Landgericht Bielefeld Beschluss, 22. Okt. 2015 - 23 T 226/15

Gericht
Tenor
Die Kostenberechnung Nr. xx des Notars V. S. in Bielefeld vom 10.03.2015 bzw. vom 18.09.2015 wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Der Beteiligte zu 1. entwarf im Auftrag der Beteiligten zu 2. die aus Anlage 1 zu seinem Antrag vom 26.03.2015 ersichtliche Handelsregisteranmeldung, beglaubigte am 05.03.2015 die Unterschrift der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2. und reichte die Anmeldung elektronisch bei dem Handelsregister ein.
4Für seine Tätigkeiten berechnete der Beteiligte zu 1. der Beteiligten zu 2. mit Rechnung vom 10.03.2015 (Rechnung Nr. 201500166) Kosten in Höhe von insgesamt Euro 502,42. Für den Gesellschafterbeschluss (UR-Nr. 62/15) berechnete er – nach einem Geschäftswert von Euro 30.000,00 – brutto 313,21 Euro, für Handelsregisteranmeldung (UR-Nr. 63/15) berechnete er insgesamt brutto Euro 189,21, wobei – addierte – Geschäftswerte für die Sitzverlegung 30.000,00 €, für sonstige Satzungsänderungen weitere 30.000,00 € sowie für die inländische Geschäftsanschriftsänderung 5.000,00 € angesetzt wurden. Hinsichtlich der Handelsregisteranmeldung wurde aus dem Kostenverzeichnis die Nr. 24102 – Fertigung eines Entwurfs, HR-Anmeldung – in der Rechnung angegeben.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Kostenrechnung (Anlage 2/Blatt 9 f d. A.) Bezug genommen.
6Mit Schreiben vom 23.03.2015 beanstandete die Beteiligte zu 2. zunächst die getrennte Berücksichtigung der Anmeldung der Sitzverlegung einerseits und der Geschäftsanschrift andererseits.
7Nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises vom 14.04.2015 erweiterte die Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 20.04.2015 ihre Beanstandung der Kostenberechnung dahingehend, dass der Geschäftswert zu hoch – nämlich Nr. 1 und 2 der Anmeldung getrennt – angesetzt worden sei.
8Der Beteiligte zu 1. hält seine Berechnung für zutreffend. Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 25.08.2015 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
9Daraufhin hat der Beteiligte zu 1. seine Kostenberechnung hinsichtlich der dortigen Nr. 2 – Handelsregisteranmeldung – um Nr. 21201 KV ergänzt (vgl. ergänzte Fassung der Kostenberechnung vom 18.09.2015).
10II.
11Auf den zulässigen Antrag des Beteiligten zu 1. auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG war die von ihm erteilte verfahrensgegenständliche Kostenberechnung zu bestätigen.
12Bereits die Kostenberechnung vom 10.03.2015 entspricht den Formanforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GNotKG, wonach die Berechnung die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses enthalten muss. Durch die Ergänzung der Kostenberechnung vom 18.09.2014 entspricht diese aber auch nach der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts den Formanforderungen.
13Nr. 21201 KV ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig und daher auch nicht zitierpflichtig, weil hier lediglich Nr. 24102 KV anzuwenden war: Danach ist für die Fertigung eines Entwurfs eine Rahmengebühr von 0,3 bis 0,5 entstanden – bei vollständiger Fertigung des Entwurfs gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG die Höchstgebühr, also 0,5, wenn die Gebühr für die entworfene Erklärung im Falle der Beurkundung 0,5 betragen würde. Für die erstmalige Beglaubigung der Unterschrift entsteht keine weitere Gebühr, wenn diese „demnächst“ erfolgt. Dieser Gebührentatbestand ist vorliegend erfüllt: So entwarf der Beteiligte zu 1. zunächst eine Handelsregisteranmeldung, um dann am 05.03.2015 die Unterschrift der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2. zu beglaubigen. Die Angabe der Nr. 21201 KV – Beurkundung einer Registeranmeldung – ist somit weder einschlägig noch zitierpflichtig (vgl. Korintenberg-Tiedtke, GNotKG 19. Auflage, § 19 Rn. 29).
14Für den Geschäftswert hat der Beteiligte zu 1. zutreffend Euro 30.000,00 für die Sitzverlegung, weitere Euro 30.000,00 für sonstige Satzungsänderungen und Euro 5.000,00 für die inländische Geschäftsanschriftsänderung angenommen und diese Werte addiert.
15So bestimmt § 111 Nr. 3 GNotKG, dass – anders als nach der Kostenordnung – eine Anmeldung zu einem Register stets ein besonderer Beurkundungsgegenstand ist: Jeder zum Handelsregister angemeldete Tatsache ist ein eigener Gegenstand.
16Die Sitzverlegung, die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift, die vom neuen Sitz der Gesellschaft abweicht, sowie die – zusammengefassten – sonstigen Satzungsänderungen stellen jeweils einen besonderen Beurkundungsgegenstand im Sinne des § 111 Nr. 3 GNotKG dar. Sie sind nicht als unselbständige Anmeldungen im Sinne von notwendigen Erklärungseinheiten, die nur eine Tatsache im Sinne des Kostenrechts darstellen, zu qualifizieren. Mehrere Anmeldungen gelten nur dann als eine Tatsache, wenn sie in notwendiger Erklärungseinheit stehen, also die eine Tatsache aus Rechtsgründen nicht ohne die andere angemeldet werden kann.
17Zwar werden mehrere Satzungsänderungen grundsätzlich als nur eine Tatsache angenommen, weil als Alternative die Anmeldung einer Satzungsneufassung möglich wäre; dies wurde seitens des Beteiligten zu 1. hier beachtet, weil er für die zusammengefassten Satzungsänderungen in §§ 4, 10, 13, 16, 18, 19 und 20 des Gesellschaftsvertrages lediglich einen Geschäftswert in Höhe des Mindestwerts von Euro 30.000,00 angesetzt hat.
18Allerdings ist zu beachten, dass, wenn im Rahmen der Satzungsänderung bzw. Neufassung einzelne der in § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG genannten Regelungen geändert werden, diese ausdrücklich in der Anmeldung zu nennen sind und diese keine notwendige Erklärungseinheit mit den Satzungsänderungen im Übrigen darstellen (vgl. z.B. Bormann/Diehn/Sommerfeldt – Bormann, § 111 Rn. 14).
19Um einen solchen Fall handelt es sich bei Nr. 1 und Nr. 3 der von dem Notar formulierten (Anlage 1, Blatt 5 d. A.): Unter Nr. 1 findet sich die Sitzverlegung der Gesellschaft, unter Nr. 3 die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft.
20Insbesondere hat der Beteiligte zu 1. in Nr. 2 der Urkunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Satzungsänderungen zu §§ 4, 10, 13, 16, 18, 19 und 20 die in § 10 GmbHG bezeichneten Angabennicht betreffen. Aus dieser Formulierung wird bereits deutlich, dass diese mehreren Satzungsänderungen eine Einheit darstellen, die allerdings mit den Änderungen gemäß § 10 GmHG – Sitzverlegung und Änderung der Geschäftsanschrift –, die gesetzlich vorgeschriebene Registeranmeldungen betreffen, keine Einheit bilden.
21Auch die Anmeldung der Sitzverlegung und die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift bilden keine notwendige Erklärungseinheit, weil Satzungssitz und Verwaltungssitz nebst Geschäftsanschrift auseinanderfallen können (vgl. Korintenberg – Diehn, a.a.O., § 111 Rn. 33; Streifzug durch das GNotKG, Rn. 1016).
22Die seitens des Präsidenten des Landgerichts herangezogene Norm des § 86 GNotKG wird im vorliegenden Fall durch die abschließende Regelung des § 111 GNotKG über besondere Beurkundungsgegenstände verdrängt: Dass mehrere Registeranmeldungen stets gesondert zu bewertende Gegenstände darstellen, selbst wenn sie in einem Abhängigkeits- und Zweckmäßigkeitsverhältnis nach § 109 GNotKG stehen, wurde vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl.: RegE, BT-Drs.17/11471, 189).
23Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten folgt aus § 3 Abs. 2 GNotKG. Das Kostenverzeichnis des GNotKG sieht für das Verfahren gemäß §§ 127, 128 GNotKG keine Gebühren vor. Von der Anordnung der Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten, die der Beteiligten zu 2. hier offensichtlich nicht entstanden sind, war gemäß §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach billigem Ermessen abzusehen.
24Rechtsmittelbelehrung:
25Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Bielefeld einzulegen, und zwar entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. Die Einlegung kann durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärungen enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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Annotations
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
(2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
(3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, - 2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
eine Anmeldung zu einem Register und - 4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.
(3) (weggefallen)
(1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
(2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, - 2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
eine Anmeldung zu einem Register und - 4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
(1) Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dies gilt auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter und von Erklärungen der Beteiligten zugunsten Dritter. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere vor zwischen
- 1.
dem Kaufvertrag und - a)
der Übernahme einer durch ein Grundpfandrecht am Kaufgrundstück gesicherten Darlehensschuld, - b)
der zur Löschung von Grundpfandrechten am Kaufgegenstand erforderlichen Erklärungen sowie - c)
jeder zur Belastung des Kaufgegenstands dem Käufer erteilten Vollmacht;
- 2.
dem Gesellschaftsvertrag und der Auflassung bezüglich eines einzubringenden Grundstücks; - 3.
der Bestellung eines dinglichen Rechts und der zur Verschaffung des beabsichtigten Rangs erforderlichen Rangänderungserklärungen; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend; - 4.
der Begründung eines Anspruchs und den Erklärungen zur Schaffung eines Titels gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung.
(2) Derselbe Beurkundungsgegenstand sind auch
- 1.
der Vorschlag zur Person eines möglichen Betreuers und eine Patientenverfügung; - 2.
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung einer neuen Verfügung von Todes wegen; - 3.
die zur Bestellung eines Grundpfandrechts erforderlichen Erklärungen und die Schulderklärung bis zur Höhe des Nennbetrags des Grundpfandrechts; - 4.
bei Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung - a)
jeder Beschluss und eine damit im Zusammenhang stehende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, - b)
der Beschluss über eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschlüsse, - c)
mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, - d)
mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden, - e)
mehrere Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsträgern, sofern nicht Einzelbeschlüsse gefasst werden, - f)
Wahlen und Beschlüsse über die Entlastung der Verwaltungsträger, sofern nicht einzeln abgestimmt wird, - g)
Beschlüsse von Organen verschiedener Vereinigungen bei Umwandlungsvorgängen, sofern die Beschlüsse denselben Beschlussgegenstand haben.
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Das Gericht soll vor der Entscheidung die Beteiligten, die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die Bestimmung der Gebühr durch den Notar nach § 92 Absatz 1 oder die Kostenberechnung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, soll das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errichtet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(2) Entspricht bei einer Rahmengebühr die vom Notar bestimmte Gebühr nicht der Vorschrift des § 92 Absatz 1, setzt das Gericht die Gebühr fest. Liegt ein zulässiger öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und entspricht die vereinbarte Gegenleistung nicht der Vorschrift des § 126 Absatz 1 Satz 3, setzt das Gericht die angemessene Gegenleistung fest.
(3) Das Gericht kann die Entscheidung über den Antrag durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.