Landgericht Bochum Urteil, 04. Aug. 2016 - 6 O 233/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1.) 46 % und die Klägerin zu 2.) 54 %. Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Am 04.01.2013 kam es gegen 17:01 Uhr in X zu einem Verkehrsunfall zwischen den Beteiligten. Der Beklagte zu 1.) fuhr den PKW Opel mit dem amtlichen Kennzeichen ###, welcher bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, die F-straße in südwestlicher Richtung und erfasste die Kläger als Fußgänger beim Überqueren der Straße, wodurch diese schwer verletzt wurden.
3Zum Unfallzeitpunkt herrschte bereits Dunkelheit und die Fahrbahn war nass. Die Kläger waren dunkel gekleidet. Lediglich die Klägerin trug eine hellbeige Hose und beige Schuhe, dazu einen schwarzen Parker und ging aus Beklagtensicht hinter dem Kläger.
4Beide Kläger erlitten schwerste Verletzungen, es bestand Lebensgefahr.
5Der Kläger erlitt u.a. schwerste Kopf- und Lungenverletzungen. Wegen der weiteren Verletzungen wird auf Bl. 6 ff. d. A. verwiesen.
6Die Klägerin erlitt ebenfalls schwerste Kopf- und Lungenverletzungen, u.a. einen Lungenriss und einen doppelten Genickbruch. Wegen der weiteren Verletzungen wird auf Bl. 16 ff. d. A. verwiesen.
7Die Kläger wurden zunächst auf der Intensivstation behandelt, der Kläger in der Zeit vom 04.01. – 06.02.13 und die Klägerin vom 04.01. – 19.01.13. Im Laufe der intensivmedizinischen Behandlung des Klägers traten noch eine Lungenentzündung und eine Harnwegsinfektion auf. Der Kläger erhielt insgesamt 16 Bluttransfusionen. Auch antibiotische Therapien wurden notwendig. Zudem wurde ein Luftröhrenschnitt nötig.
8Im Anschluss erfolgte bei beiden die Verlegung auf die reguläre Station. Diese dauerte bis zum 20.02.2013.
9Im Anschluss daran erfolgte die Verlegung in die stationäre Rehabehandlung in die N-Klinik in Bad P. Die Behandlungsdauer war vom 20.02.2013 bis zum 27.03.2013, wo auch eine neuropsychologische Behandlung wegen der unfallbedingten psychischen Situation erfolgte.
10Die Klägerin erlitt bei anschließenden Operationen einen Herzstillstand und musste reanimiert werden. Ursache war eine sog. Kardiomyokardie. Die stationäre Behandlung diesbezüglich erfolgte bis zum 08.04.2013.
11Durch Schwerbehindertenbescheid vom 18.07.2013 wurde bei der Klägerin eine Schwerbehinderung von 100 % mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt.
12Ein gegen die Kläger geführtes Ermittlungsverfahren ist am 30.09.2013 gemäß § 170 II StPO eingestellt worden. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1.) ist gemäß § 153 StPO vor der Eröffnung des Hauptverfahrens ohne Auflagen eingestellt worden.
13Die Kläger machen geltend, dass der Beklagte zu 1.) den Unfall überwiegend verschuldet habe. Er sei zu schnell gefahren, jedenfalls aber nicht mit angemessener Geschwindigkeit, da es dunkel und nass und die Straße kurvenreich gewesen sei. Bei angemessener Geschwindigkeit habe er die Kläger schon aus ca. 80 m Entfernung sehen müssen. Insoweit liege ein Verstoß des Beklagten zu 1.) gegen § 3 Abs. 1 StVO vor, der die Betriebsgefahr des Beklagten zu 1.) keineswegs zurücktreten lasse.
14Beide Kläger würden unter Dauerschäden leiden. Nach der Entlassung sei in der ambulanten Unfallchirurgie des Uniklinikums C festgestellt worden, dass sich das linke Bein des Klägers unfallbedingt um 2,5 cm verkürzt habe. Der Kläger leide bis heute unter Bewegungsschmerzen, Schwellungen im Unterschenkel, Schulter und Nackenschmerzen und sei auf Kompressionsstrümpfe angewiesen. Am 17.07.2013 sei der Kläger gezwungen gewesen, sich aufgrund des durch das Unfallereignis erlittenen Karpaltunnelsyndroms einer weiteren Operation zu unterziehen.
15Die Klägerin befinde sich bis heute in Psychotherapie und müsse mehrfach wöchentlich zur Reha. Auch eine weitere Operation sei nötig.
16Beide Kläger litten unter schweren psychischen Beeinträchtigungen durch den Unfall, insbesondere unter Angstzuständen aufgrund der ungewissen eigenen Situation.
17Der Kläger begehrt Ersatz von Sachschäden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten in Höhe von 5.052,66 € für beschädigte Kleidung, eine beschädigte Brille, Reparatur des Hörgerätes und für eine unfallbedingte Anschaffung eines Automatik-PKW. Zudem macht der Kläger in Höhe von 9.555,00 € Haushaltsführungskosten sowie eine Vorauszahlung für die Haushaltsführungskosten in Höhe von 195,00 € pro Monat geltend.
18Die Klägerin begehrt Ersatz von Sachschäden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten in Höhe von 812,00 € für beschädigte Kleidung und eine beschädigte Brille. Zudem macht die Kläger in Höhe von 9.935,25 € Haushaltsführungskosten, Pflegekosten in Höhe von 1.638,00 € sowie eine Vorauszahlung für die Haushaltsführungskosten in Höhe von 195,00 € pro Monat geltend.
19Insoweit werde das Gericht ersucht, die Beiträge im Rahmen des § 287 I ZPO zu schätzen.
20Die Kläger sind zudem der Ansicht, dass für den Kläger ein Schmerzensgeld von mind. 75.000,00 €, mithin also 50.000,00 € bei Berücksichtigung der Haftungsquote und für die Klägerin von mindestens 90.000,00 €, mithin also 60.000,00 € bei Berücksichtigung der Haftungsquote angemessen seien.
21Die Kläger beantragen,
221. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen,
232. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) 9.927,66 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 sowie 4.680,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.035,47 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen,
243. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) ab dem 01.06.2016 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 195,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, jeweils im Voraus zum 01.06., 01.09, 01.12., 01.03. eines jeden Jahres zu bezahlen,
254. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1.) sämtlichen zukünftigen materiellen sowie derzeit nicht absehbaren immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 04.01.2013 mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
265. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2014 zu zahlen,
276. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) 7.705,25 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2014 sowie 4.680,00 nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.288,34 € zu zahlen,
287. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) ab dem 01.06.2016 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 195,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, jeweils im Voraus zum 01.06., 01.09, 01.12., 01.03. eines jeden Jahres zu bezahlen,
298. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2.) sämtlichen zukünftigen materiellen sowie derzeit nicht absehbaren immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 04.01.2013 mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
30Die Beklagten beantragen,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagten machen geltend, die Kläger treffe ein überwiegendes Verschulden an dem Unfall, das die Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeug völlig verdränge. Die Kläger, die außerhalb eines gekennzeichneten Fußgängerüberweges die Fahrbahn querten, hätten besondere Vorsicht aufwenden müssen.
33Die Kläger hätten das optisch und akustisch wahrnehmbare Fahrzeug des Beklagten zu 1.), dessen Fahrlicht eingeschaltet und das trotz des Kurvenverlaufs der Straße für die Kläger bei Betreten der Fahrbahn sichtbar gewesen sei, erkennen müssen. Insoweit läge ein grober Verstoß gegen § 25 StVO vor.
34Der Unfall sei zudem in dem von dem Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeitsbereich von 66-81 km/h nicht vermeidbar gewesen. Die Kläger hätten unverantwortlich die Fahrbahn betreten. Jedenfalls habe der Beklagte aber eine adäquate Vollbremsung durchgeführt.
35Die Beklagten machen zudem geltend, dass die Schmerzensgelder zu hoch angesetzt seien. Maßgeblich für die Bemessung seien vor allem die Dauerfolgen, die nur eingeschränkt darlegt worden seien. Auch die weiteren Schadensersatzansprüche werden bestritten, insbesondere sei eine Haushaltsführungsrente unbegründet, weil insoweit unterstellt werde, dass bei den Klägern eine fortlaufend gleiche Leistungsfähigkeit vorliege, ohne den gewöhnlichen Alterungsprozess zu berücksichtigen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
37Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung und Verwertung des Sachverständigengutachtens von Herrn Dipl.-Ing. V vom 17.05.2013 aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum zu dem Aktenzeichen 472 Js 1/13 gemäß § 411 a ZPO. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen (Bl. 38 ff. d. beigezogenen Ermittlungsakte) Bezug genommen. Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. V vom 13.11.2015. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen (Bl. 198 ff. d. A.) Bezug genommen. Zudem hat das Gericht den Sachverständigen Dipl.-Ing. V in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Sitzungsprotokolle vom 30.10.2014 (Bl. 138 f. d. A.) und vom 14.07.2016 (Bl. 284 ff. d. A.) verwiesen.
38Entscheidungsgründe:
39Die Klage ist unbegründet.
40Der Klägerseite stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG oder aus anderen Rechten zu.
41Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Halter, Fahrer und Versicherer des auf der Beklagtenseite beteiligten Fahrzeuges für die eingeklagten materiellen und immateriellen Schäden ergibt sich zwar aus §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entstanden, § 7 Abs. 1 StVG.
42Sie wurden auch nicht durch höhere Gewalt verursacht, § 7 Abs. 2 StVG. Denn es liegt kein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis vor, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte.
43Offen bleiben kann indes die Feststellung, ob die Beklagten den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG führen können oder nachweisen können, dass der Unfall nicht auf ein Verschulden des beklagten Fahrers zurückzuführen ist, § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.09.2012 – I-1 W 31/12).
44Denn es liegt ein grob fahrlässiger Verstoß der Kläger gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 StVO vor, der die Betriebsgefahr der Beklagten vollends zurücktreten lässt.
45Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein
46geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.
47Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (§ 286 ZPO), fest, dass die Kläger die Fahrbahn überquert haben, ohne den Vorfahrt berechtigten Verkehr gewähren zu lassen.
48Hierfür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugsverkehrs auf die Fahrbahn getreten ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 13.04.2010 - 4 U 425/09 -). Diesen Anscheinsbeweis haben die Kläger nicht erschüttert. Sie haben keine Umstände dargelegt, die für eine atypische Verkehrsunfallsituation sprechen, noch dargelegt, dass der Beklagte bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen werden konnte. Der Fahrzeugverkehr ist auf Fahrbahnen bevorrechtigt. Ihm ist durch den Fußgänger der Vorrang zu gewähren. Auch hat dieser beim Überqueren der Fahrbahn besondere Vorsicht zu wahren (vgl. BGH NJW 2000, 3069). Der Fußgänger muss auf den Verkehr achten und auf ihn Rücksicht nehmen (aaO.). Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig (Landgericht Schwerin, Urteil vom 14.12.2012 Az. 1 O 8/12).
49Nach den Feststellungen des Gerichts ist davon auszugehen, dass sich die Kläger vor dem Betreten der Straße nicht im ausreichenden Maße davon überzeugt haben, dass sie den herannahenden fließenden Verkehr nicht behindern. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V in seinen schriftlichen Gutachten vom 17.05.2013 und 13.11.2015 sowie den mündlichen Erläuterungen im Termin vom 14.07.2016.
50Die Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend.
51Demnach war das Licht des Fahrzeugs des Beklagten zum Unfallzeitpunkt eingeschaltet und das Fahrzeug des Beklagten daher für die Kläger sowohl bei einer angenommen Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten von 66 km/h als auch bei einer angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten von 81 km/h bei Betreten der Fahrbahn optisch und akustisch erkennbar. Hätten Sie vor dem Betreten der Fahrbahn mit der gebotenen Sorgfalt nach links geschaut, hätten sie den herannahenden Beklagten erkennen müssen und durch Stehenbleiben den Unfall vermeiden können.
52Auch die Voraussetzungen für ein Zurücktreten der Haftung der Kläger wegen dessen offener Erkennbarkeit oder einer überhöhten Geschwindigkeit des Unfallfahrzeugs sind nicht erfüllt.
53Der Beklagte zu 1.) durfte auch darauf vertrauen, dass keine Fußgänger die Fahrbahn unachtsam betreten. Abwehrmaßnahmen muss der Beklagte erst ergreifen, wenn er ein Fehlverhalten eines Fußgängers bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen muss. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beklagte zu 1.) das Verhalten der Kläger auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, da diese für ihn vor Einfahrt der Kurve nicht sichtbar waren. Bereits nach eigenen Angaben der Kläger waren diese dunkel gekleidet. Angesichts des Umstandes, dass zum Unfallzeitpunkt bereits Dunkelheit geherrscht hat, steht für das Gericht fest, dass die Kläger für den Beklagten zu 1.) vor dem Betreten der Fahrbahn nicht sichtbar gewesen waren. Erst als dieser die Kurve passierte und die Kläger die Fahrbahn unvermittelt überquerten, waren die Kläger für den Beklagten erkennbar.
54Die Kläger haben daher in grob fahrlässiger Weise gegen ihre Pflichten als Fußgänger aus § 25 Abs. 3 StVO verstoßen.
55In diesem Zusammenhang kann, wie bereits dargelegt, letztlich dahinstehen, ob sich der Beklagte zu 1.) wie ein Idealfahrer verhalten hat und der Unfall für Ihn ein unabwendbares Ereignis war. Denn nicht jeder vermeidbare Unfall beruht auf einem Sorgfaltsverstoß des Fahrers. Selbst wenn er sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat, kann die lediglich einfache Betriebsgefahr hinter dem groben Verschulden eines Fußgängers zurücktreten. Das Verschulden der Kläger, hier in Form des grob fahrlässigen Verkehrsverstoßes überwiegt derart, dass die vom Beklagten zu 1.) ausgehende Ursache, seine einfache Betriebsgefahr, völlig zurücktritt.
56Denn eine Geschwindigkeit, die die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1.) erhöht hätte, konnte das Gericht nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit feststellen.
57Das Gericht folgt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V in seinen schriftlichen Gutachten vom 17.05.2013 und 13.11.2015 sowie den mündlichen Erläuterungen im Termin vom 14.07.2016.
58Die Ausführungen des Sachverständigen sind in jeder Hinsicht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend.
59Demnach stellt die durch den Sachverständigen festgestellte Kratzspur den Kollisionsort dar. Insoweit konnte der Sachverständige in jeder Hinsicht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend darlegen, dass die festgestellte Kratzspur nur verursacht werden konnte, wenn der Kläger zu 1.) den Regenschirm linksseitig getragen hat. Denn nur in diesem Fall, ist es angesichts der Kollision zwischen Pkw und Fußgänger mit Regenschirm sicher davon auszugehen, dass die festgestellte Kratzspur verursacht wurde. Auszuschließen ist daher, dass ein anderer Kollisionsort anzunehmen ist. Ausgehend davon errechnet sich bei einer angenommen Gehgeschwindigkeit der Kläger von rund 1,4 m/s, die einer durchschnittliche Geschwindigkeit für die Altersgruppe Frauen zwischen 60 und 65 Jahre entspricht, eine Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten von 66 km/h. Bei einer angenommen Gehgeschwindigkeit der Kläger von rund 1,0 m/s, die einer durchschnittliche Geschwindigkeit für die Altersgruppe Männer zwischen 75 und 80 Jahre entspricht, errechnet sich eine Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten von 81 km/h. Gefolgt wird bei diesen Berechnungen insbesondere auch der von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Reaktionszeit von einer Sekunde. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend und schlüssig dargelegt hat, ist bei dem vorliegenden Unfall nicht die von dem 20. Verkehrsgerichtstag empfohlene Basisreaktionszeit von 0,6 s anzunehmen. Diese Basisreaktionszeit basiert auf Untersuchungen, bei denen die Probanden auf die Reaktion vorbereitet waren und daher insoweit schneller reagieren als in Alltagssituation. Dies ist aber nicht vergleichbar mit der vorliegenden Situation, wo der Beklagte im Dunkeln auf die Fahrbahn überquerende Fußgänger reagieren muss. Auch wenn in anderen Gutachten, insbesondere in den seitens der Kläger beauftragten Gutachtenbüro T, in vergleichbaren Fällen Reaktionszeiten von 1,2 – 1,5 s zugrunde gelegt werden, ist die hier angesetzte Reaktionszeit von 1,0 Sekunden nicht zu beanstanden.
60Welche Gehgeschwindigkeit die Kläger hatten, vermochte das Gericht nicht feststellen. Zwar ist nach den Ausführungen des Sachverständigen, welchen das Gericht auch in diesem Punkt folgt, wegen des nicht gravierenden seitlichen Beulenversatzes von einer geringen Gehgeschwindigkeit der Kläger auszugehen. Berücksichtigt werden muss dabei aber, das der Beulenversatz es gerade nicht erlaube, die Geschwindigkeit genau einzugrenzen. Auch Studien oder Statistiken, die eine Durchschnittsgehgeschwindigkeit erkennen lassen, wenn zwei Personen eingehackt gemeinsam laufen, aber zu unterschiedlichen Altersgruppen gehören, wie die Kläger dies vorliegend taten, sind dem Sachverständigen nicht bekannt.
61Insoweit konnte die Gehgeschwindigkeit der Kläger nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, sodass zur Überzeugung des Gerichts lediglich feststeht, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten entweder 66 km/h oder 81 km/h betrug. Den Klägern gelingt in diesem Zusammenhang damit jedoch nicht der Beweis, dass der Beklagte zu 1.) sicher zu schnell, mithin schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, zum Unfallzeitpunkt gefahren ist.
62Auch der Einwand der Kläger, dass aufgrund der festgestellten Bruchspinne von einer Kollisionsgeschwindigkeit von rund 60 km/h auszugehen sei, mit der Folge einer höheren Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten, überzeugt nicht. Das Gericht folgt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V in der mündlichen Erläuterung im Termin vom 14.07.2016.
63Demnach ist die Entstehung der festgestellten Bruchspinne auch bei Geschwindigkeiten von rund 43 km/h bzw. 48 km/h möglich. Die Geschwindigkeiten basieren auf Unfallversuchen, die aus der Datenbank der CTS stammen. Diesbezüglich steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Sachverständigen ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit von 57 km/h nicht zu beanstanden ist.
64Der Beklagte zu 1.) brauchte seine Geschwindigkeit überdies nicht auf die stets bestehende Möglichkeit einzurichten, dass plötzlich Fußgänger unvorsichtig auf die Fahrbahn treten. Insoweit ergibt sich auch aus dem Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1.). Zwar darf nach § 3 Abs. 1 StVO grundsätzlich nur mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren werden, dass vor Hindernissen auf der Fahrbahn angehalten werden kann. Dieses Sichtfahrgebot bezieht sich aber lediglich auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss, es gilt dagegen nicht für Hindernisse die plötzlich von der Seite in die Fahrbahn gelangt (vgl. BGH NJW 1985, 1950). Letzteres war hier jedoch der Fall, denn die Kläger haben die Fahrbahn für den Beklagten zu 1.) unvermittelt überquert.
65Angesichts des festgestellten groben Verstoßes der Kläger gegen die Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 StVO tritt die einfache Betriebsgefahr des Beklagten dahinter vollends zurück.
66Mangels bestehender Leistungsansprüche sind weder die Feststellungsanträge begründet, noch stehen den Klägern die geltend gemachten Nebenforderungen zu.
67Insgesamt war daher die Klage abzuweisen.
68Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 100 Abs. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bochum Urteil, 04. Aug. 2016 - 6 O 233/14
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(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.