Landgericht Bochum Urteil, 25. Juli 2014 - 17 O 116/13
Tenor
1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr elektrische Bassgitarren gemäß den nachfolgenden Abbildungen
anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse; ferner unter Angabe des aus den unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnissen gezogenen Gewinns einschließlich aller Kostenfaktoren sowie des Umsatzes.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 60.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Gitarren und Bassgitarren.
3Die Klägerin zu 2), bei der der Kläger zu 1) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, wurde vom Kläger zu 1) gegründet und befasst sich mit der Herstellung von elektrischen Gitarren, insbesondere Bassgitarren.
4Der Kläger zu 1) ist Inhaber der dreidimensionalen Marke mit der Registernummer #, die für Gitarren und Bassgitarren insbesondere elektrische Gitarren und elektrische Bassgitarren beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Die Schutzdauer endet nach Verlängerung im Juni 2011 am 30.06.2021. Diese eingetragene Marke hat die dreidimensionale Formgebung der Kopfplatte einer Gitarre bzw. Bassgitarre zum Gegenstand. Wegen der Einzelheiten dieser dreidimensionalen Marke wird auf die Anlage K13 (Bl. 183-187 der Akte) Bezug genommen.
5Der Kläger zu 1) ist ferner Inhaber der Bildmarke mit der Registernummer #, die ebenfalls für die Warenklasse 15 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Die Schutzdauer dieser Marke endet nach Verlängerung am 31.07.2020. Die Bildmarke gibt die Kopfplatte einer Gitarre bzw. einer Bassgitarre wieder. Wegen der Einzelheiten dieser Marke wird auf die Anl. K2 (Bl. 19-21 der Akte) verwiesen.
6Die Klägerin zu 2) fertigt und vertreibt u.a. zwei Bassgitarren „J“ und „U“. Wegen der Gestaltung dieser Modelle wird auf die Abbildungen Anl. K1 (Bl. 17 und 18 der Akte) verwiesen.
7Der Beklagte betreibt einen Handel mit Gitarren und Bassgitarren und bot im Oktober 2013 auf der Internetplattform eBay unter der Artikelnummer # eine elektrische Bassgitarre mit der Bezeichnung „F“ zum Verkauf an. Wegen der Einzelheiten dieses Angebots und dem Aussehen dieser Bassgitarre wird auf die Anl. K6 (Bl. 28-36 der Akte) Bezug genommen.
8Im November 2013 bot der Beklagte bei eBay unter der Artikelnummer # eine elektrische Bassgitarre „F“ zum Verkauf an. Diese Bassgitarre bot der Beklagte im November 2013 auch auf der von ihm betriebenen Webseite „www.edel-sound.de“ an. Wegen der Einzelheiten dieser Angebote und dem Aussehen dieser Bassgitarre wird auf die Anlagen K7 (Bl. 37-45 der Akte) und K8 (Bl. 48/49 der Akte) verwiesen.
9Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2013 mahnten die Kläger den Beklagten im Hinblick auf die beiden angebotenen Bassgitarren „G“ und „F1“ ab. Sie machten geltend, dass der Beklagte mit dem von ihm angebotenen beiden Bassgitarren die Rechte aus der Marke Nr. # verletzen würde. Zudem sei das Modell „G“ der Beklagten ein Plagiat des Modells „J“ der Kläger. Das Modell „F1“ der Beklagten sei ein Plagiat des Modells „U“ der Kläger. Gleichzeitig forderten sie in dem Schreiben den Beklagten zur Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.885,51 EUR auf. Wegen der Einzelheiten der Abmahnung wird auf die Anl. K9 (Bl. 50-54 der Akte) verwiesen. Der Beklagte wies mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2013 die Abmahnung zurück. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K10 (Bl. 55/56 der Akte) verwiesen.
10Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte mit seinen Modellen „G“ und „F1“ die Rechte aus den Marken Nrn. # und Nr. # verletzen würde. Insoweit sei bei der Kopfplatte, die bei beiden Instrumenten verwendet würde, eine Verwechslungsgefahr mit den geschützten Marken gegeben. Zudem würden die beiden Bassgitarrenmodelle der Kläger eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, so dass der Beklagte durch den Vertrieb seiner beiden Modelle eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 9 a UWG hervorrufe.
11Die Kläger beantragen:
12I. Der Beklagte wird verurteilt,
131. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen und der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
14elektrische Bassgitarren gemäß den nachfolgenden Abbildungen
15 16anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
172. den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse; ferner unter Angabe des aus den unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnissen gezogenen Gewinns einschließlich aller Kostenfaktoren sowie des Umsatzes.
183. an die Kläger als Gesamtgläubiger die vorgerichtliche Geschäftsgebühr i.H.v. 2.885,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen.
19II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte stellt eine markenmäßige Nutzung der Kopfplatten in Abrede. Er sieht darin lediglich das Bemühen, damit ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen. Zudem bestehe schon deshalb keine Verwechslungsgefahr, weil die Beklagte ihre Produkte mit der Bezeichnung „N“ kennzeichne. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden ebenfalls nicht, weil bei den Modellen der Kläger auf gängige Gestaltungselemente zurückgegriffen würde.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren jeweilige Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
24Die Kläger haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 klarstellend erklären lassen, dass sie die Klage primär auf die eingetragene dreidimensionale Marke Nr. #, hilfsweise auf die Marke Nr. # und äußerst hilfsweise auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stützen.
25Der Beklagte hat im Rahmen eines ihm am 20.05.2014 zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Kläger vom 19.05.2014 nachgelassenen Schriftsatzes vom 15.07.2014 die Einrede der Nichtbenutzung im Hinblick auf die Marke Nr. # erhoben.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
28I.
29Den Klägern steht nach § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Antrag zu I. 1.), jedoch mit der klarstellenden Einschränkung auf den geschäftlichen Verkehr, im Hinblick auf die dreidimensionale Marke (Nr. #), d.h. die damit geschützte Form der Kopfplatte, zu.
301.
31Diese dreidimensionale Marke Nr. # genießt kraft Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG) Schutz für Gitarren und Bassgitarren und hat noch bis zum 30.06.2021 Wirksamkeit. Der Beklagte hat mit dem Anbieten der streitgegenständlichen Gitarren „G“ und „F1“ bei eBay jeweils gewerblich gehandelt. Eine Zustimmung in Bezug auf die Benutzung der Marke Nr. # ist beim Beklagten nicht vorhanden.
322.
33Die erforderliche kennzeichenmäßige Verwendung der Kopfplattenform ist hier gegeben. Eine kennzeichenmäßige Verwendung, d.h. ein markenmäßiger Gebrauch liegt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 1103, Rn. 25 m.w.N.) vor, wenn die Verwendung des angegriffenen Zeichens im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware oder der Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die kennzeichenmäßige Nutzung ist dabei weit zu verstehen und ist abzugrenzen, zu rein ästhetischen, funktionellen oder technischen Ausgestaltungen.
34Nicht zuletzt im Hinblick auf die zur Gerichtsakte gereichten vielfältigen Unterlagen, Artikel, Beschreibungen und Abbildungen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Form der Kopfplatte einer Gitarre/Bassgitarre über die damit zwangsläufig für die ästhetische Ausgestaltung des Musikinstruments verbundenen Auswirkungen hinaus, vor allem auch die Funktion besitzt, in Abgrenzung zu anderen Unternehmen auf die Herkunft des Produkts hinzuweisen. Dies zeigen die vielen Beispiele, in denen jeweils ein bestimmter Hersteller für seine verschiedenen Gitarrenmodelle trotz unterschiedlicher Farben, Materialien und Formgestaltungen im Übrigen einheitlich die gleiche Kopfplattenform verwendet, nachhaltig auf. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Kopfplatte sich nur als ein relativ kleiner Teil des ganzen Instruments darstellt und damit eine dahingehende Formmarke bzw. dreidimensionale Marke eben nicht das ganze Produkt umfasst. Darin ist vorliegend auch ein zentraler Unterschied zu Fällen zu sehen, bei denen die Form des gesamten Produkts relevant ist (Goldhase). Ist aber nur ein kleiner Teil des gesamten Produkts wiederkehrend in einer ganz bestimmten Form gestaltet, ohne dass es hierfür technische oder sonstige Zwänge gibt, kann darin typischerweise ein Herkunftshinweis gesehen werden. Der vom Beklagten bei den Modellen „G“ und „F1“ verwendeten Kopfplattenform – insoweit verwendet auch der Beklagte zumindest bei zwei seiner Modelle die gleiche Form - kommt daher eine markenmäßige Funktion zu; eine markenmäßige Verwendung ist damit gegeben.
353.
36Die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist gegeben.
37Die Verwechslungsgefahr ist bei einer Gesamtbetrachtung und unter Beachtung der Wechselwirkung der Faktoren Warenidentität/Warenähnlichkeit, Zeichenidentität/Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Marke festzustellen.
38a.
39Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass bezüglich der von der eingetragenen Marke geschützten Waren (Gitarren/Bassgitarren) und den vom Beklagten angebotenen Bassgitarren Warenidentität besteht.
40b.
41Bezüglich des Zeichens ist eine Identität nicht gegeben; es besteht aber eine signifikante Ähnlichkeit.
42Bei der Feststellung der Ähnlichkeit ist der Gesamteindruck maßgebend, wobei es mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Abweichungen ankommt. Hier nähert sich die Form der vom Beklagten verwendeten Kopfplatte der der geschützten Form stark an. Dabei finden sich die Grundstrukturen nahezu vollständig wieder. So sind die Innenwölbung zwischen den Ecken, die Abrundung der Ecken und die Erhöhung der linken Ecke gleichermaßen vorhanden. Diese Elemente sind dabei nur unterschiedlich ausgeprägt. Die vom Beklagten verwendete Form wirkt wie eine leicht nach innen verzerrte Kopie der geschützten Form. Die Unterschiede bei der Form sind so nur im direkten Vergleich (vgl. Bl. 107 und 157) wahrnehmbar.
43Dieser zentralen Ähnlichkeit stehen die unterschiedlichen Stellungen der Mechaniken, schräg bei der Kopfplatte der Kläger und rechtwinklig bei der Kopfplatte des Beklagten, entgegen. Der Anzahl der Mechaniken kommt dabei keine besondere Bedeutung zu, weil sie technisch bedingt ist und davon abhängig ist, ob es sich um eine Bassgitarre mit 4, 5 oder 6 Saiten handelt. Letztlich sind noch die auf der Kopfplatte zu findenden Schriftzeichen, bei der geschützten klägerischen Marke „W“ und bei den Modellen des Beklagten „N“ als Unterschied festzuhalten. Mit Rücksicht darauf, dass hier bei der geschützten dreidimensionalen Marke die prägende Form der Kopfplatte besonders zu berücksichtigen ist, ist zur Überzeugung des Gerichts trotz der bestehenden Unterschiede eine erhebliche Zeichenidentität gegeben.
44c.
45Eine Kennzeichnungskraft der geschützten Marke ist im normalen Umfang vorhanden. Insoweit kann eine normale Kennzeichnungskraft angenommen werden, wenn die Marke uneingeschränkt geeignet ist, zur Unterscheidung der Waren von solchen anderer zu dienen. Diese Eignung ist, auch wenn von der Form der Kopfplatte zwangsläufig ästhetische Wirkungen ausgehen, ohne weiteres gegeben. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu I. 3. a) Bezug genommen werden.
46d.
47Bei Gesamtbetrachtung aller Faktoren und ihrer Wechselwirkungen führt die relativ große Ähnlichkeit bei der Form der Kopfplatte, dem zentralen Element, bei gleichzeitiger Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterschiede zum Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der bei den Modellen „G“ und „F1“ des Beklagten verwendeten Kopfplatte und der als dreidimensionale Marke geschützten Kopfplatte der Kläger.
484.
49Den somit bestehenden markenrechtlichen Unterlassungsanspruch aus der Marke Nr. 30138816 vermag die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 15.07.2014 erstmalig erhobene Nichtbenutzungseinrede (§ 25 Abs. 2 MarkenG) nicht zu tangieren. Denn diese Einrede ist verspätet erhoben worden. Zwar hat das Gericht dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2014 eine Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Kläger vom 19.05.2014 gewährt. Die erstmalig erhobene Einrede geht aber über eine bloße Stellungnahme zu diesem Schriftsatz der Kläger hinaus und ist von dem Schriftsatznachlass nicht gedeckt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch davon abgesehen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Denn der Beklagte hatte jedenfalls mit dem eigenen Schriftsatz vom 06.05.2014 hinreichend Gelegenheit, die Nichtbenutzungseinrede im Hinblick auf die von den Klägern erstmalig mit Schriftsatz vom 25.03.2014 vorgetragene Marke Nr. # geltend zu machen.
50II.
51Die Kläger können die begehrte Feststellung der grundsätzlichen Schadensersatzpflicht des Beklagten (Antrag zu II.) verlangen. Insoweit kommen nach der oben festgestellten Verletzung der Markenrechte Ersatzansprüche nach § 14 Abs. 6 MarkenG in Betracht. Dabei ist schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens zu bejahen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage 2012, § 14 Rn. 534). Das für den Ersatzanspruch erforderliche Verschulden ist dem Beklagten hier jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Denn die Anforderungen an die Sorgfalt im Bereich des Markenrechts sind hoch. Dem Beklagten ist vorzuhalten, dass er die ihn treffenden Erkundungspflichten bei der Gestaltung der Kopfplatte seiner Bassgitarrenmodelle ersichtlich nicht eingehalten hat. Denn die streitgegenständliche dreidimensionale Marke wäre aufgrund der Eintragung im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes für ihn ohne weiteres zu ermitteln gewesen.
52III.
53Dem Kläger steht ferner der geltend gemachte Auskunftsanspruch (Antrag zu I .2.) zu. Dies folgt bezüglich der Herkunft und den Vertriebsweg aus § 19 Abs. 1 MarkenG. Bezüglich der weiter geforderten Angaben ergibt sich der Anspruch zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen nach § 14 Abs. 6 MarkenG aus § 242 BGB.
54IV.
55Ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.885,51 EUR besteht dagegen weder nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag und noch viel weniger unter Verzugsgesichtspunkten. Denn Voraussetzung für einen dahingehenden Erstattungsanspruch, der sich hier auf die Kosten des Abmahnschreibens vom 07.11.2013 bezieht, wäre jedenfalls, dass diese Abmahnung so berechtigt war, was nicht der Fall ist.
56Auf die Verletzung der dreidimensionalen Marke Nr. # (siehe oben I.) kann hierbei nicht abgestellt werden, weil sich die Abmahnung vom 07.11.2013 auf diese Marke gerade nicht bezieht. Vielmehr wird die Abmahnung markenrechtlich auf die Marke Nr. # gestützt. Die beiden Gitarrenmodelle „G“ und „F1“ des Beklagten verletzen diese Marke aber schon deshalb nicht, weil es sich dabei um eine Bildmarke, d.h. eine zweidimensionale Marke handelt, und das somit geschützte entsprechende Bildzeichen, die Abbildung eines Gitarrenkopfes, auf der Ware so nicht verwendet wird.
57Soweit die Abmahnung vom 07.11.2013 schließlich noch ansatzweise auch auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die Modelle „G“ und „F1“ gestützt wird, war dies ebenfalls nicht berechtigt. Ansprüche aus § 4 Nr. 9a UWG, die – anders als die Kennzeichnungskraft von Marken – eine wettbewerbliche Eigenart erfordern, bestehen hier nicht. Denn die für die Bassgitarrenmodelle der Kläger „J“ und „U“ verwendeten Formelemente (F-Löcher, Halsabdeckung, versetzte Stimmenmechaniken, unterschiedlich lange Hörner und runde Korpusform) – ohne Berücksichtigung der markenrechtlich geschützten Form der Kopfplatte – weisen keine besondere Eigenart oder Originalität auf und sind nicht schutzwürdig. Auch sind in den Modellen der Beklagten „G“ und „F1“ keine Plagiate der Modelle der Kläger „J“ und „U“ zu sehen, weil jeweils hinreichende Unterschiede, etwa schon bei der farblichen Gestaltung, der Anzahl, der Anordnung und der Ausgestaltung der Knöpfe bestehen.
58V.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Der Markenschutz entsteht
- 1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, - 2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder - 3.
durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.
(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
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Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.