Amtsgericht Bonn Urteil, 30. Dez. 2015 - 101 C 423/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 1.022,76 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 3.6.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine von der Beklagten veranstaltete Kreuzfahrt, an der der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin M T, teilnahmen.
3Bei der Beklagten handelt es sich um eine Reiseveranstalterin, die ihren Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Bonn hat und die unter anderem auch Kreuzfahrten anbietet. Der Kläger buchte über ein Reisebüro in Berlin bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau bereits im Juni 2013 eine Reise auf dem Pazifik mit dem Kreuzfahrtschiff MS B vom 1.2.2015 bis zum 26.2.2015. Von dem ursprünglichen Reisepreis i.H.v. 11.398 EUR zahlte der Kläger abzüglich eines Frühbucherrabattes 11.080 EUR, wobei der Reisepreis sich aufgrund einer Gutschrift aus einem vorherigen Reisevertrag um weitere 800 EUR reduzierte. Grundlage der Buchung war dabei eine Reiseausschreibung im Prospekt der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Buchung sowie der Ausschreibung der streitgegenständlichen Reise wird auf die Buchungsbestätigung/Rechnung sowie die Reiseausschreibung Bezug genommen (vgl. Anl. K1, Anl. K2 sowie den zur Akte gereichten Prospekt der Beklagten "Seereisen 2014", Bl. 9 ff. d. A.).
4Aufgrund einer Flugverspätung begann die Kreuzfahrt entgegen der ursprünglichen Ausschreibung und Buchung erst am 2.2.2015 und umfasste 26 Tage.
5Der Kläger und seine Frau bewohnten eine Kabine auf dem Promenadendeck, Deck 7. Das Schiff MS B verfügt über acht grundsätzlich von Gästen nutzbare Decks sowie einer Bruttoraumzahl pro Person von 48,33 bei voller Auslastung mit maximal 600 Passagieren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schiffsgröße und Aufteilung der Decks wird auf die entsprechende Auflistung aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 15.12.2015 (vgl. Bl. 51 ff. d. A.) verwiesen.
6Ohne dass die Reisenden hierüber vor Reisebeginn informiert worden wären, bestieg am 5.2.2015 in Manila ein mehr als 20 köpfiges Filmteam des ZDF bestehend aus Crewmitgliedern und Schauspielern das Schiff, um Teile einer Folge für die Serie "Das Traumschiff" zu drehen. Ein expliziter Hinweis hierauf erfolgte erst durch ein in Manila ausgegebenes Informationsblatt. Einen Tag zuvor hatte die Beklagte mit entsprechendem Hinweis „zur Einstimmung“ eine Folge der Serie auf einem der Schiffs-TV-Kanäle gezeigt.
7In den folgenden 19 Tagen der Reise fanden an unterschiedlichen Stellen des Schiffs Dreharbeiten oder Vorbereitungen solcher statt. Aufgrund dieser wurden immer wieder Bereiche des Schiffes für den Zutritt anderer Gäste gesperrt. Ebenso erfolgten Regieanweisungen jedenfalls teilweise über Megafone und das Verlegen von Kabeln war notwendig. Den Passagieren des Kreuzfahrtschiffs wurde angeboten, als Statisten an den Dreharbeiten mitzuwirken und den Kamerateams "über die Schultern zu schauen“. Anders als die meisten Passagiere nutzten der Kläger und seine Ehefrau dieses Angebot nicht.
8Dreharbeiten oder Vorbereitungen solcher fanden insbesondere wie folgt statt: 7.2.2015 Vorbereitung, "Einrichtung", Anweisungen durch Megafone; 8.2.2015 Auf-, Um- und Abbauarbeiten, Anweisungen, Sonnendeck teilweise beansprucht; 10.2.2015 Harry´s Bar und Promenadendeck teilweise gesperrt; 11.2.2015 Innen- und Außenfilmaufnahmen zu unregelmäßigen Zeiten; 12.2.2015 Kabelverlegung, Regieanweisungen, verschiedene Kabinen und Rezeptionsbereich teilweise gesperrt; 14.2.2015 unter anderem Hospital, Shuffleboard, Brückennock teilweise gesperrt; 15.2.2015 unter anderem Shuffleboard, Antennen- und Promenadendeck teilweise gesperrt; 17.2.2015 unter anderem Kino und Poolbereich zum Teil gesperrt; 21.2.2015 Vista Lounge, Tenderplattform und Kino unter anderen teilweise gesperrt; 22.2.2015 unter anderen Promenadendeck, Hospital und Bibliothek teilweise gesperrt; 23.2.2015 unter anderen Promenadendeck, Restaurant 4 Jahreszeiten und Pool teilweise gesperrt; 24.2.2015 unter anderen Rezeptionsbereich, Restaurant und Promenadendeck teilweise gesperrt.
9Der Kläger forderte mit Anwaltsschreiben vom 23.3.2015 die Beklagte zur Rückzahlung von 20% des Gesamtreisepreises bis zum 17.4.2015 auf. Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 3.6.2015 zurück.
10An sieben der 19 Drehtage befanden sich der Kläger und seine Ehefrau nicht an Bord, sondern bei Tagesausflügen.
11Der Kläger behauptet, er sei durch die Dreharbeiten erheblich gestört worden. Insbesondere habe er regelmäßig den Vorhang seiner Kabine zuziehen müssen, um sich vor den Dreharbeiten zu schützen. Er habe sich täglich darum kümmern müssen, welche Bereiche für ihn zugänglich waren, was den Erholungswert und die Reisefreude gemindert habe. Auch habe er sich ständig "auf der Flucht" vor den Dreharbeiten oder den Crewmitgliedern befunden. Aufgrund der Größe des Schiffes sei es ihm nicht möglich gewesen, diesen vollkommen auszuweichen. Der Kläger ist der Auffassung, die unangekündigten Dreharbeiten stellen eine erhebliche Leistungsänderung durch die Beklagte dar, die ihn im Vorhinein zum Rücktritt von der Reise berechtigt hätte. Da ein Rücktritt nicht mehr möglich gewesen sei nach Beginn der Reise sei der Reisepreis für ihn deutlich zu mindern. Er verlangt eine Rückzahlung des Reisepreises auf Basis einer Minderungsquote von 40 % des Tagesreisepreises an den betroffenen zwölf Seetagen, wobei er von einem Reisepreis von 11.080 EUR ausgeht.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.045,52 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 3.6.2015 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie behauptet, eine Beeinträchtigung des Klägers sei durch die Dreharbeiten nicht gegeben gewesen. Ihm habe eine solche Vielfalt an unterschiedlichen, weitläufigen Aufenthaltsmöglichkeiten an Bord zur Verfügung gestanden, dass objektiv eine Beeinträchtigung nicht erkennbar sei.
17Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass am Abend vorher sämtliche Gäste mit dem Tagesprogramm über Ort und Zeit der Dreharbeiten informiert wurden.
18Die Klageforderung sei bereits nicht schlüssig, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass er die jeweils gesperrten Teilbereiche auch habe nutzen wollen. Insbesondere auch die gesperrten Restaurant- und Barbereiche würden von Gästen lediglich zu den vorgesehenen Zeiten zum Essen oder in den Abendstunden genutzt und seien da auch nicht gesperrt worden. Der Kläger habe auch die Vorhänge seiner Kabine nicht zum Sichtschutz zuziehen müssen, weil die Fenster ohnehin verspiegelt seien. Die behaupteten Geräusche seien schiffstypisch und hinzunehmen. Kabel seien lediglich in geringem Ausmaße an den jeweiligen Drehorten verlegt worden und einfach zu übersteigen gewesen.
19Die Beklagte ist der Auffassung, ein Reisemangel liege mit den Dreharbeiten jedenfalls nicht vor. Die Situation der gesperrten Teilbereiche sei vergleichbar mit derjenigen, wenn ein Gast einen Bereich nicht nutzen kann, weil dort eine Veranstaltung ist, an der er kein Interesse hat oder auch vergleichbar mit einem Raucherbereich für Nichtraucher.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2015 Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
23I.
24Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Reisekosten i.H.v. 1.022,76 EUR aufgrund einer 20%igen Minderung der betroffenen zwölf Seetage zu gemäß §§ 651c, 651d, 638 Abs. 3, Abs. 4 BGB zu. Dabei hat das Gericht als Basis der Minderung den Reisepreis i.H.v. 11.080 EUR zu Grunde gelegt und die Reduzierung aufgrund einer vorherigen Gutschrift i.H.v. 800 EUR unberücksichtigt gelassen, da diese wie eine Teilzahlung zu behandeln ist.
251.
26Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB zustande gekommen, indem der Kläger im Juni 2013 bei der Beklagten die streitgegenständliche Kreuzfahrt buchte. Bei der gebuchten Reise handelt es sich auch um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB, weil sie eine Gesamtheit verschiedener Einzelleistungen umfasste, insbesondere die Flüge, die Verpflegung und die Unterbringung auf dem Kreuzfahrtschiff MS B, die von der Beklagten als Gegenleistung zu der vereinbarten Vergütung erbracht werden musste.
272.
28Die streitgegenständliche Reise wies einen erheblichen Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB auf. Danach ist ein Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.
29Ein Fehler im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht, die tatsächliche Beschaffenheit der Reise also von derjenigen abweicht, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart haben. Dabei ist die vereinbarte Beschaffenheit insbesondere durch Art, Umfang und Erbringung der vertragsmäßig geschuldeten Leistungen gekennzeichnet, welche durch die Vereinbarungen der Parteien, die insbesondere in Reisebestätigung und Prospektangaben enthalten sind, vorgegeben sind. Eine relevante Abweichung ist vor allem dann anzunehmen, wenn die in Aussicht gestellten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden.
30Die von dem Kläger angetretene Kreuzfahrt wich in wesentlichen Punkten von dem ursprünglich zwischen den Parteien vorgesehenen Verlauf ab. Zwar haben die Parteien unstreitig bei Vertragsschluss oder vor Reisebeginn nicht über die Möglichkeit von Dreharbeiten an Bord und Beeinträchtigungen durch diese gesprochen und solche in die Vereinbarung einbezogen. Spürbare und zu bemerkende Dreharbeiten an Bord sind aber jedenfalls nicht Teil der üblichen Beschaffenheit einer Kreuzfahrt.
31a.
32Vielmehr war Teil der vereinbarten Reiseleistung die umfassende Beschreibung des Kreuzfahrtschiffes MS B, mit der Möglichkeit der Nutzung sämtlicher dort angebotener Teilbereiche im üblichen Rahmen. Dabei müssen sämtliche Gäste zwar mit der Einschränkung durch Mitpassagiere und mit schiffstypischen Unannehmlichkeiten und Geräuschen rechnen, ebenso wie mit Einschränkungen durch beschränkte Öffnungszeiten der Publikumsbereiche. Eine darüber hinausgehende Einschränkung, die nicht durch die übliche Mitnutzung des Schiffes oder durch die Notwendigkeit der Instandhaltung entstehen, müssen Gäste einer Kreuzfahrt aber nicht hinnehmen, sondern solche stellen einen Mangel der angebotenen Reise dar.
33Dabei stellt nach Auffassung des entscheidenden Gerichts allein die eingeschränkte Möglichkeit der Nutzung durch die umfangreichen Filmdreharbeiten an den Tagen, an denen der Kläger und seine mitreisende Ehefrau an Bord waren, einen erheblichen Mangel dar. Darauf, ob der Kläger die jeweiligen Bereiche genau zu der Zeit auch nutzen wollte und konkret in der Nutzbarkeit eingeschränkt war, kann es nach hier vertretener Auffassung nicht entscheidend ankommen. Die Beklagte preist das hier relevante Kreuzfahrtschiff gerade auch aufgrund seiner vielfältigen Ausstattung mit Bars, Restaurants und Räumlichkeiten auf acht Decks als Flaggschiff an. Die Gastronomiebetriebe auf dem Schiff haben üblicherweise großzügige Öffnungszeiten, die über die typischen Essenszeiten hinausgehen, wie sich gerade auch aus den im nachgelassenen Schriftsatz von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 15.12.2015, Bl. 68, Bl. 74 d. A.).
34Dass die Passagiere eines Kreuzfahrtschiffes das großzügige und vielfältige Angebot eines solchen nicht parallel dauernd nutzen, bedarf keiner näheren Erläuterung. Nach Auffassung des Gerichts stellt aber allein die vereinbarte Nutzungsmöglichkeit eines großzügigen Angebotes bereits eine vereinbarte Beschaffenheit dar. In der Nutzungsmöglichkeit war der Kläger auch nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien jedenfalls eingeschränkt. An jedem der relevanten Seetage fanden auch im Publikumsbereich, der von Passagieren betretbar war und grundsätzlich hätte genutzt werden können, jedenfalls für eine gewisse Zeit Dreharbeiten statt. Hierfür wurden die genutzten Bereiche jeweils für den Zutritt anderer Passagiere, zum Teil sogar für Stunden, gesperrt und/oder es waren Kabel verlegt, die umgangen/überstiegen werden mussten.
35b.
36Dass es für den Kläger und andere Passagiere selbstredend andere Aufenthaltsmöglichkeiten gab, beseitigt den Mangel nicht. Denn dieser liegt bereits in der Verringerung der Wahlmöglichkeiten.
37Insofern sind die Anforderungen an die Substantiierung der Spürbarkeit des Mangels für den Kläger nicht zu überspannen. Durch die Darlegungen des Klägers ist ausreichend substantiiert, dass die Dreharbeiten ihn in seiner Gestaltungsmöglichkeit an Bord beschränkten und er sich hierdurch weniger "willkommen" fühlte, wie er in seiner persönlichen Anhörung am 18.11. nachvollziehbar ausgeführt hat. Sollte bzw. wollte ein Passagier detailliert darlegen, dass er einen nicht nutzbaren Bereich genau zu der relevanten Zeit hätte nutzen müssen oder wollen, müsste man voraussetzen, dass der jeweilige Passagier bereits im Vorhinein den Urlaubstag in sämtlichen Einzelheiten plant. Gerade auf einer Urlaubsreise ist es aber ein durchaus nachvollziehbarer Wunsch eines Gastes, sich sämtliche Möglichkeiten offen zu halten und dort aufzuhalten, wo es ihm - auch spontan - am besten gefällt. Insbesondere ist auch durchaus üblich, sich an Wetter- und Sonnenverhältnissen zu orientieren. Diese Möglichkeit hatten der Kläger und seine Ehefrau vorliegend aber nicht uneingeschränkt, wie auch aus dem Vortrag der Beklagten teilweise hervorgeht (vgl. Bl. 7 d. Schriftsatzes vom 15.12.2015, laut dem die Dreharbeiten "je nach Wetter auf einer Seite" stattgefunden haben). Vielmehr waren der Kläger und seine Ehefrau darauf angewiesen, am Morgen oder bereits am Tag vorher Erkundigungen einzuholen, welche Teilbereiche ihnen am nächsten Tag zu welchen Urzeiten nicht zur Verfügung stehen würden.
38Soweit die Beklagte ausführt, "man" habe sich zu den jeweiligen Uhrzeiten ohnehin nicht an den Drehorten aufhalten wollen, sondern "saß… noch beim Essen oder schon in der Showlounge…" (vgl. S. 7 d. Schriftsatzes vom 15.12.2015), so mag das den üblichen Gepflogenheiten auf einem Kreuzfahrtschiff entsprechen. Nichtsdestotrotz schränkt es nach hier vertretener Auffassung den Passagier über das übliche Maß ein, wenn er gezwungen ist, sich an diese gefestigten Abläufe zu halten und ihm eine Abweichung hiervon nicht mehr im Rahmen der Öffnungszeiten freisteht.
39c.
40Anders als nach vom Beklagtenvertreter vertretener Auffassung stellt diese Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten einen erheblichen Unterschied zu üblichen Nutzungseinschränkungen durch andere Gäste oder Veranstaltungen dar. In einem solchen Fall ist es nämlich so, dass es dem Gast freisteht, ob er sich der Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung aussetzen möchte, lieber eine andere besucht oder allen Veranstaltungen fernbleibt. Bei der Absperrung bestimmter Teilbereiche hat der Passagier hingegen nicht mehr die Wahl, ob er diesen Bereich nutzen möchte, sondern ist vielmehr darauf verwiesen, nunmehr andere Bereiche zu nutzen.
41Vergleichbar ist die Situation ebenso wenig mit derjenigen der Störung durch andere Passagiere, Schiffslautstärke oder Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Solche stellen nämlich schiffstypische, nicht verhinderbare Einschränkungen dar, während mit der Belästigung durch Dreharbeiten nicht zwingend zu rechnen ist.
423.
43Der beschriebene Mangel der Reise stammte auch aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten als Veranstalter. Dabei werden im Grundsatz alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die Gesamtreise oder Einzelleistungen stören, erfasst, auch vom Veranstalter nicht beeinflussbare Risiken (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 651c Rn. 2). Die Vermietung an ein Filmteam ist aber ohne weiteres beeinflussbar für die Beklagte als Veranstalter.
444.
45Eine Mängelrüge der Kläger war vorliegend nicht erforderlich, sondern entbehrlich. Eine Entbehrlichkeit der Mängelanzeige ist anzunehmen, wenn der Veranstalter den Mangel unzweifelhaft kennt und eine Behebung nicht denkbar ist. Das war hier der Fall. Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte die Dreharbeiten selbst nicht als Mangel qualifiziert haben mag. Jedenfalls wäre eine Abhilfe durch Abbruch oder Einschränkungen der Dreharbeiten hier nicht denkbar gewesen, was auch die Beklagte nicht vorträgt.
465.
47Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 1 BGB gewahrt, indem er die behaupteten Reisemängel durch Anwaltsschreiben vom 23.3.2015 binnen einen Monats nach Beendigung der Reise geltend gemacht hat.
486.
49Aufgrund der vorliegenden Mängel mindert sich der Reisepreis um 20%, wobei nur die betroffenen zwölf Seetage ausgehend von einem Tagespreis von 426,15 EUR (auf Basis des Reisepreises von 11.080 EUR bei 26 Tagen) zu mindern waren.
50Bei der Minderung ist die Vergütung gemäß §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; soweit erforderlich ist dies durch eine Schätzung zu ermitteln.
51Hier erscheint bei Würdigung der Gesamtumstände nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 287 ZPO eine Minderungsquote von 20% angemessen, aber auch ausreichend.
52Die Festlegung einer Quote stellt sich im vorliegenden Fall insbesondere deshalb als schwierig dar, da die Kreuzfahrt nicht in Abweichung der Route oder durch Wegfalls einiger Reisepunkte beeinträchtigt war, sondern durch die Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten an Bord sowie die Spürbarkeit der Dreharbeiten im weitesten Sinne. Die Reiseleistung wurde im Übrigen nicht beeinträchtigt, insbesondere kam der Kläger in den Genuss einer vereinbarten Unterkunft, Verpflegung und auch in den verschiedener Freizeitmöglichkeiten - aber eben unter den unter I. 2. festgestellten Einschränkungen.
53Ein über den Minderungsbetrag von 20% der betroffenen Seetage hinausgehender Erstattungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Erstattungsanspruch in beinahe hälftiger Höhe der betroffenen Seetage erscheint nach dem vorgenannten nicht angemessen. Dies gilt nicht nur, aber auch vor dem Hintergrund, dass auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2015 dargelegt hat, dass die Reise abgesehen von den Dreharbeiten durchaus zu seiner Zufriedenheit verlaufen ist.
54Eine über die allgemeine Störung und Einschränkung der Wahlmöglichkeiten hinausgehende Minderung der Tauglichkeit der Reise hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Soweit er einen höheren Minderungsbetrag geltend macht, hätte er konkret darlegen müssen, inwiefern sein jeweiliger Tagesablauf durch die Dreharbeiten behindert wurde. Bei einer 40%igen Minderung trotz grundsätzlich angemessener Unterbringung, vereinbarter Route und Verpflegung wäre erforderlich, dass der Kläger genau vorträgt, inwiefern der beanstandete Mangel beinahe hälftig den Tageswert der Reise gestört hat. Dazu hätte er konkret darlegen müssen, wann er sich wo aufhalten und bestimmte Bereiche des Schiffes nutzen wollte und hieran durch die Dreharbeiten gehindert wurde. Dies hat der Kläger nicht getan, sondern lediglich nachvollziehbar geschildert, dass die Arbeit der Filmcrew den Urlaubswert der Reise insgesamt verringert hat.
557.
56Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 3.6.2015 die Leistung auf Aufforderung des Klägers endgültig verweigert hat.
57II.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
59III.
60Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.045,52 EUR.
61Rechtsbehelfsbelehrung:
62Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
631. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
642. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
65Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
66Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
67Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
68Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Bonn Urteil, 30. Dez. 2015 - 101 C 423/15
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(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn
- 1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht, - 2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und - 3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.
(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.
(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.
(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
- 1.
die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder - 2.
der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Beförderung von Personen, - 2.
die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient, - 3.
die Vermietung - a)
von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und - b)
von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
- 4.
jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
- 1.
keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder - 2.
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
- 1.
nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, - 2.
weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder - 3.
auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn
- 1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht, - 2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und - 3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.
(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.
(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.
(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.
(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.