Landgericht Bonn Urteil, 03. Dez. 2013 - 8 S 81/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 22.03.2013 – 101 C 116/12 – abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 76 % und die Beklagte 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung noch offener Mietwagenkosten in Höhe von 232,18 € gemäß §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB zu.
6Die Klägerin hat Anspruch auf den ortsüblichen Normaltarif. Das OLG Köln hat in mehreren Urteilen vom 30.07.2013 (u.a. Az. 15 U 186/12) und vom 01.08.2013 (u.a. Az. 15 U 09/12, juris) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und schätzt den ortsüblichen Normaltarif gemäß § 287 ZPO nunmehr anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlenbezirk ergebenden Normaltarife. Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk folgt die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 19.11.2013, Az. 8 S 311/12). Auf die Ausführungen in den Urteilen des OLG Köln vom 30.07.2013, Az. 15 U 186/12, und vom 01.08.2013, Az. 15 U 09/12, wird Bezug genommen.
7Der Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 04.10.2013 und 11.11.2013 vermag hieran nichts zu ändern. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände waren Gegenstand mehrerer Gehörsrügen gegen die Urteile des OLG Köln vom 30.07.2013 und vom 01.08.2013; diese Gehörsrügen hat das OLG Köln zwischenzeitlich zurückgewiesen (vgl. nur Beschluss vom 01.10.2013, Az. 15 U 222/11).
8Soweit sich die Beklagte gegen die von der Klägerin geltend gemachten, gesondert in Rechnung gestellten Kosten für Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges wendet, hat die Berufung keinen Erfolg. Bei der Schadensschätzung legt die Kammer hier – wiederum der Rechtsprechung des OLG Köln folgend (vgl. nur Urteil vom 30.07.2013, Az. 15 U 186/12) – in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-)Werte zugrunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich.
9Die Zustell- und Abholkosten sind ersatzfähig. Die Zeugin H hat bestätigt, dass die Geschädigte den Mietwagen an ihrem Firmensitz in F übernommen und bei der Reparaturwerkstatt in X abgegeben hat, so dass die Klägerin das Fahrzeug dorthin verbringen bzw. wieder abholen lassen musste. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin H, die sich dabei auf die ihr vorliegenden Unterlagen gestützt hat, in Zweifel zu ziehen.
10Einen Abzug wegen ersparter Eigenkosten muss sich der Geschädigte aus den zutreffenden Gründen in dem angefochtenen Urteil, auf die Bezug genommen wird, nicht entgegenhalten lassen. Soweit die Beklagte in erster Instanz bestritten hat, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich gewesen sei, ist das Urteil des Amtsgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hat die Beklagte diese Einwände mit der Berufung auch nicht weiter verfolgt.
11Damit ergibt sich folgende, der Klägerin aus der Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch zustehende Schadensersatzforderung, wobei die Berechnung entsprechend den Vorgaben in der neuen Rechtsprechung des OLG Köln erfolgt, indem ausgehend von der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerten entnommen und daraus ein 1-Tages-Wert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. nur OLG Köln, U. v. 01.08.2013, Az. 15 U 09/12, juris), sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin selbst im vorliegenden Fall die Schwacke-Liste für 2011 zugrunde gelegt hat:
12PLZ-Gruppe | 537 |
Fahrzeugklasse | 4 |
Tage | 17 |
Schwacke 2011 (Tagespreis; arithm. Mittel) Fraunhofer (Tagespreis; gemittelt aus Internet- und Telefontarif) Arithmetisches Mittel/Tag | 89,41 € 33,67 € 61,54 € |
Normalpreis (§ 287 ZPO) | 1.046,18 € |
Zustellung/Abholung | 46,00 € |
Summe (brutto) Zahlung Rest | 1.092,18 € 860,00 € 232,18 € |
Klage ursprünglich | 985,80 € |
Der der Klägerin über die bereits erfolgte Zahlung hinaus noch zustehende Betrag beträgt somit 232,18 €.
14Die ausgeurteilte Verzinsung folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, nachdem die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 08.05.2012 weitere Zahlungen abgelehnt hat.
15III.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
17IV.
18Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
19V.
20Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 985,80 €.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.