Landgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juli 2014 - 12 O 158/11
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.04.2012 – 12 O 158/11 – wird teilweise aufgehoben. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten, dessen Tenor klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
a) Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt,
aa) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, die Bild-/Tonaufnahme „L“ in Filesharing-Systemen zum Abruf über das Internet bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen;
bb) an die Beklagte 725,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen;
cc) an die Beklagte weitere 506,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen.
a) Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 12.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien des Rechtsstreites streiten um eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerkes „L“ durch die Klägerin. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten keine Unterlassungsansprüche und/oder Schadensersatzansprüche gegen sie zustehen sowie den Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, widerklagend macht die Beklagte die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend.
3Die Beklagte besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte an zahlreichen nationalen und internationalen Werken in Deutschland, darunter auch das Filmwerk „L“. Sie erteilt grundsätzlich keine Lizenzen für die Vervielfältigung dieser Werke bzw. deren Angebot in Tauschbörsen. Auch der Klägerin wurden keine Verwertungsrechte eingeräumt. Die Beklagte erteilt jedoch Lizenzen zum Download an gewerbliche Portale, bei denen sich die zu zahlende Lizenzgebühr nach der Zahl der Abrufe richtet. Der als Lizenzgebühr für den dauerhaften Download an die Beklagte abzuführende Betrag für die Werke aus ihrem Repertoire beläuft sich auf nicht weniger als 7,25 € netto, kann jedoch je nach Aktualität des Werkes und der Bildqualität (SD/HD) auch deutlich höher liegen. Der streitgegenständliche Film „L“ startete in den Kinos am 07.10.2010. Verkauf und Verleih der DVD und Blu-Ray begannen am 24.03.2011. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage, am 09.12.2011, mithin nach Verkaufsbeginn, lag der Preis der SD-Version noch bei 9,99 €.
4Im Auftrag der Beklagten ermittelt die Firma ipoque GmbH die Fälle der illegalen Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Werke der Beklagten im Internet. Die ipoque GmbH ermittelte im hier streitgegenständlichen Fall, dass am 26.12.2010 von 3:45:47 Uhr bis 13:24:17 Uhr, am 31.12.2010 von 04:22:47 Uhr bis 07:24:48 Uhr sowie am 21.01.2011 von 02:18:35 Uhr bis 03:02:19 Uhr über die dem Anschluss der Klägerin jeweils zugeordnete IP-Adresse der Film „L“ zum Download angeboten wurde. Die alleinstehende Klägerin verfügt über einen Laptop, über den sie auch Zugang zum Internet hat.
5Mit Anwaltsschreiben vom 28.01.2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und der Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Stattdessen wies sie die geltend gemachten Ansprüche mit eigenem Anwaltsschreiben vom 31.01.2011 zurück.
6Die Klägerin behauptet, der Laptop sei das einzige Gerät in ihrem Haushalt, mit dem sie Zugang zum Internet habe. Diesen nutze sie ausschließlich allein, mit Ausnahme des Herrn J habe niemand Zugriff auf diesen Laptop. Der streitgegenständliche Film sei ihr nicht bekannt und ebenso wenig auf ihrem Rechner vorhanden gewesen wie etwaige Tauschbörsensoftware, die ihr ebenfalls grundsätzlich unbekannt sei.
7Unter Verweis auf ein zur Akte gereichtes computererstelltes Protokoll behauptet sie ferner, ihr Laptop sei am 26.12.2012 erst um 09:51:34 in Betrieb genommen worden, also nach Beginn der behaupteten Rechtsverletzung. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, sie habe einen Herrn J damit beauftragt, eine Sicherung des WLAN-Anschlusses mittels eines individuellen Passwortes vorzunehmen. Das Passwort mit insgesamt 18 Buchstaben sei von Herrn J am 22.12.2010 installiert worden.
8Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei weder als Täterin, noch als Teilnehmerin für die behauptete Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Auch eine Verantwortlichkeit nach dem Grundsatz der Störerhaftung bestehe nicht, da ihr eine Verletzung von Prüfpflichten nicht vorzuwerfen sei. Die Abmahnung durch die Beklagte sei mithin unberechtigterweise erfolgt und führe zu einem Übernahmeverschulden, aufgrund dessen die Beklagte die Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 546,69 € zu tragen habe.
9Sie hat ursprünglich beantragt:
104. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Unterlassungsansprüche und/oder Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG aus einer angeblichen Zurverfügungstellung von geschütztem Filmmaterial der Beklagten durch die Klägerin im Internet hat.
115. Die Beklagte trägt die außergerichtlich auf Klägerseite entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 546,69 EUR.
12Mit Schriftsatz vom 06.12.2011 hat die Beklagte Widerklage erhoben und den unwiderruflichen Verzicht auf die Möglichkeit, die eingereichte Widerklage ohne die Einwilligung der Klägerseite zurückzunehmen, erklärt. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 10.02.2012 die Erledigung des Klageantrags zu Ziffer 1.) erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
13Die Klägerin hat sodann angekündigt zu beantragen:
14Die Beklagte trägt die außergerichtlich auf Klägerseite entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 546,69 EUR.
15Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2012 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, ist auf Antrag der Beklagten Versäumnisurteil mit folgendem Tenor ergangen:
16I.
171. Die Klage wird abgewiesen.
182. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt,
19a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, die Bild-/Tonaufnahme „L 3D“ in Filesharing-Systemen zum Abruf über das Internet bereitzustellen und/oder bereitstellen zu lassen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen;
20b) an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen;
21c) an die Beklagte weitere 506,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen.
22II.
23Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%.
24Im Rahmen der Kostenentscheidung hat die Kammer die Kosten im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrag zu 1) unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbaren Ausgangs einer Beweisaufnahme über die Frage, ob der streitgegenständlichen Filmes über den Anschluss der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde, hälftig geteilt.
25Gegen das ihr am 30.05.2012 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 02.06.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
26In der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage – Gegenstand von Ziffer 1 des Versäumnisurteils – übereinstimmend für erledigt erklärt.
27Die Beklagte beantragt nunmehr,
28das Versäumnisurteil vom 18.04.2012 zu Ziffer 2a bis 2c aufrechtzuerhalten, zu Ziffer 2a jedoch mit der Maßgabe, dass der Zusatz des Filmtitels „3D“ entfällt, sowie hilfsweise zu Ziffer 2a, es der Klägerseite bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, Dritten über ihren Internetanschluss zu ermöglichen, die Bild-/ Tonaufnahme „L“ in Filesharing-Systemen zum Abruf über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen.
29Die Klägerin beantragt,
30das Versäumnisurteil aufzuheben und die Widerklage abzuweisen.
31Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes für die Urheberrechtsverletzung ist die Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II der Auffassung, das erhöhte Risiko von Tauschbörsen müsse sich auf die Höhe der Lizenz auswirken. Insofern meint die Beklagte, es seien mindestens 200% des Mindestlizenzpreises anzusetzen.
32Hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Abmahnkosten vertritt die Beklagte die Auffassung, die Begrenzung auf Abmahnkosten von 100,00 € gemäß § 97a UrhG a.F. greife hier nicht ein, da es sich nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handele, kein einfach gelagerter Fall vorliege und es sich schließlich auch nicht um eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele.
33Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
34Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.12.2012 (Bl. 365 GA) durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 15.05.2013 (Bl. 391 GA) verwiesen.
35Entscheidungsgründe:
36Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Er ist fristgerecht eingelegt worden. Durch den zulässigen Einspruch ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.
37Der Einspruch bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, denn die Widerklage ist zulässig und begründet. Der Beklagten stehen gegen die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz sowie Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 97 Abs. 1, Abs. 2, 97 a UrhG zu.
381. Die Klägerin hat das streitgegenständliche Filmwerk, an dem der Beklagten die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt sind, in schuldhafter Weise öffentlich zugänglich gemacht, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein.
39Aus den Feststellungen des Sachverständigen zur Zuverlässigkeit der von der Beklagten zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzung verwendeten Software ergibt sich in überzeugender Weise, dass das Filmwerk der Beklagten über den Internetanschluss der Klägerin zugänglich gemacht wurde. Der Sachverständige hat den zugrundeliegenden Sachverhalt ausweislich seines Gutachtens zutreffend erfasst und sowohl seine kritische Untersuchung, die sich auch mit Manipulationsmöglichkeiten und ihrer Wahrscheinlichkeit auseinandersetzt, als auch sein Ergebnis nachvollziehbar und umfassend dargelegt. Eingängig hat der Sachverständige dargelegt, dass die Software den in Tauschbörsen generierten Netzwerkverkehr aufzeichnet und die so aufgezeichneten Dateipakete die Zuordnung von Dateien zu IP-Adressen in zuverlässiger Weise ermöglichen.
40Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung auch verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). Diese – hier aufgrund der Alleininhaberschaft der Klägerin an dem Internetanschluss – eingreifende tatsächliche Vermutung wird entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus).
41Es ist der Klägerin nicht gelungen, dem Sachverständigengutachten oder der tatsächlichen Vermutung entgegenzutreten. Zwar hat sie behauptet, ihr Laptop sei zu den streitgegenständlichen Zeiten ausgeschaltet gewesen. Dieser Vortrag wie auch das von der Klägerin vorgelegte Protokoll zu den Betriebszeiten des Laptops bezieht sich indes ausschließlich auf das Datum des 26.12.2010 und des 27.12.2010. Die Zeiten des 31.12.2010 und 21.01.2011 sind offen geblieben. Der Vortrag der Klägerin, sie allein nutze den Laptop und habe über diesen Zugang zum Internet, steht einer Entlastung entgegen.
42Soweit die Klägerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 07.11.2013 (Bl. 50 PKH-Heft) die Rechtsauffassung vertritt, die weiteren Zeiten seien nicht streitgegenständlich, ist dies unzutreffend. Die Widerklage bezog sich ausweislich ihrer Begründung im Schriftsatz vom 06.12.2011 (Bl. 79 GA) von vorneherein unmissverständlich auf alle drei genannten Zeiträume der Verletzungshandlung, die folglich den den Anträgen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und mit den Anträgen den Streitgegenstand bilden.
43Auch der (bestrittene) Vortrag der Klägerin, der Film und Tauschbörsensoftware seien ihr weder bekannt, noch auf ihrem Laptop vorhanden, genügt der Darlegungslast nicht, denn dies begründet ebenfalls nicht die ernsthafte Möglichkeit, ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
44Zur Höhe des Schadensersatzes hat die Beklagte einen pauschalen Mindestschadensersatz beziffert und die konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichtes gemäß § 287 ZPO gestellt.
45Gemäß § 97 Abs. 3 S. 3 UrhG kann der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97, Rn. 64 m.w.N.).
46Unmittelbar anwendbare Tarife für die Verwertung von Filmen existieren nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nicht. Rechtsprechung in Bezug auf die Lizenzanalogie bei Filmwerken ist soweit ersichtlich noch nicht vorhanden. Als Schätzgrundlage für eine angemessene Lizenz kommt eine Verkaufslizenz in Höhe von 7,25 € je dauerhaftem Download bei den video-on-demand-Portalen in Betracht, wie von der Beklagten ebenfalls unbestritten vorgetragen (Bl. 74 GA). Nicht vorgetragen ist jedoch eine Zahl von Vervielfältigungen durch die Zurverfügungstellung über den Anschluss der Klägerin. Diese unterliegt ebenfalls der gerichtlichen Schätzung. Das Werk wurde unter Zugrundelegung der streitgegenständlichen Zeiten insgesamt ca. 13 Stunden zur Verfügung gestellt. Die Kammer nimmt in diesem Fall nicht mehr als 100 Downloadvorgänge an, woraus sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag ergibt. Dabei berücksichtigt die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum einen den Umstand, dass bei der Nutzung von Filesharing-Software Dateien in der Regel nicht vollständig von einem Anbieter, sondern in Fragmenten bei mehreren Anbietern heruntergeladen werden und gerade aktuelle Musik- und Filmtitel von vielen Anbietern in Tauschbörsen eingestellt werden, sodass auf jeden Anbieter nur Bruchteile entfallen, weshalb erst nach mehreren Zugriffen ein vollständiger Download gegeben ist (vgl. für Musiktitel OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2013, I – 20 U 138/12). Die von dem Oberlandesgericht für Musiktitel angenommene Anzahl von 200 Downloads erscheint der Kammer auf den Fall des Filesharings von Filmen jedoch nicht übertragbar, da nach Auffassung der Kammer davon auszugehen ist, dass sich diese gegenüber Musiktiteln einer geringeren Beliebtheit erfreuen und daher eine geringere Zugriffsrate verursachen.
472. Da die Klägerin somit in berechtigter Weise abgemahnt wurde, ist sie verpflichtet, der Beklagten auch die Kosten für diese Abmahnung nach § 97 a Abs. 2 UrhG in der Fassung bis zum 08.10.2013 zu ersetzen. Die geltend gemachten Gebühren sind in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Die nach alter Fassung vorgesehene Beschränkung der Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € greift aus den zutreffenden Erwägungen der Beklagten nicht ein. Bereits der erhebliche organisatorische und technische Aufwand, den die Beklagte zu Ermittlung der Klägerin als ihre Rechte verletzende Person betreiben musste, macht deutlich, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelte. Die Standardisierung des Verfahrens zur Ermittlung rechtfertigt keinen anderen Schluss.
483. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Hinblick auf den unbeschränkten Einspruch der Klägerin gegen das die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO enthaltende Versäumnisurteil vom 18.04.2014 war auch über die Kosten insoweit erneut zu entscheiden. Dabei entspricht es nach der nun durchgeführten Beweisaufnahme billigem Ermessen, die mit Blick auf den Klageantrag zu 1) entstandenen Kosten vollständig der Klägerin aufzuerlegen, denn ihr Antrag wäre bei streitiger Entscheidung abgewiesen worden.
494. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
505. Der Streitwert wird auf bis zu 12.000,-- EUR festgesetzt.
51Der Streitwert wird auf bis zu 1.500,-- EUR festgesetzt.
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Urteil einreichenLandgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juli 2014 - 12 O 158/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. März 2011 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1 22%, die Klägerin zu 2 37%, die Klägerin zu 3 22% und die Klägerin zu 4 19% zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst. Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die vier Klägerinnen gehören zu den größten deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungs- rechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler an zahlreichen auf Tonträgern aufgenommenen Darbietungen von Musikwerken.
- 2
- Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft des Internetproviders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen.
- 3
- Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihren drei Kindern, die damals in ihrem Haushalt lebten und 13, 15 und 19 Jahre alt waren, zur Verfügung gestellt. Ihrem jüngsten Kind hatten sie zu dessen 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen.
- 4
- Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des 13-jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme „Morpheus“ und „Bearshare“ installiert. Auf dem Desktop des PC waren das Symbol des Programms „Bearshare“ sowie die Ordner „My Music“ und „Papas Music“ zu sehen. In den Ordnern waren Musikdateien abgelegt. Bei seiner polizeilichen Anhörung gab der Sohn der Beklagten zu Protokoll: Ich wusste nicht, dass das so schlimm ist. Ich konnte mir auch gar nicht vorstellen , erwischt zu werden. Ich werde dies nie mehr tun. Die Sache tut mir leid. Ich dachte auch, ich hätte die Lieder nur runtergeladen. Ich wusste gar nicht, dass ich sie über eine Tauschbörse zur Verfügung stelle.
- 5
- Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unterlassungserklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.
- 6
- Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen (drei Aufnahmen der Klägerin zu 1, sieben Aufnahmen der Klägerin zu 2, drei Aufnahmen der Klägerin zu 3 und zwei Aufnahmen der Klägerin zu 4) als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel (600 € an die Klägerin zu 1, 1.400 € an die Klägerin zu 2, 600 € an die Klägerin zu 3 und 400 € an die Klägerin zu 4), insgesamt al- so 3.000 €, nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € (an die Klägerinnen zu gleichen Teilen) in Anspruch.
- 7
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, CR 2011, 687). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, WRP 2012, 1007). Die Beklagten verfolgen mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten den Klägerinnen nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das unbefugte Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sei nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB begründet, weil die Abmahnung berechtigt gewesen sei und Kosten in der verlangten Höhe ausgelöst habe. Zu den Schadensersatzansprüchen hat das Berufungsgericht ausgeführt:
- 9
- Den Klägerinnen stünden die behaupteten Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Musiktiteln zu. Der minderjährige Sohn der Beklagten habe die Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten durch Teilnahme an Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht. Das folge daraus, dass auf seinem Computer zwei Tauschbörsenprogramme installiert, allein in dem Ordner „My Music“ 11,2 Gigabite Audio- und Videodaten abgelegt und auch die in Rede stehenden Titel auf dem PC gespeichert worden seien. Zudem ergebe sich dies aus seinen geständnisartigen Äußerungen bei seiner polizeilichen Vernehmung. Die Beklagten hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie hätten ihrem Sohn die Nutzung des Internets in ihrer Abwesenheit nur gestatten dürfen, wenn sie hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt und deren Einhaltung kontrolliert hätten. Nach dem Vorbringen der Beklagten liege es zwar nahe, dass sie den zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Vorgabe von Verhaltensregeln nachgekommen seien. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie die von ihnen dargelegten Aufsichtsmaßnahmen hinreichend umgesetzt hätten. Die Schadensersatzansprüche seien auch der Höhe nach begründet.
- 10
- Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1 darüber hinaus Rechte der Klägerinnen selbst oder mithilfe seines Sohnes verletzt habe und daher unmittelbar hafte. Dafür könnte sprechen, dass auf dem PC ein eigener Ordner mit der Bezeichnung „Papas Music“ angelegt ge- wesen sei, in dem sich Musiktitel einer Musikrichtung befunden hätten, für die sich 13-jährige in der Regel nicht interessierten.
- 11
- B. Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
- 12
- I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagten nach § 832 Abs. 1 BGB und damit auch Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB nicht bejaht werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.
- 13
- 1. Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nach § 832 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt.
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- 2. Die Beklagten waren kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ihren damals 13-jährigen und damit minderjährigen Sohn verpflichtet. Eltern haben nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB die Sorge für die Person des Kindes. Die Personensorge umfasst nach § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen.
- 15
- 3. Die Beklagten sind jedoch nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den ihr Sohn den Klägerinnen - wie diese geltend machen - dadurch widerrechtlich zugefügt hat, dass er die in Rede stehenden Musikaufnahmen in Tauschbörsen zum Herunterladen angeboten hat und damit in das den Klägerinnen zustehende Recht des Tonträgerherstellers, den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG), und das ihnen übertragene Recht der ausübenden Künstler eingegriffen hat, ihre Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Die Beklagten haben entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ihrer Aufsichtspflicht genügt.
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- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 8; Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08, NJW 2009, 1954 Rn. 8; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 3/11, NJW 2012, 2425 Rn. 16 ff., jeweils mwN). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
- 17
- b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten ihrem Sohn die Nutzung des Internets in ihrer Abwesenheit nur gestatten dürfen, wenn sie hinreichende Verhaltensregeln aufgestellt und deren Einhaltung kontrolliert hätten. Nach dem Vorbringen der Beklagten liege es zwar nahe, dass sie den zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Vorgabe von Verhaltensregeln nachgekommen seien. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie die von ihnen dargelegten Aufsichtsmaßnahmen hinreichend umgesetzt hätten. Nach Darstellung der Beklagten seien auf dem Computer ihres Sohnes eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert gewesen, das - seinerseits gesichert durch ein Administratorpasswort - bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt gewesen sei. Da der Sohn der Beklagten die Filesharingsoftware habe installieren können, könne eine Firewall aber nicht sachgerecht installiert gewesen sein. Darüber hinaus habe nach Darstellung der Beklagten der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft. Dass dem Beklagten zu 1 die Tauschbörsenprogramme nicht aufgefallen seien, sei jedoch ein deutliches Indiz dafür, dass er den PC seines Sohnes nicht ausreichend kontrolliert habe. Bei einer monatlichen Kontrolle der Softwareliste oder des Desktops hätte der Beklagte zu 1 die von seinem Sohn bereits Anfang Oktober 2006 installierten Programme noch vor dem Bereitstellen der Dateien in Tauschbörsen Ende Januar 2007 entdecken müssen. Die Systemsteuerung des Betriebssystems biete eine Übersicht über die auf dem Rechner installierte Software. Zudem seien die Programmsymbole der Tauschbörsenprogramme auf dem Desktop zu sehen gewesen.
- 18
- c) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt, die an das Maß der gebotenen Aufsicht zu stellen waren.
- 19
- aa) Zu der Frage, inwieweit Eltern verpflichtet sind, ihr minderjähriges Kind bei der Internetnutzung zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind und insbesondere eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern, werden im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten:
- 20
- Nach einer Auffassung - die auch vom Berufungsgericht vertreten wirdgenügt es nicht, wenn Eltern ihr minderjähriges Kind, dem sie einen Computer und einen Internetanschluss zur Verfügung stellen, über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren und ihm eine urhe- berrechtsverletzende Teilnahme an Tauschbörsen untersagen. Vielmehr sind Eltern nach dieser Ansicht darüber hinaus verpflichtet, die Installation und Nutzung von Filesharingsoftware durch das Kind mittels technischer Maßnahmen - wie etwa der Installation von Firewalls oder der Einrichtung von individuellen Benutzerkonten mit beschränkten Nutzungsbefugnissen - zu verhindern. Eltern sind nach dieser Ansicht ferner verpflichtet, das Kind bei der Nutzung des Internets laufend zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen, selbst wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Kind bei der Internetnutzung Rechte Dritter verletzt (vgl. OLG Köln, GRUR 2010, 173, 174; LG Hamburg, MMR 2006, 700; MMR 2007, 131 f.; CR 2006, 780, 782; LG München I, MMR 2008, 619, 621 f.; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2011, 698, 699; vgl. auch Stang/Hühner, CR 2008, 342, 245; Rauer, K&R 2012, 532, 533; Hoffmann, MMR 2012, 391, 392).
- 21
- Nach anderer Auffassung genügen Eltern, die ihrem minderjährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung stellen, ihrer Aufsichtspflicht grundsätzlich bereits dadurch, dass sie das Kind über die mit der Internetnutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren, wobei sich Inhalt und Umfang der Belehrung nach Alter und Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Kindes richten. Dagegen sind Eltern nach dieser Auffassung grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind den Internetzugang teilweise zu versperren, die Nutzung des Internets durch das Kind ständig zu überwachen und den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern vielmehr erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 73, 74; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; ZUM-RD 2007, 252, 254 f.; MMR 2007, 459, 460; Grosskopf, CR 2007, 122 f.; Peter, K&R 2007, 371, 373; Leistner/Stang, WRP 2008, 533, 549; Mühlberger, GRUR 2009, 1022, 1025 f.; Sandor, ITRB 2012, 9, 13; Schöttler, jurisPR-ITR 2/2007 Anm. 2; Wenn, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 2; Krieg, jurisPR-ITR 16/2008 Anm. 3; vgl. auch Spindler in Bamberger/Roth, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. August 2012, § 832 Rn. 31a; Moritz in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 832 Rn. 46; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 3.2 Rn. 81; Weidert /Molle in Ensthaler/Weidert, Handbuch Urheberrecht und Internet, 2. Aufl., Kap. 7 Rn. 168).
- 22
- bb) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung.
- 23
- (1) Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Belehrung und Beaufsichtigung von Kindern, richten sich nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Dabei hängt es hauptsächlich von den Eigenheiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßahmen ab, in welchem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Beachtung auch überwacht werden muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1952 Rn. 17; NJW 2009, 1954 Rn. 14, jeweils mwN).
- 24
- Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
- 25
- (2) Es ist allerdings nicht zu bestreiten, dass erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche aus pädagogischen Gründen auferlegte Verbote gelegentlich übertreten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 26 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber keine Verpflichtung der Eltern, ohne konkreten Anlass regelmäßig zu kontrollieren, ob ihr Kind bei der Nutzung von Computer und Internet ihm auferlegte Verbote beachtet.
- 26
- Eine solche Verpflichtung widerspräche der gesetzlichen Wertung des § 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach sollen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Mit diesem Erziehungsgrundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Eltern die Nutzung des Internets durch ihr 13-jähriges Kind ohne konkreten Anlass regelmäßig kontrollieren müssten (vgl. Wenn, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 2; Krieg, jurisPR-ITR 16/2008 Anm. 3; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 3.2 Rn. 81).
- 27
- (3) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass sich die Zumutbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen nicht nur nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seiner Eigenart und seinem Charakter, sondern auch nach dem Ausmaß der Gefahr richtet, die außenstehenden Dritten durch das fragliche Verhalten des Aufsichtspflichtigen droht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - VI ZR 86/95, NJW 1996, 1404,
1405).
- 28
- Das Ausmaß der Gefahr, die Dritten dadurch droht, dass ein Kind urheberrechtsverletzende Tauschbörsen nutzt, ist wesentlich geringer als beispielsweise die Gefahr, der Dritte durch das Fehlverhalten eines Kindes im Straßen- verkehr oder beim Umgang mit Feuer ausgesetzt sind. Die massenhafte Nutzung von Tauschbörsen beeinträchtigt die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsinhaber zwar auch dann ganz erheblich , wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 23 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden). Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung jedoch keine Verpflichtung von Eltern, die Nutzung des Internets durch ihre Kinder ohne konkreten Anhaltspunkt für derartige Rechtsverletzungen zu beschränken oder zu überwachen.
- 29
- cc) Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht dadurch genügt, dass sie ihrem Sohn die rechtswidrige Teilnahme an Internettauschbörsen nach einer entsprechenden Belehrung verboten haben. Die Beklagten haben vorgetragen, sie hätten mit ihren Kindern immer wieder über das Thema des illegalen Downloads von Musik und Filmen aus dem Internet diskutiert und ihnen dies ausdrücklich untersagt. Damit sind die Beklagten, wie auch das Berufungsgericht insoweit mit Recht angenommen hat, den an die Vorgabe von Verhaltensregeln zu stellenden Anforderungen nachgekommen. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die Aufklärung des Sohnes über die Gefahren des illegalen Filesharing könne nicht so intensiv gewesen sein, wie die Beklagten behaupten; denn dieser habe bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, er habe gar nicht gewusst, dass er die Lieder nicht nur herunterlade, sondern sie auch über eine Tauschbörse zur Verfügung stelle. Eine besonders intensive Belehrung war indessen im Blick darauf nicht erforderlich, dass es sich beim Sohn der Beklagten um ein normal entwickeltes, einsichtsfähiges und verhaltensunauffälliges 13-jähriges Kind handelte. Zu Überwachungsmaßnahmen waren die Beklagten dagegen nicht verpflichtet. Für die Beklagten beststanden keine Anhaltspunkte, dass sich ihr Sohn nicht an das ihm auferlegte Verbot hält. Sie waren daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder verpflichtet, ihren 13-jährigen Sohn etwa durch Installation einer Firewall oder eines Sicherheitsprogramms daran zu hindern, auf seinem Computer weitere Programme zu installieren, noch verpflichtet, ihn dadurch zu überwachen, dass sie seinen Computer beispielsweise durch eine monatliche Kontrolle der Softwareliste und des Computerdesktop nach bereits installierten Tauschbörsenprogrammen durchsuchen.
- 30
- II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 31
- 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte zu 1 die Rechte der Klägerinnen selbst oder mithilfe seines Sohnes verletzt hat und daher unmittelbar nach §§ 97, 19a UrhG haftet. Diese Frage ist zu verneinen. Es kann nicht angenommen werden, der Beklagte zu 1 sei für die von den Klägerinnen behaupteten Urheberrechtsverletzungen unmittelbar als Täter oder Teilnehmer verantwortlich.
- 32
- a) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1 Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist.
- 33
- b) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagten Inhaber des Internetanschlusses sind, über den die Musikstücke nach Darstellung der Klägerinnen in Tauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht wurden, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die von den Klägerinnen behauptete Verletzung ihrer Rechte verantwortlich sind.
- 34
- c) Diese tatsächliche Vermutung ist im Streitfall jedoch entkräftet, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Das Berufungsgericht ist insbesondere aufgrund der Einlassung des Sohnes der Beklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung davon ausgegangen, dieser habe den Internetzugang der Beklagten dazu genutzt, die in Rede stehenden Musiktitel über Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen. Damit ist die tatsächliche Vermutung, die Beklagten hätten die Rechte der Klägerinnen verletzt, erschüttert. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Berufungsge- richts auf dem PC des Sohnes ein eigener Ordner mit der Bezeichnung „Papas Music“ angelegt war, in dem sich Musiktitel einer Musikrichtung befanden, für die sich 13-jährige in der Regel nicht interessieren. Dieser Umstand könnte allenfalls ein Indiz für eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 sein; er kann aber keine tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit begründen.
- 35
- d) Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nach- zuweisen. Solche Umstände haben die Klägerinnen nicht hinreichend dargelegt. Allein die Tatsache, dass auf dem PC des Sohnes der Beklagten der soeben beschriebene Ordner mit der Bezeichnung „Papas Music“ angelegt war, lässt nicht darauf schließen, der Beklagte zu 1 habe die Rechte der Klägerinnen an den hier in Rede stehenden Musiktiteln selbst oder mithilfe seines Sohnes verletzt. Die Musikaufnahmen in diesem Ordner gehören nicht zu den 15 Musikaufnahmen , wegen deren öffentlicher Zugänglichmachung die Klägerinnen die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch nehmen. Es kann auch nicht angenommen werden, der Beklagte zu 1 habe die im Ordner „Papas Music“ enthaltenen Musikdateien allein oder zusammen mit seinem Sohn über ei- ne Tauschbörse heruntergeladen und dabei im Gegenzug die hier in Rede stehenden Musiktitel in der Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht. Die Revisionserwiderung verweist selbst auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten, der Beklagte zu 1 habe die im Ordner „Papas Music“ enthaltene Musik von rechtmäßig erworbenen CDs zum privaten Gebrauch auf seinen PC aufgespielt, ihr Sohn habe diese Musik nachdem ihm der PC überlassen wor- den sei, in dem mit „Papas Music“ bezeichneten Ordner abgelegt. Die Revisi- onserwiderung zeigt auch kein Vorbringen der Klägerinnen auf, aus dem sich der für eine Teilnehmerhaftung des Beklagten zu 1 erforderliche Vorsatz in Bezug auf die Haupttat (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 16 - Sommer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse, mwN), also das öffentliche Zugänglichmachen der hier in Rede stehenden Musikaufnahmen durch seinen Sohn, ergeben könnte.
- 36
- 2. Die Beklagten sind den Klägerinnen entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht als Inhaber des Internetanschlusses unter dem Ge- sichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle zum Schadensersatz und zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet.
- 37
- a) Schadensersatzansprüche der Klägerinnen scheiden aus, weil die Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses nicht als Täter oder Teilnehmer einer von ihrem Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung haften.
- 38
- Der Betrieb eines Internetanschlusses kann unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle keine Haftung des Anschlussinhabers für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung begründen. Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2011, 1018 Rn. 18 - Automobil-Onlinebörse). Im Streitfall müsste das beanstandete Verhalten der Beklagten - also der Betrieb des Internetanschlusses - den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) der Tonträger (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG) und Darbietungen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) erfüllen. Dies ist indessen nicht der Fall.
- 39
- Die Beklagten sind auch nicht Teilnehmer einer von ihrem Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung. Ihnen fehlt jedenfalls der dafür erforderliche Vorsatz.
- 40
- b) Die Beklagten haften als Inhaber des Internetanschlusses auch nicht als Störer wegen einer von ihrem Sohn begangenen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung. Auch die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten sind daher nicht begründet, da die Abmahnung unter keinem Gesichtspunkt berechtigt war.
- 41
- Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens, mwN).
- 42
- Der Senat hat zwar entschieden, dass nach diesen Grundsätzen der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet , wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der Eltern den Internetanschluss ihren Kindern zur Verfügung stellen. Die Prüfpflichten, die Eltern als Inhabern eines Internetanschlusses obliegen, haben bei einer Überlassung des Internetanschlusses an ihr minderjähriges Kind denselben Inhalt und Umfang wie ihre Aufsichtspflicht über das Kind hinsichtlich dessen Internetnutzung (vgl. oben Rn. 22 ff.). Die Beklagten haben diese Prüfpflichten nicht verletzt (vgl. oben Rn. 29).
- 43
- III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 30.03.2011 - 28 O 716/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2012 - 6 U 67/11 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.