Landgericht Bamberg Endurteil, 19. Sept. 2016 - 10 O 129/16

published on 19/09/2016 00:00
Landgericht Bamberg Endurteil, 19. Sept. 2016 - 10 O 129/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 10.08.2016 auf € 44.279,80, auf die Zeit danach auf € 35.704,16 festgesetzt (Teilklagerücknahme).

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines PkW-Kaufvertrages nach erklärtem Rücktritt und erklärter Anfechtung.

Die Beklagte betreibt als VW-Vertragshändlerin einen gewerblichen Kfz-Handel mit Sitz in Der Kläger erwarb als Privatperson im September 2013 bei der Beklagten ein Neufahrzeug des Typs Tiguan mit der FIN: Mit Schreiben vom 18.09.2013 nahm die Beklagte den Auftrag an (vgl. Anlage K1). Die Auftragsbestätigung endete auf einen Kaufpreis von 47.839,00 €. Nach Rabattierung und Inzahlungnahme eines gebrauchten … betrug der Kaufpreis 39.636,00 €. Die Klägerseite holte das Neufahrzeug am 20.11.2013 im Werk in Wolfsburg ab. Das Fahrzeug wurde fortan vom Sohn des Klägers, dem Zeugen …H, genutzt.

In der Folgezeit traten mehrere Mängel an dem Fahrzeug auf, einige davon sind unstreitig:

Im Januar 2014 gab es Probleme mit dem Automatikgetriebe und der Zeuge … vernahm Geräusche beim Hochschalten der Gänge. Am 17./18.03.2014 tauschte die Beklagte das Automatikgetriebe kostenfrei aus. Im Juni 2015 löste sich der Heckspoiler an dem Fahrzeug. Das Panoramadach schloss nicht mehr richtig. Das Fahrzeug befand sich am 13.06.2015 in der Werkstatt der Beklagten, die beiden Mängel wurden behoben. Das Fahrzeug war erneut am 14.07.2015 in der Werkstatt der Beklagten, der Heckspoiler wurde nachgebessert.

Des Weiteren ist das Fahrzeug mit dem Motor der Baureihe Ea189 mit 2,0 Liter Hubraum ausgestattet. Das Fahrzeug ist vom sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffen. Es steht in Verbindung mit einer manipulierten Abgassoftware, welche Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert. Nur aufgrund der manipulierten Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet, hält der genannte Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung ist unverändert wirksam und wurde nicht aufgehoben. Die Fahrbereitschaft und die technische Sicherheit wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Das Herstellerwerk VW stimmte mit dem Kraftfahrt-Bundesamt die konkreten technischen Maßnahmen für die betroffenen Motoren ab. Die von Volkswagen entwickelten technischen Lösungen sehen für die 2,0 Liter-Motoren ein Software-Update vor, welches ohne Eingriff in die sonstige Technik vorgenommen werden kann.

Durch die Maßnahme soll der Ausstoß an Stickoxiden insoweit reduziert werden, dass die einschlägigen Grenzwerte eingehalten werden. Der zeitliche Ablauf der Umsetzung der Maßnahme steht noch nicht fest. Nach Überprüfung des ersten Fahrzeugtyps, des VW-Amorak, hatte das Kraftfahrt-Bundesamt mit Bescheid vom 27.01.2016 festgestellt, dass alle im Hinblick auf Schadstoffemissionen geltenden Grenzwerte und sonstigen Anforderungen eingehalten werden. Zum anderen hatte das Kraftfahrt-Bundesamt bestätigt, dass die Umsetzung der technischen Maßnahmen keinerlei negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, Co2-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen geführt hat. Am 04.04.2016 hatte das Bundesamt dies auch für die verschiednen Motoren der Modelle … bestätigt.

Mit Schreiben vom 10.11.2015 (Anlage K2) erklärte der Kläger auf Grund der aufgetretenen Mängel den Rücktritt vom Kaufvertrag und höchstvorsorglich im Hinblick auf den sogenannten Abgasskandal die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger ließ sich im Rahmen der Aufforderung für die zurückgelegten 12.000 km einen Betrag in Höhe von 3.559,20 € anrechnen (je gefahrene 1.000 km 0,62% des Kaufpreises). Der Kläger forderte zur Rückzahlung des Betrages bis zum 24.11.2015 auf. Die Frist verstrich fruchtlos.

Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 03.05.2016 die Einrede der Verjährung und die Einrede der Zugum-Zug-Verurteilung.

Der Kläger trägt vor, dass weitere Mängel an dem Fahrzeug aufgetreten seien. Der Abdichtungsgummi an der Beifahrertüre habe sich gelöst und nunmehr hätten sich weiße Streifen im Bereich der beiden Heckleuchten im roten Glas gebildet. Zwischenzeitlich sei Wasser in den Kofferraum gelaufen.

Der Kläger trägt mit Klageschriftsatz vom 23.03.2016 vor, dass er bzw. sein Sohn zwischenzeitlich mit dem PkW 12.000 km zurückgelegt habe. Daher ergebe sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.559,20 € (0,62% je gefahrener 1.000 km).

Der Kläger ist der Rechtsansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein sogenanntes „Zitronenauto“ handle. Eine weitere Aufforderung zur Nachbesserung der weißen Streifen in den roten Heckleuchten sei ihm nicht zumutbar. Hinzu komme, dass das Fahrzeug von der Abgasthematik betroffen sei. Der Rücktritt könne ohne weitere Fristsetzung erklärt werden, ein Festhalten am Kaufvertrag sei dem Kläger nicht länger zumutbar. Der Umstand, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, stelle einen Mangel im Rechtssinne dar. Es sei zweifelhaft, ob eine erfolgreiche Nachbesserung möglich ist. Die Absichtserklärung von der V. AG sei eine reine Vermutung.

Jedenfalls sei die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in der Sache hilfsweise begründet. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis bzw. das Wissen der V. AG zurechnen lassen, nachdem sie durch ihr Auftreten als VW-Vertragshändlerin unter der Bezeichnung, "..." ein besonderes Vertrauen in Anspruch nehme. Der Mangel sei nicht unerheblich. Für die Anfechtung komme es ohnehin nur auf die Täuschung und deren Ursächlichkeit bei der Willensbildung an.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.08.2016 (Blatt 50 der Akte) seine Klage teilweise zurückgenommen.

Der Kläger beantragt daher zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.704,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2015 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw's Marke: „...“, Typ: ..., ..., …H", FIN: ...zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 706,94 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet die weitergehenden Mängelbehauptungen der Klägerseite. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerseite mit dem Fahrzeug seit Übergabe lediglich 12.000 km zurückgelegt habe.

Die Beklagte trägt vor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ein reines Software-Update erhalten werde. Die hierfür erforderliche Arbeitszeit werde in einer Vertragswerkstatt rund eine halbe Stunde betragen. Die Kosten würden sich auf deutlich unter 100,00 € belaufen. Die Behauptung, warum sich das Software-Update negativ auf den technischen Zustand auswirken soll, sei nicht nachvollziehbar.

Die Beklagte ist der Rechtsansicht, dass der erklärte Rücktritt ins Leere gehe. Der Kläger hätte der Beklagten noch einmal eine Frist zur Mangelbehebung setzen müssen. Ein „Zitronenauto“ liege nicht vor, eine weitere Mangelbeseitigung sei dem Kläger zumutbar. Die Abgasthematik sei völlig unerheblich und könne nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führen. In Anbetracht der Gesamtumstände sei eine längere Frist zur Behebung angemessen.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass eine arglistige Täuschung bei Vertragsschluss nicht vorliege. Der Beklagen sei in diesem Zeitraum die Problematik um den Abgasskandal in jeder Hinsicht unbekannt gewesen. Eine Zurechnung scheide aus, da die Beklagte die Täuschung weder gekannt, noch hätte kennen müssen. Die Kaufentscheidung des Klägers beruhe nicht auf einer behaupteten, arglistigen Täuschung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 29.08.2016 (vgl. Seite 3 des Protokolls, Blatt 71 der Akte). Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen …H. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.08.2016 (Blatt 69 ff. der Akte), sowie die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den Vorschriften der § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 433 Abs. 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Nr. 1, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB und keinen Anspruch wegen erfolgreicher Anfechtung nach den Vorschriften der § 123 Abs. 1, Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 142 Abs. 1 i. V. m. § 812 Abs. 1 BGB.

I.

Kein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag mit Schreiben vom 10.11.2015 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Grund des erklärten Rücktritts gemäß § 346 Abs. 1 BGB. Nach Würdigung aller Umstände liegt kein sogenanntes „Zitronenauto“ vor. Hinsichtlich der Betroffenheit von der Abgasthematik ist bereits kein Mangel gegeben. Jedenfalls sind beide Mängel in einer Gesamtschau völlig unerheblich.

1. Das Gericht geht nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs vor dem Gerichtsgebäude davon aus, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwei Mängel vorliegen.

Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass sich am Fahrzeug an den Heckleuchten im roten Bereich jeweils ein ca. 4 cm großer weißer Streifen befindet. Diese Farbauffälligkeit ist bei Sachen gleicher Art unüblich und der Käufer hat diese nicht zu erwarten (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Wohl ausgeschlossen werden kann, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang im Sinne des § 446 BGB vorlag. Die zeitliche Vermutung des § 476 BGB hilft nicht weiter. Die Klägerseite trägt vor, dass die Streifen „nunmehr“ aufgetreten seien (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 der Akte). Vor diesem Hintergrund stützt die Klägerseite ihr Rückabwicklungsbegehren auf die (abstrakte) Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs an sich.

Hinsichtlich der Abgasthematik liegt ein Verstoß gegen § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor. Das Fahrzeug eignet sich zwar trotz der manipulierten Abgassoftware für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr. Es weist angesichts der Manipulation aber keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend ausgewiesen werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Mit anderen Worten basiert die Mangelhaftigkeit darauf, dass die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software eingehalten werden (vgl. in diese Richtung: LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016, I-2 O 425/15; LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, 11 O 341/15). Zwar ist nach allgemeiner Auffassung bei der Festlegung des Vorstellungsbildes auf den Durchschnittskunden abzustellen, doch ist auch bei ihm zu unterstellen, dass er jedenfalls davon ausgeht, dass der Realbetrieb mit dem Testbetrieb übereinstimmt (Weidenkaff in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 434 Rz. 30).

2. Im konkreten Fall war es dem Kläger zumutbar eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen (Regelfall nach § 323 Abs. 1 BGB).

Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche, im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2 und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vergleiche BGH, Urteil vom 13.07.2011, XIII ZR 215/10 = NJW 2011, 3435, Rz. 31). Allgemein anerkannt ist, dass im Einzelfall betreffend ein mit dem Schlagwort „Montagsauto“ bezeichnete Mangelhaftigkeit ein weiteres Nacherfüllungsverlangen des Käufers unzumutbar (§ 440 Satz 1, Alt. 3 BGB) machen kann. Die Beurteilung, ob die Nacherfüllung den Käufer auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung und Berücksichtigung aller Einzelumstände. Ein Neufahrzeug ist dann als „Montagsauto“ zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Verkäufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängel -namentlich auf schlechter Verarbeitung beruhende Fehleranfälligkeit - insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird (OLG Düsseldorf in NJW-RR 2011, 1276; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rz. 983 f.). Regelmäßig erforderlich ist, dass sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine Vielzahl herstellungsbedingter, auch kleinerer Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten (OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008, Az. 28 U 135/07, Rz. 26). Entscheidend ist aber letztlich, ob bei verständiger Würdigung aus Sicht des Käufers das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs durch die zu Tage getretene Fehleranfälligkeit ernsthaft erschüttert worden ist. Ist dies der Fall, ist dem Kunden eine Nacherfüllung regelmäßig nicht mehr zumutbar (OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006, Az. 4 U 295/05 = DAR 2006, 456). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen etwa einer Unzuverlässigkeit des Verkäufers, oder wegen einer (gemessen an den Bedürfnissen des Käufers) zu langen Dauer der Nacherfüllungsarbeiten die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten sein.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Januar 2014 ein Problem mit dem Automatikgetriebe auftrat. Nach den Aufzeichnungen der Parteien ist weiter unstreitig, dass im Juni 2015 und Juli 2015 der Mangel am Heckspoiler des Fahrzeugs behoben wurde. Nach unbestrittenem Sachvortrag gab es auch Probleme mit dem Panoramadach. Das Problem mit dem Abdichtungsgummi an der Tür kann dahinstehen. Das Gericht geht selbst unter Berücksichtigung aller klägerseits vorgetragenen Mängel (einschließlich der Abgasproblematik) davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug gerade nicht um ein sogenanntes „Montagsauto/ Zitronenauto“ handelt. Trotz der Häufung der Mängel ist dem Kläger zuzumuten, eine weitere Nachbesserungsfrist zu setzen. Das Gericht lässt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:

a) In zeitlicher und qualitativer Hinsicht ist auszuführen, dass seit Gefahrübergang im November 2013 insgesamt sechs Mängel vorlagen, wobei die Klägerseite eine Strecke von 16.000 km zurücklegen konnte. Bis auf den Mangel mit dem Automatikgetriebe sind diese unerheblich und konnten bzw. können durch einfache technische Eingriffe und ohne großen Aufwand beseitigt werden. Bei den weißen Streifen handelt es sich um eine minimale optische Beeinträchtigung. Durch Inaugenscheinnahme konnte festgestellt werden, dass die Farbunterschiede mit einem Abstand von ca. drei Metern vom Fahrzeug entfernt schon nicht mehr wahrgenommen werden konnten. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Mangel in kürzester Zeit in einer Fachwerkstatt behoben werden kann.

Der Mangel rund um den Abgasskandal ist unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Bei behebbaren Mängeln ist anerkannt, dass grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13). Hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand der Mangel behebbar, dies wird von der Beklagtenseite auch nicht bestritten. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat dem von der V. AG vorgelegten Maßnahmeplan zugestimmt, so dass nach Einschätzung des Bundesamtes eine Beseitigung des Mangels erfolgt sein wird. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach dem BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH a.a.O.). Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von unter 1% des Kaufpreises liegt dieser ohne Zweifel unterhalb der Bagatellgrenze (BGH, Urteil vom 14.09.2005, VIII ZR 363/04, Rn. 43, juris). Für eine Abweichung vom Regelfall gibt es keine Veranlassung. Der Kläger hat nichts substantiiert vorgetragen, warum das Einspielen eines Softwareupdates höhere Kosten verursachen soll.

b) Im Hinblick auf die Beeinträchtigungen des Käufers ist auszuführen: Für den Austausch des Automatikgetriebes war das Fahrzeug lediglich zwei Tage in der Werkstatt der Beklagten. Der Austausch erfolgte auf Kosten der Beklagtenseite. Der Heckspoiler wurde am Tage der Vorstellung repariert. Es ist davon auszugehen, dass die weißen Streifen und der Abdichtungsgummi innerhalb kürzester Zeit repariert werden könnten. Die Beklagtenseite trägt vor, dass das Aufspielen der Software nicht einmal eine Arbeitsstunde in Anspruch nehmen würde. Dieser Vortrag ist nachvollziehbar und von Klägerseite wird nicht substantiiert erwidert. Mithin musste bzw. muss die Klägerseite zu keinem Zeitpunkt über einen längeren Zeitraum auf die Nutzung des Fahrezeugs verzichten. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang nicht vor, dass er unbedingt auf das Fahrzeug angewiesen sei und sich um Ersatz bemühen muss.

c) In technischer Hinsicht ist zu berücksichtigen: Die aufgetretenen Mängel sind unterschiedlichster Natur. Der Mangel mit dem Automatikgetriebe ist dem technischen Bereich zuzuordnen, bei den Problemen mit dem Abdichtungsgummi und dem Panoramadach handelt es sich um Feuchtigkeitsprobleme. Bei den aufgetretenen weißen Streifen handelt es sich um optische Beeinträchtigungen, die Abgasthematik betrifft wiederum einen ganz anderen Bereich. Vor diesem Hintergrund muss der Kläger eben nicht davon ausgehen, dass gleichgelagerte Probleme innerhalb kürzester Zeit wieder auftreten werden. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.

d) Das Gericht bezieht bei der Würdigung und Abwägung die Höhe des Kaufpreises in Höhe von 39.636,00 € mit ein. Es handelt sich um ein neues Fahrzeug der gehobenen Klasse mit umfangreicher technischer Ausstattung. Das Gericht ist der Ansicht, dass gerade in diesem Fall dem Käufer ein gewisses Maß an Geduld auferlegt werden muss, bevor die erheblichen Nachteile des Rücktritts den Verkäufer treffen.

e) Das Gericht lässt sich weiter bei seiner Abwägung von den Vorgaben des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 23.01.2013, VIII ZR 140/12 leiten. Im dortigen Fall traten bei einem neuen Wohnmobil seit Ablieferung am 14.06.2008 innerhalb von circa 1,5 Jahren unzählige Mängel auf und der Käufer musste das Fahrzeug circa 20 Mal in die Werkstatt der Verkäuferin verbringen. Vorliegend verhalten sich die Umstände anders: In einem Zeitraum von circa 2,5 Jahren traten vereinzelt an unterschiedlichsten Bauteilen Mängel auf und die Klägerseite musste auf das Fahrzeug nicht länger verzichten.

Auch in einer Gesamtschau ist die im Regelfall vorgesehene Fristsetzung nicht entbehrlich. Die Klage ist diesbezüglich als derzeit unbegründet abzuweisen.

Hilfsweise Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Das Gericht geht davon aus, dass keine Kausalität zwischen einer angeblichen Täuschung und dem Abschluss des Kaufvertrages bestand.

Voraussetzung des Anspruches ist, dass der angeblich Getäuschte ohne die Täuschung überhaupt nicht, oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte (BGH NJW 1964, 811; Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 123 Rz. 24). Dieses Kausalitätserfordernis ist nur dann erfüllt, wenn der Kläger den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er die Verwendung der Software gekannt hätte. Der Kläger trägt nicht vor, dass seine Kaufentscheidung gerade von einem bestimmten Ausstoß an Stickoxiden im Prüfbetrieb abhing. Es ist davon auszugehen, dass dieser Umstand für die Kaufentscheidung überhaupt keine Rolle spielte. Für den Endkunden kommt es im Zusammenhang mit den Emissionen eines Fahrzeugs allenfalls auf die Zertifizierung nach einer bestimmten Emissionsklasse an. Gerade diese Zertifizierung liegt bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug weiterhin vor. Es ist unstreitig, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die wirksame EG-Typengenehmigung nicht aufgehoben hat. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Emission von Stickoxiden im Prüfbetrieb bei der Kaufentscheidung einer natürlichen Person eine Rolle spielt.

Dies lässt sich auch zwanglos aus den vorgelegten Unterlagen ableiten. Aus der inhaltlichen Gestaltung des Schreibens vom 10.11.2015 (Anlage K2) geht hervor, dass die Abgasthematik vordergründig als Grund für den Rücktritt vom Kaufvertrag herangezogen wurde. Der Kläger trägt vor, dass es sich um ein sogenanntes „Montagsbzw. Zitronenauto“ handle und dies deshalb umso mehr, als es aller Voraussicht nach im Rahmen der Beseitigung des Mangels betreffend des Abgasskandales zu einer Leistungseinbuße verbunden mit einem Mehrverbrauch kommen werde. „Höchstvorsorglich und gleichzeitig“ wird die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt (vgl. Anlage K2) Weitere Ausführungen hierzu finden sich nicht.

Hinzu kommt, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Zeuge …H das Fahrzeug seines Vaters (ausschließlich) nutzte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger sich demnach überhaupt keine Vorstellung von dem Ausstoß der Stickoxide im Prüfbetrieb bei seiner Kaufentscheidung gemacht hat. Er sollte das Fahrzeug ohnehin nicht nutzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 63 GKG.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 94/13 Verkündet am: 28. Mai 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
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published on 16/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
published on 22/05/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.