Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV | § 13 Abschlagszahlungen

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

ra.de-OnlineKommentar zu § 4 PatG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 4 PatG

Urteil einreichen

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 PatG.

Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 16. Sept. 2016 - 3 O 34/16

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 24.08.2016 wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Das Urteil ist - wegen der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Dez. 2014 - I-20 U 136/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstre

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 79/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 79/14 Verkündet am: 19. November 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2014 - 12 O 474/12

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es künftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Strom- und Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu unterlassen, a) Kunden, zu deren Gunsten in

Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. Okt. 2013 - 14c O 122/13 U.

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

Tenor Die einstweilige Verfügung vom 23.07.2013 wird bestätigt.Der Antrag der Antragsgegnerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 23.07.2013 wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kost