Landgericht Bonn Urteil, 31. Jan. 2014 - 25 Ns 113 Js 258/12 - 4/14

ECLI:ECLI:DE:LGBN:2014:0131.25NS113JS258.12.4.00
bei uns veröffentlicht am31.01.2014

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 21.10.2013, Az. 20 Ds 174/13, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18

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Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 95 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen


(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfun

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten


(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht fü

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des Bet

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 31 Verfolgungsverjährung


(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts ande

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 98 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,2. entgegen § 13 Abs

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2009 - 1 StR 381/08

bei uns veröffentlicht am 17.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 381/08 vom 17. Februar 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7, § 61 Abs. 1 Satz 2 Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gegeben, wenn einer Au

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(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 381/08
vom
17. Februar 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gegeben,
wenn einer Auflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mit der eine
räumliche Beschränkung behördlich angeordnet worden ist, wiederholt
zuwidergehandelt wird.
BGH, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 1 StR 381/08 - OLG Bamberg
in der Strafsache
gegen
wegen wiederholten Zuwiderhandelns gegen eine räumliche Beschränkung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlossen
:
Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist nicht gegeben
, wenn einer Auflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, mit
der eine räumliche Beschränkung behördlich angeordnet worden
ist, wiederholt zuwidergehandelt wird.

Gründe:


I.

1
1. Die Angeklagte ist äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste im Juli 2004 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde im September 2004 zurückgewiesen. Ihre hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit Verwaltungsakt vom 3. Februar 2005 war ihr die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bescheinigt und ihr Aufenthalt im Wege einer Auflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den Landkreis Bad Kissingen beschränkt worden. Trotzdem wurde sie am 1. März 2006 und am 2. Juli 2006 außerhalb des ihr zugewiesenen Bezirks angetroffen. Am 19. Januar 2007 hielt sie sich erneut ohne behördliche Erlaubnis außerhalb des Landkreises Bad Kissingen am Hauptbahnhof in Schweinfurt auf.
2
Das Amtsgericht Bad Kissingen hat die Angeklagte von dem hierauf gestützten Vorwurf eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG mit Urteil vom 11. Januar 2008 aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Ein Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei nicht vom Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht (Sprung-) Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
3
2. Das Oberlandesgericht Bamberg will der gegen dieses Urteil gerichteten , auf die Sachrüge gestützten (Sprung-) Revision der Staatsanwaltschaft stattgeben. Auch ein wiederholter Verstoß gegen eine von der Ausländerbehörde angeordnete räumliche Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfülle den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Der Wortlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verweise auf den gesamten § 61 Abs. 1 AufenthG. Deshalb sei nicht nur der wiederholte Verstoß gegen die bereits durch Gesetz angeordnete räumliche Beschränkung auf das Bundesland (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), sondern auch der wiederholte Verstoß gegen eine durch die Ausländerbehörde angeordnete weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) von § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst. Hierfür spreche auch die amtliche Überschrift des § 61 AufenthG , da der erste Teil der Überschrift („Räumliche Beschränkung“) erkennbar auf den gesamten § 61 Abs. 1 AufenthG Bezug nehme und mit der in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verwendeten Formulierung korrespondiere. Mit der Verwendung des Begriffs der „räumlichen Beschränkung“ in der Strafvorschrift habe der Gesetzgeber zudem deutlich machen wollen, dass behördliche Anordnungen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die keine räumliche Beschränkung enthielten, nicht von dem Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst sein sollen. Schließlich spreche der von dem Gesetzgeber verfolgte Zweck dafür, dass auch ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine behördlich angeordnete räumliche Beschränkung strafbar sei. Nach den Geset- zesmaterialien diene die Vorschrift der Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Folgen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer und Asylbewerber. So sei in § 85 Nr. 2 AsylVfG ebenfalls eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG unter Strafe gestellt , wobei der Aufenthalt der Asylbewerber jedoch schon von Gesetzes wegen auf den Bezirk der jeweils zuständigen Ausländerbehörde beschränkt sei. Daher könne eine inhaltliche Gleichstellung zwischen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern und Asylbewerbern nur dadurch erreicht werden, dass bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern auch der wiederholte Verstoß gegen eine behördlich angeordnete Beschränkung - auf den Bezirk der Ausländerbehörde - nach § 95 Abs.1 Nr. 7 AufenthG strafbar sei.
4
3. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Bamberg durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2006 - 3 Ss 204/06 (StV 2007, 136), des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07, des Thüringer Oberlandesgerichts vom 1. März 2007 - 1 Ss 1/07, des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 2007 - 83 Ss 126/07 (NStZ-RR 2008, 90) und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2008 - Ss 39/08 (StraFo 2008, 128) gehindert. Dieser Auffassung hat sich zuletzt auch das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschl. vom 27. Mai 2008 - 1 Ss 362/07) angeschlossen. Diese Entscheidungen sind darauf gestützt , dass ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine auf einer behördlichen Anordnung beruhenden räumlichen Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht von dem Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst sei.
5
4. Das Oberlandesgericht Bamberg hat deshalb die Sache mit Beschluss vom 24. Juni 2008 gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
6
„Macht sich ein Angeklagter bei einem wiederholten Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung i.S.d. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar?“
7
5. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Bamberg angeschlossen und beantragt zu beschließen:
8
„Der wiederholte Verstoß eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers gegen eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete räumliche Beschränkung seines Aufenthalts ist strafbar gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.“

II.


9
Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 GVG sind gegeben.
10
Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das Oberlandesgericht Bamberg kann der Revision der Staatsanwaltschaft nicht wie beabsichtigt stattgeben, ohne von der Rechtsansicht der genannten Oberlandesgerichte abzuweichen.

III.


11
Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel ersichtlich.
12
1. Ob ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von der Ausländerbehörde angeordnete räumliche Beschränkung von der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG umfasst wird, ist umstritten. Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, schon aus der in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Absatz 1 des § 61 AufenthG ergebe sich, dass nicht nur ein wiederholtes Zuwiderhandeln gegen die gesetzlich angeordnete räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von dem Straftatbestand umfasst sein soll, sondern auch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete räumliche Beschränkung. Der Gesetzgeber habe den Begriff der „vollziehbaren Anordnung“, den er in der Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG für Verstöße gegen behördlich angeordnete räumliche Beschränkungen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 verwendet habe, in der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht gebraucht, weil er aus der Fülle der denkbaren Anordnungen der Ausländerbehörde allein die wiederholten Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung unter Strafe stellen wollte. Da zugleich strafrechtliche Verstöße gegen die gesetzliche Begrenzung des Aufenthalts auf das Bundesland strafrechtlich geahndet werden sollten, habe sich eine zusammenfassende Formulierung der „räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG“, wie sie in der Strafvorschrift verwendet worden sei, angeboten (Zühlcke ZAR 2007, 99).
13
2. Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass sich aus der Gesetzessystematik ergebe, dass lediglich das wiederholte Zuwiderhandeln gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebende räumliche Beschränkung auf das Bundesland, nicht aber der wiederholte Verstoß gegen eine weitergehende behördliche Anordnung nach § 61 Abs.1 Satz 2 AufenthG von der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfasst würde. Dies folge aus der Unterscheidung zwischen den beiden Arten der räumlichen Beschränkung, die der Gesetzgeber für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten in § 98 Abs. 3 AufenthG vorgenommen habe. Nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 4 AufenthG begehe derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuwider handele. Der wiederholte Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG falle dagegen unter die Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 4 AufenthG. Aus dieser Differenzierung wird deshalb geschlossen, dass von dem Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur eine Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG umfasst sei. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber wie für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten auch in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG durch die Verwendung einer entsprechenden Formulierung deutlich gemacht, dass auch Verstöße gegen vollziehbare Auflagen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG den Straftatbestand erfüllen. Da er dies aber gerade nicht getan habe, sei bei einem Verstoß gegen eine behördliche Auflage, die über die gesetzliche Begrenzung des Aufenthalts auf das Bundesland hinausgehe, nur der Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 4 AufenthG verwirklicht. Dies entspreche im Übrigen der Regelung in § 85 Nr. 2 AsylVfG, da auch dort nur der Verstoß gegen die im Gesetz statuierte räumliche Beschränkung nach § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG unter Strafe gestellt sei, nicht aber der Verstoß gegen eine durch die Verwaltungsbehörde erlassene weitergehende Beschränkungsanordnung (so die genannten Oberlandesgerich- te aaO; auch Mosbacher in GK-AufenthG 28. Lfg. § 95 Rdn. 194; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 169. Lfg. AufenthG § 95 Rdn. 39; Hailbronner, AuslR 40. Lfg. AufenthG § 95 Rdn. 48; Stoppa in Widmaier, Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung S. 1872 Rdn. 226, 227; derselbe in Westpal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei 3. Aufl. S. 714).
14
3. Der Senat schließt sich dieser letztgenannten Auffassung an.
15
a) Die gesetzliche Regelung im Aufenthaltsgesetz ist nicht eindeutig. Auch wenn in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf den gesamten Absatz 1 des § 61 AufenthG Bezug genommen wird, spricht die von dem Gesetzgeber im Bereich der Bußgeldtatbestände vorgenommene Unterscheidung zwischen der gesetzlich und der behördlich angeordneten räumlichen Beschränkung dafür, dass von dem Straftatbestand nur der Verstoß gegen die sich aus dem Gesetz ergebende räumliche Beschränkung erfasst sein soll. Neben der Gesetzessystematik (vgl. oben III 2) ergibt sich dies auch aus der Regelungstechnik des Gesetzgebers im Bereich des Ausländerrechts. Dieser ordnet es nämlich regelmäßig ausdrücklich an, wenn ein Verstoß gegen vollziehbare Auflagen eine strafrechtliche Sanktion oder ein Bußgeld nach sich ziehen soll (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6a, § 98 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, Nr. 4 AufenthG; § 85 Nr. 3, Nr. 4 AsylVfG). Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers bei der Normierung der Straf- und Bußgeldvorschriften im Bereich des Ausländerrechts spricht dafür, dass er eine entsprechende Formulierung auch bei der Ausgestaltung des Straftatbestandes des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gebraucht hätte, wenn er einen wiederholten Verstoß gegen eine behördlich angeordnete und vollziehbare räumliche Beschränkung hätte unter Strafe stellen wollen.
16
b) Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil unter die in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten „weiteren Bedingungen und Auflagen“ nicht nur behördlich angeordnete räumliche Beschränkungen auf den Bezirk der Ausländerbehörde oder sogar auf eine bestimmte Gemeinde fallen. So kann dem Ausländer darüber hinaus auch aufgegeben werden, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wenn dies für die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erforderlich sein sollte (Hailbronner, aaO § 61 Rdn. 12 m.w.N.). Daneben kann mit Auflagen und Bedingungen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Verfestigung seines Aufenthalts verhindert werden , indem ihm zum Beispiel verboten wird, ein Studium aufzunehmen oder fortzusetzen (Hailbronner, aaO § 61 Rdn. 12). Auch kann ihm auferlegt werden , die Kosten für die Ausreise bzw. Abschiebung auf einem Bankkonto anzusparen (Hailbronner, aaO § 61 Rdn. 17 m.w.N.). Die Vielfalt der Maßnahmen , die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet werden können, spricht somit ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber bei der pauschalen Verweisung in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf § 61 Abs. 1 AufenthG nur die gesetzlich definierte räumliche Beschränkung auf das Bundesland im Blick hatte, weil ansonsten mangels klarstellender gesetzlicher Regelung gerade nicht deutlich wird, dass darüber hinaus von allen in Betracht kommenden behördlichen Anordnungen nur diejenigen unter Strafe gestellt sein sollen, die lediglich eine weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts enthalten.
17
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Gesetzgeber den Weg einer pauschalen Verweisung auf § 61 Abs. 1 AufenthG für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten nicht beschritten hat, obwohl dies angesichts des Regelungszusammenhangs in § 98 Abs. 3 AufenthG sehr viel eindeutiger gewesen wäre als in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. In § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ist nämlich nicht nur der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelt, sondern auch Verstöße gegen räumliche Beschränkungen , die sich sowohl aus dem Gesetz nach § 54a Abs. 2 AufenthG als auch aus vollziehbaren Auflagen nach § 12 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG ergeben. Diese Vorschrift enthält somit eine nahezu ausnahmslose Regelung der Verstöße gegen räumliche Beschränkungen für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten , bei der lediglich die Verstöße gegen eine behördlich angeordnete räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgenommen sind und dem Bußgeldtatbestand des § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG unterfallen. Angesichts des Regelungsbereichs des § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG, nämlich Verstöße gegen räumliche Beschränkungen als Ordnungswidrigkeiten zu sanktionieren, unabhängig davon ob diese sich aus Gesetz oder einer behördlicher Anordnung ergeben, hätte es bei einer allgemeinen Verweisung auf § 61 Abs. 1 AufenthG keinem Zweifel unterlegen, dass hiervon auch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine behördlich angeordnete Begrenzung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst wäre. Da der Gesetzgeber aber dennoch von einer entsprechenden Verweisung in § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG abgesehen hat, obwohl dies vom Regelungsgehalt - anders als in der Strafvorschrift - eindeutig gewesen wäre, spricht auch dies dagegen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „räumliche Beschränkung“ eine „zusammenfassende Formulierung“ (vgl. Zühlcke, ZAR 2007, 99) gewählt hat und dass sich die in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthaltene Verweisung somit auch auf eine räumliche Begrenzung des Aufenthalts des Ausländers nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bezieht.
18
c) Auch der von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verfolgte Zweck spricht nicht dafür, dass wiederholte Zuwiderhandlungen gegen behördlich angeordnete räumliche Beschränkungen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter Strafe gestellt werden sollten. Nach den Gesetzesmaterialien soll der vollziehbar Ausreisepflichtige zwar rechtlich nicht besser gestellt werden als ein Asylbewerber, so dass wie in § 85 Nr. 2 AsylVfG auch in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG der wiederholte Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG als Straftatbestand verankert worden ist (BTDrucks. 15/420 S. 98). Von § 85 Nr. 2 AsylVfG ist aber nur der Verstoß gegen die räumlichen Beschränkungen umfasst, die sich aus § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG und damit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Eine Ermächtigungsgrundlage für weitergehende behördliche Anordnungen enthält diese Vorschrift nicht.
19
Soweit der Aufenthalt des Asylbewerbers nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 AsylVfG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt wird und damit enger gefasst ist, als dies in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehen ist, bedeutet das ebenfalls nicht, dass die von dem Gesetzgeber gewollte Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Folgen von vollziehbar Ausreisepflichtigen gegenüber Asylbewerbern inhaltlich nur dadurch erreicht werden kann, dass in § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht zwischen der sich aus dem Gesetz ergebenden räumlichen Beschränkung auf ein Bundesland und einer weitergehenden behördlich angeordneten räumlichen Beschränkung - etwa auf den Sitz der Ausländerbehörde - differenziert wird. Zum einen ist eine Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Folgen gegenüber der vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes bestehenden Rechtslage, wonach schon ein Verstoß gegen die räumliche Beschränkung einer Duldung auf das Bundesland nach dem Ausländergesetz nicht strafbar war (vgl. BGHSt 42, 291), bereits dadurch erreicht worden, dass nunmehr auch der vollziehbar Ausreisepflichtige bei einem wiederholten Zuwiderhandeln gegen die sich aus dem Gesetz ergebende räumliche Beschränkung bestraft wird. Zum anderen macht der Vergleich zwischen § 56 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG auf der einen und § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf der anderen Seite deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Begrenzung des Aufenthalts grundsätzlich zwischen Asylbewerbern und vollziehbar Ausreisepflichtigen unterscheidet. Hieraus ergibt sich, dass eine inhaltliche Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Folgen dahingehend, dass beide Gruppen von Ausländern von vorneherein engen räumlichen Beschränkungen unterliegen sollen, vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt war. So ist der Aufenthalt von vollziehbar Ausreisepflichtigen von Gesetzes wegen nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde und damit in dem gleichen Umfang wie bei Asylbewerbern beschränkt (vgl. § 54a Abs. 2, § 61 Abs. 1a Satz 1 AufenthG).
20
d) Gegen die Auffassung, wonach auch ein Verstoß gegen eine nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG behördlich angeordnete räumliche Beschränkung unter den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG fällt, spricht schließlich auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der entgegenstehenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe StV 2007, 136) und der ihm folgenden Oberlandesgerichte keinen Handlungsbedarf gesehen hat (zur Bedeutung der Kenntnis obergerichtlicher Rechtsprechung durch den Gesetzgeber für die Gesetzesauslegung vgl. allgemein BGHSt 38, 93, 95; 47, 202, 206). So wurden mit dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) unter anderem Änderungen in § 61, § 95 und § 98 AufenthG vorgenommen. Das diesbezügliche Gesetzgebungsverfahren hatte mit einem Entwurf des Bundesrates vom 30. März 2007 (BRDrucks. 224/07) begonnen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatten das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 (OLG Karlsruhe StV 2007, 136), das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12. Februar 2007 - 2 Ss 6/07 und das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. März 2007 - 1 Ss 1/07 ent- schieden, dass eine Zuwiderhandlung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers gegen eine behördlich angeordnet e räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar ist, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG geahndet werden kann. Wenn diese Auslegung des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG tatsächlich in Diskrepanz zu dem gesetzgeberischen Willen bei der Schaffung dieser Vorschrift gestanden hätte, hätte der Gesetzgeber schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts - und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) reagieren und § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - entsprechend seiner üblichen Regelungstechnik im Ausländerrecht - klarstellend dahingehend ergänzen können, dass auch wiederholte Verstöße gegen vollziehbare Auflagen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter diese Strafvorschrift fallen. Da er dies aber gerade nicht getan hat, spricht dies ebenfalls dafür, dass unter § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur das wiederholte Zuwiderhandeln gegen eine räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fällt.
Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
2a.
entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
3.
entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
2.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2b) (weggefallen)

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
2a.
entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,
2b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5a.
einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
5b.
entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,
6.
entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
7.
einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2.
in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3.
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4.
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.