Landgericht Bochum Beschluss, 10. Juli 2014 - I-11 T 29/14

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 06.03.2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragssteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
3I.
4Soweit der Antragsteller zu 2 Ansprüche auf Ersatz der Schäden geltend macht, die infolge der Beschädigung seines PKW entstanden sind, stehen ihm über die bereits außergerichtlich von der Antragsgegnerin zu 3 gezahlten Beträge keine weiteren Ansprüche zu.
5Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegner für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 25.02.2013 lediglich zur Hälfte haften.
6Da höhere Gewalt und eine Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für einen der beteiligten Fahrzeugführer nicht vorliegen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, hängt im Verhältnis der Parteien zueinander gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz von den Umständen, dem Grad des Verschuldens und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
7Sowohl dem Antragsteller zu 2 als auch der Antragsgegnerin zu 2 ist im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen §§ 1, 9 Abs. 5 StVO anzulasten.
8Auf Parkplätzen gilt in besonderer Weise das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, weil stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist.
9Beim Rückwärtsfahren gilt zudem -zumindest dem Rechtsgedanken nach- die Regelung in § 9 Abs. 5 StVO. Der aus einer Parkbox rückwärts in den Fahrbahnbereich zwischen den Fahrboxen hinein Fahrende oder der in einer Parkgasse rückwärts Fahrende hat besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückfahren liegende Gefahrraum während des gesamten Rückfahrmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt. Ist die Sicht durch andere Fahrzeuge behindert, ist ein besonders vorsichtiges Hineintasten in den Gefahrraum, ggf. ein Einweisen, geboten.
10Dass der Antragsgegnerin zu 2 gegen die ihr hiernach obliegenden Pflicht verstoßen hat, steht nicht im Streit. Allerdings trifft sie entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Alleinverschulden. Letzteres lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin zu 2 nach dem Unfall bei dem Antragsteller entschuldigt hat und erklärt hat, sie habe ihn übersehen. Mit dieser Bemerkung hat die Antragsgegnerin zu 2 allenfalls eine Mitverursachung eingeräumt, nicht jedoch die volle Haftung für das Unfallgeschehen übernommen.
11Für einen Verstoß des Antragstellers zu 2 gegen die Pflichten aus §§ 1, 9 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins, weil die Kollision noch in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Zurücksetzen des Fahrzeugs des Antragsstellers aus der Parkbox gestanden hat. Dass das Fahrzeug noch vor der Kollision zum Stehen gekommen ist, vermag den Antragsteller zu 2 nicht zu entlasten und den Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Fahrzeug des Antragstellers zu 2 so lange gestanden hätte, dass sich die Antragsgegnerin zu 2 hierauf hätte einstellen können. Mit dem Amtsgericht ist auch das Beschwerdegericht der Auffassung, dass sich dies nicht feststellen lässt, insbesondere ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage nicht einzuholen ist, weil ein Sachverständiger allenfalls feststellen kann, ob das Fahrzeug des Antragstellers im Zeitpunkt der Kollision gestanden hat, nicht jedoch wie lange. Ebenso wenig kann ein Sachverständiger Angaben dazu machen, wo genau sich das von der Antragsgegnerin geführte Fahrzeug befand, als das Fahrzeug des Antragstellers zum Stillstand gekommen war.
12Auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50/50 hat die Antragsgegnerin zu 2 die Ansprüche des Antragstellers durch die vorgerichtlichen Zahlungen erfüllt.
13II.
14Was die Ansprüche beider Antragsteller auf Schmerzensgeld und Ersatz verletzungsbedingter Kosten betrifft, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
15Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Eine Beweisantizipation ist in eng begrenztem Rahmen zulässig. Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens ist es, Bemittelte und Unbemittelte bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gleich zu behandeln. Maßstab für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist also auch im Zusammenhang der vorwegzunehmenden Beweiswürdigung, ob eine vernünftig denkende Partei einen Rechtsstreit noch führen würde, wenn sie diesen selbst bezahlen müsste. Prozesskostenhilfe ist deshalb zu versagen, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (OLG München, Beschluss vom 01. September 2010 – 5 W 1810/10 –, juris).
16So liegt der Fall hier.
17Die Frage, ob sich die Antragsteller die behaupteten Verletzungen zugezogen haben, betrifft den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, der den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt. Dass die Antragsteller diesen Nachweis führen können, erscheint äußerst unwahrscheinlich.
18Beide Antragsteller machen eine Verletzung der Halswirbelsäule geltend. Es ist allgemein bekannt, dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verletzung proportional zum Ausmaß der durch die Kollision bedingten Geschwindigkeitsänderung ist. Je geringer das Ausmaß der Veränderung ist, desto kleiner ist auch die Wahrscheinlichkeit des unfallbedingten Eintritts einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule und umgekehrt (vgl.OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011 - 1 U 151/10).
19Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass angesichts der Unfallumstände und der durch Bilder belegten Beschädigungen der Fahrzeuge von einer geringen Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h auszugehen ist. Da sich die die Antragstellerin zu 2 mit ihrem Fahrzeug aus kurzer Entfernung rückwärts auf das Fahrzeug des Antragstellers zu 2 zu bewegt hat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit im Bereich der Schrittgeschwindigkeit gelegen hat, so dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung noch darunter gelegen hat und die biomechanischen Belastungen, denen die Antragsteller ausgesetzt waren, nur gering waren.
20Um gleichwohl den Nachweis unfallbedingter Verletzungen erbringen zu können, müssten weitere Indizien vorliegen, welche den Rückschluss auf die behaupteten HWS-Distorsionen zulassen. Solche Indizien gibt es hier jedoch nicht. Die bei den Antragstellern attestierten Beschwerden und Befunde (Muskeldruckschmerz, Verspannung, Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule) sind nicht verletzungsspezifisch, da es sich um Beschwerden und Befunde handelt, die auch unfallunabhängig auftreten können. Hinzu kommt, dass die Befunde auf den Angaben der Antragsteller beruhen und medizinisch nicht objektivierbar sind. Auch sind die Befunde nicht zeitnah nach dem Unfallereignis erhoben worden. Beide Antragsteller haben sich erst 3 Tage nach dem Unfallgeschehen, nämlich am 28.02.2013, zum Arzt begeben.
21Die von der Antragstellerin behauptete Verletzung der oberen Brustwirbelsäule lässt sich zudem durch das Unfallereignis überhaupt nicht erklären. Prellungen oder sog. Gurtmarken sind nicht festgestellt worden.
22Für verletzungsfördernde Besonderheiten fehlen jegliche Anhaltspunkte.
23Es ist deshalb von auszugehen, dass eine etwaige Beweisaufnahme zum Nachteil der Antragsteller ausgehen wird.
24III.
25Der Kostenausspruch beruht auf §§ 127 Abs. 4 ZPO, §§ 1, 3 Abs. 2, Nr. 1812 KV GKG.
26Von Amts wegen ist eine Wertfestsetzung nicht veranlasst.
27Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.