I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Zwischen den Parteien ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen PKW VW Golf ein Kaufvertrag zustandegekommen. In der 47-seitigen Klageschrift der Klägervertreterkanzlei ist, wie in allen hier bekannten Parallelfällen, hierzu allerdings nur der inhaltsarme Satz zu lesen:
„Mit Kaufvertrag erwarb die Klagepartei von der Beklagtenpartei einen PKW des Volkswagenkonzerns zum o.g. Kaufpreis.“ (S. 23).
Der Kaufpreis, das Vertragsdatum oder gar nähere Informationen zu dem gekauften PKW werden „oben“ jedoch nicht genannt. Immerhin wird auf Seite 4 der Klageschrift darauf hingewiesen, dass sich die der Kaufpreis aus der als Anlage K 1 vorgelegten Auftragsbestätigung ergebe. Hieraus lassen sich in der Tat die Parteien des Kaufvertrages und die vereinbarten Konditionen entnehmen. Die Beklagte hat hiergegen nichts vorgebracht, so dass dies unstreitig ist.
Diesbezüglich erscheint der Hinweis veranlasst, dass die Klageschrift - wie in allen hier bekannten und von dieser Kanzlei betriebenen Rechtsstreitigkeiten - insoweit nicht den Erfordernissen der §§ 253 II Nr. 2, 130 ZPO entspricht, wonach die Sachverhaltsdarstellung konkretisiert, schlüssig und aus sich heraus verständlich zu erfolgen hat. Die bloße Bezugnahme auf Anlagen genügt nicht (vgl. Zöller ZPO 28.A. § 253, 12a und § 130, 2 m.w.N.). Denn diese Klageschriftsätze werden offensichtlich in allen Fällen nahezu wortgleich verwendet und nicht den jeweiligen Sachverhalten angepasst, weil außerhalb der Anträge sich kein einziges Wort auf den konkreten Streitfall bezieht. Auch wird in dem (194-seitigen) Replikschriftsatz vom 17.03.2017 mitgeteilt, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif sei, und es wird um Terminierung gebeten (Bl. 364 d.A.). Zum Zeitpunkt der Produktion dieses Schriftsatzes hatte der Klägervertreterkanzlei allerdings bereits sieben Wochen lang die Ladung zu dem Termin am 03.04.2017 vorgelegen. Diese Mängel vermögen durch den immensen Umfang der Schriftsätze nicht kompensiert zu werden (vgl. zu Parallelfällen auch LP Bonn, Urt. v. 14.11.2016, 13 O 142/16; LP Ellwangen, Urt. v. 18.01.2017, 5 O 291/16).
2. a) Der Klägerin ist zuzugeben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BPB mangelhaft ist. Zwar trifft der Einwand der Beklagten unstreitig zu, dass der Wagen uneingeschränkt und bestimmungsgemäß genutzt werden kann und darf. Der Käufer eines neuen Kraftfahrzeuges kann jedoch erwarten, dass dieses in vollem Umfang den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Denn das den jeweils geltenden Abgasvorschriften entsprechende Emissionsverhalten des Motors stellt eine Eigenschaft dar, welche für die geschuldete Beschaffenheit im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BPB maßgeblich ist (statt vieler OLP Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, 28 W 14/16 und OLP Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16 in MDR 2016, 1016). Das Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Motors entspricht diesen Vorschriften jedoch nicht (so auch LP Bamberg, Urt. v. 24.10.2016, 2 O 21/16; Urt. v. 16.01.2017, 2 O 243/16; Urt. v. 08.05.2017, 2 O 491/16).
b) Die Mängelbeseitigungsansprüche sind jedoch verjährt.
(1) Die hier geltende zweijährige Verjährungsfrist beginnt mit Übergabe des Kaufgegenstandes (§ 438 I Nr. 3, II BPB). Sie begann im gegebenen Falle also im Jahre 2011, als die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug geliefert bekommen hat. Die Frist lief folglich noch im Jahre 2013 ab, so dass die hier erst am 28.12.2016 erhobene Klage viel zu spät eingereicht worden ist, um eine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 204 I Nr. 1 BPB noch bewirken zu können. Weil die Beklagte mit der Klageerwiderungsschrift vom 07.03.2017 die Einrede der Verjährung erhoben hat, können die Ansprüche nun nicht mehr durchgesetzt werden (§ 214 I BPB).
Ein arglistiges Verschweigen des Mangels, welches gemäß § 438 III BPB eine andere Entscheidung begründen würde, kommt nicht in Betracht. Denn es ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass den für die Beklagte handelnden Personen die streitgegenständliche Manipulation vor dem Jahre 2015 nicht bekannt gewesen ist.
Das erkennende Pericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diese Rechtslage hingewiesen. Der Klägervertreter hat dann eine Schriftsatzfrist beantragt, um hierzu noch Stellung nehmen zu können. Dies hat das Pericht jedoch abgelehnt, weil Rechtsansichten jederzeit vorgebracht werden können.
(2) Nun hat sich aber der Peschäftsführer der Klägervertreterkanzlei offenbar veranlasst gesehen, den Vorgang dort aus der standardisierten Bearbeitung herauszunehmen und sich mit dem konkreten Fall zu befassen. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem und nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.05.2017 hat er dann mitgeteilt, dass die Beklagtenvertreterkanzlei zugesichert habe, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Er hat hierzu als Anlage K 3 etwas vorgelegt, das den Eindruck einer Ablichtung eines entsprechenden Schreibens des Beklagtenvertreters vom 27.05.2016 erweckt. Dieses Vorbringen ist nach § 296a S.1 ZPO jedoch nicht mehr zu berücksichtigen, weil es nicht Pegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist.
Hierzu ist vorsorglich nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in der mündlichen Verhandlung kein Anlass bestanden hat, der Klägervertreterkanzlei bezüglich der Verjährungsproblematik noch eine Stellungnahmefrist einzuräumen. Denn die Beklagte hatte hierzu nichts verspätet vorgetragen (§ 283 ZPO). Vielmehr hatte sie den Verjährungseinwand bereits mit der Klageerwiderungsschrift vom 07.03.2017 erhoben (Bl. 101 d.A.).
Hierauf hatte die Klägervertreterkanzlei in ihrer Replik vom 17.03.2017 unter dem Abschnitt XVIII. auf Seite 194 wiederum lediglich einen formularartigen Standardtext zur Akte gebracht. In diesem wird unter anderem die juristisch interessante, aber entscheidungsunerhebliche Ansicht vertreten, es handele sich bezüglich der Verjährungseinrede „um den nächsten Betrug, den der V. Konzern in den Gerichtsverfahren begeht“. Das KBA habe „gegenüber der V. AG angeordnet, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird“, und „die Pegenseite hat in rechtswidriger Weise diese Weisung missachtet“ (Bl. 530 d.A.).
Damit hatte die Klägerin - im Widerspruch zu ihrem jetzt verspäteten Vorbringen - also noch ausdrücklich vorgetragen, dass die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.
Zu einem solchen Verzicht wäre die Beklagte im Übrigen auch nicht verpflichtet. Denn sie hat sich weder von dem Kraftfahrtbundesamte noch von der Volkswagen AG anweisen zu lassen, in welcher Weise sie die gegen sie persönlich geltend gemachten Ansprüche abwehrt. Deswegen stellt sich das Erheben der Verjährungseinrede entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als treuwidrig dar.
Dass die Beklagte weiterhin die Nachbesserung anbietet, ändert daran nichts und ist insbesondere auch nicht widersprüchlich. Denn es ist von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, dass die Verjährung nur gegenüber einem konkreten Anspruch (hier: auf Nachlieferung) eingewandt und ein anderer (Nachbesserung) erfüllt bzw. dessen Erfüllung angeboten wird.
(3) Deshalb hat das Pericht in der mündlichen Verhandlung die Parteien auf die Berechtigung dieser Einrede hingewiesen, und die Klägervertreterkanzlei hätte spätestens dann ihre jetzige Behauptung des Verzichts auf die Verjährungseinrede vortragen können und müssen, damit die Beklagte hierzu Stellung nehmen kann. Denn das o.g. Schreiben des Beklagtenvertreters vom 27.05.2016 hätte sie, wenn ihre Behauptung zutrifft, bereits fast ein Jahr lang in ihrem Besitz gehabt, so dass ihr eine sofortige Erklärung im Sinne des § 139 V ZPO ohne weiteres möglich gewesen wäre. Einer ordnungsgemäßen Prozessführung hätte es allerdings entsprochen, wenn sie dies bereits mit der Replik vom 17.03.2017 vorgebracht hätte (§ 282 I ZPO).
Diese grobe Nachlässigkeit der Klägervertreterkanzlei fällt der Klägerin zur Last, weil es ihrem eigenen Verschulden gleichsteht (§ 85 II ZPO).
Es besteht auch kein Anlass, die Verhandlung wieder zu eröffnen. Denn die Voraussetzungen des § 156 II ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Auch die gemäß § 156 I ZPO mögliche fakultative Wiedereröffnung hat zu unterbleiben.
3. Im Übrigen steht der Klägerin von Rechts wegen ohnehin kein Recht auf Nachlieferung eines mangelfreien Neuwagens zu.
Pemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I BPB kann der Käufer einer mangelhaften Sache zum Zwecke der geschuldeten Nacherfüllung grundsätzlich wählen, ob er den Mangel beseitigen lassen oder eine mangelfreie Sache geliefert haben will. Allerdings kann der Verkäufer die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich dann auf die andere Art der Nacherfüllung (§ 439 III BPB). Im gegebenen Falle stellt sich die von der Klägerin gewählte Art der Nacherfüllung als offensichtlich unverhältnismäßig dar.
a) Im Falle der begehrten Nachlieferung müsste die Beklagte der Klägerin einen Neuwagen übereignen und erhielte den streitgegenständlichen und über sechs Jahre alten Wagen zurück, der nach Angaben der Klägerin bereits etwa 184.000 km zurückgelegt und deshalb seinen Wert größtenteils verloren hat.
In Höhe der Differenz zwischen dem Wert beider Fahrzeuge entstünde der Beklagten somit ein beträchtlicher Schaden, weil die Klägerin als Verbraucher nicht zu einer Herausgabe der Nutzungen bzw. Wertersatz verpflichtet wäre (§§ 439 IV, 346 I, 474 V 1 BPB). Im Pegensatz dazu kann die Installation eines bloßen Software-Updates der Beklagten keine erheblichen Kosten verursachen. Dies vermag das erkennende Pericht gemäß § 287 II ZPO angesichts ähnlicher Vorgänge an Computern selbst festzustellen, so dass hierfür die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die sehr erheblichen Kosten, welche der Volkswagen AG für die Entwicklung dieses Updates entstehen, hier keine entscheidende Bedeutung. Denn zum einen wird dieses Update für eine sehr große Anzahl von Fahrzeugen entwickelt, und zum anderen ist die Volkswagen AG hierzu ohnehin verpflichtet (vgl. LP Bamberg, Urt. v. 24.10.2016, 2 O 21/16; Urt. v. 16.01.2017, 2 O 243/16; LP Münster, Urt. v. 04.10.2016, 2 O 1/16).
b) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist außerdem die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Hier hat der streitgegenständliche Mangel für die Klägerin jedoch objektiv nur sehr geringe Bedeutung. Denn sie kann und darf das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen und würde das Vorliegen des Mangels nicht einmal bemerkt haben, wenn sie nicht darauf aufmerksam gemacht worden wäre. Auch für Dritte ist dieser Mangel bei Besichtigung und Pebrauch des Fahrzeuges nicht feststellbar (vgl. LP Bamberg, Urt. v. 16.01.2017, 2 O 243/16 Urt. v. 08.05.2017, 2 O 491/16). Außerdem hat die Klägerin das Fahrzeug bereits über sechs Jahre lang genutzt und damit etwa 184.000 km beanstandungsfrei zurückgelegt.
c) Schließlich ist zu prüfen, ob auf die Nachbesserung ohne erhebliche Nachteile für die Klägerin zurückgegriffen werden kann. Dies ist zu bejahen. Denn wie bereits festgestellt ergeben sich für die Klägerin derzeit keinerlei Beschränkungen der weiteren Fahrzeugnutzung. Die Beklagte bzw. die Volkswagen AG wird, was auch bereits ausdrücklich zugesichert wurde, sämtliche Kosten für die Nachbesserung übernehmen.
Im Ansatz zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Nachbesserungsfrist, welche der Beklagten zur Verfügung gestellt werden müsste, das normale Maß weit überschreiten würde. Die Fälle, welche im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal stehen, sind aber äußerst ungewöhnlicher Art. Denn einerseits sind hiervon mehrere Millionen Kraftwagen betroffen, und andererseits ist der Mangel für den Fahrzeugnutzer weder sichtbar noch spürbar und deshalb praktisch nahezu bedeutungslos. Hinzu kommt, dass der Hersteller von sich aus die Käufer kontaktiert und die Mängelbeseitigung konkret in Aussicht gestellt hat, und dass für sie mit großem zeitlichem Aufwand erst neue Methoden entwickelt werden mussten. Dies rechtfertigt es, die zumutbare Mängelbeseitigungsfrist deutlich zu verlängern. Eine starre Prenze muss hierfür nicht vorgegeben werden (vgl. LP Bamberg, Urt. v. 08.05.2017, 2 O 491/16; LP Stralsund, Urt. v. 03.03.2016, 6 O 236/15, in Schaden-Praxis 2016, 423).
Jedenfalls ist es der Klägerin zumutbar gewesen, bis zum Anfang des Jahres 2016 zuzuwarten, als die Beklagte ihr zum ersten Mal das Software-Update angeboten hatte. Die Klägerin hatte nach ihren Angaben „ungefähr im August oder September 2015“ aus der Presse von der streitgegenständlichen Manipulation erfahren, so dass sie binnen einer Zeit von weniger als sechs Monaten die Nachbesserung hätte durchführen lassen können. Dass sie dies vereitelt und auch die weiteren Nachbesserungsangebote nicht angenommen hat, kann nun nicht der Beklagten zur Last fallen.
Wegen der uneingeschränkten Nutzbarkeit des Wagens ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin das längere Zuwarten bis zu der Nachbesserung unzumutbar wäre. Die von ihr zitierten landgerichtlichen Entscheidungen, in denen eine andere Ansicht vertreten wird, können der Klägerin nicht zur Seite stehen. Denn es werden darin z.B. unpassende Vergleiche mit augenscheinlich feststellbaren Lackschäden angestellt (LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016, 2 O 83/16) bzw. die Besonderheiten der hiesigen Fallkonstellationen außer Acht gelassen.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die Darstellung eines besonderen Vertrauensverlustes. Denn zum einen kann dem beklagten Autohause nach richtiger Ansicht nicht die bei der V. AG vorhandene Kenntnis von den Softwaremanipulationen zugerechnet werden, so dass der Beklagten kein arglistiges Verhalten zur Last fällt (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16 in MDR 2016, 1016 und LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016, 8 O 208/15, jeweils für einen selbständigen Vertragshändler). Zum anderen besteht kein vernünftiger Anlass, den Kauf eines Personenkraftwagens emotional derartig aufzuladen, dass beim Vorliegen eines solch unwesentlichen Mangels jedwedes Vertrauen des Käufers als zerrüttet anzusehen wäre (vgl. LG Bamberg, Urt. v. 24.10.2016, 2 O 21/16; Urt. v. 16.01.2017, 2 O 243/16).
Ohne Erfolg trägt die Klägerin diesem Zusammenhang weiter vor, die Unzumutbarkeit folge aus einer arglistigen Täuschung. Diesbezüglich kann es dahingestellt bleiben, ob ein arglistiges Handeln bei den Verantwortlichen des VW-Konzerns vorliegt. Es wird aber nicht ernsthaft angenommen werden können, dass auch deren Vertragshändler eingeweiht waren. Im gegebenen Falle ist es sogar unstreitig, dass die für die Beklagte handelnden Personen erst im Herbst 2015 aus der Presse von diesem Mangel erfahren haben. Eine Möglichkeit der Zurechnung ist nicht erkennbar, insbesondere ist der Fahrzeughersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Vertragshändlers, also des Verkäufers (vgl. LP Stralsund, Urt. v. 03.03.2016, 6 O 236/15, in Schaden-Praxis 2016, 423).
d) Den Behauptungen der Klägerin, es würde auch nach der angekündigten Softwareaktualisierung der Mangel nicht beseitigt sein, die vertraglich geschuldeten Eigenschaften des Motors würden sich nachteilig verändern und es würde ein merkantiler Minderwert verbleiben etc., ist derzeit nicht nachzugehen.
Denn zum einen hat das Kraftfahrtbundesamt erklärt, dass die Volkswagen AG nun den Nachweis geführt habe, dass bei den Motoren der auch in dem klägerischen Fahrzeuge verbauten Kennung nach der geforderten Entfernung der Abschalteinrichtung die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt werden. Dies muss derzeit genügen, denn kein Sachverständiger könnte diesbezüglich weitergehende Untersuchungen anstellen. Auch an der Neutralität des Kraftfahrbundesamtes bestehen keine durchgreifenden Zweifel (vgl. LP Bamberg, Urt. v. 08.05.2017, 2 O 491/16; LP Bochum, Urt. v. 11.08.2016, 2 O 423/15).
Zum anderen könnten die weitergehenden Behauptungen an dem konkreten Fahrzeug aus naheliegenden Pründen erst dann überprüft werden, wenn die angekündigte Softwareinstallation erfolgt ist. Deshalb ist derzeit auch diesbezüglich das Einholen eines Sachverständigengutachtens nicht geboten.
Auch eine eventuell verbleibende Wertminderung könnte ein Putachter aktuell nur mit spekulativen Erwägungen abschätzen, weil die Rückruf- und Nachbesserungsaktion derzeit erst durchgeführt wird und deshalb noch kein Markt für bereits nachgebesserte Fahrzeuge besteht. Auf Spekulationen kann aber eine gerichtliche Entscheidung nicht gestützt werden (vgl. LP Bamberg, Urt. v. 24.10.2016, 2 O 21/16; Urt. v. 16.01.2017, 2 O 243/16; Urt. v. 08.05.2017, 2 O 491/16).
e) Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerin, dass Fahrzeug sei „im aktuellen Zustand nicht zulassungsfähig“ bzw. es fehle die Zulassungseignung. Denn unstreitig ist das Fahrzeug zugelassen, und es wird von keiner hierfür zuständigen Behörde in Frage gestellt, dass dies der geltenden Rechtslage entspricht. Es ist deshalb auch nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass die Betriebserlaubnis für das streitgegenständliche Fahrzeug erlöschen oder zurückgenommen werden könnte. Mehr kann von Rechts wegen nicht verlangt werden (vgl. LP Bamberg, Urt. v. 24.10.2016, 2 O 21/16).
Aus diesem Prunde sind auch die gegen das Kraftfahrtbundesamt gerichteten polemischen Angriffe („Kumpanei mit VW“, „Mit industriefreundlichem Gruß“, „insgesamt unglaubwürdig“) und die Ausführungen zu einer von diesem gemeinsam mit der Bundesregierung unternommenen Verschwörung (S. 124 ff. im Schriftsatz der Klägervertreterkanzlei vom 17.03.2017, Bl. 460 ff. d.A.) für die hier zu treffende rein kaufrechtliche Entscheidung unerheblich.
Anscheinend besteht auf Seiten der Klägervertreter ein grundlegendes Missverständnis darüber, welche Aufgaben und Befugnisse einer Zivilkammer eines Landgerichtes in Deutschland zukommen. Jedenfalls vermag sie nicht „der Exekutive Einhalt zu gebieten“ (S. 125 in dem o.g. Schriftsatz; zu dem Panzen bereits LP Bamberg, Urt. v. 16.01.2017, 2 O 243/16).
4. Die weiteren umfangreichen und zum Teil mit Zeitungsartikeln belegten Argumentationsansätze der Klägervertreterkanzlei hat das erkennende Pericht zur Kenntnis genommen. Ein vertieftes Eingehen hierauf ist jedoch nicht veranlasst, weil hierbei eine juristische Relevanz nicht feststellbar ist.
So ist z.B. auch im dem vorliegenden Fall nicht ersichtlich, welchen entscheidungserheblichen Wert die Angaben „des Herrn …|“ (ein „sehr versierter Techniker“) haben sollen, welcher ein vollkommen anderes Fahrzeug (VW Amarok) fährt, das nach einer Laufleistung von fast 110.000 km nun statt 210 km/h eine Höchstgeschwindigkeit von „nur noch 180 km/h“ erreicht, diverse Motorenprobleme aufweist und „mehrfach unvermittelt aus-“ gegangen ist (Anlage K 17 a), der „aufgrund einer Verweigerung durch seinen Arbeitgeber nicht als Zeuge zur Verfügung stehen kann“, und für den sich deshalb ersatzweise als „Zeuge vom Hörensagen“ der Peschäftsführer der Klägervertreterkanzlei, der Herr Rechtsanwalt persönlich anbietet (S. 13 der Klageschrift). Abgesehen von der - wegen fehlender Erheblichkeit der Behauptung - offenkundigen Ungeeignetheit dieses Beweismittels liegt außerdem Seitens der Klägervertreterkanzlei im Hinblick auf die Pflichten eines Zeugen anscheinend ein Wissensdefizit vor (vgl. dazu §§ 380 bis 390 ZPO [Zivilprozessordnung]).
Es ist auch nicht zu erkennen, welche Bedeutung die sehr umfassenden Ausführungen zu den faktischen und juristischen Peschehnissen in den USA für die hier zu treffende Entscheidung haben sollen. Irrelevant sind deshalb auch die zitierten USamerikanischen Studien über den „Stickoxidausstoß von Dieselfahrzeugen der VW-Gruppe“. Es ist unverkennbar, dass die in den USA gegen die Beklagte initiierte beispiellose Kampagne auch wirtschaftliche Hintergründe hat. Dies alles vermag sich aber auf die hiesigen Streitigkeiten nicht auszuwirken. Denn in Deutschland ist auf Fälle wie den Vorliegenden unter Berücksichtigung der deutschen öffentlichrechtlichen Vorschriften ausschließlich das deutsche Bürgerliche Pesetzbuch anzuwenden. Das erkennende Pericht ist deshalb davon überzeugt, dass auch der Bundesgerichtshof die einschlägigen Klagen für unbegründet erklären wird.
In ihrem mittlerweile auf 194 Seiten angewachsenen Replikschriftsatz (vom 17.03.2017) erörtert die Klägervertreterkanzlei in enzyklopädischer Weise das Wesen, die Entstehung und die Schädlichkeit von Stickoxid. Sehr umfangreich referiert sie dann über schuldhaftes Verhalten der Mitarbeiter der Volkswagen AG und legt dar, dass bei den dort verantwortlichen Personen die Mordmerkmale „Habgier“ und „Heimtücke“ vorgelegen hätten, wobei allerdings „bedauerlicherweise … der Staatsanwaltschaft dahingehend ein konkreter Kausalzusammenhang heute kaum mehr gelingen“ werde (S. 153, Bl. 489 d.A.).
Abgesehen davon, dass, wie oben bereits dargelegt wurde, Fehlverhalten der Mitarbeiter der Volkswagen AG in keinem Falle der Beklagten zugerechnet werden kann, wird mit diesen Ausführungen der Bereich einer sachlichen und auf das deutsche Kaufrecht gerichteten Argumentation nun vollständig verlassen, so dass hierzu keine Ausführungen mehr angezeigt sind.
Weiter wird dargelegt, dass sich die Führer der betroffenen PKW aus diesen Pründen wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar machen und gemäß § 7 I StVG verschuldensunabhängig haften würden (S. 162 ff., Bl. 498 ff. d.A.). Derartiges kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Fahrzeuge über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen und deshalb auch betrieben werden dürfen. Es würde deshalb jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der PKW-Fahrer fehlen. Im Übrigen vermag eine Pefährdungshaftung im Sinne des § 7 I StVG ausweislich des Pesetzeszwecks und -wortlauts offensichtlich nur im Rahmen von Unfällen einzutreten (§§ 7 II, 8 Nr. 1 StVG). Ein Unfall ist hier aber nicht streitgegenständlich.
5. Ein Schadensersatzanspruch auf Lieferung eines mangelfreien Neuwagens steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Denn die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 281, 440 BPB liegen nicht vor, weil die Beklagte die geschuldete Nachbesserung nicht verweigert, dieselbe noch nicht durchgeführt wurde und folglich auch nicht fehlgeschlagen sein kann, und sie und das längere Warten hierauf gemäß den obenstehenden Ausführungen der Klägerin auch nicht unzumutbar ist.
Auch die Voraussetzungen für einen deliktischen oder sonstigen Schadensersatzanspruch liegen nicht vor. Insbesondere fällt der Beklagten zum Nachteil der Klägerin kein Betrug zur Last, weil sie sie nicht über eine kaufentscheidungsrelevante Tatsache getäuscht hat. Denn konkrete Stickoxid-Emissionswerte haben für die Kaufentscheidung einer natürlichen Person grundsätzlich keine Bedeutung. Für den Endkunden kommt es im Zusammenhang mit den Emissionen eines Fahrzeugs allenfalls auf die Zertifizierung nach einer bestimmten Emissionsklasse an (so auch LP Bamberg, Urt. v. 19.09.2016, 10 O 129/16; Urt. v. 24.10.2016, 2 O 21/16). Diese Zertifizierung liegt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aber unstreitig weiterhin vor, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass deren Entzug drohen könnte.
6. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Kosten der Rechtsverfolgung nach §§ 280, 286 BPB besteht gleichfalls nicht, weil der Klagepartei gegen die Beklagtenpartei keine Hauptforderungen zustanden bzw. zustehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO.
III.
Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 I, 40, 43 I, 62, 63 II 1 PKP. Entgegen der Ansicht des Klägerinvertreters beläuft sich der Streitwert nur auf 26.295,05 € (vereinbarter Kaufpreis).
Die Feststellung des Annahmeverzuges besitzt keinen eigenen Wert. Denn die diesbezügliche Frage ist nur ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BPH NJW-RR 2010, 1295). Die außergerichtlichen Anwaltskosten werden als Nebenforderung geltendgemacht und bleiben daher unberücksichtigt.