Landgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2014 - 1 Ks 6/14
Gericht
Tenor
Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.
Er wird zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschrift: § 212 StGB
1
G r ü n d e :
5I.
6Der Angeklagte wurde am *** 1985 als einziges Kind der Zeugin T. H. geboren. Zu seinem Vater, mit dem seine Mutter weder vor noch nach seiner Geburt zusammenlebte, hatte der Angeklagte zunächst nur losen, nach einer Streitigkeit über zu zahlenden Unterhalt keinen Kontakt mehr. Seine Mutter, die als Angestellte bei der Stadt L. arbeitete, zog ihn alleine groß.
7Der Angeklagte und seine Mutter lebten in M.-N. in engem Kontakt zu der Schwester der Mutter, der Nebenklägerin und Zeugin I. E., deren Ehemann, dem Nebenkläger und Zeugen L. E., sowie dem Sohn der Eheleute E., dem späteren Tatopfer E. E.. Da der Angeklagte vaterlos aufwuchs, übernahmen sein Großvater sowie der Zeuge L. E. die Vaterrolle. Bis zum Jahr 1997 wohnten der Angeklagte und seine Mutter gemeinsam in einem Haus, dessen Garten an den Garten der Familie E. angrenzte, so dass man sich täglich sah und sich in allen Belangen des täglichen Lebens wechselseitig unterstützte. Der Angeklagte und E. E. wuchsen wie Brüder auf. Die Mutter des Angeklagten war E. E. ebenso herzlich zugetan wie dessen Eltern dem Angeklagten.
8Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte auf das örtliche Gymnasium, wo er das Abitur ablegte. Im Anschluss an die Gymnasialzeit nahm der Angeklagte ein Lehramtsstudium auf und schrieb sich mit den Fächern Sport und Geschichte an der C.-Universität in X. ein. Neben dem Studium war der Angeklagte zunächst als Mitarbeiter in einem Fitnessstudio tätig, seit dem Jahre 2009 arbeitete er als Aushilfslehrer für Sportunterricht in einem Umfang von zwölf Wochenstunden an einem Gymnasium in Y.. Zudem wurde der Angeklagte finanziell durch seine Mutter unterstützt, die ihm u.a. die Anschaffung eines Pkw VW Golf finanzierte. Nach dem Tode der schwerstpflegebedürftigen Großeltern des Angeklagten – die Großmutter verstarb vor acht, der Großvater vor fünf Jahren – konnte der Angeklagte zudem in deren Wohnhaus einziehen, das sich unmittelbar neben dem Haus seiner Mutter befand, und dort mietfrei leben.
9Das Studium des Angeklagten verlief schleppend und wenig erfolgreich. Zuletzt hielt er sich kaum noch an der Universität X. auf. Eine Examensprüfung im Fachbereich Geschichte bestand er nicht. Der Angeklagte legte der Universität zur Vermeidung einer Zwangs-exmatrikulation zudem gefälschte Leistungsnachweise vor.
10Der Familie des Angeklagten war der nur mäßige Studienerfolg nicht bekannt. Vielmehr gingen sowohl die Mutter des Angeklagten als auch die Zeugen I. und L. E. davon aus, dass der Angeklagte das Studium in der nächsten Zeit erfolgreich abschließen werde.
11Im Juni 2010 lernte der Angeklagte die Zeugin U. kennen, die seit Juli 2010 seine Lebensgefährtin war. Die Beziehung dauerte bis zur Inhaftierung des Angeklagten im Januar 2014 an. Die Zeugin U. lebt und studiert in E. und hielt sich lediglich an den Wochenenden und in den Semesterferien regelmäßig bei dem Angeklagten auf. Der Angeklagte hatte während der Beziehung zu der Zeugin U. verschiedene intime Kontakte zu anderen Frauen, u.a. zu ehemaligen Schülerinnen. Auch hatte er während seiner Tätigkeit als Aushilfslehrer heimlich Videoaufnahmen von einer Gruppe minderjähriger Schülerinnen in der Umkleidekabine der Sporthalle angefertigt. Schließlich hatte der Angeklagte unregelmäßige intime Kontakte zu Dr. T. H.1, einer seinerzeit an der Universität X. tätigen Lehrbeauftragten für Erziehungswissenschaften.
12Von den vorgenannten Aktivitäten des Angeklagten hatten bis zu dessen Festnahme weder seine Mutter noch die Zeugen I. und L. E. noch die Zeugin U. Kenntnis.
13Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
14II.
151. Der Geschädigte E. E. wurde am *** 1978 in N. als einziger Sohn der beiden Nebenkläger geboren. Er wuchs ebenso wie der Angeklagte und gemeinsam mit diesem in L. auf und legte am dortigen Gymnasium das Abitur ab. Im Anschluss an eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolvierte E. E. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Bis zu seinem Tode war er im Innendienst bei der D.-Versicherung in O. tätig, wo er ein monatliches Bruttogehalt von *** € bezog. Im Jahr 1997 zog E. E. mit seinen Eltern innerhalb von L. um. Mit Beginn des Studiums lebte er in O., bis er im Jahr 2010 ein Einfamilienhaus in F. bezog, das mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern gebaut worden war. Dieses Haus bewohnte E. E. zunächst gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, nach der Trennung von dieser sodann alleine. Von seinen Eltern erhielt E. E. regelmäßig finanzielle Zuwendungen.
16E. E. war vielseitig sportlich interessiert. Er spielte Tennis, später auch Golf und fuhr Ski. Zudem besuchte er mehrfach wöchentlich ein Fitnessstudio in O. und joggte regelmäßig. Der Geschädigte war mit 192 Zentimetern großgewachsen und athletisch gebaut.
17Zum Tatzeitpunkt war E. E. mit einer Arbeitskollegin liiert. Er unterhielt daneben aber auch noch eine intime Beziehung zu der Zeugin F., die er im Herbst 2013 als Trainerin in dem Fitnessstudio kennengelernt hatte.
182. Der Angeklagte und E. E. wuchsen – trotz ihres Altersunterschiedes – in engem und freundschaftlichen Kontakt auf. Diese Verbundenheit wurde später durch die gemeinsame Betreuung der Großeltern noch intensiviert. Nachdem E. E. nach O. und später nach F. verzogen war, ließen die Kontakte jedoch nach. Private Besuche der beiden Männer waren nunmehr selten geworden, man sah sich lediglich aus Anlass von Familienfeiern, verstand sich jedoch – jedenfalls für Außenstehende – sehr gut und hielt über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ regelmäßigen Kontakt. Dass beide im Zeitraum vor der Tat einmal ernsthafte Meinungsverschiedenheiten gehabt hätten, konnte nicht festgestellt werden.
193. Am 10. Dezember 2013 suchte der Angeklagte den E. E. gegen 22:45 Uhr aus nicht bekannten Gründen in dessen Wohnhaus in F. auf. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, warum sich der Angeklagte zu seinem Cousin begab. Auch konnte die Kammer nicht feststellen, was beide bei diesem Anlass miteinander besprachen. Weder der Angeklagte noch E. E. teilten anderen Personen etwas von diesem Zusammentreffen mit.
204. Am Tattag (Mittwoch, den 11. Dezember 2013) korrespondierten der Angeklagte und E. E. ab der Mittagszeit mehrfach über den Nachrichtendienst „WhatsApp“. Dabei ging es u.a. um Skier und Skistöcke, die der Angeklagte für die Eltern von E. E. als Weihnachtsgeschenk für diesen besorgen sollte. Auch kam es ab dem frühen Nachmittag zu einer Mehrzahl telefonischer Kontakte zwischen beiden, die sich ab etwa 19:40 Uhr – E. E. war gegen 19:00 Uhr nach dem Besuch des Fitnessstudios in seinem Wohnhaus eingetroffen – intensivierten. Was beide anlässlich dieser Telefonate miteinander besprachen, konnte die Kammer nicht feststellen.
21Um 21:19 Uhr rief E. E. die Zeugin F. an und sprach mit ihr bis 21:34 Uhr. Anschließend telefonierte E. E. kurz mit dem Angeklagten, ehe er die Zeugin F. um 21:40 Uhr erneut anrief. Dieses Telefonat dauerte etwa eineinhalb Minuten. E. E. wirkte auf die Zeugin F. bei Beendigung des Telefonats ruhig. Er erwähnte weder etwas über Meinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten, noch sagte er der Zeugin, dass er das Haus nochmals verlassen wolle.
225. Kurze Zeit nach Beendigung des Telefonates mit der Zeugin F. verließ E. E. das Haus und fuhr mit seinem schwarzen Pkw Audi A 5 mit hoher Geschwindigkeit von F. über die Autobahn A *** in Richtung M.. Das genaue Ziel von E. E. konnte die Kammer ebenso wenig feststellen wie den Grund für diese Fahrt. Nachdem E. E. von der Autobahn abgefahren war, befuhr er die Landstraße L *** in Fahrtrichtung P.. Hinter der sogenannten „C.“ bog er in Höhe des Ortes L.-C. an einer beampelten Kreuzung nach rechts auf die Kreisstraße K *** in Richtung W.-T.-Straße ab. Dort stellte er sein Fahrzeug gegen 22:00 Uhr etwa 35 Meter entfernt vom Kreuzungsbereich unbeleuchtet und mit angeklappten Außenspiegeln am rechten begrünten Fahrbahnrand, an den sich eine ansteigende Böschung anschließt, ab und verschloss es. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung Blatt 29 der Hauptakte (oberes Lichtbild) und wegen der Abstellsituation auf die beiden Lichtbilder Blatt 19 der Hauptakte und das untere Lichtbild Blatt 29 der Hauptakte verwiesen.
23Weshalb E. E. in die Kreuzung einbog und sein Fahrzeug an dieser Stelle abstellte, konnte nicht aufgeklärt werden. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang hatte sich auch der Angeklagte von seinem Wohnhaus in N. mit seinem silberfarbenen Pkw VW Golf zu dieser Kreuzung begeben. Er stellte sein Fahrzeug in dem – aus der ursprünglichen Fahrtrichtung von E. E. gesehen – linken Kreuzungsbereich auf einem in einen Wirtschaftsweg übergehenden Wendebereich ab. Von dort aus begab er sich zu Fuß zu der Stelle, an der das Fahrzeug von E. E. stand. Ob er vor, nach oder gleichzeitig mit E. E. dort eintraf, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, ob sich beide Männer an dieser Stelle verabredet hatten oder ob der Angeklagte in Höhe des Kreuzungsbereichs den in Richtung N. fahrenden E. E. auf sich aufmerksam gemacht hatte und dieser sodann – unter Abweichung von seiner geplanten Route – nach rechts auf die K *** einbog.
24Nachdem beide Männer am Fahrzeug des E. E. zusammengetroffen waren und sich dort wenige Minuten aufhielten, begab sich E. E. zwischen die Beifahrertüre seines Fahrzeugs und die neben der Straße aufsteigende Böschung. Dort schlug der Angeklagte in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 22:16 Uhr aus unbekannten Gründen mit einem unbekannt gebliebenen – teils glatten, teils kantig konturierten – schweren Gegenstand zunächst zweimal mit großer Wucht auf den linken vorderen Schädelbereich des E. E. ein. In der Folge fiel E. E. zu Boden, so dass er in Höhe der Beifahrertür mit den Füßen in Richtung Fahrzeug und dem Kopf in Richtung der Böschung bäuchlings zu liegen kam. Nun versetzte der Angeklagte, der zwischen dem Fahrzeug und dem Geschädigten stand, E. E. mit dem Tatwerkzeug eine Vielzahl von wuchtigen Schlägen auf den Hinterkopf, mit denen er eine großflächige Schädeltrümmerfraktur verursachte. Korrespondierend hierzu war auch das Weichgewebe großflächig aufgerissen und es fand sich im linksseitig-mittigen, mittleren und tiefen Hinterkopfbereich eine mehrzackige Wundrandstruktur mit teils unregelmäßigen und teils glatten Wundrändern. Aus der offenen Wunde trat Hirngewebe aus. Es kam zu Einblutungen in das Gehirn und zu massivem Blutverlust. Hinsichtlich der Lage des Geschädigten und des Verletzungsbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Blatt 20 bis Blatt 22 der Hauptakte sowie Blatt 23 der Hauptakte (diese Lichtbilder zeigen E. E., nachdem sein Körper von den eingetroffenen Polizeibeamten auf den Rücken gedreht worden war) verwiesen.
256. Nach der Tat begab sich der Angeklagte zu seinem Fahrzeug und fuhr nach Hause. Dort führte er um kurz nach 22:30 Uhr ein Telefonat mit der Zeugin U., mit welcher er davor zuletzt gegen 21:00 Uhr telefoniert hatte.
267. Um 22:16 Uhr meldete die Zeugin X. – eine den Tatort passierende Autofahrerin – bei der Polizei, dass in der Nähe des Kreuzungsbereichs eine Person auf dem Boden liege.
27Die im Anschluss an die Entdeckung der Tat durchgeführten Ermittlungen verliefen zunächst erfolglos. Nachdem weitere Passanten – die Zeugen I. und G. – von einem in Tatortnähe stehenden silberfarbenen Pkw VW Golf berichtet hatten, konzentrierten sich die Ermittlungen hierauf. Der Angeklagte, der ein solches Fahrzeug fuhr, war gleichwohl nicht in Verdacht geraten, weil weder die Familienangehörigen noch die Ermittlungsbeamten Anhaltspunkte für ein Tatmotiv hatten. Als das Fahrzeug des Angeklagten gleichwohl routinemäßig auf Blut und sonstige Spuren untersucht werden sollte und der Angeklagte das Fahrzeug am 8. Januar 2014 zu diesem Zweck bei der Polizei in O. vorstellte, war auf dem Fahrersitz breitflächig Vergaserkraftstoff verteilt. Außerdem war der Fahrergurt vollständig entfernt worden. Der Angeklagte, der diese Manipulationen zum Zwecke der Beseitigung von nach der Tat aufgetragenen Blutspuren selbst vorgenommen hatte, versuchte die Situation dadurch zu erklären, dass eine unbekannte Person in seiner Abwesenheit das verschlossene Fahrzeug– ohne Verursachung von Schäden – geöffnet, den Gurt entfernt und Benzin auf den Fahrersitz aufgetragen habe. Diese – aus Sicht der Polizeibeamten wenig nachvollziehbare – Erklärung führte zu einem Tatverdacht gegen den Angeklagten, zu einer genaueren Untersuchung seines Fahrzeugs und sodann – nach Feststellung von Blut des E. E. – zur Festnahme des Angeklagten.
288. E. E. verstarb aufgrund der ihm durch den Angeklagten beigebrachten Verletzungen an einem schweren offenen Schädelhirntrauma mit begleitendem erheblichem Blutverlust sowie Einatmen von Blut.
299. Als der Angeklagte E. E. die Schläge versetzte, wusste er, dass dieser dadurch zu Tode kommen werde. Das wollte der Angeklagte auch.
3010. Der Angeklagte war während der Tat in der Lage, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war auch nicht eingeschränkt.
31III.
321. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugin T. H. (Mutter des Angeklagten), der Nebenkläger und Zeugen I. und L. E. (Tante und Onkel des Angeklagten), der Zeugin U. U. (frühere Lebensgefährtin des Angeklagten) und des Zeugen G. C. (Freund des Angeklagten). Der Zeuge KHK O. (ermittlungsleitender Kriminalbeamter) hat zudem über das Ergebnis von Ermittlungen zu dem Studienverlauf des Angeklagten, intimen Kontakten zu weiteren ermittelten Frauen und der Fertigung von Videoaufnahmen in der Umkleidekabine des Gymnasiums in Y. berichtet. Aus dem Inhalt des gesicherten Emailverkehrs zwischen dem Angeklagten und der Lehrbeauftragten Dr. H.1 ergeben sich die zu dem Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten getroffenen Feststellungen. Der Inhalt des Bundeszentralregisters belegt schließlich, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
332. Der Angeklagte hat die Tatbegehung im Ermittlungsverfahren abgestritten und angegeben, er habe sich zum Tatzeitpunkt alleine zu Hause aufgehalten und ferngesehen. Nachdem er in der Hauptverhandlung zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, hat er die Tatbegehung im Rahmen seines letzten Wortes pauschal eingeräumt („Ich trage die alleinige Verantwortung für den Tod von E.. Wenn Sie mich verurteilen, bestrafen Sie keinen Unschuldigen.“). Zum Tatablauf und zum Tatmotiv hat er jedoch keine Angaben gemacht. Nachfragen seitens des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter wollte der Angeklagte, wie er unter Bezugnahme auf eine vorherige Äußerung seines Verteidigers erklärt hat, nicht beantworten.
34a) Das – pauschale – Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. Es wird durch weitere Beweismittel belegt.
35Im Einzelnen:
36(1) Für die Täterschaft des Angeklagten spricht zunächst die Spurenlage in dem von dem Angeklagten genutzten und in seinem Eigentum stehenden Pkw VW Golf.
37(a) Der Sachverständige Dr. U.1 (Molekularbiologe) hat die Rücklehne des Fahrersitzes sowie den Fußraum des Fahrzeugs zunächst auf das Vorhandensein von Blutanhaftungen untersucht und – nach Auffinden entsprechender Spuren – das vorgefundene Material gesichert und einer vergleichenden molekulargenetischen Untersuchung unterzogen. Diese hat den Nachweis erbracht, dass es sich um Blut des getöteten E. E. handelt.
38Der Sachverständige Dr. U.1 hat nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass das von ihm im Bereich der Rücklehne des Fahrersitzes, der rechten inneren Türverkleidung sowie an einer Fußmatte hinter dem Fahrersitz gesicherte Material eindeutig die Eigenschaften menschlichen Blutes aufweise und im Übrigen in allen 16 untersuchten STR-Systemen mit Vergleichsmaterial übereinstimme, das – nach Entnahme im Rahmen der Obduktion – dem getöteten E. E. zuzuordnen sei (SE 33 = ***, D21S11 = ***, VWA = ***, TH01 = ***, FIBRA = ***, D3S1358 = ***, D8S1179 = ***, D18S51 = ***, D1S1656 = ***, D2S441 = ***, D0S1248 = ***, D12S391 = ***, D22S1045 = ***, D16S539 = ***, D2S1338 = *** und D19S433 = ***). Unter – wissenschaftlich gesicherter (vgl. BGH Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13) – Anwendung der Produktregel sei die Kombination der unabhängig vererbten Merkmale unter mehr als 10 Milliarden Menschen nur einmal anzutreffen. Unter biostatistischen Gesichtspunkten könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass das in dem Fahrzeug gesicherte Blut von E. E. stamme.
39Den Ausführungen des Gutachters schließt sich die Kammer in eigener Wertung an. Der Sachverständige hat zunächst die Methodik seiner Untersuchungen dargestellt und sodann seine weiteren gutachterlichen Überlegungen logisch aufgebaut und der Kammer widerspruchsfrei in nachvollziehbarer Art und Weise dargeboten.
40(b) Die Kammer entnimmt der dargestellten Spurenlage, dass der Angeklagte die Spuren nach der Tatbegehung durch den eigenen Körper bzw. die eigene Bekleidung oder durch das Tatwerkzeug in sein Fahrzeug übertragen hat. Hierfür spricht zunächst das Spurenbild am Tatort. Nach den durch mehrere Lichtbilder belegten Angaben des Zeugen KHK O. kam es bei der Tat zu starken Antragungen von Blut und Gewebe an der vorderen Beifahrerseite, der Motorhaube, der Windschutzscheibe und des Dachs des unmittelbar neben dem Tatort abgestellten Fahrzeugs von E. E., wohingegen in einem ausgesparten Bereich der Beifahrerseite in Richtung des Fahrzeughecks Blutspuren fehlen (sog. „Blutschatten“). Dies spricht dafür, dass der Täter dort gestanden hat und sich selber bedingt durch ausholende Bewegungen beim Einschlagen auf den Geschädigten mit Blut und Gewebe beschmutzt hat. Dass innerhalb des Fahrzeugs des Angeklagten an der Rücklehne des Fahrersitzes sowie der innenseitigen Verkleidung der Fahrertür Blutspuren von E. E. festgestellt werden konnten, spricht somit dafür, dass sich der Täter nach der Tat als Fahrer in dieses Fahrzeug hineingesetzt hat und so die Spuren von seiner Kleidung in das Fahrzeuginnere übertragen hat. Soweit an der Fußmatte hinter dem Fahrersitz des Fahrzeugs des Angeklagten eine Blutspur des E. E. festgestellt werden konnte, lässt sich dies nachvollziehbar damit erklären, dass dort entweder das Tatwerkzeug – ein solches wurde am Tatort nämlich nicht gefunden – oder ein von dem Täter bei Tatbegehung getragenes Kleidungsstück gelagert wurde.
41(c) Eine andere Erklärung dafür, wie es zu den Blutanhaftungen im Fahrzeug des Angeklagten kam, ist nicht ersichtlich. Weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug zur Tatzeit von einer anderen Person als dem Angeklagten geführt wurde, noch hat der Angeklagte irgendwelche Erklärungsversuche insbesondere gegenüber der Zeugin U. und seiner Mutter abgegeben, nachdem er das Fahrzeug in manipuliertem Zustand bei der Polizei vorgeführt hatte (siehe oben II7). Diesen gegenüber hatte er nämlich nach seiner Festnahme anlässlich eines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt gesagt, er wisse nicht, wie das Blut in sein Auto gekommen sein könne. Die Kammer ist sich sicher, dass, wenn es eine andere, nicht auf die Täterschaft des Angeklagten hindeutende Ursache für die Antragung der Blutspuren gegeben hätte, der Angeklagte diese gegenüber der Zeugin U. sowie seiner Mutter genannt hätte.
42(d) Die Kammer schließt auch aus, dass die Blutspuren in das Fahrzeug des Angeklagten gelangt sein könnten, als dieser am Tag nach der Tat am Tatort ein Holzkreuz aufstellte und hierbei möglicherweise mit seinen Schuhen in am Tatort noch vorhandenes Blut trat. Denn dies könnte jedenfalls nicht die Blutspuren an der Rückenlehne des Fahrersitzes erklären.
43(2) Für die Täterschaft des Angeklagten spricht außerdem, dass er versucht hat, die Spuren an seinem Fahrzeug zu beseitigen.
44(a) Der Zeuge KHK O. hat hierzu bekundet, dass der Fahrersitz des Fahrzeuges vollständig mit Benzin durchnässt gewesen sei und der Gurt gefehlt habe. Auch der Fußraum sowie die Mittelkonsole seien benässt gewesen. Aufbruchspuren hätten nicht festgestellt werden können.
45(b) Der Zeuge KOK F.1 hat hierzu entsprechend den oben unter II7 wiedergegeben Feststellungen angegeben, welche Erklärung der Angeklagte für die Manipulation an dem Fahrzeug gegeben habe, nämlich dass ein Unbekannter in seiner Abwesenheit das vor seinem Arbeitsplatz (Gymnasium in Y.) stehende, zuvor von ihm – dem Angeklagten – verschlossene Fahrzeug geöffnet und dort den Gurt entfernt und den Fahrersitz mit Benzin überschüttet habe. Auch die Zeuginnen U. und H. berichteten, dass sich der Angeklagte ihnen gegenüber so geäußert habe.
46Diese Erklärung ist nicht plausibel. Zum einen spricht gegen ihren Wahrheitsgehalt, dass keinerlei Aufbruchspuren an dem Fahrzeug gefunden wurden. Zum anderen ist nicht erkennbar, welchen Sinn es für einen Dritten machen sollte, ein fremdes Fahrzeug zu öffnen, den Gurt des Fahrsitzes zu entfernen und über den Fahrersitz selbst Benzin zu gießen. Einzig denkbares Motiv für ein solches Verhalten wäre es, einen Tatverdacht auf den bis dahin unverdächtigen Angeklagten zu lenken. Indes ist nicht erkennbar, welche Person derartiges hätte tun sollen, zumal außer den Mitgliedern der Mordkommission nur dem Angeklagten, der Zeugin U., der Mutter des Angeklagten (Zeugin H.) und den beiden Nebenklägern bekannt war, dass der Angeklagte am 8. Januar 2014 das Fahrzeug bei der Polizei in O. vorführen wollte. Auch hätte diese Person wissen müssen, dass sich das Fahrzeug des Angeklagten am 8. Januar 2014 auf einem Parkplatz vor dem Arbeitsplatz des Angeklagten in Y. befand. Schließlich hätte es dieser Person gelingen müssen, das Fahrzeug unerkannt und ohne Verursachung von Schäden zu öffnen. Bereits dies ist fernliegend. Nicht erkennbar ist darüber hinaus, weshalb jemand, der ein Interesse daran haben könnte, den Tatverdacht auf den Angeklagten zu lenken, hierfür ohne erkennbare Not das Risiko in Kauf nimmt, am helllichten Tage dabei beobachtet zu werden, wie er an einem auf einem Lehrerparkplatz abgestellten Fahrzeug einen Gurt ausbaut und Benzin in das Fahrzeuginnere schüttet.
47Unter zusammenfassender Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Erwägungen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Angeklagte die Manipulationen selber vorgenommen hat.
48(c) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte so handelte, weil er wusste oder zumindest damit rechnete, dass die Polizei Blutspuren, die dem Tatopfer zugeordnet werden, in seinem Fahrzeug finden würde und dass er hierfür keine schlüssige Erklärung würde präsentieren können.
49In diesem Zusammenhang hat die Kammer bedacht, dass auch ein Unschuldiger Anlass dazu haben kann, Beweise zu manipulieren, von denen er befürchtet, sie würden einen Tatverdacht auf ihn lenken. Indes wäre dann im Falle des Angeklagten damit zu rechnen, dass dieser zumindest der Zeugin U. – als ihm seinerzeit besonders nahe stehender Person – bei den gemeinsam angestellten Überlegungen zur Urheberschaft der Manipulationen und – wie die Zeugin U. beschrieb – der gemeinsam erörterten Frage, welche Spuren die Polizei möglicherweise in dem Fahrzeug finden werde, eine Erklärung dafür anbietet, wie möglicherweise in dem Fahrzeug aufzufindende Blutspuren dorthin gekommen sein könnten.
50(d) Dass der Angeklagte somit selbst um das Vorhandensein ihn belastender Blutspuren wusste, zumindest hiermit rechnete, spricht – verbunden mit der vorgenommenen Manipulation und einer fehlenden anderweitigen Erklärung für das Spurenbild – für seine Täterschaft.
51(3) Darüber hinaus ergeben sich Anhaltspunkte für die Täterschaft des Angeklagten aus den Aussagen einiger Zeugen.
52(a) So haben die Zeugen I. und G. in dem gegenüber der Einmündung der Kreisstraße K *** gelegenen Wendehammer einen silbernen oder hellgrauen Pkw, vermutlich einen Golf (so der Zeuge I.) gesehen. Beiden Zeugen ist in der Hauptverhandlung eine Auswahl von Fotografien silberfarbener Fahrzeuge verschiedener Hersteller, Modellreihen und Jahrgänge vorgelegt worden, innerhalb derer sie jeweils einen Golf der Modellreihe IV – mithin ein Fahrzeug wie es der Angeklagte besitzt und nutzt – als dasjenige bezeichnet haben, das sie am Tattag gegen 22:10 Uhr, abgestellt auf einem in einen Wirtschaftsweg mündenden Wendehammer gegenüber der Einmündung zur Kreisstraße K *** gesehen haben. Der Zeuge I. hat zudem bekundet, dass er diese Beobachtung gegen 22:10 Uhr gemacht habe und dass sich in dem Fahrzeug eine Person befunden habe, die erschrocken reagiert habe, als die Zeugen mit ihrem Pkw in den Wendehammer eingefahren seien. Zu jenem Zeitpunkt habe der Audi A 5– also das Fahrzeug des E. E. – am Straßenrand der K *** gestanden.
53(b) Diese Angaben der Zeugen I. und G. werden durch die Angaben des Zeugen L. bestätigt, wonach er gegen 22:10 Uhr in dem Wendehammer ein Fahrzeug beobachtet habe, welches nach seiner Erinnerung silberfarben gewesen sei. Auch der Zeuge L. hat den Audi des Geschädigten am Straßenrand wahrgenommen.
54(4) Dass E. E. nur durch einen Täter und nicht durch mehrere Personen getötet wurde, ergibt sich aus den Angaben einer Reihe von Zeugen, die als Passanten aus ihren Fahrzeugen heraus nach 22:00 Uhr zwei mutmaßlich männliche Personen an dem Fahrzeug des E. E. haben stehen sehen (Zeugen S., T., O.1, Dr. M., H.2, P.). Die Zeugen konnten zwar nur den Körperbau der Personen beschreiben, da sie die Gesichter mangels Lichtscheins nicht haben sehen können. Ihre diesbezüglichen Beschreibungen deckten sich jedoch mit dem Körperbau des Angeklagten und des E. E..
55(5) Schließlich ist der Angeklagte als Täter auch durch die Angaben des Zeugen T.2 überführt, der ihn im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage als eine von zwei Personen erkannt hat, die er am Tattag neben dem am Tatort abgestellten Audi A 5 hat stehen sehen. Nach der Aussage des KHK O. habe der Zeuge im Rahmen seiner – nach Anklageerhebung durchgeführten – ergänzenden Vernehmung angegeben, zu 100 % sicher zu sein, dass es sich bei der Person auf dem Lichtbild – dieses zeigte den Angeklagten – um eine der beiden Personen handele. Da der in E. wohnende Zeuge zudem glaubhaft versicherte, weder den Angeklagten zu kennen, noch die Presseberichterstattung über den Fall verfolgt zu haben, schließt die Kammer auch aus, dass der Zeuge den Angeklagten nicht erstmals am Tatort, sondern an anderer Stelle bzw. im Rahmen der Medienberichterstattung wahrgenommen hat.
56Soweit der Zeuge T.2 in der Hauptverhandlung angegeben hat, die beiden Männer um 23:00 Uhr gesehen zu haben, handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Irrtum. Denn zu dieser Zeit hatte die Polizei bereits den Tatort abgesperrt. Zudem hatte der Zeuge T.2 in seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren noch von 22:00 Uhr als Zeitpunkt seiner Beobachtung gesprochen.
57(6) Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung erwogen, dass ein Motiv des Angeklagten für die Tötung des E. E. nicht positiv festgestellt werden konnte. Andererseits sind mehrere Beweggründe denkbar, die den Angeklagten zu der Tat veranlasst haben könnten. So könnte ein Tatmotiv darin gelegen haben, dass E. E. Kenntnis davon erlangt hätte, dass der Angeklagte sein Studium nicht erfolgreich betrieb und eine Beendigung des Studiums ohne Abschluss bevorstand. Auch könnte er erfahren haben, dass der Angeklagte trotz seiner Beziehung zu der Zeugin U. intime Kontakte zu der Lehrbeauftragten Dr. H.1 und zu anderen Frauen unterhielt oder dass er heimlich Videoaufnahmen von minderjährigen Schülerinnen erstellte. E. E. könnte dem Angeklagten die Offenbarung dieser Informationen gegenüber der Zeugin H., den Zeugen I. und L. E. oder auch der Zeugin U. sowie der Polizei in Aussicht gestellt haben.
58Zwar kann die Kammer nicht feststellen, dass es gerade aus einem dieser Gründe zu einer in das Tötungsgeschehen mündenden Auseinandersetzung gekommen ist. Denn es kommt ebenfalls ein gänzlich anderer Anlass in Betracht. Indes entkräftet das Vorliegen eines möglichen Tatmotivs ein gegen die Täterschaft sprechendes Beweisanzeichen, das sich daraus ergäbe, dass kein Motiv positiv festgestellt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 15. Januar 2004 – 3 StR 352/03 –).
59b) Die weiteren Feststellungen zum Tatgeschehen (oben II5) beruhen – soweit nicht bereits im Zusammenhang mit der Täterschaft des Angeklagten erörtert (oben III2a) – hinsichtlich der Tatörtlichkeiten und des Standorts des Fahrzeugs des E. E. auf dem Inhalt des von der Kriminalpolizei gefertigten Tatortbefundberichts sowie auf zahlreichen von dem Tatort gefertigten Lichtbildern.
60Eine zeitliche Einordnung des Tatgeschehens konnte die Kammer aufgrund folgender Erwägungen vornehmen: Nach den Bekundungen des Zeugen KHK O., der über das Ergebnis der Auswertung der Steuerung der Alarmanlage des Wohnhauses von E. E. berichtet hat, hat dieser die Alarmanlage in der Zeit zwischen 21:44 Uhr und 21:48 Uhr scharfgeschaltet, so dass davon auszugehen ist, dass er zu dieser Zeit das Haus verließ. Dies deckt sich mit den Verbindungsdaten zu dem Festnetzanschluss von E. E., wonach das letzte mit der Zeugin F. geführte Telefonat um 21:40 Uhr begann und eineinhalb Minuten dauerte.
61Da nach den weiteren Ausführungen des Zeugen KHK O. die Zeugin X. bereits um 22:16 Uhr den Notruf absetzte, weil sie eine reglose Person an dem Audi habe liegen sehen, und die Zeugin S. aussagte, dass sie bereits gegen 22:00 Uhr zwei Männer an einem dunklen Audi gesehen habe, ist daraus zu folgern, dass die Fahrt des Opfers zum Tatort nur etwas mehr als zehn Minuten gedauert haben kann. Eine Testfahrt durch den Zeugen KHK O. hat ergeben, dass die Fahrt tatsächlich innerhalb von zwölf bis 13 Minuten zu bewerkstelligen ist, jedoch nur, wenn man mit überhöhter Geschwindigkeit fährt.
62c) Die Feststellungen zu den bei E. E. verursachten Verletzungen und zu der Todesursache (oben II8) beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. H.3 (Rechtsmedizinerin).
63d) Die Feststellungen betreffend den Geschädigten E. E. (oben II1) und dessen Verhältnis zu dem Angeklagten (oben II2) beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen T. H., I. E., L. E., U. und F..
64e) Die Feststellungen zu dem Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und E. E. am 10. Dezember 2013 (oben II3) beruhen auf den Angaben der Zeugin U., die berichtet hat, der Angeklagte habe ihr nach seiner (dritten) zeugenschaftlichen Vernehmung geschildert, dass er „ganz vergessen“ habe, der Polizei darüber zu berichten, dass er E. E. nicht – wie in den Vernehmungen bekundet – letztmalig am 6. Dezember 2013 aus Anlass einer Familienfeier, sondern am späten Abend des 10. Dezember 2013 – dem Tag vor der Tat – in F. in dessen Wohnhaus besucht habe. Dieser Umstand wird im Übrigen auch belegt durch die Auswertung der gespeicherten Telekommunikationsdaten, die ergeben, dass das Mobiltelefon des Angeklagten am Abend des 10. Dezember 2013 an einem Funkmast eingebucht war, der ein Empfangsgebiet abdeckt, innerhalb dessen das Wohnhaus von E. E. liegt.
65Einen Grund für diesen Besuch und die Umstände seines Ablaufs konnte die Kammer hingegen nicht feststellen. Soweit der Angeklagte gegenüber der Zeugin U. – wie diese in der Hauptverhandlung geschildert hat – angab, er habe E. E. besucht, um ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass sich E. E.s Vater – der Zeuge L. E. – wieder „beruhigt“ habe, nachdem er zuvor wegen eines Wasserschadens in einer ihm gehörenden Mietwohnung aufgebracht gewesen sei, glaubt die Kammer diese Schilderung nicht. Denn es ist – auch nach Dafürhalten der mit dem Verhalten des Angeklagten vertrauten Zeugen U. und T. H. – nicht im geringsten nachvollziehbar, warum sich der Angeklagte zur Überbringung einer solchen – recht banalen und dazu auch noch ohne Weiteres telefonisch übermittelbaren – Information zu später Stunde zu E. E. hätte begeben haben sollen. Indes bleibt der wahre Grund für diesen Besuch auch nach Durchführung der Hauptverhandlung unbekannt.
66f) Die Feststellungen zu den Kontakten zwischen dem Angeklagten und E. E. am Tattag (oben II4) beruhen auf den Angaben der Zeugin F. (Bekannte des E. E.), auf den aufgezeichneten Inhalten der über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ zwischen dem Angeklagten und E. E. gewechselten Textnachrichten sowie auf den aufgezeichneten Verbindungsdaten zu den Telekommunikationsanschlüssen des Angeklagten und des E. E., die die Anzahl und die Uhrzeiten der jeweiligen telefonischen Kontakte belegen.
67So hat die Zeugin F. über den Inhalt der letzten mit E. E. geführten Telefonate berichtet und in diesem Zusammenhang ausgeführt, E. E. habe bei Beendigung des letzten, gegen 21:40 Uhr begonnenen Telefonats ruhig gewirkt und nicht geäußert, dass er das Haus nochmals verlassen wolle.
68g) Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten (oben II6) beruhen auf den Angaben der Zeugin U., die berichtet hat, dass sie kurze Zeit nach 22:30 Uhr mit dem Angeklagten telefoniert und dieser ihr gesagt habe, er befände sich zu Hause.
69h) Die Feststellungen zu den polizeilichen Ermittlungen sowie zu dem weiteren Verhalten des Angeklagten (oben II7) beruhen – soweit ebenfalls nicht schon im Zusammenhang mit der Täterschaft des Angeklagten erörtert (oben III2a) – auf den Angaben der Zeugen KHK O. und KOK F.1.
70i) Die Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten bei Tatbegehung (oben II9) schlussfolgert die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen. Der Angeklagte wollte dem E. E. tödliche Verletzungen beibringen, er wusste auch, dass die von ihm versetzten Schläge hierzu geeignet waren.
71(1) Der Angeklagte wusste um die Lebensgefährlichkeit seines Verhaltens. Bei Schlägen, die auf den Hinterkopf eines Menschen zielen, handelt es sich um eine massive Gewaltanwendung, bei der der Täter erkennt, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann. Dies gilt umso mehr, als hier nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. H.3 (Rechtsmedizinerin) dem Geschädigten eine Vielzahl wuchtiger Schläge versetzt wurden, die im Bereich des Hinterkopfes derart großflächige Verletzungen hervorriefen, dass diese im Einzelnen nicht mehr voneinander abgrenzbar waren und es zu einem mehrfachen und weitläufigen Bruch des Schädels kam. Die enorme Wucht, mit der die Schläge ausgeführt wurden, wird auch dadurch deutlich, dass infolge heftiger Ausholbewegungen Blut und Gewebe über das gesamte Dach und die Motorhaube des neben dem Tatort stehenden Fahrzeugs verteilt wurden. Es entspricht allgemeiner Kenntnis, dass die Zufügung derart heftiger Schläge gegen den Kopf äußerst schwerwiegende Verletzungen – insbesondere des Gehirns und der dort verlaufenden Blutgefäße – herbeiführt, die regelmäßig zum Tode führen. Die Kammer kann deshalb ausschließen, dass der Angeklagte glaubte, E. E. nur oberflächlich zu verletzen, zumal die Schläge nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. H.3 mit einer solchen Kraft ausgeführt wurden, dass eine Kontrollierbarkeit der Verletzungsauswirkungen gerade im Hinblick auf die betroffene Körperregion – für den medizinisch nicht Geschulten erkennbar – nicht in Betracht kommt.
72Dafür, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem psychischen Ausnahmezustand befand, dem ein solches Gewicht zukam, dass ihm das Risiko eines tödlichen Ausgangs nicht bewusst gewesen wäre (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 2007 – 4 StR 489/06 – NStZ-RR 2007, 141 [142]; Beschluss vom 16. Juli 1996 – 4 StR 326/96 – StV 1997, 7), haben sich tragfähige Anhaltspunkte nicht ergeben. Zwar könnte die Vielzahl der Schläge darauf hinweisen, dass der Angeklagte die Tat unter dem Einfluss einer gewissen Erregung begangen hat. Tragfähige Beweisanzeichen, die bei der Kammer Zweifel an dem Wissen des Angeklagten um die tödliche Folge seines Verhaltens wecken könnten, ergeben sich hieraus indes nicht. Über das für eine gewisse Erregung des Angeklagten sprechende Verletzungsbild hinaus ergeben sich nach Dafürhalten der Kammer keine – außerhalb des Bereichs der Spekulation liegenden – Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, eine psychische Beeinträchtigung habe dem Angeklagten die Erkenntnis einer tödlichen Wirkung seines in hohem Maße lebensgefährdenden Angriffs verstellt (vgl. BGH Urteil vom 28. März 2012 – 4 StR 558/11 – NStZ 2012, 384 [385]).
73(2) Der Angeklagte hat den Tod von E. E. auch gewollt. Dies schlussfolgert die Kammer aus dem Umstand, dass er die todesursächlichen Handlungen – eine Vielzahl wuchtiger Schläge auf den Hinterkopf – in Kenntnis ihrer lebensgefährdenden Wirkung vorgenommen hat. Dabei hat die Kammer bedacht, dass bei Prüfung des Willenselements des Tötungsvorsatzes in Rechnung zu stellen ist, dass bei der Tötung anderer Personen üblicherweise eine hohe Hemmschwelle überwunden werden muss (vgl. dazu BGH Beschluss vom 2. Februar 2010 - 3 StR 558/09 - NStZ 2010, 511 [512] m.w.N.). Insoweit ist aus Sicht der Kammer jedoch von Bedeutung, dass der Angeklagte dem Geschädigten eine Vielzahl von Schlägen auf den sensiblen Bereich des Hinterkopfes mit erheblicher Wucht versetzte. Angesichts dessen konnte er nicht ernsthaft (vgl. BGH Beschluss vom 31. Oktober 1990 – 3 StR 332/90 – BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24) darauf vertrauen, sein Opfer werde nicht zu Tode kommen. Umstände, die geeignet wären, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen, ergeben sich nicht. Ebenso wenig kann aufgrund des Verletzungsbildes und der Wucht der verabreichten Schläge angenommen werden, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten lediglich billigend in Kauf genommen hat.
74j) Die Feststellungen zur vollständig erhalten gebliebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (oben unter II10) hat die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen Dr. L.1 (Psychiater und Psychologe) getroffen. Der Sachverständige konnte den Angeklagten mangels Mitwirkungsbereitschaft nicht außerhalb der Hauptverhandlung explorieren und hat sein Gutachten daher auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse erstattet.
75Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer in Anwendung eigener Sachkunde anschließt, handelt es sich bei dem Angeklagten nach dessen bisherigem Lebensweg – insbesondere seiner schulischen Laufbahn (der Angeklagte hat seine Abiturprüfung erfolgreich abgelegt) – um einen Menschen mit zumindest normalem Intelligenzniveau, so dass die Annahme von Schwachsinn ausscheide.
76Über Anzeichen für eine psychische Erkrankung, die dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen wäre, wie etwa einer Psychose oder einer hirnorganischen Erkrankung, wurde von keinem der aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten gehörten Zeugen berichtet, so dass dergleichen auch nicht angenommen werden könne. Dafür, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung unter akutem Drogeneinfluss gestanden haben könnte, haben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben.
77Für eine Persönlichkeitsstörung, die sich dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuordnen ließe, gäbe es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Aus dem Verhalten des Angeklagten im Vorfeld der Tatbegehung – insbesondere der Aufnahme intimer Beziehungen zu mehreren Frauen neben der Beziehung zu der Zeugin U. – ergäbe sich allenfalls, dass der Angeklagte eine etwas oberflächliche Persönlichkeit sei, die stark auf sich selbst bezogen sei und gewisse narzisstische Züge aufweise. Letztlich seien diese Verhaltensweisen aber nicht geeignet, die Diagnose einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung zu begründen.
78Hinsichtlich des Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei die Möglichkeit einer akuten, affektiv ausgelösten Belastungsreaktion zu prüfen. Indes sei eine zuverlässige sachverständige Aussage über die psychische Befindlichkeit des Angeklagten bei Tatbegehung nicht möglich. Eine chronische Belastung des Angeklagten, die sich aus der Beziehung zu dem Geschädigten E. E. ergebe, sei nicht festzustellen. Auch habe bei dem Angeklagten ausweislich der Angaben der Personen aus seinem Umfeld eine erhöhte Aggressionsbereitschaft, eine emotionale Instabilität oder eine Störung der Impulskontrolle nicht beobachtet werden können. Der Angeklagte sei nach den Schilderungen sämtlicher Bezugspersonen stets freundlich und hilfsbereit aufgetreten. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychische Abnormisierung des Angeklagten in den Wochen vor der Tat. Insbesondere wurde die Beziehung zu der Zeugin U. wie bisher geführt, ohne dass von dieser etwas als ungewöhnlich empfunden wurde. Auch übte der Angeklagte seine Tätigkeit als Aushilfslehrer im Umfang von etwa zwölf Wochenstunden wie gehabt weiter aus.
79Die Kammer folgt den Ausführungen des ihr als kompetent und zuverlässig bekannten Sachverständigen und legt sie ihrer Beurteilung zugrunde. Auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, das Vorliegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale zu begründen. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es hier schwierig ist, zuverlässige Erkenntnisse über die innerpsychische Befindlichkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu gewinnen, da sich dieser hierzu nicht geäußert hat und es keine unmittelbaren Tatzeugen gibt. Durch diesen Umstand sieht sich die Kammer jedoch – auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes – nicht veranlasst, zugunsten des Angeklagten einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der in mehr oder weniger spekulativer Weise die Voraussetzungen für einen affektiven Durchbruch nahelegen würde. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten eine gewisse affektive Erregung der Normalfall ist (vgl. BGH Urteil vom 18. September 2002 – 2 StR 125/02 – NStZ-RR 2003, 8). Im Übrigen spricht gegen eine nennenswerte affektive Belastung des Angeklagten, dass dieser einerseits noch in der Lage war, nach der Tatbegehung mit seinem Fahrzeug vom Tatort nach Hause zu fahren, und andererseits kurz nach 22:30 Uhr mit der Zeugin U. telefonierte, ohne dass dieser an der Stimme oder den Äußerungen des Angeklagten irgendetwas aufgefallen wäre, das auf das Vorliegen einer vorherigen oder aktuellen psychischen Ausnahmesituation hätte hindeuten können.
80IV.
811. Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.
822. Feststellungen, die die Annahme von Mordmerkmalen (§ 211 StGB) rechtfertigen könnten, hat die Kammer nicht treffen können.
83a) Zu auf das Tatmotiv bezogenen Mordmerkmalen – insbesondere der Habgier oder sonstiger niedriger Beweggründe – konnten keine Feststellungen getroffen werden. Es ist völlig unklar geblieben, warum der Angeklagte E. E. getötet hat. Niemand aus dem Umfeld des Angeklagten oder des Tatopfers konnte darüber berichten, dass es zwischen beiden eine Meinungsverschiedenheit gab. Auch die gesicherte Kommunikation über Textnachrichten („WhatsApp“) deutet nicht auf eine Missstimmung hin. Vielmehr tauschten sich der Angeklagte und E. E. dort noch am Tattag über Skier und Skistöcke aus, die der Angeklagte für E. E. im Auftrag von dessen Eltern – den Nebenklägern – beschaffen sollte. Kurz vor der Tatbegehung – gegen 21:22 Uhr – übermittelte der Angeklagte an E. E. die Nachricht, dass er passende Skistöcke gefunden habe, woraufhin es gegen 21:34 Uhr zu einem Telefonat zwischen beiden kam. Auch die Zeugin F., die als letzte Person mit E. E. telefonierte, konnte über nichts berichten, was auch nur annähernd einen Rückschluss darauf zuließe, dass es zwischen dem Angeklagten und E. E. zu einer problematischen und die Tat erklärbar machenden Situation gekommen sei.
84Dass der Angeklagte – von seinem Umfeld unerkannt – Verhaltensweisen an den Tag gelegt hatte (intime Beziehungen zu mehreren Frauen, Fertigung von Videoaufnahmen in der Umkleidekabine der Schule), deren Aufdeckung für ihn zu unangenehmen Konsequenzen – insbesondere eine Beendigung der Beziehung zu der Zeugin U. – geführt hätte, lässt nicht den in tragfähige Feststellungen mündenden Rückschluss darauf zu, dass dergleichen Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen ihm und E. E. war. Es kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass E. E. irgendetwas über diese Verhaltensweisen wusste. Den hierzu vernommenen Personen aus seinem Umfeld gegenüber äußerte er sich hierzu jedenfalls nicht. Daher kommt die Kammer auch nicht zu der Feststellung, dass der Angeklagte E. E. tötete, um ein Bekanntwerden der gegenüber seinem Umfeld verschwiegenen Verhaltensweisen zu vermeiden.
85Aus Sicht der Kammer spricht vieles dafür, dass der Anlass für E. E., sich zu später Stunde auf den Weg in Richtung Tatort zu begeben, in Zusammenhang mit solchen Umständen stand, über die er auch mit vertrauten Personen nicht sprechen wollte. Da er nach Beendigung des letzten mit der Zeugin F. geführten Telefonats weder weitere Anrufe führte noch Textnachrichten erhielt oder versandte, kann davon ausgegangen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits den Entschluss gefasst hatte, das Haus nochmals zu verlassen. Es spricht auch vieles dafür, dass dieser Entschluss in Zusammenhang mit dem kurz zuvor mit dem Angeklagten geführten Telefonat stand. Dass E. E. der Zeugin F. in dem letzten Telefonat nicht über sein Vorhaben berichtete, sich sogleich in Richtung N. zu begeben, deutet darauf hin, dass er der Zeugin sowohl die anstehende Fahrt als auch den Grund hierfür vorenthalten wollte. Aus all dem vermag die Kammer jedoch keine tragfähigen – über bloße Spekulationen hinausgehende – Schlüsse zu ziehen, welchen Grund der Aufbruch von E. E. und das anschließende Zusammentreffen mit dem Angeklagten tatsächlich hatte.
86b) Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte E. E. heimtückisch getötet hat.
87(1) Als Heimtücke bezeichnet man das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Gesinnung, wobei die Wehrlosigkeit gerade auf der Arglosigkeit beruhen muss. Arglos ist ein Opfer, wenn es sich zur Zeit des Angriffs eines solchen nicht versieht.
88(2) Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass keiner der Zeugen, die mit ihren Fahrzeugen den Tatort passiert und dabei den Angeklagten und E. E. gesehen haben, von Gegebenheiten berichtete, die Rückschlüsse auf eine streitige Auseinandersetzung zwischen beiden Personen zulassen. Allerdings ist auch das Tatgeschehen selbst von keinem Zeugen beobachtet worden. Durch die Zeugenaussagen lassen sich nur zeitliche Ausschnitte vor der Tatbegehung rekonstruieren. Es gibt einen Zeitraum von einigen Minuten vor der Tatbegehung, der nicht von Zeugen wahrgenommen wurde. Das Gericht kann deshalb nicht ausschließen, dass es innerhalb dieser Zeit zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und E. E. gekommen ist, aus der heraus der Angeklagte die Tat beging. Wie es in dieser Situation um die Möglichkeit für E. E. stand, den Angriff des Angeklagten vorauszusehen und sich zur Wehr zu setzen, ist völlig offen geblieben.
89(3) Nach dem Verletzungsbild und der Spurenlage steht nur fest, dass die ersten Schläge des Angeklagten gegen die linke Stirnpartie versetzt wurden. Die Sachverständige Dr. H.3 (Rechtsmedizinerin), die den Leichnam bereits am Tatort untersucht hatte, hat ausgeführt, dass nach dessen Lage – mit dem Gesicht und der Stirn im Gras der Böschung – und den weiteren Verletzungen alles dafür spricht, dass die Schläge gegen die Stirn beigebracht worden sein mussten, bevor E. E. zu Boden ging, wohingegen dem Opfer jedenfalls die Mehrzahl der Schläge gegen den Hinterkopf im liegenden Zustand versetzt wurden. Denn an dem Gesicht von E. E. fanden sich deutliche Widerlagespuren, die die Sachverständige darauf zurückgeführt hat, dass das Gesicht bei Verursachung der Schläge gegen den Hinterkopf auf dem Boden auflag. Da der verletzte Stirnbereich auch durch Gras verdeckt gewesen sei, spreche viel dafür, dass die Stirnverletzungen dem noch stehenden Opfer und damit vor den Verletzungen am Hinterkopf beigebracht worden seien.
90Die Kammer schließt sich dieser Interpretation der Spurenlage an, so dass jedenfalls mehr dafür spricht, dass die Auseinandersetzung in einer Situation „von Angesicht zu Angesicht“ begann. Hinzu kommt, dass die Sachverständige Dr. H.3 bei dem Leichnam streckseitig am linken Handgelenk und am linken Unterarm Verletzungen in Form von Hautunterblutungen festgestellt hat, die als Abwehrverletzungen zu deuten sind. Soweit die Sachverständige zudem einen Bruch der linken Schulterblattgräte festgestellt hat, konnte sie nicht feststellen, ob der zugehörige Schlag von hinten oder von vorne kam. Jedoch passe auch diese Verletzung in der Zusammenschau mit den Verletzungen am linken Unterarm und an dem linken Handgelenk zu einem Ablauf, wonach zunächst von vorne auf E. E. eingeschlagen worden sei.
91Danach kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte erstmals von hinten auf E. E. einschlug, als sich dieser keines Angriffs versah.
92(4) Auch aus der Tatsache, dass es sich bei E. E. um einen hochgewachsenen, gesunden und sportlich durchtrainierten jungen Mann gehandelt hat, vermag die Kammer nicht den Schluss zu ziehen, dass er sich aufgrund einer körperlichen Überlegenheit erfolgreich gegen einen Angriff des Angeklagten zur Wehr gesetzt hätte, wenn er einen solchen vorausgesehen hätte. Denn auch der Angeklagte war mit einer Größe von mehr als 180 Zentimetern nicht wesentlich kleiner als E. E.. Es wäre mithin nicht mehr als Spekulation, aus der körperlichen Konstitution der Beteiligten auf den Verlauf der Auseinandersetzung zu schließen.
93(5) Der Kammer ist in diesem Zusammenhang bewusst, dass ein der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen die Arglosigkeit nicht ausschließen, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnimmt (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11 –). Erforderlich ist vielmehr für die Beseitigung der Arglosigkeit auch bei einem vorangegangenen Streit, dass das Opfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (vgl. BGH Urteil vom 15. Februar 2007 – 4 StR 467/06 –). Wesentlich ist mithin, ob der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren.
94Angesichts mangelnder Feststellungen zum Tatablauf und zu den der Tat unmittelbar vorangehenden Ereignissen verbleibt jedoch die Möglichkeit, dass der Angeklagte die Tat aus einer offen geführten verbalen Auseinandersetzung heraus begangen hat, in deren Verlauf E. E. die Möglichkeit gehabt hätte, die Gefahr eines bevorstehenden tätlichen Angriffs rechtzeitig zu erkennen und sich hierauf einzurichten.
95(6) Soweit der Vertreter der Nebenkläger in seinem Schlussvortrag ausgeführt hat, der Angeklagte habe E. E. zum Tatort „gelockt“, um ihn dort zu töten, ist dies eine durch nichts belegte Spekulation. Im Gegenteil spricht der Tatort sogar dagegen, dass die Tat von dem Angeklagten geplant wurde. Denn angesichts der Vielzahl der durch die Kammer vernommenen Zeugen, die den Tatort vor und nach der Tatbegehung mit ihren Fahrzeugen passierten, war diese Örtlichkeit offensichtlich ungeeignet, um dort unerkannt ein Tötungsverbrechen zu begehen.
96c) Die Kammer hat sich gefragt, ob und ggf. welche Schlüsse daraus gezogen werden können, dass der Angeklagte die Tatbegehung in seinem letzten Wort zwar eingeräumt hat, es jedoch zugleich ablehnte, irgendwelche Nachfragen zu beantworten.
97Selbst wenn unter dem Gesichtspunkt des sog. Teilschweigens (vgl. hierzu ausführlich: Miebach NStZ 2000, 234) grundsätzlich Rückschlüsse aus dem Einlassungsverhalten möglich wären, wüsste die Kammer nicht, was konkret sie hieraus im Hinblick auf das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen von Mordmerkmalen sollte folgern können. Zwar ist es denkbar, dass der Angeklagte die Beantwortung von Nachfragen gerade deshalb verweigerte, um keine Grundlage für die Feststellung eines Mordmerkmals zu liefern. Indes hilft diese Erkenntnis insoweit nicht weiter, als sie weder Schlussfolgerungen für das Tatmotiv noch für den genauen Tatablauf trägt. Alleine die Überlegung, dass der Angeklagte der Kammer durch sein Einlassungsverhalten eine Information vorenthalten will, die sich für ihn im Hinblick auf die Schuld- oder Rechtsfolgenentscheidung nachteilig auswirken könnte, ersetzt nicht die notwendige – und hier gerade nicht zu treffende – Feststellung eines unter den Tatbestand des § 211 StGB subsumierbaren Sachverhalts.
98V.
991. Der Angeklagte war aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu bestrafen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht.
1002. Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) kam nicht in Betracht. Insbesondere gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, E. E. könnte den Angeklagten durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt haben. Soweit es zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten am Tatabend zu einer Auseinandersetzung gekommen sein sollte, wäre es aus Sicht der Kammer spekulativ anzunehmen, dass E. E. sich in diesem Zusammenhang in einer die tatsächlichen Voraussetzungen des § 213 StGB erfüllenden Art und Weise verhalten hätte.
1013. Für den Angeklagten spricht, dass er in seinem letzten Wort eingestanden hat, die alleinige Verantwortung für den Tod des Geschädigten E. E. zu tragen. Auch spricht für den Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist.
102Gegen den Angeklagten spricht jedoch, dass er die Tat begangen hat, obwohl für ihn vorhersehbar war, dass er durch die Tötung seines Cousins auch das weitere Leben der ihm – dem Angeklagten – zuvor besonders nahestehenden Personen schwerwiegend beeinträchtigt. Dies gilt nicht nur für die Nebenkläger, sondern auch und in besonderer Weise für die Mutter des Angeklagten. Diese ist, wie bei ihrer Vernehmung deutlich wurde, durch die Tat des Angeklagten auch deshalb sehr betroffen, weil es sich bei dem Tatopfer um den ihr nahestehenden Neffen handelte, dessen Tötung gerade durch den Angeklagten ganz erhebliche negative Auswirkungen auf ihr Verhältnis zu den ihr ebenfalls sehr nahestehenden Nebenklägern hat. Der Angeklagte hat daher durch die Tötung des E. E. gerade denjenigen drei Personen (seiner Mutter und den beiden Nebenklägern) schwerstes Leid zugefügt, die sich sein gesamtes Leben lang in herzlicher Weise um ihn gekümmert haben und denen gegenüber er deshalb auch eine besondere Verantwortung trug.
103Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer die Verhängung einer
104Freiheitsstrafe von zehn Jahren
105für tat- und schuldangemessen.
106VI.
107Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Schwurgerichtskammer den Angeklagten nicht auch wegen eines tateinheitlich begangenen versuchten Tötungsdelikts verurteilt hat. Das Rechtsmittel des Angeklagten wendet sich mit mehreren Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge gegen die Verurteilung. Während die Revision der Staatsanwaltschaft begründet ist, bleibt das Rechtsmittel des Angeklagten ohne Erfolg.
I.
- 2
- Nach den Feststellungen gelangte der Angeklagte am 22. Oktober 2012 gegen 20.40 Uhr auf dem Rückweg von einer Gaststätte zu seiner Wohnung an die Fußgängerbrücke, die östlich der Abfahrt B. die Bundesautobahn A 10 überquert. Leicht enthemmt durch den vorangegangenen Alkoholgenuss verspürte der Angeklagte Lust, die gusseisernen Abdeckroste der an beiden Enden der Brücke befindlichen Regenwassergullys auf die Fahrbahnen der Bundesautobahn zu werfen. Er hob die Roste, welche jeweils eine Größe von 44 x 44 cm, eine Höhe von 6 cm und ein Gewicht von jeweils 41,5 kg aufwiesen , aus den Rahmen der Schächte, trug sie auf die Brücke und ließ sie auf die in östlicher und westlicher Richtung führenden Fahrbahnen fallen. Zwar unterquerte in diesen Augenblicken kein Fahrzeug die Brücke, sodass nicht zu befürchten war, dass ein fahrendes Fahrzeug von den schweren Eisenrosten getroffen wird. Jedoch handelte der Angeklagte gleichwohl in der Absicht, Unglücksfälle herbeizuführen. Er rechnete damit und wollte auch, dass Fahrzeuge, die über die flach auf den Fahrbahnen liegenden Roste fuhren, erhebliche Schäden nehmen. Er dachte allerdings nicht daran, Unfälle mit tödlichem Ausgang herbeizuführen.
- 3
- Während einer der Gullyroste auf dem rechten Fahrstreifen der nach Osten führenden Richtungsfahrbahn auftraf und vermutlich schon durch den Aufprall in mehrere Teile zerbrach, blieb der andere Rost unbeschädigt auf dem linken Fahrstreifen der Gegenfahrbahn liegen. Der Fahrzeugverkehr auf der Bundesautobahn, dessen Geschwindigkeit an dieser Stelle erst ab 21.00 Uhr auf 100 km/h für Pkws und 60 km/h für Lkws beschränkt ist, war durch die in der Dunkelheit nicht rechtzeitig sichtbaren Hindernisse erheblich gefährdet. Der auf der nach Osten führenden Fahrbahn liegende Rost oder dessen Trümmer- teile wurden von drei Pkws überrollt, was jeweils Schäden u.a. an der Bereifung der Fahrzeuge zur Folge hatte. Über den unzerbrochenen Abdeckrost auf der Gegenfahrbahn fuhren ebenfalls drei Pkws, wodurch bei zwei Fahrzeugen Reifen beschädigt wurden. Bei einem dieser Fahrzeuge platzte der rechte Vorderreifen , was dazu führte, dass der mit vier Personen besetzte Pkw auf den rechten Fahrstreifen der Fahrbahn schleuderte, ehe der Fahrer das Fahrzeug wieder unter Kontrolle bringen konnte und auf dem Standstreifen anhielt.
II.
- 4
- Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
- 5
- 1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht den festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht umfassend gewürdigt hat. Die Schwurgerichtskammer ist zwar davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei seinem Tun „auch Personenschäden billigend in Kauf nahm“, hat es jedoch versäumt,eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 22, 224 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StGB zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – 4 StR 450/09, insoweit in NStZ-RR 2010, 373 nicht abgedruckt).
- 6
- 2. Die Ausführungen der Schwurgerichtskammer zur Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
- 7
- a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fern liegende Folge seines Handelns erkennt (Wissens- element) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2013 – 2 StR 139/13, StraFo 2013, 467; vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702). Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 4 StR 364/13, StV 2014, 345, 346; Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183 Rn. 26), in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive, als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 4 StR 364/13, aaO, mwN; Urteile vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, aaO, vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444). Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände im Einzelfall – nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN).
- 8
- b) Diesen Anforderungen werden die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten verneint hat, nicht gerecht.
- 9
- Es ist bereits zu besorgen, dass das Landgericht mit der Hervorhebung der „sehr hohen natürlichen Hemmschwelle“ bei der Tötung eines anderen Menschen diesem Gesichtspunkt eine Bedeutung beigemessen hat, die ihm nicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, aaO Rn. 31 ff.).
- 10
- Die Ausführungen zur Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil lassen ferner nicht erkennen, ob die Schwurgerichtskammer es schon für nicht nachweisbar gehalten hat, dass der Angeklagte mit Gefahren für das Leben von Fahrzeuginsassen als Folge seines Tuns rechnete, oder sich nicht hat davon überzeugen können, dass der Angeklagte einen als möglich erkannten tödlichen Erfolg billigte oder sich zumindest um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfand (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, aaO Rn. 27). Die erforderliche Gesamtschau aller in objektiver und subjektiver Hinsicht für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände hat das Landgericht weder zum kognitiven noch hinsichtlich des voluntativen Elements des bedingten Tötungsvorsatzes erkennbar vorgenommen. Soweit die Schwurgerichtskammer bei ihrer Beurteilung der von den Abdeckrosten oder ihren Trümmerteilen ausgehenden Gefahren für den Kraftfahrzeugverkehr maßgeblich darauf abgestellt hat, dass infolge des Überfahrens der Hindernisse tatsächlich keine Personenschäden eintraten, hat sie übersehen, dass aus der im konkreten Fall ausgebliebenen Realisierung einer Gefahr nicht ohne Weiteres auf das Ausmaß der Gefährdung geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, aaO). Auch die Höhe der an den Fahrzeugen jeweils entstan- denen Sachschäden ist für die Einschätzung der mit dem Überfahren der Hindernisse verbundenen Risiken für Leib und Leben der Fahrzeuginsassen ohne jede Aussagekraft. Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten – wie etwa der Blickrichtung des Angeklagten bei den Abwürfen, der Beschaffenheit der gusseisernen Abdeckroste und deren Trümmerteile, des Verkehrsaufkommens auf der Bundesautobahn zur Tatzeit, der unter der Fußgängerbrücke gefahrenen Geschwindigkeiten , der beim Überfahren der Hindernisse drohenden Schäden insbesondere an den Reifen der Fahrzeuge und deren zu erwartenden Auswirkungen auf das Fahrverhalten der Fahrzeuge – eine Bewertung der Gefahrenlage , die von der vom Angeklagten bewusst geschaffenen Situation ausging, vornehmen und sich mit der Frage befassen müssen, ob sich aus der Perspektive des Angeklagten für jedermann die Möglichkeit von in ihrem Verlauf weder vorhersehbaren noch beherrschbaren Unfallgeschehen mit unkalkulierbaren Folgen auch für das Leben von Fahrzeuginsassen aufgedrängt hätte. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass das Überfahren des unzerbrochenen Rostes in einem Fall bei dem betroffenen Fahrzeug zum Platzen des rechten Vorderreifens mit einem anschließenden Schleudervorgang vom linken auf den rechten Fahrstreifen der Fahrbahn der Bundesautobahn führte, welchen das Landgericht als „Beinahe-Unfall“ mit konkreter Gefahr für Leib oder Leben der vier Insassen gewertet hat. Insgesamt entbehrt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe als Folge seines Handelns zwar nicht näher umschriebene Personenschäden, nicht aber den Tod von Menschen billigend in Kauf genommen, einer tragfähigen Begründung.
III.
- 11
- Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
- 12
- Die Darstellung der Ergebnisse des DNA-Vergleichsgutachtens im angefochtenen Urteil begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken.
- 13
- 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten „in erster Linie“ auf eine vom Landeskriminalamt durchgeführte vergleichende molekulargenetische Untersuchung von zwei jeweils an der Unterseite des unzerbrochenen Abdeckrostes gesicherten Abriebspuren gestützt. Zum Ergebnis des Gutachtens teilen die Urteilsgründe mit, dass das zelluläre Material aus den beiden Abriebspuren jeweils in allen 16 untersuchten PCR-Systemen mit dem DNA-Vergleichsmaterial vom Angeklagten übereinstimme , wobei die festgestellte Merkmalskombination in der deutschen Population nur ca. einmal unter 3,5 Quadrillionen Personen vorkomme. Zur getrennten Vererblichkeit der 16 untersuchten Merkmalsysteme verhalten sich die Urteilsausführungen nicht.
- 14
- 2. Diese Darstellung des DNA-Vergleichsgutachtens genügt den in sachlich -rechtlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen. Nach dem gegenwärtig erreichten wissenschaftlichen Stand der forensischen Molekulargenetik sind – abweichendvon der Bewertung in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – zur Nachvollziehbarkeit der Wahrscheinlichkeitsberechnung bei DNA-Vergleichsuntersuchungen, die keine Besonderheiten in der forensi- schen Fragestellung aufweisen, keine Ausführungen zur genetischen Unabhängigkeit der untersuchten Merkmalsysteme im tatrichterlichen Urteil erforderlich.
- 15
- a) Das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13, NStZ-RR 2014, 115, 116; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 Rn. 12; Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 296 f.). Dabei dürfen die Anforderungen, welche das Tatgericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht mit den sachlich-rechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehlerquellen sind nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13, aaO; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, aaO). Dies beeinträchtigt die Rechtsposition des Angeklagten nicht, da er etwaige Fehler des Sachverständigengutachtens sowohl in der Hauptverhandlung als auch mit der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, aaO).
- 16
- Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist danach in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für erforderlich gehalten worden, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Pro- duktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, aaO, Rn. 13 mwN auch zur früheren Rspr.; Beschlüsse vom 16. April 2013 – 3 StR 67/13; vom 31. Juli 2013 – 4 StR 270/13, aaO). Soweit damit bislang stets ausdrückliche Ausführungen zur unabhängigen Vererbbarkeit der untersuchten Merkmalsysteme verlangt worden sind, hält der Senat hieran für die in der Praxis vorkommenden Regelfälle der DNA-Vergleichsuntersuchung , die keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen , nicht fest.
- 17
- b) Der Senat hat zu der Frage, ob bei den Merkmalsystemen, die in Deutschland von Rechtsmedizinischen Instituten, den Landeskriminalämtern und vom Bundeskriminalamt bei der vergleichenden DNA-Untersuchung von Tatortspuren üblicherweise eingesetzt werden, nach dem Stand der forensischen DNA-Analytik gewährleistet ist, dass sie unabhängig voneinander vererbt werden, gutachterliche Stellungnahmen der Sachverständigen Prof. Dr. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums und Privatdozentin Dr. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität eingeholt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der beiden Sachverständigen in der Revisionshauptverhandlung ist von folgenden Gegebenheiten auszugehen :
- 18
- aa) Die im Bereich der forensischen DNA-Analytik tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen orientieren sich bei der Auswahl der bei molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen zu verwendenden STR-Systeme an dem Format, das für die Einstellung von DNA-Identifizierungsmustern in die DNA-Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt und den diesbezüglichen automatisierten Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Union (vgl. Art. 2 ff. des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6. August 2008, S. 1; Art. 1 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008, BGBl. I 2009, S. 2507) vorgesehen ist. Nach Errichtung der als Verbunddatei nach § 11 BKAG beim Bundeskriminalamt geführten DNAAnalyse -Datei im Jahr 1998 erstreckte sich die Speicherung in der Datei zunächst auf die Ergebnisse in den fünf STR-Systemen VWA, HUMTH01, SE33, D21S11 und FGA (FIBRA). Mit Entschließung des Rates vom 25. Juni 2001 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen (ABl. C 187 vom 3. Juli 2001, S. 1) wurde zur Erleichterung des Informationsaustauschs ein Europäischer Standardsatz (ESS) von DNA-Markern definiert, der – mit Ausnahme des Systems SE33 – die bis dahin für die DNA-Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt herangezogenen Systeme und darüber hinaus die STR-Systeme D3S1358, D8S1179 und D18S51 umfasste. Durch die weitere Ratsentschließung vom 30. November 2009 (Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen, ABl. C 296 vom 5. Dezember 2009, S. 1) erfolgte die Erweiterung des Europäischen Standardsatzes (ESS) von sieben auf insgesamt zwölf Merkmalsysteme unter Einbeziehung der STRSysteme D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391 und D22S1045. Die Entschließungen des Rates vom 25. Juni 2001 und 30. November 2009 enthielten jeweils die Aufforderung an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, bei der kriminaltechnischen DNA-Analyse zumindest die zum Europäischen Stan- dardsatz gehörenden DNA-Marker zu verwenden. Zur Umsetzung der im Rahmen der Europäischen Union beschlossenen Empfehlungen wurde auf der 167. Tagung der AG Kripo am 15./16. September 2010 durch die Kriminalämter des Bundes und der Länder festgelegt, für die in der DNA-Analyse-Datei beim Bundeskriminalamt zu speichernden DNA-Identifizierungsmuster die zwölf Merkmalsysteme des Europäischen Standardsatzes und zusätzlich das seit Errichtung der Datei berücksichtigte System SE33 heranzuziehen. Darüber hinaus sollen auch weitere routinemäßig untersuchte Merkmalsysteme obligatorisch in der DNA-Analyse-Datei gespeichert werden. Hierbei handelt es sich in der derzeitigen forensischen Praxis um drei STR-Systeme – D2S1338, D16S539 und D19S433 –, die in für die Untersuchungslabore kommerziell verfügbaren STR-Typisierungs-Kits mit enthalten sind, da sie in einer Reihe von europäischen Ländern in deren nationalen Datenbanken erfasst werden.
- 19
- bb) Die bis zu 16 genannten Merkmalsysteme werden bei molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen ohne Besonderheiten in der forensischen Fragestellung routinemäßig eingesetzt. Zu den Regelfällen der DNA-Analyse gehört insbesondere die Vergleichsuntersuchung von an Gegenständen gesicherten unspezifischen Tatortspuren. Lediglich in speziellen Fallkonstellationen – z.B. bei Mischspuren von Mitspurenverursachern verschiedenen Geschlechts bei Sexualdelikten oder bei schlechtem Spurenmaterial in Fällen der Exhumierung – besteht aus forensischer Sicht die Notwendigkeit, ergänzende molekulargenetische Untersuchungen durchzuführen, bei denen über die 16 genannten Merkmale hinaus weitere autosomale Merkmalsysteme oder DNA-Marker, die auf den Geschlechtschromosomen des menschlichen Genoms lokalisiert sind, zur Anwendung kommen.
- 20
- cc) Die Unabhängigkeit der Vererbung von Merkmalen als genetische Voraussetzung zur Anwendung der Produktregel ist seit vielen Jahrzehnten etabliert und bildet in Verbindung mit den Gesetzmäßigkeiten des HardyWeinberg -Gleichgewichts die Grundlage aller biostatistischen Berechnungen zur Wahrscheinlichkeit von DNA-Identifizierungsmustern, die sich aus den Merkmalen verschiedener Genorte zusammensetzen (vgl. Peter Schneider/ Anslinger/Eckert/Fimmers/Harald Schneider, NStZ 2013, 693, 694 f.). Die Unabhängigkeit der Vererblichkeit bei verschiedenen Merkmalsystemen hängt von deren Lokalisierung im menschlichen Genom ab. Genetische Merkmale, die auf verschiedenen Chromosomen des menschlichen Genoms liegen, werden unabhängig voneinander vererbt. Befinden sich zwei Genorte auf einem Chromosom , führt der Vorgang des chromosomalen Crossing-over bei der Entwicklung der Keimzellen dazu, dass die Allele der beiden Genorte auf einem elterlichen Chromosom getrennt werden können. Je nach Entfernung und Lage der Genorte auf dem Chromosom kann dies mit einer als Rekombinationsrate bezeichneten Wahrscheinlichkeit zwischen 0 % und 50 % geschehen. In einer Population , in der über mehrere Generationen eine ausreichend zufällige Partnerwahl stattgefunden hat, kann bei einer Rekombinationsrate von über 10 % zwischen zwei Genorten davon ausgegangen werden, dass das Vorkommen der Merkmale an beiden Genorten praktisch unabhängig ist, sodass die Multiplikation über die Merkmalshäufigkeiten an beiden Genorten nicht zu einer relevanten Abweichung führt (vgl. Peter Schneider/Anslinger/Eckert/Fimmers/Harald Schneider, aaO).
- 21
- dd) Von den 16 routinemäßig bei der vergleichenden DNA-Untersuchung zur Anwendung kommenden Merkmalsystemen liegen die STR-Systeme D1S1656, D2S1338, D3S1358, FGA (FIBRA), SE33, D8S1179, D10S1248, HUMTH01, VWA, D16S539, D18S51, D19S433, D21S11 und D22S1045 auf jeweils unterschiedlichen Chromosomen des menschlichen Genoms und sind daher voneinander unabhängig vererbbar. Die Genorte der STRSysteme D2S441 und D12S391 befinden sich jeweils mit den Systemen D2S1338 bzw. VWA auf einem Chromosom. Zu den Kopplungsverhältnissen zwischen diesen jeweils auf einem Chromosom lokalisierten Merkmalsystemen existieren belastbare wissenschaftliche Daten aus drei Studien (B. Budowle, J. Ge, R. Chakraborty, A.J. Eisenberg, R. Green, J. Mulero, R.T. Lagace, L. Hennessy: Population genetic analyses of the NGM STR loci. Int. J. Legal Med., (2011), 125, 101-109; K. Lewis O’Connor, C.R. Hill, P.M. Vallone, J.M. Butler, Linkage disequilibrium analysis of D12S391 and vWA in U.S. population and paternity samples, and Corrigendum to: Linkage disequilibrium analysis of D12S391 and vWA in U.S. population and paternity samples. Forensic Sci. Int. Genet. (2011) 5, 538-540 und 541-542; C. Phillips, D. Ballard, P. Gill, D. Syndercombe Court, A. Carracedo, M.V. Lareu. The recombination landscape around forensic STRs: Accurate measurement of genetic distances between syntenic STR pairs using HapMap high density SNP data. Forensic Sci. Int. Genet. (2012) 6, 354-365). Danach liegen die STR-Systeme D2S1338 und D2S441 mit einem Abstand von über 100 Millionen Basenpaaren auf dem langen bzw. kurzen Arm des Chromosoms 2 und weisen eine Rekombinationsrate von 50 % auf. Die Genorte der STR-Systeme VWA und D12S391 befinden sich mit einem Abstand von 6,36 Millionen Basenpaaren auf dem kurzen Arm des Chromosoms 12, wobei in den vorhandenen wissenschaftlichen Studien eine mittlere Rekombinationsrate von 12 % ermittelt worden ist. Damit ist auch für diese jeweils auf einem Chromosom lokalisierten Markerpaare die genetische Unabhängigkeit der Merkmale gesichert.
- 22
- c) Aus den Darlegungen der beiden Sachverständigen Prof. Dr. und Dr. ergeben sich für die in sachlich-rechtlicher Hinsicht zu stellenden Anforderungen an die Darstellung vergleichender molekulargenetischer Untersuchungen im tatrichterlichen Urteil die folgenden Konsequenzen:
- 23
- Nach dem gegenwärtig erreichten wissenschaftlichen Stand der forensischen Molekulargenetik ist die Durchführung von DNA-Vergleichsuntersuchungen soweit vereinheitlicht, dass in den Regelfällen, die keine Besonderheiten in den forensischen Fragestellungen aufweisen, standardmäßig bis zu 16 der oben genannten STR-Systeme Anwendung finden, deren genetische Unabhängigkeit wissenschaftlich gesichert ist. In diesen Fällen bedarf es im tatrichterlichen Urteil keiner Ausführungen zur unabhängigen Vererblichkeit der Merkmalsysteme. Etwas anderes gilt für die Fälle der ergänzenden DNA-Analyse, in welchen andere autosomale Markersysteme oder geschlechtsgebunden vererbliche DNA-Merkmale in die Untersuchung mit einbezogen werden. In diesen Ausnahmekonstellationen, in denen die Unabhängigkeit der weiteren autosomalen STR-Systeme im Einzelfall gesondert geprüft und die Besonderheiten der geschlechtsgebundenen Vererbung berücksichtigt werden müssen, ist der Tatrichter gehalten, im Urteil hierzu nähere Ausführungen zu machen.
- 24
- d) Die oben zitierten Entscheidungen des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs , denen der erkennende Senat in der Vergangenheit gefolgt ist, stehen der dargelegten Entscheidung nicht entgegen. Da der Senat auf der Grundlage des in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Maßstabs für die sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darstellung von Sachverständigengutachten im tatrichterlichen Urteil lediglich eine im Tatsächlichen abweichende Bewertung des wissenschaftlichen Stands der DNA- Analyse vorgenommen hat, fehlt es an einer eine Rechtsfrage betreffenden Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG.
Mutzbauer Bender
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es im Adhäsionsverfahren den Erben des Tatopfers dem Grunde nach einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Angeklagten zuerkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
- 2
- 1. Das Landgericht hat festgestellt:
- 3
- Opfer des Tötungsgeschehens war der zur Tatzeit 20-jährige Maik M., Sohn der Cornelia M., mit der der Angeklagte seit Anfang Mai 2005 eine Beziehung eingegangen war. Am Tattage, den der Angeklagte, Maik M. und dessen Mutter weitgehend gemeinsam verbrachten, kam es wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Maik M. und seiner Mutter, in die der Ange- klagte zunächst beschwichtigend eingriff. Im Verlauf eines dieser Streitgespräche zog Maik M. einen metallenen Teleskopstab heraus und drohte damit "wer etwas wolle, könne kommen". Die Streitigkeiten zwischen Maik M. und seiner Mutter setzten sich auch am Abend in deren Wohnung fort. Dabei griff Maik M. seine Mutter nunmehr auch tätlich an, worauf der Angeklagte ihn zur Seite stieß. Darauf begannen sich Maik M. und der ihm körperlich weit unterlegene Angeklagte, die inzwischen am Esstisch im Wohnzimmer Platz genommen hatten , miteinander zu streiten, wobei Maik M. mehrfach aus dem Sitzen heraus mit der Hand oder Faust in Richtung des Angeklagten schlug, der jedoch jedes Mal ausweichen konnte. Nunmehr drohte der Angeklagte, der ein Springmesser mit 8,5 cm langer Klinge bei sich führte, dem späteren Tatopfer damit, er werde ihm "wenn er nicht aufhöre, ein Messer in den Kopf hauen". Aus Zorn über das Verhalten des Maik M. ihm und dessen Mutter gegenüber versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mit dem Messer einen wuchtigen Stich in dessen linke obere Brust, wobei er das Messer von oben nach unten führte und es zunächst stecken ließ. Maik M. erlitt infolge des Stichs eine Lungenverletzung und eine Öffnung der Intercostalarterie, was zu einem raschen und erheblichen Blutverlust in die Brusthöhle hinein führte; er wurde "fast unmittelbar aktionsunfähig" und ging zu Boden. Möglicherweise stützte ihn dabei der Angeklagte, den sein Handeln im Zorn sofort reute und der deshalb versuchte, den Blutaustritt durch Aufdrücken eines Handtuchs zu stillen. Die über Notruf benachrichtigte Polizei sowie Rettungsdienst und Notarzt trafen den Angeklagten kniend neben dem Opfer an. Die ihm tatzeitnah entnommene Blutprobe ergab für den Tatzeitpunkt eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,10 ‰. Nach Einschätzung der Tatortbeamten als auch des Arztes bei der Blutentnahme erschien der Angeklagte zwar alkoholisiert, wies aber keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen auf.
- 4
- Maik M. wurde alsbald nach der Tat in eine Klinik überführt und dort notfallmäßig versorgt. Trotz zweier Operationen verstarb er am Vormittag des folgenden Tages aufgrund eines durch die Stichverletzung verursachten verblutungsschockbedingten Multiorganversagens.
- 5
- 2. Ohne Rechtsfehler hat die Schwurgerichtskammer eine Notwehrrechtfertigung (§ 32 StGB) ebenso wie die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage durch den Angeklagten (Putativnotwehr) ausgeschlossen. Gleichwohl hat die Verurteilung wegen Totschlags keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz bejaht hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält.
- 6
- Der Angeklagte hat einen Tötungsvorsatz bestritten; er habe gar nicht stechen wollen, vielmehr sei „das passiert“, als sich Maik M. am Tisch zu ihm vorgebeugt habe (UA 21). Diese Einlassung hält das Schwurgericht zur inneren Tatseite für widerlegt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht nur in dem Bewusstsein gehandelt, Maik M. könne sterben, sondern ihm sei dies "mindestens gleichgültig" gewesen (UA 28), setzt sich indes nur unzureichend mit den Besonderheiten dieses Falles auseinander. Zwar liegt es bei besonders gefährlichen Verhaltensweisen wie einem - zumal mit erheblicher Wucht - geführten Stich in die Brustgegend, nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dies, wenn er gleichwohl von der Tat nicht Abstand nimmt, auch billigend in Kauf nimmt. Anders liegt es aber dann, wenn sich aus dem Tatablauf und der Person des Täters besondere Umstände ergeben, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte tatsächlich die Gefahr des Todeseintritts erkannt und den Tod des Opfers im Sinne billigender Inkaufnahme hingenommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2003, 603; 2006, 169). Solche Besonderheiten, die näherer Erörterung bedurften, liegen hier vor.
- 7
- Insbesondere stellt es einen durchgreifenden Rechtsmangel dar, dass das Landgericht dem Angeklagten zwar im Rahmen der Strafzumessung zugute hält, dass ihn die Tat unmittelbar reute und er sich darum bemüht hat, seinem Opfer durch Stillung der Blutung zu helfen, es dieses Nachtatverhalten aber nicht bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes erörtert. Dieses Nachtatverhalten , durch das sich der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss an den Messerstich bemühte, Maik M. zu retten, konnte schon für sich Zweifel daran begründen , dass der Angeklagte bei der Tat dessen Tod erkannt und billigend hingenommen hat (BGH NStZ 2006, 169; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 11). Gegen die Annahme des Schwurgerichts, dem Angeklagten sei der Tod des Maik M. „mindestens gleichgültig“ gewesen, kann zudem auch die Reaktion des Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am Tag nach der Tat deuten; auf die Mitteilung, Maik M. sei verstorben, stammelte er, er sei kein Mörder, und brach in Tränen aus, worauf die Vernehmung abgebrochen werden musste. Zwar kann ein solches Nachtatverhalten immer auch bloßer Ausdruck einer spontanen Ernüchterung des Täters sein, der sich angesichts der sichtbaren Tatfolgen der Verantwortung für seine Tat entziehen will. Abgesehen davon, dass das Schwurgericht darauf bei der Beweiswürdigung zur inneren Tatseite aber nicht abgestellt hat, bedürfte eine solche Annahme sorgfältiger Prüfung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes, an der es hier gerade fehlt.
- 8
- Hinzu kommt, dass der Angeklagte infolge seiner hochgradigen Alkoholisierung in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB „sicher“ erheblich vermindert war und er in diesem Zustand durch das Verhalten des Maik M. zum Zorn gereizt im Sinne des § 213 1. Alt. StGB auf der Stelle zu der Tat hingerissen wurde (UA 33). Schon die damit vom Schwurgericht selbst angenommene tatauslösende affektive Erregung des Angeklagten konnte auch Einfluss auf dessen Vorstellungsbild über die möglichen Folgen seines Tuns, zumindest a- ber auf das Billigungselement des Vorsatzes gewinnen (vgl. BGH NStZ 2006, 169). Auch damit setzt sich das Landgericht nicht auseinander.
- 9
- Jedenfalls in ihrer Gesamtheit können die aufgezeigten Umstände dafür sprechen, dass der Angeklagte zwar eine Gefährdung des Maik M. in sein Bewußtsein aufgenommen, nicht aber eine mögliche Todesfolge erkannt und in seinen Willen aufgenommen hatte (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter
11).
- 10
- 3. Die Verurteilung wegen Totschlags kann nach alledem keinen Bestand haben. Über die Sache ist deshalb insgesamt – auch hinsichtlich des Adhäsionsanspruchs – neu zu verhandeln und entscheiden. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
- 2
- 1. Das Urteil hat keinen Bestand, da die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Angeklagten I. auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.
- 3
- a) Nach den Feststellungen griff der erheblich alkoholisierte Mitangeklagten E. , der sich in Begleitung des ebenfalls angetrunkenen Angeklagten befand, ohne jeden Grund den ihm auf dem Gehweg entgegenkommenden Ge- schädigten K. an und prügelte ihn in einen Hinterhof, wo er ihn zu Fall brachte. Der Angeklagte folgte dem Mitangeklagten nach. Als sich das Tatopfer aufzurichten versuchte, traten beide Angeklagte mit den Füßen gezielt gegen den Kopf des Geschädigten. Während E. mindestens fünf mal mit voller Wucht gegen den ungeschützten Kopf des Tatopfers trat, versetzte der Angeklagte diesem lediglich einen leichten Tritt gegen den Kopf, wobei er mit Körperverletzungsvorsatz handelte. Den Tritten des E. sah der Angeklagte zu, was den Mitangeklagten zur weiteren Tatausführung ermutigte. Das Tatopfer, von dem die Angeklagten abließen, als sie mit dem Eintreffen der Polizei rechneten , erlitt durch die Tritte multiple Gesichtsschädelbrüche, die zu einer lebensbedrohlichen Gehirnschwellung und zu dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten.
- 4
- Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit der Tritte des E. trotz seiner Alkoholisierung und seines jungen Lebensalters ebenso erkannt habe wie den Umstand, dass E. durch sein Zusehen zum Weiterhandeln ermutigt worden sei. Der Eintritt des Todes des Tatopfers infolge dieser Tritte sei ihm gleichgültig gewesen. Der Angeklagte habe sich selbst mit dem Tritt an den Gewalttätigkeiten beteiligt und E. bei dessen Gewaltanwendung zugesehen, um ein "Lustgefühl an der Gewalt" auszuleben.
- 5
- b) Diese Feststellungen erschöpfen das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Danach ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass das an den Schuhen des Angeklagten I. aufgefundene Blut des Tatopfers dafür spricht, dass der Angeklagte "spät, eventuell sogar als letzter" den Geschädigten gegen den Kopf getreten hat. Dieses Beweisergebnis stellt jedoch das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten I. in Frage.
- 6
- Zwar liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todes des Tatopfers rechnet und auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Wegen der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch auch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei spontanen und unüberlegten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das selbständig neben dem Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH NStZ 2003, 603). Der Tatrichter muss deshalb in seine Erwägungen alle Umstände einbeziehen, die einem solchen Ergebnis entgegenstehen können (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5).
- 7
- Gemessen an diesen Grundsätzen ist der von der Strafkammer allein aus der Tatausführung des Mitangeklagten - fünf wuchtige, dem Angeklagten als Mittäter zugerechnete Fußtritte gegen den Kopf des Tatopfers - gezogene Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten I. vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und den Ausführungen in der Beweiswürdigung nicht tragfähig begründet. Das Landgericht hat bei Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte - wovon nach dem gefundenen Beweisergebnis zu seinen Gunsten auszugehen ist - erst am Ende, nachdem der Mitangeklagte dem Tatopfer die wuchtigen Tritte bereits verabreicht hatte, aktiv an dem Tatgeschehen beteiligte, hierbei nach den Feststellungen aber nur mit Körperverletzungsvorsatz handelte. Diese Bewertung der subjektiven Tatseite der eigenen Tathandlung ist jedoch mit der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Eintritt des Todes des Tatopfers infolge der - seiner eigenen Handlung vorausgegangen - Fußtritte des Mitangeklagten bereits gebilligt, nicht vereinbar. Diesen Widerspruch hat die Strafkammer nicht aufgelöst. Die unterschiedliche Würdigung des subjektiven Tatbestands innerhalb desselben Tatgeschehens stellt beim Angeklagten I. deshalb zumindest die Bejahung des voluntativen Elements des Tötungsvorsatzes in Frage.
- 8
- 2. Der neue Tatrichter wird die Frage eines bedingten Tötungsvorsatzes daher erneut zu prüfen haben. Sollte er - wofür die Einlassung des Angeklagten sprechen könnte - zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte dem Tatopfer mit Körperverletzungsvorsatz den ersten Tritt gegen den Kopf versetzte und der Mitangeklagte erst anschließend mit Tötungsvorsatz auf den Geschädigten eintrat, wird er zu erwägen haben, ob eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen (tateinheitlich begangenen) versuchten Totschlags durch Unterlassen aufgrund seines Vorverhaltens (Ingerenz) in Betracht kommt (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7). Becker Sost-Scheible Hubert RiBGH Dr. Schäfer befindet Mayer sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Kosten der Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger fallen dem jeweiligen Beschwerdeführer zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte , die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt - ebenso wie die Nebenkläger - mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, eine Verurteilung wegen Mordes. Sämtliche Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.
II.
- 2
- Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
- 3
- Nach zwei gescheiterten Beziehungen lebte der Angeklagte, der an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Elementen und narzisstischen Zügen leidet, von 1999 bis zum September 2005 mit Nicole K. , dem späteren Tatopfer, in häuslicher Lebensgemeinschaft, aus der ein gemeinsames Kind hervorging. Auch diese Beziehung war, insbesondere wegen der grundlosen Eifersucht des Angeklagten, spannungs- und streitbeladen und wurde schließlich von Nicole K. beendet. Der Angeklagte konnte sich, wie auch beim Scheitern seiner früheren Beziehungen, mit der Trennung nicht abfinden. Im September 2005 kam es deswegen bei einer von ihm erbetenen Aussprache zwischen ihm und Nicole K. zu einem heftigen Streit, in dessen Verlauf er sie zu Boden warf und ihr ein Messer vor den Körper hielt. Erst als ihr Vater zu Hilfe eilte, ließ er von ihr ab. Bei ihren Abwehrbemühungen erlitt sie eine Schnittverletzung an der Hand. Auch nach diesem Vorfall bemühte sich der Angeklagte weiter um eine Fortsetzung der Beziehung.
- 4
- Am 17. November 2005 wurde der Angeklagte von Arbeitskollegen damit gehänselt, dass Nicole K. "jetzt einen anderen Mann küsse", worauf er antwortete , "dass dies nicht mehr lange der Fall" sein werde. Am Nachmittag begegnete ihm Nicole K. , die auf ihrem Fahrrad durch Schönebeck fuhr. Sie hielt zwar an, lehnte aber eine nochmalige Aussprache über die aus ihrer Sicht endgültig beendete Beziehung ab. Es kam zu einem teilweise lautstark geführten Wortgefecht, wobei der Angeklagte aus Wut so heftig gegen ihr Fahrrad trat, dass sie es nur noch schieben konnte. Den Vorschlag des Angeklagten, sie mit seinem Fahrzeug zu ihrem Fahrtziel zu fahren, lehnte sie ab. Sie hatte Angst, weinte und versuchte, mit ihrem Handy zu telefonieren. Streitend gingen sie etwa fünf Minuten nebeneinander her, wobei sie ihr Fahrrad zwischen ihnen schob. Nunmehr wurde dem Angeklagten bewusst, dass er Nicole K. nicht zurückgewinnen konnte. Aus "Wut, Verzweiflung, endgültiger Verlustangst, Är- ger und Enttäuschung über das Scheitern der Beziehung" entschloss er sich, sie zu töten. Er nahm aus seiner Hosentasche ein aufklappbares Taschenmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern und versetzte Nicole K. sechs Messerstiche in den Hals- und Brustbereich. Auch durch Rufe einer Zeugin ließ er sich von seinem Tun nicht abbringen. Das Opfer verstarb alsbald an innerem Verbluten. Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw zu Bekannten, von denen er ein Alibi für die Tatzeit erhalten wollte. Danach ging er seinen gewöhnlichen Verrichtungen nach, bis er am Abend festgenommen wurde.
III.
- 5
- 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
- 6
- Ohne Erfolg wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger dagegen, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt worden ist.
- 7
- a) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das Schwurgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat.
- 8
- Nach der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt , wobei auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen ist (vgl. BGHSt 32, 382, 384). Ein bloßer, der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat. Erforderlich ist vielmehr für die Beseitigung der Arglosigkeit auch bei einem vorangegangenen Streit, dass das Opfer mit einem tätlichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363; 39, 353, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ 2003, 146).
- 9
- Dass Letzteres hier vorgelegen hat, hat das Landgericht unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Verlaufs der dem Tatgeschehen unmittelbar vorausgegangenen Auseinandersetzung nicht auszuschließen vermocht. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen war Nicole K. bei dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten bewusst, dass dieser nach wie vor nicht bereit war, die Trennung zu akzeptieren. Sie wusste, dass er etwa zwei Monate zuvor auf ihre Weigerung zur Fortsetzung der Beziehung mit Tätlichkeiten reagiert und ihr sogar ein Messer vor den Körper gehalten hatte. Dass ihre erneute Ablehnung einer von ihm erbetenen Aussprache ihn wiederum in große Wut versetzte, erkannte sie daran, dass er mit einem Fußtritt ihr Fahrrad massiv beschädigte. Es liegt durchaus nahe, dass sie nach dieser Eskalation weitere Wutausbrüche bis hin zu einem schweren Angriff auf ihren Körper befürchtete. Dafür spricht, dass sie Angst vor dem Angeklagten hatte, weinte und nicht bereit war, sich von ihm in seinem Pkw zu ihrem Fahrtziel bringen zu lassen. Demgegenüber folgt aus der Tatsache, dass Nicole K. während der andauernden verbalen Auseinandersetzung nicht versuchte, sich vom Angeklagten zu entfernen, und statt dessen ihn mit Worten zu beschwichtigen suchte, nicht ohne Weiteres die Arglosigkeit des späteren Opfers. Auf die Frage, ob das Opfer gesehen hat, wie der Angeklagte unmittelbar vor dem Zustechen das Messer zog und aufklappte, kommt es nicht an, weil das Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr arglos war.
- 10
- b) Das Landgericht hat auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint.
- 11
- Es ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe Nicole K. aus "Wut, Verzweiflung, endgültiger Verlustangst, Ärger und Enttäuschung über das Scheitern der Beziehung" getötet. Es hat nicht feststellen können, welches dieser Motive für die Tötung ausschlaggebend gewesen ist und hat deshalb die Motivation des Angeklagten insgesamt nicht als auf niedrigster Stufe stehend angesehen.
- 12
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen , wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verwerflich sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20; BGH NStZ 2004, 34; 2006, 338, 340 m.w.N.).
- 13
- Ein solcher Fall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass bei der Tötung auch Wut und Ärger des Angeklagten über das Scheitern der Beziehung eine Rolle gespielt haben. Dass es - trotz der Reaktion des Angeklagten auf die Hänseleien seiner Arbeitskollegen am Vormittag des Tattages - diese Motivation nicht als tatbeherrschend angesehen hat, begegnet indes keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist anhand der Vorgeschichte der Tat belegt, dass gleichbedeutend tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung des Angeklagten über die Trennung und über das Erkennen, dass sich seine Lebensgefährtin endgültig von ihm abgewandt hatte, waren. Hinzu kommt, dass der Angeklagte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung aufweist, auf Grund derer er sein Selbstwertgefühl einerseits nur über die Beziehung zu einer Partnerin definiert , andererseits aber nicht in der Lage ist, eine längerfristige Beziehung beizubehalten. Vor diesem Hintergrund hält es sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79, 80; NStZ 2006, 338, 340), dass das Landgericht die für den Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gewertet hat.
- 14
- 2. Die Revision des Angeklagten
- 15
- Die Überprüfung des Urteils auf Grund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben; insbesondere begegnet auch die Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
Solin-Stojanović Ernemann
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
