Landgericht Bonn Beschluss, 25. Feb. 2014 - 6 T 48/14
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.01.2014 – 97 IN 272/09 – wird aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 10.12.2009 eröffnete das Amtsgericht Bonn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (ehemals M) und bestellte den Beteiligten zu 1) als Insolvenzverwalter.
4Der Insolvenzverwalter berichtete sodann am 25.02.2010 und legte eine Gläubigerliste gemäß § 153 InsO vor (Bl. ## ff. d.A.). In diesem Gläubigerverzeichnis enthalten waren mehrere Forderungen des Beschwerdeführers, die unter „Grund“ die Angabe zu konkreten Inhabern der Forderungen enthielten unter gleichzeitiger Nennung des § 93 InsO. Der Beschwerdeführer hatte bei Anmeldung der Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, dass er – der Beschwerdeführer – seinerseits als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M L KG bestellt worden war und in dieser Eigenschaft aufgrund der Regelung des § 93 InsO die Forderungen geltend machte.
5Mit Schreiben vom 17.06.2013 überreichte der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht und das Verteilungsverzeichnis (Bl. ### d.A.). Mit Beschluss vom 20.06.2013 stimmte das Amtsgericht der Schlussverteilung zu und veranlasste die Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses gemäß § 188 InsO. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, soweit er dort persönlich oder in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M L KG verzeichnet war. Er machte geltend, dass er bei der Anmeldung die einzelnen Gläubiger konkret benannt habe und darauf hingewiesen habe, dass er lediglich als Einziehungsberechtigter gemäß § 93 InsO die Forderungen anmeldete. Auch dies sei inzwischen nicht mehr richtig, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M L KG am 13.06.2012 vom Amtsgericht N aufgehoben wurde (Bl. ### d.A.) und damit seine Einziehungsbefugnis gemäß § 93 InsO entfallen sei.
6Der Insolvenzverwalter stellte sich in seiner Stellungnahme vom 05.08.2013 auf den Standpunkt, dass das Verteilungsverzeichnis nach § 189 InsO nicht mehr abänderbar sei.
7Das Amtsgericht folgte mit dem angefochtenen Beschluss dieser Auffassung und stellte darauf ab, dass die materielle Forderungsberechtigung vom Insolvenzgericht im Rahmen von Einwendungen gemäß §§ 188 ff. InsO nicht zu prüfen sei. Eine Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses sei nicht vorgesehen.
8II.
9Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
10Der Beschwerdeführer ist gemäß § 194 Abs. 2 S. 1 InsO beschwerdebefugt. Zwar stützt sich der Beschwerdeführer gerade darauf, dass er materiell nicht Gläubiger ist, sondern lediglich eine – inzwischen erloschene – Einziehungsbefugnis gemäß § 93 InsO innehatte, aber für die Beschwerdebefugnis reicht es aus, dass der Beschwerdeführer entweder eine materielle Gläubigerstellung behauptet oder nach dem beanstandeten Verteilungsverzeichnis einer der Gläubiger ist. Letzteres ist hier der Fall. Die – hier vorliegende – „Scheingläubigerstellung“ nach dem angegriffenen Verteilungsverzeichnis reicht für die Einwendungs- bzw. Beschwerdebefugnis – entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters in seinem Schreiben vom 06.11.2013 – aus.
11In der Sache vermag dem Amtsgericht und dem Insolvenzverwalter nicht darin gefolgt zu werden, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses nicht vorzunehmen wäre. Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass grundsätzlich Einwände gegen das Verteilungsverzeichnis nur nach den §§ 188 ff. InsO, also in den in §§ 189 bis 192 InsO vorgesehenen Fälle, vorzunehmen sind (vgl. FK-InsO/Kießner, 5. Auflage, § 188, Rn. 17 m.w.N.). Aber diese Vorschriften schließen nicht aus, dass der Insolvenzverwalter offensichtliche Irrtümer und Unrichtigkeiten auch noch nach Ablauf der in § 189 InsO vorgesehenen Ausschlussfrist zu berichtigen hat (Uhlenbrock InsO, 12. Auflage, § 188, Rn. 15; so wohl auch FK-InsO/Kießner, 5. Auflage, § 194, Rn. 5); das Amtsgericht hat wohl übersehen bzw. nicht zutreffend bewertet, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Die Rechtsansicht des Insolvenzverwalters, wonach das vorliegende Verteilungsverzeichnis nach § 189 InsO nicht mehr abänderbar sei, geht fehl, weil es hier gar nicht um einen Fall des § 189 InsO geht, sondern um einen Fall der Berichtigung offensichtlicher Irrtümer und Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO (analog), der gemäß § 4 InsO auch jedenfalls entsprechend anwendbar ist.
12Dem Insolvenzverwalter ist hier bei der Erstellung des Verteilungsverzeichnisses, welches im Kern eine fortgeschriebene und berichtigte Tabelle gemäß § 175 InsO ist (vgl. Uhlenbrock InsO, 12. Auflage, § 188, Rn. 2), schlicht ein Schreibfehler bzw. ein vergleichbares Versehen unterlaufen, weil er die vom Beschwerdeführer bei der Anmeldung der Forderungen gemachten Angaben zu den einzelnen Gläubigern, für die er lediglich als Einziehungsberechtigter gemäß § 93 InsO die Forderungen anmeldete, nicht in das Verteilungsverzeichnis übernahm, obwohl er diese bereits zuvor (zutreffend) ins Gläubigerverzeichnis übernommen hatte. Aus der Akte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Forderungen unter jeweiliger konkreter Angabe des materiellen Forderungsinhabers, also des Gläubigers, unter Nennung des § 93 InsO anmeldete und dass diese Angaben auch vom Insolvenzverwalter in das Gläubigerverzeichnis übernommen worden sind. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 25.02.2010, wonach schon damals in der Gläubigerliste gemäß § 153 InsO aufgenommen wurde, wer materieller Forderungsinhaber der jeweiligen Forderung war unter Nennung des § 93 InsO (Bl. ### ff. d.A.). Dem entspricht auch der Sachvortrag des Beschwerdeführers. So ist z.B. bei der Forderung über 3.755,38 €, die auch im Verteilungsverzeichnis genannt wird, unter dem Passus Grund „Forderung des C und D aus Lieferungen und Leistungen gemäß § 93 InsO“ aufgeführt. Es ist davon auszugehen, dass diese Angaben aus dem Gläubigerverzeichnis auch in die Tabelle gemäß § 175 InsO aufgenommen wurden. Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre auch die Tabelle analog § 319 ZPO entsprechend zu berichtigen gewesen, also um diese Angaben zu ergänzen gewesen (vgl. Uhlenbrock InsO, 5. Auflage, § 175, Rn. 10). Folglich ist das Verteilungsverzeichnis auf Basis der zusätzlichen Angaben im Gläubigerverzeichnis bzw. auf Basis ggf. entsprechender Angaben in der Tabelle zu korrigieren.
13Im Ergebnis ist also bei allen Forderungen, die den Beschwerdeführer als Gläubiger aufweisen, der bereits in der Gläubigerliste jeweils enthaltene Zusatz unter „Grund“ – nunmehr bei der Gläubigerbezeichnung – aufzunehmen, wonach der Beschwerdeführer lediglich gemäß § 93 InsO Einziehungsberechtigter,materielle Gläubiger hingegen die jeweils konkret genannten Gläubiger sind.
14Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch keine darüber hinausgehende Berichtigung dahingehend vorzunehmen, dass sein Name komplett aus dem Verteilungsverzeichnis zu tilgen wäre. In seiner Funktion als gemäß § 93 InsO einziehungsberechtigter Insolvenzverwalter ist der Beschwerdeführer weiterhin im Verteilungsverzeichnis bei den jeweiligen Forderungen zu nennen (allerdings nicht als persönlicher Gläubiger, s.o.). Der Wegfall der Einziehungsberechtigung ist dem Amtsgericht und dem Insolvenzverwalter erst nach Erstellung des Verteilungsverzeichnisses und Zustimmung des Amtsgerichts zur Schlussverteilung zur Kenntnis gebracht worden (obwohl das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M L KG bereits seit über einem Jahr, am 13.06.2012, aufgehoben worden war). Eine Berichtigung vermag analog § 319 ZPO aber nur für Schreibversehen bzw. offenbare Unrichtigkeiten vorgenommen zu werden. Der Wegfall der Einziehungsbefugnis war indes für den Insolvenzverwalter und das Amtsgericht schlicht unbekannt zum maßgeblichen Zeitpunkt. Ebenso wenig wie eine nachträglicher Vortrag von Umständen wie etwa der Wegfall der Prozessstandschaft (mit Einziehungsbefugnis) des Klägers nach Urteilsverkündung eine Berichtigung des (klagezusprechenden) Urteils gemäß § 319 ZPO im Zivilprozess begründen kann, vermag ein Verteilungsverzeichnis wegen nachträglichen Vortrags des Wegfalls der Einziehungsbefugnis berichtigt werden.
15Dies stellt im vorliegenden Fall im Ergebnis allerdings lediglich eine Formalie dar, da der Insolvenzverwalter bei der Verteilung durchaus berücksichtigen kann und muss, dass der einziehungsberechtigte Beschwerdeführer selber den Wegfall der Einziehungsberechtigung anzeigte und nachwies, so dass für den Insolvenzverwalter zweifellos feststeht, dass die Leistung an die (einzelnen) Gläubiger und nicht mehr an den ehemals Einziehungsberechtigten zu erfolgen hat. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn Streit über das Bestehen oder den Wegfall der Einziehungsberechtigung bestünde, was hier aber nicht der Fall ist.
16Folglich wird der Insolvenzverwalter die Quotenbefriedigung auf Basis des wie aufgezeigt berichtigten Verteilungsverzeichnisses gegenüber den jeweiligen (materiellen) Gläubigern vorzunehmen haben.
17Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dieses den Insolvenzverwalter zur Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses anhand der obigen Vorgaben anweisen kann.
18Angesichts des im Kern vollen Erfolgs der Beschwerde sind keine Gerichtskosten zu erheben.
19Entsprechend ist eine Festsetzung des Gegenstandswerts entbehrlich.
20Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.
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(1) Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Abs. 2 Satz 1.
(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dem Gläubiger steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu.
(3) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
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(2) Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. Die §§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
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(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.