Landgericht Bonn Urteil, 23. Aug. 2016 - 8 S 5/16


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (Az. 101 C 423/15) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
3Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Unrecht eine Minderung des Reisepreises aufgrund der von ihm reklamierten Filmaufnahmen an Bord der MS B zuerkannt.
4Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Pauschalreisevertrag i.S.d. § 651a Abs. 1 BGB zustande gekommen. Der Reisevertrag hatte die Durchführung einer Kreuzfahrt auf einem Schiff der Beklagten in der Zeit vom 01.02.2015 bis zum 26.02.2015 in der Region Südostasien zum Gegenstand.
5Die Reise war entgegen der Auffassung des Klägers aufgrund der ab dem 05.02.2015 an Bord des Schiffes durchgeführten Dreharbeiten für die TV-Serie „E“ nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass sich hieraus ein Recht zur Minderung des Reisepreises herleiten lässt. Eine Minderung des Reisepreises setzt nach § 651d Abs. 1 BGB voraus, dass die Reise mängelbehaftet war. Ein Reisemangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachten Reiseleistungen von den vertraglich zu erbringenden Leistungen abweichen. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn die Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden (BGH NJW 1986, 1749; NJW 2007, 2549, 2550; Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 651c, Rn. 2). Bei der Bewertung, ob ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegt, kommt es auf die Erheblichkeit desselben nicht an. Im Falle einer erheblichen Reiseberechtigung stehen dem Reisenden weitere Rechte offen, so die Kündigung des Reisevertrages, § 651e Abs. 1 BGB oder eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651f Abs. 2 BGB. Für die Feststellung des Minderungsrechts kommt es allerdings darauf an, ob es sich bei den vom Reisenden reklamierten Umständen nicht bloß um Unannehmlichkeiten handelt, die hinzunehmen sind (OLG Düsseldorf NJW 1992, 1330, 1331; Tempel NJW 1997, 2206, 2208; Rodegra NJW 2012, 3546). Für die Abgrenzung zwischen bloßer Unannehmlichkeit und einem zur Minderung führenden Reisemangel sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Hierbei spielen Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung ebenso eine Rolle wie Ortsüblichkeit und Verantwortlichkeit (Palandt-Sprau a.a.O., Rn. 2a). Im Rahmen dieser Abgrenzung gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Dreharbeiten an Bord des Schiffes in dem konkret festzustellenden Umfang noch nicht die Grenze der bloßen Unannehmlichkeit überschritten haben. Dazu im Einzelnen:
6Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auf einem Kreuzfahrtschiff Dreharbeiten für einen Film bzw. eine Fernsehserie stattfinden. Soweit sich hieraus keine Beeinträchtigungen für die übrigen Reisenden ergeben, kann das Schiff als Kulisse zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es der freien Entscheidung des Schiffseigners obliegt, über verschiedene Nutzungen seines Schiffes zu entscheiden. Er muss hierbei allerdings gewährleisten, dass die unterschiedlichen Nutzungen miteinander kompatibel bleiben und – aus Sicht der Reisenden – die auf einem Kreuzfahrtschiff vertraglich zugesicherten bzw. üblicherweise vorhandenen Einrichtungen und Leistungen nicht beeinträchtigt werden. In diesem Rahmen kommt es insbesondere darauf an, dass die öffentlichen Bereiche des Schiffes im Rahmen der üblichen Zeiten für den Reisenden frei nutzbar sind – unabhängig davon, ob der Reisende zu einem bestimmten Zeitpunkt einen konkreten Nutzungswillen hat-, die Leistungen an Bord (z.B. Essenszeiten, Bordprogramm) uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die Unterbringung des Reisenden in der Kabine nicht gestört wird. Unter diesen Umständen kann der Reisende nicht reklamieren, dass zu anderen Zeiten bzw. an anderen Orten des Schiffes Dreharbeiten stattfinden. Hierbei berücksichtigt die Kammer den Anspruch des Klägers, „in Ruhe gelassen“ zu werden. Er muss es aber auch geschehen lassen, dass an anderer Stelle Aktivitäten stattfinden, an denen er persönlich kein Interesse hat oder diesen gar ablehnend gegenüber steht.
7Bei einer Gesamtschau der im Wesentlichen unstreitigen Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung der Dreharbeiten sieht die Kammer jedoch lediglich geringfügige Einschränkungen für den Kläger.
8Hierzu ist zunächst auszuführen, dass aus dem Vortrag teilweise nicht hinreichend hervorgeht, welche konkreten Beeinträchtigungen sich für den Kläger ergeben haben. So hat er teilweise unsubstantiiert von „Filmaufnahmen innen und außen“ gesprochen, ohne mitzuteilen, wo und in welchem Umfang diese stattgefunden haben. Soweit unstreitig Filmaufnahmen in Kabine ### stattgefunden haben, ist zwar festzustellen, dass der Kläger die Kabine ### gebucht hatte. Gleichwohl fehlt es an einem Vortrag, ob und inwieweit der Kläger von den Dreharbeiten in Kabine ### überhaupt betroffen wurde.
9Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen zu einer ganzen Reihe von Drehterminen und Orten vorgetragen, dass diese in Bereichen des Schiffes durchgeführt wurden, zu denen die Passagiere ohnehin keinen Zutritt hatten. Dies gilt für die Bereiche Brücke, Brückennock, Kapitänsgarten, Crewbereich und Hospital. Eine Beeinträchtigung des Klägers ist auch insoweit nicht feststellbar, als Dreharbeiten zwar an öffentlich zugänglichen Orten stattgefunden haben, allerdings zu Zeiten, wo sie üblicherweise von den Passagieren nicht genutzt werden (Restaurant außerhalb der Essenszeiten, Bar am frühen Vormittag, Kino am Vormittag). Es kann auch keine Beeinträchtigung darin gesehen werden, dass Dreharbeiten im Hafen auf der Pier stattgefunden haben.
10Allerdings gibt es darüber hinaus unstreitig einige Drehtage, in denen Bereiche betroffen waren, die üblicherweise den Passagieren zur Verfügung stehen. So ist festzustellen, dass das Promenadendeck an insgesamt 6 Drehtagen zeitweise mit einem Gesamtumfang von 11,5 Stunden gesperrt war, dies allerdings nur teilweise, etwa auf einer Seite des Schiffes. Eine Sperrung ergab sich auch für das Sonnendeck. Dieses war an 2 Drehtagen insg. 11 Stunden, wiederum teilweise, gesperrt. Für das Shuffleboard ergab sich an 2 Drehtagen eine Sperrung von insgesamt 3 Stunden. Der Pool war an 2 Drehtagen für insgesamt 5 Stunden gesperrt. Auf sonstige einzelne Bereiche des Schiffes erstreckten sich die Sperrungen während der gesamten Reise auf insgesamt 19 Stunden. Darüber hinaus ist zugunsten des Klägers festzustellen, dass Dreharbeiten über die bloßen räumlichen Sperrungen hinaus auch sonstige Belästigungen üblicherweise nach sich ziehen. Dies können z.B. Regieanweisungen sein oder das Aufbauen und Entfernen von Equipment. Die Kammer billigt dem Kläger zu, dass von einem Filmdrehteam durchaus ein „Lästigkeitsfaktor“ ausgehen kann. Es ist ebenfalls eine für die Kammer nachvollziehbare Einstellung des Klägers, dass er die Konfrontation mit aus dem Fernsehen bekannten Schauspielern im offensichtlichen Gegensatz zu anderen Passagieren und der Sichtweise des Reiseveranstalters nicht als positiv empfunden hat.
11In der Gesamtschau der Reise wirken sich die den Publikumsbereich und damit die Reise des Klägers betreffenden Einschränkungen durch die Filmarbeiten aber als minimal aus. Hierbei ist im Blick zu behalten, dass die Gesamtheit der Reiseleistungen von diesen wenigen Beeinträchtigungen abgesehen vollständig vertragsgerecht erbracht wurde. Die ca. 3-wöchige Kreuzfahrt hat planmäßig ohne jegliche Einschränkung in den dem Kläger versprochenen Leistungen stattgefunden. Reiseroute, Unterkunft, Verpflegung, Einrichtungen an Bord und Unterhaltungsprogramm sind völlig beanstandungslos verlaufen. Der Anteil der von der Beklagten ordnungsgemäß erbrachten Leistungen überwiegt die wenigen Beeinträchtigungen um ein Vielfaches. Die Nutzung der Einrichtungen des Schiffes stand dem Kläger nahezu uneingeschränkt offen. Die Zeiten und der Umfang der Sperrung öffentlicher Bereiche waren im Verhältnis zu den Zeiten ungestörter Nutzung minimal. In der Gesamtabwägung ist daher die vom Amtsgericht für die von Dreharbeiten betroffenen Tage ausgeurteilte Minderung von 20 % unangemessen. Das klägerische Begehren nach einer 40 %-igen Minderung ist vollkommen überzogen. Soweit man eine prozentuale Bewertung vornimmt, so würde sich diese nach Auffassung der Kammer unter 5 % bewegen. Damit waren die vom Kläger reklamierten Umstände aber eine bloße zeitweilige Belästigung, die von einem Reisenden hinzunehmen ist.
12Eine Minderung ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung von Hinweis- und Informationspflichten durch den Reiseveranstalter. Im Rahmen der vertraglich zu erbringenden Reiseleistung treffen den Reiseveranstalter allerdings grundsätzlich derartige Verpflichtungen, die als Hauptpflichten im Falle der Nichterfüllung Gewährleistungsrechte nach sich ziehen können (vgl. OLG Rostock NJW-RR 2009, 346). Eine Verletzung von Informationspflichten, die in der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) festgelegt sind, fällt der Beklagten allerdings nicht zur Last. Eine Informationspflicht besteht aber auch hinsichtlich aller Umstände, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise maßgeblich sind. Hierzu zählt insbesondere die Information über wesentliche Veränderungen im Reiseablauf (LG Frankfurt/M NJW-RR 2008, 1638, 1639). Auch diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht verletzt. Sie musste über die stattfindenden Dreharbeiten nicht aufklären. Wie bereits ausgeführt, stellten diese für den konkreten Ablauf der Reise keine relevante Beeinträchtigung dar. Über solche Umstände muss die Beklagte konsequent auch nicht aufklären. Die Kammer folgt insoweit nicht den Entscheidungen des Amtsgerichts Oldenburg bzw. des Landgerichts Lübeck (RRa 2000, 132 ff.). Zum einen unterscheidet sich der Sachverhalt dieser Entscheidungen dadurch, dass die dortigen Kläger auf eine bereits im Vorfeld der Reise erfolgte Information über Dreharbeiten an Bord einen Rücktritt von der Reise erklärt hatten. Den dortigen Klägern wurde ein Rücktrittsrecht zugebilligt, weil das Gericht das tatsächliche Maß der Beeinträchtigungen nicht absehen konnte. Der Minderungsanspruch des Klägers wird jedoch nach Abschluss der Reise geltend gemacht, wo feststeht, welche Beeinträchtigung tatsächlich stattgefunden haben. Von daher muss die Kammer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abstellen. Sie hält es auch für unangemessen, eine grundsätzliche Hinweispflicht auf Dreharbeiten zu begründen, die pauschal ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände der Durchführung angenommen wird. Anders als die Gerichte in Oldenburg und Lübeck sieht die Kammer auch mit Rücksicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, welches das Recht beinhaltet, nicht gefilmt zu werden und ohne Zustimmung auf Aufnahmen zu erscheinen, keinen Anlass zu einem Hinweis durch die Beklagte. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Gefahr bestand, ungewollt einbezogen und gefilmt zu werden. Eine bloß abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes reicht zur Begründung einer Hinweispflicht jedoch nicht aus. Zu berücksichtigen ist auch, dass es professionellen Filmteams grundsätzlich bekannt sein dürfte, dass das Filmen von Reisenden ohne deren Einwilligung nicht gestattet ist. Es sind weder Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass der Kläger ungewollt aufgenommen worden ist oder auch nur die Gefahr solcher Aufnahmen bestand.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
14Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
15Gegenstandswert: 1.022,76 EUR

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(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
- 1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder - 2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Beförderung von Personen, - 2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient, - 3.
die Vermietung - a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und - b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
- 4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
- 1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder - 2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
- 1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, - 2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder - 3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.
(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.
(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.
(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
(2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
(3) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
(4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
- 1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und - 2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten - a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, - b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder - c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.