Landgericht Dortmund Urteil, 15. Mai 2015 - 3 O 200/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem geschlossenen Fonds E5 (nachfolgend: Fondsgesellschaft). Er begehrt die Rückzahlung seiner Kommanditeinlagen in Höhe von 30.000,00 USD nebst 3 % Agio abzüglich der ihm verbliebenen Ausschüttungen. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin und Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 2) ist Erbin des im Jahr 2012 verstorbenen Geschäftsführers der Beklagten zu 1). Unter dem 05.09.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung. Der Prospekt wurde ihm vor der Zeichnung übergeben.
3In dem am 10.06.2005 herausgegebenen Prospekt (Anl. B2) wird der „Gegenstand der Beteiligung“ auf den Seiten 6 und 8 wie folgt beschrieben:
4„(…) mit dem E5 stellen wir Ihnen eine Fondsinnovation vor. (…)
5Insgesamt werden 45 Index-Zertifikate mit unterschiedlicher Laufzeit emittiert. Die Wertentwicklung der Index-Zertifikate und damit der Fondsgesellschaft hängt im Wesentlichen von der Wertentwicklung des zu Grunde liegenden Basiswertes ab. In unserem Modell ist die Basis das Portfolio aus am Zweitmarkt erworbenen US-Lebensversicherungen. Dieses Portfolio wird nach strengen Kriterien aufgebaut und mit einer sicherheitsorientierten Risikomischung strukturiert. (…)
6Mit der Beteiligung an der E5 (nachfolgend: „Fondsgesellschaft“) haben Anleger die Möglichkeit, an der Wertentwicklung einer innovativen Form von Index-Zertifikaten zu profitieren. (…)
7Die Fondsgesellschaft erwirbt 45 US M Zertifikate (nachfolgend: „Index-Zertifikate“) von der E3 GmbH (nachfolgend: „Emittentin“), die Emittentin der Index-Zertifikate ist. Die Index-Zertifikate spiegeln den Wert eines geplanten Portfolios aus US-Lebensversicherungen wider (nachfolgend: „Portfolio“).(…)
8Das geplante Portfolio (…) soll aus circa 125 Policen mit einer angestrebten Gesamtversicherungssumme von rund US-$ 223 Mio bestehen.
9Das Portfolio selbst wird von der E9, (nachfolgend: „Portfoliogesellschaft“) aufgebaut und verwaltet. Die Portfoliogesellschaft finanziert den Kaufpreis der Policen aus dem Nettoemissionserlös der Index-Zertifikate. Diesen erhält sie von der Emittentin auf der Grundlage einer zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Anlagevereinbarung (Anlagevereinbarung siehe Kapitel 12 „Rechtliche Grundlagen“, (…)
10Der Wert der Index-Zertifikate hängt von der Höhe der fällig gewordenen und ausgezahlten Versicherungssummen sowie Erlösen aus der Veräußerung von Versicherungen ab. (…)“
11Die „Investitions-und Finanzierungsrechnung“ wird in dem Prospekt auf den Seiten 38 ff. wie folgt dargestellt:
12Auf Seite 38:
13„Basis dieser Fondskonzeption ist eine dreistufige Investitionsphase. Die Anleger beteiligen sich mit ihrem Eigenkapital an der Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft erwirbt wiederum 45 Index-Zertifikate von der Emittentin. Der Kaufpreis der Index-Zertifikate wird – nach Abzug der Ausgaben der Emittentin – an die Portfoliogesellschaft weitergereicht (Nettoemissionserlös). Diese investiert in ein aufzubauendes Portfolio aus US-amerikanischen Lebensversicherungen. Zusammengefasst ergibt sich über alle drei Investitionsebenen nachfolgende Brutto-Investitions- und Finanzierungsberechnung. (…)
14Mittelherkunft in TUS-$ in %
15Kommanditkapital 81.300 100,0
16Finanzierungsvolumen 81.300 100,0
17Mittelverwendung
18Kaufpreis
19Lebensversicherungen 69.839 85,9
20Akquisitionskosten (…)“
21Auf Seite 41:
22„Ebene Portfoliogesellschaft (…)
23Kaufpreis Lebensversicherungen
24Der Kaufpreis für die US-Lebensversicherungen ist mit US-$ 69,8 Mio. kalkuliert worden. Die Position beinhaltet auch Anschaffungsnebenkosten in Höhe von TUS-$ 7.424 aus der Vermittlung und Beratung durch N2 bei der Strukturierung des Portfolios.“
25Auf den Seiten 42 und 43 befinden sich Prognoserechnungen der Portfoliogesellschaft, der Emittentin und der Fondsgesellschaft.
26In dem Abschnitt „Rechtliche Grundlagen (…) Ausländische Vertragsbeziehungen“ befindet sich auf den Seiten 62 und 63 des Prospektes folgender Hinweis:
27„Bei Erwerb einer Police von N2 erstattet die Portfoliogesellschaft N2 den auf dem Zweitmarkt an den Versicherungsnehmer gezahlten Kaufpreis, die bis zum Erwerbszeitpunkt durch die Portfoliogesellschaft angefallenen Prämienzahlungen und die Auslagen von N2.
28Für die Vermittlung jeder einzelnen zu erwerbenden US- Lebensversicherungspolice erhält N2 eine Provision in Höhe von 3,3 % der Versicherungssumme jeder Einzelpolice. Zusätzlich erhält N2 noch eine Leistungsprämie, insofern die erzielte Einkaufsrendite 16 %. P.a. (IRR) übersteigt. Die Leistungsprämie beträgt dann die Hälfte der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten günstigeren Kaufpreis und dem Kaufpreis, der für die Erzielung einer auf Einkaufsrendite von 16 % p.a. (IRR) zu zahlen gewesen wäre. Die Portfoliogesellschaft gewährt bei Überschreiten bestimmter Ertragsziele der N2 eine Mehrerlösbeteiligung.“
29Auf Seite 31 ff. befinden sich unter anderem folgende Risikohinweise:
30„Zukünftige Entwicklungen der wirtschaftlichen, politischen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in M2, den USA und Deutschland können die Ertragslage der Portfoliogesellschaft, der Emittentin sowie der Fondsgesellschaft beeinflussen, so dass eine Gewährleistung für die in diesem Beteiligungsangebot dargestellten Erträge nicht übernommen werden kann.
31Beim Zusammentreffen mehrerer Einzelrisiken kann dies die Renditeerwartung erheblich negativ beeinflussen. Der Totalverlust der Einlage jedes Kommanditisten kann daher nicht ausgeschlossen werden. (…)
32Die einzelnen Index-Zertifikate sind Wertpapiere, die weder einen Nominalbetrag noch eine feste Kapitalrückzahlung oder einen festen Zins verbriefen. Sie stellen unbesicherte Verpflichtungen der Emittentin gegenüber der Fondsgesellschaft dar. Es ist demzufolge nicht gewährleistet, dass die Fondsgesellschaft die von ihr gezahlten Beträge für den Erwerb der Index Zertifikate von der Emittentin nach dem Ende der Laufzeit der Index-Zertifikate zurück erhält. (…)
33Der für die einzelnen Index Zertifikate jeweils geltendem Mindestindexwert wurde festgelegt auf der Grundlage eines noch nicht bestehenden fiktiven Portfolios aus Lebensversicherungen. (…)
34Die in diesem Beteiligungsangebot dargestellten Ergebnisprognosen basieren auf statistischen Mittelwerten und einer Reihe von weiteren rechnerischen Annahmen. Insbesondere die Zusammensetzung des geplanten Portfolios (Zusammensetzung bzw. Mischung der Einzelrisiken) hat entscheidenden Einfluss auf die zu erwartenden Rückflüsse. Eine Fehleinschätzung individueller Gesundheitsrisiken beziehungsweise der Lebenserwartung des Versicherten kann sich negativ auf den zeitlichen Anfall der Versicherungssummen auswirken. Insbesondere könnten hierdurch die vorgesehenen Mindest-Indexwerte nicht erreicht werden. Infolgedessen würden keine Auszahlungsansprüche aus dem jeweiligen Index-Zertifikate resultieren.
35Die erwartete Mortalität wird nach der vorgegebenen Struktur der Einzelrisiken aus statistischen beziehungsweise versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen abgeleitet. Unter anderem durch Fortschritte in der medizinischen Forschung könnte sich die durchschnittliche Lebenserwartung gegenüber den zu Grunde gelegten Annahmen verlängern. Der Eintritt der rechnerischen Annahmen kann daher trotz statistischer Analysen nicht garantiert werden. Die tatsächliche Restlaufzeit der Einzelpolicen und des Portfolios kann insgesamt kürzer oder länger sein als der statistische Mittelwert, der im Zeitpunkt des Kaufes der Policen zugrunde gelegt wird. Bei der Berechnung des zu erreichenden Mindest-Indexwertes werden die Auszahlungsrückflüsse der mit dem zu erwerbenden Portfolio verbundenen statistischen und mathematischen Annahmen zu Grunde gelegt. Ändern sich diese Grundlagen, führt dies zugleich zu einer Verbesserung oder Verschlechterung gegenüber dem festgelegten Mindest-Indexwert. (…)“
36Der Kläger behauptet, dass ihm eine hohe Sicherheit bei ausgewogener Renditeerwartung wichtig gewesen sei. Der Berater habe den Fonds als eine sehr sichere Anlage angeboten. Ein Ausfall der Versicherungen sei ausgeschlossen, da die Versicherungssummen feststünden.
37Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt vom 10.06.2005 die nachfolgend dargestellten Prospektfehler enthalte bzw. über nachstehende Umstände unzureichend aufkläre (wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 13.06.2014 (Bl. 9-19 d.A.), auf den Schriftsatz vom 27.11.2014 (Bl. 80-96 d.A.), auf den Schriftsatz vom 19.02.2015 (Bl. 126-130 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 27.04.2015 (Bl. 148-150 d.A.) Bezug genommen):
38(1) Darstellung des Beteiligungskonzepts/der Einzelheiten zu den Zertifikaten
39(2) Irreführende Verwendung des Begriffs „Index-Zertifikat“
40(3) Wettcharakter der Beteiligung
41(4) Personelle Verflechtungen
42(5) Sondervorteile des Alleingesellschafters (T)
43(6) Falsche Angaben zu Versicherungen
44(7) fehlender Hinweis auf das sich aus §§ 30, 31 GmbHG ergebende Haftungsrisiko
45(8) Renditeprognose
46Der Kläger beantragt,
47- 48
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 44.374,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- 49
2. die Verpflichtung aus Ziff. 1 und Ziff. 2 hat Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an der E5 mit der Kennnummer #############/####### zu erfolgen;
- 50
3. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden;
- 51
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern der E5 freizustellen und
- 52
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.055,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 656,41 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
54die Klage abzuweisen.
55Die Beklagten behaupten, der Berater habe keine von dem Verkaufsprospekt abweichenden Angaben gemacht.
56Sie berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
57Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
58Entscheidungsgründe:
59Die zulässige Klage ist unbegründet.
60Der Kläger hat insbesondere keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (uneigentliche Prospekthaftung) oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug).
61Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete unechte Prospekthaftung bezweckt dabei eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Die Gründungsgesellschafter sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlageinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer umfassenden Aufklärung hinsichtlich aller anlagerelevanten Umstände sind insbesondere unrichtige Prospektangaben zu korrigieren (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.).
62Gründungs- und Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft, hier also der Beklagten zu 1), kommt im Rahmen der uneigentlichen Prospekthaftung die Pflicht zu, über alle wesentlichen Aspekte aufzuklären, die für die Anlegerentscheidung von Bedeutung sind. Erfüllt wird diese Pflicht durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts. Rechtzeitig handelt, wer den Prospekt spätestens am Tag der Zeichnung vor der Zeichnung übergibt. Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn. 39 für die Prospekthaftung und BGH Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn. 21 für die Beraterhaftung). Zudem darf der Anlageberater oder Anlagevermittler nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49). Die Beweislast sowohl für die Nichtübergabe des Prospekts als auch für irreführende Aussagen im Gespräch trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
63Der dem Kläger vor der Zeichnung übergebene Prospekt vom 10.06.2005 ist richtig und vollständig. Er weist nicht die von dem Kläger vorgetragenen Prospektfehler auf.
64(1) Darstellung des Beteiligungskonzepts/der Einzelheiten zu den Zertifikaten
65Der Kläger rügt, dass das Beteiligungskonzept nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei. Es werde kein schlüssiges Gesamtbild der Beteiligung vermittelt, Einzelheiten zu den Zertifikaten würden nicht dargestellt. Informationen zu der eigentlichen Investition der Gesellschaft, den Zertifikaten, würden nicht in ausreichender Form mitgeteilt. Das als „Beteiligungskonzept“ betitelte Kapitel 6 informiere nicht über Zweck und Ziel der Gesellschaft, auch auf S. 8 werde unter der Überschrift „Gegenstand der Beteiligung“ der Zweck nicht hinreichend verdeutlicht. So fehle insbesondere eine Angabe des „Mindest-Index“.
66Die Darstellung des Beteiligungskonzepts ist nach Ansicht der erkennenden Kammer hinreichend aufschlussreich. Der Anleger wird gleich zu Beginn im Vorwort auf den Zweck der Beteiligung hingewiesen. Dort heißt es: „Bei den üblichen Fondskonstruktionen investiert der Anleger über eine Fondsgesellschaft direkt in den Zweitmarkt von US-Lebensversicherungen. Hier liegt der entscheidende Unterschied zu unserem neuen Fonds: der Anleger investiert in Index-Zertifikate und nicht unmittelbar in US-Lebensversicherungen.“ Ähnliche Ausführungen finden sich auf S. 8, 18 ff., 32 ff. und 56 ff.. Zweck und Ziel der Gesellschaft werden hier detailliert dargestellt. Gerade in der von dem Kläger kritisierten Beschreibung auf S. 8 heißt es deutlich unter „Gegenstand der Beteiligung“: „Mit der Beteiligung an der E5 (…) haben Anleger die Möglichkeit, an der Wertentwicklung einer innovativen Form von Index-Zertifikaten zu profitieren. ... Die Fondsgesellschaft erwirbt 45 US M Zertifikate (nachfolgend: „Index-Zertifikate“) von der E3 GmbH (nachfolgend: „Emittentin“), die Emittentin der Index-Zertifikate ist. Die Index-Zertifikate spiegeln den Wert eines geplanten Portfolios aus US-Lebensversicherungen wider (nachfolgend: „Portfolio“).“ Die Beschreibung des Gegenstands der Beteiligung erschöpft sich in dieser Zusammenfassung, sodass deutlich wird, dass Zweck der Gesellschaft gerade Erwerb und Verwaltung der Index-Zertifikate sind. Auf S. 56 ff. werden die Zertifikatsbedingungen ausführlich erörtert.
67Wenn der Kläger eine unzureichende Aufklärung über den Mindest-Indexwert beanstandet, so ist auf die Erklärung auf S. 58 Bezug zu nehmen: „Für das jeweilige Index-Zertifikat wird in den Zertifikatsbedingungen ein Mindest-Indexwert festgelegt. Bei Ablauf des jeweiligen Index-Zertifikates ist dieser Mindest-Indexwert mindestens durch den ermittelten Indexwert zu erreichen. Zur Bestimmung des Mindest-Indexwertes wurden die von der Portfoliogesellschaft prognostizierten vereinnahmten Versicherungssummen aus Lebensversicherungen sowie die prognostizierte Gesamtversicherungssumme herangezogen (…). Hierbei wurde aufgrund von Prognoseunsicherheiten zur Berechnung des jeweiligen Mindest-Indexwertes ein Abschlag durchgeführt.“ In Kapitel 11 werden sodann die Prognosen erörtert. Da es sich damit um einen individuellen Prognosewert handelt, sind die vorliegenden Erörterungen zum Mindest-Indexwert ausreichend aufschlussreich. Dass die Index- und Mindestindexwerte ohnehin seit der Umstrukturierung von 2011/2012 keine Anwendung nach Gesellschafterbeschluss vom 29.12.2011 seit dem 01.12.2012 mehr finden, sei nur am Rande erwähnt, da diese Änderung erst im Nachgang zur Anlegerentscheidung erfolgte.
68(2) Irreführende Verwendung des Begriffs „Index-Zertifikat“
69Der Kläger ist der Ansicht, dass der Begriff „Index-Zertifikat“ in irreführender Weise verwandt worden sei. So handele es sich vorliegend nicht um ein Indexzertifikat im herkömmlichen Sinne (Inhaberschuldverschreibung mit Bezug zu Aktien-, Wertpapier- oder Rohstoffindex), sondern um einen Index, der von der Emittentin nicht nur ausgewählt, sondern selbst „ermittelt“ werde. Eine objektive Bezugsquelle oder Transparenz fehle.
70Die Angaben bezüglich der Index-Zertifikate sind nach Überzeugung des Gerichts ausreichend. Die Besonderheit der verwendeten „Index-Zertifikate“ wurde offengelegt, S. 32: „Die einzelnen Index-Zertifikate sind Wertpapiere, die weder einen Nominalbetrag noch eine feste Kapitalrückzahlung oder einen festen Zins verbriefen. Sie stellen unbesicherte Verpflichtungen der Emittentin gegenüber der Fondsgesellschaft dar. Es ist demzufolge nicht gewährleistet, dass die Fondsgesellschaft die von ihr gezahlten Beträge für den Erwerb der Index-Zertifikate von der Emittentin nach dem Ende der Laufzeit der Index-Zertifikate zurück erhält. Es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Anleger seine Einlage, die maßgeblich für den Erwerb der Index-Zertifikate verwendet wird, zum Teil oder in voller Höhe verliert, wenn die Emittentin beziehungsweise die Portfoliogesellschaft geringere als vorgesehene oder keine Auszahlungen leisten kann. Letzteres ist nicht nur bei einer Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung) der Emittentin beziehungsweise der Portfoliogesellschaft der Fall, sondern auch dann, wenn die einzelnen Mindest-Indexwerte gemäß den Zertifikatsbedingungen nicht erreicht werden.“ Auch der weite Entscheidungsspielraum der Emittentin in Bezug auf den Mindest-Index wird auf S. 56 ff. (Zertifikatsbedingungen) dargestellt. Wenn seitens des Klägers diese erhebliche Freiheit der Emittentin kritisiert wird, so wurde er darüber jedenfalls ausreichend informiert, unmissverständlich so u.a. S. 58: „Die Emittentin hat das Recht, in Bezug auf die Index-Zertifikate Anpassungen, auch in Bezug auf den Index, vorzunehmen oder dem Zertifikatsberechtigten Rechte im Zusammenhang mit einem Index-Zertifikat zuzuteilen. (...) Die Emittentin kann jederzeit und ohne Zustimmung der Zertifikatsberechtigten weitere Index-Zertifikate zu ähnlichen Bedingungen und Bestimmungen schaffen und ausgeben.“ Die genauen Berechnungsschritte und Entscheidungsphasen der Emittentin sind nicht offenzulegen, da nicht jeder interne Vorgang, der sich ausweislich der Angaben im Rahmen der Entscheidungsfreiheit der Emittentin bewegt, den Anlegern dezidiert erklärt werden muss.
71Der Grund für die Wahl von Index-Zertifikaten wird im Kapitel 13 „Steuerliche Grundlagen“ eingehend erörtert. Ob die Struktur der Index-Zertifikate aus steuerlichen Gründen gewählt werden musste und zwingend war, kann dahinstehen, da das Konzept jedenfalls hinreichend verdeutlicht wurde. Wenn der Kläger eine solche Beteiligungsform ablehnt, hätte es ihm freigestanden – nach ausführlicher Beschreibung der Materie eigens in einem Kapitel zu den Indexzertifikaten – von der Anlage Abstand zu nehmen. Ohnehin handelt es sich bei der Wahl der Indexe vor dem Hintergrund der steuerlichen Behandlung um eine Prognoseentscheidung, die so lange gerechtfertigt ist, als sie aus „ex-ante“-Sicht vertretbar erscheint. Der Prognosecharakter wird verdeutlicht, so unter „Risikohinweise“ auf S. 32, u.a.: „Der für die einzelnen Index-Zertifikate jeweils geltende Mindest-Indexwert wurde festgelegt auf der Grundlage eines noch nicht bestehenden fiktiven Portfolios aus Lebensversicherungen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das nach dem Erwerb der Index-Zertifikate zum Aufbau gelangende Portfolio von dem geplanten Portfolio in Bezug auf die Gesamtversicherungssumme und/oder Anzahl von Versicherungen abweicht und demzufolge die Mindest-Indexwerte nicht erreicht werden können.“
72(3) Wettcharakter der Beteiligung
73Der Kläger trägt ferner vor, dass auf den Wettcharakter der Beteiligung nicht ausreichend hingewiesen worden sei. Die Wette sei darauf gerichtet, dass die abstrakte Gewinnprognose der Portfoliogesellschaft zutreffe. Der Kurzprospekt suggeriere eine sichere Kapitalanlage.
74Nach Ansicht der erkennenden Kammer sind die Angaben in dem Emissionsprospekt zutreffend. Unerheblich ist der Inhalt des Kurzprospektes, denn der Kurzprospekt enthält den ausdrücklichen Hinweis „Dies ist eine unverbindliche Vorabinformation. Maßgeblich ist ausschließlich der gültige Emissionsprospekt.“ Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Information kann daher nur auf den Emissionsprospekt abgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2013 – III ZR 182/12 Rn. 22; BGH, Urt. v. 19.07.2014 – II ZR 218/03).
75In dem insoweit allein maßgeblichen Emissionsprospekt heißt es vielmehr unter „Risikohinweise“ auf S. 32: „Beim Zusammentreffen mehrerer Einzelrisiken kann dies die Renditeerwartung erheblich negativ beeinflussen. Der Totalverlust der Einlage jedes Kommanditisten kann daher nicht ausgeschlossen werden.“
76Der Kläger begründet den Wettcharakter damit, dass der Anleger nur dann „gewinnt“, wenn die abstrakte Gewinnprognose der Portfoliogesellschaft zutrifft, da anderenfalls keine Zahlung der Emittentin an die Fondsgesellschaft erfolge, das Abrechnungsergebnis von der Emittentin vollständig einbehalten bleibe und der Anleger damit „verliert“. Dieser Vortrag wird durch Textnachweise nicht hinreichend belegt und bleibt – vor dem erheblichen Bestreiten der Beklagten – unerheblich. So erklärten die Beklagten, dass sämtliche Liquidität, abzüglich Kosten, an die Beteiligungsgesellschaft ausgezahlt worden sei. Der späteste Zeitpunkt für die Auszahlung wäre das Ende der Laufzeit des letzten Zertifikats gewesen. Daher kann von einem Einbehalten des Abrechnungsergebnisses durch die Emittentin keine Rede sein. Die Situation eines wettbedingten „Verlierens“ konnte damit überhaupt nicht eintreten, da auch vor der Umstrukturierung in den Jahren 2011/2012 jedenfalls nach Ende der Laufzeit des letzten Zertifikates nach nicht substantiiert bestrittenem Vortrag der Beklagten eine Auszahlung an die Fondsgesellschaft erfolgt wäre.
77(4) Personelle Verflechtungen
78Der Kläger vermisst zudem eine ausreichende Erklärung der personellen Verflechtungen des Fondskonzepts. Bei den personellen Verflechtungen handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungspflichtigen Umstand. Sie begründen regelmäßig die Gefahr einer Interessenkollision und sind daher nach ständiger BGH-Rechtsprechung offenzulegen (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80; BGH, Urt. v. 21.10.1991 – II ZR 204/90; BGH, Urt. v. 05.07.1993 – II ZR 194/92; BGH, Urt. v. 29.05.2000 – II ZR 280/98; BGH, Urt. v. 06.02.2006 – II ZR 329/04; BGH, Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 125/06; BGH, Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 321/08).
79Die Beteiligten und Vertragspartner werden jedenfalls im 17. Kapitel auf S. 95 ff. übersichtlich und umfassend u.a. hinsichtlich Sitz, Geschäftsführung und Aufgaben vorgestellt. Entsprechend den in den Übersichten (Bl. 10 ff. der Klageschrift) von dem Kläger geforderten Klarheit werden die Positionen von Herrn T als Geschäftsführer von E5, E2 GmbH, E GmbH, E3 GmbH, E6, E7 sowie der Beteiligung an der E9 als Verwaltungsrat offengelegt. Aus der Vorstellung auf S. 95 ergibt sich ferner, dass die K Verwaltungs-GmbH und die E8 Gesellschafterinnen der E9 sind. Der Kläger kannte damit die Zusammenhänge und konnte eine eigenständige Bewertung hinsichtlich der Folgen von Verquickungen für Interessenkonflikte und Vertrauensbildung des Anlegers vornehmen.
80(5) Sondervorteile des Alleingesellschafters (T)
81Der Kläger behauptet, der verstorbene Geschäftsführer T habe von Sondervorteilen profitiert, über die in dem Prospekt nicht informiert worden sei. Eine Aufklärungspflicht wäre allein dann zu bejahen, wenn die Zahlungen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Projekts gehabt hätten (OLG Köln, Urt. v. 30.04.2014 – 13 U 252/12).
82Eine diesbezügliche Aufklärungspflichtverletzung lässt sich nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht feststellen. Die bedeutende Position von Herrn T für das Fondskonzept ergibt sich schon aus den bereits dargelegten und im Emissionsprospekt auf S. 95 ff. vorgestellten personellen Verflechtungen. Dass er von dem Erfolg der Fondsidee profitiert, ergibt sich aus seiner dort beschriebenen Position als Geschäftsführer der verschiedenen Gesellschaften. Die Höhe der Vergütung, die die Gesellschaften für die wirtschaftliche Konzeption, die Geschäftsbesorgung in der Investitionsphase, den Vertrieb und die Einwerbung des Eigenkapitals erhalten, wird betragsmäßig unter „Investitions- und Finanzierungsrechnung“ (Fondsrechnungen) auf S. 39 ff. mitgeteilt. Diese Information ist ausreichend. Die Frage nach der Gehaltshöhe von Herrn T für seine persönliche Tätigkeit als Geschäftsführer/Verwaltungsrat war nach Ansicht des Gerichts nicht aufklärungspflichtig. Ferner wird schon nicht substantiiert vorgetragen, welchen „Sondervorteil“ Herr T erhalten haben soll. Unter der Gewährung von Sondervorteilen sind mehr oder minder unentgeltliche Leistungen zu verstehen, die nicht mit der Vergütung von Tätigkeiten eines Geschäftsführers/Verwaltungsrats gleichgesetzt werden können (OLG Köln, Urt. v. 30.04.2014 – 13 U 252/12).
83(6) Falsche Angaben zu den Versicherungen
84Der Kläger ist der Ansicht, dass die Angaben zu den Versicherungen, die von der Portfoliogesellschaft erworben werden sollten, unrichtig seien. So würden dem Anleger garantierte Auszahlungen versprochen, die allerdings tatsächlich nicht in jedem Fall eintreten würden. Der Umstand, dass bei Erreichen des „Maturity Age“ (Verfallen von Versicherungsverträgen bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters) die Auszahlung entfiele, würde dem Anleger nicht nahegebracht. Ferner würden die Einkaufskriterien nicht eingehalten. Die Relation von niedrigem Kaufpreis und hoher Lebenserwartung sowie das Bestehen von Break Even Points (Schwelle, bei der Kosten und Gewinn gleich hoch liegen) würden nicht erörtert.
85Nach Auffassung des Gerichts ist eine ausreichende und zutreffende Aufklärung zu den Versicherungen erfolgt. Dass eine Auszahlung entfallen kann, wenn ein bestimmtes Lebensalter erreicht wird („Maturity Age“), wird bei der Vorstellung der unterschiedlichen US-Versicherungspolicen deutlich. So heißt es unter der vorgestellten „U“ auf S. 12: „Bei einer „U“ handelt es sich um eine reine Risikolebensversicherung, die auf eine feste Versicherungssumme lautet. Sie wird für eine fest vereinbarte Laufzeit von üblicherweise zwischen 10 bis 30 Jahren abgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaft ist nur dann zur Auszahlung der Versicherungssumme verpflichtet, wenn während dieser Laufzeit der Versicherungsfall eintritt.“ Auf S. 12 f. werden dem Anlageinteressenten die drei üblichen Grundtypen der US-Versicherungspolicen erläutert. Eine weitere Erörterung des „Maturity Ages“ erscheint auch vor dem Hintergrund nicht erforderlich, dass es sich nach dem Vortrag der Beklagten hierbei ohnehin nicht um ein Investitionskriterium für den Erwerb von Lebensversicherungspolicen handelt. Auch der Kläger trägt nichts Gegenteiliges vor. Die Investitionskriterien werden hingegen auf S. 22 beschrieben.
86Dass es sich ohnehin hierbei nur um einen Prognosewert handelt, wird auch in dem Abschnitt der Investitionskriterien auf S. 22 dargelegt: „Darüber hinaus sind die Bonität der Versicherungsunternehmen, die Sorgfalt bei der medizinischen Analyse der wahrscheinlichen Lebenserwartung des einzelnen Versicherten, wie auch die realisierte Einkaufsrendite maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg des Portfolios und damit letztendlich für den des Anlegers.“
87Bezüglich der Relation von Lebenserwartung und Kaufpreis wird unter „Risikohinweise“ auf S. 34 ausgeführt: „Die erwartete Mortalität wird nach der vorgegebenen Struktur der Einzelrisiken aus statistischen beziehungsweise versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen abgeleitet. (…) Ändern sich diese Grundlagen [der Berechnung], führt dies unter Umständen zu einer Verschlechterung gegenüber dem festgelegten Mindest-Indexwert. (…) Sollte der Verkaufspreis dieser dann zu veräußernden Policen erheblich unter dem in der Prognoserechnung angenommenen Wert in Höhe von 65 % der Versicherungssummen liegen, beeinträchtigt dies die prognostizierten Portfolio-Erlöse und kann zum Nichterreichen des festgelegten Mindest-Indexwertes führen.“
88Auch das Verhältnis von Prämienaufwand und Ausschüttung – damit das Kippen von Gewinn und Kosten an den Break Even Points – wird unter dem Aspekt „Kostensteigerungen“ auf S. 34 beschrieben: „Ein erhöhter Prämienaufwand kann die Gesamtauszahlungen und die Rendite der Beteiligung mindern.“
89Wenn der Kläger erneut auf die Ausführungen in dem Kurzprospekt abstellt, so sei auf die offengelegte, bereits erörterte Unverbindlichkeit des Prospekts verwiesen.
90(7) fehlender Hinweis auf das sich aus §§ 30, 31 GmbHG ergebende Haftungsrisiko
91Der Prospekt vom 10.06.2005 enthält auf den Seiten 36 und 51 unter anderem folgende Hinweise zur Haftung der Kommanditisten:
92„Werden die Einlagen durch Entnamen oder Auszahlungen jedoch unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf. Das gilt auch, soweit Auszahlungen getätigt werden, der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verluste unter den Betrag der Hafteinlage gemindert wird (vergleiche § 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 BGB). Bei Konkretisierung der Haftung (z.B. Illiquidität der Fondsgesellschaft) wären insoweit erhaltene Entnahmen oder Barauszahlungen von den Kommanditisten ganz oder teilweise zurückzuzahlen.“
93Dieser Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ist ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09, Urteil vom 22.03.2011, II ZII ZR 216/09 Rn. 31, OLG Hamm Beschluss vom 03.02.2015, I-34 U 149/14).
94(8) Renditeprognose
95Ein Prospektfehler ergibt sich für die Kammer auch nicht aus der – vom Kläger behaupteten völlig unvertretbaren Renditeprognose. Insoweit trägt nämlich der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10; BGH WM 2006, 851). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115).
96Der Prospekt enthält in diesem Zusammenhang zudem zahlreiche, im Tatbestand im Einzelnen zitierte, zutreffende Hinweise darauf, dass es sich um eine völlig neue „Fondsinnovation“ handele, dass das geplante Portfolio aus ca. 125 Policen mit einer Gesamtversicherungssumme von 223 Mio US-$ erst aufgebaut werden müsse, dass die Indexwerte auf der Grundlage eines noch nicht bestehenden fiktiven Porfolios aus Lebensversicherungen festgelegt worden seien, dass die Verpflichtungen der Emittentin gegenüber der Fondsgesellschaft unbesichert seien und dass die Ergebnisprognosen auf statistischen Mittelwerten und rechnerischen Annahmen beruhen, denen Fehleinschätzungen individueller Gesundheitsrisiken und der Lebenserwartung zugrunde liegen können. Es wird damit unzweifelhaft offengelegt, dass es sich um eine neue, spekulative Anlageform mit ungewisser Wertentwicklung handelt. Anhaltspunkte dafür, dass der auf Seite 9, 10, 42 und 43 des Prospektes vom 10.06.2005 dargestellten Renditeprognose aus damaliger Sicht falsche Tatsachen zugrunde gelegt worden sind, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Allein die nachfolgende nicht prospektgemäße Entwicklung ist dafür kein hinreichendes Indiz und geht allein zu Lasten der Anleger.
97Festzuhalten bleibt damit, dass der Prospekt vom 10.06.2005 nicht die von dem Kläger vorgetragenen Prospektfehler aufweist.
98Irreführende Angaben im Beratungsgespräch werden von dem Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Der Vortrag des Klägers, der Berater habe den Fonds als eine sehr sichere Anlage angeboten, ist zu pauschal. Genauere Behauptungen zum Inhalt und Umfang der Beratung fehlen. Maßgeblich bleibt vorliegend allein die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts.
99Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen eines Kapitalanlagebetruges nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB oder wegen Prospekthaftung nach dem VerkProspG zu, weil der Prospekt vom 10.06.2005 vollständig und richtig ist.
100Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich um einen – wie bereits erörtert – richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospekts sind mehr als drei Jahre vergangen.
101Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, ist die Klage auch im Übrigen unbegründet.
102Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Urteil einreichenLandgericht Dortmund Urteil, 15. Mai 2015 - 3 O 200/14 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
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dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften - eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - beschäftigen sich - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen aus der "G. Gruppe" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Pensions-Sparplan"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben.
Der Schuldner, ein Arzt, über dessen Vermögen im Laufe des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im folgenden Kläger), unterzeichnete am 8. Oktober 1993 zwei "Zeichnungsscheine" betreffend die G. Vermögensanlagen AG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Nach dem einen Schein hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM zu erbringen bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren. In dem anderen Schein war eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 735,00 DM über 12 Jahre vorgesehen, insgesamt 105.840,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 12 Jahren ausgezahlt werden.
Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht. Danach sollte die G. Vermögensanlagen AG in seinem Namen mit anderen Gesellschaften weitere stille Gesellschaftsverträge abschließen dürfen. Damit sollte erreicht werden, daß jeweils nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase im Rahmen neuer Beteiligungsverträge wiederum steuerliche Verluste anfielen. Die vorherigen Verträge sollten beitragslos gestellt werden, so daß der Kläger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).
Aufgrund dieser Vollmacht schloß die G. Vermögensanlagen AG am 1. Januar 1996 mit der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, wonach der Kläger die monatlichen Raten i.H.v. 735,00 DM für noch 119 Monate an die neue Gesellschaft zu zahlen hatte bei sonst gleichen Bedingungen wie in dem ersten Ratenzahlungsvertrag. Außerdem wurde der Kläger durch einen gleichartigen Vertrag verpflichtet, die laufenden Entnahmen in bezug auf seine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM im Rahmen einer weiteren stillen Gesellschaft bei der G. Beteiligungs-AG anzulegen. Schließlich wurde mit Zeichnungsschein vom 1. Januar 1998 in gleicher Weise ein Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossen, wonach die Entnahmen auf die Einmalzahlung für restliche 95 Monate bei der Beklagten zu 1 in deren "Unternehmenssegment VII" anzulegen waren.
Die laufenden Ratenzahlungen i.H.v. je 735,00 DM erbrachte der Kläger bis April 1996. Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Beklagten zu 1 und 2, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32
Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichteten sich die Beklagten zu 1 und 2 vergleichsweise, die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 verlangte der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Während des vorliegenden Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 13. September 2001 die Beteiligungen vorsorglich gekündigt mit der Begründung, er sei über die Risiken der Anlage arglistig getäuscht worden.
Mit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter von der Beklagten zu 1 Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 28.875,00 DM, von den Beklagten zu 1, 2 und 4 bis 7 - die Klage gegen die Beklagte zu 3 ist zurückgenommen worden - Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 2.940,00 DM, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen. Dabei werden die Beklagten zu 4 bis 7 als damalige Komplementäre der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen. Hilfsweise verlangt der Insolvenzverwalter von den Beklagten zu 1 und 2, ihm Auskunft über die Höhe des jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen. Im übrigen begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu 1 und 2 keine Ansprüche mehr gegen ihn aus den Gesellschaftsverträgen haben und diese Gesellschaftsverträge beendet sind.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Insolvenzverwalters.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt :
Die zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Gesellschaftsverträge seien wirksam. Auf sie seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme davon sei hier nicht gegeben. So seien die Verträge nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 KWG erfüllt sein sollten, führe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134 BGB. Auch eine Nichtigkeit nach §§ 125 f. BGB, § 293 Abs. 3 AktG liege nicht vor. Die Unterschriften auf den Vorderseiten der Zeichnungsscheine seien zur Wahrung der bei einem Teilgewinnabführungsvertrag erforderlichen Schriftform ausreichend. Einer gesonderten Unterzeichnung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen habe es nicht bedurft, da die Bedingungen auf der Vorderseite des Formulars erwähnt worden seien. Die Vertragserklärungen seien wegen Versäumung der Widerrufsfrist auch nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar gewesen. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Im übrigen hätte ein solcher Widerruf auch keine Rückwirkung. Die Verträge seien auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere seien sie nicht darauf gerichtet, Anleger durch ein Schneeballsystem zu schädigen. Wenn es zu einer solchen Schädigung gekommen sei, liege das lediglich an einem schlechten Wirtschaften.
Die aufgrund der von dem Kläger erteilten Vollmacht geschlossenen Folgeverträge seien nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Zwar habe die G. Vermögensanlagen AG keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehabt. Der Abschluß der Folgeverträge sei jedoch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Geschäft der Gesellschaft nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen. Im übrigen wären auch insoweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar.
Die Gesellschaftsverträge seien auch nicht durch die Kündigungen des Klägers beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei, reiche dafür nicht aus. Dabei handele es sich nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung sei. Eine fehlerhafte Beratung des Klägers bei den Vertragsverhandlungen durch die Vermittler D. und B. schließlich sei nicht bewiesen.
II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß die insgesamt fünf Gesellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypi-
sche" stille Gesellschaft (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, NJW 1993, 2107; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Parteien von dem Vertrag lösen (st.Rspr., s. etwa BGHZ 156, 46, 51 ff.). Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Senat, BGHZ 156, 38, 43) bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116, 37, 39 f.; Urt. v. 5. November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.). Es genügt vielmehr, daß der stille Gesellschafter - wie es hier der Kläger getan hat - Einlagezahlungen leistet und steuerliche Verlustzuweisungen entgegen nimmt.
b) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. So hat der Senat Ausnahmen u.a. dann anerkannt, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (BGHZ 97, 243, 250; 153, 214, 222), der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist (Urt. v. 9. Februar 1970 - II ZR 76/68, NJW 1970, 1540; v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379) oder eine besonders grobe Sittenwidrig-
keit vorliegt (BGHZ 55, 5, 8 f.). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
aa) Die Gesellschaftsverträge sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig.
Nach § 32 KWG bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben will, einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis besitzen die Beklagten zu 1 und 2 nicht. Deshalb wurde ihnen von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagt, nach dem Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ("Pensions-Sparplan" oder "SecuRente") ratierlich auszuzahlen. Die Behörde sah in dieser Abrede ein Bankgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG. Nach dieser durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in das Gesetz eingefügten Alternative ist die Annahme "rückzahlbarer Gelder des Publikums" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Bankgeschäft.
Ob es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich um ein Bankgeschäft in diesem Sinne handelt und ob ein dann vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls gilt die streitige Definition des Bankgeschäfts erst seit dem Inkrafttreten der 6. KWGNovelle zum 1. Januar 1998. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gehen aber auf Verträge aus dem Jahre 1993 zurück. Zu jenem Zeitpunkt verstieß die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben auch nach Ansicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen noch nicht gegen die Vorschrif-
ten des Kreditwesengesetzes. Damit können die Verträge jedenfalls aus diesem Grund nicht nach § 134 BGB nichtig sein.
bb) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht nach § 134 BGB, § 3 Nr. 3 KWG nichtig.
Nach § 3 Nr. 3 KWG sind Einlagengeschäfte verboten, bei denen es ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über die Einlagen durch Barabhebungen zu verfügen.
Diese Vorschrift ist auf die Zahlungen eines stillen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Einlagen i.S. der §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt (BGHZ 90, 310, 313 f.). Auch die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben verstößt nicht gegen das Verbot des § 3 Nr. 3 KWG. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabilität der Volkswirtschaft entgegenzuwirken (BGHZ 129, 90, 97). Eine derartige Gefahr besteht nicht, wenn bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben - wie hier - gestundet wird. Ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit des § 134 BGB führt, kann damit offen bleiben (ebenso BGHZ 129, 90, 92).
cc) Die Verträge vom 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 sind auch nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil sie nicht von dem Kläger persönlich, sondern in seinem Namen von der G. Vermögensanlagen AG geschlossen worden sind.
Dabei kann offen bleiben, ob der zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. Vermögensanlagen AG und die damit verbundene Vollmacht gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, ohne behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, verstoßen (vgl. dazu BGHZ 145, 265, 269; 153, 214, 218 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) und ob sie ggf. unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fallen. Von dem gesetzlichen Verbot des Art. 1 § 1 RBerG werden nämlich nicht auch die aufgrund der nichtigen Vollmacht geschlossenen Gesellschaftsverträge erfaßt. Sie bezwecken nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auf diese Verträge sind daher, auch wenn sie mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam sind, die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 153, 215, 221 f.). Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt also nur zu der Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Verträge wegen der langen Laufzeiten von 12 Jahren auch nicht sittenwidrig i.S. des § 138 BGB.
Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, ggf. auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, daß die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, "auf Gedeih und Verderb", ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGHZ 64, 288, 290 f.; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, 2351; v. 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624).
Danach ist unter diesem Gesichtspunkt hier nicht von einer Sittenwidrigkeit auszugehen. Das Anlagemodell zielt auf eine Alterssicherung ab, setzt also notwendigerweise eine lange Laufzeit voraus. Der Kläger konnte nach den Zeichnungsscheinen und den Vertragsbedingungen wählen zwischen Vertragslaufzeiten von 10 bis 40 Jahren und monatlichen Raten ab 50,00 DM. Wenn er sich dann für eine Laufzeit von 12 Jahren und Raten i.H.v. 735,00 DM entschieden hat, ist das noch keine übermäßige Einschränkung seiner Handlungsfreiheit , zumal das gestaffelte Beteiligungssystem zu erheblichen steuerlichen Verlustzuweisungen führen sollte. Jedenfalls scheidet eine Sittenwidrigkeit aber deshalb aus, weil der Kläger nach den Vertragsbedingungen das Recht hatte, den Vertrag nach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit beitragslos stellen zu lassen - wovon er auch Gebrauch gemacht hat - oder zu stornieren. Daß er dabei finanzielle Verluste in Kauf nehmen muß, ist unerheblich. Auch bei einer Lebensversicherung ist eine vorzeitige Lösung mit Nachteilen verbunden.
ee) Eine Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf des Klägers, die Beklagten betrieben ein Schneeballsystem.
Dabei kann offen bleiben, ob das Anlagemodell der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen tatsächlich Elemente eines Schneeballsystems aufweist (s. dazu BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 191/96, ZIP 1997, 1110), ob jedenfalls nur ein so geringer Teil der Anlegergelder investiert wird, daß ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich ist. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das aber ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers ist er vielmehr von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanla-
ge getäuscht worden. Daraus kann sich ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben (s. dazu im folgenden unter 2), nicht aber eine Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages entgegen den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.
ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verträge nach §§ 125, 126 Abs. 1 BGB, § 293 Abs. 3 AktG nichtig sind, weil sich die Unterschriften der Vertragsparteien auf Seite 2 des Zeichnungsscheins befinden, die Allgemeinen Vertragsbedingungen aber erst nachfolgend abgedruckt sind. Denn auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform würde nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Verträge führen, sondern nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein Kündigungsrecht des Klägers begründen.
gg) Schließlich rechtfertigt auch ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz keine Ausnahme von den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) entschieden hat.
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Erfolg der auf die Rückzahlung der Einlagen gerichteten Hauptklageanträge führen könnte. Ebenfalls fehlerhaft hat es im Zusammenhang mit der Prüfung von Kündigungsgründen angenommen, es lasse sich nicht feststellen, daß die für die Beklagten tätig gewordenen Vermittler D. und B. den Kläger über die Risiken der Kapitalanlage unzureichend aufgeklärt hätten.
a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Entscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02,
ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würden sie dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein - die Beklagten zu 4 bis 7 i.V.m. § 278 Abs. 2 AktG, § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 HGB -, wobei sie ggf. für ein Fehlverhalten der Vermittler D. und B. nach § 278 BGB einstehen müßten. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB (zum Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB s. Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff. und Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen
Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, daß der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, daß die Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, daß die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, daß sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschußpflicht begründen und daß sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Schließlich mußte der Anleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die Verbraucherzentrale Be. vom 9. August 2000 vorgelegt, in dem es heißt, die Investitionsquote betrage in dem "Segment IV" der G. Gruppe 0 % - statt angegebener 107 % - und in dem "Segment VI" 11 %. Daraus hat der Kläger abgeleitet, daß auch in den "Unternehmenssegmenten", an denen er beteiligt ist, nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden (von ihm als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet). Ein zu diesem Vorwurf von der Staatsanwaltschaft Br. durchgeführtes Ermittlungsverfahren hat zu keinen verwertbaren Erkenntnissen geführt und ist daher eingestellt worden.
Das Berufungsgericht hat zu Art und Umfang der Aufklärung des Klägers die Vermittler D. und B. als Zeugen vernommen. Beide haben ausge-
sagt, es habe eine ausführliche Besprechung über das Anlagemodell mit dem von dem Kläger hinzugezogenen Fachanwalt für Steuerrecht Di.-Gr. stattgefunden. Nach der Aussage des Zeugen B. soll der Anwalt den Emissionsprospekt sogar 5 bis 6 Wochen lang geprüft haben. Dann erst, so haben beide Zeugen bekundet, habe der Kläger die ersten beiden Verträge abgeschlossen. Der Kläger ist diesen Aussagen mit der Behauptung entgegengetreten, die Besprechung mit seinem Anwalt habe erst nach der Unterzeichnung der Verträge stattgefunden. Dazu hat er sich auf das Zeugnis des Anwalts berufen. Diesem Beweisantritt ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn man die Anlage erst nach der Vertragsunterzeichnung mit dem Anwalt durchgesprochen habe, sei nicht bewiesen, daß die Vermittler gegenüber dem Kläger fehlerhafte Angaben gemacht hätten; sie hätten nichts bekundet, woraus sich eine fehlerhafte Aufklärung herleiten ließe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt des Klägers nachgehen müssen. Es hat schon verkannt, daß nach den Zeugenaussagen das wesentliche Beratungsgespräch im Beisein des Anwalts stattgefunden haben soll. Wenn aber dieses Gespräch - wie der Kläger behauptet und was daher in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist - erst nach dem Vertragsschluß erfolgt ist, ergibt sich daraus zugleich, daß der Kläger vor dem Vertragsschluß - und nur darauf kommt es an - nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Im übrigen geht es nicht darum, ob bewiesen ist, daß die Vermittler fehlerhafte Angaben gemacht haben. Für eine Haftung der Beklagten würde es ausreichen, wenn die Vermittler es nur unterlassen hätten, sachdienliche Angaben zu machen. Dafür sprechen die protokollierten Zeugenaussagen. So hat der Zeuge D. ausgesagt, es sei nur ein kurzes Gespräch mit dem Kläger geführt worden, das bald abgebrochen worden sei. Und der Zeuge B. hat bekundet, bei dem Gespräch mit dem Kläger - vor Einschaltung
des Anwalts - sei das Anlagemodell "angerissen" worden. Wenn sich bei dieser Beweislage nach Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Anwalt des Klägers herausstellen sollte, daß deren gemeinsame Besprechung erst nach dem Vertragsschluß stattgefunden hat, dürfte ohne weiteres von einem Aufklärungsmangel auszugehen sein (zur Beweislast s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423).
c) Bei der Feststellung, ob den Beklagten eine mangelhafte Aufklärung zur Last zu legen ist, bedarf es ggf. auch einer Würdigung des Inhalts des Emissionsprospekts. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muß der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380, 381; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, ZIP 2004, 1055, 1057). Außerdem muß er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluß überlassen worden sein, daß sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte.
Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, der Prospekt sei ihm erst nach Vertragsunterzeichnung übergeben worden. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er dagegen erklärt , er habe die Verträge geschlossen, nachdem ihm der Vermittler D. das Anlagemodell anhand des Prospekts erklärt gehabt habe. Den mehr als 130 Seiten umfassenden Emissionsprospekt haben die Parteien nur in Ausschnitten vorgelegt. Deshalb ist eine sachgemäße Beurteilung des Prospektin-
halts nicht möglich. Dazu bedarf es der Vorlage des gesamten Prospekts. Ferner ist ggf. zu klären, ob der Prospekt dem Kläger so rechtzeitig übergeben worden ist, daß er ihn vor der Vertragsunterzeichnung lesen konnte, oder ob er nur anläßlich der Vertragsunterzeichnung ausschnittsweise erörtert worden ist, in seiner Gesamtheit als Mittel der Aufklärung also keine Verwendung gefunden hat.
d) Für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß - ggf. auch wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB - kann auch von Bedeutung sein, ob die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt war oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, daß ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
3. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Sollte das Berufungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagten dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet und seine Hauptklageanträge damit unbegründet sind, weist der Senat auf folgendes hin:
Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist jedenfalls davon auszugehen , daß die Gesellschaftsverträge durch die Kündigung des Klägers vom 11. Oktober 2000 beendet worden sind und dem Kläger daher die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche in bezug auf die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben zustehen.
Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus der Ankündigung der Beklagten, entsprechend dem von ihnen vor dem Verwaltungsgericht Be. geschlossenen Prozeßvergleich die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen.
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungserfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Insbesondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 88; BGHZ 11, 80, 84; 90, 302, 308; BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, MDR 1968, 915; v. 12. Oktober 1977 - VIII ZR 73/76, NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, 1265; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 323 Rdn. 62; MünchKommBGB/Emmerich 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Voraussetzungen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt.
Die Beklagten sind nach dem Inhalt der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verpflichtet, nach der Beendigung der stillen Gesellschaften die Auseinandersetzungsguthaben - sofern der Kläger nicht die sofortige Auszahlung in einer Summe wünscht - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr zu verzinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 12 Jahren. Indem sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet haben, die Auseinan-
dersetzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen, haben sie zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit sind, ihre Vertragspflicht zur ratierlichen Auszahlung zu erfüllen. Das berechtigt den Kläger, sich ohne Bindung an die vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen von den Verträgen zu lösen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG verstößt und ob der Kläger unabhängig davon auf der Erfüllung der Verträge bestehen könnte. Entscheidend ist allein, daß der Kläger davon ausgehen muß, daß die Beklagten ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von untergeordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als eine Besonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 1 der Präambel der Vertragsbedingungen: "Die … G. Vermögensanlagen AG … ermöglicht ihren Anlegern durch mitunternehmerische Beteiligungen in Form von stillen Gesellschaften den Aufbau und die Förderung von Vermögen zur Versorgung im Alter. Die auf die individuellen Bedürfnisse des Anlegers zugeschnittene Auszahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in Raten als PENSIONS-SPARPLAN." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen
gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen können. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die Beklagten zu der versprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit sind.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatz mit der Begründung geltend, sie seien durch unzutreffende Angaben in Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG (im folgenden: I. AG) dazu veranlaßt worden, - mittlerweile wertlos gewordene - Aktien dieser Gesellschaft zu erwerben. Der Beklagte zu 1 war Vorstandsvorsitzender, der Beklagte zu 2 stellvertretender Vorstandsvorsitzender der I. AG. Die zunächst als Beklagte zu 3 mitverklagte I. AG ist an den Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligt, da seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen am 1. Juli 2001 der Rechtsstreit gegen sie gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.
Die Aktien der I. AG wurden im Juli 1998 zum geregelten Markt mit Handel im Neuen Markt bei einem Emissionskurs von 27,10 € zugelassen und erreichten nach starkem Kursanstieg bereits im Februar 1999 ihren Höchststand von 318,00 €. Nach zwischenzeitlicher Halbierung dieses Wertes und schwankendem Kurs erfolgte im August 1999 ein Aktiensplit im Verhältnis 1 : 5. Nach weiterhin uneinheitlichem Verlauf stieg der Kurs im Zusammenhang mit der Cebit im Februar 2000 nochmals kurzfristig bis auf 51,00 € an, um dann nach und nach wieder abzufallen; derzeit bewegt er sich bei wenigen Cent pro Aktie.
Die I. AG veröffentlichte eine Vielzahl von Ad-hoc-Mitteilungen, u.a. am 20. Mai 1999, 13. September 1999 und 16. November 1999. Am 20. Mai 1999 gab sie bekannt, der Mobilfunkanbieter M. habe bei ihr "per Rahmenabkommen Surfstations und die zugehörigen JNT-Lizenzen geordert" ; das Auftragsvolumen betrage mindestens ca. 55 Mio. DM, wobei die Abwicklung in mehreren Chargen erfolge. Diese Ad-hoc-Mitteilung, die vom Beklagten zu 2 veranlaßt und vom Beklagten zu 1 gebilligt worden war, gab den mit der M. abgeschlossenen Vertrag nicht richtig wieder: Tatsächlich enthielt er nur eine verbindliche Bestellung über 14.000 Surfstationen mit einem Gesamtvolumen von ca. 9,8 Mio. DM; ergänzend war von M. lediglich für den Fall einer erfolgreichen Testphase die Erhöhung des Auftrags von 14.000 auf 100.000 Stationen in Aussicht gestellt worden. Erst mit einer solchen Folgebestellung - die allerdings nicht erfolgte - wäre das in der Ad-hoc-Meldung vom 20. Mai 1999 mitgeteilte Auftragsvolumen von 55 Mio. DM erreicht worden. Auf der Hauptversammlung der I. AG vom 24. Juni 1999 wurde der
Inhalt der Meldung - freilich ohne Kenntnis der Kläger - auf entsprechende Nachfrage einer Aktionärin von den Beklagten zwar richtiggestellt, jedoch wurde die falsche Mitteilung vom 20. Mai 1999 später in der Ad-hoc-Mitteilung vom 30. August 1999 wieder bestätigt. Erst durch Ad-hoc-Mitteilung vom 22. August 2000 wurde die ursprüngliche Meldung - zum Teil - widerrufen.
In einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 13. September 1999 gab die I. AG bekannt, daß die G. bei ihr per Rahmenabkommen JNT-Lizenzen und Surfstationen im Wert von rund 55 Mio. DM geordert habe. Auch diese Mitteilung war unzutreffend, da es sich insoweit nicht um einen neuen Auftrag, sondern lediglich um eine gemeinsame Vertriebsvereinbarung handelte. Dies wurde von der I. AG erst mit Ad-hoc-Mitteilung vom 29. August 2000 berichtigt. Die weitere Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November 1999, in der über eine Bestellung von Lizenzen durch eine Firma W. D. Ltd. berichtet wurde, war - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht unzutreffend.
Die Kläger erwarben in der Zeit zwischen 9. März 2000 und 4. Mai 2000 Aktien der I. AG. Mit Ausnahme des Klägers zu 6 verkauften die Kläger ihre Aktien später, die Klägerin zu 4 schon am 6. Juni 2000, die anderen in der Zeit zwischen dem 31. August 2000 und dem 29. Dezember 2000.
Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten die Aktien im Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Ad-hoc-Meldungen erworben. Als Schaden machen sie - mit Ausnahme des Klägers zu 6 - den jeweils verbliebenen Verlust aus dem An- und Verkauf der Aktien geltend; der Kläger zu 6 hingegen verlangt Erstattung seines Bruttoaufwandes für den Erwerb der Aktien Zug-um-Zug gegen deren Übertragung sowie Feststellung des Annahmeverzugs der Beklag-
ten. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Die Berufungen der Kläger sind erfolglos geblieben. Mit ihren - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Endergebnis zu Recht Schadensersatzansprüche sowohl aus (allgemeiner) Prospekthaftung als auch aus unerlaubter Handlung abgelehnt.
I. Schadensersatz aus Prospekthaftung
Das Berufungsgericht hat Prospekthaftungsansprüche mit der Begründung verneint, die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 seien nicht als "Prospekte" i.S. der allgemeinen Prospekthaftung anzusehen, weil sie keine vollständige Unternehmensdarstellung - wie ein Emissions- oder sonstiger (Wertpapier-)Verkaufsprospekt - enthielten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u. st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veranlaßten fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen (§ 15 WpHG a.F.) der I. AG - eines Unternehmens des Neuen Marktes, der ein Segment des geregelten Marktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3,
S. 6 ff.) - Anwendung finden könnten. Der Senat hat bislang - anders als die Revision meint - lediglich entschieden (BGHZ 123, 106), daß die Prospekthaftungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den Bereich der nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassenen Wertpapiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung nach § 13 VerkaufsprospektG (v. 13. Dezember 1990, BGBl. I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis 48 BörsG).
2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG vom 20. Mai 1999 und vom 13. September 1999 jedenfalls nicht die an einen "Prospekt" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu stellenden Anforderungen erfüllen.
a) Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anlageinteressenten wichtigste und häufigste Informationsquelle dar und bildet im allgemeinen die Grundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 - jew. m.w.N.).
Diese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen. Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang nicht veröffentlichte gewichtige Einzeltatsachen, die lediglich die bereits bekannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Bekanntgabe einer solchen kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als
die den Primärmarkt betreffende Publizität eines (Emissions-)Prospekts - erkennbar nicht den Anspruch, eine das Publikum des Sekundärmarktes umfassend informierende Beschreibung zu sein.
b) So lag es jedenfalls hier bezüglich der beiden Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999. Sie betrafen jeweils einzelne Geschäftsabschlüsse, die ersichtlich kein vollständiges Bild über sämtliche für den Aktienkauf wesentlichen Umstände der Gesellschaft und die etwa damit verbundenen Risiken vermittelten; ebensowenig ließen die vermittelten Einzeltatsachen verläßliche Rückschlüsse über die Entwicklung der Aktie zu.
II. Schadensersatz aus Verletzung von Schutzgesetzen
Zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung etwaiger Schutzgesetze verneint.
1. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WpHG a.F. besteht nicht.
§ 15 WpHG a.F. ist kein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Normzweck des § 15 WpHG a.F. ist nach den Gesetzesmaterialien nicht der Schutz der Individualinteressen der Anleger, sondern ausschließlich die im öffentlichen Interesse liegende Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. insbesondere: BT-Drucks. 12/7918, S. 96, 102). Dementsprechend stellt § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. ausdrücklich klar, daß Verstöße gegen § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen. Das schließt eine Schutzgesetzeigenschaft des § 15 WpHG a.F. aus (h.M., vgl. BVerfG, Urt. v. 24. September 2002 - 2 BvR 742/02, ZIP 2002, 1986, 1988;
Kümpel in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 188; Rützel, AG 2003, 69, 72; Thümmel, BB 2001, 2331, 2332; Groß, WM 2002, 477, 482; Horn, Festschrift Ulmer 2003, S. 817, 819; zur Gegenansicht: Möllers/Rotter, Ad-hocPublizität 2003, § 16 Rdn. 55).
2. Auch § 88 BörsG a.F. ist - entgegen der Ansicht der Revision - kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
Der Senat hat bislang die Frage, ob § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist, offengelassen (vgl. Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84, NJW 1986, 837, 840). Er verneint sie nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der herrschenden Meinung (vgl. BVerfG ZIP 2002, 1986, 1988 mit umfangreichen Nachw. z. Meinungsstand). Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/318, S.44) ist über § 88 BörsG a.F. ein Schutz des einzelnen Anlegers nicht gewollt.
Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Allgemeinheit - gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder zumindest mitgewollt hat (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, NJW 1992, 241, 242 m.w.N.). Wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt (BT-Drucks. 10/318, S. 45), steht bei § 88 BörsG a.F. allgemein die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung an Börsen und
Märkten mit ihrer für das gesamte Wirtschaftsleben weitreichenden Bedeutung im Vordergrund. § 88 BörsG a.F. bezweckt deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Zwar wirkt sich der Schutz der Allgemeinheit mittelbar auch zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers aus (vgl. BT-Drucks. aaO S. 46). Damit erstrebt das Gesetz aber noch nicht einen besonderen Schadensersatzanspruch zum Schutze (auch) der Individualinteressen des einzelnen (vgl. dazu: BGHZ 84, 312, 314; 125, 366, 374). Der dem einzelnen zustatten kommende mittelbare Schutz ist vielmehr nur eine Reflexwirkung des Gesetzes, die die zivilrechtliche Haftung nicht begründen kann (vgl. BGHZ 89, 383, 401). Die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermögensverlusten zu schützen, wurde von § 264 a StGB übernommen; diese Norm ist aufgrund ihres drittschützenden Charakters Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 aaO; vgl. dazu unten unter 5.).
3. Entgegen der Ansicht der Revision müssen weder § 15 WpHG a.F. noch § 88 BörsG a.F. aufgrund europarechtlicher Vorgaben in berichtigender Auslegung als Schutzgesetze ausgelegt werden. Der EG-Insider-Richtlinie 89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13; sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279/EWG) oder der EGTransparenz -Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 (ABl Nr. L 348/62) läßt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG a.F. oder § 88 Abs. 1 Nr. 1 BörsG a.F. als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB auszugestalten (BVerfG ZIP 2002, 1986, 1989).
4. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, weil die unrichtigen Ad-hoc-
Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 nicht den Tatbestand des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfüllen.
a) Zwar ist die Strafvorschrift des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (einhellige Meinung: vgl. z.B. BGHZ 149, 10, 20; Otto in Großkomm./AktG, 4. Aufl. 1997, § 400 Rdn. 2 m.w.N.). § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG soll das Vertrauen potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse schützen.
b) Die Beklagten haben jedoch durch die beiden Ad-hoc-Mitteilungen nicht die Verhältnisse der Gesellschaft "in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG) unrichtig wiedergegeben.
Unter "Übersichten über den Vermögensstand" sind alle Zusammenstellungen von Zahlenmaterialien, insbesondere alle Arten von Bilanzen zu verstehen , die einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ermöglichen (vgl. Otto aaO § 400 Rdn. 33). Darunter fallen ersichtlich nicht Ad-hoc-Mitteilungen, die - wie im vorliegenden Fall - nur jeweils einen einzelnen Geschäftsabschluß bekanntgeben.
Als "Darstellungen über den Vermögensstand" gelten nur solche Berichte , die den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend wiedergeben, daß sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Auch das ist bei den Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 offensichtlich nicht der Fall.
Soweit in der Literatur vereinzelt die Ansicht vertreten wird, daß sich die "Darstellungen" i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht auf den Vermögensstand beziehen müßten (Baums, Bericht der Regierungskommission "Corporate Governance" v. 10. Juli 2001, BT-Drucks. 14/7515 Rdn. 184; Möllers, Ad-hocPublizität 2003, § 12 Rdn. 85 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus dem eindeutigen, einer (derartigen) Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut der Strafnorm (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG; dazu: BVerfGE 47, 109, 120 f.,124; 64, 389, 393 f.) ergibt sich, daß Darstellungen - genau wie in § 264 a StGB - auch den Vermögensstand betreffen müssen und nicht isoliert betrachtet werden können.
5. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Zwar hat die Strafnorm drittschützenden Charakter (vgl. Sen.Urt. v. 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, NJW 1992, 241 f.) und ist damit Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB. Um den Tatbestand des § 264 a StGB zu erfüllen, muß u.a. die fehlerhafte Information "in Prospekten" oder "in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand“ erfolgen. Die Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG vom 20. Mai 1999 bzw. 13. September 1999 sind jedoch - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - weder "Prospekte" (siehe oben I. 2.) noch "Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand" (siehe oben II. 4.). Unabhängig davon fehlte es hier an dem außerdem in § 264 a Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zusammenhang der Tathandlung mit dem "Vertrieb von Anteilen" (Nr. 1) oder mit einem Erhöhungsangebot (Nr. 2) (vgl. dazu: Lackner, StGB 24. Aufl. § 264 a Rdn. 6).
6. Ein Anspruch der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts be-
reits deshalb aus, weil hier eine Absicht der Beklagten, sich oder einem Dritten "stoffgleich" zu Lasten des Vermögens der Kläger einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht feststellbar ist.
Gemäß § 263 StGB muß der Täter einen Vermögensvorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, daß dieser Vorteil "die Kehrseite des Schadens" ist (BGHSt 6, 115, 116; Tiedemann in Leipziger Komm./StGB, 11. Aufl. 2000, § 263 Rdn. 256). Eine - lediglich mittelbare - Begünstigung der I. AG oder der Beklagten selbst durch einen infolge der falschen Ad-hoc-Mitteilung steigenden Aktienkurs reicht nicht aus (Möllers, Ad-hoc-Publizität, § 12 Rdn. 104; Rützel, AG 2003, 69, 73; Rodewald/Siems, BB 2001, 2437, 2440). Hinsichtlich der an den Aktienkäufen der Kläger beteiligten unbekannten Verkäufer liegt eine Bereicherungsabsicht der Beklagten fern.
III. Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB
Auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 826 BGB hat das Berufungsgericht - jedenfalls im Endergebnis - zu Recht verneint.
1. Dazu hat es folgendes ausgeführt:
Zwar seien die Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai 1999 und 13. September 1999 - anders als diejenige vom 16. November 1999 - objektiv falsch gewesen, was die Beklagten auch gewußt hätten. Die Klagen seien aber bereits deshalb unbegründet, weil die Kläger die von ihnen behauptete Kausalität dieser Ad-hoc-Mitteilungen für ihre Anlageentscheidungen nicht bewiesen hätten. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien kaum nachvollziehbar, weil sie die Aktien frühestens acht (richtig: mehr als neun) Monate nach der ersten
und fast sechs Monate nach der zweiten Ad-hoc-Mitteilung erworben hätten. Es sei sogar wahrscheinlicher, daß die Kläger durch die damals herrschende allgemeine Markteuphorie, nicht aber durch die schon länger zurückliegenden Adhoc -Meldungen zum Kauf veranlaßt worden seien. Angesichts der erheblichen Zeitdifferenz komme ihnen auch keine etwa von den Ad-hoc-Mitteilungen erzeugte positive Anlagestimmung mehr zugute.
Die von den Klägern beantragte Parteivernehmung nach § 448 ZPO komme nicht in Betracht, da "absolut nicht auszuschließen sei", daß die Kläger ihre Anlageentscheidung jeweils aufgrund außerhalb der Ad-hoc-Mitteilungen liegender Erwägungen getroffen hätten. Da sich die wechselseitigen Parteibehauptungen insoweit gänzlich beweislos gegenüberstünden, bestehe auch keinesfalls die erforderliche "gewisse Anfangswahrscheinlichkeit" für die von den Klägern zu beweisende Ursächlichkeit.
Selbst wenn man aber die Kausalität unterstellte, sei zweifelhaft, ob der auf die Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers gestützte Schaden ersatzfähig sei. Zumindest sei nicht erwiesen, daß die Beklagten es vorausgesehen hätten, daß Anleger in I.-Aktien wegen des Vertrauens in die Richtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen einen derartigen Schaden erleiden könnten und daß sie diesen billigend in Kauf genommen hätten; angesichts ihrer damals euphorischen Stimmung hätten die Beklagten auch nicht vorsätzlich sittenwidrig gehandelt.
2. Die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Kläger hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat weder die Darlegungs- und Beweislast zum Nachteil der Kläger hinsichtlich der behaupteten Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen für ihre Kaufent-
schlüsse verkannt (§ 286 ZPO) noch durch die Ablehnung ihres Antrags auf Parteivernehmung gegen § 448 ZPO verstoßen.
Da das auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzbegehren bereits aus diesem Grunde scheitert, kommt es auf die - freilich unzutreffenden - Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zum Schaden und zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht mehr an.
a) Den Klägern kommt entgegen der Ansicht der Revision kein Anscheinsbeweis aufgrund eines typischen Geschehensablaufs für einen Kausalzusammenhang zwischen den Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG und ihrem Kaufentschluß zugute, der zu einer Verschiebung der Darlegungslast auf die Beklagten und letztlich zu einer Beweiserleichterung für die Kläger führen würde.
aa) Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen läßt. Die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienkäufers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils spekulative Elemente beeinflußten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluß dar (vgl. Rützel, AG 2003, 69, 74; Rössner/Bolkart, WM 2003, 953, 956). Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, daß es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (BGHZ 100, 214, 216; vgl. auch BGHZ 123, 311, 315, 316 f. zu denkbaren Ausnahmen von diesem Grundsatz).
bb) Freilich wird es in dieser Situation in der Regel für den Anleger nahezu unmöglich sein, den ihm obliegenden Beweis der Ursächlichkeit unrichtiger Publizität für die von ihm getroffene Anlageentscheidung auf dem primären wie dem sekundären Kapitalmarkt zu führen (vgl. dazu schon BT-Drucks. 13/8933, S. 76). Aus diesem Grunde ging die Rechtsprechung für den speziellen Bereich der Emissionsprospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (a.F. = §§ 45 ff. BörsG i.d.F. d. 2. Finanzmarktförderungsgesetzes - FMG - v. 26. Juli 1994, BGBl. I 1994, S.1749) zugunsten des Anlegers davon aus, daß der Emissionsprospekt die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt und damit beim Publikum eine sog. Anlagestimmung erzeugt; diese Stimmung konnte der Anleger - ohne Rücksicht auf individuelle Kenntnis des Prospekts - nach Art einer "tatsächlichen Vermutung" für den Kausalzusammenhang zwischen Prospektfehlern und seinem Kaufentschluß in Anspruch nehmen (vgl. BGHZ 139, 225, 233 m.w.N.). Jedoch blieb die Dauer einer solchen Anlagestimmung unklar (vgl. Schwark/Schwark, KMRK § 45 Rdn. 35 m.w.N.); "in aller Regel" soll sie jedoch nach bisheriger Rechtsprechung spätestens ein Jahr nach der Prospektveröffentlichung nicht mehr bestehen (BGHZ 139 aaO). Entgegen dem früheren Recht hat der Gesetzgeber durch § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG (n.F. = i.d.F. d. 3. FMG v. 24. März 1998, BGBl. I 1998, S. 29) die Darlegungsund Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen fehlerhaftem Prospekt und Erwerb der Wertpapiere zugunsten des Erwerbers auf den Anspruchsgegner (Emittenten usw.) verlagert, gleichzeitig aber die Haftungsansprüche auf Erwerbsgeschäfte über Wertpapiere begrenzt, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Einführung und Prospektveröffentlichung erworben wurden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BörsG); der zeitlichen Beschränkung liegt die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, daß der Prospekt nur für eine verhältnismäßig kurze Zeitspanne als Grundlage der Erwerbsentscheidung herangezogen wird (RegE z. 3. FMG, BT-Drucks. 13/8933, S. 76 f.). Diese für die
Emissions-Prospekthaftung geltende neue Beweislastregel und die feste zeitliche Haftungsbegrenzung sind schon deshalb nicht auf (fehlerhafte) Ad-hocMitteilungen i.S. von § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragbar, weil durch § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG a.F. eine spezialgesetzliche wie auch eine SchutzgesetzHaftung des Emittenten ausdrücklich - und eine entsprechende Außenhaftung seiner Organe mittelbar - ausgeschlossen ist; das gilt erst recht für den Bereich der - hier in Rede stehenden - deliktischen Haftung nach § 826 BGB, bei der grundsätzlich der Geschädigte die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl. nur Mertens in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. § 826 BGB Rdn. 104 sowie vor §§ 823 bis 853 BGB Rdn. 7).
cc) Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung nicht ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. Eine Ad-hoc-Mitteilung ist - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - anders als ein Börsenzulassungsprospekt in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet , über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren; vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hocMitteilung im allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Solche momentan bedeutsamen Angaben werden zumeist für eine aktuelle, zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder Verkauf der Aktie relevant sein. Zwar ist denkbar, daß sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann. Zur genauen Dauer einer solchen denkbaren Anlagestimmung lassen sich aber ebenso wenig - wenn nicht sogar weniger - verläßliche, verallgemei-
nerungsfähige Erfahrungssätze aufstellen wie für den bereits beschriebenen - insoweit schon unklaren - Bereich der Emissionsprospekte. Als gesichert kann allenfalls gelten, daß eine derartige Anlagestimmung nicht unbegrenzt ist und daß die Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröffentlichung abnimmt. Auch die durch eine positive Ad-hoc-Meldung verursachte Anlagestimmung endet jedenfalls dann, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunkturein schätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie z.B. ein neuer Jahresabschluß, ein Halbjahresoder Quartalsbericht oder aber eine neue Ad-hoc-Mitteilung (vgl. schon BGHZ 139, 225, 234 für den Bereich der Börsenprospekte). Das reicht aber angesichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren des Kapitalmarkts einerseits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der einzelnen Marktteilnehmer andererseits nicht aus, um für die Dauer solcher Anlagestimmungen als Folge von Ad-hoc-Mitteilungen eine "an der Typik auszurichtende , durch wissenschaftliches Experiment oder vielfache Beobachtung und ständige Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und darum besonders überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit" (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 823 Rdn. 512) - wie für einen Anscheinsbeweis erforderlich - anzunehmen. Bei der Beurteilung, wie lange eine Anlagestimmung etwa von einer Ad-hocMitteilung ausgehen kann, verbietet sich danach jede schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise; einen solchen festen Zeitraum könnte angesichts der tatsächlichen Unwägbarkeiten und der damit verbundenen Gefahr willkürlicher Entscheidungen allenfalls der Gesetzgeber allgemeinverbindlich festlegen - wie für den Regelungsbereich der §§ 45 ff. BörsG n.F. mit der Einführung des oben beschriebenen Sechs-MonatsZeitraums faktisch geschehen.
dd) Für den vorliegenden Fall verbleibt es daher bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast der Kläger für den von ihnen behaupteten Kausalzusammenhang zwischen den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen vom 20. Mai und vom 13. September 1999 und ihren individuellen Kaufentschlüssen. Anhaltspunkte für das Bestehen einer einzelfallbezogenen konkreten Anlagestimmung aufgrund der beiden Mitteilungen zur Zeit des jeweiligen Aktienerwerbs der Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Rechtsbedenkenfrei hat der Tatrichter daher schon angesichts des erheblichen Zeitraums von mindestens neun Monaten seit der ersten Adhoc -Mitteilung und knapp sechs Monaten seit der zweiten Ad-hoc-Mitteilung bis zu den Aktienkäufen der Kläger es als völlig offen bezeichnet, wie diese ihre Anlageentscheidungen konkret getroffen haben.
b) Für eine Parteivernehmung der Kläger als für die umstrittene Kausalität beweispflichtige Parteien ist, nachdem die Beklagten die erforderliche Zustimmung nach § 447 ZPO verweigert haben, von Amts wegen kein Raum. Die Parteivernehmung nach § 448 ZPO darf von Amts wegen nur angeordnet werden , wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so daß bereits "einiger Beweis" (sog. Anfangsbeweis ) erbracht ist (st.Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urt. v. 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222, 3223; BGH, Urt. v. 24. September 1991 - IV ZR 172/90, VersR 1991, 917, 918 - jeweils m.w.N.). Eine solche Anfangswahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht - im Anschluß an die in Bezug genommenen Feststellungen im Landgerichtsurteil - rechtsfehlerfrei aufgrund der auch in diesem Zusammenhang ausschlaggebenden erheblichen Zeitdistanz zwischen den unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und den von den Klägern getätigten Aktienkäufen verneint.
Entgegen der Ansicht der Revision hat sich das Berufungsgericht insoweit auch hinreichend und widerspruchsfrei mit dem Prozeßstoff auseinandergesetzt. Nachdem bereits das Landgericht die Klage aufgrund der fehlenden Kausalität abgewiesen und sich in diesem Rahmen mit dem diesbezüglichen Sachvortrag der Kläger auseinandergesetzt hatte, mußte das Berufungsgericht auf diese Einzelaspekte nicht nochmals zurückkommen, sondern konnte sich - neben der Inbezugnahme des Landgerichtsurteils - auf die zusätzliche Hervorhebung des Zeitmoments als Hauptaspekt beschränken. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Kläger im Berufungsverfahren insoweit keine neuen Tatsachen oder detaillierte Rügen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vorgebracht, sondern sich im wesentlichen auf die allgemeine - nicht erhebliche - Erwägung beschränkt hatten, sie hätten keine andere Erkenntnismöglichkeit als die Ad-hoc-Mitteilungen gehabt, da sie weder Organe noch Mitarbeiter des Unternehmens gewesen seien. Nach den Feststellungen des Landgerichtsurteils haben die Kläger offenbar - in verschiedenen Variationen - die für ihre Anlageentscheidungen maßgeblichen Informationen aus diversen Medien erhalten. Derartige Presseberichte oder Analystenempfehlungen sind als solche weder dem Emittenten i.S. des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. noch den Beklagten i.S. einer Verantwortlichkeit nach § 826 BGB zuzurechnen; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht einmal konkret die ausdrückliche Erwähnung der Mitteilungen in solchen bewertenden Presseberichten oder Analystenempfehlungen dargetan ist.
Die Beweisnot der Kläger führt nicht dazu, daß an ihre Behauptungen nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre; auch ein unverschuldeter Mangel an Beweismitteln rechtfertigt insoweit keine Vergünstigung gegenüber der anderen Partei (BGHZ 110, 363, 364). Das Berufungsgericht mußte nicht ausdrücklich darauf hinweisen, daß es sich dieser Beweisnot
der Kläger bei seiner Entscheidung über die Ablehnung der Parteivernehmung von Amts wegen bewußt war. Denn dieser Umstand lag im Prozeß von Anfang an offensichtlich auf der Hand.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beiden Beklagten bildeten den Vorstand und waren die Hauptaktionäre der mit einem Grundkapital von 12 Mio. DM ausgestatteten G. & S. AG (im folgenden: AG), über deren Vermögen am 31. Januar 1990 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden ist. Gegenstand dieses Unternehmens war es, die Möglichkeit zu schaffen, Fernsehsendungen über Kabel zu empfangen. Seit 1987 sollte dieses Ziel nicht mehr unmittelbar durch die AG, sondern durch eigens gegründete regionale Kabel-Servicegesellschaften (im
folgenden: RKS) verwirklicht werden. Deren Eigenkapital hatten nach den Plänen der Beklagten Fonds-Gesellschaften aufzubringen, die ihrerseits private Anleger werben sollten. Mehrheitskommanditistin dieser jeweils als GmbH & Co. KG errichteten RKS sollte die Fonds-Gesellschaft sein, während die AG eine Minderheitsbeteiligung an der einzelnen Komplementär-GmbH halten sollte.
Die AG gründete in der Folgezeit nacheinander drei Fondsgesellschaften , u.a. die N. 3 GmbH & Co. KG (im folgenden: N. 3). Die Beklagten wurden zu Geschäftsführern der Komplementär-GmbH dieser Gesellschaft berufen, die Geschäftsanteile lagen bei der AG. Private Anleger wurden als Kommanditisten aufgrund eines Prospekts geworben, in welchem die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen dargestellt, unter Bezugnahme auf die mit den beiden anderen Fonds-Gesellschaften erworbenen Erfahrungen Trendaussagen gemacht und in Form einer Modellplanung der Investitions- und Kapitalbedarf der FondsGesellschaft sowie deren Gewinn- und Verlustrechnung bis zum Jahr 2008 vorgestellt wurden. Die dort mitgeteilten Zahlen beruhen auf der Vorgabe, daß durch die Beteiligung an den RKS der geplante interne Zinsfuß von 12 % p.a. erreicht wird.
Nach dem Vertragswerk sollte die AG das vorgesehene Fonds-Kapital von 15 Mio. DM beschaffen und dafür von N. 3 eine Vergütung von 1,5 Mio. DM erhalten; auf diese "Finanzierungsbeschaffungskosten" weist der Prospekt hin. Außerdem schloß die AG mit den drei RKS, an denen sich die N. 3 beteiligte, Verträge über die Beschaffung der zur Erstellung der Kabelnetze erforderlichen erheblichen Finanzierungsmittel. Hierfür und für die gleichzeitig übernommene Garantieverpflichtung sollte die AG von den RKS ein Honorar
erhalten, das zwischen 8 und 10 % der beschafften Mittel - dabei handelte es sich um die von den Fonds-Gesellschaften zur Verfügung gestellten Kommanditeinlagen und um Bankkredite - lag und in der Summe 7,82 Mio. DM ausmachte. Diese Beträge werden in dem Prospekt nicht genannt, auf sie wird lediglich im Zusammenhang mit den bereits genannten "Finanzierungsbeschaffungskosten" durch folgenden Sternchen-Vermerk hingewiesen:
"... Laut Planungsrechnung erhält die G. & S. AG ein weiteres Finanzierungsbeschaffungshonorar von den Beteiligungsgesellschaften".
Unter dem 8. Februar 1989 trat der Kläger der N. 3 als Kommanditist mit einer Einlage von 100.000,-- DM bei, die er ebenso wie die Vermittlungsprovision von 5.000,-- DM leistete. Erstmals Ende Mai 1989 wurden die Kommanditisten über verschiedene Entwicklungen und Ereignisse unterrichtet, die den wirtschaftlichen Erfolg der RKS und damit das gesamte Anlagekonzept in Frage stellten; weitere Informationen erhielten die Kommanditisten im August und im Dezember 1989. Die Zwangsvollstreckung einer der RKS aus einem gegen die AG erwirkten Urteil auf Rückzahlung von 1,56 Mio. DM Finanzierungsbeschaffungshonorar führte im Januar 1990 zum Zusammenbruch der AG. N. 3 wechselte daraufhin ihre Komplementär-GmbH aus, so daß die Beklagten mit Geschäftsführungsaufgaben dieser Fonds-Gesellschaft nicht mehr befaßt waren , und veräußerte dann ihre an den RKS bestehenden KommanditBeteiligungen zu einem Preis, der nur rund 30 % des Nennwertes ausmachte.
Der Kläger, der auf seine Einlage eine Ausschüttung von 6.756,-- DM
sowie mindestens 40.000,-- DM an Steuerersparnis durch Verlustzuweisungen erhalten hat, ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihn vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig, unzutreffend über die mit der Anlage verbundenen Risiken unterrichtet und hafteten deswegen aus dem Gesichtspunkt des Kapitalanlagebetruges bzw. aus Prospekthaftung. Die Beklagten halten die Prospektangaben für ausreichend und haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückweisung der Sache an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts.
I.
Das Berufungsgericht hat - alle anderen strittigen Fragen folgerichtig dahinstehen lassend - angenommen, der von den Beklagten herausgegebene Prospekt, mit dem der Kläger für die N. 3 geworben worden ist, sei nicht unrichtig im Sinne der für die Haftung aus Kapitalanlagebetrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB) oder der für die Prospekthaftung geltenden Grundsätze. Er enthalte weder unrichtige vorteilhafte Angaben, noch verschweige er nachteilige Tatsachen, sondern gebe Risiken und Chancen des Prospekts zutreffend wieder und informiere auch vollständig über die an die AG zu zahlenden
Finanzierungsbeschaffungshonorare. Dies hält in entscheidenden Punkten der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.
II.
Ein Anleger darf nach der Rechtsprechung des Senats erwarten, daß er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können - das betrifft insbesondere die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können - sachlich richtig und vollständig unterrichtet (BGHZ 116, 7, 12). Diese Kriterien sind, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht nur für die Prospekthaftung im engeren Sinn, sondern gleichermaßen für die deliktische Haftung wegen Kapitalanlagebetruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB) maßgeblich, welche sich außer durch die Länge der Verjährungsfrist nur dadurch von der Prospekthaftung unterscheidet, daß sie vorsätzliches statt lediglich fahrlässiges Verhalten erfordert (BGHZ 116, 7, 14).
Nach diesen Maßstäben ist der Kläger durch den von den Beklagten herausgegebenen und verantworteten Prospekt in zweifacher Weise unrichtig informiert worden; dies ist - wie zu seinen Gunsten angesichts der fehlenden tatrichterlichen Feststellungen revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellen ist - vorsätzlich geschehen und ist für den geltend gemachten Schaden im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung ursächlich gewesen.
1. Die Chancen und Risiken, die mit dem Kabelprojekt verbunden waren, sind in dem Prospekt unzutreffend dargestellt worden, weil ein zu positives Bild über die Zahl der Kunden gezeichnet wurde, die zum Anschluß an das Kabelnetz würden bewegt werden können (sog. "Akzeptanzen"). Diese Akzeptanzzahlen waren von grundlegender Bedeutung für die Werthaltigkeit der Beteili-
gung der N. 3 an den RKS, weil es darauf ankam, die hohen festen Kosten für die Errichtung der Kabelverbindungen auf eine möglichst große Zahl von Nutzern umzulegen. Die Beklagten haben sich bei der Prospektwerbung und der Darstellung der Chancen und Risiken nicht auf die Mitteilung fremder Prognosen beschränkt, sondern haben die Richtigkeit dieser Erwartungen dadurch unterstrichen, daß sie Informationen über die schnelle Zeichnung der beiden früher aufgelegten Fonds-Gesellschaften N. 1 und N. 2, die guten Erfahrungen mit diesen beiden Fonds und Einzelangaben über die Entwicklung bestimmter RKS hinzugefügt haben. Gerade indem sie sich auf die "bisher gewonnenen Erfahrungswerte" gestützt haben, haben sie den Eindruck erweckt, ungeachtet gewisser, von ihnen genannter Risiken, die mit dem "blind pool Verfahren" verbunden waren, lasse sich die positive Entwicklung der Vergangenheit in die Zukunft projizieren. Das war indessen schönfärbend und unzutreffend, weil verschwiegen wurde, daß sich ungeachtet der schnellen Zeichnung der N. 1 und N. 2 die Verhältnisse auf dem Markt für die Verbreitung von Fernsehsendungen per Kabel nicht so günstig entwickelt hatten, wie dies bei der Auflegung der beiden ersten Fonds erwartet worden war. So hatten sich bereits im Frühjahr und im Sommer 1988 - also deutlich vor Herausgabe des Prospekts für N. 3 - aufgrund neuer Entwicklungen Rückschläge eingestellt, die ernste Zweifel, wenn nicht sogar an der Durchführbarkeit der Kabelprojekte selbst, dann aber zumindest an ihrer zeitgerechten Umsetzbarkeit aufkommen ließen und die die Verantwortlichen zu verschiedenen außergewöhnlichen Aktivitäten, wie z.B. der Einberufung von Managerkonferenzen und der Versendung von Protestschreiben an den Bundespostminister, veranlaßten. Folgende drei Faktoren erwiesen sich dabei als besonderes Hemmnis: Die Deutsche Bundespost wollte die Kabelgebühren erhöhen, was zwangsläufig die Attraktivität des Kabelanschlusses gegenüber anderen Formen des Fernsehempfangs minderte;
die Fernmeldeämter entwickelten ein nicht vorhergesehenes Konkurrenzverhalten ; ganz wesentlichen Einfluß auf die Planungen der AG und der FondsGesellschaften hatte vor allem der Entschluß der Deutschen Bundespost, kabelunabhängige Frequenzen an zwei Privatsender zu vergeben, die bei den Konsumenten hohes Interesse weckten und die man nach der ursprünglichen Konzeption nur über Kabel hätte empfangen sollen.
Diese neue Entwicklung hatte zur Folge, daß schon in der ersten Hälfte des Jahres 1988 die Durchführung der laufenden Projekte nachhaltig gestört wurde und die Zahl neu gewonnener Kunden deutlich hinter den Plänen zurückblieb. Da damit nicht nur die laufenden Projekte, sondern erst recht die Erfolgsaussichten neuer Kabelgesellschaften auf dem ohnehin wegen des Auftretens verschiedener anderer Anbieter enger gewordenen Markt für die Übertragung von Fernsehsendungen negativ beeinflußt wurden, wären die Beklagten verpflichtet gewesen, hierauf in dem Prospekt für die N. 3 hinzuweisen. Dieser Verpflichtung sind sie nicht gerecht geworden, sondern haben sogar den unzutreffenden Eindruck erweckt, bei den laufenden Projekten gehe alles nach Plan vor sich.
2. Unrichtig im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung war der Prospekt von N. 3 ferner deswegen, weil er nur in irreführender und verharmlosender Weise darüber informierte, in welchem Umfang die von den Anlegern aufgebrachten Mittel an die AG weiter geleitet werden sollten. Zwar ist das an die AG seitens N. 3 zu zahlende Finanzierungsbeschaffungshonorar von 1,5 Mio. DM ordnungsgemäß ausgewiesen worden. Für die weiteren seitens der RKS geschuldeten entsprechenden Vergütungen gilt dies dagegen - anders als dies von dem Berufungsgericht bewertet worden ist - nicht.
Kein potentieller Anleger, der sich über Chancen und Risiken einer Beteiligung an der N. 3 anhand des Prospekts informieren wollte, konnte aus diesem Papier ersehen, daß sich die AG für die Einwerbung des Kommanditkapitals von 15 Mio. DM zweimal honorieren lassen wollte, einmal nämlich durch die N. 3 in Höhe von 1,5 Mio. DM und außerdem dadurch, daß die einzelnen RKS für die nach dem Vertragswerk bestimmungsgemäße Überlassung des Kommanditkapitals seitens der N. 3 nochmals ein Beschaffungshonorar von 8 bis 10 %, also einen Gesamtbetrag von 1,2 Mio. DM bis 1,5 Mio. DM zu zahlen hatten.
Soweit es um die von Kreditinstituten beschafften weiteren Mittel geht, ist dem im Prospekt enthaltenen Sternchenvermerk zwar der Hinweis zu entnehmen , daß die RKS mit weiteren - in ihrer beträchtlichen Höhe allerdings nicht aufgedeckten - Kosten belastet werden. Insofern enthält der Prospekt jedoch einen anderen relevanten Mangel, weil er verschweigt, daß das der AG zu zahlende Honorar sofort nach Vorliegen der Finanzierungszusagen - also nicht aus künftig erwirtschafteten Gewinnen, sondern unabhängig von der Durchführung der auf zehn Jahre angelegten Maßnahmen und u.U. schon vor Valutierung der Fremdmittel - zu entrichten war. Diese vertragliche Gestaltung, die nach den Feststellungen des Landgerichts dazu geführt hat, daß sämtliche Finanzierungsbeschaffungshonorare bis zum Ende des Jahres 1989 von den RKS bezahlt worden sind, begründete die naheliegende Gefahr, daß die RKS die für die Ausgleichung dieser Forderungen notwendigen Mittel aus dem ihr von N. 3 zur Verfügung gestellten Kommanditkapital nehmen mußten. Daß dieser Rückfluß von Anlagegeldern an die Initiatorin des Projekts ein für die Wertschätzung der gesamten Geldanlage wesentlicher Gesichtspunkt war, liegt auf
der Hand. Denn von dem veranschlagten Gesamtkapital von 15 Mio. DM waren auf diese Weise bereits 9,32 Mio. DM (1,5 Mio. DM von N. 3 und 7,82 Mio. DM seitens der RKS), also mehr als 50 % zur Bezahlung der genannten Forderungen der AG gebunden. Gerade wenn sich die Auszahlung der zugesagten Kredite deswegen verzögerte, weil die RKS noch nicht die erforderlichen Sicherheiten stellen konnten, mußte das Eigenkapital dieser Gesellschaften angegriffen werden und stand für Investitionen in die Kabelnetze, die wieder Grundlage für die Stellung von Kreditsicherheiten sein konnten, nicht zur Verfügung. Jede Verzögerung in der Verwirklichung des Projekts - etwa wegen der oben genannten Maßnahmen der Deutschen Bundespost oder wegen einer Fehleinschätzung der Marktchancen - mußte die Gefahr verschärfen, daß es zu Zahlungsschwierigkeiten bei den RKS oder sogar zu Überschuldungssituationen kommen konnte, so daß das Anlagemodell scheiterte und die Mittel zu einem großen Teil für die Finanzierungsbeschaffung der Initiatorin verwendet wurden.
Der schlichte, in einem Sternchenvermerk in anderem Zusammenhang gegebene Prospekthinweis auf die Pflicht der "Beteiligungsgesellschaften", Finanzbeschaffungshonorare an die AG leisten zu müssen, macht diese für die Beteiligungsentscheidung wesentliche Gefahr nicht deutlich.
III.
1. Damit das Berufungsgericht die - von seinem abweichenden Standpunkt her folgerichtig unterbliebene - tatrichterliche Klärung zum Verschulden, zum Schaden und ggf. zur Frage der Verjährung, u.U. nach Ergänzung und
Klarstellung des Sachvortrages durch die Parteien, herbeiführen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v. 28. September 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561 f.). Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich (BGHZ 123, 106, 111 f.), vielmehr ist entscheidend, daß durch die unvollständige oder beschönigende Information des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, selbst in Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden , ob er in ein Projekt investieren will, das bestimmte Risiken enthält.
b) Soweit es um den geltend gemachten Schaden geht, wird wegen der durch Verlustzuweisungen erzielten Steuerersparnis u.U. zu klären sein, ob diese Steuervorteile nach der Veräußerung der an den RKS gehaltenen Kommanditbeteiligungen durch die N. 3 bestehen geblieben sind.
IV.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Röhricht RiBGH Dr. Hesselberger Goette ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Röhricht Kurzwelly Kraemer
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein Fliesenlegermeister, beteiligte sich im Sommer 1999 an dem vom Beklagten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co.". Das Projekt scheiterte, weil sich nicht genügend Anleger fanden. Nachdem der Kläger hiervon durch Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, zeichnete er am 8. August 1999 Kommanditanteile in Höhe von 250.000,00 DM und 200.000,00 DM an der "R. Straße 20 KG K. GmbH & Co.", einem ebenfalls von dem Beklagten initiierten Immobilienfonds. Der Beklagte ist geschäftsführender Kommanditist und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der K. Geschäftsführungs-GmbH. Gesellschaftszweck ist die - inzwischen erfolgte - Errichtung eines aus Gewerbeflächen, einer Wohnung sowie 55 PkwStellplätzen bestehenden "Shopping-Eck" auf dem gesellschaftseigenen Grundstück R. Straße 20 und die anschließende Bewirtschaftung des Objekts.
- 2
- Der Kläger ist der Auffassung, der von der Fondsgesellschaft herausgegebene Prospekt sei insbesondere hinsichtlich der Angaben über die sogenannten weichen Kosten und die Errichtung der Stellplätze fehlerhaft und irreführend , weshalb er von dem Beklagten Schadensersatz verlangen könne. Mit der Klage nimmt er den Beklagten auf Zahlung von 227.780,53 € Zug um Zug gegen Abtretung der von ihm gehaltenen Kommanditanteile in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage in Höhe von 210.556,38 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf den in zweiter Instanz zusätzlich erhobenen Antrag des Klägers hat es festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme der Kommanditanteile in Verzug befinde. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
- 4
- Die Revision ist nicht begründet.
- 5
- I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte schulde als Initiator und Gründer des Fonds dem Kläger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung Schadensersatz. Der Prospekt sei inhaltlich unvollständig und unklar. Er lasse nicht eindeutig erkennen, welche Aufwendungen dem Anlageobjekt unmittelbar zufließen sollten und wie hoch die "weichen" Kosten sind, die für Dritte bestimmt , aber kein Teil der eigentlichen Investition sind. Der Prospekt kläre den Anlageinteressenten zudem in Bezug auf die Stellplätze nicht hinreichend auf. Er mache nicht deutlich, dass die Realisierung des Gesamtprojekts den Erwerb weiterer Grundflächen erfordert habe und die von der Fondsgesellschaft bereits erworbene Fläche nicht identisch mit dem Projektgrundstück sei. Bei einer Gesamtwürdigung sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Information sich an der Gesellschaft nicht beteiligt hätte, so dass der Beklagte ihm die geleistete Einlage nebst Agio (472.500,00 DM) zurückzuzahlen habe. Im Wege des Vorteilsausgleichs müsse der Kläger sich die erhaltenen Ausschüttungen (54.000,00 DM) und die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) anrechnen lassen. Erlangte Steuervorteile dagegen brauche er sich nicht anrechnen zu lassen, weil der mit dem Rückerhalt des Anlagebetrages verbundene Werbungskostenrückfluss von ihm nachversteuert werden müsse.
- 6
- II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
- 7
- 1. Zutreffend hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Prospekthaftung für gegeben. Danach hat ein Prospekt den Beteiligungsinteressenten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Entspricht der Prospekt diesen Anforderungen nicht, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Anleger, wenn er bei richtiger und vollständiger Information von einer Beteiligung Abstand genommen hätte, gegen die schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Aufwendungen für den Erwerb Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung (st.Rspr., vgl. Senat, BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; Urt. v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 929 f.).
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- a) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Prospekt den Anleger in zweifacher Hinsicht unzureichend informiert.
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- aa) Wie das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs - und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen. Unter der Überschrift Investitions- und Finanzierungsplan wird der Anteil der Werbungskosten am Gesamtaufwand im Prospekt mit 17,91 % angegeben. Tatsächlich macht er 25,3 % aus. Das ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan, sondern erfordert zunächst den Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs - und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengängen. Das ist mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt nicht zu vereinbaren.
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- bb) Ein weiterer Prospektfehler liegt in dem fehlenden Hinweis darauf, dass es für die geplanten Stellplätze noch des Erwerbs eines dem Fondsgrundstück benachbarten Flurstücks bedurfte. Selbst wenn feststand, dass dieser Erwerb die Fondsgesellschaft im Ergebnis nicht mit zusätzlichen Kosten belasten würde, war der Hinweis mit Rücksicht auf die notwendige wahrheitsgemäße und vollständige Information des Anlegers nicht entbehrlich. Denn der Erwerb einer weiteren Fläche erforderte auf jeden Fall Verhandlungen, so dass deshalb zeitliche Verzögerungen bei der Fertigstellung des Anlageobjekts nicht auszuschließen waren.
- 11
- b) Ebenfalls zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Prospektfehler ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, jedoch reicht hierfür entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, dass es dem Kläger nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten auf die Erzielung der kurzfristig nutzbaren Steuervorteile in der Investitionsphase "- auch - maßgeblich" ankam. Danach beruhte der Beteiligungsentschluss des Klägers nämlich nicht allein auf steuerlichen Überlegungen.
- 12
- c) Der Beklagte als Initiator und Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft , Geschäftsführer der Komplementärin der KG und geschäftsführender Kommanditist ist Prospektverantwortlicher im Sinne der Senatsrechtsprechung (BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340).
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- d) Den Beklagten trifft ein Verschulden.
- 14
- Nach der Senatsrechtsprechung ist im Falle eines Prospektmangels von einem Verschulden der Prospektverantwortlichen auszugehen. Umstände, die ein Verschulden hier ausschließen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 15
- 2. Mit Recht geht das Berufungsgericht danach davon aus, dass der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligung von dem Beklagten Rückzahlung des aufgewendeten Anlagebetrages nebst Agio verlangen kann. Soweit die Revision dies unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass Ausschüttungen nach dem Prospekt nicht garantiert seien, verkennt sie, dass der schuldhaf- te Verstoß gegen die Pflicht des Prospektverantwortlichen zur wahrheitsgemäßen vollständigen und richtigen Aufklärung des Anlageinteressenten als solche die Prospekthaftung auslöst, weil die unbeeinflusste Willensbildung des Anlegers Schutz genießen muss; deswegen kommt es nicht darauf an, ob die die Ausschüttungen betreffenden Prospektangaben eingehalten worden sind oder nicht.
- 16
- 3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs erweisen sich zwar nicht in allen Teilen der Begründung, aber doch im Ergebnis als zutreffend.
- 17
- a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, sind im Rahmen der Schadensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet (Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813 m.w.Nachw.). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114), wobei im Gegenzug mögliche steuerliche Nachteile, insbesondere eine Besteuerung der Schadensersatzleistung , zu berücksichtigen sind.
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- b) Danach hat das Berufungsgericht mit Recht die an den Kläger geflossenen Ausschüttungen des Fonds (54.000,00 DM) ebenso wie die Vorabverzinsung (6.687,51 DM) bei der Berechnung des ihm zustehenden Ersatzanspruchs berücksichtigt.
- 19
- c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch seine Auffassung, der Kläger müsse sich im Zusammenhang mit der Beteiligung erlangte Steuervorteile nicht anrechnen lassen, weil er den mit der Aufgabe seiner Gesellschafterstellung verbundenen Werbungskostenrückfluss nachzuversteuern habe. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Vergleichsfall (BGH, Urt. v. 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87, NJW-RR 1988, 788, 789) geht es hier nicht darum, dass der Kläger Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht hätte und diese Aufwendungen durch nachträgliche Ersatzleistung weggefallen wären mit der Folge, dass wirtschaftlich gesehen ein - zu versteuernder - Werbungskostenrückfluss vorläge. Die Beträge, die der Kläger für den Erwerb der Beteiligungen aufgewendet hat, sind steuerlich Anschaffungskosten, nicht abzugsfähige Werbungskosten (BFHE 147, 176 = BStBl. II 1986, 747; Blümich/Thürmer, EStG § 9 Rdn. 135 ff.; Claßen in Lademann, EStG § 9 Rdn. 9; Schmidt/Drenseck, EStG 24. Aufl. § 9 Rdn. 24; Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen im Einkommensteuerrecht, S. 17 f.). Zurückgeflossene Anschaffungskosten können daher nicht als "negative Werbungskosten" der Einkommensteuer unterworfen sein (BFHE 198, 425 = BStBl. II 2002, 796).
- 20
- d) Eine Anrechnung der Steuervorteile scheidet hier jedoch aus einem anderen Grund aus. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , der der Senat folgt, gibt es zwar keinen Erfahrungssatz, dass der Geschädigte seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Form angelegt hätte (Urt. v. 17. November 2005 - III ZR 350/04, WM 2006, 174). Vielmehr kommt es auf die Prüfung im Einzelfall nach dem konkreten Parteivorbringen an, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei Abstandnahme von der Vermögensanlage entwickelt hätte.
- 21
- Hier ist nach dem unstreitigen Sachverhalt anzunehmen, dass sich der Kläger an einem anderen steuerbegünstigten Projekt beteiligt hätte, wenn er ordnungsgemäß von dem Beklagten unterrichtet worden wäre. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Kläger zunächst an dem ebenfalls von dem Beklagten initiierten Immobilienfonds "D. KG K. GmbH & Co." beteiligt. Als er mit Schreiben vom 4. August 1999 erfahren hatte, dass dieser Fonds mangels ausreichender Interessenten nicht geschlossen werden konnte, trat er unmittelbar anschließend, nämlich am 8. August 1999 der "R. Straße 20 KG" bei. Dieses Verhalten zwingt zu dem Schluss, dass der Kläger in Kenntnis der Prospektfehler eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben Steuervorteile verschafft hätte.
Caliebe Reichart Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2003 - 14 O 570/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2004 - 26 U 112/03 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Kläger Der zeichnete am 5. November 2000 eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der TiMe Film- und TV-Produktions GmbH, der Produktionsdienstleisterin der Vifund VIP-Fondsgesellschaften, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 5. September 2002 stimmten die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des britischen Versicherungsunternehmens Royal & Sun Alliance, das eine Freistellung des Versicherers von allen tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. € für vier verschiedene Fonds, darunter die Fondsgesellschaft, vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die Fondsgesellschaft anstelle der Vif Filmproduktion GmbH eine neue Komplementärin, die Vif Distribution GmbH, aufgenommen. Der Kläger erhielt auf sein eingezahltes Kapital von dem ihn seinerzeit beratenden Anlagevermittler dessen Provision in Höhe von 9.141,60 DM vorprozessual erstattet.
- 2
- WegenbehaupteterMängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Erstattung - 49.011,62 € nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Ausschüttung von 1.533,88 € im November 2005 hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Vif Medienkonzeptions GmbH, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nimmt der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts sowie im Zusammenhang mit der von ihr wahrgenommenen Mittelverwendungskontrolle in Anspruch.
- 3
- Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte zu 1 als "Hintermann" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Prospekthaftung zu den Prospektverantwortlichen zähle. Es führt hierfür an, dass die Beklagte zu 1 mit der Optimierung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden und als Koordinator des Eigenkapitalvertriebs und als Einzahlungstreuhänder aufgetreten sei. An sie sei der Zeichnungsschein zu senden gewesen und sie habe den Beteiligungsbetrag vom Konto des Klägers abgebucht. Damit habe sie ihr Mitwirken am Emissionsprospekt als Teil des Vertragswerks nach außen kundgetan und einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Vereinbarung mit der Vif Medienkonzeptions GmbH belege, dass sie zu den Personen gehöre, die hinter der Gesellschaft stünden und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausgeübt hätten. Das verdeutliche auch die im Zusammenhang mit der Prospektgestaltung von ihr geführte Korrespondenz. Das Berufungsgericht hält sie im Hinblick auf die im Einzelnen mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Verträge , ihr Auftreten gegenüber verschiedenen Vertriebspartnern und die vertragsgemäß an sie fließenden Vergütungen für die Vermittlung von Anlegern für prospektverantwortlich.
- 6
- Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche des Klägers, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Mehrfach werde der Anleger auf das unternehmerische Risiko hingewiesen. In der Vorbemerkung werde davon abgeraten, sich aus steuerlichen Motiven zu beteiligen. Dass der Kläger den Prospekt wohl nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen habe, erhelle daraus, dass seiner Kapitalanlage auch steuerliche Motive zugrunde gelegen hätten. Berücksichtige man den Inhalt des Prospekts insgesamt , entstehe nicht der Eindruck, dass das Sicherheitsnetz für die Beteiligung lückenlos sei und das Verlustrisiko maximal 21,6 v.H. des angelegten Betrags ausmache. Bei verständiger Würdigung ergebe sich insbesondere, dass das Unternehmenskonzept den (künftigen) Abschluss von Erlösausfallversicherungen vorsehe und nicht, dass solche Versicherungen bereits abgeschlossen seien. Der Kläger habe nicht substantiiert behauptet, dass zum Zeitpunkt seines Beitritts für die Prospektverantwortlichen konkret absehbar gewesen wäre, dass es praktisch keine Möglichkeit gebe, entsprechende Erlösausfallversicherungen abzuschließen. Soweit er seinen Vortrag in den Schriftsätzen vom 30. Januar und 6. Februar 2006 unter Bezugnahme auf ein vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängiges Verfahren nachgebessert habe, sei dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Mangels eines Prospektfehlers könne von einer fehlerhaften Prospektprüfung durch die Beklagte zu 2 nicht gesprochen werden. Auch aus der Mittelverwendungskontrolle lasse sich eine Haftung der Beklagten zu 2 nicht herleiten, da eine Pflichtverletzung weder nachvollziehbar vorgetragen noch ein hierdurch verursachter Schaden schlüssig dargelegt worden sei.
- 7
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
II.
- 8
- Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei.
- 9
- 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen , die das Berufungsgericht zutreffend wiedergibt, hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230
). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen , das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).
- 10
- 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den sich für einen durchschnittlichen Anleger aufdrängenden Gesamteindruck, dass er mit seiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe.
- 11
- a) Geht man von verschiedenen Einzelaussagen des Prospekts zu den Risiken des Filmfonds aus, gewinnt eine positive Grundstimmung für den Anleger die Oberhand, die das Gesamtbild eines insgesamt nur begrenzten wirtschaftlichen Risikos vermittelt.
- 12
- In den Leitgedanken des Prospekts (S. 3) wird hervorgehoben, dass der Zeichner eines unternehmerischen Medienfonds in eine faszinierende Welt mit einzigartigen Gewinnperspektiven einsteige. Nicht ohne Grund werde der Film als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet, ein Vergleich, der allerdings auch üblicherweise für das Verlustrisiko gelte, nicht jedoch bei diesem Unternehmen.
- 13
- Der Senat folgt dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung, dass aus der Verwendung des Präteritums (wurde … getroffen) der Anleger bei verständiger Würdigung des weiteren Prospektinhalts nicht schließen kann, dass eine solche Versicherung bereits im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung abgeschlossen war. Denn auf Seite 10 wird im Abschnitt "Investitionskriterien" unter anderem die "Erlös-Ausfallversicherung" näher behandelt. Dort heißt es, dass die Gesellschaft für die von ihr investierten Mittel in der Regel bei einer Versicherung mit guter Bonität für jede Co-Produktion eine gesonderte Erlös-Versicherung abschließen werde, wobei der Gegenstand dieser Versicherung und der Betrag des versicherten Risikos näher beschrieben werden. Derselbe Abschnitt enthält hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Unternehmenskonzept und zu den Investitionskriterien eine Bezugnahme auf die §§ 9 und 19 des Gesellschaftsvertrages , aus deren Lektüre sich (noch einmal) ergibt, dass für jede Filmproduktion eine Erlösausfallversicherung abzuschließen ist, was die persönlich haftende Gesellschafterin sicherzustellen hat. Soweit diese im Gesellschaftsvertrag vor- gesehenen Mechanismen der Sicherung nach der Beitrittsentscheidung des Anlegers nicht beachtet worden sind, begründet dies - für sich genommen - eine Haftung der Prospektverantwortlichen nicht.
- 14
- b) Unberührt hiervon bleibt jedoch der Eindruck, dass die Erlösausfallversicherung in dem Prospekt als ein zentrales Sicherungsmittel herausgestellt wird, um Anleger für den Medienfonds zu gewinnen. Auch wenn der Prospekt bereits auf Seite 4 in einer Vorbemerkung verdeutlicht, sinnvollerweise solle dieses Angebot von Anlegern mit hohem Einkommen bzw. Vermögen als Beimischung zu einem insgesamt breit gestreuten Anlageportfolio gezeichnet werden - und damit bei einer Mindesteinlage von 100.000 DM und dem Hinweis auf eine breite Streuung offenbar nur "Millionäre" ansprechen will -, stellt er dem ein Sicherungskonzept entgegen, das das übliche Risiko solcher Unternehmungen bei diesem Fonds durch ein Sicherheitsnetz begrenzt (S. 3). Ebenso klar ist, dass die Erlösausfallversicherung die ihr zugedachte Sicherungsfunktion nur dann voll erfüllen kann, wenn sie vor einem Abfluss der Mittel für die Co-Produktionen aus der Fondsgesellschaft abgeschlossen ist. Die wesentliche Bedeutung der Erlösausfallversicherung in diesem Zusammenhang wird ferner dadurch besonders herausgestellt, dass der Prospekt im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" auf der Grundlage einer Beteiligung von 100.000 DM und einem persönlichen Steuersatz von 51 v.H./48,5 v.H. (2000/2003) eine "Restrisiko-Betrachtung" anstellt, die als "worst-case-Szenario" bezeichnet wird und mit dem Ergebnis schließt, nach Ansicht des Prospektherausgebers werde das Vermögensverlustrisiko des Anlegers in diesem ungünstigsten Fall auf ein Maximum von ca. 21,6 v.H. beschränkt (S. 38). In diesem Abschnitt werden zwar auch andere Risiken angesprochen, darunter das Produktionskostenrisiko, das Risiko , dass gebundenes Kapital erst verzögert investiert werden kann, weil im laufenden Geschäftsjahr nicht genügend aussichtsreiche Projekte zur Verfügung stehen, das als von untergeordneter Bedeutung bezeichnete Wechselkursrisiko, Managementfehler in Bezug auf Fehlentscheidungen bei künftigen Projekten und der allgemeine Risiko-Hinweis, nicht vorhersehbare zukünftige Entwicklungen und Ereignisse könnten die geplanten Ergebnisse negativ beeinflussen und zu einer möglichen Minderung der erwarteten Erträge und im Extremfall auch zu Vermögensverlusten führen (S. 36, 37).
- 15
- c) Der Senat hält diese Risikodarstellung aber - anders als das Berufungsgericht - nicht für hinreichend eindeutig. Der im Abschnitt "Projekt im Überblick" enthaltene Hinweis (S. 7), das Risiko der Beteiligung liege im Wesentlichen darin, dass die Produktionen nicht die erwarteten Einspielergebnisse erbringen könnten und dadurch im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren sei, wird in dieser Form bei der Betrachtung der Risiken der Beteiligung (S. 36 f) nicht wiederholt, obwohl hier der Platz für eine entsprechende Klarstellung gewesen wäre. Der Senat hält eine solche Klarstellung deshalb für geboten, weil bei der Darstellung des Projekts im Überblick (S. 7) und bei den Leitgedanken (S. 3) zugleich Sicherungsmaßnahmen angeführt werden, die für eine Risikobegrenzung, also das Gegenteil eines Totalverlustes, sprechen. Diese Risikobegrenzung ist auch der vorherrschende Eindruck, wenn man den Abschnitt "Risiken der Beteiligung" liest. Denn nach der Einzeldarstellung verschiedener Risiken, die an keiner Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Totalverlustes enthält, wird an das Ende dieses Abschnitts - eingeleitet durch die Wendung "Zusammenfassend bleibt festzuhalten" - das worst-case-Szenario mit der angeführten Restrisikobetrachtung entwickelt. Das löst bei einem hinreichend sorgfältigen und kritischen Leser des Prospekts die nächstliegende Vorstellung aus, im Extremfall (worst case, ungünstigster Fall) müsse er mit einem Vermögensverlust in der angegebenen Größenordnung rechnen. Dass sich bei einer am Buchstaben haftenden Betrachtung das Rechenbeispiel auf den Verwertungserfolg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko beschränkt, tritt bei der Art der gewählten Darstellung nicht hinreichend deutlich hervor.
- 16
- 3. Angesichts des vorstehend beschriebenen Prospektmangels kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers zutrifft, schon im Zeitpunkt seines Beitritts sei eine eintrittsbereite Erlösausfallversicherung kaum zu erlangen gewesen.
III.
- 17
- Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 für diesen Prospektmangel lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht ausschließen.
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- 1. Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte zu 1 allerdings nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die Vif Medienkonzeptions GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt worden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (Investitionsvolumens ) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die Vif Medienkonzeptions GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Vif Filmproduktion GmbH, die in dem ange- führten Vertrag als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts verantwortlich.
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- 2. a) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als "Hintermann" in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der "Leitungs- gruppe" (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen , ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe.
- 20
- Ausgehend b) hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts , dass die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Filmfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals versprochen war. Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 geschlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt , wie sich aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt ergibt. Mit der Vif Medienkonzeptions GmbH schloss sie einen undatierten Vertrag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingeworbenen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu prüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der Vif Medienkonzeptions GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsgesellschaft eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegenüber Vertriebspartnern wie der Commerzbank und der BHF-Bank übernahm die Beklagte zu 1 neben der Fondsgesellschaft die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten , insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondsprospekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für den Fall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des Prospekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in Erscheinung , die für die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sorge trug.
- 21
- Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderlichen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der Bundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung für ebenso wenig ausreichend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweisen. Es treten Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1 in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf beschränkt war, Vorarbeiten für die Vif Medienkonzeptions GmbH zu leisten. Hierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Vif Medienkonzeptions GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt und durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte zu 1 erhielt und nicht - wie im Vertrag vom 9./10. Oktober 2000 vorgesehen - durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hingewiesen worden. Gegen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der Vif Medienkonzeptions GmbH und der Beklagten zu 1 über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und neben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) den geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält. Zu Recht weist das Berufungsgericht auch auf die indizielle Wirkung einiger Presseveröffentlichungen und ein Schreiben der Beklagten zu 1 an die S. GmbH hin, in denen davon gesprochen wird, die Beklagte zu 1 habe den Filmfonds "aufgelegt".
- 22
- Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die Annahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 nahe liegt, kann die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben. Denn die Beklagte zu 1 hat - neben dem gleichfalls noch nicht berücksichtigten Beweisvorbringen des Klägers - Beweis dafür angetreten, dass sie auf die Gestaltung des Prospekts keinen bestimmenden Einfluss gehabt hat. Darüber hinaus hat der Kläger für eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 1 weiter angeführt und unter Beweis gestellt, die Vif Medienkonzeptions GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der Beklagten zu 1 für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Hierüber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden.
- 23
- 3. Schließlich kommt nach dem gegenwärtigen Sachstand auch eine Haftung der Beklagten zu 1 nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB in Betracht. Denn der Kläger hat in seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht übergebenen Schriftsatz vom 6. Februar 2006 unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1 vor dem Landgericht Frankfurt am Main behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der VIP Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens der Versicherung Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte zu 1 habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösausfall- versicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten hat, richtig sein, läge nicht nur ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Vielmehr dürfte bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten zu 1 - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nahe liegen.
- 24
- Der Kläger ist mit diesem Vorbringen auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die zum Gegenstand seines Beweisantritts gemachten Tatsachen sind dem Kläger, wie er belegt hat, erst am 3. Februar 2006 zur Kenntnis gelangt. Er hat ferner sein Bemühen hinreichend dargelegt, von den Vorgängen aus dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis zu erhalten. Wenn der Kläger nicht Gefahr laufen wollte, Behauptungen ohne eine hinreichende Grundlage in das laufende Verfahren einzuführen - sein erstinstanzliches Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht für hinreichend substantiiert erachtet -, war er auf eine Akteneinsicht oder eine Übersendung von Protokollen angewiesen. Beide Wege entsprachen einer sachgerechten Prozessführung und verletzten die prozessuale Sorgfalts- und Förderungspflicht nicht.
IV.
- 25
- Dagegen haftet die Beklagte zu 2 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
- 26
- 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Prospekthaftung im engeren Sinn auch diejenigen unterliegen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dabei ist ihre Einstandspflicht freilich auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (vgl. BGHZ 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - NJW 1984, 865, 866; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025; BGHZ 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteile BGHZ 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19). Die Beklagte zu 2 gehört zwar als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dem Personenkreis , dessen berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit Grundlage für eine entsprechende Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Prospekthaftung als Garant scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil der Prospekt keine Erklärungen enthält, an die eine solche Haftung wegen typisierten Vertrauens angeknüpft werden könnte. Im Prospekt heißt es auf Seite 39 unter Ziffer 6.7 (Prospektbeurteilung): "Eine namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist mit der Beurteilung des Prospektes beauftragt worden und wird über das Ergebnis einen Bericht erstellen. Der Bericht wird nach Fertigstellung den von den Vertriebspartnern vorgeschlagenen ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt." Mit dieser Formulierung machen die Prospektherausgeber zwar deutlich, dass sie eine Prüfung des Prospekts nicht scheuen müssen , so dass sich mancher Anleger überlegen wird, der Prospekt werde die Prüfung auch überstanden haben, weil sonst nicht mit ihm Kapital eingeworben würde. Eine entsprechende Unbedenklichkeitserklärung der Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft enthält der Prospekt jedoch gerade nicht. Der Senat hält es daher nicht für möglich, an die oben wiedergegebene Erklärung, die nicht einmal eine solche der Beklagten zu 2 selbst ist, eine Garantenhaftung anzuknüpfen , mag auch im Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung des Anlegers das Prospektprüfungsgutachten erstattet worden sein.
- 27
- 2. a) Daraus folgt jedoch nicht, dass eine fehlerhafte Prospektprüfung für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft immer dann folgenlos bleibt, wenn der Prospekt ihre Tätigkeit nur ankündigt. Zum einen macht sich der Prüfer gegenüber seinem Auftraggeber, der die Prüfung des Prospekts zu dem Zweck vornehmen lassen wird, um Prospekthaftungsansprüche gegenüber den Anlegern wegen eines unrichtigen Prospekts zu vermeiden, schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus kommt auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prüfvertrags in Betracht. Die Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch den Experten setzt nicht notwendigerweise dessen Namensnennung, die auch hier fehlt, voraus, weil es dem Anlageinteressenten regelmäßig maßgebend auf dessen berufliche Qualifikation ankommt (vgl. BGHZ 111, 314, 320). Die Beklagte zu 2 wird auch, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektprüfungsvertrags entscheidend ist, durch die oben wiedergegebene Formulierung hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hieraus ohne weiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421 für eine ähnliche Formulierung im Prospekt). Der Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch dann bestehen, wenn der Anleger einen in der Sache nicht gleichwertigen Prospekthaftungsanspruch gegen den Prospekther- ausgeber hat. Insoweit schließt sich der Senat den vom X. Zivilsenat hierfür angeführten Gründen an (vgl. Urteil vom 8. Juni 2004 aaO).
- 28
- Eine b) Haftung der Beklagten zu 2 kommt gegenüber dem Kläger gleichwohl nicht in Betracht, weil seine Anlageentscheidung nicht auf dem erstatteten Prospektprüfungsgutachten beruht. Der Kläger gehört nicht zu den Anlegern, die vor ihrem Beitritt das Gutachten angefordert haben, um Informationen für ihre Anlageentscheidung zu gewinnen. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er sein Vertrauen auf den Inhalt des Prospektprüfungsgutachtens gestützt hätte. Für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt es im Bereich der Expertenhaftung aber entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f). Hierfür genügt die allgemeine Erwägung des Anlegers nicht, der Vertrieb werde das Gutachten zur Kenntnis nehmen und, sofern es den Prospekt nicht für unbedenklich halte, von einer Vermittlung der entsprechenden Anlage absehen.
- 29
- Im vorliegenden Fall hat der Kläger lediglich behauptet, er habe darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien. Die Vertriebspartner hätten von der Vermittlung Abstand genommen, wenn die Beklagte zu 2 in ihrem Gutachten die Angaben des Prospekts zum Verlustrisiko und zum Abschluss einer Erlösausfallversicherung beanstandet hätte. Danach hat sich der Kläger wohl auf die Kompetenz seines Vermittlers verlassen. In Bezug auf den Inhalt des Prospektprüfungsgutachtens fehlt es jedoch an einem konkreten Ver- trauen, wie es für die Einbeziehung in die Schutzwirkung eines zwischen Dritten geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Anknüpfung an ein typisiertes Vertrauen , das im Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinn haftungsbegründend wirkt, genügt insoweit nicht.
Dörr Wöstmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.02.2005 - 28 O 17823/04 -
OLG München, Entscheidung vom 13.03.2006 - 17 U 2374/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Revisionsverfahren - einschließlich 80,9 % der nach einem Wert von 28.182,40 € berechneten außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die noch nicht beschiedenen Kosten des Revisionsrechtszugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Kläger Der erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" gerichtete Erklärung vom 24. November 1999 eine Beteiligung an der C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds III) in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Beitritt sollte - dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebenen Prospekt entsprechend - über die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle" vorgenommen werden. Die Beklagte zu 1, die im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des Gründungsgesellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin war. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N. Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus der Beteiligung Ausschüttungen von 26,3 %, das sind 6.723,49 €.
- 2
- Der Kläger nimmt die Treuhandkommanditistin und den Beklagten zu 2, neben K. Gesellschafter der Komplementärin und seinerzeit zugleich Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der I. - und T. - B. mbH (im Folgenden: IT GmbH), Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttung - noch 20.119,33 € nebst Zinsen in Anspruch (Antrag zu I). Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten ihm den Steuerschaden zu ersetzen hätten , der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen entstehe (Antrag zu II), und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten könnten (Antrag zu III). Er sieht - soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung darin, dass er von der Beklagten zu 1 nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die IT GmbH unterrichtet worden sei. Den Beklagten zu 2 nimmt er als faktischen Geschäftsführer aller C. -Fonds nach § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264a StGB auf Schadensersatz in Anspruch.
- 3
- Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zu I und II gegen die Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
- Die Revision führt, soweit sie die Beklagte zu 1 betrifft, im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gegenüber dem Beklagten zu 2 hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
A.
- 5
- Das Berufungsgericht würdigt die von ihm erhobenen Beweise dahin, dass die IT GmbH - neben der prospektierten Provision von 7 % für die Eigenkapitalvermittlung und dem Agio von in der Regel 5 % - weitere 8 % Provision als Vergütung für pauschale Werbungskosten von der Komplementärin erhalten habe. Die Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, den Kläger darüber zu informieren , dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH auch noch diese Vergütung für pauschale Werbungskosten, also insgesamt 20 % des Beteiligungsbetrags , erhalten sollte. Diese Pflicht beruhe auf dem Umstand, dass die IT GmbH in der Person ihres (früheren) Geschäftsführers und Gesellschafters , des Beklagten zu 2 - zugleich Gesellschafter der Komplementärin -, mit dieser verflochten gewesen sei und der Beklagten zu 1 die die Verflechtung begründenden Umstände und die Sonderbehandlung der IT GmbH bekannt gewesen seien.
- 6
- Ungeachtet einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung sei die Beklagte zu 1 nicht schadensersatzpflichtig, weil der Kläger wegen der Zahlung pauschalierter Werbungskosten keine Ansprüche erhoben und nicht behauptet habe , dass dieser Umstand für ihn von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, er hätte sich an dem Fonds nicht beteiligt , wenn er Kenntnis von der 20 %igen Provisionszahlung an die IT GmbH gehabt hätte, genüge dies - ungeachtet einer Kausalitätsvermutung - nicht. Der formelhafte Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers in verschiedenen Parallelverfahren habe nicht mit dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der jeweiligen Anleger durch den Senat übereingestimmt, weshalb er sich einen persönlichen Eindruck von dem Kläger habe verschaffen wollen. Dieser sei jedoch trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu keinem der be- stimmten Termine erschienen, ohne sich hinreichend zu entschuldigen. Vom Termin am 20. Oktober 2008, in dem er aufgrund des Beschlusses vom 13. Oktober 2008 als Partei habe vernommen werden sollen, habe er von seiner Prozessbevollmächtigten Kenntnis gehabt. Es entschuldige ihn nicht, dass seine Prozessbevollmächtigte ihm die unrichtige Information gegeben habe, er müsse zu diesem Termin nicht erscheinen, weil dieser wegen eines noch nicht beschiedenen Ablehnungsantrags und eines deshalb gestellten Terminverlegungsantrags nicht stattfinden werde. Aus dem Verhalten des Klägers schließe das Berufungsgericht, dass er seine Einvernahme nach § 454 ZPO verweigere, und würdige dies dahin, dass die Kausalität des fraglichen Umstands zu verneinen sei.
- 7
- Eine Haftung des Beklagten zu 2 komme nicht in Betracht. Er sei weder für den Prospekt verantwortlich noch hätten in seiner Person vorvertragliche Beziehungen zum Kläger bestanden. Voraussetzung für eine deliktische Haftung wäre ein vorsätzliches Verhalten, wofür der Kläger jedoch keinen ausreichenden Sachvortrag gehalten habe.
B.
- 8
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur in Bezug auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 stand.
- 9
- 1. Zu Recht prüft das Berufungsgericht, ob Ansprüche des Klägers wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen entstanden sind. Hier ist in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81 - BGHZ 84, 141, 144 f; Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9; vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die Beklagte zu 1 nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Abwicklungs - und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplementärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten zu 1 nicht möglich.
- 10
- 2. Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die einer Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1 entgegenstehenden Umstände nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und die Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat.
- 11
- a) Wie der Senat für den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 ff Rn. 9-26) und den Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS 2009, 7718 Rn. 8-25) entschieden hat, war die Beklagte zu 1 nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 Rn. 11). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 f Rn. 16-18). Die Komplementärin sei an die Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn. 12). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 615 Rn. 13 f).
- 12
- Diesen Grundsätzen wird die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gerecht.
- 13
- aa) Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage der Aussage des Zeugen K. an, die IT GmbH habe die weiteren 8 % nicht als Provision (für die Vermittlung), sondern als pauschale Werbungskosten aus den Einnahmen der Komplementärin erhalten. In der Tat hat der Zeuge K. bekundet, es sei eine entsprechende mündliche Vereinbarung geschlossen worden, die den Zweck gehabt habe, "Vertriebsleute und Anleger" für die Beteiligungsgesellschaft zu gewinnen. Er hat hervorgehoben, die Vertriebsprovision und der Werbungskostenzuschuss seien streng voneinander unterschieden worden.
- 14
- bb) Das Berufungsgericht geht offenkundig davon aus, die Vereinbarung pauschaler Werbungskosten sei für sich betrachtet, also zunächst ohne Berücksichtigung der zwischen der IT GmbH und der Komplementärin bestehenden Verflechtung, prospektgemäß und löse daher eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1 nicht aus. Insoweit rügt die Revision mit Recht, dass sich das Berufungsgericht bei seiner Würdigung mit verschiedenen Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt hat, die dafür sprechen, dass es sich bei der zusätzlichen Provision für die IT GmbH um deren Vergütung für ihre Tätigkeit als großes Vertriebsunternehmen gehandelt hat.
- 15
- Das (1) Berufungsgericht geht nicht auf die vom Kläger vorgelegten Rechnungen der IT GmbH vom 30. Oktober 1998 und 26. Oktober 1999 ein, in denen der Komplementärin - mit dem Hinweis, der Rechnungsbetrag enthalte keine Mehrwertsteuer - 20 % für die Vermittlung des Eigenkapitals in Rechnung gestellt werden. Beide Rechnungen betreffen zwar den Fonds II, der Aussage des Zeugen K. ist jedoch zu entnehmen, dass es die nämliche mündliche Provisionsabrede für die Fonds II, III und IV gegeben habe. Das Berufungsgericht beschäftigt sich auch nicht mit den beiden Rechnungen der IT GmbH vom 3. August 2000, in denen - wiederum mit dem Hinweis, der Rechnungsbetrag enthalte keine Mehrwertsteuer - für den Fonds III jeweils für dieselben geworbenen Anleger Eigenkapitalvermittlungsprovision von 12 % und ein Zuschuss zur Eigenkapitalvermittlungsgebühr von 8 % berechnet werden. Schließlich würdigt es das von K. unterzeichnete Schreiben der Komplementärin vom 11. Mai 1998 an die IT GmbH zu Händen des Beklagten zu 2 nicht, in dem davon gesprochen wird, K. wolle gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 "insistieren, dass die der IT zustehenden 20 %-Vertriebskosten ebenfalls auf das KG-Konto überwiesen werden, von dem ich dann sofort die Mittel an die IT weiterleiten werde". Diese urkundlichen Beweismittel sprechen dafür, dass - entgegen der Aussage des vernommenen Zeugen - in der Rechnungsstellung und Handhabung keine strenge Unterscheidung zwischen der Eigenkapitalvermittlung von Gesellschaftsanteilen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, und Werbemaßnahmen, für die diese Befreiung nicht gilt, vorgenommen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 319/08 - WM 2010, 301 Rn. 2; Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - WM 2010, 1017, 1019 Rn. 13).
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- (2) Das Berufungsgericht hat sich ferner nicht die nach dem Streitstoff erhebliche Frage vorgelegt, wie im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan und die ergänzenden Ausführungen zum Inhalt der Leistungsverträge Werbemaßnahmen im Rahmen der Konzeption des Fonds von einer Werbung abzugrenzen sind, die die IT GmbH als großes Vertriebsunternehmen zur Bewerbung der insgesamt von ihr vertriebenen Produkte betrieben hat. Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den Fonds III entschieden hat, kann im Hinblick auf die Regelungen im Investitionsplan nicht jegliche Werbetätigkeit nach der Budgetposition "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" abgerechnet werden, sondern es sind übliche Werbemaßnahmen, die der Eigenkapitalvermittlung dienen, hiervon auszunehmen (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 614 f Rn. 11-14). Nähere Feststellungen zur Werbetätigkeit der IT GmbH hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Immerhin kann bereits der hier wiedergegebenen Aussage des Zeugen K. entnommen werden, dass es um Anlegerwerbung und um die Information von "Vertriebsleuten" ging, also um Maßnahmen, die mit der Gewinnung von Anlegern in engem Zusammenhang stehen.
- 17
- cc) Die Beklagte zu 1 kann der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung nicht entgegenhalten, die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe - nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die Komplementärin als Dritte im Rahmen der Leistungsverträge in anderer Funktion und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsverträge uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung, die Komplementärin sei bei der Verwendung ihrer aufgrund der Leistungsverträge erworbenen Mittel an den in § 6 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine rechtliche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der Abschluss und die Ausführung der genannten Leistungsverträge zählten, gelte nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft.
- 18
- Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724 Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober 2009 (III ZR 207/07 - WM 2009, 2358, 2359 f Rn. 11 ff; III ZR 259/07 - juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS 2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsverträge mit der Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die Komplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist auch für die Frage, ob der Beklagten zu 1 eine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen ist, nicht vorgreiflich.
- 19
- Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtgemäß , dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung absichern sollen.
- 20
- b) Ist danach hier revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 zu einer Aufklärung des Klägers über die Höhe der von der IT GmbH beanspruchten Provisionen verpflichtet war, wird die angefochtene Entscheidung nicht von der Überlegung getragen, es fehle an der Kausalität dieses Umstands für dessen Anlageentscheidung.
- 21
- aa) Der Kläger hat vorgetragen, er hätte sich nicht beteiligt, wenn er Kenntnis von Provisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH gehabt hätte. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Das ist - anders als das Berufungsgericht meint - zunächst einmal ein hinreichender Vortrag (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2009 - III ZR 31/08 - juris und BeckRS 2010, 01124 Rn. 13; vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO S. 1020 Rn. 19). Unterstellt man nämlich eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1, ist zu prüfen, wie sich der Kläger bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten zu 1 verhalten hätte. Die Beklagte zu 1 hätte ihrer Aufklärungspflicht zwar dadurch genügen können, dass sie darauf hingewirkt hätte, den Prospekt um entsprechende Angaben zu ergänzen; da dies aber nicht geschehen ist, konnte die Aufklärung nur in der Weise vorgenommen werden, dass der Kläger bei seinem Beitritt konkret über die entsprechenden Umstände informiert wurde. In diesem Rahmen kommt dem Kläger eine gewisse, auf die Lebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus der Sicht des Senats für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen Unterschied macht, ob hierfür (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufgebracht werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 Rn. 22; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - aaO S. 616 f Rn. 24). Die Kausalitätsvermu- tung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht. Um sie zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige jedenfalls darlegen, dass der einzelne Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08 - NJW 2010, 1077, 1079 Rn. 24). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, mangels entsprechenden Vorbringens der Beklagten zu 1 habe das Berufungsgericht nicht die Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO anordnen dürfen, übersieht sie, dass diese, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, entsprechenden Vortrag gehalten hat.
- 22
- bb) Das Berufungsgericht war aber nicht nach § 454 Abs. 1, § 446 ZPO berechtigt, die behauptete Tatsache nach freier Überzeugung als unwahr anzusehen; denn der Kläger hat es nicht abgelehnt, sich vernehmen zu lassen. Seine Prozessbevollmächtigte hat im Termin vom 13. Oktober 2008 angegeben, wenn der Senat eine Parteivernehmung beabsichtige, werde sie dies ihrem Mandanten raten und er werde sich dann als Partei vernehmen lassen. Die Gründe, mit denen der Kläger sein Fernbleiben im Termin vom 20. Oktober 2008 entschuldigte, ließen sich nicht als Weigerung interpretieren, sich zu dem - vom Berufungsgericht im Beweisbeschluss nicht einmal formulierten - Beweisthema vernehmen zu lassen. Denn der Kläger war von seiner Prozessbevollmächtigten dahin informiert worden, der Termin vom 20. Oktober 2008 werde wegen eines Terminverlegungsantrags und eines noch nicht beschiedenen Ablehnungsantrags nicht stattfinden. Diese Information war zwar ungesichert, weil der Verhandlungstermin tatsächlich (noch) nicht verlegt worden war; allerdings durfte die Prozessbevollmächtigte des Klägers erwarten, über die Ablehnung ihres Terminverlegungsantrags rechtzeitig vor dem Termin unterrichtet zu werden , was infolge eines Versehens der Geschäftsstelle unterblieben ist. Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht - wie das Berufungsgericht befunden hat - sehr kurzfristig geladen worden ist, sondern dass ihn die Ladung unter Verletzung des § 217 ZPO, der auch bei einer Ladung zu einer Parteivernehmung zu beachten ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 454 Rn. 3; Musielak/ Huber, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 454 Rn. 2, § 450 Rn. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 454 Rn. 4; MünchKommZPO/Schreiber, 3. Aufl. 2008, § 454 Rn. 2; PG/Müller-Christmann, ZPO, 1. Aufl. 2010, § 454 Rn. 3; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. 2009, § 454 Rn. 2), vor dem Termin vom 20. Oktober 2008 überhaupt nicht erreicht hat. Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie es nach § 454 Abs. 2 ZPO geboten war, im Termin vom 20. Oktober 2008 zur Hauptsache verhandelt, nachdem es - wie hier - von der Anberaumung eines erneuten Vernehmungstermins absehen wollte. Gleichwohl hat es "aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008" entschieden. Die Revisionserwiderung macht zwar darauf aufmerksam, das Berufungsgericht sei im Hinblick auf frühere Termine, in denen mündlich verhandelt worden sei, befugt gewesen, gemäß § 251a ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden. Von dieser Möglichkeit hat es jedoch ersichtlich keinen Gebrauch gemacht.
- 23
- 3. Das Berufungsurteil hat auch keinen Bestand, soweit es um die mangelnde Aufklärung über die Verflechtung der IT GmbH mit der Komplementärin in der Person des Beklagten zu 2 geht.
- 24
- a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einer entsprechenden Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1 aus.
- 25
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände , die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - BGHZ 79, 337, 344; vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90 - BGHZ 116, 7, 12; vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92 - BGHZ 123, 106, 109 f; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - WM 2007, 1503 f. Rn. 9). Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80 - aaO S. 345; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054, 1055; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - aaO S. 1132 f Rn. 25; vgl. auch allgemein Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 122/85 - NJW 1987, 1815, 1817, insoweit ohne Abdruck in BGHZ 100, 117), und der diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84 - WM 1985, 533, 534; vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - aaO; vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - aaO).
- 26
- bb) Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - aaO) und 12. Februar 2009 (III ZR 90/08 - aaO S. 617 Rn. 25; III ZR 119/08 - aaO Rn. 24) entschieden hat, musste in dem Emissionsprospekt her- ausgestellt werden, welche Rolle der IT GmbH bei der Verwirklichung des Vorhabens zukam. Das beruht auf zwei Gesichtspunkten. Zum einen ging es um die Person ihres Mehrheitsgesellschafters und seinerzeitigen Geschäftsführers, des Beklagten zu 2. Er war nach den Angaben im Prospekt zusammen mit K. Gesellschafter der Komplementärin mit Anteilen von mehr als 25 %; nach den Bekundungen des Zeugen K. hielt der Beklagte zu 2 eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % (vgl. auch Senatsurteile vom 12. Februar 2009 aaO). Er war daher in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die C. GmbH in ihrer Eigenschaft sowohl als Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft als auch als mit bestimmten Aufgaben der Fondsgesellschaft betrautes Drittunternehmen auszuüben. Zum anderen war er Geschäftsführer und Gesellschafter der IT GmbH, die als Folge der Gewinnung von Anlegern Provisionen von 20 % erhielt und so stark in die Verwirklichung des Vorhabens eingebunden war, dass sie mit 36,02 % einen erheblichen Teil der Anleger für diesen Fonds einwarb. Soweit die Beklagte zu 1 hiergegen anführt, die Einbindung der IT GmbH in den Vertrieb könne nicht als "Vorhaben des Fonds" angesehen werden, das - entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag - in der Entwicklung, der Herstellung und dem Erwerb von Filmprojekten sowie der Beteiligung an Filmund Fernsehproduktionen im In- und Ausland bestanden habe, übersieht sie, dass die IT GmbH - nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 - hierauf nicht beschränkt war, sondern gerade mit Werbemaßnahmen beauftragt worden sein soll, weil sie über die in der Filmbranche erforderlichen Kontakte verfügt habe und daher die Fondsbeteiligungen wesentlich öffentlichkeits- und medienwirksamer habe bewerben können als die Komplementärin selbst. Die Komplementärin habe nämlich weder über das erforderliche eigene Personal noch über das für die werbliche Einführung des Fondsprodukts erforderliche Kapital noch über ein der IT GmbH vergleichbares Know-how verfügt. Für die Entwicklung des Vorhabens kam es daher - auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten zu 1 - von Beginn an entscheidend darauf an, dass die mit der Konzeptionierung des Fonds verbundene Werbung wie die anderen in dieser Budgetposition enthaltenen Aufgaben den Boden für eine erfolgreiche Vermittlung und Installierung der Beteiligungsgesellschaft bereiteten, um die angestrebten Investitionsmaßnahmen ordnungsgemäß durchführen zu können.
- 27
- Für die Pflicht, über diese personelle und kapitalmäßige Verflechtung und die mit ihr verknüpften Sondervorteile zu informieren, spielt es angesichts des Umstands, dass im Prospekt hierzu jegliche Angaben fehlen, keine Rolle, ob die IT GmbH nur mit Aufgaben der Eigenkapitalvermittlung oder zusätzlich mit Werbemaßnahmen beauftragt war und ob die mit der Komplementärin ausbedungene Vergütung üblich oder angemessen war. Handelte es sich, wie der Kläger in erster Linie geltend macht und wofür die bereits angeführten Indizien sprechen, um eine Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung, liegt nicht nur ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag, sondern im Verhältnis zu anderen mit der Eigenkapitalbeschaffung betrauten Unternehmen auch eine Sonder (Besser-)Behandlung vor. Diese Sonderbehandlung würde den Anleger nur dann nicht berühren, wenn die prospektgemäßen Mittel für die Eigenkapitalvermittlung (7 % plus 5 % Agio) insgesamt nicht überschritten worden wären. Davon kann jedoch, wie der Senat in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 im Einzelnen begründet hat (III ZR 90/08 - aaO S. 616 Rn. 21; III ZR 119/08 - aaO Rn. 20), keine Rede sein; dass die Zusatzvergütung aus einem anderen Budget entnommen worden ist, ist unstreitig. Aber auch dann, wenn es einen nach Inhalt und Umfang klaren, schriftlich fixierten Auftrag der IT GmbH gegeben hätte, bestimmte der Komplementärin zugewiesene Aufgaben außerhalb der eigentlichen Kapitalvermittlung vorzunehmen, wäre es für die Anleger von erheblichem Interesse gewesen, hierüber unterrichtet zu werden. Das liegt gerade bei Werbemaßnahmen eines großen Vertriebsunternehmens nahe, weil sich hierbei immer die Frage aufdrängen wird, ob diese Werbemaßnahmen im eigenen Interesse dieses Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine sonstigen Vertriebsaktivitäten , durchgeführt werden oder ob sie in besonderer Weise der Fondsgesellschaft zugute kommen. Gerade weil es schwierig und problematisch ist, eine klare Abgrenzung zwischen Werbemaßnahmen für die Fondsgesellschaft und der "Einwerbung" von Gesellschaftskapital vorzunehmen oder - wie es hier in Streit steht - im Nachhinein eine nähere Klärung hierüber herbeizuführen , muss dem Anleger bei seinem Beitritt die Gelegenheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung gegeben werden. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn es - wie hier nach der Bekundung des Zeugen K. anzunehmen ist - nur mündliche Abreden gegeben hat. Hätte der Prospekt - wie aus der Sicht des Senats geboten - Angaben dazu enthalten, dass die IT GmbH für einen erheblichen Teil des Fonds mit der Einwerbung von Anlegern betraut ist und hierfür 7 % Provision und das Agio zu beanspruchen hat und weitere 8 % bezogen auf die von ihr eingeworbenen Anleger dafür erhält, dass sie im Rahmen der Konzeptionierung des Fonds bestimmte Werbemaßnahmen durchgeführt hat, hätte sich der Anleger überlegen können, ob ihn diese Abgrenzung überzeugt und was von Werbemaßnahmen (und dem Ansatz der Weichkosten insgesamt) zu halten ist, deren Vergütung an einen Vermittlungsvorgang geknüpft wird, der sich nur auf einen Teil der Anleger bezieht. Soweit die Beklagte daher auf die Vermittlungserfolge der IT GmbH verweist, ist dies angesichts der unterlassenen Aufklärung ein ambivalentes Argument. Dass es sich bei allem um Vergütungsansprüche der Komplementärin handelte, über die sie als Drittunternehmen prinzipiell nach ihren Vorstellungen verfügen durfte, ändert nichts an den Erwartungen der Anleger, die sie im Hinblick auf die Darstellung im Investitionsplan über deren Verwendung haben durften.
- 28
- cc) Die Pflicht der Prospektverantwortlichen, die Anleger über die Einbindung der IT GmbH zu unterrichten, ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Prospekt hinreichend über die der Komplementärin gewährten Sondervorteile Auskunft gibt. Die Beklagte zu 1 hat zwar dem Sinne nach eingewendet, aus der Information über diese - jetzt von ihr als "extrem hoch", "überhöht" und "exorbitant" bezeichneten - Sondervorteile folge, dass die Gesellschafter der Komplementärin deren Nutznießer seien. Das ist aber zu kurz gegriffen. Denn viele Anleger werden die der Komplementärin übertragenen Aufgaben - ungeachtet des Systems von Leistungsverträgen, die die Fondsgesellschaft mit ihr geschlossen hat - als solche ansehen, für deren Bewältigung diese bereits aufgrund ihrer Geschäftsführerstellung der Fondsgesellschaft verantwortlich ist. Diese im Prospekt enthaltene Information ist daher aus der Sicht des Senats nicht mit der fehlenden Aufklärung über die gesellschaftsrechtliche Verflechtung der IT GmbH und die ihr übertragenen Aufgaben zu vergleichen.
- 29
- dd) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte zu 1, die nicht selbst prospektverantwortlich ist, zu einer Aufklärung des Klägers verpflichtet war, weil ihr die maßgebenden Umstände bekannt waren. Sie wusste aufgrund ihrer eigenen Berechnungen im Rahmen der Mittelfreigabe , dass die IT GmbH Provisionen von 20 % erhielt, und ihr waren auch die Verflechtungen zwischen diesem Unternehmen und der Komplementärin in der Person des Beklagten zu 2 bekannt, was das Berufungsgericht - unbeanstandet von der Revisionserwiderung - aus dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 9. Februar 1998 auf eine Publikation des Direkten Anlegerschutzes vom 16. Januar 1998 geschlossen hat, in der auf diese Verflechtung hingewiesen wurde. Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zu deren Berufsbild nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 WPO auch die Wahrnehmung von Treuhandaufgaben gehört, musste sie wissen, dass ein Prospekt über wesentliche kapitalmäßige und per- sonelle Verflechtungen zwischen der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern einerseits und den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern andererseits , in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss.
- 30
- b) Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 lässt sich jedoch nicht mit der Begründung verneinen, der Kläger habe seine Ansprüche nicht darauf gestützt, dass an die IT GmbH pauschalierte Werbungskosten gezahlt worden seien. Wie zu 2 a bb ausgeführt, fehlt es bereits an einer fehlerfreien Feststellung , dass es sich bei den zusätzlichen Zahlungen in Höhe von 8 % um eine pauschale Vergütung für Werbeaufwendungen gehandelt hat. Im Übrigen ist es für die Aufklärungspflicht wegen des Verflechtungsgesichtspunkts nicht von Bedeutung , für welche Zwecke diese zusätzlichen Zahlungen geleistet worden sind. Es genügt daher, dass der Kläger, wie die Revision mit Recht rügt, auf die Verflechtung und die Kenntnis der Beklagten zu 1 sowie darauf hingewiesen hat, dass die IT GmbH eine im Prospekt nicht offengelegte Sondervergütung erhalten habe. Die hierdurch bewirkte Gefährdung von Anlegerinteressen liegt in der Eingehung einer Beteiligung, deren Rentierlichkeit auf der Grundlage des Prospekts, der die Weichkosten nur in kleinen unverdächtigen Dosen aufführte, nicht hinreichend beurteilt werden konnte. Auch unter dem Gesichtspunkt der Kausalität kommt es nicht auf die Bezeichnung der Mehrvergütung an. Wie oben näher dargelegt (siehe oben 2 b), genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, die dem Anleger zugute kommende Kausalitätsvermutung als widerlegt anzusehen.
- 31
- 4. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz von Steuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von Verlustzuweisungen abgewiesen hat.
- 32
- Wie der Kläger im Revisionsverfahren näher ausgeführt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte zu 1 wegen eines eigenständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in dem Fall, dass sein mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener Zahlungsantrag unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Erfolg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten zu 1 sowie zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem Antrag sicherstellen , dass er über die notwendige Versteuerung der Ersatzleistung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert.
- 33
- Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit - ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu verneinen. In der Sache besteht in der vom Kläger gewünschten Nichtanrechnung von Steuervorteilen auf seinen Schadensersatzanspruch und der Versteuerung der Ersatzleistung ein Zusammenhang , der es im Allgemeinen, sofern nicht außergewöhnliche Steuervorteile vorliegen, entbehrlich macht, eine nähere Berechnung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77 - BGHZ 74, 103, 114 ff; vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Senatsurteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - NJW 2006, 499 Rn. 8).
- 34
- Dieser Zusammenhang würde gestört, wenn die Verlustzuweisung nachträglich aberkannt würde. Allerdings führt dies nicht zu einem Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerkennung der Verlustzuweisung beruhten. Denn im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs , der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte sich der Kläger nicht beteiligt, besteht kein (Erfüllungs-)Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzanspruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisungen anzurechnen wären (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08 - aaO S. 1022 Rn 32).
- 35
- 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass zwischen dem Beklagten zu 2 und dem Kläger keine vorvertraglichen Beziehungen bestanden haben, auf deren Grundlage eine Haftung wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen oder wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht käme. Das wird von der Revision nicht beanstandet. Mögliche Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne, an die im Hinblick auf die erörterten Verflechtungen und Einflussmöglichkeiten des Beklagten zu 2 zu denken wäre, sind spätestens drei Jahre nach dem Beitritt (24. November 1999) verjährt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1366 f Rn. 12 m.w.N.). Die Revision stellt daher zu Recht nur zur Nachprüfung, ob der Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB und aus § 826 BGB deliktisch haftet.
- 36
- 2. Bei dieser Beurteilung ist, weil das Berufungsgericht insoweit keine fehlerfreien Feststellungen getroffen hat (siehe oben I 2 a), revisionsrechtlich da- von auszugehen, dass der Kläger vor seiner Anlageentscheidung darüber zu informieren war, dass an die IT GmbH Vertriebsprovisionen von 20 % gezahlt werden sollten und wurden. Insoweit enthielt der Prospekt die (möglicherweise) unrichtige, für den Anleger vorteilhafte Angabe einer geringeren Vertriebsprovision. Darüber hinaus musste dem Kläger mitgeteilt werden, welche Rolle der IT GmbH im Hinblick auf die personelle und kapitalmäßige Verflechtung mit der Komplementärin bei der Verwirklichung des Vorhabens zukam. Ob dem Kläger insoweit eine nachteilige Tatsache im Sinn des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB verschwiegen wurde und ob der objektive Tatbestand dieser Norm erfüllt worden ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, da das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Angaben des Klägers über ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 2 für die Annahme einer Schadensersatzpflicht wegen Verletzung dieses Schutzgesetzes nicht genügen.
- 37
- a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Erheblichkeit des für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstands ein normatives Tatbestandsmerkmal ist. Daraus folgt, dass der Täter nicht nur die tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04 - NJW 2005, 2242, 2245; Beschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08 - juris und BeckRS 2010, 07412 Rn. 2).
- 38
- b) Was der Kläger an Kenntnissen des Beklagten zu 2 behauptet, genügt auch bei der hier gebotenen revisionsrechtlichen Unterstellung für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Norm nicht.
- 39
- aa) Soweit es um den Vorwurf geht, im Prospekt seien die für die Eigenkapitalvermittlung vorgesehenen Provisionen auf 7 % und das Agio von (in der Regel) 5 % beschränkt und ein weiterer Vergütungsanteil von 8 %, der an die IT GmbH gezahlt werden sollte, in anderen Positionen des Investitionsplans versteckt worden, weil der Beklagte zu 2 gewusst habe, dass sich eine Anlage mit Vertriebsprovisionen von 20 % nicht vertreiben lasse, wird freilich - bezogen auf einzelne Elemente des Straftatbestands - ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 2 behauptet. Denn nach diesem Vortrag muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2 die Höhe der von ihm für die IT GmbH ausgehandelten Vertriebsprovision und die hiervon abweichenden Angaben des Prospektes kannte, auf dessen Grundlage die Anleger eingeworben wurden.
- 40
- Dass sich der Beklagte zu 2 der Erheblichkeit der vom Kläger behaupteten Irreführung der Anleger in Bezug auf die Prospektierung des Projekts bewusst gewesen ist, folgt daraus indes nicht. Denn es ist insoweit zu berücksichtigen , dass hiervon - auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers - die für die Produktion und den Erwerb von Filmrechten prospektierten Kosten nicht berührt worden sind, insgesamt also nur Kosten für Funktionsträger aufgewendet worden sind, die sich im Rahmen des Prospekts gehalten haben. Dem entspricht es, dass bis zur Senatsentscheidung vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - aaO) die Berufungssenate des Oberlandesgerichts München, bei dem eine Vielzahl entsprechender Anlegerklagen anhängig (gewesen) sind, nahezu einhellig angenommen haben, der Emissionsprospekt sei nicht zu beanstanden und der Komplementärin sei es überlassen, nach ihrem Belieben über die Mittel zu verfügen, die sie aufgrund der mit der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Leistungsverträge erhalten habe. Es ist dem Beklagten zu 2, der hinsichtlich der Vergütung von weiteren 8 % behauptet hat, sie habe der Abgeltung von aufwändigen Werbemaßnahmen für den Fonds gedient, nach dem Vorbringen des Klägers daher nicht zu widerlegen, dass der Prospekt aus seiner (juristisch) laienhaften Sicht alle erforderlichen Angaben richtig enthalten hat und dass die Komplementärin befugt war, dem von ihm vertretenen Unternehmen die Vergütung aus dem Budgettopf "Konzeption, Werbung, Prospekt, Gründung" zu zahlen.
- 41
- bb) Dasselbe ist hinsichtlich der unterlassenen Information über die Einbindung der IT GmbH in die Verwirklichung des Vorhabens anzunehmen. Zwar reicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Notwendigkeit der Offenlegung kapitalmäßiger und personeller Verflechtungen bis in das Jahr 1980 zurück (siehe oben I 3 a aa) und kann daher als seit langem gefestigt angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08 - aaO Rn. 5). Die hier zu beurteilende Fallgestaltung weist jedoch eine Besonderheit auf, die für einen Verschuldensvorwurf an den Beklagten zu 2 von erheblicher Bedeutung ist. Der Emissionsprospekt informierte über die der Komplementärin gewährten Sondervorteile (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 338/08 - zu B I 2 a aa-cc), in denen die betragsmäßig geringeren Sondervorteile der IT GmbH steckten. Zwar hätte ein Prospektverantwortlicher im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung nicht ohne Fahrlässigkeit davon ausgehen dürfen, die der IT GmbH gewährten Sondervorteile seien für die Anleger ohne Interesse. Dass der Beklagte zu 2 angenommen hat, es bestehe in dieser Hinsicht im Hinblick auf den angeführten Gesichtspunkt keine Prospektierungspflicht, kann ihm aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht widerlegt werden, so dass es an dem notwendigen Vorsatz fehlt.
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.02.2008 - 34 O 8703/07 -
OLG München, Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 U 2701/08 -
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 462/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den von ihm und seinem am 19.10.2003 verstorbenen Vater im November 2001 und Dezember 2002 gezeichneten Beteiligungen an zwei sog. P-Fonds - der "Grundstücksgesellschaft H GbR" und der "Grundstücksgesellschaft N GbR" - geltend. Zweck der Grundstücksgesellschaften war im Wesentlichen der Erwerb von Grundbesitz und dessen Bebauung mit einem bzw. Umbau eines Geschäftshaus(es), das an die L AG (zurück)vermietet werden sollte.
4Mit den Hauptanträgen begehrt er die Rückabwicklung der Beteiligungen, die Feststellung, dass der Beklagten zu 1) keinerlei Ansprüche aus den zur Zwischenfinanzierung der Einlagen ausgereichten Darlehen mehr zustünden sowie die Freistellung von allen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber Dritten und von allen Verpflichtungen gegenüber Mitgesellschaftern dieser Gesellschaften, die Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Rücknahme der Beteiligungen in Annahmeverzug befinde sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden im Zusammenhang mit den fraglichen Beteiligungen zu ersetzen. Darüber hinaus begehrt er die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Herausgabe näher bezeichneter vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden. Mit seinen Hilfsanträgen nimmt er die Beklagten zu 2) und 3) im Wesentlichen im Wege der actio pro socio als Geschäftsführer der Fondsgesellschaften und die Beklagte zu 4) als gesellschaftsvertraglich beauftragte Entwicklerin der Fonds auf Leistung von Schadensersatz an die jeweilige Gesellschaft in Anspruch. An einer weiteren - vom Kläger und vom Erblasser auf ein gleichartiges Angebot der Beklagten im Jahre 2001 gezeichneten - Beteiligung an der nach den gleichen Prinzipien wie die Q GbR und die N GbR funktionierenden "Grundstücksgesellschaft C GbR" hält der Kläger fest, weil dieses - an die T2 AG vermietete - Objekt nach Darstellung des Klägers (GA 12) gegenwärtig beanstandungsfrei läuft.
5Die Haftung der Beklagten bestehe, so die Auffassung des Klägers, nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 BGB) wegen schuldhafter Nichtaufklärung über regelwidrige Auffälligkeiten, die darin begründet seien, dass schon vor den jeweiligen Beitrittserklärungen zwischen den Beklagten einerseits und dem Vorstand der L AG und Vertretern einer Großaktionärin dieser AG andererseits für die Anleger nachteilige - und im weiteren Verlauf auch realisierte - Vereinbarungen getroffen worden seien. Die Haftung der Beklagten zu 1) als die Beteiligungen zwischenfinanzierende Bank ergebe sich aus ihrer Rolle als Mitinitiatorin bzw. "maßgeblicher Hintermann". Weder durch die schriftlichen - als Prospekt im Sinne der Prospekthaftungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu qualifizierenden - Unterlagen noch in mündlicher Form seien er und sein Vater darüber aufgeklärt worden, dass keine Prüfung stattgefunden habe, ob die Ertragskraft der L AG für die vereinbarten langfristigen Mietzahlungen auf Dauer ausreiche. Die wirtschaftliche Situation der L AG sei von der Beklagten zu 1) zu keinem Zeitpunkt mit der erforderlichen banküblichen Sorgfalt geprüft worden. Die Miete sei als reine, sog. "Investitionsmiete" weit, nämlich um jedenfalls 30% überhöht und nicht nachhaltig erzielbar gewesen; sie habe sich weder an der Ertragskraft dieses Unternehmens noch an der Marktsituation orientiert, sondern sei nur unter dem Gesichtspunkt ermittelt worden, dass die Fondsgesellschaft eine ausreichende Rendite erziele. Die dergestalt ermittelte Miete sei von den Vertretern der L AG ohne weitere Verhandlungen akzeptiert worden. Tatsächlich sei bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung erkennbar gewesen, dass die L AG auf Dauer nicht wirtschaftlich erfolgreich sein könne und insolvenzgefährdet sei.
6Dies sei den Anlegern ebenso verschwiegen worden wie der Umstand, dass die vereinbarten überhöhten Mieten notwendig gewesen seien, um die Zahlungen auf die - ebenfalls deutlich überhöhten "weichen Kosten" der Beteiligung, denen zu einem großen Teil auch keinerlei reale Leistungen gegenübergestanden hätten - zu finanzieren. Die dargestellten Absprachen über die überhöhte Miete und die Zahlung nicht gerechtfertigter "weicher Kosten" hätten die Gefahr einer Interessenkollision begründet, die sich auch zu Lasten der Anleger habe auswirken können. Eine Interessenkollision ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 4) an die Konzernmutter der Mieterin, L AG, einen Betrag von 25 Millionen € für die "Begründung der Geschäftsbeziehungen und für die bisherige und zukünftige Zusammenarbeit" gezahlt habe; auch dies sei geeignet gewesen, sich zumindest mittelbar auf die Wirtschaftlichkeit des Fondsobjektes auszuwirken. Zwischen den Beteiligten auf Seiten der Beklagten einerseits und der L AG andererseits seien weitere, den Interessen der Anleger zuwiderlaufende, ihnen gegenüber jedoch verheimlichte Absprachen getroffen worden, mit denen der Gesamtaufwand unberechtigt erhöht worden sei. Darüber hinaus sei zwischen der "P-Gruppe" und der L AG vereinbart worden, bei den streitgegenständlichen Objekten etwa erzielte Baukostenersparnisse hinter dem Rücken der Anleger zu teilen. Auch über diese - eklatant gegen die §§ 3 und 4 Abs. 4 der jeweiligen Gesellschaftsverträge verstoßende - Abrede einer Kick-back-Zahlung an Initiatoren und Mieter sei nicht aufgeklärt worden.
7Die Beklagten sind den Behauptungen des Klägers entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, dass es die Anleger benachteiligende Absprachen im Vorfeld der Zeichnung nicht gegeben habe; Überlegungen zu einer weitreichenden Zusammenarbeit zwischen der L AG und den Beklagten seien über das Stadium von Vorprüfungen nicht hinausgekommen und aus rechtlichen Erwägungen nicht weiterverfolgt worden. Die im Interesse der Anleger notwendigen Prüfungen der wirtschaftlichen Grundlagen der Fondsgesellschaften seien pflichtgemäß durchgeführt worden. Eine Verpflichtung, mit der L AG eine marktübliche Miete für die Warenhäuser, die in den Fondsobjekten betrieben werden sollten, auszuhandeln, habe allerdings nicht bestanden, da es eine solche marktübliche Miete im Hinblick auf die Besonderheiten des auf die L AG - bzw. deren jeweiliger Tochtergesellschaft - als Mieter zugeschnittenen Objektes nicht gegeben habe. Im Übrigen treffe die Behauptung, die Miete sei weit "überhöht" gewesen, nicht zu. Selbst wenn das der Fall gewesen sei, habe dies die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamtkonzerns in keiner Weise tangiert, weil die Mieten im Gesamtkostengefüge des Konzerns nur eine vollkommen untergeordnete Rolle gespielt hätten. Unrichtig sei auch die Behauptung des Klägers, bereits in den Jahren 2001 und 2002 sei absehbar gewesen, dass die L AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte. Was die "weichen Kosten" angehe, seien diese offen in dem Exposé ausgewiesen gewesen, das dem Kläger und dem Erblasser bzw. zumindest dem Zeugen L1 vor der Zeichnung zur Verfügung gestanden habe. Das Wissen und die dem Zeugen L1 vermittelten Informationen müsse sich der Kläger (und der Erblasser) im Übrigen in vollem Umfang zurechnen lassen. Letztlich habe sich mit der Insolvenz der L AG bzw. ihrer Rechtsnachfolger lediglich das Projekten der vorliegenden Art immanente Bauherrenrisiko verwirklicht.
8Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen - insbesondere zum wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergrund der beiden streitgegenständlichen Immobilienfonds, den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers und des Erblassers, den rechtlichen Beziehungen der an der Realisierung der beiden Projekte sowie am Anteilserwerb des Klägers und seines Vaters Beteiligten - der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustünden. Das gelte nicht nur für eine Haftung aus - im vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbaren - spezialgesetzlichen Prospekthaftungsnormen, sondern auch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung (im engeren wie im weiteren Sinne). Soweit eine solche Haftung voraussetze, dass die Anlageentscheidung auf der Grundlage eines Prospektes getroffen worden sei, fehle es schon an der Prospekteigenschaft der dem Kläger - bzw. dem für ihn handelnden Zeugen L1 - überlassenen, erkennbar lückenhaften Exposés nebst Investorenordner. Außerdem hätten sich die darin enthaltenen Informationen nicht an eine größere Anzahl unbestimmter Personen, sondern nur an einen "erlesenen Kreis" sehr wohlhabender Adressaten gerichtet.
9Eine Haftung im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne scheide unabhängig davon aber auch deshalb aus, weil die maßgebliche Information des Klägers und seines Vaters nicht durch die schriftlichen Unterlagen - die Exposés nebst Investorenordner -, sondern über den Zeugen L1 mündlich erfolgt sei, dessen Wissen und Kenntnisse beiden Anlegern zuzurechnen seien. Der Zeuge L1 sei aber aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen in führenden Positionen im Bankensektor, in der Vermögensverwaltung und aufgrund eigener Anlegererfahrung hinsichtlich der vom Kläger nunmehr beanstandeten Risiken nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit eine mündliche Aufklärung des Zeugen L1 durch den Beklagten zu 2) tatsächlich nicht erfolgt sei. Selbst wenn man allerdings davon ausgehe, dass sich der Kläger das Wissen und die Kenntnisse des Zeugen L1 nicht zurechnen lassen müsse, fehle es - vor allem, wenn man berücksichtige, dass es sich sowohl beim Kläger wie bei dessen Vater um zum Anlagezeitpunkt erfahrene Geschäftsleute gehandelt habe - an einem relevanten Aufklärungsmangel. Beiden Anlegern seien die wesentlichen Umstände der Anlage und des Anlageobjektes einschließlich der Struktur der P-Gruppe und der Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) - 4) bewusst gewesen.
10Auch den schriftlichen Unterlagen, die dem Kläger und seinem Vater über den Zeugen L1 vor der Zeichnung zugänglich gemacht worden seien, seien keine haftungsbegründenden Unrichtigkeiten zu entnehmen. Was die Prognose der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der L AG angehe, stützten die vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte seine Behauptung, eine dauerhaft mangelnde Leistungsfähigkeit des Konzerns sei bereits zum Zeichnungszeitpunkt deutlich zu erkennen gewesen, nicht. Eine solche wirtschaftliche Schwäche sei weder den Konzernbilanzen aus den Jahren 1999-2002 noch dem vom Kläger vorgelegten Privat-Kurzgutachten zu entnehmen. Das gleiche gelte für die rückläufigen Flächenumsatzzahlen, die keine relevante Größe für die wirtschaftliche Lage des Gesamtkonzerns gewesen seien. Auch dem Umstand, dass - nach der Behauptung des Klägers - die Mieterin über den Mietpreis nicht verhandelt, sondern diesen ohne Einschränkungen akzeptiert habe, sei in diesem Zusammenhang kein taugliches Kriterium, weil es eine Fülle möglicher Motivationen für ein solches Verhalten gegeben haben könne, beispielsweise die, dass der verlangte Mietzins auch aus der Sicht der Mieterin wirtschaftlich angemessen sei und der eigenen Kalkulation entsprochen habe. Ohnehin könne nicht von einem überhöhten Mietzins ausgegangen werden, den der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe. Die Möglichkeit, ortsübliche Vergleichsmieten zu bestimmen, bestehe bei Spezialimmobilien der vorliegenden Art, die nur für den vorgesehenen Mieter geplant und gebaut worden seien und denen ein vollkommen neues Geschäftskonzept zugrundeliege, nicht. Im Übrigen habe sich aus einer - unterstellten - Überhöhung der Mieten keine Gefahr für das Investment ergeben können.
11Soweit der Kläger rüge, dass er nicht über eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen den Beklagten auf der einen Seite und der L AG auf der anderen Seite informiert worden sei, führe auch das zu keinem anderen Ergebnis. Eine etwaige Absicht zu einer umfassenden Zusammenarbeit sei nach dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über das Stadium von Vorüberlegungen, die nicht aufklärungspflichtig seien, nicht hinausgekommen. Ebenso wenig seien die Beklagten verpflichtet gewesen, über die in den schriftlichen Unterlagen bereits enthaltene Information hinaus über Zahlungen im Zusammenhang mit sogenannten "Weichkosten" - etwa für Mietervermittlung und die Übernahme einer Mietgarantie - zu informieren.
12Im Übrigen seien die gerügten Aufklärungsfehler schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers für die jeweilige Anlageentscheidung des Klägers und seines Vaters nicht kausal geworden. Die Anlageentscheidung sei, wie sich sowohl dem prozessualen Vortrag des Klägers wie auch seinen vorgerichtlichen Äußerungen (beispielsweise dem Schreiben an die Beklagte zu 1) vom 7.7.2009) entnehmen lasse, nicht in erster Linie durch Überlegungen zur Sicherheit und Rentabilität des Investments bestimmt gewesen, sondern habe primär der Pflege und Intensivierung der eigenen Geschäftsbeziehung mit der P-Gruppe dienen sollen. Deshalb könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger und der Erblasser bei Kenntnis der aus Klägersicht offenbarungspflichtigen Punkte von einer Zeichnung der Beteiligung Abstand genommen hätten.
13Deliktische Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 264 a StGB) kämen schon deshalb nicht infrage, weil ein Prospekt begrifflich nicht vorliege und eine fehlerhafte Information durch die übersandten Unterlagen auch nicht - wie § 264 a Abs. 1 StGB erfordere - gegenüber einem größeren Kreis von Personen erfolgt sei.
14Auch eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage der Hilfsanträge komme nicht in Betracht. Soweit es um den Vorwurf gehe, Mietverträge ohne Bonitätsprüfung abgeschlossen zu haben, sei darauf zu verweisen, dass die Verträge auf ausdrückliche und einstimmige Ermächtigung durch die jeweiligen Gesellschafterversammlungen mit Zustimmung auch des Klägers abgeschlossen worden seien. Im Übrigen habe zum damaligen Zeitpunkt auch keine andere Möglichkeit als die einer Vermietung an die vorgesehene Mieterin bestanden. Auch der Hilfsantrag zu Ziffer 2) sei nicht begründet. Ein Verstoß gegen die in § 10 des Gesellschaftsvertrages Q (bzw. § 9 des Gesellschaftsvertrages N) geregelte interne Verpflichtung wäre nur dann gegeben, wenn es durch die Unterzeichnung der Zweckerklärung zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung auch des Klägers und des Erblassers gekommen wäre. Das sei aber in Anbetracht der Tatsache, dass der Ausschluss des Rechtes zur Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB lediglich zur Anwendung der Verrechnungsvorschrift des § 366 Abs. 2 BGB führe, nicht der Fall. Soweit der Kläger schließlich verlange, die Zwangsvollstreckung aus den im Rahmen seiner Anträge näher bezeichneten notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären, sei dies schon deshalb unbegründet, weil er nicht dargelegt habe, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche gegen ihn mehr zustünden.
15Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung, mit der er - mit geringen Nuancierungen - seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wirft dem Landgericht vor, seinen Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht unvollständig zur Kenntnis genommen und rechtlich falsch bewertet sowie eine erforderliche Sachaufklärung verfahrensfehlerhaft unterlassen zu haben. Schon auf der Grundlage seines erstinstanzlichen Vortrags - so seine Auffassung - hätte eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten erfolgen müssen. Inzwischen, nämlich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz, hätten sich zudem eine Reihe weiterer Erkenntnisse ergeben, die die Richtigkeit seines erstinstanzlichen Vorbringens bestätigten und die der Entscheidung im Berufungsverfahren ergänzend zugrunde zu legen seien.
16Bei richtiger Bewertung ergebe sich allerdings schon aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen, dass es - für die Anleger nachteilige und aufklärungsbedürftige - vertragliche Verbindungen der Beklagten mit den Vertretern der L AG außerhalb der reinen Grundstückskauf- und Mietverträge gegeben habe. Bereits den im ersten Rechtszug vorgelegten Unterlagen könne man entnehmen, dass für die Beklagten allein der kalkulierte Gesamtaufwand für die konkrete Bemessung der - gegenüber der in Wirklichkeit ohne weiteres ermittelbaren Marktmiete überhöhten - Miete maßgeblich gewesen und damit die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ihres Vertragspartners aus Gleichgültigkeit gefährdet worden sei. Bei der Bemessung der Miete hätten allein die Interessen der Beklagten an kurzfristiger Gewinnmaximierung unter Außerachtlassung der Frage, ob das Gesamtmodell auf Mieterseite nachhaltig wirtschaftlich tragfähig sei, eine Rolle gespielt. Die Existenz mietbeeinflussender Absprachen ergebe sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Unterlagen, namentlich aus den Vereinbarungen vom 30.8.2001, wie der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Q GbR in einem Prozess vor dem Landgericht Bonn auch eingeräumt habe.
17Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz habe sich zudem als Ergebnis einer Befragung des Zeugen L1 ergeben, dass dieser keineswegs von der Existenz von Absprachen, die sich auf die Miethöhe ausgewirkt hätten, Kenntnis gehabt habe. Ebenfalls erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz seien dem Kläger zwei unterzeichnete Fassungen des bereits im landgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokuments mit dem handschriftlichen Vermerk "Kalkulationsunterlagen F" zugänglich gemacht worden, aus denen sich der zwingende Schluss ergebe, dass Zahlungen auf "weiche Kosten", die im Investitionsplan erwähnt seien, heimlich an Unternehmen des L Konzerns geflossen seien. In der mündlichen Verhandlung eines Rechtsstreits vor der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln zwischen Frau T und den Beklagten sei zudem die Existenz des von ihm bereits erstinstanzlich behaupteten "L-Immobilien-Grundkonsenses" zu Tage getreten. Weitere Erkenntnisse - insbesondere die, dass als Ausfluss der nach seiner Auffassung inzwischen nachgewiesenen Gesamteinigung vom 30.8.2001 zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und dem Vorstand der L AG Investitionskosten an den L Konzern geflossen seien, die eine Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Miete ausschlössen - ergäben sich aus dem "Görg-Organhaftungsprozess" (erstinstanzlich LG Essen; 2. Instanz OLG Hamm). Aus den angesprochenen Unterlagen, aber auch aus dem Inhalt weiterer gerichtlicher Verfahren, u.a. von Anlegerprozessen vor den Landgerichten Bonn und Frankfurt sowie dem gegen vier der früheren persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) gerichteten Strafverfahren vor einer Großen Strafkammer des Landgerichts Köln ergebe sich zweifelsfrei das Bestehen des von ihm stets behaupteten "Gesamtvertragswerks" für alle "Oppenheim-F-Objekte". Im vorliegenden Fall gehe es allerdings nicht einmal darum, sondern ausschließlich um die konkreten und belegbaren mietbeeinflussenden Absprachen, Absprachen über Gewinnbeteiligungen und Rückkaufsoptionen und die weiteren den Anlegern gegenüber verheimlichten und sich zu ihrem Nachteil auswirkenden Zahlungsflüsse. Der den Beklagten gegenüber erhobene Vorwurf richte zum einen auf die Überhöhung der Grundstückskaufpreise und der vereinbarten, aber weder nachhaltig erzielbaren noch marktgerechten Mieten. Zum anderen gehe es um die den Anlegern verschwiegenen Zahlungen an den Konzern der Mieterin in Form von Mieterverschaffungsgebühren, Einstandsgebühren und Gewinnen aus Planungs- und Projektentwicklungsverträgen sowie einer Teilung eingesparter Bau- und Baunebenkosten. Den Anlegern sei damit das Modell einer seriös ermittelten, langfristig kalkulierten und marktgerechten Miete vorgegaukelt worden, die in Wahrheit aber in hohem Maße manipuliert gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch keineswegs entscheidend, ob sich dem vorgelegten Prospekt die Höhe der gesamten anfallenden "Weichkosten" entnehmen lasse oder nicht. Ausschlaggebend sei, dass der Umstand verheimlicht werde, dass die Zahlungen an Unternehmen geflossen sein, die im Konzernverbund der L AG stünden und dass diesen Zahlungen zu einem erheblichen Teil keine realen, eine Vergütung rechtfertigenden Leistungen zu Grunde lägen. Ein Anleger könne berechtigterweise annehmen, dass die Konzernmutter einer Mieterin ihre eigenen "Leistungen" - nämlich die Vermittlung einer Tochter als Mieterin und das Einstehen für deren Verpflichtungen - kostenlos erbringe. Im vorliegenden Fall seien stattdessen Zahlungen in Höhe eines Vielfachen der Jahresmieten an die Muttergesellschaft ohne Gegenleistung gezahlt worden, nur damit diese eine unterkapitalisierte Tochtergesellschaft als Mieterin vorschiebe.
18Da der Zeuge L1 trotz seiner beruflichen Erfahrung und seines Hintergrundwissens von diesen Absprachen aber keinerlei Kenntnis gehabt haben könne, habe das Landgericht seine Vernehmung verfahrensfehlerhaft unterlassen. Verfahrensfehlerhaft sei zudem, dem Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast auch für die Inhalte der vom Beklagten zu 2) geführten Gespräche, an denen der Kläger nicht teilgenommen habe, aufzuerlegen und den Vortrag des Klägers als auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet zu qualifizieren. Eine Befragung des Zeugen Y den mietbeeinflussenden Absprachen könne allenfalls deshalb unterbleiben, weil sich dem Vortrag der Beklagten bei zutreffender Bewertung ein Zugeständnis dieser Absprachen entnehmen lasse.
19Die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur Prospekthaftung seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft bzw. überflüssig. Während Ansprüche aus spezialgesetzlichen Haftungsnormen und aus Prospekthaftung im engeren Sinne nicht geltend gemacht würden, verkenne das Landgericht die Grundsätze der - nur an die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens geknüpften und die Verwendung eines Prospekts im technischen Sinne nicht voraussetzenden - Prospekthaftung im weiteren Sinne. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien danach überhöhte Mieten ebenso aufklärungspflichtig wie mietbeeinflussende Absprachen. Im Übrigen sei das "Exposé mit Investorenordner" entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus als Prospekt im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung - insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 17.11.2011 (BGHZ 191, 310) - anzusehen.
20Die Haftung der Beklagten zu 1) folge daraus, dass sie sich nicht auf die Rolle einer finanzierenden Bank beschränkt habe, sondern offenkundig als Mitinitiatorin und als Mitgesellschafterin der Beklagten zu 3) und 4) und als Partnerin verschiedener Beratungsverträge auf die Gesamtprojekte wesentlichen Einfluss gehabt habe.
21Fehlerhaft seien auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Kausalität. Das gelte sowohl, soweit das Landgericht angenommen habe, dass der Kläger und der Erblasser im Hinblick darauf, dass ihnen die Vorkenntnisse des Zeugen Yzurechnen sein, schon gar nicht aufklärungsbedürftig gewesen seien als auch im Hinblick auf die nach der Interessenlage nicht gerechtfertigte Annahme, dass die Zeichnung der Beteiligungen - unter Außerachtlassung jeglicher Überlegungen zur Sicherheit und zur Rendite des Investments - ausschließlich deshalb erfolgt sei, um mit den Beklagten eine längerfristige geschäftliche Zusammenarbeit zu begründen.
22Was den 1. Hilfsantrag angehe, so sei die vom Landgericht für die Abweisung der Klage gegebene Begründung unzutreffend. Auf die Gesellschafterbeschlüsse vom 31.1. und vom 19.12.2003 könne die Klageabweisung nicht gestützt werden, weil die Mietverträge erst wesentlich später abgeschlossen worden seien. Es sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keinesfalls zwingend, dass es für die Vermietung an die Tochter der L AG keine Alternative mehr gegeben habe. Hinsichtlich der Zurückweisung des Hilfsantrags zu 3) (betreffend die mit der Sparkasse L2 getroffene vertragliche Regelung) sei die Auffassung des Landgerichts deshalb unrichtig, weil die disquotale Verrechnung von Verwertungserlösen nach § 366 Abs. 2 BGB zwar rechtlich etwas anderes sei als eine gesamtschuldnerische Haftung, im wirtschaftlichen Ergebnis jedoch genau darauf hinauslaufe.
23Mit der Berufung verfolgt der Kläger im Wesentlichen die erstinstanzlichen Klageanträge weiter, mit einer Modifizierung hinsichtlich des ursprünglich als Freistellungsantrag geltend gemachten Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) (Ziffer 1 c) sowie insoweit, als bisher nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die Kapitaleinlage für beide Gesellschaften in der Höhe, in der die Klage in der 1. Instanz teilweise zurückgenommen worden sei (189.770,230 €) - mit Konsequenzen im Rahmen der Bezeichnung/Bezifferung des Zug-um-Zug zu übertragenden Gesellschaftsanteils - gemindert habe.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagten in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts
261.
27als Gesamtschuldner zu verurteilen,
28a)
29an ihn 15.880.169,55 € nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 17.135.853,66 € nominal nebst allen Rechten und Pflichten an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1.7.2011,
30b)
31an ihn 31.041.077,42 € nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 29.141.369,08 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1.7.2011,
32c)
33festzustellen, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus dem zur Zwischenfinanzierung der von ihm und seinem Rechtsvorgänger gezeichneten Einlagen an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" und/oder an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" ausgereichten Darlehen mehr zustehen.
34d)
35ihn von allen Verbindlichkeiten der in lit c) näher bezeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten und von allen Verpflichtungen des Klägers gegenüber den Mitgesellschaftern dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts aus dem Gesellschaftsverhältnis freizustellen.
362.
37festzustellen, dass die Beklagte zu 1) ihm gegenüber in Verzug ist mit der Annahme seiner Angebote je vom 28.9.2011, je notariell unterschriftsbeglaubigt von Notar O1, CH #### A, am 28.9.2011,
38a)
39auf Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 17.135.853,66 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Juli 2011 und über die Zahlung eines Übertragungsentgelts von 15.880.169,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1.7.2011, der Beklagten zu 1) zugestellt am 10.10.2011,
40b)
41auf Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 29.141.369,08 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1.7.2011 und über die Zahlung eines Übertragungsentgelt von 31.041.077,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1.7.2011, der Beklagten zu 1) zugestellt am 10.10.2011.
423.
43festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem und/oder seinem Gesamtrechtsvorgänger X sen. aus der Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" und/oder aus der Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" etwa über das Klagebegehren gemäß dem Antrag zu 1) hinaus entstanden ist und/oder dem Kläger etwa künftig noch entsteht.
444.
45die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars I, F, vom 5.12.2002, UR-Nr. F#####/#### und UR-Nr. F#####/#### (Schuldanerkenntnisse des Klägers und des Gesamtrechtsvorgängers des Klägers X sen. gegenüber der Beklagten zu 1) über je 10.500.000 € zuzüglich Zinsen von 20 % jährlich seit 05.12.2002) an den Kläger herauszugeben.
46Hilfsweise zu 1), 2), und 3):
471.
48In Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
49a)
50der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" allen Schaden zu ersetzen, der dieser bereits entstanden ist und/oder künftig noch entsteht, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer und die Beklagte zu 4) als gesellschaftsvertraglich beauftragter Projektentwickler die der Grundstücksgesellschaft H GbR gehörende Immobilie Q, C-Straße an die B AG (früher L AG) langfristig vermieteten,
51aa)
52ohne zuvor ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht nachzukommen, den Mietvertrag erst nach ausreichender branchenüblicher Bonitätsprüfung des Mieters abzuschließen,
53bb)
54ohne im Rahmen der dennoch vorgenommenen Vermietung von der Mieterin die Leistung einer angemessenen werthaltigen Miet-Sicherheit zu fordern,
55cc)
56ohne die Gesellschafter der Gesellschaft darüber rechtzeitig aufzuklären, dass die mit der Mieterin vereinbarten Mieten von dieser nicht erwirtschaftet werden können.
57b)
58der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" allen Schaden zu ersetzen, der dieser bereits entstanden ist und/oder künftig noch entsteht, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer und die Beklagte zu 4) als gesellschaftsvertraglich beauftragter Projektentwickler die der "Grundstücksgesellschaft N GbR" gehörende Immobilie N, N an die B AG (früher L AG) langfristig vermieteten,
59aa)
60ohne zuvor ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht nachzukommen, den Mietvertrag erst nach ausreichender branchenüblicher Bonitätsprüfung des Mieters abzuschließen,
61bb)
62ohne im Rahmen der dennoch vorgenommenen Vermietung von der Mieterin die Leistung einer angemessenen werthaltigen Miet-Sicherheit zu fordern,
63cc)
64ohne die Gesellschafter der Gesellschaft darüber rechtzeitig aufzuklären, dass die mit der Mieterin vereinbarten Mieten von dieser nicht erwirtschaftet werden können.
652.
66festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem entsteht, wenn die Sparkasse Köln/Bonn
67a) gemäß Ziffer 1.4 der Zweckerklärungen
68aa)
69vom 21.11.2005 betreffend die zugunsten der Sparkasse Köln/Bonn in Abteilung III lfd. Nr. 1 und -(neu)- des Grundbuchs des Amtsgerichts Q von Q, Blätter ####, ##### und ####, eingetragenen Grundschulden über 62.888.901,39 € und 14.823.146,95 €,
70bb)
71vom 23.9.2006 betreffend die zugunsten der Sparkasse Köln/Bonn in Abteilung III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs des Amtsgerichts N von N I Band #### eingetragene Grundschuld zu 86.550.000 €
72einen zur Befriedigung sämtlicher Forderungen nicht ausreichenden Erlös je aus der Verwertung dieser Grundschulden wegen Forderungen gegen mehrere Schuldner zunächst auf Forderungen verrechnet, die der Sparkasse Köln/Bonn geringere Sicherheit bieten,
73b)
74gemäß Ziffer 10.6 der Urkunde über die Abtretung von Außenständen (Globalabtretung) vom 21.11.2005 aus der Vermietung/Verpachtung der Objekte C-P-Straße - 52, E-Straße, H-Straße -22, K-Straße 12 - 14, I-Allee in ##### Q einen zur Befriedigung sämtlicher durch die Abtretung gesicherten Forderungen nicht ausreichenden Zessionserlös - soweit rechtlich zulässig - nach billigem Ermessen der Sparkasse verrechnet,
75und dem Kläger dadurch ein Schaden entsteht.
76Hilfsweise zu 4:
77die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars I, F, vom 5.12.2002, UR-Nr. F#####/#### und UR-Nr. F#####/#### (Schuldanerkenntnisse des Klägers und des Gesamtrechtsvorgängers des Klägers X sen. gegenüber der Beklagten zu 1) über je 10.500.000 € zuzüglich Zinsen von 20 % jährlich seit 5.12.2002) für unzulässig zu erklären.
78Die Beklagten beantragen,
79die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
80Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
81Die Beklagte zu 1) verweist - wie schon im Rahmen ihres erstinstanzlichen Vorbringens - darauf, dass es nach ihrer Auffassung für die hier in Rede stehenden Warenhäuser keine marktübliche Miete gebe, so dass naturgemäß auch von einer überhöhten Miete keine Rede sein könne. Im Übrigen sei von den Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass der kalkulierte Gesamtaufwand die Ausgangsbasis für die von der Mieterin verlangte und mit ihr vereinbarte Mietzinshöhe gewesen sei. Unrichtig sei allerdings die Behauptung des Klägers, der Vorstand der L AG habe die Mieten ohne jegliche Verhandlungen und unter Außerachtlassung eigener Interessen akzeptiert. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Vorstand - insbesondere auch aus Gründen der notwendigen bilanziellen Klassifizierung - vor der Vereinbarung ein Gutachten eingeholt und sich mit der Miethöhe auch im Übrigen intensiv befasst habe. Für die Annahme eines überhöhten Mietzinses seien die vom Kläger angeführten Drohverlustrückstellungen ungeeignet. Die Annahme, dass die Miethöhe in irgendeiner Weise mit einem Insolvenzrisiko der L AG in Zusammenhang stehe, sei wegen der Größenordnung der Mietverpflichtung in Relation zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten des Konzerns nicht nachvollziehbar.
82Kollusive und zum Nachteil des Klägers wirkende Vereinbarungen zwischen der L AG, P-Gesellschaften und Frau T habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Sämtliche vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen einen solchen Schluss nicht zu. Es handele sich in allen Fällen lediglich um unverbindliche Überlegungen und Ideen, die aber zu einem frühen Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen "zu den Akten gelegt" worden seien. Dies gelte nicht nur für eine Kooperation auf Aktionärsebene, sondern auch für Überlegungen zu einer weitergehenden Zusammenarbeit bei Immobilienprojekten. Es sei beschlossen worden, dass allenfalls eine Kooperation auf Einzelfallbasis in Betracht käme, wie sie dann bei den fünf bekannten Objekten auch realisiert worden sei. Nichts anderes ergebe sich bei richtiger Bewertung aus den vom Kläger sowohl in 1. wie in 2. Instanz vorgelegten Unterlagen. Sämtliche Vereinbarungen, die im Bereich der Mietverschaffungs- und Einstandsverträge und der Planungs- und Projektentwicklungsverträge mit Unternehmen des L Konzerns geschlossen worden seien, seien nicht zu beanstanden, sondern im Hinblick auf die erheblichen Vorleistungen, die bei der Planung und Realisierung der Objekte von Konzerngesellschaften bereits vor der Konstituierung der Immobilienfonds erbracht worden seien, wirtschaftlich vernünftig gewesen. Auch die Behauptung, dass den Vergütungen reale Leistungen nicht zu Grunde gelegen hätten, sei unrichtig.
83Mit seinem Vortrag dazu, was der Zeuge L1 vor der Zeichnung der Anlage durch den Kläger und den Erblasser nicht gewusst habe, sei der Kläger präkludiert. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, was der Zeuge angeblich nach der mündlichen Verhandlung 1. Instanz zu dieser Frage erklärt habe. Sämtliche Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang seien im Übrigen unerheblich, weil in Bezug auf die vom Kläger so bezeichneten mietbeeinflussenden Absprachen ebenso wenig eine Aufklärungspflicht bestanden habe wie hinsichtlich der Zahlung einer einmaligen (Eintritts)gebühr i.H.v. 25.000.000 € durch die Beklagte zu 4) an die L AG.
84Auch die Beklagten zu 2) - 4) treten den tatsächlichen Behauptungen und den Rechtsausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung entgegen. Nach ihrer Auffassung sei das Rückabwicklungsbegehren des Klägers allein durch die zum Zeitpunkt der Zeichnung für keinen der Beteiligten vorhersehbare Insolvenz der L AG bzw. ihrer Rechtsnachfolger und durch die dadurch beeinträchtigte Renditeerwartung des Klägers motiviert. Bei richtiger Bewertung sei allein maßgeblich, dass der Kläger zunächst genau das bekommen habe, was er gewünscht habe und was - ohne Garantieübernahme von Seiten der Beklagten - als Ziel der Investitionen angekündigt worden sei. Die geplanten Immobilien seien zu den im Exposé genannten Kosten und innerhalb der dort genannten Zeit entsprechend den Angaben errichtet worden; die Kaufhäuser seien zu den prognostizierten Konditionen mit Zustimmung des Klägers vermietet worden. Für den wirtschaftlichen Zusammenbruch des L Konzerns seien die Beklagten aber in keiner Weise verantwortlich. Eine Insolvenz dieses Unternehmens sei zum Zeitpunkt der Zeichnung weder für den Kläger noch für die Beklagten zu 2) - 4) vorstellbar gewesen. Die Beklagten zu 2) - 4) hätten insoweit auch über kein dem Kläger und den anderen Investoren überlegenes Wissen verfügt. Insbesondere sei allen Beteiligten - auch dem Kläger und dem Erblasser - bewusst gewesen, dass der L Konzern zum Zeitpunkt der Zeichnung als Mieter bereits in Aussicht genommen worden war bzw. feststand.
85Von ausschlaggebender Bedeutung hinsichtlich der Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers sei, dass er bzw. der Erblasser die Zeichnung nach einem kurzen Gespräch mit dem Zeugen L1 und offenkundig im Vertrauen auf dessen Erfahrung und die eigenen wirtschaftlichen Kenntnisse ins Werk gesetzt habe. Ein für den Kläger und andere Investoren nachteiliger "Gesamtplan" oder eine rechtlich bindende Kooperationsvereinbarung zwischen den Beteiligten habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Was die Verträge mit L und "L Immobilien" angehe, seien diese sowohl in wirtschaftlicher wie in rechtlicher Hinsicht völlig unbedenklich und im Übrigen auch nicht aufklärungspflichtig gewesen. Falsch sei auch die Behauptung des Klägers, dass die mit L vereinbarten Mieten überhöht gewesen seien. Zum einen gebe es in der vorliegenden Sondersituation schon keinen für die Ermittlung eines marktangemessenen Preises erforderlichen Vergleichsmarkt. Zum anderen sei es aber auch nicht Sache der Initiatoren oder der Fondsgesellschaft, das an der Anmietung interessierte Unternehmen bzw. den dahinter stehenden Konzern am Abschluss eines für diese nachteiligen Vertrages zu hindern.
86Die Beklagten zu 2) - 4) verteidigen die Entscheidung des Landgerichts auch insoweit, als die Kammer eine Vernehmung des Zeugen L1 nicht für erforderlich gehalten, die Leistungen der Beklagten zu 4) an Gesellschaften des L Konzerns nicht als "kick-back" qualifiziert und den dem Kläger zugänglich gemachten Investorenordner nicht als Prospekt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Prospekthaftung angesehen hat. Ferner wiederholen sie ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Einschätzung, dass die dem Kläger zugänglich gemachten schriftlichen Unterlagen keinerlei unzutreffende Informationen enthalten hätten und dass die Anlageentscheidung des Klägers und des Erblassers ohnehin nicht im Zusammenhang mit den nunmehr beanstandeten Informationen gestanden habe.
87Was die vom Kläger gestellten Hilfsanträge angehe, so seien diese bereits aus den vorstehend genannten Erwägungen, jedoch auch deshalb unbegründet, weil es an einem zurechenbaren Schaden fehle, denn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge sei im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt erzielten Baufortschritt eine Vermietung an ein anderes Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr möglich gewesen. Was den Antrag des Klägers auf Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden betreffe, die ihm aus der angegebenen Art und Weise der Verrechnung etwaiger Erlöse aus einer Zwangsverwertung entstünden, sei eine Haftung der Beklagten zu 4) schon aus rechtlichen Gründen nicht gegeben, weil sie nicht Geschäftsführerin der Grundstücksgesellschaften sei. Im Übrigen beschränke sich das Gebot des Ausschlusses gesamtschuldnerischer Haftung auf die Begründung von Gesamtschulden und nicht auf die im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich dargestellte und erläuterte Auswirkung der gemeinsamen Nutzung des Grundstücks der Fondsgesellschaft.
88Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
89II.
90Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung nicht zustehen, weil die Beklagten ihre sich aus den jeweiligen Rechtsverhältnissen zum Kläger ergebenden Pflichten nicht verletzt haben.
91- 92
1. Eine Beratungspflichtverletzung - einer - der Beklagten scheidet aus. Dass zwischen dem Kläger und den Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, kann schon auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nicht angenommen werden.
Was die Übersendung der schriftlichen, die Beteiligung betreffenden Unterlagen - Exposé nebst Investorenordner - an den Zeugen L1 angeht, könnte dies allenfalls die Grundlage für einen - konkludenten - Beratungsvertrag sein, soweit es um die Fondsgesellschaft N geht, denn nur die dieses Projekt betreffenden Unterlagen sind dem Kläger und dem Erblasser durch eine der beklagten Parteien - nämlich die Beklagte zu 4) - übersandt worden, während sie die Unterlagen bezüglich der Fondsgesellschaft Q von der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten F Vermögensverwaltungsgesellschaft erhalten haben. Allenfalls mit dieser Beklagten könnte demzufolge aufgrund der Übersendung der schriftlichen Unterlagen ein Beratungsvertrag zustande gekommen sein. Aus der bloßen Übersendung des - vom Landgericht zutreffend als erkennbar lückenhaft bewerteten - Exposés nebst Investorenordner mit Schreiben vom 28.11.2002 (Anlagen K 5 a, b) kann jedoch, nachdem dem Kläger und dem Erblasser zuvor von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 16.10.2002 (Anlagen 4 a, b) ein Beteiligungsangebot - neben N für zwei weitere P-Fonds in M und L3 - zur Prüfung eines etwaigen Interesses unterbreitet worden war und beide ihr Interesse bekundet hatten, ein konkludenter Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 4) nicht hergeleitet werden. Die - wie dargelegt lückenhaften - Unterlagen wurden vielmehr ersichtlich nur zur näheren - eigenständigen - Prüfung durch den Kläger und den Erblasser übersandt, ohne dass damit bereits eine anleger- und objektgerechte Beratungsleistung verbunden sein sollte.
94Auch die vorgetragenen mündlichen Erläuterungen der beiden Projekte rechtfertigen nicht die Annahme eines Beratungsvertrages: Der Kläger hat - wie der Erblasser - nach seinem eigenen Vortrag nähere Informationen über die Beteiligungsangebote nicht durch Vertreter der Beklagten zu 2) - 4) erhalten, sondern allein durch den von ihm benannten Zeugen L1, der aber nicht als Vertreter der Beklagten, sondern des Klägers bzw. seines Vaters selbst tätig geworden ist. Auch der - konkludente - Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen dem - namens des Klägers und des Erblassers handelnden - Zeugen L1 und den Beklagten zu 2) - 4) scheidet aus: dem Vortrag des Klägers läßt sich nicht entnehmen, dass er selbst, sein Vater oder der für sie handelnde Zeuge L1 trotz ihrer bzw. dessen beruflichen Tätigkeit und Erfahrung, aufgrund derer sie nicht mit einem durchschnittlichen Anleger gleichgesetzt werden können - dennoch unter Inanspruchnahme der Sachkunde der Beklagten zu 2) - 4) eine auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und des Erblassers zugeschnittene Beratung gewünscht haben.
95Schließlich reicht der Vortrag des Klägers auch nicht für die Annahme aus, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1) aufgrund der übersandten Beteiligungsangebote (Anlagen 4 a, b) ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
962.
97Zwar kommt eine grundsätzliche Haftung der Beklagten für unrichtige bzw. pflichtwidrig unterlassene Angaben im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb des Klägers und des Erblassers aus anderen Gründen in Betracht:
98a.
99Bei den Beklagten zu 2) - 4) handelt es sich um Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften Q und N. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 1987, 912; ZIP 2006, 849; WM 2009, 400; ZIP 2011, 2299; NJW-RR 2012, 937 = WM 2012, 1184; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 311 BGB Rdn. 71, Nobbe, WM 2013, 193 ff, S. 202 ff), dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, (vor-)vertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem unmittelbar Beitretenden sowie mit dem über einen Treuhänder beitretenden Gesellschafter/Kommanditisten bestehen. Die Gründungsgesellschafter haften deshalb den Beitretenden gegenüber für im Zusammenhang mit der Beitrittsentscheidung gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. In dieser Eigenschaft werden sie jeweils selbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter und waren dementsprechend auch als künftige Vertragspartner aufgrund persönlich in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens bei der Anbahnung der Vertragsverhandlungen über den Betritt zur gebotenen Aufklärung der geworbenen Anleger verpflichtet.
100Diese Haftungsgrundsätze gelten auch dann, wenn die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds unter Verwendung von Prospekten angebahnt wurde (bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne; zum zivilrechtlichen Prospektbegriff, vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 45 Rdn. 47 ff.). Anknüpfungspunkt dieser Haftung ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner.
101b.
102Auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) kommt - unabhängig vom Fehlen eines Beratungsvertrages - nach der gegebenen Sachlage eine Haftung wegen Verletzung eigener Aufklärungspflichten in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 168, 1 ff; BGHZ 186, 96 ff; BKR 2013, 280; WM 2014, 124) kann eine - wie hier - kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Sie hat aber ausnahmsweise dann Aufklärungs- und Hinweispflichten, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt besteht oder die Bank ihre Kreditgeberrolle überschritten hat, mithin im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Verkäufers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH WM 2003, 918; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 44 Rdn. 28 ff; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 280 BGB Rdn. 58 ff). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen - was die Fondsgesellschaft N betrifft - im Hinblick auf das an den Kläger und den Erblasser übersandte Einladungsschreiben vom 16.10.2002 (Anlagen K 4 a, b) erfüllt, denn daraus ergibt sich eine maßgebliche, die Funktion als Kreditgeberin weit überschreitende Rolle der Beklagten zu 1) ("In jeweils bester Innenstadtlage der Städte L3, M und N investieren wir in den Umbau bzw. die Erweiterung etablierter Warenhausstandorte. … Dieses Grundstücksportfolio wird den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden angeboten. Die vielfältigen Risiken, die mit einer Investition in Immobilien verbunden sind, haben wir, wie bei den bisher realisierten Projekten, versucht weitestgehend zu begrenzen."). Nichts anderes kann hinsichtlich der Rolle der Beklagten zu 1) im Rahmen des Fondsprojektes Q gelten, wie sich aus dem in den für die rechtliche Bewertung wesentlichen Passagen (sinngemäß) gleichlautenden Einladungsschreiben hinsichtlich dieses Fonds ergibt (Anlage K 91 zum Schriftsatz vom 14.10.2013; Bl. 125 des entsprechenden Anlagenheftes).
1033.
104Die Reichweite der sich daraus für die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) bis 4) ergebenden Aufklärungspflichten - auf der Grundlage ihrer oben dargestellten, jeweiligen Rolle - ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt: Danach oblag den Beklagten die Pflicht, die künftigen Anleger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über die Risiken der Beteiligung und über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (BGH WM 2008, 2355; WM 2010, 1017; WM 2010, 1537; WM 2014, 118; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 311 BGB Rdn. 71). Dazu gehört insbesondere eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen den verschiedenen an der Initiierung und Realisierung des Projektes beteiligten Gesellschaften sowie ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (BGH NJW-RR 2003, 1054; NJW-RR 2009, 329) und der den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern - nicht aber Vertragspartnern der Fondsgesellschaft, im vorliegenden Fall also der Mieterin (BGH, Urteil vom 3.12.2013 - IX ZR 295/12 = WM 2014, 71, 73) - gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH WM 1985, 533; WM 1994, 2192; WM 2014, 71; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 311 BGB Rdn. 67 ff.). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH ZIP 2004, 1104; NJW-RR 2012, 937). Daher haften die Beklagten zu 2) bis 4) aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen - und die Beklagte zu 1) im Hinblick auf die Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle - wenn und soweit sie in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der wahren Verhältnisse dem Anleger Unterlagen, die dieser erkennbar zur Grundlage seiner Beteiligungsentscheidung machen will, zur Verfügung gestellt haben, die in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig oder irreführend waren oder ihre Erfüllungsgehilfen - bzw. die anderen Gründungsgesellschafter - bei Vertragsverhandlungen etwaige unzutreffende oder unzureichende Angaben in den dem Anleger überlassenen schriftlichen Unterlagen bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft nicht richtiggestellt bzw. ergänzt haben (vgl. BGH WM 1985, 533, 534 - juris Tz. 12 ff.; NJW 1995, 130; NJW-RR 2003, 1054; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 45 Rdn. 51 ff.).
1054.
106Eine auf dieser Basis und in dem vorbezeichneten Umfang grundsätzlich mögliche Haftung der Beklagten scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, weil auch auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers eine unzutreffende bzw. unvollständige Aufklärung über die Risiken der Beteiligung nicht festgestellt werden kann. Insbesondere der zentrale gegenüber den Beklagten erhobene Vorwurf des Klägers - die Vereinbarung einer überhöhten, nicht nachhaltig erzielbaren Miete - ist nicht begründet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm und seinem Vater gegenüber vertragliche Vereinbarungen der Projektverantwortlichen mit dem Konzern der Mieterin, in deren Folge offenbarungspflichtige Zahlungen an konzernangehörige Gesellschaften geflossen seien, verheimlicht worden sind. Die hinsichtlich des Objektes und der Fondsgesellschaft getroffenen Vereinbarungen sind dem Kläger, soweit dies rechtlich erforderlich ist, mit dem Exposé und dem Investorenordner zur Kenntnis gebracht worden. Weitergehende Aufklärungspflichten bestanden entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Auch beanstandungswürdige Zahlungen an Konzerngesellschaften ohne reale Gegenleistung lassen sich nicht feststellen. Damit fehlt es im Ergebnis auch an einem aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung der Beklagten zu 1) als mögliche weitere Haftungsgrundlage. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts - auf die im Übrigen zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen wird - gilt insoweit im Einzelnen das Folgende:
107a.
108Der zentrale, vom Kläger gegenüber den Beklagten erhobene und namentlich im Berufungsverfahren in den Mittelpunkt seines Vorbringens gestellte Vorwurf geht dahin, dass von den Beklagten als Initiatoren des Fonds mit dem L Konzern Mieten vereinbart worden seien, die nicht - wie nach Auffassung des Klägers durch die jeweiligen Gesellschaftsverträge gefordert - "marktüblich" gewesen, sondern als "Investitionsmieten" mit dem Ziel einer bestimmten "Verzinsung" des Gesamtinvestitionsaufwandes zu Lasten der Anleger konzipiert und kalkuliert worden seien. Die Bereitschaft des L Konzerns zur Zahlung solch überhöhter Mieten sei durch verdeckte Zuwendungen an den Konzern ohne adäquate Gegenleistung in zweistelliger Millionenhöhe erreicht worden.
109Diese Grundannahme ist jedoch aus mehreren Gründen unzutreffend:
110aa.
111Zunächst ist der Senat - wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil - der Auffassung, dass es für die beiden Warenhäuser, die im Eigentum der beiden Fondsgesellschaften standen, eine marktübliche Miete in dem vom Kläger unterstellten Sinn nicht gab, weil es sich um Spezialimmobilien gehandelt hat, die sich - im Hinblick auf ihre Lage, ihre Größe, die Vorverwendung, die speziell auf die vorgesehene Verwendung durch die L AG (bzw. einer Konzerngesellschaft) ausgerichteten, grundlegenden Umbauarbeiten sowie schließlich wegen des vor und nach dem Umbau präsentierten Warenangebots - nicht oder kaum für die Nutzung durch einen anderen als den - von Beginn an - vorgesehenen Mieter - eine Tochtergesellschaft der L AG - eignete und für die deshalb die Ermittlung einer Vergleichsmiete im üblichen Sinne nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 7 Abs. 4 a des vom Kläger als Anl. K 3 c vorgelegten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages Q (die in gleicher Weise auch dem Gesellschaftsvertrag für das Objekt N zugrundeliegt und wie folgt lautet: "Mietverträge dürfen erst nach ausreichender branchenüblicher Bonitätsprüfung des Mieters zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden…. ") dahin zu verstehen, dass unter marktüblicher Miete die Miete verstanden werden muss, die mit der - in Kenntnis auch des Klägers und seines Vaters - von Anfang an vorgesehenen Mieterin vereinbart worden, von dieser also unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einschätzung ihrer Renditemöglichkeiten akzeptiert worden ist. So verstanden, handelt es sich bei der dem Mietvertrag unstreitig zu Grunde gelegten "Investitionsmiete" und der marktüblichen Miete im Sinne des Gesellschaftsvertrages letztlich um die privatautonom ausgehandelte, sowohl von den Vertretern der Fondsgesellschaft wie auch von der Mieterin akzeptierte, nach der allseitigen Erwartung im Interesse aller Beteiligten liegende Vergütung für die Nutzung des in Planung und Ausführung individuell auf die künftige Mieterin zugeschnittenen Fondsobjektes. Dass die Ermittlung einer von diesem Verständnis abweichenden Miethöhe unter dem Gesichtspunkt der Üblichkeit und der Angemessenheit im Vergleich zu anderen Objekten möglich ist, erscheint dem Senat im Hinblick auf die angesprochene Singularität des Objektes ausgeschlossen. Insofern liegt der Streitfall anders als die Fallgestaltung, die der vom Kläger zitierten (S. 2 des Schriftsatzes vom 6.3.2014; GA 1163) Entscheidung des Senats vom 29.4.2009 (13 U 137/05) und weiteren Entscheidungen in einer Reihe von parallel gelagerten Fällen zu Grunde lag. Bei dem dort zu beurteilenden Objekt handelte es sich - anders als im Streitfall - nicht um ein singuläres Objekt im oben dargelegten Sinne, sondern um ein solches, das mit einer Reihe anderer - im Rahmen des auf die deutsche Wiedervereinigung folgenden Baubooms in den neuen Bundesländern - realisierter Objekte hinsichtlich Bausubstanz, Größe, Ausrichtung und Marktchancen vergleichbar und daher der sachverständigen Überprüfung hinsichtlich der Angemessenheit der im Generalmietvertrag vereinbarten Mietzinsen zugänglich war.
112Der Senat teilt in diesem Kontext auch nicht die - der postulierten Aufklärungspflicht der Beklagten zugrunde liegende - Auffassung des Klägers (S. 2 des Schriftsatzes vom 06.03.2014 - GA 1163), dass aus der Vereinbarung nicht marktüblicher Mieten ohne weiteres deren fehlende Nachhaltigkeit folge. Das trifft in dieser Pauschalität schon deshalb nicht zu, weil die Marktverhältnisse laufenden, bisweilen auch kurzfristigen Änderungen unterworfen sind. Eine im Zeitpunkt des Gesellschaftsbeitritts "marktübliche" Miete hat daher kaum eine Aussagekraft hinsichtlich ihrer nachhaltigen Erzielbarkeit. Der Begriff der Marktüblichkeit kann daher nur auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen sein. Insofern waren die hier für die Objekte Q und N vereinbarten Mieten aber schon deshalb marktüblich, weil sie von der Mieterin über einen Zeitraum von mehr als vier (Q) bzw. drei (N) Jahren gezahlt wurden. Ob und ggfls. über welchen Zeitraum auch andere potentielle Mieter diese Mieten gezahlt hätten, ist aus Sicht des Senats nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten BGH-Entscheidungen (II ZR 88/02 und II ZR 30/10) stützen seine Auffassung nicht, weil ihnen andere Sachverhalte zugrunde liegen:
113In dem Verfahren II ZR 30/10 hat der BGH einen aufklärungspflichtigen Umstand in dem Risiko gesehen, dass leerstandsbedingte Nebenkosten - soweit Mietflächen des Fondsobjekts nicht unter einen im dortigen Fall abgeschlossenen Generalmietvertrag fielen - dem Fonds zu Last fallen und nicht - wie bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen - vom Mieter zu tragen seien. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar; Ausführungen dazu, ob die mit dem - dortigen - Generalmieter vereinbarte Miete marktüblich war oder nicht und welche Rechtsfolgen sich im letzteren Fall ergeben würden, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.
114In der Entscheidung II ZR 88/02 konnte die Pächterin zweier im Eigentum der Immobilien-Fondsgesellschaft stehender Seniorenresidenzen die vereinbarten Pachtzahlungen nicht erwirtschaften, weil die prospektierten Mieteinnahmen, mit denen die Pächterin ihre Pachtzahlungen erfüllen sollte, um bis zu 100% über den ortsüblichen Vergleichsmieten der Räumlichkeiten lag. Aus diesem Grunde konnte die überwiegende Zahl der Wohnungen gar nicht erst vermietet werden. Soweit der Kläger daraus folgert (GA 1163), dass der BGH "Mondmieten für Luftschlösser" nicht billige, verkennt er, dass es im Streitfall nach seinem eigenen Vorbringen nicht um eine Überschreitung der angeblich marktüblichen Miete um bis zu 100%, sondern nur um eine solche von 20% - 30% geht, diese - angeblich - überhöhte Miete für beide Objekte mehr als vier (Q) bzw. drei (N) Jahre lang gezahlt wurde und daher von einer nicht zu erwirtschaftenden "Mondmiete" keine Rede sein kann. Davon abgesehen ging es in der Entscheidung nicht um die Marktüblichkeit der von der Fondsgesellschaft mit der Pächterin vereinbarten Pacht, sondern um die Ortsüblichkeit der prospektierten Miete für Wohnungen einer Seniorenresidenz, für die Mieter - anders als hier - erst noch gefunden werden mussten.
115Aus diesem Grunde bedarf es im Streitfall - anders als in dem der Entscheidung des Senats im Verfahren 13 U 137/05 zugrunde liegenden Fall - auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung einer marktüblichen Miete. Ein solches Gutachten könnte sich nämlich - im Hinblick auf das Fehlen eines zu vergleichender Betrachtung heranzuziehenden Marktes - letztlich nur mit der Frage der Angemessenheit der Miete aus der Sicht der an der Mietvertragsvereinbarung beteiligten Parteien gerade für die beiden streitgegenständlichen Objekte befassen und liefe damit auf nichts anderes als auf eine wirtschaftliche Beurteilung der vereinbarten Miethöhe hinaus. Das wäre mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar.
116Es kommt unabhängig davon hinzu, dass - darauf haben die Beklagten zu Recht hingewiesen - eine gegenüber einem etwaigen (unterstellten) Marktwert höhere Miete für die Grundstücksgesellschaften - und damit für die Anleger - keinesfalls nachteilig, sondern im Hinblick auf die bessere Einnahmesituation vorteilhaft (gewesen) und eine insoweit unterlassene Aufklärung deshalb grundsätzlich nicht zur Begründung von Schadensersatzansprüchen geeignet ist. Anders als der Kläger meint, konnten er und sein Vater auch nicht erwarten, dass die mit dem L Konzern für die beiden Fondsobjekte vereinbarte Miete auch nach einem etwaigen Mieterwechsel Bestand haben wird. Angesichts der vielfältigen denkbaren und nicht vorhersehbaren Markteinflüsse - wie etwa die im Jahre 2008 entstandene Finanzkrise - wäre eine solche Erwartung jedenfalls nicht geschützt.
117Der Kläger hält dem Gesichtspunkt der höheren Mieteinnahmen der Fondsgesellschaften letztlich auch nur entgegen, dass die von ihm als "Investitionsmiete" bezeichnete Vereinbarung über die Miethöhe deshalb für ihn - und andere Anleger - letztlich nachteilig sei, weil schon zum Zeitpunkt der Zeichnung die begründete Befürchtung (die sich durch die spätere Insolvenz des L Konzerns bestätigt habe) bestanden habe, dass die zum L Konzern gehörende Mieterin auf Dauer nicht in der Lage sei, die vereinbarte überhöhte Miete zu zahlen. Der damit vom Kläger postulierte Zusammenhang zwischen der Zahlung einer überhöhten Miete für die beiden Warenhäuser durch den L Konzern und dessen späterer Insolvenz besteht aber nicht. Es kann - wie das Landgericht bereits zutreffend angeführt hat - schon mit Rücksicht auf den vernachlässigenswert geringen Anteil, den eine (unterstellte) Mietpreisüberhöhung (nach dem Vortrag des Klägers - S. 13 des Schriftsatzes vom 12.07.2010 - GA 192 - handelt es sich dabei um eine Überhöhung von 30 % der für beide Häuser insgesamt jährlich zu zahlenden Miete von 12 Mio. € (= ca. 3,6 Mio. €), während die Überhöhung nach dem Vorbringen S. 57 des Schriftsatzes vom 14.10.2013 offenbar nur 20% betragen soll) für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamtkonzerns der L AG hatte - ausgeschlossen werden, dass ein solcher Zusammenhang zwischen der behaupteten Mietzinsüberhöhung und der späteren Insolvenz bestand.
118bb.
119Der auf einen Ursachenzusammenhang zwischen Miethöhe und späterer Insolvenz der L AG abzielende Vortrag des Klägers begegnet aber unabhängig davon weiteren Plausibilitätsbedenken: Wenn - wie der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat - die angeblich zu hohe Miete durch "verdeckte Subventionierungen" in erheblichem Umfang (nach dem Inhalt der Berufungsbegründung - Seite 119; GA 914 - "ein Vielfaches der Jahresmieten") in Gestalt von Zahlungen für die Mieterverschaffung bzw. -vermittlung sowie für die Mietgarantie ausgeglichen worden ist, würde es in der Konsequenz an einer für den L Konzern nachteiligen Überbelastung durch die vereinbarte Miete fehlen. Die Vereinbarung einer - von den Beklagten im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt bestrittenen - "Investitionsmiete" wäre dann für die Mieterin und den gesamten Konzern kostenneutral und könnte schon aus diesem Grunde die Insolvenz im Jahre 2009 nicht verursacht haben. Aus diesem Grund erweist sich der Vortrag des Klägers, auch soweit es um eine ursächliche Verbindung zwischen der oben näher dargestellten Vertragsgestaltung und der Bestimmung des Mietpreises geht, als nicht geeignet, eine Aufklärungspflichtverletzung zum Nachteil der Anleger zu begründen.
120b.
121Der Kläger rügt weiter, dass es zwischen den Beteiligten auf Seiten der Beklagten einerseits und auf Seiten der Konzerngesellschaft der Mieterin bzw. der beteiligten Untergesellschaften andererseits eine Absprache gegeben habe, nach der Baukostenersparnisse, also im Rahmen der Projektdurchführung gegenüber der ursprünglich veranschlagten Größenordnung erzielte Kostensenkungen, deren Realisierung vorausgesehen und angestrebt worden seien, zu Gunsten der genannten Beteiligten, aber zu Lasten der Anleger, mithin auch zu seinen Lasten, verabredet worden seien. Ob die dahingehende, vor allem im Rahmen der Berufungsbegründung und im Rahmen des Schriftsatzes des Klägers vom 14.10.2013 aufgestellte und näher spezifizierte Behauptung zutreffend ist, muss jedoch nicht entschieden werden. Die dem Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang zugrunde liegende und für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs konstitutive Annahme, dass etwaige Kostenersparnisse nach dem Inhalt der Gesellschaftsverträge für beide Objekte jeweils den Gesellschaftern zustünden und deshalb nicht den oben genannten Beteiligten gebührten, ist nämlich im Ergebnis unzutreffend.
122aa.
123Es ist zwar richtig, dass nach § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages Q (bzw. der inhaltlich entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag N) etwaige Liquiditätsüberschüsse nicht den Initiatoren des Projektes oder der Mieterin zustehen, sondern entweder für eine Instandhaltungsrücklage zu verwenden oder an die Gesellschafter auszuschütten waren. Grundsätzlich sind interessierte Anleger demzufolge auch über die zwischen Initiatoren/Gründungsgesellschaftern und späteren Nutzern des Objekts getroffenen Abreden - und zwar auch unabhängig von ihrer (im vorliegenden Fall streitigen) Realisierung - aufzuklären, denn eine solche Aufklärung hat über alle Umstände zu erfolgen, die den vom Anleger mit seinem Beitritt verfolgten Zweck gefährden könnten. Zu einer solchen Gefährdung können grundsätzlich auch Absprachen führen, dass etwaige Kostenersparnisse entgegen einer Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht den Gesellschaftern zugutekommen sollen.
124bb.
125Im vorliegenden Fall geht der gegenüber den Beklagten erhobene Vorwurf des Klägers allerdings aufgrund der gegebenen vertraglichen Situation ins Leere, weil etwaige Baukostenersparnisse nicht der genannten Regelung des Gesellschaftsvertrages unterfielen und deshalb nicht den Gesellschaftern zustanden bzw. zugestanden hätten. Das ergibt sich aus Folgendem: Mit der Errichtung bzw. dem Umbau der jeweiligen Fondsimmobilie war die F GmbH beauftragt. Grundlage ihrer Beauftragung war der jeweilige Generalübernehmervertrag, der - was die GbR Q angeht - entsprechend dem Angebot vom 17.09.2001 (Anl. K 3 a = Investorenordner Q) und - hinsichtlich der GbR N - entsprechend dem Angebot vom 05.11.2002 (Anl. K 5 c = Investorenordner N) geschlossen worden ist. Beide Verträge waren jedoch - entsprechend den jeweiligen Angeboten - als Global-Pauschalverträge (zum Begriff Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rdn. 1525 ff.) konzipiert, bei denen Mehr- oder Minderleistungen sowie Erschwernisse grundsätzlich nicht auszugleichen sind. Um einen Global-Pauschalvertrag handelt es sich, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der Bestimmung des vertraglichen Leistungsumfanges das Leistungsziel in den Vordergrund ihrer vertraglichen Leistungen stellen oder den Leistungsumfang bewusst pauschalisieren (zielorientiertes Bausoll), was in der Regel durch eine vollständig funktionale Leistungsbeschreibung geschieht, die den Willen der Vertragsparteien verdeutlicht, das Risiko der Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer abzuwälzen.
126cc.
127So liegen die Dinge im vorliegenden Fall: Der Generalübernehmervertrag für das Bauvorhaben Q (der - wie erwähnt - mangels gegenteiligen Sachvortrags auf der Grundlage und mit dem Inhalt des vorgelegten Angebots auf Abschluss dieses Vertrages zustande gekommen ist) nennt als "Vertragsgegenstand" (§ 1) die "schlüsselfertige, funktionsgerechte und betriebsfertige Erstellung eines Geschäftshauses nebst Außenanlagen". Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages umfassen die Leistungen des Auftragnehmers "die uneingeschränkte schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes" sowie - nach Abs. 2 dieser Bestimmung - "Lieferungen und Leistungen, die in den in § 2 aufgeführten Vertragsunterlagen aufgeführt sind, aber auch alle dort nicht erwähnten Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen, die unbedingt erforderlich sind, das Bauvorhaben funktionsfähig, bezugsfertig und mit den notwendigen Stellplätzen versehen zu erstellen, …". Änderungen der Planung oder der Baudurchführung oder zusätzliche Leistungen sollten möglich sein, jedoch nur bei Kostenübernahme durch den Auftraggeber (§ 5 des Vertrages).
128Eine inhaltlich gleiche (und im Wesentlichen auch wörtlich identische) Regelung enthält der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der F GmbH für das Objekt in N. Soweit der Vertrag für das Objekt N nicht ausdrücklich regelt, dass der Auftragnehmer auch alle nicht in den Vertragsunterlagen aufgeführten, aber zur schlüsselfertigen Herstellung erforderlichen Arbeiten auszuführen hat, erklärt sich das damit, dass dieser Vertrag - insoweit anders als der Vertrag für das Warenhaus in Q - schon von vornherein nicht auf eine Bau- und Leistungsbeschreibung verweist, so dass eine klarstellende Bestimmung wie in der erwähnten Regelung in § 3 Abs. 2 des Generalunternehmervertrages Q nicht erforderlich war, um den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck zu bringen, dass nicht (mehr) ein Leistungsverzeichnis, sondern allein die umfassend funktionale Leistungsbeschreibung Grundlage des Vertrages sein sollte.
129dd.
130Vor diesem Hintergrund stellen etwaige Baukostenersparnisse - unabhängig von deren späterem tatsächlichen Anfall und unabhängig von der Frage, ob es zu einer endgültigen Vereinbarung der vom Kläger behaupteten Art zwischen den Beteiligten überhaupt gekommen ist - jedenfalls keine Liquiditätsüberschüsse dar, die nach dem Gesellschaftsvertrag an die jeweilige Fondsgesellschaft auszukehren waren. Dem Interesse der Gesellschafter war durch die jegliche Baukostenerhöhungen ausschließende und ihnen aus den Investorenordnern bekannte Pauschalpreisabrede Genüge getan. Das gilt auch in Anbetracht der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 6.3.2014 (GA 1162 ff) in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten "Absicht der Beteiligten", über diese Zahlungen zum Nachteil der Anleger auf die Grundlagen der Mietpreisbildung einen verfälschenden Einfluss zu nehmen. Zum einen handelt es sich dabei um einen in dieser Form zu pauschalen und nicht überprüfungsfähigen Vortrag, zum anderen geht das berechtigte Aufklärungsinteresse der Anleger nicht so weit, Einzelheiten über die Verwendung von Baukostenersparnissen, auf die sie selbst keinen Anspruch haben, zu erfahren.
131ee.
132Was die Beklagte zu 1) angeht, kommt deren Haftung im Übrigen und unabhängig von den vorstehenden Erwägungen insoweit auch deshalb nicht in Betracht, weil sie an der vom Kläger behaupteten Absprache nach dessen eigenem Vortrag nicht beteiligt war und sie diese - mangels gegenteiligen konkreten Vortrags des Klägers - auch nicht kennen musste.
133ff.
134Über die - behauptete - Absprache der Teilung von Baukostenersparnissen und die danach - unterstellt - den Beklagten zu 2) - 4) zufließenden Erträge war auch nicht entsprechend den Grundsätzen der sog. "Kick-back-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; WM 09, 1274 Rn. 11 sowie 09, 2306 Rn. 31; WM 11, 925) aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht gilt für anlageberatende Banken und hat den Zweck, dem Anleger einen möglichen Interessenkonflikt offenzulegen, der sich daraus ergibt, dass die Bank für ihre allein im Kundeninteresse zu erbringende Beratungs-/Vermittlungsleistung vom Kapitalsuchenden eine umsatzabhängige Rückvergütung erhält. Damit ist die hier in Rede stehende Teilung von Baukostenersparnissen nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass es bereits an einem Beratungsvertrag zwischen dem Kläger/dem Erblasser und den Beklagten zu 2) - 4) fehlt, handelt es sich bei den der Mieterin und den Beklagten zu 2) - 4) aufgrund der behaupteten Absprache zugutekommenden Baukostenersparnissen nicht um umsatzabhängige, d.h. nach der Höhe der Einlage des Klägers und des Erblassers bemessene Erträge. Für eine Ausweitung der Kick-back-Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art sieht der Senat keinen Anlass.
135c.
136Auch soweit der Kläger den Beklagten vorwirft, er sei durch die hinter seinem Rücken abgeschlossenen Verträge über die Mietervermittlung-, Mieterverschaffung und Projektentwicklung über wesentliche Grundlagen für seine Beitrittsentscheidung getäuscht worden, fehlt es an der für eine Haftung der Beklagten erforderlichen Pflichtverletzung. Der Kläger und sein Vater sind durch die ihnen im Vorfeld der Zeichnung bekanntgegebenen jeweiligen Gesellschaftsverträge (Anlage K 3 c Fach 9 für Q; Anlage K 5 c Fach 2 für N) ausreichend und vollständig über die Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen dieser Art dem Anleger gegenüber zu offenbaren sind, unterrichtet worden:
137aa.
138Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören zu der von den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern des Fonds geschuldeten Aufklärung neben der bereits angesprochenen Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen den verschiedenen an der Initiierung und Realisierung des Projektes Beteiligten und der eventuellen Gewährung von Sondervorteilen auch hinreichend transparente Angaben über die Verwendung der Einlagemittel.
139bb.
140Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht die Abgrenzung der "weichen" von den "harten" Kosten sowie deren jeweilige Höhe und die Angabe der verschiedenen Kostenpositionen in den - in beiden Gesellschaftsverträgen enthaltenen - Investitionsplänen. Ausdrücklich nicht beanstandet wird auch die den Anlegern gegenüber im Investorenordner offengelegte Vergütung für die Mietervermittlung von der jeweiligen GbR - zu zahlen an die K GmbH - sowie der Ansatz von Projektentwicklungskosten (der - nach Auffassung des Klägers - im Gesellschaftsvertrag "minutiös" geregelt sei; S. 89 der Berufungsbegründung = GA 884), sondern - so der Vortrag des Klägers - die Verheimlichung der Zusage und entsprechenden Zahlung einer nach seiner Auffassung unüblichen Vergütung für die Verpflichtung des Grundstücksverkäufers zur Verschaffung eines Generalmieters sowie die - nach seiner Auffassung - wirtschaftlich wertlose und daher kostenlos zu erbringende Übernahme einer Einstandsgarantie für die Mietzahlungen durch die Konzernobergesellschaft. Schließlich rügt der Kläger, dass von der K GmbH ein - die Planungs-und Projektentwicklungsarbeiten betreffender - Unterauftrag nicht an ein unbeteiligtes Unternehmen, sondern an ein Konzernunternehmen der Mieterin vergeben worden sei, und zwar mit der Kalkulation eines unüblich hohen Gewinnes.
141cc.
142Auch diese Rügen erweisen sich als nicht durchgreifend. Bei richtiger Betrachtung sind die angesprochenen Verträge - auch unter den vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkten - nicht zu beanstanden. Der Kläger ist über den Abschluss der Verträge, die jeweiligen Vertragspartner und die versprochenen Vergütungen in ausreichendem Maße aufgeklärt worden. Ein Anspruch auf weitergehende Aufklärung bestand nicht. Auch die Rüge, dass Zahlungen ohne eine reale Gegenleistung vereinbart worden seien, greift nicht durch:
143(1)
144Was zunächst den Mietervermittlungsvertrag für das Objekt Q angeht (Anlage K 3 c Fach 14), handelt es sich um einen zwischen der Beklagten zu 4) und der betreffenden GbR abgeschlossenen Vertrag über eine Leistung, die im Investitionsplan ausdrücklich vorgesehen war (dort Position "j") und für die die Beklagte zu 4) ausweislich des Vertrages exakt die im Investitionsplan vorgesehene Vergütung (8,2 Millionen DM) erhalten sollte. Durch den - ohne Kenntnis des Klägers - sodann erkennbar zur Erfüllung der der Beklagten zu 4) aus dem Mietervermittlungsvertrag obliegenden Verpflichtung geschlossenen Mietverschaffungsvertrag vom 4.12.2001 (Anlagenkonvolut 60; Anlage B 24) zwischen der Beklagten zu 4) und der L AG wurde die von der Beklagten zu 4) übernommene Verpflichtung auf die L AG übertragen. Eine für die Anleger - also auch für den Kläger - (potentiell) nachteilige Regelung liegt darin nicht. Für die Anleger ist vielmehr belanglos, in welcher Form die Beklagte zu 4) - ob unmittelbar durch eigene Tätigkeit oder durch Übertragung ihrer Verpflichtung auf eine andere Gesellschaft in der Art eines Subunternehmerverhältnisses - die geschuldete Mietervermittlung erbracht hat. Ihre Vermögensinteressen sind dadurch nicht tangiert. Damit liegt in der dargestellten Verfahrensweise kein aufklärungspflichtiger Umstand. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Frage an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Mieterverschaffung für die L AG ein finanzieller oder ein sonstiger (Arbeits-) Aufwand entstanden ist. Entscheidend ist allein, dass die Anleger durch den Investitionsplan über die Entstehung von Kosten für die Vermittlung eines Mieters unterrichtet waren und Kosten in einer den dort angegebenen Betrag übersteigenden Höhe nicht angefallen sind.
145(2)
146Was die Einstandsverpflichtung für die Erfüllung der Pflichten der Mieterin aus dem abzuschließenden Mietvertrag angeht (§ 2 und - hinsichtlich der Vergütung - § 3 des soeben erwähnten Vertrages vom 4.12.2001; Anlagenkonvolut 60; Anlage B 24), handelt es sich bei dieser von der L AG übernommenen Leistung entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb um eine werthaltige und üblicherweise zu vergütende Leistung, weil in Anbetracht der Höhe des vereinbarten Mietzinses und der Laufzeit des Mietvertrages durch die Garantieerklärung ein - nicht nur betragsmäßig - erhebliches Risiko abgedeckt worden ist, dessen unentgeltliche Erbringung von den Anlegern bei vernünftiger Betrachtungsweise entgegen der Auffassung des Klägers nicht erwartet werden konnte. Die Beklagten haben mit Recht darauf hingewiesen, dass die Übernahme einer Einstandsverpflichtung auch aus der Sicht der Grundstücksgesellschaft im Hinblick einerseits auf das relativ geringe Eigenkapital der Mieterin (und den Umstand, dass diese auch das Drittvermietungsrisiko tragen sollte) sowie andererseits im Hinblick auf die Größenordnung der Gesamt-Mietzahlungsverpflichtungen der Mieterin - in Höhe von etwa 220 Millionen DM - sinnvoll und wünschenswert war. Die Auffassung des Klägers, dass die Einstandsverpflichtung unentgeltlich zu erbringen gewesen sei, lässt diese wirtschaftlichen Grundvoraussetzungen außer Acht.
147(3)
148Soweit sich im Übrigen aus der näheren Beschreibung der Projektentwicklungskosten (die - mit einem Betrag von 28,7 Millionen DM - im Investitionsplan als gesonderte Position ausgewiesen waren) im Gesellschaftsvertrag ergibt, dass diese Kosten unter anderem auch die "Verhandlungsführung mit künftigen Erstmietern" sowie die "Vorbereitung der Erstvermietungsverträge nebst Anlagen" beinhalten, liegt darin schon deshalb keine Verschleierung der für den Komplex "Projektentwicklung und Mietervermittlung" insgesamt in Ansatz gebrachten Kosten, weil damit sämtliche - im Übrigen nicht von der Fondsgesellschaft, sondern von der Beklagten zu 4) aufzubringenden und aufgebrachten - Vergütungen angesprochen worden sind.
149(4)
150Auch eine nähere Aufschlüsselung der die Projektentwicklung betreffenden Kostenpositionen können die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2014, 118) nicht verlangen. Bereits mit der Gesamtbetragsangabe war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der Anleger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen Anteil an der Gesamtposition einzelne Unterpositionen ausmachten, war für sie und ihre Anlageentscheidung dagegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise dennoch die genaue Höhe einzelner Kostenblöcke von Interesse, so stand es dem Anleger frei, sich danach zu erkundigen. Ein entsprechendes, weitergehendes Interesse hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.
151(5)
152Soweit die Vergütungen für die Mieterverschaffung und die übernommene Einstandspflicht nach dem Vertrag vom 4.12.2001 (8.000.000 DM + 10.000.000 DM) sowie für die Projektentwicklung nach dem Projektentwicklungsvertrag Q (Anlagenkonvolut K 60 B 45; 13,6 Mio. DM) mit demzufolge insgesamt 31,6 Millionen DM in der Summe den im Gesellschaftsvertrag Q für die Kosten der Projektentwicklung ausgewiesenen Betrag von 28,7 Millionen DM übersteigen, hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Differenzbetrag - von der Beklagten zu 4), einer der übrigen beklagten Parteien oder in Kenntnis der Beklagten von einem anderen Beteiligten - zum Nachteil der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger aus dem Gesellschaftsvermögen aufgewendet worden und dies schon vor dem Beitritt des Klägers und seines Vaters beabsichtigt oder vereinbart war. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich in diesem Zusammenhang (S. 65 des Schriftsatzes vom 14.10.2013; GA 1082) auf die pauschale und in dieser Form in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unsubstantiierte Behauptung, dass Zahlungen "an L-Unternehmen" im Zusammenhang mit den Mietverschaffungs-, Einstands- und Projektentwicklungsverträgen "zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens gegangen" seien.
153(6)
154Soweit der Kläger darüber hinaus vorgetragen hat (Seite 66 f. des vorgenannten Schriftsatzes), dass die Vergütung für die von der L AG übernommene Einstandsverpflichtung nicht in den Projektentwicklungskosten enthalten gewesen sei, handelt es sich - worauf der Senat entgegen der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 06.03.2014 in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (insoweit nicht protokolliert) - um neuen, von der Beklagten zu 1) bestrittenen und nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlichen Vortrag, nachdem der Kläger seinerseits die gegenteilige Behauptung der Beklagten zu 1) erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 4.9.2012) nicht bestritten, sondern im Schriftsatz vom 11.9.2012 (GA 599) lediglich in Abrede gestellt hat, dass die Kosten für die Mietervermittlung i.H.v. 8,2 Millionen DM in den Projektentwicklungskosten enthalten gewesen seien. Dieser Vortrag wiederum ist - unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Aufklärungspflichten - schon deshalb nicht erheblich, weil - wie ausgeführt - die Kosten für die Mietervermittlung im Investitionsplan in einer eigenständigen Position gesondert, also neben den Projektentwicklungskosten, ausgewiesen worden sind.
155d.
156Damit fehlt es - was die vom Kläger beanstandeten Verträge im Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie und der von der L AG übernommenen Garantie für die Erfüllung der Mietverpflichtungen angeht - insgesamt an der Verletzung einer gegenüber dem Kläger bestehenden Aufklärungspflicht. Das gilt nicht nur für die GbR Q, sondern - mit Rücksicht auf die vertraglich und wirtschaftlich identische Ausgangslage - in gleicher Weise auch für die Fondsgesellschaft N. Auf die vorstehenden Ausführungen unter c. (1) bis (6) nimmt der Senat daher insoweit Bezug.
157e.
158Auch die zwischen den Parteien unstreitige Zahlung einer "Eintrittsgebühr" i.H.v. 25.000.000 € nebst Steuern - durch die Beklagte zu 4), nicht etwa durch eine der Fondsgesellschaften - an die L AG vermag die Verletzung einer Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern nicht zu begründen, weil sie aus den vom Landgericht im angefochtenen Urteil im einzelnen angegebenen Gründen keinerlei Auswirkungen auf die streitgegenständlichen Anlagen und die Wirtschaftlichkeit der Projekte hatte. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten, dass es sich um ein im Geschäftsverkehr übliches "Eintrittsgeld" im Zusammenhang mit der Begründung einer längerfristigen Zusammenarbeit - hier zwischen dem L Konzern und der Beklagten zu 4) bzw. den vom Beklagten zu 2) beherrschten Gesellschaften - gehandelt hat, nicht plausibel entgegengetreten. Für die Richtigkeit dieser Bewertung durch die Beklagten spricht auch der Umstand, dass "umgekehrt" auch die X AG - deren maßgebliche Gesellschafter der Kläger und sein Vater waren und als deren Geschäftsführer der Kläger bis zum Jahre 1994 eingetragen war - der Beklagten zu 4) pauschal für "Mithilfe bei der Eigenkapitalbeschaffung" u.a. bei den hier streitgegenständlichen Immobilienfonds unter dem 12.12.2001 bzw. 18.12.2002 nicht näher aufgeschlüsselte Rechnungen über jeweils 2.500.000,00 € stellte (Anlagen A 10, 11), die von der Beklagten zu 4) auch bezahlt wurden (LGU 11, 13). Dies erlaubt die Schlussfolgerung, dass zum einen bei der Realisierung derartiger Projekte das Verlangen und die Zahlung von Millionenbeträgen für nicht konkret bezeichnete Leistungen durchaus üblich und dies zum anderen dem Kläger und dem Erblasser auch bewusst war. Es ist schließlich auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die beanstandete Zahlung zeige (so der Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat), dass die Beklagten der Mieterin "näher stehen als den eigenen Gesellschaftern."
159f.
160Letztlich kommt es aber auch darauf nicht entscheidend an. Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die an den L Konzern geleisteten Zahlungen (für die Mieterverschaffung, die Einstandspflicht für die Mieten, die Projektentwicklung und für den "Eintritt" in die Geschäftsbeziehung) als in Anbetracht der (nach Auffassung des Klägers zu vernachlässigenden) konzernseitigen Gegenleistungen als mehr oder minder unentgeltliche Leistungen ansehen würde, wären sie (lediglich) als Gewährung von Sondervorteilen aufzufassen, die nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 3.12.2013 - XI ZR 295/12; WM 2014, 71) gegenüber den Anlegern nur dann aufklärungspflichtig sind, wenn es sich um Zahlungen an die Gründungsgesellschafter, die Initiatoren oder die Hintermänner, also um Zuflüsse innerhalb des Kreises der Projektverantwortlichen handelt (sofern - wie hier - etwaige Sondervorteile nicht das Vermögen der Fondsgesellschaft betreffen, sondern aus dem eigenen Vermögen der angesprochenen Projektverantwortlichen fließen).
161g.
162Soweit der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung weiterhin darin sieht, dass hinter seinem Rücken zwischen den Projektverantwortlichen und dem L Konzern eine "Rückerwerbsoption" vereinbart, dem L Konzern mithin das Recht eingeräumt worden sei, nach Ablauf einer bestimmten Frist die Fondsimmobilien zurück zu erwerben, fehlt es seinem Vorbringen ebenfalls an Plausibilität. Es ist dem Vortrag des Klägers nämlich nicht zu entnehmen - und auch sonst nicht erkennbar - auf welchem rechtlichen Wege eine auf den Rückerwerb gerichtete Vereinbarung zwischen dem L Konzern und den Initiatoren der Fondsgesellschaften mit rechtlich bindender Wirkung für einen der Beteiligten getroffen werden könnte, nachdem Eigentümer der Fondsgrundstücke nicht die Beklagten oder eine der Gesellschaften der OEHG, sondern allein die jeweilige GbR werden sollte und geworden ist und deshalb auch diese allein rechtlich in der Lage war, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
163h.
164Was die Behauptung des Klägers angeht, zwischen den Beteiligten habe eine "Drittgeschäftsabrede" des Inhalts bestanden, dass die Konzerngesellschaften einerseits und die Gründungsgesellschafter und Initiatoren der Fondsgesellschaften andererseits sich über die für beide Seiten gewinnbringende "Vermittlung" anderer, mit den Grundstücksgesellschaften Q und N nicht in Zusammenhang stehender weiterer Geschäfte einig gewesen seien, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, inwieweit eine solche (unterstellte) Abrede für die Gesellschafter der beiden Grundstücksgesellschaften von Relevanz oder gar wirtschaftlich nachteilig gewesen sein - oder werden - und deshalb aufklärungspflichtig sein könnte.
165i.
166Soweit der Kläger - bereits mit der Klageschrift - ferner gerügt hat, dass seitens der Gründungsgesellschafter und Initiatoren der beiden Projekte pflichtwidrig keine Prüfung der für die langfristige Erfüllung der mietvertraglichen Verbindlichkeiten möglicherweise nicht ausreichenden Ertragskraft des L Konzerns stattgefunden habe, ergibt sich auch daraus keine schadensersatzbegründende Aufklärungspflichtverletzung. Es ist zwar zutreffend, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Konzeptes und damit zusammenhängend auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines wesentlichen Vertragspartners (wie hier eines Generalmieters bzw. dessen Konzernobergesellschaft) zu den zentralen Aufgaben der Initiatoren eines Projektes der vorliegenden Art gehört. Der Senat schließt sich aber ungeachtet der dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen der Auffassung des Landgerichts an, dass auch auf der Grundlage des Vortrags des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen aus der maßgeblichen damaligen Sicht keine ausreichenden Anhaltspunkte für aktuelle oder in absehbarer Zukunft bevorstehende wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner L-Gesellschaften oder des Gesamtkonzerns bestanden, die einen Rückschluss darauf zugelassen hätten, dass eine Erfüllung der mietvertraglichen Verpflichtungen auf absehbare Zeit gefährdet gewesen sein könnte. Soweit sich aus dem erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen Hinweise auf finanzielle Probleme des L Konzerns ergeben könnten, waren diese jedenfalls neu und hatten mit der Situation zum Zeitpunkt der Projektierung und des Beitritts des Klägers und seines Vaters zur Fondsgesellschaft nichts zu tun.
167Letztlich ergibt sich, wie die Beklagten zutreffend angeführt haben, aus der Tatsache, dass die Mieten für beide Standorte bis zur Insolvenz der B AG im Jahre 2009 ohne jede Einschränkung gezahlt worden sind, ein unzweideutiges und vom Kläger auch nicht widerlegtes Anzeichen dafür, dass die ins Auge gefasste Generalmieterin aus der maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der vertraglichen Erklärungen bzw. der Projektierung in vollem Umfang und auf eine nicht absehbare Dauer zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen in der Lage war. Soweit der Kläger bereits mit der Klageschrift durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis dafür angeboten hat, dass "der L Konzern sich in 2001 und 2002 in finanziellen Schwierigkeiten befand" und dass die langfristige Erwirtschaftbarkeit der an die streitgegenständlichen Immobilienfonds zu leistenden Mietzahlungen schon im Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden Grundstücks-Kaufverträge nicht gesichert" war, war eine Sachaufklärung nicht geboten, weil sich dem Vortrag des Klägers (auch dem Vortrag im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und im Berufungsrechtszug) keine ausreichend konkreten Anknüpfungstatsachen für die behauptete Schieflage des Konzerns entnehmen lassen. Dies hat bereits das Landgericht - auf dessen Ausführungen in diesem Zusammenhang zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen wird - zutreffend angenommen und ebenso zutreffend darauf verwiesen, dass auch die mit der Klageschrift vorgelegte "Kurzanalyse der Geschäftsberichte" für den Zeitraum 1999 - 2002 zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung gibt. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Landgerichts zur Aussagekraft und Bewertung der nach dem Vortrag des Klägers rückläufigen Flächenumsatzzahlen, zu dem Vortrag des Klägers, dass die Mieterin über die geforderte Jahresmiete nicht verhandelt habe und dies ein Zeichen für die angespannte wirtschaftliche Lage bereits im Jahr 2001 gewesen sei sowie für die Problematik der Drohverlustrückstellungen. Näher substantiierter Vortrag zu dem unzureichenden erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers ist im Zuge des Berufungsverfahrens nicht erfolgt.
168Es kann aus diesem Grunde dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger und sein Vater aufgrund der von den Beklagten zu 2) - 4) bereits mit der Klageerwiderung (GA 129 ff.) vorgetragenen und auch auf der Grundlage der Information durch den Zeugen L1 beruhenden eigenen Einschätzung der wirtschaftlichen Lage und künftigen Ertragsfähigkeit des L Konzerns überhaupt aufklärungsbedürftig waren.
1695.
170Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch entschieden, dass dem Kläger die mit den Klageanträgen zu 1 c und d sowie zu Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Sowohl die Feststellung, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus den ihm und seinem Vater im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beteiligungen ausgereichten Darlehen zustehen wie auch die begehrte Verpflichtung zur Freistellung von allen Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber den Mitgesellschaftern in beiden Grundstücksgesellschaften wie schließlich auch der weitere, auf die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten für weitere im Zusammenhang mit den Beteiligungen möglicherweise entstehende Schäden gerichtete Antrag hängen von der Feststellung schuldhafter Pflichtverletzungen der Beklagten ab, die aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben sind. Das Gleiche gilt für den auf die Herausgabe vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden gerichteten Antrag (sowie für den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Hilfsantrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den dort näher bezeichneten Urkunden).
1716.
172Damit scheiden gegen die Beklagten gerichtete vertragliche Schadensersatzansprüche schon mangels schlüssig vorgetragener Pflichtverletzungen aus. Es kommt damit nicht mehr auf die Frage an, ob etwaige Aufklärungsfehler für die Anlageentscheidung des Klägers und seines Vater bedeutungslos gewesen wären. Es kann daher offen bleiben, ob die rechtliche Auffassung des Landgerichts zur Frage der Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung des Klägers und seines Vaters zutreffend ist:
173a.
174Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (z.B. BGHZ 193, 159 Rdn. 28 ff. m.w.N = NJW 2012, 2427; WM 2013, 609 = BGHZ 196, 233-243; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 280 BGB Rdn. 39).
175b.
176Ob die vom Landgericht angeführten Gründe für die Annahme, dass der Kläger und sein Vater auch zutreffende und vollständige Hinweise in den zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Fragen unbeachtet gelassen und ohne Rücksicht auf die aus ihrer Sicht bei zutreffender Aufklärung bestehenden Risiken die Beteiligung gezeichnet hätten, zutreffend sind, kann dahinstehen. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob sich mit der für eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung erforderlichen Sicherheit aus der vom Landgericht zitierten Passage der Klageschrift und aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte zu 1) vom 7.7.2009 (Anlage K 23 a) herleiten läßt, dass die vom Kläger gerügten Aufklärungspflichtverletzungen für die von ihm und seinem Vater getroffenen Anlageentscheidungen bedeutungslos gewesen wären. Allein die Aussicht auf eine für gewinnträchtig gehaltene längerfristige Zusammenarbeit mit dem L Konzern und der OEHG ausreichen zu lassen, begegnet aus Sicht des Senats Bedenken.
177Dagegen wäre der - von der Beklagten zu 1) bereits in der Klageerwiderung (S. 2, 58 - GA 72, 125) ausdrücklich hervorgehobene - Umstand, dass der Kläger an seiner - weil "beanstandungsfrei laufenden" - Beteiligung an dem P-Fonds Braunschweig festhält, ein durchgreifendes Indiz für die Widerlegung der Kausalitätsvermutung, soweit es um die Rüge mangelnder Aufklärung über die Vereinbarung einer überhöhten "Investitionsmiete" geht. Da der Kläger selbst vorträgt, dass es sich bei diesem Fonds um ein "gleichartiges Angebot" der P-Gruppe gehandelt habe und der Beklagte zu 2) seiner Kalkulation bei sämtlichen von ihm initiierten Immobilienfonds eine reine Investitionsmiete zugrunde gelegt habe (S. 12 der Klageschrift; nicht nachgelassene Schriftsätze vom 21.03. und 24.03.2014 - jeweils unter Berufung auf die Einlassung des Beklagten zu 2) in dem u.a. gegen ihn geführten Strafverfahren 116 KLs 2/12 LG Köln - GA 1193, 1196, 1200 ff.) läge es in der Konsequenz seiner Argumentation im vorliegenden Rechtstreit, auch die Rückabwicklung dieser Beteiligung zu verlangen. Dass der Kläger davon wegen des beanstandungsfreien Laufs der Beteiligung - die dortige Mieterin, die T2 AG, zahlt offenbar weiterhin die mit ihr vereinbarte (Investitions)Miete - absieht, ist ein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass Kalkulation und Höhe der Miete für ihn ohne Bedeutung sind, solange nur der erwartete wirtschaftliche Erfolg eintritt.
1787.
179Auch ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB iVm der grundsätzlich auch für geschlossene Immobilienfonds geltenden Vorschrift des § 264 a StGB) scheidet aus den vorstehenden Gründen aus. Es mag sich - was offenbleiben kann - bei dem den Anlegern zugänglich gemachten Exposé und Investorenordner begrifflich insoweit um einen Prospekt handeln, als eine schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt (BGH NJW 2012, 758; Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rdn. 67; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 45 Rdn. 47 - 50) vorliegt.
180Eine deliktische Haftung aus der angeführten Vorschrift scheidet aber in jedem Fall deshalb aus, weil die schriftlichen Unterlagen sich nicht an einen "größeren Personenkreis" im Sinne dieser Bestimmung wenden. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Adressatenkreis der angesprochenen Anleger so groß ist, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt (Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, 28. Auflage 2010, § 264 a StGB, Rdn. 9, 23, 33 m.w.N.). Das ist im Streitfall, in dem die Einwerbung möglicher Anleger nicht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - im Wege öffentlicher, potentiell alle Marktteilnehmer erreichender Werbeaktionen erfolgte oder sich auch nur an einen aufgrund allgemeiner Merkmale definierten Personenkreis richtete, nicht gegeben. Soweit der Kläger demgegenüber mit der Berufungsbegründung (S. 115 = GA 910) auf den Inhalt der u.a. an den Kläger und seinen Vater gerichteten Einwerbungsschreiben verweist, bestätigen diese - anders als der Kläger meint - die Rechtsauffassung des Landgerichts, weil sich aus ihnen ergibt, dass die Kunden, denen das Investment angeboten wurde, individuell ausgesucht und persönlich angeschrieben worden sind. So heißt es etwa im Schreiben an den Vater des Klägers vom 14.10.2003 (Anl. B 1 - 7 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 26.3.2010; GA 71 ff.), dass mit dem Investment das Ziel verfolgt werde, "ihr Vermögen zu erhalten und einen langfristigen Wertzuwachs zu erreichen, …". Zum Adressatenkreis heißt es im gleichen Schreiben (ebenso sinngemäß in dem ebenfalls an den Vater des Klägers gerichteten - drei andere Immobilienfonds betreffenden - Schreiben vom 16.10.2002 (Anl. K 4 a zur Klage), dass die Beteiligung "dem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden" angeboten werde. Daraus ergibt sich mit der für die entsprechende Beurteilung erforderlichen Deutlichkeit, dass der angesprochene Personenkreis nach individuellen Kriterien ausgewählt und keinesfalls nach allgemeinen, die jeweiligen persönlichen Verhältnissen nicht berücksichtigenden Kriterien angesprochen wurde.
1818.
182Auch die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu:
183a.
184Soweit die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer der jeweiligen GbR und die Beklagte zu 4) als Projektentwicklerin auf Leistung von Schadensersatz an die jeweilige Gesellschaft in Anspruch genommen werden, lässt sich die Ablehnung eines Schadensersatzanspruches - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 59) - zwar nicht ohne weiteres mit dem Argument rechtfertigen, dass die Mietverträge, deren nicht ordnungsgemäßen Abschluss der Kläger den Beklagten zu 2) - 4) in diesem Zusammenhang vorwirft, mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschafter und damit auch des Klägers geschlossen worden seien. Diese Überlegung trägt - wie der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung mit Recht anführt - deshalb nicht ohne weiteres, weil zwischen den zustimmenden Gesellschafterbeschlüssen (K 11 und K 19 b) und dem tatsächlichen Abschluss der Mietverträge jeweils ein erheblicher Zeitraum lag, in dem sich die Gegebenheiten durchaus in einer Weise ändern konnten, dass die Herbeiführung eines neuen, zeitnahen Gesellschafterbeschlusses erforderlich war.
185b.
186Das Landgericht hat allerdings zutreffend festgestellt, dass - aus den im angefochtenen Urteil im Einzelnen genannten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug nimmt und denen die Berufungsbegründung Substantielles nicht entgegenzuhalten vermag - eine anderweitige Vermietung bei wirtschaftlich realistischer Einschätzung der Sachlage nicht möglich war. Was im Übrigen den Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen "branchenüblichen Bonitätsprüfung des Mieters" und dessen nachhaltiger Fähigkeit, die vereinbarten Mieten zu erwirtschaften, angeht, kann auf die Ausführungen zu der in ausreichender Weise erfolgten Prüfung der wirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem L Konzern verwiesen werden. Auch der Vorwurf, der Mietvertrag sei pflichtwidrig nicht von der Leistung einer angemessenen werthaltigen Mietsicherheit abhängig gemacht worden, lässt sich nach den Ausführungen zu der von der L AG übernommenen Einstandspflicht nicht rechtfertigen.
187c.
188Schließlich ist auch der auf Schadensersatz im Hinblick auf die vom Kläger befürchtete Verrechnung etwaiger Zwangsvollstreckungserlöse durch die Sparkasse L2 gerichtete Hilfsantrag nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagten zu 2) bis 4) durch die Unterzeichnung der beiden Zweckerklärungen vom 21.11.2005 und 23.9.2006 nicht gegen ihre Pflichten aus den abgeschlossenen Gesellschaftsverträgen (§ 10 des Gesellschaftsvertrages Q; § 9 des Gesellschaftsvertrages N) verstoßen haben. Nach dem klaren und nicht missverständlichen Wortlaut der angeführten Vorschriften der Gesellschaftsverträge beschränkt sich die Verpflichtung der Geschäftsbesorger und Geschäftsführer darauf, eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auszuschließen. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten zu 2) - 4) - wie das Landgericht festgestellt hat - in ausreichender Weise nachgekommen. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich der Inhalt der vom Kläger beanstandeten Klausel darin erschöpft, das Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB mit der Folge einer Anwendbarkeit des §§ 366 Abs. 2 BGB auszuschließen, dies aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter führt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Gefahr einer disquotalen Verrechnung etwaiger Verwertungserlöse, die lediglich wirtschaftlich negative Folgen nach sich ziehen, nicht aber zu der vom Kläger beanstandeten persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte.
1899.
190Die - nicht nachgelassenen - Schriftsätze des Klägers vom 06.03., 21.03. und 24.03.2014 geben - auch soweit sie vorstehend nicht im Einzelnen angesprochen wurden - weder zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf das gegen den Beklagten zu 2) geführte Ermittlungsverfahren 115 Js 121/13 StA Köln noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO Anlass.
19110.
192Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
193Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
194Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 54.685,65 € Goette Strohn Reichart Drescher Bender
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.10.2007 - 4 O 226/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2008 - I-8 U 8/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines Elektrotechnikers, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin erbte von ihren Eltern ein Vermögen in Höhe von ca. 4 Millionen DM. 1,2 bis 1,3 Millionen DM wollte sie für drei bis fünf Jahre anlegen. Sie und der Zedent eröffneten 1998 zu gleichen Teilen ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und erwarben zu 50% des Anlagebetrages Aktienfonds- und zu 30% Immobilienfondsanteile, die sämtlich von einer Fondsgesellschaft des D.-verbandes emittiert worden waren. Der Rest wurde bei niedriger Verzinsung liquide angelegt. Zunächst stiegen die Kurse und führten zu erheblichen Gewinnen. Im Frühjahr 2000 setzte ein Kursverfall ein. Deshalb erkundigte sich der Zedent am 30. Mai 2000, als die Anlage insgesamt noch in der Gewinnzone lag, bei der Beklagten, ob ein Verkauf ratsam sei. Der Leiter der Wertpapierabteilung der Beklagten äußerte die Erwartung, dass die Börse sich wieder nach oben entwickeln werde, und riet von einem Verkauf ab. Da der Kursverfall sich fortsetzte, fanden am 17. August 2000, 23. Oktober 2000, 9. Januar 2001 und 8. Februar 2001 Gespräche mit ähnlichem Inhalt statt. Am 21. März 2001 verkauften die Klägerin und der Zedent alle Fondsanteile.
- 3
- Die Klägerin meint, die Empfehlung der Beklagten, die Fondsanteile nicht zu verkaufen, sei eine Beratungspflichtverletzung gewesen, und verlangt den Ersatz der Differenz zwischen dem Wert der Papiere am 30. Mai 2000 und dem am 21. März 2001. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 164.734 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Revision Die ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Klägerin Die habe gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die fehlerhafte Beratung am 30. Mai 2000 entstanden sei. Die Parteien hätten einen Anlageberatungsvertrag geschlossen, der nicht mit der Einrichtung des Depots geendet habe. Der Rat, die Papiere nicht zu verkaufen, sei objektiv falsch und aus damaliger Sicht nicht vertretbar gewesen. Da nach dem Vortrag der Beklagten am 30. Mai 2000 nicht absehbar gewesen sei, ob das Sinken der Kurse eine Regulierung aufgeblähter Kurse oder eine beginnende Talfahrt gewesen sei, sei es allein richtig gewesen, zum Verkauf zu raten. Die Papiere zu halten, wäre nur dann vertretbar gewesen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass die Kurse innerhalb des geplanten Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren zumindest das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. Da aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht absehbar gewesen sei, ob die Talfahrt beendet gewesen sei, habe die Gefahr weiterer Verluste bestanden. Dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussagen könne, verstehe sich von selbst. Er müsse den Anleger aber über Risiken aufklären und darauf hinweisen, dass nicht absehbar sei, ob die Talfahrt beendet sei. Außerdem habe es damals ernst zu nehmende Stimmen gegeben, die vor einem Kurseinbruch gewarnt hätten. Selbst wenn es auch andere Auffassungen gegeben haben sollte, hätte die Beklagte die Klägerin über diese unterschiedlichen Meinungen informieren müssen.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
- 8
- 1.Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen.
- 9
- Dabei kommt es nicht auf den vor dem Erwerb der Fondsanteile geschlossenen Beratungsvertrag an. Daraus ergaben sich über die Anlageentscheidung der Klägerin hinaus keine fortdauernden Überwachungsund Beratungspflichten der Beklagten hinsichtlich der erworbenen Wertpapiere (vgl. OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG Düsseldorf WM 1994, 1468, 1469; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 471, 473; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80; Horn, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 7/1278). Derartige Pflichten resultierten auch nicht aus dem Depotvertrag (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 2004 - XI ZR 137/03, WM 2005, 270, 271 m.w.Nachw.).
- 10
- Zwischen den Parteien ist aber ein neuer Beratungsvertrag geschlossen worden, als der Zedent sich am 30. Mai 2000 bei der Beklagten erkundigte, ob ein Verkauf der Anteile ratsam sei, und die Beklagte ihm riet, die Papiere zu halten. Tritt ein Anleger an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (Senat BGHZ 123, 126, 128; Urteile vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1686). Dasselbe gilt, wenn ein Kunde sich - wie hier - nach getroffener Anlageentscheidung bei der Bank erkundigt, wie er sich angesichts fallender Kurse verhalten soll (vgl. LG Essen NJW-RR 1993, 1392, 1394; Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr Rdn. 7.80).
- 11
- 2. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihre Pflichten aufgrund des Beratungsvertrages verletzt.
- 12
- a) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128). Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und voll- ständig zu sein hat (Senat, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 248). Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531, 532). Auch Börsentipps liegen nicht im Rahmen der vertraglichen Haftung einer Bank für Rat und Auskunft (BGH, Urteil vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70, WM 1971, 987, 989).
- 13
- b) Gemessen hieran hat die Beklagte ihre Beratungspflichten nicht verletzt.
- 14
- Sie hat der Klägerin keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen über die Anlageobjekte erteilt. Da die Klägerin ihre Anlageentscheidung bereits getroffen und in bestimmte Fondsanteile investiert hatte , war eine erneute Aufklärung über die damit verbundenen, von der Klägerin zu tragenden Risiken nicht erforderlich. Die Klägerin erwartete eine solche Aufklärung auch nicht, sondern wollte von der Beklagten wissen, ob angesichts der von ihr erkannten sinkenden Kurse ein Verkauf der Anteile ratsam sei.
- 15
- Die auf diese Frage erteilte Empfehlung der Beklagten, die Anteile nicht zu verkaufen, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ex ante betrachtet nicht unvertretbar. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Zeitpunkt der Raterteilung am 30. Mai 2000 objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen oder innerhalb des Anlagezeitraums von noch höchstens drei Jahren das Niveau vom 30. Mai 2000 überschreiten würden. In dieser Situation handelte die Beklagte nicht pflichtwidrig, indem sie aufgrund ihrer Erfahrung und langjährigen Beobachtung der Kursentwicklung von einem entsprechenden Wiederanstieg der Kurse innerhalb der nächsten drei Jahre ausging und diese Entwicklung ihrer Empfehlung gegenüber der Klägerin zugrunde legte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien sind keine Umstände zu entnehmen, die diese Erwartung grundsätzlich oder jedenfalls angesichts der vom Berufungsgericht angenommenen Aufblähung oder Überhitzung der Börse ex ante betrachtet als unvertretbar erscheinen lassen könnten.
- 16
- Die Beklagte musste der Klägerin, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht mitteilen, dass nicht absehbar sei, ob der Kursverfall beendet sei. Das Berufungsgericht geht selbst - rechtsfehlerfrei - davon aus, es verstehe sich von selbst, dass auch ein Fachmann die Börsenentwicklung nicht mit Sicherheit voraussehen könne. Auf eine Selbstverständlichkeit muss eine beratende Bank aber nicht ausdrücklich hinweisen.
- 17
- Es bestand auch keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf unterschiedliche Meinungen über die künftige Kursentwicklung, insbesondere auf ernst zu nehmende Stimmen, die vor einem Kurseinbruch warnten , hinzuweisen. Aus der Unsicherheit der künftigen Kursentwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Auch dies musste die Beklagte deshalb nicht besonders erwähnen. Dass eine Bank, die für eine Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt, diesen über kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse unterrichten muss (Senat, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 ff. nicht abgedruckt), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat der Klägerin zwar empfohlen, bestimmte Fondsanteile nicht zu verkaufen. Bei dieser Empfehlung ging es aber, ebenso wie bei der zugrunde liegenden Anfrage der Klägerin, nicht um die Einschätzung der Fondsanteile als solcher, sondern allein um eine ersichtlich unsichere Prognose der künftigen Kursentwicklung.
III.
- 18
- Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa- che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Urteil wieder herstellen.
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 O 179/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.01.2005 - 12 U 11/04 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.