Landgericht Dortmund Urteil, 08. Juli 2016 - 6 O 508/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 70.777,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 08.09.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Bei der Klägerin handelt es sich um eine Fondsgesellschaft, die das in ihrem Namen näher bezeichnete, inzwischen veräußerte, Tankschiff betrieb. Die Beklagte ist an ihr mit einer Beteiligungssumme von nominal 700.000 EUR beteiligt.
3Nach dem Beitritt über eine Summe i.H.v. 200.000 EUR gewährte die Beklagte der Klägerin ein Darlehen i.H.v. 40.000 EUR, welches bis zum 31.12.2005 mit 4 % zu verzinsen war.
4Aus dem Vermögen der Klägerin erhielt die Beklagte für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 Liquiditätsauszahlungen.
5Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von an sie geleisteten Auszahlungen in Höhe des sich aus dem Klageantrag ergebenden Betrages in Anspruch.
6Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag der Klägerin, dessen Regelungen die Beklagte in ihrer Beitrittserklärung als für sich verbindlich anerkannte, sieht in § 2 unter „Gegenstand des Unternehmens“ vor:
7„Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb des Tankschiffs W, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, Dienstleistungen, Beratungsleistungen und Vermittlungsgeschäfte für andere Schiffsgesellschaften durchzuführen.
8Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung ihrer Aufgaben Dritter bedienen“
9Ferner sieht der Gesellschaftsvertrag der Klägerin in § 11 Ziffer 4, 5 Folgendes vor:
10„4.
11Nach den Zinszahlungen/Ausschüttungen gemäß Ziffer 3 und Ziffer 3a schüttet die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung gemäß § 4 Ziffer 6 viertletzter Absatz einen Betrag für die Tranchen I (2004), II (2005) sowie für die Garant-Kommanditisten bezogen auf ihre Kommanditeinlage von 10 % in Höhe von voraussichtlich
129 % für 2005. 2006
13ansonsten unterjährig für die Tranchen I (2004), II (2005) und III (2006) sowie für die Garant-Kommanditisten bezogen auf ihre Kommanditeinlage von 10 % in Höhe von voraussichtlich
149 % in 2006 bis 2010
1510 % in 2011 bis 2013
1613 % in 2014
1715 % in 2015
18des gemäß § 4 Ziffer 6 eingezahlten Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus. (…)
195.
20Sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter werden auf das Darlehenskonto des Gesellschafters als Verbindlichkeit gebucht. Soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, werden die Ausschüttungen zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Das Agio ist durch die Zahlung von Vertriebskosten verbraucht. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.“
21§ 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages lautet:
22„Für jeden Kommanditisten wird ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden. Soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen, werden diese als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der betroffenen Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig.“
23§ 4 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages lautet:
24„5.
25Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt. Unberührt hiervon bleibt die Darlehensverbindlichkeit bei Ausschüttungen gemäß § 11 Ziffer 5.“
26§ 8 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages sieht außerdem vor:
27„4.
28Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 5.“
29§ 13 des Gesellschaftsvertrages sieht vor:
30„(…) Der bei der Liquidation der Gesellschaft und Veräußerung des Schiffes erzielte Veräußerungserlös wird nach Begleichung der Gesellschaftsverbindlichkeit an die Gesellschafter verteilt und zwar in der Reihenfolge, dass zunächst etwaige noch vorhandene Gesellschafterdarlehen der Garant-Kommanditisten nebst etwaiger noch nachzuholender Zinsen hierauf und etwaige noch vorhandene Gesellschafterdarlehen der Gesellschafter der Tranche III nebst etwaig noch nachzuholender Zinsen hierauf, sodann das durch Umwandlung der Gesellschafterdarlehen der Garant-Kommanditisten entstandene Kommanditkapital nebst etwaig noch nachzuholender Ausschüttungen hierauf - unter Anrechnung etwaiger Ausschüttungen, soweit sie 7 % p.a. übersteigen - bis zur Höhe von 100 % berücksichtigt wird und sodann das übrige Kommanditkapital ebenfalls bis zu 100 %. Ein danach verbleibender Überschuss wird im Verhältnis des gesamten Kommanditkapitals zueinander verteilt. “
31In den ersten Jahren der Beteiligung erfolgten entsprechend der Regelung in § 11 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen an die Beklagte, durch die es zu einem Wiederaufleben der Haftung der Beklagten nach § 172 Abs. 4 HGB kam. Im Rahmen einer jeder Auszahlung wurde die Beklagte durch die Klägerin schriftlich darauf hingewiesen, dass es sich insoweit nicht um Gewinnausschüttungen handele, welche in der Steuererklärung anzugeben seien, sondern vielmehr um Entnahmen.
32Die Geschäftsführung der Klägerin schrieb unter dem 22.03.2012 die Beklagte und andere Anleger an und teilte diesen mit, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft die Rückforderung von Auszahlungen erforderlich mache. Zugleich bat sie um Mitwirkung an einer Kapitalerhöhung.
33Durch Schreiben vom 28.3.2012 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die als Darlehen gewährten Auszahlungen der Vergangenheit i.H.v. 13 % der Beteiligungssumme.
34Durch Schreiben vom 3.8.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, diesen Betrag i.H.v. 13 % der Beteiligungssumme, also 90.000 EUR, bis spätestens zum 7.9.2012 an die Klägerin zu zahlen.
35Daraufhin zahlte die Beklagte einen Betrag i.H.v. 20.222,24 EUR an die Klägerin.
36Die Klägerin behauptet, die durch die Beklagte erhaltenen Liquiditätsauszahlungen hätten den nunmehr klageweise geltend gemachten Betrag überstiegen. Für das Geschäftsjahr 2005 habe die Beklagte Auszahlungen i.H.v. 25.200 EUR und 10.800 EUR, für das Geschäftsjahr 2006 weitere Ausschüttungen von 62.775 EUR, für das Geschäftsjahr 2007 weitere Auszahlungen von 31.500 EUR, 13.500 EUR und 18.000 EUR und für das Geschäftsjahr 2008 Auszahlungen i.H.v. 56.000 EUR erhalten.
37Diese Auszahlungen seien auch nicht auf das von der Beklagten gewährte Darlehen entfallen. Dieses sei vielmehr ausweislich § 4 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages ab dem 1.1.2006 in eine Kommanditeinlage umgewandelt worden. Es handele sich nicht um eine Zahlung auf aufgelaufene Zinsen, da ausweislich der schriftlichen Information durch die Klägerin ausdrücklich davon auszugehen sei, dass die Klägerin die Hafteinlage teilweise habe wieder auszahlen wollen.
38Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten sei bei der Klägerin im Jahr 2012 ein kurzfristiger Liquiditätsbedarf in siebenstelliger Höhe entstanden, da die finanzierende Bank der Klägerin eine weitere Stundung offener Tilgungsraten von einem entsprechenden Beitrag der Gesellschafter der Klägerin abhängig gemacht habe. Deshalb sei es zu der Rückforderung der Auszahlungen unter dem 22.03.2012 gekommen.
39Die Finanzierung durch einen Dritten sei der Klägerin nicht möglich gewesen, da das durch die Klägerin betriebene Schiff als deren einziger Vermögenswert bereits zu Gunsten der finanzierenden Bank belastet gewesen sei.
40Eine Bilanzierung der nunmehr klageweise geltend gemachten Ansprüche sei erst ab dem Jahr 2012 möglich gewesen, da erst zu diesem Zeitpunkt die Auszahlungen von der Beklagten angesichts der Liquiditätslage zurückgefordert worden seien und der Rückzahlungsanspruch entstanden sei. Zuvor habe die Darlehensverbindlichkeit der Beklagten folgerichtig nicht bilanziert oder im Jahresabschluss der Klägerin aufgeführt werden müssen. Auf die Möglichkeit der Rückforderung von ausgezahlten Einlagen sei innerhalb des Emissionsprospekts auch hingewiesen worden.
41Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich der mit der Klage verfolgte Rückzahlungsanspruch aus § 11 Ziffer 5 i.V.m. § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ergebe. In diesen Regelungen komme hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Auszahlungsbeträge rückforderbar seien, da die Auszahlungen als Verbindlichkeit auf dem Darlehenskonto des jeweiligen Gesellschafters gebucht würden, soweit sie zu einem Wiederaufleben der Haftung im Außenverhältnis führten. Durch diese Regelung würde klargestellt, dass der entsprechende Betrag von der Klägerin zurückgefordert werden könne, sofern diese die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit fordere. Angesichts der Liquiditätslage der Klägerin sei dies nun der Fall. Auch der Umstand, dass bei den in § 11 Ziffer 5 genannten Auszahlungen nicht nochmals der Zusatz enthalten sei, dass die Auszahlungen auf das Darlehenskonto gebucht würden, wenn sie zu einem Wiederaufleben der Haftung führten, ändere an der Bewertung nichts, da die in § 11 Ziffer 5 im einzelnen genannten Auszahlungen nach der Konzeption des Fonds ohnehin zu einem Wiederaufleben der Haftung führten.
42Aufgrund der Fristsetzung durch Schreiben vom 3.8.2012 sei auf Seiten der Beklagten mit Ablauf des 07.09.2012 der Verzug im Hinblick auf die Rückzahlung des nunmehr klageweise geforderten Betrages eingetreten.
43Die Klägerin beantragt,
44die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 70.777,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 8.9.2012 zu zahlen.
45Die Beklagte beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Die Beklagte behauptet, jedenfalls ein Teil der Zahlungen der Klägerin aus dem Jahr 2005 sei auf die aus dem von der Beklagten der Klägerin nach Beitritt gewährten Darlehen erwachsene Darlehensverbindlichkeit bzw. Zinszahlungen auf das Darlehen entfallen.
48Da die Klägerin das durch sie betriebene Schiff veräußert habe, befinde sie sich in der Liquidation, so dass kein Liquiditätsengpass bestehe, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Auszahlungen nicht vorlägen. Vielmehr hätten durch den Verkauf des Schiffes alle Verbindlichkeiten abgelöst werden können. Darüber hinaus stelle sich die Berechnung der Liquidität, die von Klägerseite angestellt werde, als fehlerhaft dar. Zudem sei auf die aktuelle Liquiditätslage der Klägerin abzustellen, da im Rahmen des Zivilprozesses für die Entscheidung des Gerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sei. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehe deshalb selbst unter Zugrundelegung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Klägerin nicht.
49In den jeweiligen Auszahlungsschreiben der Klägerin sei festgehalten, dass es sich um Rückzahlung von Haftkapital handele, nicht jedoch um Darlehen. Eine Qualifikation der Auszahlungsbeträge als Darlehensgewährung der Klägerin gegenüber der Beklagten scheide vor diesem Hintergrund aus.
50Entsprechend seien auch die erfolgten Auszahlungen als Rückzahlung von Kommanditeinlagen auf der Passivseite der Bilanz der Klägerin gegen das Eigenkapital gebucht worden. Eine entsprechende Aktivierung einer Darlehensforderung gegenüber der Beklagten sei demgegenüber nicht erfolgt. In den bis zum Jahr 2011 festgestellten Jahresabschlüssen der Klägerin befinde sich kein Hinweis auf das Bestehen von Darlehensforderungen der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern. Den Feststellungen der jeweiligen Jahresabschlüsse komme insoweit die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft auch untereinander zu. Die Klägerin müsse sich deshalb an diesen Jahresabschlüssen festhalten lassen, wonach keine Darlehensforderungen gegen die Beklagte existierten. Aus der Tatsache, dass die Entwürfe der späteren Jahresabschlüsse die Darlehensforderungen der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern enthielten, könne die Klägerin keine Rechtsfolgen herleiten, da diese Jahresabschlüsse nicht festgestellt seien. Insoweit könne sich aus ihnen keine Anerkenntniswirkung herleiten lassen.
51Aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrages könne die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte herleiten, da die streitgegenständlichen Ausschüttungen auf das Haftkapital erfolgt sein. Außerdem sei eine wirksame Regelung, auf Grund derer die Klägerin die Rückzahlung der gewährten Beträge verlangen könnte, nicht im Gesellschaftsvertrag enthalten. Der Gesellschaftsvertrag enthalte unter § 11 Ziffer 5 und § 4 Ziffer 9 Abs. 3 lediglich unklare Regelungen über einen Rückforderungsanspruch und keine Detailregelungen zur Unkündbarkeit und Rückzahlbarkeit der vermeintlich als Darlehensforderung gegenüber den Gesellschaftern zu aktivierenden Forderungen. Widersprüchlich sei innerhalb der gesellschaftsvertraglichen Regelungen, dass § 11 Ziffer 5 vorsehe, dass sämtliche Ausschüttungen als Verbindlichkeit zu buchen seien.
52Die Regelung aus § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sei buchhalterisch und handelsrechtlich nicht praktizierbar und aus diesem Grund nichtig. Wenn im Falle einer Auszahlung von Haftkapital in gleicher Höhe eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter entstehe, so führten die Auszahlungen nicht zu einer Verringerung des Eigenkapitals, so dass richtigerweise auch im Außenverhältnis kein Wiederaufleben der Haftung eintreten dürfe. Der Regelungsansatz des Gesellschaftsvertrages stelle aus diesem Grund einen Zirkelschluss dar, der im Rahmen der Bilanzierung und Buchhaltung nicht abgebildet werden könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Darlehensforderung dabei bereits mit deren Entstehen und nicht erst mit Fälligkeit zu aktivieren.
53Für den Fall der Liquidation der Klägerin sei in § 13 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen, dass noch ausstehende Ausschüttungen nachzuholen seien, soweit der erzielte Veräußerungserlös hierfür ausreichend sei. Grundsätzlich sei eine Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen für diesen Fall jedoch nicht vorgesehen. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen auch im laufenden Geschäftsbetrieb der Klägerin nicht rückforderbar sein sollten.
54Die Klägerin habe im Prospekt nicht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Rückforderung von Ausschüttungen bestehe. Da in den Gesellschafterbeschlüssen über die Ausschüttungen kein Vorbehalt einer Rückforderung vorgesehen gewesen sei und es auch an einem Hinweis darauf fehle, dass es sich insoweit um Darlehen handele, sprechen diese Gesellschafterbeschlüsse gegen einen Rückforderungsvorbehalt.
55Aufgrund des Verkaufes des Schiffes sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin in Liquidation befinde. Ausreichend dafür sei ein konkludenter Liquidationsbeschluss, der sich aus den Mitteilungen an die Gesellschafter und den Entwürfen der Jahresabschlüsse 2012 und 2013 ersehen lasse. Allein aus der Tatsache, dass der Gesellschaftszweck sich nicht auf das Halten des durch die Klägerin betriebenen Schiffes beschränkte, ließe sich nichts anderes herleiten: Die Klägerin habe jedenfalls mit dem Verkauf des Schiffes ihre werbende Tätigkeit eingestellt. Außerdem wiesen Performanceberichte der Gründungsgesellschafterin der Klägerin darauf hin, dass sich diese in Liquidation befinde. Deshalb könne der vorliegend klageweise geltend gemachte Anspruch nicht mehr mit einer Zahlungsklage verfolgt werden, da aufgrund der Liquidation der Gesellschaft insoweit eine Durchsetzungssperre bestehe. Etwaige Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter seien vielmehr als unselbstständiger Rechnungsposten in die Schlussabrechnung aufzunehmen, eine selbstständige Geltendmachung von Ansprüchen einsetzende Liquidation grundsätzlich ausgeschlossen sei.
56Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig verfassten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25.5.2016 Bezug genommen.
57Entscheidungsgründe:
58Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
59I.
60Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 70.777,76 EUR.
611. Ein solcher Anspruch folgt aus § 4 Ziffer 9 Abs. 3 i.V.m. § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin.
62In diesen Regelungen kommt in ausreichend deutlichem Maße zum Ausdruck, dass Auszahlungen nach § 11 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Rückforderung durch die Klägerin stehen. Außerdem konkretisieren die Vorschriften in hinreichendem Maße, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Rückzahlungen von der Klägerin geltend gemacht werden können.
63Die Regelungen sind auch nicht hinsichtlich ihrer Deutlichkeit zu beanstanden. Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften – wie der Klägerin – unterliegen nämlich einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen, woraus sich besondere Deutlichkeitsanforderungen an die Regelungen des Gesellschaftsvertrages ergeben (BGH, Urteil vom 12.3.2013, Az. II ZR 73/11, NJW 2013, Seite 2278; OLG Hamm, Urteil vom 9.2.2015, A. 8 U 103/13).
64Der streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag hält einer solchen Kontrolle aber stand.
65Gemäß § 11 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages schüttet die Gesellschaft unabhängig von einem etwaigen Gewinn oder Verlust jährliche Beträge an die Anteilseigner aus, soweit es die Liquiditätslage zulässt. Solche Auszahlungen werden nach § 11 Ziffer 5 S. 1 des Gesellschaftsvertrages als Verbindlichkeiten auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gebucht.
66Entsprechend ergibt sich aus § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, das für jeden Kommanditisten neben einem festen Kapitalkonto I und einem variablen Kapitalkonto II ein gesondertes „Einlage-/Entnahme-/Darlehenskonto“ gebildet wird, auf welchem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden. In diesem Zusammenhang sieht der Gesellschaftsvertrag der Klägerin ausdrücklich vor, dass Entnahmen/Ausschüttungen als zinslose Darlehensverbindlichkeit der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft gebucht werden, soweit diese zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Soweit also die Außenhaftung eines Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt soll nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages eine Darlehensverbindlichkeit des jeweiligen Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft gebucht werden.
67Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist nach Ansicht der Kammer aus diesen Regelungen hinreichend deutlich ersichtlich, dass Auszahlungen der Klägerin, soweit sie Auszahlungen von Haftungskapital darstellen und deshalb zu einem Wiederaufleben der Außenhaftung des Kommanditisten führen, von der Klägerin gegenüber dem jeweils betroffenen Kommanditisten zurückgefordert werden können.
68Dabei ist es zur Überzeugung der Kammer unerheblich, dass auf dem als „Darlehenskonto“ bezeichneten Konto des Gesellschafters einer Personengesellschaft nach dem gewöhnlichen Begriffsverständnis Darlehensforderungen des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft verbucht werden. Denn die Regelungen des Gesellschaftsvertrages, insbesondere § 4 Ziffer 9 Abs. 3 Satz 2, sehen ausdrücklich vor, dass auf dem Darlehenskonto der Beklagten deren Darlehensverbindlichkeiten zu buchen sind.
69Ebenfalls ist aus Sicht der Kammer unschädlich, dass ausweislich des Wortlautes von § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages sämtliche Ausschüttungen der Gesellschaft auf dem Darlehenskonto des Gesellschafters als Verbindlichkeit gebucht werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Regelung aus § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, nach welcher eine Buchung auf das Darlehenskonto nur erfolgt, soweit die Auszahlung zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Außenverhältnis geführt hat. Aus dem Regelungskontext von § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich nämlich, dass eine Verbuchung als Verbindlichkeit ausschließlich im Falle eines solchen Wiederauflebens erfolgen soll. Denn § 11 Ziffer 5 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass die Bildung einer (Darlehens-)Verbindlichkeit entfällt, sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben seiner Haftung auf Entnahmen verzichtet.
70Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten erweisen sich die §§ 4 Ziffer 9 Abs. 3 und 11 Ziffer 5 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin auch nicht als nichtig. Dabei kann es zur Überzeugung der Kammer dahinstehen, ob sich die in diesen Regelungen vorgesehenen Buchungen auf Ebene der Klägerin und der Beklagten handelsrechtlich bzw. buchhalterisch umsetzen lassen. Denn ein allgemeiner Rechtssatz, nach welchem eine vertraglich vereinbarte Regelung nichtig ist, weil sie sich buchhalterisch nicht umsetzen lässt, existiert nicht.
71Zutreffend ist der Verweis der Beklagten darauf, dass der BGH in seinem Urteil vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 74/11, BB 2013, S. 1809) die Tatsache, dass im Falle der Liquidation der Gesellschaft die gewinnunabhängigen Ausschüttungen bei den Gesellschaftern verbleiben sollten, als „gewichtiges Indiz“ dafür angesehen hat, dass auch in der Phase des Betriebs eine Rückforderung dieser Ausschüttungen nicht gewollt war. Der Heranziehung eines derartigen Indizes, welches in der Regelung des § 13 des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages zu sehen sein mag, bedarf es in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht. Im Gegensatz zu der Konstellation, die der o.g. Entscheidung des BGH zugrunde lag, enthält der vorliegend streitgegenständliche Gesellschaftsvertrag in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 eine eindeutige Regelung darüber, wann die Klägerin berechtigt sein soll, die auf das Haftkapital der Kommanditisten entfallenden Auszahlungen zurückzufordern. Aufgrund dieser ausdrücklichen Konkretisierung der Rückforderungsvoraussetzungen ist aus Sicht eines objektiven Dritten ersichtlich, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen der Klägerin einem Rückforderungsvorbehalt unterliegen, sodass es mangels Auslegungsbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrages insoweit der Heranziehung weiterer Indizien nicht bedarf.
72Dahinstehen kann aus Sicht der Kammer zudem, ob die Klägerin im Emissionsprospekt in hinreichendem Maße über die Möglichkeit der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen aufgeklärt worden ist, weil eine fehlerhafte Aufklärung nur zu Prospekthaftungsansprüchen der Beklagten, nicht aber zur Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages bzw. einzelner seiner Regelungen führen könnte. Ebenso unerheblich ist nach Auffassung der Kammer, dass weder in den Ausschüttungsbeschlüssen, noch in den Begleitschreiben die Rückforderung der ausgezahlten Beträge vorbehalten wurde, da ein entsprechender Rückforderungsvorbehalt hinreichend deutlich bereits innerhalb der gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Klägerin vorgesehen ist.
73§ 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sieht sodann ausdrücklich die Möglichkeit einer Rückforderung dieser Beträge durch die Gesellschaft vor und macht diese aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist damit nach Auffassung der Kammer hinreichend konkretisiert, unter welchen Umständen eine Rückforderung der Auszahlungen durch die Klägerin erfolgen kann. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Begriff der „Liquiditätslage“ um einen ausfüllungsbedürftigen Begriff handelt, kann nicht zur Unwirksamkeit der Regelung führen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die offene Formulierung der Regelung dazu führt, dass diese zu Gunsten der Gesellschafter eng auszulegen ist (OLG Hamm, Urteil vom 9.2.2015, Az. 8 U 103/14).
742. Die in § 4 Ziffer 9 Abs 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin genannten Voraussetzungen für eine Rückforderung der in der Vergangenheit geleisteten Auszahlungen liegen vor.
75a) Die in der Vergangenheit von der Klägerin an die Beklagte geleisteten Auszahlungen sind solche im Sinne des § 11 Ziffer 4, 5 des Gesellschaftsvertrages, die zu einem Wiederaufleben der Außenhaftung der Beklagten gemäß § 172 Abs. 4 HGB führen.
76Die durch die Klägerin an die Beklagte in den ersten Jahren deren Beteiligung gezahlten Beträge qualifizieren, jedenfalls in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages, als Rückzahlungen der Kommanditisteneinlage. Sie führten – im Außenverhältnis – zu einem Wiederaufleben der Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Klägerin. Die Klägerin hat ihre Auszahlungen insoweit mit einer klaren Tilgungsbestimmung versehen, aus der sich ersehen lässt, dass die Auszahlungen gerade nicht als Tilgungs- oder Zinsleistungen aus der ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden Darlehensabrede qualifizieren sollten. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass jede Auszahlungsmitteilung der Klägerin den Hinweis enthielt, dass es sich um die – steuerfreie – Rückzahlung von Haftungskapital handele.
77b) Die Liquiditätslage der Gesellschaft erforderte auch die Rückforderung der Auszahlungen.
78Die im Gesellschaftsvertrag in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 enthaltene offene Formulierung ist nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass eine Rückforderung nur möglich ist, sofern sich die Klägerin in einer kritischen Liquiditätslage befindet und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen ist (OLG Hamm, Urteil vom 9.2.2015, Az. 8 U 103/14).
79Dass im Zeitpunkt der Rückforderung der zuvor getätigten Auszahlungen am 22.03.2012 eine kritische Liquiditätslage der Klägerin gegeben war, hat die Klägerin schlüssig vorgetragen. Dem ist die Beklagte aus Sicht der Kammer nicht erheblich entgegengetreten. Maßgeblich ist dabei zur Überzeugung der Kammer allein und entscheidend der Zeitpunkt der erstmaligen Rückforderung der getätigten Auszahlungen, vorliegend also die Liquiditätslage der Klägerin am 22.03.2012. Ob dagegen zu irgendeinem Zeitpunkt zuvor oder danach die Liquiditätslage der Klägerin anders zu beurteilen war, ist irrelevant. Denn gemäß § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist eine Rückzahlung der (gewinnunabhängig) ausgeschütteten Beträge aufschiebend bedingt abhängig von der Liquiditätslage der Gesellschaft. Voraussetzung für das Entstehen des Rückforderungsanspruches ist damit eine kritische Liquiditätslage der Gesellschaft im Zeitpunkt der Rückforderung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie jedoch nicht Voraussetzung für das Bestehen einer solchen Forderung. Vielmehr ist der Gesellschaftsvertrag nach Überzeugung der Kammer aufgrund der ausdrücklich vorgesehenen aufschiebenden Bedingung so auszulegen, dass der einmal entstandene Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch nicht nachträglich erlischt, wenn sich die Liquiditätslage der Klägerin bessert. Aus diesem Grund kann der Beklagtenvortrag hinsichtlich einer nach der Rückforderung der Auszahlungen eingetreten Liquidität der Klägerin und deren sich an den Verkauf des durch sie betriebenen Schiffes anschließende Liquidation nicht verfangen und zu einer Erschütterung des Klägervortrags hinsichtlich eines Liquiditätsengpasses im Zeitpunkt der Rückforderung führen.
80c) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist von der Klägerin durch Schreiben vom 28.3.2012, in dem sie die Kündigung der als Darlehen gewährten Auszahlungen i.H.v. 11 % der ein Beteiligung erklärt hat, wirksam gekündigt und somit zur Zahlung durch die Beklagte fällig gestellt worden.
81Die Geltendmachung der Rückforderung ist auch nicht wegen einer negativen Anerkenntniswirkung der festgestellten Jahresabschlüsse der Klägerin bis einschließlich zum Jahr 2011 ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob einem festgestellten Jahresabschluss tatsächlich eine negative Anerkenntniswirkung zukommen kann, da eine solche Wirkung voraussetzten würde, dass eine aktivierungsfähige Forderung der Klägerin nicht aktiviert worden wäre und auf Seiten des Gesellschafters deshalb Vertrauen darauf geweckt würde, dass die Gesellschaft auf die Geltendmachung der Forderung verzichtet. Dies war vorliegend nicht der Fall. Zutreffend trägt die Beklagte selbst vor, dass eine Forderung mit Entstehung und nicht erst im Zeitpunkt der Fälligkeit zu aktivieren ist. Da die kritische Liquiditätslage der Gesellschaft aufschiebende Bedingung und damit Voraussetzung für die Entstehung des Rückforderungsanspruches war, war letzterer in den Jahresabschlüssen bis einschließlich für das Jahr 2011 mangels Entstehung (noch) nicht zu bilanzieren.
82Die Klägerin ist auch nicht aufgrund einer liquidationsbedingten Durchsetzungssperre gehindert, den mit dem Klageantrag verfolgten Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Mangels Liquidationsbeschlusses befindet sich die Beklagte zur Überzeugung der Kammer nämlich nicht in Liquidation. Unstreitig ist kein ausdrücklicher Beschluss über die Liquidation der Klägerin ergangen. Ob ein Beschluss über die Liquidation einer Gesellschaft überhaupt durch schlüssiges Verhalten gefasst werden kann, kann dahinstehen, da ein solch schlüssiges Verhalten in der vorliegenden Konstellation nicht gegeben ist. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin das durch sie betriebene Tankschiff verkauft hat. Allein darin kann jedoch nicht ein konkludenter Liquidationsbeschluss gesehen werden, da gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages Gegenstand des Unternehmens der Klägerin der Erwerb und Betrieb deren Schiffes, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte ist. Hierunter fällt auch der Verkauf – als Gegenstück zum ausdrücklich genannten Erwerb des Schiffes. Außerdem fällt in den Gesellschaftszweck der Klägerin auch die Tätigkeit für andere Schiffsgesellschaften, welche auch nach dem Verkauf des ursprünglich durch die Klägerin betriebenen Tankschiffes möglich ist. Dafür, dass eine Veräußerung des Schiffes noch nicht mit der Liquidation der Gesellschaft gleichgesetzt werden kann, spricht auch der Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages, der begrifflich gerade zwischen der Liquidation der Gesellschaft und einer Veräußerung des Schiffes differenziert. Schließlich können auch nicht die von Beklagtenseite angeführten Auszüge aus den Jahresabschlüssen der Klägerin und den Performanceberichten der Gründungsgesellschafterin der Klägerin zur Annahme eines konkludenten Liquidationsbeschlusses führen. Denn die Jahresabschlüsse und Bilanzen für das Jahr 2012 und die folgenden Jahre sind – zwischen den Parteien unstreitig – bisher nicht festgestellt und damit nicht rechtsverbindlich. Gleiches gilt für die Performanceberichte der Gründungsgesellschafterin der Klägerin.
83II.
84Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter Verzugsgesichtspunkten einen Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.9.2012 aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat die Beklagte nach Ausspruch der Kündigung unter Fristsetzung bis zum 7.9.2012 erfolglos zur Zahlung aufgefordert und damit ab dem 8.9.2012 insoweit in Schuldnerverzug versetzt.
85III.
86Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.
87Der Streitwert wird auf 70.777,76 EUR festgesetzt.
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Annotations
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.