Amtsgericht Coburg Beschluss, 09. Dez. 2015 - B 2288/14 a

bei uns veröffentlicht am09.12.2015

Gericht

Amtsgericht Coburg

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 15.12.2014, eingegangen am 22.12.2014, wird zurückgewiesen.

Gründe

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO, dass die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aufgrund der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Antragsteifer nachweislich nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 117 II ZPO.

Jedoch bleibt festzustellen, dass in der Vergangenheit bereits mehrere Verfahren mit der gleichen Rechtsgrundlage und ähnlicher Forderungshöhe gegen denselben Antragsgegner beantragt wurden, sh B 3038/06 und B 892/14. In jedem der vorgenannten Fälle wurde dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt. Nach Zustellung des Mahnbescheides legte der Antragsgegner jedoch immer Gesamtwiderspruch ein. Dies ist auch in dem hier betreffenden Verfahren zu erwarten.

Dem Mahnverfahren fehlt es daher nach Auffassung des hiesigen Gerichts an der Erfolgsaussicht und an dem Nichtvorhandensein der Mutwilligkeit. Die Durchführung des Mahnverfahrens würde lediglich eine Verlängerung bzw. Verzögerung des sich anschließenden Streitverfahrens bewirken, für das der Antragsteller ohnehin noch einen gesonderten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen müsste. Sie ist daher unter diesen Umständen mutwillig ( siehe LG Coburg Beschluss vom 24 06 2013 33 T 28/13 und LG Berlin Beschluss vom 28.04.2014 54 T 14/14).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war somit zurückzuweisen, da die Vorrausetzungen des § 114 ZPO nicht vorliegen.

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Die Beschwerde muss binnen einer Frist von 2 Wochen seit der Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Amtsgericht Coburg, Heiligkreuzstraße 22, 6450 Coburg oder bei dem Landgericht Coburg, Ketschendorfer Str. 1, 6450 Coburg eingehen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt werden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.