Landgericht Detmold Urteil, 13. Apr. 2015 - 4 KLs-21 Js 37/13-55/13
Tenor
Die Angeklagte R wird wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte L wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, 27, 53, 56 Abs. 1 StGB.
1
I.
21.
3Die heute 61 Jahre alte Angeklagte S ist mit vier Geschwistern im O-Kreis aufgewachsen, wo sie die Volksschule absolvierte. Über eine Berufsausbildung verfügt die Angeklagte nicht. Die Angeklagte heiratete und wurde 1973 im Alter von 20 Jahren Mutter eines Sohnes, des Zeugen Q. Bis Ende der 80er Jahre lebte die Angeklagte gemeinsam mit ihrer Familie im O-Kreis. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann zog es die Angeklagte sodann ins E, wo sie seitdem lebt. Dort lernte sie den Mitangeklagten Helmut M kennen, mit dem sie seit 1992 liiert ist. Ihr Sohn M zog 1993 ebenfalls ins E; mittlerweile ist er verheiratet und hat zwei Kinder. Die Angeklagte hat bis heute ein gutes Verhältnis zu ihrem Sohn und seiner Familie. Die beiden Angeklagten hatten zudem einen gemeinsamen Pflegesohn, der mittlerweile erwachsen ist. Auch zu diesem besteht noch ein guter Kontakt.
4Nach dem Umzug ins E verdiente sich die Angeklagte ihren Lebensunterhalt eigenen Angaben zufolge als selbständige Unternehmensberaterin. Seit Ende 2007 ist die Angeklagte gesundheitlich nicht mehr in der Lage zu arbeiten, da sie an einer chronischen Autoimmunerkrankung, einem systemischen Lupus erythematodes (SLE), leidet. Die Angeklagte lebt eigenen Angaben zufolge von der finanziellen Unterstützung von Freunden, staatliche Leistungen nimmt sie nicht in Anspruch.
5Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
62.
7Der heute 46 Jahre alte Angeklagte M wuchs gemeinsam mit seiner Schwester auf dem elterlichen Hof auf. Er besuchte die Grundschule im E und wechselte anschließend auf die Realschule, die er mit der mittleren Reife verließ. Sodann absolvierte er eine landwirtschaftliche Ausbildung, bevor er zur Bundeswehr eingezogen wurde. Da es ihm bei der Bundeswehr gut gefiel, beabsichtigte er, sich dort für 10 Jahre zu verpflichten. Im Jahr 1990 starb jedoch überraschend sein Vater im Alter von 50 Jahren, so dass er den Plan einer Verpflichtung bei der Bundeswehr aufgab, um den elterlichen Hof, einen Milchviehbetrieb, zu übernehmen. Die Angeklagte S, die er mittlerweile kennengelernt hatte, unterstützte ihn bei seinen Plänen. Ab 1992 lebte der Angeklagte mit der Angeklagten gemeinsam auf dem Hof und bewirtschaftete diesen.
8Im November 2002 brach auf dem Hof ein Feuer aus; das Wohnhaus brannte fast vollständig aus. Die Angeklagten und der gemeinsame Pflegesohn waren gezwungen, für fast zwei Jahre in einem nicht für Wohnzwecke ausgebauten Nebengebäude mit einer Grundfläche von ca. 70 m² zu leben. Um ihre finanziellen Schwierigkeiten, u.a. begründet durch die schleppende Regulierung des Brandschadens, zu lösen, beschlossen die Angeklagten, auf dem Hof eine kreditfinanzierte Biogasanlage zu errichten, um mit den Erträgen das wirtschaftliche Überleben des Hofs zu sichern.
9Im Jahr 2013 wurde der Hof zwangsversteigert. Da die Angeklagten den Besitz nicht freiwillig aufgaben, wurde der Hof im Januar 2014 zwangsgeräumt. Seither verdingt sich der Angeklagte mit Gelegenheitsarbeiten als Landwirt und verfügt derzeit über kein geregeltes Einkommen.
10Strafrechtlich ist auch der Angeklagte M bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
11II.
12Im Hinblick auf die Errichtung der Biogasanlage auf dem Hof gründeten die Angeklagten im Jahr 2003 die I GmbH (im Folgenden „H“), die Betreiberin der Anlage sein sollte. Der Standort der Biogasanlage wurde aus dem seinerzeit im Eigentum des Angeklagten M stehenden Hofgrundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Lemgo von E herausvermessen und im Jahr 2005 unter Blatt 1234 zu Eigentum der H eingetragen.
13Beim Bau der Biogasanlage kam es aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zu zahlreichen Verzögerungen, die verhinderten, dass die Anlage wie geplant im Jahr 2007 ans Netz gehen und eine Einspeisevergütung erwirtschaften konnte. Die Verbindlichkeiten des Angeklagten M aus erhaltenen Darlehen beliefen sich zu diesem Zeitpunkt allein gegenüber der Sparkasse B auf mindestens 1 Mio. Euro. In der zweiten Jahreshälfte 2007 nahm die Angeklagte S als Geschäftsführerin der H Kontakt zur Sparkasse B auf und erkundigte sich, ob dort die Bereitschaft bestand, die Verbindlichkeiten des Angeklagten M umzuschulden. Aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten bei der Bedienung der Verbindlichkeiten war die Sparkasse erfreut, sich von dem Kreditengagement auf diese Weise trennen zu können. In dem Wissen um die finanziell aussichtslose Situation des Angeklagten M war die Sparkasse B bereit, auf einen Großteil ihrer Forderungen zu verzichten, wenn zumindest ein Betrag in Höhe von rund einem Drittel zurückgeführt werden würde. Die Angeklagten wollten diese aus ihrer Sicht einmalige Gelegenheit, sich von den erdrückenden Schulden des Angeklagten Y befreien, auf jeden Fall nutzen. Beiden war bewusst, dass sie nur so überhaupt eine Chance hatten, den Hof halten und die Biogasanlage irgendwann in Betrieb nehmen zu können.
141.
15Vor diesem Hintergrund fragte die Angeklagte S im Herbst 2007 bei der Volksbank in T eG (im Folgenden „die Volksbank“) an, ob diese bereit sei, den beabsichtigten Forderungskauf des Angeklagten M durch die H von der Sparkasse Bielefeld zu finanzieren. Ende 2007 fand im E auf dem Hof des Angeklagten M ein Gesprächstermin statt, an dem neben den Angeklagten u.a. auch der Zeuge T2 in seiner Eigenschaft als Vorstand der Volksbank teilnahm. Da bereits bei diesem Termin offenbar wurde, dass die Verhältnisse betreffend die Rechtsinhaberschaft am Hofgrundstück, an der teilfertiggestellten Biogasanlage sowie an sonstigen Vermögenswerten der H und des Angeklagten M „komplex“ und „undurchsichtig“ waren, forderte der Zeuge T2 die Angeklagte S als Geschäftsführerin der H auf, alle diesbezüglichen Unterlagen für eine rechtliche Prüfung zusammenzustellen. Die Angeklagten hatten u.a. zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (jeweils M und S GbR) gegründet. Gesellschafterin der einen GbR, deren Geschäftszweck ebenfalls der Betrieb eine Biogasanlage war, war die H, deren Gesellschaftsanteile wiederum treuhänderisch von der Angeklagten S gehalten wurden. Die zweite GbR hielt als C GbR eine stille Beteiligung am Betrieb des Angeklagten M und sollte Inhaberin des lebenden und toten Inventars des landwirtschaftlichen Betriebs des Angeklagten sein. Darüber hinaus gab es zwischen den einzelnen Beteiligten (S, M, Q, H, M und S GbR) zahlreiche vertragliche Verbindungen und Verflechtungen.
16Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der H, der beiden Angeklagten selbst, wegen der undurchsichtigen rechtlichen Verhältnisse und des Umstands, dass die Sparkasse B bereit war, auf 2/3 ihrer Forderungen gegen den Angeklagten Y verzichten, bewertete die Volksbank die von den Angeklagten begehrte Darlehensgewährung als „kritischen Fall“, der einer besonders sorgfältigen Prüfung bedurfte. Ziel der Volksbank war es, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse umfassend aufzuklären, um auf dieser Grundlage eine fundierte Risikobewertung vornehmen zu können und dementsprechende werthaltige Sicherheiten einräumen zu lassen. Dass eine umfassende Absicherung für die Volksbank unabdingbare Voraussetzung für ein Kreditengagement war, machte der Zeuge T2 gegenüber den Angeklagten dadurch deutlich, dass er auf einer Prüfung und Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse durch einen unabhängigen Rechtsanwalt, den Zeugen H, bestand. Für die Angeklagten war offenkundig, dass die Volksbank andernfalls nicht bereitgewesen wäre, sich an der Umschuldung als neue Darlehensgeberin zu beteiligten. Sie willigten daher in die Prüfung der rechtlichen Verhältnisse durch Rechtsanwalt H ein und die Angeklagte S beauftragte diesen im Namen der H mit der Prüfung.
17In ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der H übergab die Angeklagte S dem Zeugen H im Februar 2008 mehrere Leitz-Ordner mit Unterlagen zu den diversen Rechtsverhältnissen zur Prüfung und Auswertung. Am 05.03.2008 fand zwischen der Angeklagten S und dem Zeugen H in dessen Büro ein Gespräch über den Inhalt der überreichten Unterlagen statt. Kurz darauf fand auch ein Termin mit den Zeugen L und Weiß von der Volksbank im Büro des Zeugen H betreffend die Darlehensangelegenheit H statt, bei dem der Zeuge H die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung der rechtlichen Verhältnisse darstellte und diese erörtert wurden.
18Am 07.03.2008 fertige der Zeuge H einen viereinhalb DIN A 4 Seiten umfassenden Bericht an, adressiert an die H, in dem er die Ergebnisse seiner Prüfung der rechtlichen Verhältnisse betreffend die H, die beiden M und S GbRs, die Angeklagte S und den Angeklagten Y zusammenfasste. Die Bezahlung des Zeugen H erfolgte durch die H, vertreten durch die Angeklagte S. Gleichwohl war allen Beteiligten von Anfang an klar, dass die Beauftragung allein im Interesse der Volksbank lag und für diese wesentliche Voraussetzung für eine Entscheidung über das Ob und das Wie einer Kreditgewährung an die H war. Angesichts der Bedeutung des Berichts für die Volksbank war diesem eine vom Zeugen H entworfene „Bestätigung gegenüber der Volksbank in T e.G.“ (im Folgenden „die Vollständigkeitserklärung“) beigegeben, in der es u.a. heißt:
19Beteiligte:
201. H GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts L unter HRB 1234, vertreten durch die Geschäftsführerin S – nachfolgend I2 GmbH –
212. Herr M persönlich wie als Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes M
223. Frau S, persönlich wie als Beteiligte an Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Betrieb M
23Wir, die Unterzeichenenden, erklären, dass die in dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei D, & H vom 07.03.2008 dargelegten tatsächlichen wie rechtlichen Verhältnisse vollständig und richtig sind. […]
24Weiterhin erklären wir, dass wir uns gegenüber der Volksbank in T auf keinerlei weitere Verträge berufen werden und auch weitere nicht existieren.
25Die Erklärung wurde von der Angeklagten S für die H und sie persönlich sowie vom Angeklagten M für sich selbst – jeweils undatiert – unterschrieben. Der Zeuge H übermittelte die Erklärung der Volksbank unter dem 27.03.2008 vorab per Fax.
26Entgegen der schriftlichen Bestätigung der Angeklagten war die Vollständigkeitserklärung aber falsch. Weder der Zeuge H noch die mit der Darlehensangelegenheit H befassten Mitarbeiter der Volksbank wussten, dass die von der Angeklagten S zur Prüfung übermittelten Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig waren: In der schriftlichen Erklärung vom 01./02.11.2007 hatte die H, vertreten durch die Angeklagte S, „zur Sicherung der Ansprüche des Herrn Q […] aus Darlehen und Dienstleistungen“ an den Zeugen Q die tatsächlich erworbenen Forderungen gegenüber dem Angeklagten M aus dem beabsichtigten Kaufvertrag mit der Sparkasse B zusammen mit den für diese Forderungen bestellten Sicherungsrechten wie Grundschulden (über insgesamt rund EUR 1.4 Mio., lastend auf den Grundstücken E Blatt 1234 und 4567) und möglichen Rückgewähransprüchen abgetreten. Ebenfalls abgetreten wurden der Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbriefe „sowie alle Forderungen bekannt oder unbekannt, aus gleichem Rechtsgrund betreffend den Forderungskauf M – Sparkasse B“. Der Angeklagte M stimmte dieser globalen Vorausabtretung in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung vom 03.11.2007 zu.
27Die Angeklagte S hatte die Globalabtretung dem Zeugen H bewusst verschwiegen, damit er diese nicht in seinen Bericht aufnehmen konnte. Sie wollte erreichen, dass es zur Auszahlung der Darlehenssumme – so wie mit der Volksbank abgesprochen – kommen würde. Dabei ging sie davon aus, dass die Volksbank die daraus resultierende Aushöhlung ihrer Sicherheitenposition – die von ihr verlangten Abtretungen der Grundschulden und anderen Sicherheiten würden möglicherweise ins Leere gehen bzw. ihr Sohn Q könnte sich dann gegebenenfalls auf seine Rechte aus der Globalabtretung gegenüber der Volksbank berufen, nicht akzeptieren würde und auf dieser Basis keinen Darlehensvertag abschließen würde. Darüber hinaus wollte die Angeklagte für den Fall des Eintritts des Sicherungsfalls verhindern, dass die Volksbank ihre Sicherheiten verwerten konnte.
28Der Angeklagte M war über die Vorgespräche mit der Volksbank informiert. Er billigte auch das Vorgehen der Angeklagten S. Auch er wollte das Geschäft mit der Volksbank abwickeln und es nicht durch die Offenlegung der Globalabtretung an Q gefährden. Ihm ging es in erster Linie um den Erhalt des von seinen Eltern geerbten landwirtschaftlichen Betriebes.
29Beiden Angeklagten war dabei gleichgültig, ob das Darlehen an die Volksbank jemals zurückgeführt werden würde. Die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs nahmen sie billigend in Kauf. Sie waren auch bereit, es auf ein jahrelanges Zwangsvollstreckungsverfahren ankommen zu lassen. Dabei hatten sie die Hoffnung, dass die Volksbank aufgrund der verschwiegenen Abtretung der Ansprüche an Q letztlich nicht alle Sicherheiten verwerten können würde.
30Auf Grundlage des Berichts des Zeugen H vom 07.03.2008 in Verbindung mit der falschen Vollständigkeitserklärung prüfte die Volksbank die zur Absicherung der Darlehensvergabe zur Verfügung stehenden Sicherheiten seitens der H und seitens des Angeklagten M auf ihre wirtschaftliche und rechtliche Werthaltigkeit hin und kam zu dem Ergebnis, dass diese gegeben sei. In der Folgezeit wurden die konkreten Bedingungen der Kreditvergabe zwischen der Angeklagten S und der Volksbank ausgehandelt.
31Als Sicherheiten ließ sich die Volksbank am 30.05.2008 insbesondere Forderungen aus Milchlieferungen gegenüber der Humana Milchunion e.G., am 27.05.2009 Forderungen auf Betriebsprämien gegenüber der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie die Grundschulden lastend auf den Grundbesitz Grundbuch von E von der H, vertreten durch die Angeklagte S, vorausabtreten.
32Am 08.08.2008 unterschrieb die Angeklagte als Geschäftsführerin der H mit der Sparkasse Bielefeld den Forderungskaufvertrag, wonach die Sparkasse ihre Darlehensforderungen gegen den Angeklagten M in Höhe von insgesamt EUR 1.011.392,40 zum Preis von EUR 370.000,00 an die H veräußerte. In der irrigen Annahme, die Vollständigkeitserklärung sei tatsächlich richtig und vollständig und das Sicherheitenpaket sei daher rechtlich abgesichert und werthaltig, schloss die Volksbank am 28.08.2008 mit der H, vertreten durch die Angeklagte S, einen Darlehensvertrag über insgesamt EUR 420.000,00, wovon EUR 370.000,00 zur Tilgung der Kaufpreisschuld gegenüber der Sparkasse B eingesetzt wurden. Die Darlehensvaluta kamen am 01. und 03.09.2008 zur Auszahlung.
33In der Folgezeit war die H nur kurzzeitig in der Lage, die ratenweise monatliche Rückzahlung des Darlehens rechtzeitig und vollständig zu leisten. Die Liquiditätsschwierigkeiten verschärften sich ab 2009 deutlich, die monatlichen Raten konnten nur verspätet oder unvollständig abgebucht werden. Am 09.08.2010 kündigte die Volksbank den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs außerordentlich fristlos. Im Oktober 2010 wurde die H aufgelöst und die Angeklagte S als einzelvertretungsberechtigte Liquidatorin im Handelsregister eingetragen.
34Als die Volksbank ihre Sicherheiten verwerten wollte, hielten die Angeklagten ihr, wie von diesen von Anfang an geplant, u.a. die verheimlichte globale Abtretungsvereinbarung vom 01./02./03.11.2007 an Q entgegen, um so die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zu verhindern. Tatsächlich gelang es den Angeklagten, das Verwertungsverfahren dadurch längere Zeit zu verhindern.
35Erst im Jahr 2012 konnte das Zwangsversteigerungsverfahren (AG L 14 K 567/10) in den Grundbesitz abgeschlossen werden. Nach Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens ist kein wirtschaftlicher Schaden bei der Volksbank verblieben.
362.
37Die H war u.a. auch Eigentümerin des Grundbesitzes „M“, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Lemgo von E,. Dieses Grundstück war mit einer Grundschuld über EUR 100.000,00 zugunsten der Volksbank belastet. Nach Kündigung des Darlehensvertrages durch die Volksbank wurde auf deren Antrag die Zwangsversteigerung des Grundstücks durch das Amtsgericht L (14 K 456/11) angeordnet. Der Verkehrswert wurde mit EUR 182.230,00 festgesetzt und der Versteigerungstermin wurde auf den 12.12.2012 anberaumt. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte S im Handelsregister als alleinvertretungsberechtigte Liquidatorin der H eingetragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts D vom 22.06.2011 war über das Vermögen der H das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
38Im Versteigerungstermin war die Angeklagte S zugegen und spiegelte ernsthaftes Erwerbsinteresse vor. Sie hatte im Vorfeld die geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 18.223,00 geleistet und gab Gebote ab, mit denen sie ihre Mitbieter um jeweils EUR 5.000,00 oder EUR 10.000,00 überbot. Mit einem Gebot von EUR 370.000,00 – mehr als dem Doppelten des Verkehrswerts – erhielt die Angeklagte schließlich den Zuschlag. Weder für den Versteigerer noch für die Mitbietenden war in irgendeiner Weise erkennbar, dass die Angeklagte ihre Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft nur vortäuschte. Nicht zuletzt aufgrund der von der Angeklagten ordnungsgemäß entrichteten Sicherheitsleistung konnten und durften sie von der Ernsthaftigkeit der Gebote ausgehen. Tatsächlich verfügte die Angeklagte aber weder über die finanziellen Mittel zur Begleichung des Zuschlagspreises noch hatte sie überhaupt die Absicht, diesen zu entrichten. Der Angeklagten ging es allein darum zu verhindern, dass das Grundstück M in fremde Hände geriet. Dazu war ihr jedes Mittel recht. Da die Angeklagte wusste, dass sie das Ziel mit regulären Rechtsbehelfen nicht würde erreichen können – die erforderliche Mitwirkung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der H war nicht zu erlangen –, nutzte sie die rechtliche Wirkung des Zuschlagsbeschlusses gezielt aus, um auf vermeintlich einfache Art und Weise ohne adäquate Gegenleistung Eigentümerin des Grundbesitzes zu werden.
39Den restlichen Kaufpreis von EUR 351.777,00 entrichtete die Angeklagte S bis zum Verteilungstermin am 08.02.2013, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. Dass die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende titulierte Forderung der Volksbank von 100.000,00 EUR durch ihr Verhalten über einen längeren Zeitraum – bis zum nächsten Versteigerungstermin – nicht beglichen werden würde, war der Angeklagten S egal. Sie wollte nur erreichen, dass das Eigentum an dem zu versteigernden Grundstück weiterhin ihrem Zugriff unterlag. Einen Ausfall der Grundschuld als Sicherheit für die Volksbank nahm sie dabei billigend in Kauf.
40Erst in der Wiederversteigerung am 07.11.2013 gelang es, den Grundbesitz zu veräußern. Das Zuschlagsgebot belief sich auf 380.000,00 EUR.
41Die Volksbank konnte sich aus den Versteigerungserlösen letztlich vollständig befriedigen, so dass im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Forderungen im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 28.08.2008 mehr offen waren.
42III.
43Die Angeklagte S hat sich dahingehend eingelassen, sie habe die Volksbank zu keinem Zeitpunkt täuschen wollen. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Volksbank – insbesondere der Zeuge T2 – von Anfang an das Ziel verfolgt habe, an die werthaltigen landwirtschaftlichen Grundstücke des Angeklagten M bzw. der H heranzukommen. So sei der ursprüngliche Plan, die Biogasanlage insgesamt mit einem Kreditvolumen von ca. 1 Mio. EUR zu fördern, von der Volksbank vorzeitig einseitig aufgegeben und die Darlehen gekündigt worden.
44Soweit es um die umfassende Abtretung der Ansprüche aus dem Forderungskauf von der Sparkasse B an Q vom 01./02.11.2007 geht, habe sie die entsprechenden Unterlagen dem Zeugen H zur Verfügung gestellt. Warum dieser die Abtretung nicht in die Vollständigkeitserklärung aufgenommen habe, könne sie nicht sagen.
45Zu ihrem Verhalten bei dem Versteigerungstermin vom 12.12.2012 hatte sie zunächst angegeben, sie sei zahlungsfähig gewesen. Mit der Sparkasse B sei vereinbart gewesen, dass diese ihr das Geld für ihre Gebote auch in Höhe von 370.000,00 EUR zur Verfügung stellen würde. Später ist die Angeklagte von dieser Einlassung abgerückt und hat angegeben, das Geld für die Ersteigerung des Grundstücks sei ihr von Geschäftsleuten aus der Schweiz zugesagt worden. Darüber hinaus habe sie nach dem Zuschlag mit Gegenansprüchen aufrechnen wollen. Die Aufrechnung habe sie auch nachher erklärt.
46Der Angeklagte M hat sich zur Sache im Wesentlichen nicht geäußert, hat aber bestätigt, die Unterschriften auf den Urkunden der Globalabtretung an Q vom 01./02./03. November 2007 und auf der Vollständigkeitserklärung des Rechtsanwalts H geleistet zu haben.
47IV.
48Soweit sich die Angeklagte S abweichend von den Feststellungen unter II. eingelassen hat, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um Schutzbehauptungen.
491.
50Die Feststellungen zu der Abtretungsvereinbarung vom 01./02./03.11.2007 sowie zum Inhalt der Vollständigkeitserklärung des Zeugen H beruhen auf der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Urkunden sowie auf der insoweit geständigen Einlassung der beiden Angeklagten.
51Für die Angeklagte war offenkundig, dass die Globalabtretungsvereinbarung vom 01./02./03.11.2007 für die Volksbank im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Sicherheiten und damit für das Kreditengagement insgesamt von erheblicher Bedeutung war. Immerhin waren in der Vereinbarung die gleichen Sicherheiten, die die Volksbank für ihr Kreditengagement haben wollte, an einen Dritten (Q) abgetreten worden. Die Zeugen T2 und Weiß haben außerdem nachvollziehbar und einleuchtend bestätigt, dass der Darlehensvertrag nicht oder jedenfalls nicht so wie erfolgt abgeschlossen worden wäre, wenn der Volksbank die globale Abtretungsvereinbarung bekannt gewesen wäre. Dass der Angeklagten dies bewusst war, ergibt sich bereits daraus, dass es gerade Sinn und Zweck der Vereinbarungen zwischen der H, dem Angeklagten M, der Angeklagten S war, die Verwertung von Sicherheiten, insbesondere der Grundschulden auf dem Grundbesitz Blatt 5509, durch eine vorherige Abtretung ins Leere laufen zu lassen. Die Angeklagte hat es auch nicht etwa aus reiner Nachlässigkeit unterlassen, eine Kopie der Globalabtretung an Q dem Zeugen H zwecks Prüfung und Berücksichtigung in seinem Bericht auszuhändigen. Zum einen konnte sich die Kammer über drei Verhandlungstage davon überzeugen, dass die Angeklagte S einen sehr guten Überblick über die von ihr aufgesetzten komplexen vertraglichen Verflechtungen hat. So war die Angeklagte ohne weiteres in der Lage, zu konkreten Vereinbarungen - auch wenn dieses schon längere Zeit zurücklagen - aus der Erinnerung heraus fundierte Angaben zu Daten, Beteiligten und zum wesentlichen Inhalt zu machen. Zum anderen fiel der Zeitpunkt der Unterzeichnung der globalen Abtretungsvereinbarung im November 2007 genau in die Zeit, als die Verhandlungen mit der Sparkasse B über den Forderungskaufvertrag und die Gespräche mit der Volksbank über dessen Finanzierung stattfanden. Allein aufgrund dieses Zusammenhangs und der zeitlichen Nähe zum Bericht des Zeugen H ist es ausgeschlossen, dass die Angeklagte die Existenz der Globalabtretung nicht bewusst und zielgerichtet verschwiegen hat.
52Dass die Globalabtretung keinen Eingang in die Vollständigkeitserklärung des Zeugen H, die von beiden Angeklagten unterschrieben worden war, gefunden hat, steht fest aufgrund der Inaugenscheinnahme der Urkunde sowie der Angaben der Angeklagten S selbst und des Zeugen H.
53Der Zeuge H hat bei der Aufstellung der Vollständigkeitserklärung auch die Globalabtretung nicht etwa übersehen. Der Zeuge ist ein erfahrener Rechtsanwalt, dem die Relevanz der Abtretung für das angebahnte Kreditengagement ins Auge gesprungen wäre. Er hätte die Abtretungsvereinbarung in die Vollständigkeitserklärung aufgenommen, wenn er sie gekannt hätte. Das hat er bei seiner Vernehmung als Zeuge glaubhaft bestätigt.
54Dass der Angeklagte M die Betrugshandlungen der Angeklagten S billigte und unterstützte, ergibt sich dadurch, dass er die Geschäfte mit der Sparkasse B ebenso genau kannte, wie den von der Volksbank finanzierten Forderungskauf der H. In Kenntnis dieser Umstände hat er sowohl die Abtretung an Q durch seine Erklärung vom 03. November 2007 gebilligt, als auch die Vollständigkeitserklärung des Zeugen H unterschrieben.
552.
56Auch die Einlassung der Angeklagten S bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft bei Abgabe der Gebote im Versteigerungstermin am 12.12.2012 stellt eine Schutzbehauptung dar. Die Angeklagte räumte ein, in Ermangelung ordentlicher Rechtbehelfe quasi aus “Notwehr“ mitgeboten zu haben, um den Verlust des Grundstücks M auf diese Weise noch zu verhindern. Dann behauptete sie, eine Kreditzusage „aus der Schweiz“ für den Zuschlagsbetrag in Höhe von EUR 370.000,00 bekommen zu haben. Dass es sich dabei um eine bloße Schutzbehauptung handelt, wird bereits daran deutlich, dass die Angeklagte zu einem früheren Zeitpunkt behauptete, die Sparkasse B hätte ihr eine entsprechende Finanzierungszusage gemacht und sie diese Erklärung nachher fallengelassen hat. Im Übrigen sind die von der Angeklagten ins Blaue hinein behaupteten Kreditzusagen auch deshalb offenkundig unwahr, weil die Angeklagte weder über ein nennenswertes Einkommen verfügte noch über irgendwelche Sicherheiten, die sie den Banken hätte anbieten können. Zudem konnte sie auch keinerlei Einzelheiten zu den angeblichen Geldgebern und den mit diesen angeblich getroffenen Vereinbarungen machen. Schließlich setzt sich die Angeklagte dazu auch mit ihrer Einlassung, sie habe den Kaufpreis durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung entrichtet, in Widerspruch. Unabhängig davon, dass gem. § 49 ZVG nur Bargebote im Zwangsversteigerungsverfahren statthaft sind, ist völlig offen geblieben, um was für eine konkrete aufrechenbare Gegenforderung es sich gehandelt haben soll.
57Die pauschale Behauptung der Angeklagten, sie sei im Zuschlagszeitpunkt zahlungsfähig- und zahlungswillig gewesen, wird schließlich auch dadurch entkräftet, dass es geradezu absurd wäre, das Grundstück für das Doppelte des Verkehrswerts zu ersteigern, wenn die Zwangsvollstreckung ohne weiteres dadurch hätte abgewendet können, dass die Angeklagte die Volksbank in Höhe von EUR 100.000,00 – dem Wert der Grundschuld, aus der vollstreckt wurde – befriedigte. Die Angeklagte vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, warum sie freiwillig EUR 270.000,00 mehr als zur Abwendung der Zwangsversteigerung eigentlich erforderlich gezahlt werden sollten.
58V.
591.
60Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte S des Betrugs in zwei Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB schuldig und strafbar gemacht.
61a) Die Angeklagte hat die für die Kreditvergabe zuständigen Mitarbeiter der Volksbank, insbesondere die Zeugen T2 und W darüber getäuscht, dass die Vollständigkeitserklärung, die sie Ende März 2008 unterzeichnete, tatsächlich nicht der Wahrheit entsprach. Die Angeklagte hat den Umstand, dass die H bereits im November 2007 durch eine globale Vorausabtretungserklärung u.a. die auf dem Grundbesitz Blatt 5509 lastenden Grundschulden bereits an den Zeugen Q abgetreten hatte, bewusst verschwiegen. Der Angeklagten oblag aber eine Offenbarungspflicht gegenüber der Volksbank, da für sie eindeutig erkennbar war, dass das Vorhandensein einer vorrangigen Abtretungsvereinbarung betreffend wesentliche Sicherheiten (wie Grundschulden) ein für die Kreditentscheidung der Volksbank ganz erheblicher Gesichtspunkt war. Es war gerade Sinn und Zweck der von der Volksbank verlangen Vollständigkeitserklärung, alle die zu gewährenden Sicherheiten betreffenden Risiken offengelegt zu bekommen und bewerten zu können.
62Die zuständigen Mitarbeiter auf Seiten der Volksbank, insbesondere der Zeuge T2, erlagen aufgrund der für sie nicht erkennbaren Unrichtigkeit der Vollständigkeitserklärung dem Irrtum, dass die der Volksbank abgetretenen Sicherheiten, inbesondere der Grundschulden, für den Fall, dass das Darlehen notleidend und gekündigt werden würde, uneingeschränkt als Sicherheiten zur Verfügung stehen. Tatsächlich war dies aufgrund der erfolgten vorherigen Abtretung an Q aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist es im übrigen unerheblich, ob die Abtretungsvereinbarung vom 01./02.11.2007 möglicherweise aus rechtlichen Gründen unwirksam war. Die Angeklagte S ging davon aus, dass diese wirksam war. Eine etwaige Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung war der Volksbank nicht bekannt und für sie und Dritte auch nicht ohne weiteres erkennbar.
63Infolge der Fehlvorstellung auf Seiten der Mitarbeiter der Volksbank, dass das Sicherheitenpaket mit den Grundschulden im Vollstreckungsfall uneingeschränkt zur Verwertung zur Verfügung steht, ist es zum Abschluss des Darlehensvertrags am 28.08.2008 und – spätestens mit der Auszahlung der Darlehensvaluta in Höhe von EUR 420.000,00 zugunsten der H wenige Tage später – zur Vermögensverfügung gekommen.
64Der infolge der Vermögensverfügung entstandene Vermögensschaden besteht in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung. Aufgrund der wirtschaftlich schlechten Verfassung der H und der Angeklagten persönlich ging die Volksbank von einem erheblich gesteigerten Risiko aus, dass das Darlehen notleidend werden könnte. Aus diesem Grund waren die Sicherheiten und deren Verwertbarkeit für die Volksbank von vornherein wesentlicher Bestandteil des Kreditengagements. Standen die Sicherheiten, insbesondere die Grundschulden auf dem werthaltigen Grundstück, für die Volksbank aber als Sicherheiten nicht zur Verfügung, dann bestand eine so große Wahrscheinlichkeit, dass ein erheblicher Teil der ausgereichten Darlehenssumme nicht wiedererlangt werden kann, dass dies schon im Zeitpunkt der täuschungsbedingten Vermögensverfügung eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswertes bei der Volksbank zur Folge hatte. Dass nach Abschluss der Zwangsversteigerungsverfahren im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Ergebnis kein Vermögensschaden bei der Volksbank verblieben ist, weil sie vollständig aus den Versteigerungserlösen befriedigt wurde, ist insoweit unerheblich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vermögensschadens ist derjenige, als die Vermögensverfügung erfolgte. Auch eine etwaige Übersicherung der Volksbank lässt die schadensgleiche Vermögensgefährdung nicht entfallen, da jedenfalls im Zeitpunkt der Vermögensverfügung – August 2008 – weder für die Volksbank noch für Dritte erkennbar war, dass die geleisteten Sicherheiten die Darlehensschuld ausreichend absicherte.
65b) Bei der Abgabe des Höchstgebots im Zwangsversteigerungstermin am 12.12.2012 täuschte die Angeklagte S den die Zwangsversteigerung leitenden Rechtspfleger über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, indem sie mitbot und fortlaufend höhere Gebote abgab. Der Rechtspfleger macht sich jedenfalls im Sinne eines sachgedanklichen Begleitwissens Gedanken über die Zahlungsbereitschaft und die Zahlungsfähigkeit der Bieter. Denn im Fall einer ihm bekannten Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit oder bei für ihn erkennbar nicht ernst gemeinten Geboten muss der Rechtspfleger das Gebot als rechtsmissbräuchlich zurückweisen. Getäuscht wurden aber auch die Mitbietenden. Denn auch sie gingen davon aus, dass die übrigen Mitbietenden ebenfalls ernste Erwerbsabsichten haben und zahlungsfähig sind. Rechtspfleger und Mitbieter erlagen infolge der Täuschung dem Irrtum, dass die Angeklagte S zahlungsfähig und zahlungsbereit war. Die aufgrund der Fehlvorstellung vorgenommene Vermögensverfügung durch den Rechtspfleger besteht darin, dass er durch Hoheitsakt das Eigentum an dem Grundbesitz der Angeklagten S übertragen hat.
66Infolge der Vermögensverfügung ist bei der Volksbank als betreibender Gläubigerin in diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden dadurch entstanden, dass sie ihre Sicherungsrechte durch den Zuschlagsbeschluss an dem Grundstück verloren hat und dem auf der anderen Seite kein gleichwertiger Vermögenswert gegenüberstand. Die Volksbank konnte sich nicht ohne weiteren finanziellen und zeitlichen Aufwand befriedigen, sondern musste das Grundstück in die Wiederversteigerung – mit allen damit verbundenen Unsicherheiten, Kosten, und zeitlichen Verzögerungen – bringen. Dass im Wiederversteigerungstermin ein noch höheres Gebot den Zuschlag erhalten hat, lässt auch an dieser Stelle den Vermögensschaden nicht entfallen, da maßgeblich der Zeitpunkt der Vermögensverfügung ist.
672.
68Der Angeklagte M hat sich der Beihilfe zum Betrug in einem Fall gem. §§ 263, 27 StGB schuldig und strafbar gemacht. Der Angeklagte M hat der Angeklagten S bei deren vorsätzlich rechtwidriger begangener Betrugstat im Hinblick auf die falsche Vollständigkeitserklärung dadurch Hilfe geleistet, dass er sie mit unterschrieben hat. Dem Angeklagten war dabei – ebenso wie der Angeklagten S – bekannt, dass die Vollständigkeitserklärung der Wahrheit zuwider abgegeben wurde. Denn der Angeklagte hat die globale Abtretung an Q vom 01./02.11.2007 durch seine schriftliche Erklärung vom 03.11.2007 akzeptiert. Die Hilfeleistung des Angeklagten M war dem von der Angeklagten S begehrten Erfolgseintritt auch förderlich, da die Volksbank eine Vollständigkeitserklärung ohne die Unterschrift des Angeklagten M nicht akzeptiert hätte. Das wollte der Angeklagte auch, da er zum einen das Darlehen erhalten wollte und er sich zum anderen unbedingt im Besitz des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes halten wollte.
69Der Angeklagte M war deshalb nicht als Mittäter zu bestrafen, weil er keine Tatherrschschaft hatte und seine Rolle nur von untergeordneter, fördernder Bedeutung war.
703.
71Soweit sich der Betrugsvorwurf der Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagte S auch darauf erstreckt, dass die Abtretung von Forderungen aus Milchlieferungen gegen die Humana Milchunion e.G. an die Volksbank wegen einer verheimlichten vorherigen Abtretung an ihren Sohn Q am 31.03.2008 ins Leere ging, ließ sich der Angeklagten eine dahingehende Täuschungsabsicht nicht nachweisen. Es dürfte sich bei der “Abtretungserklärung“ vielmehr um eine Inkassovollmacht zugunsten des Q handeln, die die Rechtsinhaberschaft der H bzw. des Angeklagten M unberührt ließ. Die Ansprüche konnten daher wirksam zur Sicherheit an die Volksbank abgetreten werden.
72Auch der Betrugsvorwurf gegen die Angeklagte S, sie habe der Volksbank bewusst verschwiegen, dass von der auf dem Grundbesitz M lastenden Grundschuld über EUR 153.387,56 bereits am 09.11.2004 ein nachrangiger Teilbetrag in Höhe von EUR 91.227,33 an ihren Sohn Q abgetreten wurde, ließ sich letztlich nicht erhärten. Die Angeklagte S hatte die Volksbank mit Schreiben vom April 2008 auf die tatsächlichen Rechtsverhältnisse hingewiesen.
734.
74Der Anklagevorwurf, die Angeklagten hätten sich auch insoweit des Betrugs schuldig gemacht, als es um die Abtretung von Ansprüchen der H auf Prämienzahlungen gegen die Landwirtschaftkammer Nordrhein-Westfalen an die Volksbank ging (Ziffer 2 der Angeklageschrift 21 Js 228/11), wurde im Rahmen der Hauptverhandlung gem. § 154 StPO eingestellt.
75VI.
761.
77Bei der Strafzumessung ist die Kammer für beide Angeklagten vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
78Zugunsten des Angeklagten M ist jedoch eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen.
792.
80Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten beider Angeklagte berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft sind. Weiterhin wurde zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass bei der Volksbank nach Abschluss der Verwertung der Sicherheiten kein wirtschaftlicher Schaden mehr verblieben ist und dass die Angeklagten im Ergebnis keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus den Taten gezogen haben. Die Taten – insbesondere die erste Tat betreffend die Vollständigkeitserklärung – liegen schließlich auch lange zurück.
81Bei der Angeklagten S war zu ihren Gunsten auch noch zu berücksichtigen, dass sie gesundheitlich aufgrund ihrer SLE-Erkrankung angeschlagen ist.
82Zugunsten des Angeklagten M ist zu berücksichtigen, dass er bei dem Geschehen stets im Hintergrund geblieben ist und er durch die maßgeblich von der Angeklagten S getätigten Geschäfte praktisch sein gesamtes elterliches Vermögen verloren hat.
83Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte S sprechenden Gesichtspunkte erscheinen der Kammer folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen:
84 II. Ziffer 1: 9 Monate
85 II. Ziffer 2: 9 Monate
86Die Verhängung von Geldstrafen als Einzelstrafen kam aufgrund des gesamten Tatbildes nicht mehr in Betracht. Vielmehr war jeweils die Verhängung von Freiheitsstrafen unerlässlich.
87Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer nach nochmaliger und zusammenfassender Würdigung sämtlicher Umstände einschließlich des Tatbildes und der Persönlichkeit der Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
88einem Jahr
89gebildet. Eine geringere Strafe würde dem Maß der Schuld der Angeklagten S nicht mehr gerecht werden.
90Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M sprechenden Gesichtspunkte erscheint der Kammer eine Geldstrafe von
9160 Tagessätzen zu je EUR 10,00
92tat- und schuldangemessen.
933.
94Die Vollstreckung der der Angeklagten S auferlegten Freiheitsstrafe konnte nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten die Erwartung hegt, dass diese sich bereits die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
95VII.
96Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Detmold Urteil, 13. Apr. 2015 - 4 KLs-21 Js 37/13-55/13
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).
(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.