Landgericht Duisburg Urteil, 01. Juli 2014 - 24 O 85/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung in Höhe von insgesamt 243.279,44 € nebst Zinsen sowie Erstattung von Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 7,69 € und Mahnkosten in Höhe von 10,00 €.
2Der Kläger wurde mit Beschluss vom 01.01.2010 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich der G GmbH & Co. KG (im Folgenden nur noch Insolvenzschuldnerin genannt) zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der U KG und handelt über das Internet mit Waren aus dem non-food-Sortiment. Die L GmbH (im Folgenden nur noch L2 GmbH genannt) belieferte die Beklagte in den Jahren 2007 und 2009 mit Wintersportartikel. Die L2 GmbH erteilte für die Lieferung im Jahr 2009 drei Rechnungen vom 17.11.2009, welche in der Summe dem Klagebetrag entsprechen. Die Beklagte leistete auf diese Rechnungen keine Zahlung.
3Die L2 GmbH habe Ihre Forderung an die Insolvenzschuldnerin abgetreten, so dass der Kläger nunmehr berechtigt sei, diese gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Abtretung sei auf der Rechnung vermerkt, so dass eine Abtretungsanzeige im Sinne von § 409 Abs. 1 BGB vorliege. Diese Abtretung sei im Rahmen eines Forderungskaufs erfolgt. Sie sei der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 17.11.2019 zum Kauf angeboten worden. Die Insolvenzschuldnerin habe dieses Angebot mit der Abrechnung vom 18.11.2009 angenommen. Dass die L2 GmbH ihre Primärpflichten erfüllt habe und die Forderung entstanden sei, sei unstreitig. Etwaige Einwendungen, insbesondere die Erfüllung müsse die Beklagte darlegen und beweisen. Der Kläger bestreitet, dass den Lieferungen der L2 GmbH der von der Beklagten vorgelegte Globalvertrag als Grundlage gedient habe. Es habe auch keine Rücknahmeverpflichtung der L2 GmbH gegeben. Etwaige Differenzen bei der gelieferten Menge und bei den Preisen bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Im Übrigen sei dies von der Beklagten entgegen den kaufmännischen Pflichten viel zu spät gerügt worden. Von etwaigen Rückgaben sei dem Kläger nichts bekannt. Dass sich die Beklagte auf ein Guthaben anstelle einer sofortigen Rückzahlung in Höhe von etwa 274.000 € eingelassen habe, sei nicht plausibel. Daneben ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten eine Stundung der Forderung, so dass der späteren Aufrechnungserklärung am 12.11.2012 sowohl die Regelung des § 406 BGB als auch der §§ 95, 96 InsO entgegenstünden.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 243.279,44 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010, Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 7,69 € und Mahnkosten in Höhe von 10,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2010 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation des Klägers, insbesondere eine wirksame Abtretung der L2 GmbH an die Insolvenzschuldnerin. Später stellt sie die Abtretung als solches nach der Beweisaufnahme ausdrücklich unstreitig.
9Die Beklagte behauptet, Grundlage der Lieferung der L2 GmbH sei der Globalauftrag vom 02.11./14.11.2007 (Anl. B1) gewesen. Danach habe insbesondere keine Abnahmeverpflichtung für die Beklagte bestanden. Dem Vertrag hätten auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu Grunde gelegen, wonach eine Abtretung der L2 GmbH an Dritte ausgeschlossen worden sei. Die Rechnungen seien teilweise nicht korrekt erteilt, weil zum Teil Mengen bzw. Preise nicht stimmen würden. Die Rechnung ##### sei von 70.784,18 € auf 67.393,87 € zu korrigieren; die Rechnung ######### sei von 68.094,18 € auf 65.944,45 € zu korrigieren. Die Beklagte habe diese Korrekturen bei der L2 GmbH mit Schreiben vom 28.02.2012 angemahnt; dem habe diese nicht widersprochen. Es verbleibe daher zunächst lediglich eine Forderung in Höhe von 237.739,40 €. Zudem seien Waren mit einem Rechnungswert in Höhe von 44.106 90,78 € an die L2 GmbH zurückgegeben worden; dies sei am 20.04.2011 erfolgt. Die Beklagte verweist hierzu auf drei Retourrechnungen über 30.510,41 €, 14.272,86 € und 153,51 €. Daher reduziere sich ein möglicher Forderungsbetrag auf 192.802,62 €. Dieser Restbetrag sei durch Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten gegen die L2 GmbH in Zusammenhang mit der Winterkollektion 2007/2008 vollständig erloschen. Insoweit habe die L2 GmbH Retourware mit einem Warenwert in Höhe von 274.591,67 € abgeholt. Da die Beklagte diese Ware bereits bezahlt hatte, habe ihr ein Rückzahlungsanspruch zugestanden. Die L2 GmbH sei mit Schreiben vom 08.04.2008 aufgefordert worden, mit anderen Lieferungen zu verrechnen oder den Betrag zurückzuzahlen. Diesem Schreiben habe die L2 GmbH ebenfalls nicht widersprochen. Stattdessen sei erklärt worden, dass ein entsprechendes Guthaben zu Gunsten der Beklagten geführt werde. Der Kläger dürfe etwaige Rücknahmen nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil er sich den Kenntnisstand der Zedentin zurechnen lassen müsse. Es habe auch kein späteres Rückkaufgeschäft gegeben, sondern es habe aufgrund des Globalvertrages eine Rücknahme- und Rückvergütungspflicht der L2 GmbH bestanden. Die Beklagte sei auch zur Aufrechnung befugt. § 406 BGB stehe dem nicht entgegen. Die Aufrechnung sei auch insolvenzrechtlich zulässig, weil die Aufrechnungslage vor der Insolvenzeröffnung und vor der Abtretung bestanden habe.
10Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E T aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21.01.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.04.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
11I. Die Klage ist unbegründet.
12Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.
131. Zwar scheitert die Klage nicht bereits an einer fehlenden Aktivlegitimation des Klägers. Soweit die Frage, ob ein möglicher Anspruch von der L2 GmbH an die Insolvenzschuldnerin abgetreten worden ist, zunächst streitig war, hat die Beklagte dies in der letzten mündlichen Verhandlung vom 29.04.2014 nach der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin E T eine Abtretung der umstrittenen Forderung ausdrücklich unstreitig gestellt. Dies geschah auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin unter Vorlage weiterer Unterlagen und Einsicht in ihr Notebook nachvollziehbar und glaubhaft erläutert hat, in welcher Form die Insolvenzschuldnerin eine mögliche Forderung der L2 GmbH im Rahmen des Factoring angekauft hat und diese im Rahmen des Vollzuges des Factorings auch tatsächlich an die Insolvenzschuldnerin übertragen worden ist. Die Abtretung war auch nicht aufgrund eines nach den einbezogenen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarten Abtretungsverbots unwirksam, weil dieses Verbot gemäß § 354a HGB lediglich dazu führt, dass die Beklagte weiterhin berechtigt bleibt, an die L2 GmbH anstelle eines neuen Gläubigers zu leisten.
142. Nach dem Vortrag der Parteien kann jedoch nicht davon ausgegangen werden dass die ursprüngliche, im Wesentlichen unstreitig bestehende Kaufpreisforderung der L2 GmbH immer noch besteht und insbesondere in Höhe des geltend gemachten Betrages besteht.
15a) Insoweit ist entgegen dem Standpunkt des Klägers zunächst zu berücksichtigen, dass die Lieferung der Wintersportartikel der L2 GmbH an die Beklagte im Jahr 2009 auf der Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Globalauftrages vom 06.11.2009 mit der Nr. 3914/93 erfolgt ist.
16Soweit der Kläger zunächst bestreitet, dass das Auftragsschreiben vom 06.11.2009 tatsächlich Grundlage der Lieferung im Jahr 2009 geworden sei, ist dies bereits deshalb entsprechend § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, weil er es lediglich pauschal bestreitet und insbesondere nicht vorträgt, auf welcher anderen vertraglichen Grundlage die Lieferung der L2-GmbH an die Beklagte im Jahr 2009 erfolgt sein soll. Zwar sind die vertraglichen Grundlagen zwischen der L2-GmbH und der Beklagten nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Klägers im engeren Sinne; er hat sich jedoch als Insolvenzverwalter die Tatsachen- und Rechtskenntnis des früheren Rechtsinhabers, also der L2 GmbH bzw. ihres Geschäftsführers, zu verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2002, 1148; OLG Köln NJW-RR 1995, 1407; Zöller-Greger § 138 ZPO Rn. 16 aE). Kommt der Insolvenzverwalter dieser Verpflichtung nicht nach, ist ihm in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO das Bestreiten mit Nichtwissen bzw. das dem gleichstehende pauschale Bestreiten unzulässig, so dass es im Prozess nicht zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass die vom Kläger selbst vorgelegten drei Rechnungen zur Begründung der Klageforderung jeweils ausdrücklich auf die Auftragsnummer ####### und einen entsprechenden Auftrag vom 06.11.2009 Bezug nimmt. In Anbetracht dessen hat der Kläger erst recht nicht plausibel gemacht, warum die L2 GmbH in ihren Rechnungen ausdrücklich auf einen Auftrag Bezug genommen hat, der angeblich keine Vertragsgrundlage geworden sein soll. Dies ist insbesondere auch nicht nach ausdrücklichem Hinweis der Kammer auf diesen Aspekt geschehen. Insbesondere die späteren Ausführungen zu einer abweichenden telefonischen Vereinbarung vor der Übersendung des Globalauftrages sind nicht geeignet, den klägerischen Standpunkt überzeugend zu stützen. Selbst wenn man den Vortrag zu einer abweichenden Vereinbarung im Rahmen eines Telefonats (ohne dass dies überhaupt vom Kläger unter Beweis gestellt worden ist) als richtig unterstellen würde, erfüllt der unstreitig danach übersandte Globalauftrag der Beklagten die Voraussetzung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nach telefonischen Vertragsverhandlungen. Dem hat die L2 GmbH unstreitig nicht widersprochen, so dass auch in dieser Hinsicht hinsichtlich des Umfangs der vertraglichen Verpflichtungen auf diese Bestätigungsschreiben mit seinem gesamten Inhalt zurückzugreifen wäre.
17Daher ist davon auszugehen dass neben dem Inhalt des Globalauftrages vom 06.11.2009 auch die darin ausdrücklich genannten besonderen Einkaufsbedingungen der Beklagten einschließlich der „Ergänzung zum Globalauftrag ####### vom 06.11.2009“ den Gegenstand der vertraglichen Beziehung zwischen der L2 GmbH und der Beklagten bestimmt.
18b) Soweit die L2 GmbH unstreitig zahlreiche Waren und Wintersportartikel an die Beklagte aufgrund des Auftrages vom 06.11.2009 geliefert hat, ist zunächst eine Kaufpreisforderung in Höhe von insgesamt 237.037,40 € entstanden. Diese Höhe entspricht dem von der Beklagten zugestandenen Liefermenge nebst Warenpreisen. Soweit der Kläger davon abweichend einen etwas höheren Betrag geltend macht und zumindest konkludent eine etwas höhere Liefermenge bzw. höhere Preise behauptet, obliegt es ihm als Anspruchssteller konkret darzulegen und zu beweisen, dass die L2 GmbH tatsächlich mehr geliefert hat als die Beklagte zugestanden hat und dass auch die in ihrer Abrechnung aufgeführten Preise vereinbart waren. Dem ist der Kläger trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts nicht nachgekommen. Der spätere Vortrag, dass genau das vereinbart worden sein soll, was nunmehr geltend gemacht wird, genügt aufgrund seiner Substanzlosigkeit nicht den Anforderungen an die Begründung eines weitergehenden Anspruches über die von der Beklagtenseite zugestandenen Mengen und Preise hinaus. Auf eine rechtzeitige Rüge im Sinne des § 377 HGB kommt es an dieser Stelle entgegen dem Standpunkt des Klägers nicht an, da nicht die Frage eines Mangels in Rede steht.
19c) Diese ursprünglich bestehende Forderung in Höhe von 237.739,40 € hat sich sodann um einen Betrag in Höhe von insgesamt 44.996,78 € auf einen verbleibenden Betrag in Höhe von 192.802,62 € reduziert, weil die Beklagte in diesem Umfang auf der Grundlage der bestehenden vertraglichen Vereinbarung Waren an die L2 GmbH zurückgegeben hat bzw. von dieser zurückgenommen wurde. Aufgrund der Regelungen des Globalauftrages vom 06.11.2009 einschließlich der Ergänzung zum Globalauftrag, bestand – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – keine Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme der Waren (Ziffer 1.6 und 1.7 der Ergänzung zum Globalauftrag). Die Beklagte war gemäß Ziffer 3.6 der Ergänzung vielmehr berechtigt, nicht verkaufte oder später vom Endkunden an die Beklagte zurückgegebene Ware von der L2 GmbH kostenfrei abholen zu lassen und sich den Warenwert nach den Regelungen Ziffern 3.2 - 3.4 zu 100 Prozent gutschreiben zu lassen. Nach dem weiteren Vortrag der Beklagten, der ebenfalls nicht in zulässiger Weise bestritten wurde, und der hierzu von der Beklagten vorgelegten Rücklieferscheine ist davon auszugehen, dass Waren im Wert von insgesamt 44.936,78 € von der Beklagten an die L2 GmbH zurückgegeben wurden bzw. von der L2 GmbH bei der Beklagten abgeholt wurden. Auch insoweit ist das pauschale Bestreiten der Rücknahme bzw. des Umfangs etwaiger Rücknahmen unzulässig, weil der Kläger auch insoweit gehalten war, sich die erforderlichen Kenntnisse vom früheren Rechtsinhaber zu verschaffen (vgl. a.a.O.). Auch auf diesen Umstand wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen und hat seinen Vortrag nicht in genügender Weise ergänzt oder konkretisiert.
20Dem steht auch nicht entscheidend entgegen, dass der Geschäftsführer der L2 GmbH im Zuge des Factorings an die Insolvenzschuldners mitgeteilt haben soll, dass eine Abnahmeverpflichtung der Beklagten bestanden haben soll bzw. die verkaufte Forderung uneingeschränkt bestanden haben soll. Sollte der Geschäftsführer der L2 GmbH dies tatsächlich so erklärt haben, belegt dies allenfalls eine seinerzeitige Falschangabe gegenüber der Insolvenzschuldnerin (mit entsprechenden zivil- und möglicherweise strafrechtlichen Folgen in deren Verhältnis zueinander), nicht jedoch die Unrichtigkeit der eigenen von der L2 GmbH auf ihren Rechnungen gemachten Angaben zur Vertragsgrundlage für die Lieferungen.
21d) Die ursprünglich verbliebene Kaufpreisforderung in Höhe von insgesamt 192.802,62 € ist durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer diesen Betrag übersteigenden Gegenforderung vollständig gemäß § 389 BGB erloschen.
22Insoweit hat die Beklagte in Zusammenhang mit der früheren Lieferbeziehung aus dem Jahr 2007, dem ebenfalls ein Globalauftrag ohne Abnahmeverpflichtung und Recht zur Rückgabe nebst Gutschrift zugrunde lag, eine aus den früheren Retouren sich ergebende Forderung in Höhe von insgesamt 274.591,67 € nachvollziehbar dargelegt. Auch in diesem Zusammenhang beschränkt sich die Verteidigung des Klägers auf ein pauschales Bestreiten und etwaige Plausibilitätsbedenken. Das pauschale Bestreiten ist auch in diesem Zusammenhang entsprechend § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil der Kläger als Insolvenzverwalter auch insoweit gehalten war, den Kenntnisstand des Vertragspartners der Beklagten abzufragen und dementsprechend seinen Vortrag zu konkretisieren. Dem ist der Kläger auch in diesem Zusammenhang trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts nicht nachgekommen.
23Entgegen dem Standpunkt des Klägers ist die von der Beklagten erklärte Aufrechnung auch nicht gemäß § 406 BGB oder aufgrund der Vorschriften der §§ 95, 96 InsO unzulässig. § 406 BGB steht der Zulässigkeit einer Aufrechnung unabhängig von der Frage, wann die Beklagte Kenntnis von einer Abtretung erhalten hat, schon deshalb nicht entgegen, weil zwischen den Vertragsparteien ein Abtretungsverbot vereinbart worden war. Aufgrund der Rechtsfolge des § 354a HGB bleibt der Schuldner auch nach Kenntnis von einer Abtretung weiterhin berechtigt gegenüber dem alten Gläubiger zu erfüllen, so dass § 406 BGB schon nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGH NJW-RR 2005,624; Palandt - Grüneberg § 406 BGB Rn. 3).
24Daneben ist die Aufrechnung der Beklagten auch nicht gemäß §§ 95 Abs. 1 S. 3, 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil entgegen dem Standpunkt des Klägers nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gegenforderung der Beklagten erst nach der Insolvenzeröffnung fällig geworden ist. Nach den maßgeblichen vertraglichen Grundlagen und dem Rücklieferzeitpunkt ist die Gegenforderung der Beklagten bereits lange Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden und mangels anderweitiger Vereinbarungen zwischen den Parteien entsprechend § 271 BGB auch sofort fällig geworden. Soweit der Kläger demgegenüber behauptet, die L2 GmbH und die Beklagte hätten insoweit eine Stundungsabrede getroffen, welche erst nach Insolvenzeröffnung gekündigt worden sei, kann dies mangels ausreichend konkreten Vortrag dazu und insbesondere einen Beweisantritt dazu nicht angenommen werden. Auch der unstreitige Umstand, dass die Beklagte damals nicht sofort versucht hat, ihre Forderung durchzusetzen, begründet noch keine (stillschweigende) Stundungsabrede. Gerade unter Kaufleuten, die in einer laufenden Geschäftsbeziehung stehen oder bei denen dies zumindest angestrebt ist, kann aus völlig unterschiedlichen Gründen von einer sofortigen Durchsetzung einer Zahlungsaufforderung abgesehen werden, z.B. um den Vertragspartner nicht in die Insolvenz zu treiben oder eine einfache Verrechnungsmöglichkeit für zukünftige Geschäfte zu behalten, ohne dass sich der Gläubiger in irgendeiner Weise an sein Stillhalten verbindlich binden möchte. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, wann die L2 GmbH das Abrechnungsschreiben, welches die Beklagte vorgelegt hat, tatsächlich erhalten hat; wobei auch hier anzumerken ist, dass der Kläger auch dies nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten darf, sondern nach Einholung von Informationen von der Rechtsvorgängerseite konkret vortragen müsste, an welchem anderen Zeitpunkt als von der Beklagten behauptet, das Schreiben zugegangen sein soll und konkret behaupten, dass sie es gar nicht bekommen habe.
253. Mangels Hauptforderung sind die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls nicht berechtigt.
26II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
27Der Streitwert wird festgesetzt auf 243.279,44 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Duisburg Urteil, 01. Juli 2014 - 24 O 85/12
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Referenzen - Gesetze
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.