Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 14. Nov. 2012 - 1 T 319/12

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2012:1114.1T319.12.0A
bei uns veröffentlicht am14.11.2012

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 16.10.2012 (Az. 2 IN 338/12) wird auf Kosten der Antragstellerin nach einem Beschwerdewert von 1.901,12 Euro zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 13.09.2012 beantragte die Antragstellerin, über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. In ihrem Antrag führte sie aus, der Antragsgegner schulde Abgaben zur Sozialversicherung (einschließlich Säumniszuschläge und Gebühren) für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 29.02.2012 sowie vom 01.07.2012 bis zum 31.08.2012 in Höhe von insgesamt 3.114,61 Euro. Sie nehme Bezug auf den beiliegenden Kontoauszug (Blatt 9 d. A.), der auf den vom Schuldner eingereichten Beitragsnachweisen beruhe. Vom Hauptzollamt M. durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos gewesen. Dem Antrag beigefügt waren Ablichtungen zweier Auflistungen über „Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners (natürliche Einzelperson)“ und „Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners (juristische Personen und sonstige rechtsfähige Vereinigungen)“ vom 05.04.2012 (Blatt 4 ff. d. A.). Auf der Unterschriftszeile „Vollziehungsbeamter/in“ sind die beiden Protokolle nicht unterzeichnet.

2

Mit Verfügung vom 19.09.2012 teilte das Insolvenzgericht der Antragstellerin mit, diese habe die Insolvenzforderung und einen Eröffnungsgrund nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes sei es ausreichend, wenn die Antragstellerin eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten, welche nicht älter als sechs Monate ist, oder das Protokoll der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners vorlegt. Darüber hinaus könne sich die Antragstellerin aller weiteren Mittel zur Glaubhaftmachung bedienen. Allein die Tatsache, dass der Antragsgegner Sozialversicherungsbeiträge vorenthalte, sei zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes nicht hinreichend. Es bedürfe der Vorlage des Vollstreckungsprotokolls und der Erklärung, dass die Forderung vollstreckbar ist.

3

Daraufhin reichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.09.2012 die aus Blatt 20 bis 23 d. A. ersichtlichen Beitragsnachweise für die Monate November 2011, Januar 2012, Februar 2012 und Juli 2012 zuzüglich eines aktualisierten Kontoauszugs zur Akte und teilte mit, der Antragsgegner habe am 24.09.2012 eine Zahlung in Höhe von 1.213,49 Euro geleistet, so dass sich für die o. g. Zeiträume ein Gesamtrückstand in Höhe von nunmehr 1.901,12 Euro errechne. Das - von der Antragstellerin so bezeichnete - „Protokoll der fruchtlosen Pfändung“ werde anbei zur Akte gegeben. Beigefügt waren erneut Ablichtungen der oben erwähnten beiden Auflistungen über „Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners“ vom 05.04.2012 (Blatt 15 bis 19 d. A.).

4

Mit Verfügung vom 02.10.2012 teilte das Insolvenzgericht der Antragstellerin mit, die Insolvenzforderung sei zwar nunmehr hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Das sei aber für den Eröffnungsgrund nach wie vor nicht der Fall. Die Tatsache, dass der Antragsgegner Beiträge für insgesamt vier Monate vorenthalte, sei zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes nicht ausreichend. Die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Vollstreckungsbeamten stehe einer eidesstattlichen Versicherung nicht gleich. Auch wiesen die übersandten Auflistungen keine Unterschrift des Ausstellers aus. Als Vollstreckungsprotokoll seien sie nicht zu bewerten. Der Antragstellerin werde eine Frist von zwei Wochen zur Beseitigung der Beanstandungen gesetzt.

5

Mit Schreiben vom 12.10.2012 verwies die Antragstellerin darauf, dass „das Fruchtlospfändungsprotokoll vom 05.04.2012“ weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch „bei Zusendung mit Schreiben vom 27.09.2012 älter als sechs Monate“ gewesen sei. Die Hauptzollämter hätten „generell ihre Verfahrensweise bei der „Erstellung von fruchtlosen Pfändungsbescheinigungen umgestellt“. Eine „händische Unterschrift in der Vollstreckungsdokumentation“ erfolge nicht mehr, was entsprechend § 291 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 S. 2 AO zulässig sei. Für die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes sei ein fruchtloses Pfändungsprotokoll nicht das allein maßgebliche Kriterium. Ein Eröffnungsgrund könne auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, wie sich aus Entscheidungen des BGH (Az. IX ZB 29/03 u. IX ZB 238/05), des OLG Celle (Az. 2 W 101/99) und des OLG Dresden (Az. 7 W 1396/00 u. 13 W 172/01) ergebe. Danach sei es für die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ausreichend, wenn dieser über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten Arbeitgeberanteile nicht an den Sozialversicherungsträger abführt. Bei Insolvenzantragstellung sei diese Voraussetzung erfüllt gewesen.

6

Dem ist das Insolvenzgericht in seinem den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückweisenden Beschluss vom 16.10.2012, der der Antragstellerin am 22.10.2012 zugestellt wurde, nicht gefolgt. Die Antragstellerin habe weder ein Protokoll über die fruchtlose Pfändung des Schuldners vorgelegt, noch reiche ein Beitragsrückstand für vier Monate aus - noch dazu bei zeitlich nicht in einem engen Zusammenhang stehenden Rückständen -, um einen Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Die vorgelegte Protokollierung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners sei zu Glaubhaftmachungszwecken ungeeignet, zumal sie mangels Unterschrift nicht erkennen lasse, ob die Angaben durch den Antragsgegner persönlich gegenüber dem Vollstreckungsbeamten erfolgten oder die Informationen auf andere Weise gewonnen wurden.

7

Hiergegen richtet sich die am 29.10.2012 beim Insolvenzgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese „gleichzeitig die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt“. In der Sache wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr Vorbringen aus ihren Schreiben vom 27.09. und 12.10.2012. Die Antragstellerin habe vom Hauptzollamt M. als der zuständigen Vollstreckungsstelle „eine Erledigungserklärung zu unserem Vollstreckungsauftrag mit Übersendung des Protokolls der fruchtlosen Pfändung“ erhalten.

8

Das Insolvenzgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30.10.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zum weiteren Befinden vorgelegt.

II.

9

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 34 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel beim Insolvenzgericht form- und fristgerecht eingelegt (§§ 4, 6 Abs. 1 S. 2 InsO, 569 Abs. 1, 2 ZPO).

10

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

11

1. Richtig ist der abstrakte Ausgangspunkt der Antragstellerin: Zur schlüssigen Darlegung und Glaubhaftmachung (§§ 4 InsO, 294 ZPO) des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO - und dort der Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 In sO) - reichen im Hinblick auf die Strafandrohung des § 266a StGB in der Regel rückständige Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt mehr als sechs Monaten aus (BGH, ZInsO 2006, 827; OLG Celle, NZI 2000, 214; HambKomm/Wehr, 4. Aufl., § 14 InsO, Rnrn. 30, 40 m. w. N.). Indes ist hier, worauf das Insolvenzgericht im angefochtenen Beschluss richtig hingewiesen hat, „nur“ ein Rückstand von lediglich vier Monaten (November 2011, Januar 2012, Februar 2012 und Juli 2012) - und dies zudem mit einem teils erheblichen zeitlichen Abstand zwischen den Rückstandsmonaten - dargetan. Das unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt grundlegend von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof und andere Obergerichte in den von der Antragstellerin im Schreiben vom 12.10.2012 zitierten Entscheidungen zu befinden hatte. So belief sich der Beitragsrückstand in dem dem Beschluss des BGH vom 13.06.2006 (Az. IX ZB 238/05) zugrundeliegenden Sachverhalt auf sieben Monatsbeiträge, ebenso im Fall des OLG Celle (Beschluss vom 09.02.2000, Az. 2 W 101/99). In der Folge konnte und durfte das Insolvenzgericht davon ausgehen, dass es der Rückstand von „nur“ vier Monatsbeiträgen über einen Gesamtzeitraum von rund neun Monaten (bis zum Antragseingang) nicht rechtfertigt, mit der Sechs-Monats-Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass allein die mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) und eine Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners i. S. d. § 17 InsO überwiegend wahrscheinlich macht (so auch sinngemäß: HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 InsO, Rn. 20; LG Potsdam, ZInsO 2002, 1196).

12

2. Das Insolvenzgericht hat sich auch sachgerecht und rechtsfehlerfrei mit den weiteren vorgebrachten Indiztatsachen auseinandergesetzt. Dabei erweist sich der Ausgangspunkt des Insolvenzgerichts, wonach allein die Strafbarkeit der Nichtabführung von Beiträgen - isoliert betrachtet - kein Umstand ist, der eine Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich macht, als zutreffend (so auch richtig: LG Hamburg, ZIP 2011, 189 f.; ZInsO 2002, 199; AG München, ZIP 2009, 820; MüKo-InsO/Schmahl, 2. Aufl., § 14 InsO, Rn. 85). Auch in der notwendigen Gesamtschau mit den weiteren Umständen besteht diese überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht. Die beiden Auflistungen über „Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners (natürliche Einzelperson)“ und „Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners (juristische Personen und sonstige rechtsfähige Vereinigungen)“, die die Antragstellerin als „Protokoll der fruchtlosen Pfändung“ bezeichnet, geben nicht wieder, wer von Seiten der zuständigen Vollstreckungsstelle, des Hauptzollamtes M., einen Vollstreckungsversuch durchführte. Dass die Hauptzollämter - was ob des Umstandes, dass die vorgelegten Dokumente nach wie vor eine Unterschriftszeile für „Vollziehungsbeamter/-in“ vorsehen, irritiert - ihre Praxis weg von einer händischen Unterschrift umgestellt haben sollen, entbindet die Antragstellerin nicht davon darzutun, welcher Vollstreckungsbeamte den Vollstreckungsversuch unternahm und die Feststellungen getroffen hat. Das Insolvenzgericht hat sich für die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes einen Eindruck von der Art und Weise des Vollstreckungsversuchs zu verschaffen (HambKomm/Wehr, 4. Aufl., § 14 InsO, Rn. 42). Die Angabe zur Identität des handelnden Vollstreckungsorgans gehört dabei zu den Selbstverständlichkeiten der Darlegung.

13

In der Sache selbst beschränken sich die „Feststellungen“ ausweislich der Überschrift

14

„Ich habe die nachfolgenden Feststellungen getroffen (soweit nicht oder nicht nur auf Angaben des Vollstreckungsschuldners/der Vollstreckungsschuldnerin oder dessen gesetzlichen/satzungsmäßig berufenen Vertreter beruhend, ist darauf hingewiesen: (…).“

15

auf eine Auflistung von Angaben des Vollstreckungsschuldners gegenüber dem Vollstreckungsbeamten. Eine Aussage des Vollstreckungsbeamten dazu, dass der Vollstreckungsversuch bei dem Schuldner, der nach den dortigen Feststellungen ein Monatsdurchschnittseinkommen von 2.000,00 Euro aus selbständiger Tätigkeit erzielt, dessen Ehefrau eigene Einkünfte von 2.000,00 Euro/Monat hat und der für keine andere Person unterhaltspflichtig ist, fruchtlos verlaufen war, findet sich in dem Protokoll über die „Feststellungen“ nicht. Bei Lichte besehen sind die auf die „natürliche Person“ des Antragsgegners bezogenen „Feststellungen“ auch kein Beleg dafür, dass pfändbare Habe nicht vorhanden ist; eine Aussage hierzu fehlt. Zudem fand ein Vollstreckungsversuch unter der Wohnanschrift des Schuldners (K.straße in G.) offenbar nicht statt; beide Auflistungen von „Feststellungen“ nehmen Bezug auf die Geschäftsadresse des Antragsgegners in der S.straße in B. (zur Notwendigkeit eines Vollstreckungsversuchs (auch) in der Privatwohnung: Graf-Schlicker/Kexel, 3. Aufl., § 14 InsO, Rn. 27; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 InsO, Rn. 23; Uhlenbruck/Uhlenbruck, 13. Aufl., § 14 InsO, Rn. 83).

16

Die von der Antragstellerin erwähnte „Erledigungsmitteilung“ des Hauptzollamtes liegt nicht vor. Ob diese „Erledigungserklärung“ eine substantielle Aussage zur Fruchtlosigkeit des Vollstreckungsversuches enthält, ist nicht bekannt.

17

3. Andere Mittel der Glaubhaftmachung, namentlich eine eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners, liegen nicht vor. Die vorgenannten Indizien erweisen sich als zu schwach, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit zu begründen. Die nicht unerhebliche Teilzahlung des Antragsgegners in Höhe von 1.213,49 Euro von Ende September 2012 verstärkt diese Indizienschwäche noch zusätzlich, wenngleich das Beschwerdegericht nicht verkennt, dass Teilzahlungen nicht per se geeignet sind, eine - ggfs. neu gewonnene - Zahlungsfähigkeit zu belegen (so etwa nicht bei fortlaufenden Beitragsrückständen von mehr als sechs Monaten und partiellen Zahlungen auf einzelne rückständige Monatsbeiträge; vgl. dazu: OLG Dresden, ZInsO 2000, 560).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

19

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 58 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 GKG.

20

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Es geht vorliegend um die tatrichterliche Würdigung der hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes anhand von Einzelfallumständen. Von den dazu entwickelten obergerichtlichen Rechtsprechungsgrundsätzen wird nicht abgewichen.


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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

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(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

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(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Niederschrift muss enthalten:1.Ort und Zeit der Aufnahme,2.den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,3.die

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05

bei uns veröffentlicht am 13.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 238/05 vom 13. Juni 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs.1, § 17 Abs. 2 Satz 2 a) Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialvers

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(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

1.
Ort und Zeit der Aufnahme,
2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
4.
die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,
5.
die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 238/05
vom
13. Juni 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von
mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der
Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht.

b) Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags
unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn
mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen
wieder aufgenommen worden sind.
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05 - LG Darmstadt
AG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juni 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. August 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.367,92 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die beteiligte Krankenkasse beantragte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar 2004 bis einschließlich August 2004 sowie Zwangsvollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 7.440,90 € am 20. September 2004 die Eröffnung des In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Glaubhaftmachung legte sie einen vollstreckbaren Auszug aus dem Heberegister vor, der die Ansprüche nach Hauptforderung, Säumniszuschlägen sowie Kosten und Gebühren aufschlüsselt. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 teilte sie dem Insolvenzgericht mit, der Schuldner habe eine Teilzahlung von 1.152,25 € erbracht. Der Rückstand belaufe sich jetzt noch auf 6.367,92 €.
2
Das Amtsgericht hat den Insolvenzantrag mangels Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Krankenkasse die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

II.


3
Das statthafte (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Nr. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen bestehen gegen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags gemäß § 14 Abs. 1 InsO keine Bedenken. Das Insolvenzgericht hätte somit zur Hauptprüfung (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 40) übergehen müssen.
4
1. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Interesse der Krankenkasse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenso als glaubhaft angesehen wie die geltend gemachte Forderung. Sie meinen jedoch, der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sei nicht wahrscheinlich, weil die Krankenkasse weder eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragten Gerichtsvollziehers noch das Protokoll einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vorgelegt habe. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen über mehrere Monate hinweg sei lediglich ein Indiz im Rahmen einer von dem Insolvenzgericht vorzunehmenden Gesamtschau über die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit. Auch in Ansehung der Strafdrohung des § 266a StGB lasse sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts aufstellen , dass ein Schuldner aus liquiden Mitteln Sozialversicherungsbeiträge im Zweifel vorrangig bediene. Die von der Krankenkasse vertretene Privilegierung öffentlich-rechtlicher Gläubiger finde in § 14 InsO keine Stütze. Die Teilzahlung des Schuldners belege im Gegenteil, dass die Nichtzahlung mehrerer Sozialversicherungsbeiträge allein die Zahlungsunfähigkeit nicht indiziere. Ursache könne auch eine bloße Zahlungsstockung sein. Die von der Krankenkasse angeführte Senatsentscheidung vom 10. Juli 2003 (IX ZR 89/02, WM 2003, 1776) sei im vorliegenden Zusammenhang unergiebig.
5
2. Diese Begründung ist nicht tragfähig; sie überspannt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. Ist der Schuldner, wovon die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Aktenlage ausgegangen sind, mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von insgesamt mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der antragstellende Gläubiger den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Ob es sich bei dem Antragsteller um eine öffentlich-rechtlich organisierte Krankenkasse oder um einen privaten Gläubiger handelt, ist hierbei unerheblich.
6
a) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist im Insolvenzrecht (§§ 17, 129 ff InsO, § 64 GmbHG) einheitlich zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1469, z.V.b. in BGHZ 163, 134). Nach den hierzu vom Senat entwickelten Grundsätzen liegt keine Zahlungsstockung, sondern Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne vor, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom Hundert überschreitet, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, aaO S. 1469 ff). Die Zahlungsunfähigkeit kann, wie § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO verdeutlicht, nicht nur im Wege der Ermittlung der Unterdeckung für einen bestimmten Zeitraum, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen festgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402). Nach der Rechtsprechung des Senats stellt bei Anwendung dieser Methode die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz dar, welches für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGHZ 149, 178, 187; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778; ebenso: OLG Dresden ZInsO 2000, 560, 561; OLG Celle NZI 2000, 214, 216; zustimmend : Braun/Kind, InsO, 2. Aufl. § 14 Rn. 23; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 14 Rn. 77; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 34; Pape in Kübler/Prütting, InsO § 14 Rn. 52). Die strafbewehrte Sanktion lässt das Vorliegen einer bloßen Zahlungsunwilligkeit als unwahrscheinlich erscheinen, insbesondere bei einer monatelangen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Fehlen gegenläufige Indizien, die etwa in einem Bestreiten der nichterfüllten Forderungen des Sozialversicherungsträgers liegen können, reicht dieses starke Indiz für sich genommen aus, um den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dies ist in dieser Phase des Eröffnungsverfahrens ausreichend.

7
b) Im vorliegenden Fall betrug der Beitragsrückstand der teilweise strafbewehrten Forderungen sogar sieben Monate. Von substantiierten Einwendungen des Schuldners ist nichts bekannt. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls wahrscheinlich , wenn nicht sogar zwingend (vgl. BGHZ 149, 178, 188), dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Für eine vom Landgericht geforderte "Gesamtschau" , zu der es sich ohne Beibringung weiterer Mittel der Glaubhaftmachung wie z.B. Fruchtlosigkeitsbescheinigungen des Gerichtsvollziehers oder Offenbarungsversicherungen des Schuldners außer Stande gesehen hat, ist kein Raum.
8
Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang verwertete Teilzahlung des Schuldners, die offenbar nach Antragstellung erfolgt ist, stellt kein gegenläufiges Indiz dar, das geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit eines Insolvenzgrundes zu entkräften. Eine einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort. Diese Wirkung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (vgl. BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188). Davon kann im Streitfall keine Rede sein.

III.


9
Eine eigene abschließende Entscheidung über den Eröffnungsantrag der Krankenkasse ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
10
Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil schon dieses der Begründetheit des Insolvenzantrags hätte nachgehen müssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 12.10.2004 - 9 IN 965/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.08.2005 - 23 T 262/04 -

(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 238/05
vom
13. Juni 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von
mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der
Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht.

b) Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags
unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn
mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen
wieder aufgenommen worden sind.
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05 - LG Darmstadt
AG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juni 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. August 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.367,92 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die beteiligte Krankenkasse beantragte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar 2004 bis einschließlich August 2004 sowie Zwangsvollstreckungskosten, Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Höhe von insgesamt 7.440,90 € am 20. September 2004 die Eröffnung des In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Glaubhaftmachung legte sie einen vollstreckbaren Auszug aus dem Heberegister vor, der die Ansprüche nach Hauptforderung, Säumniszuschlägen sowie Kosten und Gebühren aufschlüsselt. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 teilte sie dem Insolvenzgericht mit, der Schuldner habe eine Teilzahlung von 1.152,25 € erbracht. Der Rückstand belaufe sich jetzt noch auf 6.367,92 €.
2
Das Amtsgericht hat den Insolvenzantrag mangels Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Krankenkasse die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

II.


3
Das statthafte (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Nr. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen bestehen gegen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags gemäß § 14 Abs. 1 InsO keine Bedenken. Das Insolvenzgericht hätte somit zur Hauptprüfung (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 40) übergehen müssen.
4
1. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Interesse der Krankenkasse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenso als glaubhaft angesehen wie die geltend gemachte Forderung. Sie meinen jedoch, der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sei nicht wahrscheinlich, weil die Krankenkasse weder eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung des mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragten Gerichtsvollziehers noch das Protokoll einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vorgelegt habe. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen über mehrere Monate hinweg sei lediglich ein Indiz im Rahmen einer von dem Insolvenzgericht vorzunehmenden Gesamtschau über die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit. Auch in Ansehung der Strafdrohung des § 266a StGB lasse sich kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts aufstellen , dass ein Schuldner aus liquiden Mitteln Sozialversicherungsbeiträge im Zweifel vorrangig bediene. Die von der Krankenkasse vertretene Privilegierung öffentlich-rechtlicher Gläubiger finde in § 14 InsO keine Stütze. Die Teilzahlung des Schuldners belege im Gegenteil, dass die Nichtzahlung mehrerer Sozialversicherungsbeiträge allein die Zahlungsunfähigkeit nicht indiziere. Ursache könne auch eine bloße Zahlungsstockung sein. Die von der Krankenkasse angeführte Senatsentscheidung vom 10. Juli 2003 (IX ZR 89/02, WM 2003, 1776) sei im vorliegenden Zusammenhang unergiebig.
5
2. Diese Begründung ist nicht tragfähig; sie überspannt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. Ist der Schuldner, wovon die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Aktenlage ausgegangen sind, mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von insgesamt mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der antragstellende Gläubiger den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Ob es sich bei dem Antragsteller um eine öffentlich-rechtlich organisierte Krankenkasse oder um einen privaten Gläubiger handelt, ist hierbei unerheblich.
6
a) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist im Insolvenzrecht (§§ 17, 129 ff InsO, § 64 GmbHG) einheitlich zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1469, z.V.b. in BGHZ 163, 134). Nach den hierzu vom Senat entwickelten Grundsätzen liegt keine Zahlungsstockung, sondern Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne vor, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom Hundert überschreitet, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, aaO S. 1469 ff). Die Zahlungsunfähigkeit kann, wie § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO verdeutlicht, nicht nur im Wege der Ermittlung der Unterdeckung für einen bestimmten Zeitraum, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen festgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402). Nach der Rechtsprechung des Senats stellt bei Anwendung dieser Methode die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz dar, welches für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGHZ 149, 178, 187; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778; ebenso: OLG Dresden ZInsO 2000, 560, 561; OLG Celle NZI 2000, 214, 216; zustimmend : Braun/Kind, InsO, 2. Aufl. § 14 Rn. 23; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 14 Rn. 77; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 34; Pape in Kübler/Prütting, InsO § 14 Rn. 52). Die strafbewehrte Sanktion lässt das Vorliegen einer bloßen Zahlungsunwilligkeit als unwahrscheinlich erscheinen, insbesondere bei einer monatelangen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Fehlen gegenläufige Indizien, die etwa in einem Bestreiten der nichterfüllten Forderungen des Sozialversicherungsträgers liegen können, reicht dieses starke Indiz für sich genommen aus, um den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dies ist in dieser Phase des Eröffnungsverfahrens ausreichend.

7
b) Im vorliegenden Fall betrug der Beitragsrückstand der teilweise strafbewehrten Forderungen sogar sieben Monate. Von substantiierten Einwendungen des Schuldners ist nichts bekannt. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls wahrscheinlich , wenn nicht sogar zwingend (vgl. BGHZ 149, 178, 188), dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Für eine vom Landgericht geforderte "Gesamtschau" , zu der es sich ohne Beibringung weiterer Mittel der Glaubhaftmachung wie z.B. Fruchtlosigkeitsbescheinigungen des Gerichtsvollziehers oder Offenbarungsversicherungen des Schuldners außer Stande gesehen hat, ist kein Raum.
8
Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang verwertete Teilzahlung des Schuldners, die offenbar nach Antragstellung erfolgt ist, stellt kein gegenläufiges Indiz dar, das geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit eines Insolvenzgrundes zu entkräften. Eine einmal nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort. Diese Wirkung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden (vgl. BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188). Davon kann im Streitfall keine Rede sein.

III.


9
Eine eigene abschließende Entscheidung über den Eröffnungsantrag der Krankenkasse ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
10
Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil schon dieses der Begründetheit des Insolvenzantrags hätte nachgehen müssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 12.10.2004 - 9 IN 965/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.08.2005 - 23 T 262/04 -

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.