Landgericht Bonn Urteil, 02. März 2015 - 9 O 300/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, soweit nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist italienischer Staatsbürger und interessierte sich Ende 2013 für ein Stipendium der Beklagten, welches er im Rahmen ihres sogenannten C-Jura-Programms vergab. Mit e-mail vom 11. Dezember 2013 (Anlage K1) wendete sich der Kläger an die Beklagte. In dieser erklärte er, dass er in diesem Jahr einen Bachelor of Law (LL.B.) im Ausland erworben habe und im Wintersemester 2014/2015 an einem europäischen Masterprogramm teilnehmen wolle. Daher sei er auf der Suche nach einem Stipendium. In der nächsten Woche werde er jedoch 35 Jahre alt und entsprechend der Förderungsbedingungen des Beklagten, nach denen Bewerber jünger als 35 Jahre sein müssten, sei er somit von einer Förderung ausgeschlossen. Der Kläger warf die Frage auf, ob diese Förderungsbedingung eine Altersdiskriminierung darstellt und gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
3(AGG) sowie die Richtlinie 2000/78/EG verstößt. Des weiteren fragte der Kläger, ob eine rechtswissenschaftliche Beantwortung der Frage, „ob Stipendien, welche im Wirtschaftsraum der Europäischen Union vergeben werden, dahingehend beschränkt werden dürfen, dass diese nur Personen eines bestimmten Alters, einer bestimmten Herkunft oder Personen mit einer Hochschulbildung eines bestimmten EU-Landes zugänglich sind“ für die Beklagte von Interesse wäre. Mit e-mail vom 17.01.2014 antwortete der Beklagte, dass die Prüfung hinsichtlich der Frage ob eine Altersdiskriminierung vorliege, noch andauere. Er wies den Kläger darauf hin, dass er zwar einen LL.B., nicht aber die Erste Juristische Staatsprüfung absolviert habe, welches aber ebenfalls eine Teilnahmevoraussetzung darstelle. Der Kläger antworte mit e-mail des gleichen Tages, dass der LL.B. mit dem zweiten Juristischen Staatsexamen vergleichbar sei.
4In Bezug auf diese weitere Förderungsvoraussetzung gab er zu bedenken, dass in ihr ebenfalls ein Verstoß gegen das AGG, die Richtlinie 2000/78/EG und 21 GRCh liegen könnte, sofern man in ihr eine Benachteiligung wegen der ethnischen oder sozialen Herkunft sehe. Am 28. März 2014 meldete sich der Beklagte erneut bei dem Kläger und teilte ihm mit, dass die Programmbedingungen durch zwei externe Gutachter überprüft worden seien (Anlage K 5). Er erklärte, dass sie die Altersbeschränkung vorläufig aufheben werde. Zudem verneinte er, dass zwischen dem LL.B. Abschluss und dem in den Teilnahmebedingungen geforderten Ersten Staatsexamen eine Vergleichbarkeit bestünde. Im anschließenden Schriftverkehr, vom 27. und 29. April 2014 (Anlagen K 6 und K 7) tauschten sich die Parteien über ihre unterschiedlichen Sichtweisen zu den aufgeworfenen Fragestellungen aus.
5Am 01.02.2014 war nach den Bedingungen des Stipendiums Ende der Bewerbungsfrist. Der Kläger bewarb sich nicht.
6Ebenfalls im April 2014 bewarb sich der Kläger für das „European Master Programme in Law and Economics“ (EMLE) und wurde für das akademische Jahr 2014/2015 am 05. Mai angenommen (Anlage K 8). Die Studiengebühren beliefen sich auf insgesamt 5.500,00 € pro Jahr, welche der Kläger zahlte.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Mai 2014 (Anlage K 11) forderte der Kläger den Beklagten zur Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz wegen Benachteiligung seinerseits bei der Stipendienvergabe auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juni 2014 wies der Beklagte die Forderungen des Klägers zurück (Anlage K 12).
8Der Kläger behauptet bzw. ist der Ansicht, dass er sämtliche weiteren nicht diskriminierenden Voraussetzungen für die Aufnahme in das Stipendienprogramm erfülle. Er habe sich jedoch nicht beworben, da er aufgrund der ablehnenden Haltung der Beklagten hinsichtlich der behaupteten diskriminierenden Teilnahmebedingungen damit habe rechnen müssen, in keinem Fall zu dem C-Jura-Programm zugelassen zu werden.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, die Benachteiligung des Klägers bei der Vergabe von Stipendien im Rahmen des C-Programms durch die Beklagte aus Gründen seines Alters und/oder aus Gründen seiner Herkunft zu beseitigen;
112. die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, den Kläger bei der Vergabe von Stipendien im Rahmen des C-Programms durch die Beklagte aus Gründen seines Alters und/oder aus Gründen seiner Herkunft zu benachteiligen;
123. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.734,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2014 zu zahlen;
134. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiteren Schadensersatz für möglich entstehende Reisekosten zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger aufgrund seiner Qualifikation überhaupt auch nur theoretisch das Stipendium hätte erhalten können. Er ist der Ansicht, dass die Differenzierung nach dem Alter durchaus sachlich und nicht diskriminierend sei. Ein LL.B. – schon gar nicht aus B – stehe einem deutschen Ersten Juristischen Staatsexamen mit Vollbefriedigend nicht ansatzweise gleich. Da der Kläger sich gar nicht bis zum 01.02.2014 beworben habe, lägen die Voraussetzungen von § 19 AGG keinesfalls vor, zumal die Stipendienvergabe kein Massengeschäft sei.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 09.02.2015 Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu – weder nach den Vorschriften des AGG, noch aus anderem Rechtsgrund.
21Es kann dabei offen bleiben, ob dem Kläger ursprünglich solche Ansprüche nach §§ 1, 19 AGG zugestanden haben, woran erhebliche Zweifel bestehen. Der grundsätzliche Anwendungsbereich des AGG ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG zwar eröffnet, da die Vergabe von Stipendien unter „Bildung“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG fällt (vgl. Thüsing in MüKo-BGB, 6. Auflage, § 2 AGG, Rn. 33). Aber es bestehen sowohl erhebliche Zweifel, dass die hier in Rede stehende Vergabe von Stipendien durch die Beklagte ein Massengeschäft i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG wäre, als auch dass überhaupt eine kausale Benachteiligung des Kläger vorgelegen hätte, weil der Kläger gar nicht hinreichend dargetan haben dürfte, dass er bei keinesfalls diskriminierender Umformulierung der Bedingungen (Streichung der Altersgrenze, Voraussetzung Erstes Staatsexamen mit mindestens Vollbefriedigend oder qualitativ vergleichbaren ausländischen juristischen Abschlusses) überhaupt eine realistische Chance auf den Erhalt des Stipendiums gehabt hätte (weil aus dem vorgelegten Zeugnis über den LL.B. keine Note ersichtlich ist und auch nichts zur Qualität bzw. zu den Anforderungen eines LL.B. bei der Universität in K, B, vgl. Anlage K13, Bl. ## d.A., vorgetragen worden ist).
22Jedenfalls sind sämtliche Ansprüche gemäß § 21 Abs. 5 S. 1 AGG materiell ausgeschlossen. Die zweimonatige Frist gemäß § 21 Abs. 5 S. 1 AGG ist eine materielle Ausschlussfrist (vgl. Thüsing in MüKo-BGB, 6. Auflage, § 21 AGG, Rn. 65). Thüsing führt hierzu Folgendes aus:
23Wird die Ausschlussfirst versäumt, erlischt der materielle Anspruch. Eine Klage ist dann zwar zulässig, aber nicht begründet. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die zeitliche Begrenzung des § 21 Abs. 5 S. 1 ebenso wie § 15 Abs. 4 im arbeitsrechtlichen Teil der Rechtssicherheit dienen. Allerdings ist der Fristbeginn in § 21 Abs. 5 AGG anders geregelt als in § 15 Abs. 4 AGG. Während im arbeitsrechtlichen Teil auf den Zeitpunkt, an dem der Benachteiligte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat, abgestellt wird, läuft die Frist des § 21 Abs. 5 ab „Entstehung des Anspruchs“. Leider hat der Gesetzgeber diese eindeutige Aussage über den Fristbeginn in der Begründung zur Verkürzung der Ausschlussfrist von 3 auf 2 Monate im Juni 2006 wieder zunichte gemacht. Dort heißt es: „Auch hier beginnt die Frist erst mit seiner Kenntnis von dem Verstoß […]“ Die deutliche Trennung zwischen der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen in § 199 Abs. 1 BGB zeigt, dass zwischen diesen Zeitpunkten zu unterscheiden ist. Dass es nicht auf die Kenntnis des Benachteiligenden sondern auf die Entstehung des Anspruchs ankommt, wird vor allem durch die Regelung des § 21 Abs. 5 S. 2 gestützt. Danach ist eine Geltendmachung des Anspruchs auch noch nach Fristablauf möglich, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Dies ist der Gesetzesbegründung zufolge dann der Fall, „wenn der Benachteiligte erst nach Fristablauf von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt, ohne dass dies von ihm zu vertreten ist“. Mithin kann eine unverschuldete verspätete Kenntniserlangung eine Geltendmachung nach Fristablauf ermöglichen. Somit kann nicht schon für den Fristbeginn auf die Kenntnis des Anspruchsstellers abgestellt werden. Vielmehr beginnt die zweimonatige Frist bereits zu dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch aus § 21 Abs. 1 oder 2 entstanden ist. Die abweichende Formulierung in BT-Drucks. 16/2022 ist wohl eher der Eile bei den politischen Kompromissen in letzter Minute zuzuschreiben. Die Entstehung des Anspruchs ist der Zeitpunkt, an dem ein Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Im Falle des Beseitigungsanspruchs gemäß § 21 Abs. 1 ist Fristbeginn der Zeitpunkt der objektiven Verletzung des Benachteiligungsverbots. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gemäß § 21 Abs. 2 muss zusätzlich noch der erste Schaden eingetreten sein. Beim Anspruch auf Unterlassen gemäß § 21 Abs. 1 ist analog § 199 Abs. 5 BGB auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung abzustellen. Beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch greift die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 nicht, da die Erfüllung des Anspruchs mit der Zuwiderhandlung unmöglich wird.
24Dem ist zu folgen.
25Nach diesen Voraussetzungen begann die Frist sowohl für den Beseitigungsanspruch (Klageantrag zu 1) als auch für den Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 2), als auch für den Schadensersatzanspruch (Klageantrag zu 3) und 4)) spätestens am 01.02.2014 aufgrund des dem Kläger bekannten Endes der Einreichungsfrist für Stipendiumsanträge beim Beklagten. Die mithin mit Ende des 01.04.2014 abgelaufene Frist hat der Kläger versäumt, weil er seine Ansprüche unstreitig erstmals mit Fax bzw. e-mail vom 26.05.2014 gegenüber der Beklagten geltend machte (Anlage K 11).
26Der für den Klageantrag zu 1) maßgebliche Zeitpunkt der etwaigen objektiven Verletzung des Benachteiligungsverbots lag spätestens am 01.02.2014. Die gesamte eigene Argumentation des Klägers lautet dahingehend, dass er sich (nur) nicht beworben habe, weil er aufgrund der zu erwartenden Benachteiligung wegen des Alters bzw. seiner Herkunft/seines Abschlusses davon ausgegangen sei, dass diese Bewerbung von vornherein zwecklos sei. Insoweit kann offen bleiben, ob der diesbezüglichen Argumentation des Klägers im Hinblick auf eine analoge Anwendung von § 11 AGG im Rahmen von § 19 AGG gefolgt werden kann. Jedenfalls aber hätte die Richtigkeit der Argumentation des Klägers zur Folge, dass die objektive Verletzung des Benachteiligungsverbots spätestens am 01.02.2014 mit Bewerbungsschluss eintrat, da danach eine positive Vergabe an den Kläger nicht mehr erfolgen konnte bzw. klar erkennbar für den Kläger nicht mehr erfolgen würde. Soweit der Kläger meint, dass aus seiner Sicht Ende Januar 2014 die begründete Aussicht bestanden habe, dass die Beklagte infolge seiner e-mails von den seiner Ansicht nach diskriminierenden Bewerbungskriterien noch Abstand nehmen würde und er deshalb davon habe ausgehen dürfe, dass der Beklagte seine etwaige Bewerbung auch noch nach Fristende am 01.02.2014 zulassen werde, ist dem nicht zu folgen. Mit der e-mail vom 17.01.2014 hat der Sachbearbeiter des Beklagten, Herr I, dem Kläger vielmehr explizit erläutert, dass er unabhängig von der noch andauernden Prüfung wegen der Altersgrenze „keine guten Nachrichten“ für den Kläger habe, weil letzterer einen LL.B. und keine Erste Juristische Staatsprüfung absolviert habe. Auf die hierauf erfolgte Antwort des Klägers vom selben Tag erhielt dieser bis Ende Januar 2014 keine Antwort. Vor diesem Hintergrund gab es keinen Anlass für den Kläger zu glauben, dass eine verspätete Bewerbung noch zugelassen werde – schon aufgrund des Standpunkts des Beklagten zur fehlenden Qualifikation des Klägers wegen des LL.B. Die etwaige objektive Verletzung des Benachteiligungsverbots trat damit spätestens am 01.02.2014 ein. Soweit der Kläger meint, dass hier eine Dauerhandlung oder wiederholte Handlung vorläge, wodurch die Frist nie begonnen habe oder jedenfalls deutlich später (vgl. hierzu Thüsing, aaO, Rn. 67), ist dem nicht zu folgen. Es geht hier um eine konkrete Bewerbung auf ein konkretes Stipendium (C-Jura-Stipendium für das Jahr 2014) im Rahmen einer konkreten Ausschreibung mit einer konkreten Bewerbungsfrist und nicht um eine „Dauerbenachteiligung“ des Klägers. Es ist dabei auch nicht substantiiert dargetan, dass es überhaupt noch einmal zu einer weiteren etwaigen Benachteiligung des Klägers bei der Vergabe von Stipendien im Rahmen des C-Programms kommen könnte, da das hier konkret nur in Rede stehende C-Jura-Programm gar nicht mehr öffentlich ausgeschrieben wurde und werden soll nach dem nicht widerlegten Sachvortrag des Beklagten. Dass in anderen C-Programmen, in welchen der Kläger sich auch nur potentiell auf Stipendien bewerben könnte, ähnliche oder gleichlautende Stipendiumsvergabevoraussetzungen enthalten wären, hat der Kläger nicht konkret dargetan. Die gesamte Argumentation der Klage zeigt auch, dass es dem Kläger im Kern nur um ein konkretes Stipendium für das nunmehr auch angetretene Studium im Rahmen des „European Master Programme in Law and Economics“ ging, während eine Bewerbung bei der Beklagten im Rahmen desselben oder eines anderen Programms in der Zukunft rein theoretischer Natur ist, was nicht ausreicht, um eine Dauerhandlung zu Lasten des Klägers zu bejahen. Soweit der Kläger wohl meint, dass es darauf ankäme, dass allgemein andere Personen in der Zukunft von dem Beklagten in ähnlicher Weise diskriminiert werden könnten, verkennt der Kläger, dass das AGG keine Regelungen zu Popularklagen enthält oder entsprechende Ansprüche normiert, sondern lediglich individuelle Ansprüche, jedenfalls gemäß §§ 19, 21 AGG.
27Aufgrund entsprechender Erwägungen begann auch die Frist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (Klageantrag zu 2)) am 01.02.2014, endete am 01.04.2014 und wurde durch das Fax vom 26.05.2014 nicht gewahrt. Der maßgebliche Zeitpunkt der etwaigen Zuwiderhandlung war ebenfalls spätestens der 01.02.2014 (eher noch früher).
28Ebenso begann auch die Frist hinsichtlich des etwaigen Schadensersatzanspruchs (Klageantrag zu 3) und 4)) spätestens am 01.02.2014, endete am 01.04.2014 und wurde durch das Fax vom 26.05.2014 nicht gewahrt. Der zusätzlich notwendige erste Schaden, durch dessen Eintritt nach dem Grundsatz der Schadenseinheit (vgl. Palandt-Ellenberger, 72. Auflage, § 199, Rn. 34) ab diesem Zeitpunkt für alle Schäden die Frist beginnt, ist bereits am 01.02.2014 eingetreten, weil durch den Ablauf der Bewerbungsfrist jedenfalls das einmalige Startgeld in Höhe von 500,00 € für den Kläger „verloren“ war (vgl. Anlage K 2).
29Dass abweichend von der Grundregel des § 21 Abs. 5 S. 1 AGG ein späterer Zeitpunkt zugrunde zu legen wäre, weil der Kläger gemäß § 21 Abs. 5 S. 2 AGG ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre, macht der Kläger nicht geltend. Angesichts des außergerichtlichen Schriftverkehrs und des Sachvortrags der Parteien bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte.
30Über die Regelungen des AGG hinaus bestehen ebenfalls keine Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten. Soweit der Kläger meint, dass die Beklagte sich wie ein öffentlicher Träger behandeln lassen müsste, für den weitergehende Diskriminierungsverbote sowohl aus verfassungsrechtlicher Sicht (Art. 3 GG) als auch aus europarechtlicher Sicht (Richtlinie 2000/78/EG und 21 GRCh) beständen, ist dem nicht zu folgen. Ungeachtet der genauen Finanzierungsstruktur des Beklagten ist entscheidend, dass der Beklagte sein Stipendium auf privatrechtlicher Basis angeboten hat und als privatrechtlicher, eingetragener Verein organisiert ist (vgl. hierzu auch Palandt-Ellenberger, § 2 AGG, Rn. 10). Zudem muss sich der Kläger insoweit die Frage gefallen lassen, warum er vor dem ordentlichen Gericht und nicht dem ggf. zuständigen Verwaltungsgericht geklagt hat, wenn seine Rechtsansicht in diesem Punkt zuträfe.
31Aus §§ 823, 1004 BGB ergeben sich ebenfalls keine Ansprüche mangels Verletzung eines geschützten Rechtsguts. Der Diskriminierungsschutz ist spezialgesetzlich im AGG geregelt, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
32Es kommt damit auch nicht mehr darauf an, dass der Klageantrag zu 4) jedenfalls auch deshalb unbegründet wäre, weil nach den Bedingungen des Stipendiums nicht umfassend Reisekosten abgedeckt sind, sondern allenfalls einmalig An- und Abreisekosten.
33Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
34Es besteht weder ein Anlass, noch eine Pflicht ein Vorlageverfahren gemäß Art. 267 AEUV durchzuführen. Eine Pflicht scheidet schon aus, weil das Landgericht Bonn als erste Instanz kein Gericht ist, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Dem Kläger steht das Rechtsmittel der Berufung gegen dieses Urteil offen.
35Es besteht aber auch in der Sache schon kein Anlass für eine Vorlage, da keine entscheidungserheblichen Fragen der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof bedürfen. Vorliegend geht es im streitentscheidenden Kern nur um die Anwendung von § 21 AGG. Der Kläger argumentiert selber gar nicht damit, dass diese Norm Auslegungsschwierigkeiten bereite oder dass insoweit eine Kollision mit europarechtlichen Normen vorläge. Die im Schriftsatz vom 22.02.2015 formulierten Fragen betreffen die Anwendung von § 21 AGG nicht, sondern allenfalls die Frage, ob überhaupt ein Anspruch besteht, der gemäß § 21 AGG ausgeschlossen sein könnte – und hier ist. Folglich ist eine entscheidungserhebliche Frage, die ein Vorlageverfahren erfordern könnte, nicht ersichtlich.
36Streitwert: 21.734,60 € (Klageantrag zu 1): 1.000,00 €; Klageantrag zu 2): 1.000,00 €; Klageantrag zu 3): 18.734,60 €; Klageantrag zu 4): 1.000,00 €)
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
- 1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder - 2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
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typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder - 2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- 1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, - 2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, - 3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, - 4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, - 5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, - 6.
die sozialen Vergünstigungen, - 7.
die Bildung, - 8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
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typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder - 2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
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typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder - 2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- 1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, - 2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, - 3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, - 4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, - 5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, - 6.
die sozialen Vergünstigungen, - 7.
die Bildung, - 8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.