Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 16. Sept. 2016 - 3 O 34/16

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2016:0916.3O34.16.0A
published on 16/09/2016 00:00
Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 16. Sept. 2016 - 3 O 34/16
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Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 24.08.2016 wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Das Urteil ist - wegen der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin ist Vertragspartner von Kunden für die bundesweite Lieferung elektrischer Energie außerhalb der Grundversorgung. Die Verfügungsbeklagte ist örtlicher Grundversorger und beliefert ebenfalls Kunden mit Strom.

2

Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 16.08.2016 außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Das lehnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 23.08,2016 ab.

3

Der Abmahnung lag zugrunde, dass die Verfügungsklägerin das Schreiben der Verfügungsbeklagten an den Kunden M. B. vom 07.07.2016 beanstandete. Mit diesem Schreiben teilte die Verfügungsbeklagte dem Kunden B. mit, dass sie als Grundversorger dessen Stromversorgung übernommen habe. Sie weist auf Seite 1 des Schreibens die aktuellen Brutto- und Nettoverbrauchspreise in Cent pro kWh aus und führt einen voraussichtlichen Jahresverbrauch auf. Am Ende der Seite 1 heißt es: „Unter Berücksichtigung der aktuellen Preise und Ihres voraussichtlichen Verbrauchs ergeben sich derzeit folgende Abschläge …. 79,00 €“.

4

Die Verfügungsbeklagte hat dieses Schreiben, bestehend aus drei Seiten, vorgelegt. Auf Seite 2 dieses Anschreibens befindet sich die Information darüber, dass die nächste Zählerablesung für den Zeitraum vom 25.08.2016 bis 14.09.2016 vorgesehen ist und bis zum Ablesemonat sind die Abschlagszahlungen in ihrer Fälligkeit auf den 15.07.2016, 15.08.2016 und 15.09.2016 angegeben worden.

5

Die Verfügungsklägerin meint, es liege eine geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten zu Gunsten ihres eigenen Unternehmens vor. Es bestehe eine Wechselbeziehung in dem Sinne, dass die geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten den eigenen Wettbewerb fördert und dadurch gleichzeitig den fremden Wettbewerb der Verfügungsklägerin beeinträchtigt, so dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliege.

6

Sie hält die Preisangabe des Abschlages für falsch und meint, es handele sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, denn in diesem Schreiben werden dem Kunden die aktuellen Strompreise mitgeteilt, unter Berücksichtigung der aktuellen Preise und des voraussichtlichen Verbrauchs. Allerdings ergebe sich, dass die Höhe des errechneten Abschlages fast ein Drittel niedriger sei, als eine „korrekte“ Berechnung des angegebenen voraussichtlichen Jahresverbrauchs mit dem Strombruttopreis pro kWh und dem Bruttogrundpreis. Danach ergebe sich ein monatlicher Abschlagsbetrag in Höhe von 105,24 €. Der dem Kunden mitgeteilte monatliche Abschlagsbetrag weiche um 25 % von dem korrekt ermittelten Abschlagsbetrag ab, ohne dass das im Inhalt des Anschreibens deutlich und hinreichend zum Ausdruck komme. Diese Berechnung erweise sich als irreführend, weil sie unwahre, sowie zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis und die Art und Weise seiner Berechnung beinhalte. Zugleich liege eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen vor, weil die Verfügungsbeklagte verschweige, dass bei der Angabe des geforderten Abschlags ein rechnerischer weiter Abschlag vom tatsächlich ermittelten korrekten Abschlagsbetrag vorgenommen werde.

7

Die Verfügungsklägerin beantragt,

8

im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten,

9

im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an Kunden zu behaupten,

10

dass sich der dort angegebene Abschlagsbetrag unter Berücksichtigung der aktuellen Preise und des voraussichtlichen Verbrauchs ergibt, ohne darauf hinzuweisen, dass von dem tatsächlichen rechnerischen Ergebnis des Abschlagsbetrages noch etwa 25 % abgezogen werden, wenn dies geschieht wie in Anlage ASt 3.

11

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

12

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

13

Sie meint, schon aus dem gesamten an den Kunden übermittelten Schreiben ergebe sich, dass die Angaben zum Abschlagsbetrag nicht irreführend seien. Denn der Berechnungszeitraum erstrecke sich lediglich auf drei Monate, so dass die Höhe der Abschlagszahlung anteilig für diesen Zeitraum gemäß § 13 Abs. 1 StromGVV berechnet worden sei. Die Verfügungsbeklagte habe den voraussichtlichen Verbrauch bis zur vorgesehenen nächsten Ablesung und Rechnungslegung ermittelt und dabei berücksichtigt, dass in den Sommermonaten in der Regel wesentlich weniger Strom verbraucht werde als in den Herbst- und Wintermonaten. Sie habe ausgehend vom mitgeteilten Jahresverbrauch und dem einschlägigen Lastprofil für die vom Abschlagszeitraum ermittelten 78 Tage einen voraussichtlichen Verbrauch ermittelt und mit dem anteiligen Grundpreis einen Gesamtpreis in Höhe von 237,43 €, was zur monatlichen Abschlagszahlung von 79,00 € führe. Mit dieser Berechnung der Abschläge entspreche man den Anforderungen, bei Rumpfzeiträumen die Abschläge möglichst genau zu ermitteln.

14

Die Verfügungsbeklagte hält den Antrag bereits für unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben, aber auch ein Verfügungsanspruch bestehe nicht, es liege keine wettbewerbsrelevante Handlung mit geschäftlichem Marktbezug vor, weil die Ermittlung und Festlegung der Abschlagshöhe nicht das Ziel habe, den Stromabsatz zu fördern. Des Weiteren werde ein falscher Eindruck niedriger Preise nicht hervorgerufen. Die Berechnung sei auch nicht irreführend. Die Abschlagshöhe sei ordnungsgemäß ermittelt worden. Abzüge vom tatsächlichen Rechenergebnis würden ebenso nicht vorgenommen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen.

17

Ein Verfügungsanspruch liegt nicht vor, § 935 ZPO, §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i. V. m. 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

18

Ob die Verfügungsklägerin im örtlichen Bereich der angegriffenen Handlung der Verfügungsbeklagten als Mitbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, kann unentschieden bleiben. Es bestehen jedoch Zweifel, nachdem die Verfügungsklägerin nach Kündigung des Händlerrahmenvertrages keine Versorgung mit Strom in diesem Bereich mehr anbietet und die Verfügungsbeklagte als Grundversorger in die Versorgung der Kunden eingetreten ist.

1.

19

Es liegt unter keinem Gesichtspunkt ein wettbewerbsrechtlich zu beanstandendes Verhalten der Verfügungsbeklagten vor.

20

a) Die Übersendung des Schreibens an den Kunden B. stellt keine wettbewerbsrechtliche Handlung mit geschäftlichem Marktbezug dar, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die nach der Übernahme der Grundversorgung erfolgte Ermittlung und Festlegung der Abschlagshöhe gegenüber einem Kunden hat nicht das Ziel, den Stromabsatz zu Gunsten der Beklagten zu fördern oder zu beeinflussen.

21

b) Das Schreiben an den Kunden B. ruft, entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin, beim Kunden nicht den falschen Eindruck niedriger Preise hervor, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Die Preise der Grundversorgung sind - nach den glaubhaft gemachten Darlegungen der Verfügungsbeklagten - im Informationsschreiben korrekt angegeben. Die ermittelte Höhe der Abschläge bezieht sich auf den mitgeteilten Abrechnungszeitraum von 3 Monaten und folgt den Vorschriften des § 13 StromGVV für die Berechnung von Abschlägen. Danach ist die Höhe der Abschlagszahlung anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Bei verständiger Lektüre des Schreibens kann der Verbraucher nachvollziehen, dass die Berechnung der Abschlagshöhe lediglich für diesen Zeitraum von 3 Monaten erfolgte. Jeder informierte Verbraucher weiß, dass derartige Abschläge vorläufigen Charakter haben und sich die abschließende Forderung erst aus der Abrechnung des tatsächlichen Verbrauchs und unter Berücksichtigung der Abschläge ergibt, und zugleich mit einer möglichen Veränderung der Beträge für die nächste Abrechnungsperiode verbunden sein kann.

22

Die Verfügungsbeklagte hat glaubhaft gemacht, dass sie die Abschlagshöhe gemäß § 13 Abs. 1 Strom GVV ordnungsgemäß berechnet hat. Sie hat für die Berechnung den zu erwartenden Verbrauch und die für den voraussichtlichen Abrechnungszeitraum zu erwartenden Kosten ermittelt und zu Grunde gelegt. Die Grundpreise und Verbrauchspreise sind korrekt angegeben worden, ebenso der nächste voraussichtliche Ablesezeitpunkt und die Termine für die Fälligkeit der Abschlagsbeträge.

23

Die Berechnung der Verfügungsklägerin, die vom Preis und Verbrauch, bezogen auf das gesamte Jahr, ausgeht, berücksichtigt die Vorgaben des § 13 Strom GVV für die Berechnung von Abschlagsbeträgen für ein Rumpfgeschäftsjahr nicht. Aus dieser anderen Berechnungsgrundlage kann nicht abgeleitet werden, dass die Verfügungsbeklagte eine unwahre oder eine sonst zur Täuschung geeignete Angabe über den Preis oder die Art und Weise, wie dieser berechnet wird, getroffen hat.

24

Soweit die Verfügungsklägerin bestritten hat, dass das Schreiben vollständig mit allen 3 Seiten an den Kunden B. übersandt worden sei, erfolgte das ins Blaue hinein. Die Verfügungsbeklagte hat in geeigneter Weise glaubhaft gemacht, dass das Schreiben mit allen 3 Seiten übersandt wurde. An der Richtigkeit der Angaben und Erklärung der Verfügungsbeklagten bestehen keine Zweifel.

25

Ausgehend von der dargelegten und im Abrechnungsschreiben nachvollziehbaren Berechnung erklärt sich die Auffassung der Verfügungsklägerin nicht, inwieweit dadurch dem Verbraucher/Kunden durch dieses Schreiben in wettbewerbswidriger Weise zu niedrige Preise suggeriert werden.

26

c) Für die Annahme der Verfügungsklägerin, es liege eine Irreführung durch Unterlassen vor, weil gewisse Abzüge vom tatsächlichen bzw. „korrekten“ Rechenergebnis nicht mitgeteilt würden, finden sich keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte.

27

Die Verfügungsbeklagte hat - wie dargelegt - die Höhe für den Abrechnungszeitraum korrekt berechnet.

28

d) Für die Behauptung der Verfügungsklägerin, durch die Art und Weise der Abrechnung und den Inhalt des Schreibens ergebe sich eine gezielte Behinderung der Verfügungsklägerin gemäß § 4 Nr. 4 UWG wurden keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Eine gezielte Behinderung ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich.

29

e) Für die von der Verfügungsklägerin hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1, 2 BGB i. V .m. § 186 StGB, §§ 824, 826 BGB fehlt es an jeglichem Vortrag. Tatsachen, aus dem sich derartigen Ansprüche ergeben könnten werden nicht vorgetragen.

2.

30

Eine Erörterung über die Bestimmtheit des von der Verfügungsklägerin formulierten Antrages und über das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kann dahingestellt bleiben, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht, so dass aus diesem Grund bereits der Erlass der einstweiligen Verfügung abzulehnen und der Antrag abzuweisen ist.

3.

31

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO.

32

Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es lediglich hinsichtlich der Kosten. Die Entscheidung folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

5.

33

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 10.000 € geschätzt und festgesetzt.

34

Maßgeblich ist das rechtliche Interesse der Verfügungsklägerin an der Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche, das mangels konkreter Anhaltspunkte auf 10.000 € geschätzt wird.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.