Landgericht Detmold Beschluss, 13. Okt. 2016 - 1 OH 5/16
Gericht
Tenor
1.
Die Kostenberechnung Nr. 1501222 des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1,0 Gebühr für die Fertigung des Entwurfs der
Patientenverfügung vom 21.07.2015 (UR-Nr. 369/2015)
nach einem Geschäftswert von 50.000 €,
Nr. 24101 KV GNotKG, §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2,
§ 36 Abs. 2 GnotKG 165,00 €
Dokumentenpauschale für 3 Seiten,
Nr. 32001 KV GnotKG 0,45 €
Pauschale für Entgelte für Post- und Tele-
kommunikationsdienstleistungen,
Nr. 32005 KV GnotKG 20,00 €
185,45 €
Umsatzsteuer,
Nr. 32014 KV GnotKG 35,24 €
220,69 €
abzüglich der auf die Kostenberechnung
Nr. 1500995 vom 24.07.2015 gezahlten 86,22 €
noch zu zahlender Betrag 134,47 €
2.
Die Kostenberechnung Nr. 1501223 des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1,0 Gebühr für die Fertigung des Entwurfs der
Patientenverfügung vom 21.07.2015 (UR-Nr. 370/2015)
nach einem Geschäftswert von 25.000 €,
Nr. 24101 KV GnotKG, §§ 119 Abs. 1, 92 Abs. 2,
36 Abs. 2 GnotKG 115,00 €
Dokumentenpauschale für 3 Seiten,
Nr. 32001 KV GnotKG 0,45 €
Pauschale für Entgelte für Post- und Tele-
kommunikationsdienstleistungen,
Nr. 32005 KV GnotKG 20,00 €
135,45 €
Umsatzsteuer,
Nr. 32014 KV GnotKG 25,74 €
161,19 €
abzüglich der auf die Kostenberechnung
Nr. 1500997 vom 24.07.2015 gezahlten 86,22 €
noch zu zahlender Betrag 74,97 €
3.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die gerichtlichen Auslagen werden dem Beteiligten zu 3) auferlegt; eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.
1
I.
3Die Beteiligten zu 1) und 2), die in der Vergangenheit beide schon Patienten- verfügungen getroffen hatten, wollten diese aktualisieren und beauftragten deshalb den Beteiligten zu 3) damit, für sie neue Patientenverfügungen zu entwerfen. Inhaltliche Vorgaben machten sie ihm dabei nicht. Am 21.07.2015 suchten sie die Kanzlei des Beteiligten zu 3) auf. Bei dieser Gelegenheit legte der Beteiligte zu 3) ihnen beiden jeweils einen Entwurf einer Patientenverfügung vor. Beide Entwürfe haben einen gleichlautenden Text und beruhen auf einem Musterentwurf einer Patientenverfügung, den der Beteiligte zu 3) schon vor Jahren erstellt und dann im Laufe der Zeit immer wieder abgeändert und weiterentwickelt hatte und den er regelmäßig seinen Kunden unterbreitet. Der Beteiligte zu 3) las den Beteiligten zu 1) und 2) den Text der von ihm gefertigten Entwürfe der Patientenverfügungen vor, erörterte mit ihnen die darin enthaltenen Wahlmöglichkeiten zur Organentnahme und Entnahme von Gliedmaßen zu Transplantationszwecken, zur Obduktion und zur Registrierung der Patientenverfügungen. Die Beteiligten zu 1) und 2) äußerten keinerlei Änderungs- oder Ergänzungswünsche. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der in Ablichtung zur Akte gereicht Patientenverfügungen (UR-Nr.369/2015 und 370/2015) Bezug genommen. Anschließend ließ der Beteiligte zu 3) die Beteiligten zu 1) und 2) jeweils den für sie gefertigten Entwurf unterschreiben und beglaubigte deren Unterschriften. In der Folge stellte er ihnen dafür zunächst jeweils einen Betrag i.H.v. 86,22 € in Rechnung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Ablichtungen der Kostenberechnungen Nr. 1500995 und 1500997 vom 24.07.2015 Bezug genommen. Diese Rechnungen wurden von den Beteiligten zu 1) und 2) bezahlt.
4Ende August ersetzte der Beteiligte zu 3) die beiden vorgenannten Kosten-berechnungen vom 24.07.2015 und stellte dem Beteiligten zu 1) nunmehr einen Betrag i.H.v. 2.088,99 € und der Beteiligten zu 2) einen Betrag i.H.v. 898,99 € in Rechnung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Ablichtungen der Kostenberechnungen Nr. 1501222 und 1501223 vom 31.08.2015 Bezug genommen.
5Die Beteiligten zu 1) und 2) wandten sich daraufhin mit einem Schreiben vom 19.10.2015 an das Landgericht Detmold und beantragten gegen die Kosten-berechnungen vom 31.08.2015 die gerichtliche Entscheidung.
6Die Beteiligten zu 1) und 2) stehen auf dem Standpunkt, dass der Beteiligte zu 3) in seinen Kostenberechnungen vom 31.08.2015 viel zu hoher Geschäftswerte zugrundegelegt habe.
7Der Beteiligte zu 1) behauptet, im Juli 2015 über ein Nettovermögen von 4 Millionen € verfügt zu haben.
8Die Beteiligte zu 2) behauptet, dass sie ein Nettojahreseinkommen von 10.000 € habe.
9Der Beteiligte zu 3) behauptet, dass der Beteiligte zu 1) in einem Vermögensstatus per 23.05.2014 sein Vermögen noch auf knapp 10,3 Millionen € beziffert habe. Bei der Beteiligten zu 2) sei auch von einem deutlich höheren Nettojahreseinkommen als 10.000 € auszugehen.
10Er meint, dass angesichts der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beteiligten zu 1) der für ihn gefertigte Entwurf einer Patientenverfügung nach einem Geschäftswert von 1 Million € abzurechnen sei. Der für die Beteiligte zu 2) gefertigte Entwurf der Patientenverfügung sei hingegen nach der Hälfte ihres Nettovermögens – dieses beläuft sich unstreitig auf 751.500 € – abzurechnen.
11Der Präsident des Landgerichts Detmold hat am 21.01.2016 zu dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) Stellung genommen und seine Stellungnahme am 06.07.2016 noch einmal ergänzt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf dessen Stellungnahmen Bezug genommen.
12Die Kammer hat die Beteiligten ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2016 Bezug genommen.
13II.
14Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) hat Erfolg.
151.
16Die Kostenberechnungen Nr. 1501222 und 1501223 des Beteiligten zu 3) vom 31.08.2015 genügen den Anforderungen des § 19 GnotKG. Die Schriftform ist eingehalten, die Rechnungen sind von dem Beteiligten zu 3) eigenhändig unterschrieben. Außerdem enthalten sie auch die nach § 19 Abs. 2 und 3 GnotKG erforderlichen Angaben.
172.
18Sachlich sind die beiden Kostenberechnungen allerdings teilweise unrichtig und deshalb abzuändern:
19a)
20Zutreffend hat der Beteiligte zu 3) den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils eine Gebühr nach Nr. 24101 KV GnotKG für die Fertigung der Entwürfe in Rechnung gestellt, da diese einseitige Erklärungen, nämlich Patientenverfügungen enthielten, für die im Falle einer Beurkundung eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 KV GnotKG angefallen wäre. Nach § 92 Abs. 2 GnotKG ist für die vollständige Erstellung der Entwürfe – wie hier geschehen – auch die Höchstgebühr nach Nr. 24101 KV GnotKG, hier also ein 1,0 Gebühr zu erheben.
21b)
22Im Ausgangspunkt hat der Beteiligte zu 3) auch zutreffend angenommen, dass er die Geschäftswerte für die von ihm gefertigten Entwürfe der Patientenverfügungen entsprechend den Vorgaben der §§ 119 Abs. 1, 36 Abs. 2 GnotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen hatte, zumal Patientenverfügungen grundsätzlich keinen vermögensrechtlichen Bezug haben (vergleiche Korintenberg/Bormann, GnotKG, 19. Aufl., § 36 Rdnr. 83). Die einem Notar durch § 36 Abs. 2 GnotKG zugewiesene Bestimmung des Geschäftswertes nach billigem Ermessen ist überdies nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Eine Gesetzesverletzung liegt nur vor, wenn bei der Ausübung des billigen Ermessens tatsächlich oder rechtlich maßgebliche Gesichtspunkte verkannt oder übersehen worden sind oder das Ermessen von vornherein überhaupt nicht ausgeübt worden ist. Nur wenn derartige Fehler bei der Ermessensausübung durch den Notar feststellbar sind, kann das Gericht die Geschäftswertbestimmung des Notars durch eine eigene ersetzen (vergleiche OLG Hamm, FGPrax 2006, Seite 36 f.).
23An diesen Maßstäben gemessen ist hier von einem Ermessensfehlgebrauch des Beteiligten zu 3) auszugehen. Denn er hat bei der Bestimmung der Geschäftswerte für die von ihm entworfenen Patientenverfügungen, wie seinem Schriftsatz vom 03.12.2015 zu entnehmen ist, nahezu ausnahmslos auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zu 1) und 2) abgestellt. § 36 Abs. 2 GnotKG verlangt jedoch, dass bei der Bestimmung der Geschäftswerte alle Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere auch der Umfang und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen sind.
24Bei dieser Sachlage ist die Kammer berechtigt, die Geschäftswerte für die von der Beteiligten zu 3) gefertigten Entwürfe der Patientenverfügungen selbst zu bestimmen. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist sie der Ansicht, dass bei dem für den Beteiligten zu 1) gefertigten Entwurf ein Geschäftswert von 50.000 € zu Grunde zu legen ist und bei dem für die Beteiligte zu 2) gefertigten Entwurf ein Geschäftswert von 25.000 €. Für diese Geschäftswertbestimmung sind folgende Umstände maßgeblich gewesen:
25Die beiden Entwürfe zu fertigen, war für den Beteiligten zu 3) weder besonders schwierig noch zeitaufwändig. Die Beteiligten zu 1) und 2) verlangten von ihm keine individuellen Lösungen. Sie machten ihm auch inhaltlich keinerlei Vorgaben, so dass er im Vorfeld keine Sachverhaltsaufklärung betreiben musste, sondern sogleich auf einen 2 1/2 Seiten umfassenden Standardentwurf zurückgreifen konnte, den er über die Jahre entwickelt hatte. Während des Vorlesens der Texte sind von den Beteiligten zu 1) und 2) keine Änderungs- oder Ergänzungswünsche geäußert worden. Vom Umfang her ist die Angelegenheit mithin als eher unterdurchschnittlich einzustufen.
26Für die Beteiligten zu 1) und 2) war es zwar wichtig, aktuelle Patientenverfügungen zu errichten. Gleichwohl hatte die Angelegenheit für sie aber keine überragende Bedeutung, was daran abzulesen ist, dass sie auf die Formulierung der Texte der Patientenverfügungen keinen Einfluss nahmen, dem Beteiligten zu 3) inhaltlich keine Vorgaben machten.
27Was die Vermögens- und Einkommensverhältnisse angeht, so ist der Beteiligte zu 1) zweifellos als vermögend einzustufen, wobei es aus Sicht der Kammer keinen Unterschied macht, ob er im Juli 2015 über ein Nettovermögen von 4 Millionen € oder über eines i.H.v. 10,3 Millionen € verfügte. Er hat überdies mit 200.000 € auch ein recht hohes Jahresnettoeinkommen. Die Beteiligte zu 2) ist mit ihrem – unstreitigen – Nettovermögen von 751.500 € als wohlhabend einzustufen. Auch wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zu 1) und 2) damit als überdurchschnittlich zu werten sind, vermag dies angesichts des Umfangs und der Bedeutung der Sache keineswegs die vom Beteiligten zu 3) bestimmten Geschäftswerte zu rechtfertigen.
28c)
29Zusätzlich zu den Entwurfsgebühren kann der Beteiligte zu 3) von den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils eine Dokumentenpauschale für drei Seiten nach Nr. 32001 KV GnotKG, eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen nach Nr. 32005 KV GnotKG sowie die Umsatzsteuer beanspruchen.
303.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GnotKG, § 81 FamFG.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen diese Entscheidung findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerde-gegenstandes die Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamm statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts-stelle bei dem Landgericht Detmold einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seine Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.