Landgericht Bonn Urteil, 26. Feb. 2014 - 9 O 343/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beklagte ließ sich im Dezember und Januar 2013 von Dr. F, einem bei einer Gesellschaft mit der Firma "J UG" beschäftigten Arzt, an fünf Terminen behandeln. Sie hatte zuvor einen Behandlungsvertrag unterschrieben, der unter anderem folgende Klauseln enthält:
3„1. Für die Höhe des Honorars wird in Abweichung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung folgendes vereinbart: Der Patient zahlt die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses mit einem Steigerungsfaktor von 1,15 bis 3,5.
4...
53. Dem Patienten ist bekannt, dass ein Erstattung der Behandlungskosten durch Krankenkassen, andere Sozialleistungsträger oder private Krankenversicherungen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang erfolgt, und dass Erstattungsansprüche grundsätzlich auf die reguläre Vergütungshöhe der GOÄ begrenzt sind.
64. Für den Fall, dass keine Kostenübernahmeerklärung einer Krankenkasse oder eines anderen Sozialleistungsträgers oder einer privaten Krankenversicherung vorgelegt wird oder die vorgelegte Kostenübernahmeerklärung nicht die Kosten aller in Anspruch genommenen Leistungen abdeckt, ist der Patient/Vertragspartner ganz bzw. teilweise als Selbstzahler zur Zahlung des Entgeltes nach den jeweils geltenden Tarifen gemäß des ausliegenden und dem Patienten auch ausgehändigten Preisverzeichnisses verpflichtet. Tarifänderungen während des Behandlungszeitraums werden anerkannt. Wir stellen keine zusätzlichen Atteste, Bescheinigungen oder Anfragen von Krankenkassen aus.“
7Die Gesellschaft stellte der Beklagten für die Behandlungen insgesamt 5.287,18 € in Rechnung (Bl. ## - ## d. A.). Sie trat ihre Vergütungsansprüche auf der Grundlage einer Einverständniserklärung der Beklagten (Bl. ## d. A.) an die Klägerin ab. Die Beklagte verlangte von Dr. F die Überlassung aller Befund- und Verlaufsberichte und eine Beschreibung der therapeutischen Ansätze, Therapieverläufe und Prognosen zwecks Vorlage bei ihrem Krankenversicherer.
8Die Klägerin behauptet, die von ihr erbrachten Leistungen seien medizinisch notwendig gewesen. Sie meint, die Herausgabe von Befund- und Verlaufsberichten sowie eine Beschreibung der therapeutischen Ansätze sei vertraglich zwischen den Parteien des Behandlungsvertrages abbedungen gewesen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, ihr
111) 1.388,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2013,
122) 933,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2013,
133) 600,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2013,
144) 1.580,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2013,
155) 783,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2013,
166) 10,00 € Mahnkosten
17zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist unbegründet.
23Die Klägerin legt die geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht schlüssig dar.
24Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ stand der Zedentin nur für solche Leistungen eine Vergütung zu, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich waren. Der dahingehenden Rechtsbehauptung der Klägerin tritt die Beklagte, indem sie die Vermutung äußert, dass es sich bei den Behandlungen um Scharlatanerien handelt, sinngemäß entgegen. Vor diesem Hintergrund ist substantiiertes Vorbringen zur Notwendigkeit der Leistungen erforderlich. Daran fehlt es, denn die von der Klägerin in Bezug genommenen Rechnungen lassen nicht erkennen, warum welche Leistungen zur Behandlung welcher der vielfältig genannten Symptome erforderlich oder auch nur sinnvoll waren. Die Klägerin ist von substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit der Leistung maßgeblichen Tatsachen nicht dadurch entbunden, dass ihr selbst die Behandlungsunterlagen nicht vorliegen. Die Klägerin ist auf Grund der von der Beklagten erteilten Einwilligung berechtigt und im Rahmen ihrer prozessualen Obliegenheiten gehalten, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen. Diesen Anforderungen kommt sie nicht nach. Daneben spricht die Gestaltung des Behandlungsvertrags dafür, dass die Zedentin selbst genau wusste, dass von ihr erbrachte Leistungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst nicht notwendig waren, sondern bestenfalls über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen. Diesem Eindruck steht nicht entgegen, dass die insoweit von der Klägerin in Anspruch genommenen Vertragsklauseln, die auch darauf angelegt zu sein scheinen, eine Hinterfragung des „therapeutischen Ansatzes“ zu erschweren, einer AGB-Kontrolle nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB ohnehin nicht standhalten dürften. Soweit grundlegende Patientenrechte wie Informationspflichten, Aushändigung von Patientenunterlagen pp. (vgl. §§ 630 c ff. BGB) eingeschränkt oder abbedungen werden, gilt das Gleiche.
25Ein Anspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ ist ebenfalls nicht dargetan. Für eine über das medizinisch notwendige Maß hinausgehende Behandlung kann eine Vergütung nur verlangt werden, wenn der Patient sie nach entsprechender Aufklärung (siehe zu diesem Erfordernis OLG München, Beschluss vom 8. Februar 2012, 1 U 4547/11) verlangt hat. Das macht die Klägerin nicht geltend.
26Da die Klage schon mangels Darlegung der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung oder der Voraussetzungen für die Vergütungspflichtigkeit einer Übermaßbehandlung ohne Erfolg bleibt, bedarf es keiner Vertiefung, dass die erhöhten (3,5-fachen) Gebührensätze nicht nach § 5 Abs. 2 GOÄ begründet und die abweichende Vereinbarung im Behandlungsvertrag jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 2 GOÄ nicht genügt.
27In Ermangelung eines Vergütungsanspruchs sind auch die davon abhängigen Nebenforderungen unberechtigt.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Streitwert: 5.287,18 €
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.
(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.
(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.