Landgericht Duisburg Teilurteil, 09. Juni 2016 - 22 O 50/16
Gericht
Tenor
1.
Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird aufgegeben, dem Verfügungskläger zu 2. und den Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. wird aufgegeben, als Gesamtschuldner der Verfügungsklägerin zu 1. ein vollständiges Bestandsverzeichnis vorzulegen über sämtliche Unterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1. und/oder der dieser i. S. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen J, J2, J3, J4, J5 und J6 („Beteiligungsgesellschaften“), die den Erwerb der Anteile an der D durch die Beteiligungsgesellschaften von der D2 und der J7 per Aktienkaufvertrag vom 22.7.2015 betreffen, insbesondere
(a) sämtliche Protokolle oder Teile davon, der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen oder von Ausschüssen des Aufsichtsrates, jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen, soweit sie den Erwerb oder die Bewertung der Anteile an der D betreffen,
(b) sämtliche Korrespondenz zwischen der Verfügungsbeklagten zu 1. und/oder deren Beteiligungsgesellschaften mit der Wirtschaftsprüfergesellschaft F („F2“) im Zusammenhang mit der von F2 vorgenommenen Bewertung der D,
(c) sämtliche Unterlagen und Informationen, die F2 von der Verfügungsbeklagten zu 1., deren Beteiligungsgesellschaften und/oder der D oder Beratern der vorgenannten Gesellschaften im Zusammenhang mit der Bewertung der D zugänglich gemacht wurden,
(d) die im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der D per Aktienkaufvertrag vom 22.7.2015 aktuellen Planungsrechnungen dieser Gesellschaft,
(e) sämtliche Korrespondenz zwischen der Verfügungsbeklagten zu 1. und/oder deren Beteiligungsgesellschaften mit den Gesellschaften E, E2 und E3 (einzeln und zusammen: „E4“) im Zusammenhang mit der von E4 vorgenommenen Due Diligence über die D,
(f) sämtliche Unterlagen und Informationen, die E4 von der Verfügungsbeklagten zu 1., deren Beteiligungsgesellschaften und/oder der D oder Beratern der vorgenannten Gesellschaften im Zusammenhang mit der Due Diligence über die D zugänglich gemacht wurden,
(g) sämtliche zwischen dem 01.01.2014 und dem 22.07.2015 geltenden Verträge über Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen der D einerseits und der I. (Steuernummer (######) ########) und/oder dieser analog §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (alle: „Unternehmen der M“) andererseits,
(h) sämtliche Verrechnungspreisdokumentationen (inklusive des Kalküls der jeweiligen Preisberechnungen) für die vorstehend unter lit. (g) genannten Intercompany-Lieferungs- und Leistungsbeziehungen,
(i) sämtliche sonstigen Vereinbarungen (gleich aus welchem Rechtsgrund), Gesellschafterbeschlüsse und Belege über Zahlungen und/oder Verrechnungen zwischen der D einerseits und Unternehmen der M andererseits in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 22.07.2015,
(j) Unterlagen über den Grundbesitz der D, soweit diese Einfluss auf die Bewertung der D und/oder den Bestand oder Betrieb des von dieser geführten D haben, wie insbesondere Lagepläne mit Bezeichnungen der einzelnen Grundstücksparzellen, aktuelle Grundbuchauszüge, noch nicht vollständig erfüllte Verträge im Zusammenhang mit dem Grundbesitz der Gesellschaft, Bebauungspläne, sämtliche Bau- und Betriebsgenehmigungen, inklusive behördlicher Abnahmen, Baubeschreibungen und Pläne des Bestandes im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der D durch die Beteiligungsgesellschaften, Unterlagen und Gutachten zur Statik, zur Brandschutz/Feuersicherheit, Lärmschutz, Unterlagen zu Gebäudebelastungen bzw. Schadstoffen, sämtliche Korrespondenz von und mit Behörden über tatsächliche oder vermeintliche Gesetzesverstöße bzw. Untersuchungen der Behörden im Zusammenhang mit dem Bestand und/oder Betrieb des D3 (insbesondere hinsichtlich Vorschriften des Bau- und Umweltrechts, des Tourismus- und Städtebaurechts, Gewerberechts, Gesundheitsrechts, Arbeitsschutzrechts), inklusive sämtlicher Berichte an Behörden zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie sämtliche Unterlagen über von der D in Anspruch genommenen Beihilfen und Subventionen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
1
Tatbestand:
2Die Verfügungsklägerin zu 1., gleichzeitig Verfügungsbeklagte zu 1., ist eine an der C sowie an der G zum regulierten Markt zugelassene Aktiengesellschaft. Die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. sind die Vorstände.
3Gegenstand des Unternehmens der Verfügungsklägerin zu 1. ist der Betrieb von Hotels und anderen gastronomischen Betrieben im In- und Ausland für eigene und fremde Rechnung, der Betrieb anderer Unternehmungen auf dem Gebiet des Tourismus einschließlich der Übernahme von Dienstleistungen in diesen Geschäftsbereichen sowie der Erwerb, die Veräußerung oder die sonstige Verwertung von Grundstücken und Gebäuden und der Betrieb von Reha-Kliniken und Alteneinrichtungen.
4Sie ist Konzernobergesellschaft der J8 und hat in diesem Rahmen die Festlegung der Konzernstrategie und zentrale Konzernverwaltungsaufgaben übernommen. Sie verfügt über zahlreiche Beteiligungen an Hotelbetriebsgesellschaften. Hierzu gehören die im Tenor zu 1. bezeichneten Beteiligungsgesellschaften, die allesamt ihren Sitz in Las Palmas, Gran Canaria, Spanien, haben.
5Gesellschafter bei der Verfügungsklägerin zu 1., Stand zum 3.3.2016, waren u. a. die D2 mit einer Beteiligungsquote am Grundkapital von 52 % sowie die M2 ihrerseits alleinige Aktionärin der D2, mit einer Beteiligungsquote von 0,40 % am Grundkapital der Verfügungsbeklagten. Dabei gehören die vorgenannten Gesellschaften zur M, einem Unternehmensverbund unter der Kontrolle der I, einer Aktiengesellschaft spanischen Rechts mit der Steuernummer (######) ########. Die übrigen Aktien an der Verfügungsbeklagten zu 1. befanden sich zum 3.3.2016 im Streubesitz, darunter auch im Besitz der Minderheitsgesellschafterin O GmbH mit Sitz in C2.
6Der Verfügungskläger zu 2. ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung der Verfügungsklägerin zu 1. vom 16. und 17.7.2015 – TOP 11 b) cc) - zum Besonderen Vertreter der Verfügungsklägerin zu 1. gemäß § 147 Abs. 1 AktG bestellt worden, dies u. a. zur Geltendmachung von „Ersatzansprüchen“ der Verfügungsklägerin zu 1.
7„gegen die D2 und die Lopesan Tourstik S.A. und die jeweiligen Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der D“
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Protokolls der Hauptversammlung vom 16. und 17.7.2015, Seite 67, (Anlagenkonvolut AST 7) Bezug genommen.
9Bei der D handelt es sich um eine Aktiengesellschaft spanischen Rechts, deren Anteile zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 16./17.7.2015 mehrheitlich im Besitz der D2 standen.
10Gemäß Beschluss vom 16. und 17.7.2015 – zum TOP 1 – hatte die Hauptversammlung der Verfügungsklägerin zu 1. zuvor mit den Stimmen der D2 und M2. die Zustimmung erteilt „zum beabsichtigten Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages zwischen Tochter- und Enkelgesellschaften der Gesellschaft und der D2 und der J7 über sämtliche Geschäftsanteile an der D, Eigentümer des Hotels mit demselben Namen auf Gran Canaria, gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 34 Millionen Euro“. Konkret vorgesehen war dabei, dass die Aktien an der D durch die im Tenor zu 1. bezeichneten Beteiligungsgesellschaften als Käuferinnen erworben werden sollten. Verkäufer der Aktien sollten die D2 als Halterin von 99 % der Aktien sowie die J7 eine weitere zur M gehörende spanische Aktiengesellschaft, als Halterin der restlichen 1 % der Aktien der Zielgesellschaft werden.
11Der geplante Verkauf war Anlass für den Antrag der Minderheitsgesellschafterin O GmbH auf Ergänzung der Tagesordnung für die Hauptversammlung vom 16. und 17.7.2007.
12Mit notariellem Vertrag vom 22.7.2015 wurde der Verkauf der Aktien an der D zwischen den sich aus dem Tenor zu 1. ergebenden Beteiligungsgesellschaften als Käuferinnen und der D2 sowie der J7 als Verkäuferinnen für einen Kaufpreis von insgesamt 34 Millionen Euro abgeschlossen und am selben Tag vollzogen.
13Zur Vorbereitung des vorgenannten Aktienerwerbs war ein Bewertungsgutachten bei der Wirtschaftsprüfergesellschaft F2 in Auftrag gegeben worden (Anlage AST 9), das den Aktionären der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung über das Internet zugänglich gemacht worden war.
14Mit Klage vom 17.8.2015 hat die D2 den Beschluss der Hauptversammlung der Verfügungsklägerin zu 1. über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen sie und den Beschluss zur Bestellung des Verfügungsklägers zu 2. als besonderen Vertreter zur Geltendmachung dieser Ansprüche vor dem Landgericht Düsseldorf angefochten. Dieser Rechtsstreit ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden.
15Mit Schreiben vom 21.7.2015 (Anlage AST 10) wandte sich der Verfügungskläger zu 2. erstmals an die Organe der Verfügungsbeklagten zu 1.
16Nachdem sich Herr Rechtsanwalt E5 Q als Beauftragter des Vorstandes und des Aufsichtsrates gemeldet hatte, fand am 27.7.2015 eine Besprechung zwischen dem Verfügungskläger zu 2. und Herrn Rechtsanwalt E5 Q statt, in dessen Verlauf der Verfügungskläger zu 2. erklärte, er benötige schlicht alle Informationen und Unterlagen für das Projekt D2.
17Bei der nachfolgenden Abstimmung der weiteren Vorgehensweise benannte Herr Rechtsanwalt E5 Q als zentrale Ansprechpartnerin die Verfügungsbeklagte zu 3., die zu jenem Zeitpunkt noch nicht Vorstandsmitglied war, jedoch kurzfristig zum Vorstand bestellt werden sollte, was dann auch geschah.
18Im weiteren Verlauf kam es zu verschiedenen Anfragen benötigte Unterlagen betreffend durch den Verfügungskläger zu 2. und zu Unterlagenübersendungen an diesen. Insoweit wird wegen der diesbezüglichen Einzelheiten und des wechselseitigen Parteivorbringens insbesondere auf die Antragsschrift vom 3.5.2016 Seiten 10 ff (Bl. 10 ff. GA.) sowie auf die von der Verfügungsbeklagtenseite zur Gerichtsakte gereichten Anlagen AG 4, AG 6 und AG 7 Bezug genommen.
19In diesem Rahmen übermittelte die Verfügungsbeklagte zu 3. dem Verfügungskläger zu 2. mit E-Mail vom 29.9.2015 u. a. einen Internetlink zum Abruf von Unterlagen, die der E6 zur Durchführung einer Due Diligence-Prüfung zur Verfügung gestellt worden waren. Insgesamt betrugen die Due Diligence-Unterlagen über 1.500 Dokumente. Sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen waren in spanischer Sprache abgefasst und bedurften zum Teil einer Übersetzung, um ihre Tragweite ermessen zu können.
20Nach Abschluss der Überprüfung ergab sich, dass von der Due Diligence-Prüfung seitens E4 ausdrücklich jegliche Überprüfung der Angemessenheit der internen Konzernverrechnungspreise im Verhältnis zwischen der D und den Konzernunternehmen der M ausgenommen war, wobei in dem Due Diligence-Bericht für den Bereich Finanzen festgestellt wurde, dass gut 41,7 % der von der D bezogenen Lieferungen und Leistungen von Unternehmen der M stammten. Weiterhin wurde in der Angebotspräsentation von E4 vom 9.3.2015 ausdrücklich festgehalten, dass sich die Prüfungen der Beratergesellschaft in Absprache mit dem Auftraggeber ausschließlich auf die Einhaltung hotelbetrieblicher/touristischer Erlaubnis- und Meldepflichten beschränkten und andere verwaltungsrechtliche Angelegenheiten von der Due Diligence-Prüfung ausgenommen seien. Auch ergab sich aus diversen Unterlagen, insbesondere im Rahmen der Financial-Due Diligence von E4 wie auch aus den Regelungen des Aktienkaufvertrages vom 22.7.2015, dass im Jahre 2015 erhebliche Verrechnungen und Zahlungen und in den letzten zwölf Monaten vor Abschluss des Aktienkaufvertrages erhebliche Dividendenzahlungen wie auch Verrechnungen im Verhältnis zwischen der D und anderen Unternehmen der M erfolgt waren.
21Mit E-Mail vom 21.1.2016 (Anlage AST 22) forderte der Verfügungskläger zu 2. u. a. unter Bezugnahme auf die vorgenannten Umstände weitere Unterlagen an. Zusätzliche Unterlagen wurden zudem mit E-Mail vom 28.1.2016 (Anlage AST 23) erbeten. Mit E-Mail vom 19.2.2016 (AST 25) teilte daraufhin die Verfügungsbeklagte zu 3. dem Verfügungskläger zu 2. mit, dass man einen Teil der in der Mail vom 21.1.2016 angeforderten Unterlagen und Auskünfte zusammengestellt habe. Aufgrund mehrerer Reisen habe sie, die Verfügungsbeklagte zu 2., diese Daten jedoch nicht eingehend überprüfen und ordnen können. Anfang der kommenden Woche werde er, der Verfügungskläger zu 2., ein Großteil der Informationen erhalten.
22Mit E-Mail vom 26.2.2016 stellte die Verfügungsbeklagte zu 3. dem Verfügungskläger zu 2. sodann einen Internetlink für einen virtuellen Datenraum (Dropbox) zur Verfügung, mit welchem „Unterlagen, die wir bisher zusammenstellen konnten“ abgerufen werden sollten. Im Übrigen nahm die Verfügungsbeklagte zu 3. in dieser E-Mail ergänzend zu den im Schreiben vom 21.1.2006 gestellten Fragen Stellung (Anlage AST 3).
23Darauf reagierte der Verfügungskläger zu 2. mit einer E-Mail vom 17.3.2016 (Anlage AST 28), die die Verfügungsbeklagte zu 3. mit einer E-Mail vom 5.4.2016 (AST 29) beantwortete. Darin führte sie im Hinblick auf den Punkt „Verträge mit verbundenen Unternehmen“ aus, dass der Verfügungskläger zu 2. exakt diejenigen Verträge mit verbundenen Unternehmen bezeichnen möge, die übersandt werden sollen. Abschließend heißt es in dieser E-Mail wie folgt:
24„Zu Ihrer Schlussbemerkung nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass wir nicht für sie zu beurteilen oder gar zu prüfen haben, ob Sie sämtliche aus Ihrer Sicht erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig erhalten haben oder nicht. Insoweit obliegt es auch ausschließlich Ihnen, diejenigen Informationen und Unterlagen zu bezeichnen, die Sie zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche benötigen.“
25Mit Schreiben vom 18.4.2016 (AST 30) forderte der Verfügungskläger zu 2. ein vollständiges Bestandsverzeichnis über die bei der Verfügungsbeklagten zu 1. und deren verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Aktienkauf betreffend D vorhandenen Unterlagen.
26Mit E-Mail vom 28.4.2016 (Anlage Ast 31) führte die Verfügungsbeklagte zu 3. Folgendes aus:
27„Vor diesem Hintergrund sehen wir uns momentan nicht in der Lage, sämtliche von Ihnen nunmehr angeforderten Informationen und Unterlagen, zumal innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist, zur Verfügung zu stellen. Die Frist ist auch unangemessen kurz, da seit dem maßgeblichen Bestellungsbeschluss ohnehin bereits viele Monate vergangen sind und die angemahnten Tätigkeiten signifikant mehr Zeit in Anspruch nehmen, als Sie der Gesellschaft einräumen wollen.“
28Mit dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehren die Verfügungskläger Vorlage eines vollständigen Bestandsverzeichnisses alle Unterlagen den Erwerb der Anteile an der D betreffend – wie aus dem Tenor zu 1. ersichtlich -, hilfsweise Abgabe eidesstattlicher Versicherungen die bereitgestellten Informationen und Unterlagen betreffend sowie im Wege eines Stufenantrages den Verfügungsbeklagten aufzugeben, sämtliche sich aus dem gemäß Verfügungsantrag zu 1. zu erstellenden Bestandsverzeichnis ergebenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln, soweit diese noch nicht mit den im vorstehenden Antrag zu 2. bezeichneten Schreiben, E-Mails und Dropbox-Links übermittelt oder zugänglich gemacht worden sind.
29In der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2016 haben sie ihren ursprünglich darauf gerichteten Antrag, den Verfügungsbeklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner aufzugeben, ihnen ein vollständiges entsprechendes Bestandsverzeichnis vorzulegen, umgestellt und beantragen nunmehr sinngemäß:
301.
31Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird aufgegeben, dem Verfügungskläger zu 2. und den Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. wird aufgegeben, als Gesamtschuldner der Verfügungsklägerin zu 1. ein vollständiges Bestandsverzeichnis vorzulegen über sämtliche Unterlagen der Verfügungsbeklagten zu 1. und/oder der dieser i. S. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen J, J2, J3, J4, J5 und J6 („Beteiligungsgesellschaften“), die den Erwerb der Anteile an der D durch die Beteiligungsgesellschaften von der D2 und der J7 per Aktienkaufvertrag vom 22.7.2015 betreffen, insbesondere
32(k) sämtliche Protokolle oder Teile davon, der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen oder von Ausschüssen des Aufsichtsrates, jeweils nebst Präsentationen und sonstigen Anlagen, soweit sie den Erwerb oder die Bewertung der Anteile an der D betreffen,
33(l) sämtliche Korrespondenz zwischen der Verfügungsbeklagten zu 1. und/oder deren Beteiligungsgesellschaften mit der Wirtschaftsprüfergesellschaft F („F2“) im Zusammenhang mit der von F2 vorgenommenen Bewertung der D,
34(m) sämtliche Unterlagen und Informationen, die F2 von der Verfügungsbeklagten zu 1., deren Beteiligungsgesellschaften und/oder der D oder Beratern der vorgenannten Gesellschaften im Zusammenhang mit der Bewertung der D zugänglich gemacht wurden,
35(n) die im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der D per Aktienkaufvertrag vom 22.7.2015 aktuellen Planungsrechnungen dieser Gesellschaft,
36(o) sämtliche Korrespondenz zwischen der Verfügungsbeklagten zu 1. und/oder deren Beteiligungsgesellschaften mit den Gesellschaften E, E2 und E3 (einzeln und zusammen: „E4“) im Zusammenhang mit der von E4 vorgenommenen Due Diligence über die D,
37(p) sämtliche Unterlagen und Informationen, die E4 von der Verfügungsbeklagten zu 1., deren Beteiligungsgesellschaften und/oder der D oder Beratern der vorgenannten Gesellschaften im Zusammenhang mit der Due Diligence über die D zugänglich gemacht wurden,
38(q) sämtliche zwischen dem 01.01.2014 und dem 22.07.2015 geltenden Verträge über Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen der D einerseits und der I. (Steuernummer (######) ########) und/oder dieser analog §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (alle: „Unternehmen der M“) andererseits,
39(r) sämtliche Verrechnungspreisdokumentationen (inklusive des Kalküls der jeweiligen Preisberechnungen) für die vorstehend unter lit. (g) genannten Intercompany-Lieferungs- und Leistungsbeziehungen,
40(s) sämtliche sonstigen Vereinbarungen (gleich aus welchem Rechtsgrund), Gesellschafterbeschlüsse und Belege über Zahlungen und/oder Verrechnungen zwischen der D einerseits und Unternehmen der M andererseits in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 22.07.2015,
41(t) Unterlagen über den Grundbesitz der D, soweit diese Einfluss auf die Bewertung der D und/oder den Bestand oder Betrieb des von dieser geführten D haben, wie insbesondere Lagepläne mit Bezeichnungen der einzelnen Grundstücksparzellen, aktuelle Grundbuchauszüge, noch nicht vollständig erfüllte Verträge im Zusammenhang mit dem Grundbesitz der Gesellschaft, Bebauungspläne, sämtliche Bau- und Betriebsgenehmigungen, inklusive behördlicher Abnahmen, Baubeschreibungen und Pläne des Bestandes im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile an der D durch die Beteiligungsgesellschaften, Unterlagen und Gutachten zur Statik, zur Brandschutz/Feuersicherheit, Lärmschutz, Unterlagen zu Gebäudebelastungen bzw. Schadstoffen, sämtliche Korrespondenz von und mit Behörden über tatsächliche oder vermeintliche Gesetzesverstöße bzw. Untersuchungen der Behörden im Zusammenhang mit dem Bestand und/oder Betrieb des D3 (insbesondere hinsichtlich Vorschriften des Bau- und Umweltrechts, des Tourismus- und Städtebaurechts, Gewerberechts, Gesundheitsrechts, Arbeitsschutzrechts), inklusive sämtlicher Berichte an Behörden zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie sämtliche Unterlagen über von der D in Anspruch genommenen Beihilfen und Subventionen.
42Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
43Sie machen u. a. geltend, bei dem Vorgehen des Verfügungsbeklagten zu 2. handele es sich um eine unzulässige „verkappte Sonderprüfung“, so dass die Ausübung etwaiger Auskunftsrechte zumindest rechtsmissbräuchlich sei; der Beschluss die Bestellung des Verfügungsklägers zu 2. als Besonderen Vertreter betreffend sei bereits nicht ausreichend konkret; die Voraussetzungen von § 260 Abs. 1 BGB, nach dem die Vorlage eines vollständigen Bestandsverzeichnisses begehrt werden könne, seien nicht gegeben; jedenfalls sei eine solche Vorlage unzumutbar; hinsichtlich des Verfügungsbeklagten zu 2. liege auch Unmöglichkeit vor; zudem sei Erfüllung eingetreten.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
45Entscheidungsgründe:
46Die einstweilige Verfügung hat, wie aus dem Tenor ersichtlich, Erfolg.
47Dabei konnte noch nicht über sie insgesamt entschieden werden, da die Verfügungskläger die Anträge zu 1. und 3. in zulässiger Weise in ein Stufenverhältnis gestellt haben.
48I.
49Der Verfügungskläger zu 2. hat gegen die Verfügungsbeklagte zu 1. einen Anspruch auf Vorlage eines entsprechenden Bestandsverzeichnisses gemäß §§ 147 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 260 BGB.
501.)
51Der Verfügungskläger zu 2. ist von der Hauptversammlung gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zum Besonderen Vertreter für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die D2 und die M2 und die jeweiligen Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der D gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG bestellt worden. Hieraus ergibt sich zugleich sein Aufgabenkreis.
52a)
53Es kann dahinstehen, ob dieser Beschluss in ausreichender Weise konkret gefasst ist.
54(1)
55Zwar sind nach zutreffender Auffassung in dem Bestellungsbeschluss die Ersatzansprüche nach Gegner und Gegenstand hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl. OLG München, NJOZ, 2010, 1099, 1104; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., 2016, § 147 AktG, Rn. 7; LG Duisburg, ZIP, 2013, 1349, 1380).
56Auf eine etwaige nicht ausreichende Konkretheit des Bestellungsbeschlusses kann sich die Verfügungsbeklagte zu 1. im vorliegenden Verfahren jedoch nicht berufen. Denn diese Frage ist insoweit nicht zu prüfen.
57Der streitgegenständliche Beschluss ist nämlich bis zu einer anderslautenden rechtskräftigen Entscheidung in dem betreffenden, von der Mehrheitsaktionärin D2 angestrengten Hauptsacheverfahren wirksam. Dies folgt aus § 241 Nr. 1 AktG. Ein möglicher Verstoß gegen § 147 AktG wegen mangelnder Konkretisierung würde nämlich allenfalls einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 AktG darstellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 36, zitiert nach Juris).
58An der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses bis zu dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen Nichtigerklärung würde auch die dann gegebenenfalls eintretende Nichtigkeit ex tunc nichts ändern (OLG Köln, a. a. O.).
59(2)
60Offen bleiben kann für den vorliegenden Fall ebenfalls, ob und gegebenenfalls inwiefern der Vorstand der Verfügungsbeklagten zu 1. trotz des anderslautenden Wortlautes des § 83 Abs. 2 AktG nicht nur zu einer Rechtmäßigkeitsprüfung in eigener Verantwortung verpflichtet ist, sondern auch dazu, die Ausführung bloß anfechtbarer, also vorläufig wirksamer Hauptversammlungsbeschlüsse zu verweigern.
61Denn zum einen hat der Vorstand der Verfügungsbeklagten zu 1. im vorliegenden Fall nicht selbst eine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erhoben und damit das Schicksal des angeblich rechtswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses insofern aus den Händen gegeben, als er die Durchführung des betreffenden Prozesses der Klägerseite der Mehrheitsaktionärin überlassen hat. Vor diesem Hintergrund kann sich der gesetzliche Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 1. dann aber nicht auf die Anfechtbarkeit des der Tätigkeit des Verfügungsklägers zu 2. zugrundeliegenden Hauptversammlungsbeschlusses berufen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 37, zitiert nach Juris).
62Zum anderen hätte es eine inzidente Prüfung des Streitstoffes des in der Hauptsache zu führenden Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesses schon in dem vom Besonderen Vertreter angestrengten, auf Auskunft gerichteten Verfahren der einstweiligen Verfügung zur Folge, dass die vom Gesetzgeber nicht bloß für die Auskunft als vorbereitende Maßnahme, sondern für die abschließende Geltendmachung des Ersatzanspruches als Regel vorgesehene Frist des § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG kaum eingehalten werden könnte. Sollte die sechs-Monats-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht nach dem Belieben nicht mitwirkungsbereiter Gesellschaften und der hinter ihnen stehenden widerstrebenden Mehrheiten ausgehöhlt werden können, muss es demnach für den Auskunftsanspruch und die weitere Tätigkeit des besonderen Vertreters jedenfalls einstweilen genügen, dass insofern ein vorläufig wirksamer, d. h. nicht nichtiger, sondern allenfalls anfechtbarer Hauptversammlungsbeschluss vorliegt (OLG Köln a. a. O.).
63(3)
64Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, wenn der Bestellungsbeschluss völlig allgemein gehalten und ohne jeden Bezug zu einem konkreten Vorgang gefasst ist, kann dahin stehen.
65Denn vorliegend lässt sich dem Beschluss ein ausreichend konkreter Lebenssachverhalt entnehmen. Es geht um (angebliche) Ersatzansprüche gegen die D2 und der M2 und die jeweiligen Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der D. Damit ist der tatsächliche Anknüpfungspunkt in Form des beanstandeten Geschäfts in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ausreichend klar beschrieben, so dass auch für die Verfügungsbeklagte ohne weiteres ersichtlich ist, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt sich die Bestellung des Verfügungsklägers zu 2. bezieht.
66b)
67Ausreichend konkreter Vortrag zu einer Nichtigkeit des Bestellungsbeschlusses vom 16./17.7.2015 fehlt.
68Die bloße Bezugnahme auf die vor dem Landgericht Düsseldorf eingereichte Klageschrift vom 17.8.2015, auf die sich die Verfügungsbeklagten hinsichtlich anderer möglicher Beschlussmängel in ihrem Schriftsatz vom 19.5.2016 nicht einmal konkret beziehen, reicht nicht.
692.)
70Die Befugnisse des Besonderen Vertreters werden in erster Linie durch seinen Aufgabenkreis bestimmt, aber auch begrenzt (Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., 2016, § 147 AktG, Rn. 8). In diesem Rahmen hat er nach zutreffender Auffassung selbst Organqualität (BGH, NJW, 1981, 1097, 1098; AG, 2011, 875 f.). Dabei hat er im Rahmen seines Aufgabenkreises diejenigen Rechte, die er zu Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Insbesondere stehen ihm Informations- und Einsichtnahmerechte auch gegen den Willen des Vorstandes zu, wobei ihm ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der einzusehenden Unterlagen zukommt, der nur der Missbrauchsschranke unterliegt (Henssler/Strohn/Liebscher, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 2015, § 147 AktG, Rn. 10; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 35, zitiert nach Juris).
71Nach diesen Grundsätzen steht dem Verfügungskläger zu 2. der geltend gemachte Anspruch zu.
72a)
73Gegenstand seiner Bestellung ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die D2 und die M2 und die jeweiligen Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der D Auf diesen Lebenssachverhalt bezieht sich auch das Begehren des Verfügungsklägers zu 2. im Hinblick auf die Vorlage eines entsprechenden Bestandsverzeichnisses. Dass dieser sich insoweit rechtsmissbräuchlich verhält, ist nicht ersichtlich. Nicht einmal dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten zu 1. selbst lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Begehren des Verfügungsklägers zu 2. auf andere Sachverhalte erstrecken würde.
74b)
75Der Verfügungskläger zu 2. kann auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gemäß § 260 Abs. 1 BGB verlangen (vgl. Kling, ZGR 2009, 190, 216).
76Die Bezeichnung „Inbegriff von Gegenständen“ wird im weitesten Sinne verstanden (Müko/Krüger, BGB, 7. Aufl., 2016, § 260 BGB, Rn. 5). Deshalb fällt unter ihn jede Mehrheit von Vermögensgegenständen, Sachen wie Rechten oder Forderungen, bei der der Berechtigte nach dem obwaltenden Verpflichtungsgrunde nicht in der Lage ist, die einzelnen Vermögensgegenstände zu bezeichnen, und bei der die Einheitlichkeit dieses Rechtsgrundes, der zur Herausgabe verpflichtet, das Band bildet, welches jene Mehrheit zum Inbegriff vereinigt (RGZ, 90, 137, 139; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., 2016, § 260 BGB, Rdnr. 2). Entscheidend ist, dass die Gegenstände durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zusammengefasst werden; erst dadurch werden sie zum Inbegriff (Müko/Krüger, BGB, 7. Aufl., 2016, § 260 BGB, Rn.5).
77Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen von § 260 Abs. 1 BGB vor.
78Der Verfügungskläger zu 2. als Besonderer Vertreter ist ersichtlich nicht in der Lage, die einzelnen Unterlagen, auf die sich nach dem Vorgesagten sein Informationsrecht bezieht, zu bezeichnen.
79Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagtenseite liegt auch ein einheitliches Rechtsverhältnis mit dem Bestellungsbeschluss vom 16./17.7.2015 vor. Dadurch, dass die Bestellung die vorgenannten Ersatzansprüche bezogen auf einen bestimmten Vorgang zum Gegenstand hat, sich also auf einen konkreten Sachverhalt bezieht, werden die entsprechenden, zu bezeichnenden Unterlagen in ausreichender Weise miteinander verknüpft und nicht willkürlich zusammengefasst, was einer Anwendung von § 260 BGB entgegenstehen würde (vgl. Müko/Krüger, BGB, 7. Aufl., 2016, § 260 BGB, Rn. 5).
80Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagtenseite ist die Auskunftsverpflichtung daher auch nicht unklar. Einer Konkretisierung der in Rede stehenden Ersatzansprüche bedarf es insoweit nicht.
81Mit dieser Sichtweise korrespondiert dabei, dass auch die Verfügungsbeklagte zu 3. in ihrer E-Mail vom 28.04.2016 (Anlage AST 31), nicht geltend macht, ihr sei nicht klar, worauf sich die vom Verfügungsbeklagten zu 2. begehrte Auskunft beziehen soll.
82Vielmehr führt sie aus, die angeforderten Unterlagen und Informationen seien sehr umfangreich und aus ihrer Sicht wenig zielführend. Dies lässt aber nur den Schluss darauf zu, dass ihr ohne weiteres klar war, die Mitteilung welcher Informationen und Vorlage welcher Unterlagen der Verfügungskläger zu 2. wünschte.
83c)
84Die Erstellung und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses ist für die Verfügungsbeklagte zu 1. auch nicht unzumutbar.
85Maßstab für die Zumutbarkeit ist einerseits der Arbeitsaufwand (BGH, NJW, 1981, 2000) aber auch das Ausmaß einer Beweisnot (BGH, NJW, 2007, 1806, 1808).
86Der Auskunftsanspruch wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. Deshalb können auch beträchtliche, mit einer Auskunftserteilung verbundene Belastungen in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sein, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind (BGH, NJW, 2007, 1806, 1808). Eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit spielt zudem die Art des Rechtsverhältnisses (Müko/Krüger, BGB, 7. Aufl., 2016, § 260 BGB, Nr. 20).
87Da ein Besonderer Vertreter aber nicht nur verpflichtet und berechtigt ist, aus konkret bezeichneten Informationen eine Klageschrift zu erstellen, sondern in gewissem Umfang auch die im betreffenden Hauptversammlungsbeschluss genannten Sachverhalte prüfen darf und muss und hierzu naturgemäß auch auf Hintergrundinformationen angewiesen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 O 149/15, Rn. 38, zitiert nach Juris) erscheint vorliegend die Erstellung des entsprechenden Bestandsverzeichnisses nicht unzumutbar. Denn nur hierdurch wird der Verfügungskläger zu 2. als Besonderer Vertreter überhaupt erst in die Lage versetzt, konkrete Unterlagen, deren Vorlage er im Rahmen des ihm nach dem Vorgesagten zustehenden weiten Ermessens für erforderlich hält, ausreichend konkret bezeichnen zu können.
88Dies gilt dabei vorliegend umso mehr, als dass die Verfügungsbeklagte zu 3. den Verfügungskläger zu 2. mit Mail vom 5.4.2016 (AST 29) aufgefordert hat, Verträgen mit verbundenen Unternehmen, deren Vorlage begehrt wird, exakt zu bezeichnen. Dass der Verfügungskläger zu 2) hierzu ohne ein ihm vorgelegtes Bestandverzeichnis nicht in der Lage ist, liegt auf der Hand. Dabei kommt diesen Verträgen schon im Hinblick auf den Umstand, dass die von der D bezogenen Lieferungen und Leistungen zu gut 41,7 % von der M selbst stammen, ersichtlich im Hinblick auf die Prüfung etwaiger Ersatzansprüche eine erhebliche Bedeutung zu.
89Dass es – wie die Verfügungsbeklagtenseite meint – keine Rolle spielt, ob Verträge mit verbundenen oder Drittunternehmen geschlossen werden, kann schon im Hinblick auf – offensichtliche - größere Gestaltungsspielräume und -möglichkeiten im ersteren Fall nicht angenommen werden.
90Schließlich ist zu berücksichtigen, dass vorliegend eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung in Rede steht. Denn der Kaufpreis für den Anteilserwerb betrug 34 Millionen Euro.
91Gerade vor dem Hintergrund, dass die Bestellung eines Besonderer Vertreter insbesondere dann angebracht ist, wenn die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft nicht das Vertrauen für eine unvoreingenommene Verfolgung genießen (vgl. Müko/Schroer, AktG, 3. Aufl., 2013, § 147 AktG, Rn. 42), muss dann nach allem daher das Informationsinteresse des Besonderen Vertreters Vorrang haben.
92d)
93Der Auskunftsanspruch ist noch nicht erfüllt.
94Eine Auskunft im Sinne von § 260 BGB erfordert grundsätzlich eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung (BGH, NJW, 2008, 917; Müko/Krüger, BGB, 7. Aufl., 2016, § 260 BGB, Nr. 42). Hieran fehlt es bereits, soweit Informationen für den Verfügungskläger zu 2. lediglich in einen virtuellen Datenraum (Dropbox) gestellt worden sind.
95Unabhängig hiervon führen die Verfügungsbeklagten im Schriftsatz vom 19.5.2006 aber auch selbst aus, dass die Erstellung eines vollständigen Bestandsverzeichnisses mit einem immensen Arbeitsaufwand verbunden wäre. Dieser Vortrag wäre aber nicht nachvollziehbar, hätte die Verfügungsbeklagte zu 1. ihre Auskunftspflicht bereits vollständig erfüllt, müsste sie dann doch lediglich bereits zur Verfügung gestellte Unterlagen bezeichnen.
96Damit korrespondiert, dass die Verfügungsbeklagte zu 3. in ihrer E-Mail vom 5.4.2016 (Anlage AST 29) hinsichtlich der Nachfrage des Verfügungsklägers zu 2. Verträge mit verbundenen Unternehmen betreffend ausgeführt hat, dass der Verfügungskläger zu 2. die zu übersendenden Verträge mit verbundenen Unternehmen konkret bezeichnen solle. Auch die Ausführungen in dieser E-Mail zu Ziffer 2., nach denen, wenn dem Verfügungskläger zu 2. erforderliche Unterlagen zum Baurecht und zum Umweltschutzrecht fehlen, um Angabe der jeweils fehlenden Unterlagen gebeten wurde, spricht gegen die Annahme einer Erfüllung.
97Auch gemäß dem Inhalt der E-Mail der Verfügungsbeklagten zu 3. vom 28.4.2016 (Anlage AST 31) kann nicht von einer Erfüllung ausgegangen werden. Dort wird nämlich ausdrücklich geltend gemacht, dass man sich nicht in der Lage sehe, sämtliche angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Damit räumt aber die Verfügungsbeklagte zu 3. letztlich selbst ein, noch nicht sämtliche angeforderten Unterlagen, von denen nicht einmal die Verfügungsbeklagtenseite selbst behauptet, sie würden nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der D stehen, vorgelegt zu haben.
98Soweit von der Verfügungsbeklagtenseite vorgelegte Unterlagen als Teilverzeichnisse im Sinne von § 260 BGB zu würdigen sein sollten, würde dies ebenfalls nicht zu einer (teilweisen) Erfüllung führen. Teilverzeichnisse genügen nämlich nur, wenn sie in ihrer Summierung die Auskunft in dem geschuldeten Gesamtumfang darstellen (BGH, NJW, 1962, 245, 246; Müko/Krüger, BGB, 7. Aufl., 2016, § 260 BGB, Rn. 41).
993.)
100Die Verfügungsbeklagte zu 1. ist hinsichtlich der vom Verfügungskläger zu 2. geltend gemachten Ansprüche auch passivlegitimiert (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., 2016, § 147 AktG, Rn. 9).
101II.
102Der Verfügungsgrund liegt vor.
1031.)
104Er ergibt sich aus der in § 147 Abs. 1 Satz 2 AktG vorgesehenen Frist, die bereits für sich genommen die Eilbedürftigkeit begründet (OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 42 f., zitiert nach Juris).
105Hinzu kommt, dass jede andere Sichtweise das seitens des Gesetzgebers ausdrücklich gewünschte zeitgerechte Vorgehen des Besonderen Vertreters insofern in das Belieben der Gesellschaftsorgane und der hinter diesen stehenden Aktionärsmehrheit stellte, als dass diese die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Beschlüsse durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen, Rechtsmittel in den angestrengten Verfahren und mangelnde Mitwirkung an der Verfahrensförderung in unzumutbarer Weise verzögern (OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Nr. 43, zitiert nach Juris). Im Übrigen könnte es wegen der verzögerten Geltendmachung der Forderungen zu Zinsausfällen für die Verfügungsbeklagte zu 1. kommen, für die der Verfügungskläger zu 2. haftete. Zudem verlagert jede Verzögerung das Insolvenzrisiko der potenziellen Anspruchsgegner zeitweise auf die Verfügungsbeklagte zu 1. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 44).
106Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagtenseite auch nach Ablauf der 6-Monatsfrist relevant, ob Ersatzansprüche in zwei oder drei Monaten oder in anderthalb Jahren geltend gemacht werden.
107An dieser Betrachtung würde sich dabei auch nichts im Hinblick auf noch einzuholende Bewertungsgutachten ändern, zumal hiermit verbundene Verzögerungen sich auch auswirken würden, wenn in der Hauptsache geklagt würde.
1082.)
109Allerdings fehlt infolge einer sog. Selbstwiderlegung ein Verfügungsgrund, wenn der Antragsteller die Annahme der Dringlichkeit durch sein eigenes Verhalten ausgeschlossen hat, insbesondere weil er nach Eintritt der Gefährdung seines Rechts lange Zeit mit einem Antrag zugewartet oder das Verfügungsverfahren nicht zügig betrieben hat (Beck OK/Meyer, ZPO, § 935 ZPO, Rn. 16, Müko/Drescher, ZPO, 4. Aufl., 2012, § 935 ZPO, Nr. 19). Eine späte Antragstellung ist dann unschädlich, wenn dem Gläubiger die Gefährdung seiner Rechtstellung bekannt war oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (Beck OK/Meyer a. a. O.). Dabei werden einem Antragsteller regelmäßig nicht mehr als ein bis zwei Monate (OLG Koblenz NJW-RR, 2011, 624), höchstens drei Monate (OLG Stuttgart, NZ Bau, 2010, 639) zugebilligt.
110Vorliegend ist keine solche Selbstwiderlegung gegeben.
111a)
112Der Verfügungsbeklagte zu 2. hat sich alsbald nach seiner Bestellung an die Organe der Verfügungsbeklagten zu 1. gewandt und in der Folge zum streitrelevanten Sachverhalt Informationen erbeten. Dementsprechend ließ die Verfügungsbeklagte zu 1. bzw. die Verfügungsbeklagte zu 3. als Ansprechpartnerin dem Verfügungskläger zu 2. Unterlagen und entsprechende Informationen zukommen.
113Dass sich der Verfügungsbeklagte zu 2. insoweit zögerlich verhalten hätte, kann nicht angenommen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass ihm mit E-Mail vom 29.9.2015 ein Internetlink zum Abruf der E4 für die Due Diligence zur Verfügung gestellten Unterlagen übermittelt wurde, er sich dann aber erst mit Schreiben vom 21.1.2016 wieder an die Verfügungsbeklagte zu 3. gewandt hat.
114Nach eigenem Vortrag der Verfügungsbeklagten hatten allein die Due Diligence-Unterlagen einen erheblichen Umfang. Zudem waren sie nach nicht bestrittenem Vortrag der Verfügungsklägerseite in spanischer Sprache abgefasst und mussten teilweise übersetzt werden. Dass vor diesem Hintergrund der Verfügungskläger zu 2. einen erheblichen Zeitraum zur Prüfung dieser Unterlagen benötigte, liegt daher auf der Hand.
115b)
116Schließlich ist es auch unerheblich, dass der Verfügungskläger zu 2. nicht bereits mit Beginn seiner Tätigkeit die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gefordert hat.
117Wie bereits ausgeführt, bedarf es eines Bestandsverzeichnisses, wenn der Berechtigte nicht in der Lage ist, die einzelnen Gegenstände zu bezeichnen.
118Wenn sich die Verfügungsbeklagte zu 3. dann aber erstmalig in ihrem Schreiben vom 5.4.2006 darauf berufen hat, der Verfügungskläger zu 2. möge exakt diejenigen Verträge mit verbundene Unternehmen bezeichnen, die übersandt werden sollen sowie fehlenden Unterlagen zum Baurecht und Umweltschutz mitteilen und außerdem in dieser E-Mail auch noch ausgeführt hat, es obliege ausschließlich ihm, diejenigen Informationen und Unterlagen zu bezeichnen, die er zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche benötige, kann es nicht beanstandet werden, wenn der Verfügungskläger zu 2. erst hierauf hin die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses begehrt hat. Denn vorher ergab das Verhalten der Verfügungsbeklagtenseite bei verständiger Würdigung keinen Anlass zu einer solchen Vorgehensweise.
119Diesen Anspruch hat der Verfügungskläger zu 2. sodann, nachdem die Verfügungsbeklagte zu 3. mit E-Mail vom 28.4.2006 mitgeteilt hatte, sie sehe sich momentan nicht in der Lage, das geforderte Bestandsverzeichnis abzugeben, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens bereits mit Schriftsatz vom 3.5.2016 bei Gericht geltend gemacht.
120III.
121Es liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor.
122Ohne den Erlass der begehrten Leistungsverfügung könnte ausreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden. Wollte man hier eine Leistungsverfügung versagen, könnte der vom Gesetzgeber in § 147 AktG vorgesehene Minderheitenschutz nicht effektiv gewährt werden, sondern unterläge faktisch nahezu vollständig dem Einfluss der Aktionärsmehrheit (vgl. OLG Köln, Urteil vom 4.12.2015, Aktenzeichen 18 U 149/15, Rn. 46, zitiert nach Juris).
123IV.
124Die Verfügungsklägerin zu 1. hat gegen die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. den sich aus dem Tenor ergebenden Anspruch gemäß § 147 AktG, 260 BGB.
1251.)
126Die Verfügungsklägerin zu 1. ist gegenüber den insoweit passivlegitimierten Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. aktivlegitimiert (LG Heidelberg, Urteil vom 24.11.2015, 11 O 37/15, Beck RS 2016, 01668; Heidel/Lochner, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 147 AktG, Rn. 24 a).
1272.)
128Nach dem Vorgesagten besteht ein entsprechender Anspruch.
129Insbesondere kann sich der Verfügungsbeklagte zu 2. auch nicht auf den Einwand der Unmöglichkeit berufen. Dass der Verfügungsbeklagte zu 2. nicht in der Lage ist, sich die entsprechenden Unterlagen/Informationen zu beschaffen, (vgl. BGH, NJW, 2000, 2276, 2277; Müko/Krüger, BGB, 7. Aufl., 2016, § 259 BGB, Rn. 37) ist nicht ersichtlich und liegt angesichts seiner Organstellung als Vorstand bei der Verfügungsbeklagten zu 1. auch fern.
1303.)
131Nach dem Vorgesagten besteht auch ein Verfügungsgrund.
132V.
133Das Gericht hatte durch Teilurteil zu entscheiden.
134Der von den Verfügungsklägern gestellte Stufenantrag ist auch im Rahmen des hier in Rede stehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zulässig.
135Wären den Verfügungsklägern die im Bestandsverzeichnis zu erfassenden Unterlagen bekannt, könnten sie – wie sich aus dem Vorgesagten ergibt – ihren Herausgabeanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Fehlt es aber an einer solchen Kenntnis, so dass sich die Verfügungskläger diese erst über die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses verschaffen müssen, kann ihnen ein Stufenantrag, d. h. zunächst Antrag auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und sodann Antrag auf Herausgabe der in diesem Verzeichnis konkret bezeichneten Unterlagen, nicht verwehrt werden.
136Dementsprechend ist im Mietrecht die Möglichkeit eines Stufenantrages für den Fall anerkannt, dass ein Mieter die in die Mieträume eingebrachten Sachen entfernt und der Vermieter diese Gegenstände nicht hinreichend konkretisieren kann, um erfolgreich seinen auf ein Vermieterpfandrecht gestützten Herausgabeanspruch geltend zu machen (OLG Rostock, WuM, 2004, 471). Für den vorliegenden Fall kann aber nichts anderes gelten.
137VI.
138Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, rechtfertigen die Ausführungen der Verfügungsbeklagtenseite im - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 23.05.2016 keine andere Beurteilung.
139VII.
140Im Hinblick auf das vorliegende Teilurteil war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
141L B T
moreResultsText
Annotations
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Abschluß von Verträgen, die nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam werden. Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf der Mehrheiten, die für die Maßnahmen oder für die Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich sind.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)