Landgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2016 - 10 KLs 502 Js 134777/14

28.07.2016

Gericht

Landgericht Augsburg

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt.

2. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 156, 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 52 StGB

Gründe

A. Persönliche Verhältnisse

Der Angeklagte wurde am ... 1970 als erstes von drei Geschwistern in L. a. L. geboren. Er hat zwei jüngere Schwestern. Seine Eltern und seine Schwestern leben noch. Da seine Eltern im Rahmen ihres Bau-Unternehmens in ganz Deutschland zur Montage unterwegs waren, wuchs der Angeklagte bei seiner Großmutter in Th. auf.

Dort ging er auch zur Grundschule und anschließend in die Hauptschule. Von dort wechselte er auf die Realschule in M., welche er 1986 mit der Mittleren Reife abschloss. Daraufhin besuchte er den technischen Zweig der Fachoberschule, über welche er 1988 das Fachabitur gemacht hat. Nach der Schulausbildung ging der Angeklagte diversen Tätigkeiten im Einzel- und Großhandel nach. Er verkaufte insbesondere Haushaltswaren und Geschenkartikel, v.a. auf Märkten.

Vom Wehrdienst war der Angeklagte auf Grund einer 60-%igen Schwerbehinderung befreit. Der Angeklagte leidet an einer Wirbelsäulenverkrümmung, welche seine Bewegungsmöglichkeiten stark einschränkt.

Im Jahr 2002 heiratete der Angeklagte seine jetzige Ehefrau, mit welcher er einen inzwischen 21jährigen Sohn hat. Der Sohn des Angeklagten ist gelernter Werkzeugbauer und wirtschaftlich von seinen Eltern unabhängig. Die Ehefrau des Angeklagten geht einer Tätigkeit auf 400 €-Basis nach.

Der Angeklagte wohnt in einem Einfamilienhaus, welches er von seiner Großmutter geerbt hat.

Auf das Haus ist eine Grundsicherung eingetragen. Gegenüber seiner Ehefrau hat er Schulden in Höhe von 50.000 €, auf Grund einer Investition, welche diese in seine Firma ... getätigt hat.

Über das Vermögen des Angeklagten wurde auf Grund seines Eigensinsolvenzantrags vom 05.03.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses ist weitgehend abgeschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mindestens ein hoher sechstelliger Betrag an den Angeklagten zurück fließt.

Vom 23.10.2009 bis 24.02.2012 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. Durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.12.2011, rechtskräftig seit dem 04.04.2012, wurde der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 123 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 15.06.2012 wurde die Restgesamtfreiheitsstrafe bis 02.07.2015 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 11.08.2015 erlassen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte warb in den Jahren 2005 bis 2009 als alleiniger Vorstand des ... e.V. mit Hilfe von Mitarbeitern des Vereins Paten an, welchen er vorspiegelte, dass mit Ihren monatlichen Beiträgen jeweils bestimmte, und einzelnen Paten zugeordnete bedürftige Kinder in Thailand im Hinblick auf Nahrung, medizinischer Grundversorgung und schulischer Ausbildung unterstützt würden. Tatsächlich jedoch plante der Angeklagte nicht, das Geld einzelnen Kindern zuzuwenden, sondern zu sammeln und zu einem späteren Zeitpunkt damit den Neubau einer Schule in Thailand zu finanzieren. Derart über den Zweck ihrer Patenschaften getäuscht leisteten in der Zeit von Anfang 2005 bis Oktober 2009 123 Geschädigte insgesamt einen Geldbetrag in Höhe von 148.590 €, welche der Verein zum Neubau der Schule für sich vereinnahmte. Hinsichtlich dieses Betrages wurde in dem Urteil nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt, da Ansprüche Verletzter entgegenstanden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Anordnung des erweiterten Verfalls in Höhe von weiteren 404.990 €, hinsichtlich derer das Gericht aus bewiesenen Umständen die Annahme gewonnen hat, dass in dieser Höhe weitere 445 Geschädigte auf die vorgenannte Weise vom Angeklagten betrogen wurden.

Seit seiner Haftentlassung am 24.02.2012 ist der Angeklagte keiner geregelten Berufstätigkeit mehr nachgegangen.

In dieser Sache befindet sich der Angeklagte seit dem 15.03.2016 in Untersuchungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 08.03.2016, Gz. 64 Gs 1641/16.

Bis auf die vorgenannte Verurteilung ist der Angeklagte nicht vorbestraft.

B. Festgestellter Sachverhalt

I. Vorgeschichte/Randgeschehen

Bereits im Zeitraum von Ende 2007 bis Anfang 2008 fand für die Firma des Angeklagten eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt A. im Hinblick auf die Umsatz- und Einkommensteuer statt. Die Prüfung endete mit einem Nachforderungsbescheid über etwa 4.000 €, welchem der Angeklagte nachkam.

Weiterhin ist der Angeklagte Vorstand des ... e.V. In dieser Eigenschaft wurde gegen den Angeklagten seit dem Jahr 2008 durch das Hauptzollamt A. - Finanzkontrolle Schwarzarbeit - wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durch die Beschäftigung von Scheinselbständigen ermittelt. Die Ermittlungen waren dem Angeklagten bekannt.

In Kenntnis der laufenden Verfahren eröffnete der Angeklagte am 29.12.2008 bei der ... Bank in L., ... 26, das Konto/Depot Nr. ... und zahlte per Bareinzahlung noch am selben Tag Beträge in Höhe von 100.000,00 € und 561.000,00 € auf das Konto ein. Das Geld, welches aus der vorangegangenen selbständigen Tätigkeit des Angeklagten und dem Handel mit Aktien herrührte, war durch die Auflösung seiner Konten bei der Stadtsparkasse A. und bei der ING-Bank in Belgien frei geworden. Der Angeklagte hatte sich ein Verbringen eines Großteils seines Vermögens nach Luxemburg entschieden, um dieses vor einem Zugriff von Seiten Dritter, insbesondere deutscher Behörden, zu schützen. Er ging davon aus, dass in Luxemburg ein besseres Bankgeheimnis bestünde, als in Belgien oder Deutschland. Um das Konto in Luxemburg verborgen zu halten, vereinbarte er mit der ... Bank, dass schriftliche Mitteilungen nicht per Post versendet, sondern zum Zwecke der Selbstabholung bei der Bank gelagert werden sollen. Außerdem trat er im E-Mail-Verkehr mit der Bank unter dem vereinbarten Pseudonym P. Ko. auf.

Ab dem Jahr 2009 wurde gegen den Angeklagten, wie bereits dargelegt, in seiner Eigenschaft als Vorstand des ... e.V. wegen des Verdachts des Spendenbetrugs und der Untreue ermittelt. Am 23.10.2009 wurden er in diesem Verfahren in Untersuchungshaft genommen und die in sein Vermögen angeordneten Arreste vollstreckt, welche sein gesamtes in Deutschland befindliches und bekanntes Vermögen sicherten.

Durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12.01.2011, Az. 10 KLs 507 Js 104806/09, wurde der Angeklagte in diesem Verfahren wegen Betrugs in 123 sachlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 783.580 € nur deshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes erkannt, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB (hinsichtlich eines Betrags von 404.990 € in Verbindung mit § 73 d Abs. 1 S. 3 StGB) einer solchen Anordnung entgegenstanden. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten hin durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2011 im Strafausspruch aufgehoben und die weitere Revision des Angeklagten verworfen. Mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.12.2011, Az. 9 KLs 507 Js 104806/09, wurde der Angeklagte nach Einstellung des Vorwurfs der Untreue gemäß § 154 Abs. 2 StPO wegen Betrugs in 123 sachlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 553.580 € nur deshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes erkannt, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB (hinsichtlich eines Betrags von 404.990 € in Verbindung mit § 73 d Abs. 1 S. 3 StGB) einer solchen Anordnung entgegenstanden. Das Urteil wurde am 04.04.2012 rechtskräftig.

Durch die in diesem Verfahren am 23.10.2009 erfolgten Arretierungen, welche in Höhe von 553.580 € aufrechterhalten worden waren, war - mit Ausnahme des auf dem Konto in Luxemburg befindlichen Guthabens - das gesamte Vermögen des Angeklagten gesichert und stand diesem nicht mehr zur Verfügung, so dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage war, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, und nach seiner Haftentlassung am 24.02.2012 zum Bestreiten seines Lebensbedarfs auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen war. Auf das Vermögen in Luxemburg griff er nicht zu.

II. Eigeninsolvenzantrag vom 05.03.2016 und Abgabe des Vermögensverzeichnisses von 08.03.2016

Mit Antrag vom 05.03.2012, eingegangen am 05.03.2012, beantragte der Angeklagte beim Amtsgericht Augsburg über sein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen, ihm Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO zu erteilen und ihm die Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 4 a InsO zu stunden, soweit sein Vermögen nicht ausreicht, diese Kosten zu decken. Zur Begründung führt er an, dass sein Vermögen derzeit wegen eines Strafverfahrens arrestiert sei, wodurch er derzeit zahlungsunfähig sei.

Schon bei Antragstellung beabsichtigte der Angeklagte, das vorgenannte Vermögen bei der VP Bank in Luxemburg zu verheimlichen, um dieses vor dem Zugriff seiner Gläubiger, insbesondere auch hinsichtlich der zahlreichen Forderungen von Spendern des ... e.V., zu schützen.

Am 06.03.2012 forderte das Insolvenzgericht unter dem Az. IN 285/12 den Angeklagten auf, dem Gericht eine vollständige und geordnete Übersicht seines Vermögens nach dem gegenwärtigen Stand, soweit möglich unter Verwendung eines beiliegenden Formblattes zuzuleiten. Mit Datum 08.03.2012, bei Gericht eingegangen am 14.03.2012, übersandte der Angeklagte das ausgefüllte Formblatt, dem er den Vermerk „unvollständig“ voranstellte, zurück. Unter Abschnitt D. „Vermögenslage des Schuldners“, welcher er wiederum den Vermerk „unvollständig, da ich derzeit auf viele Unterlagen keinen Zugriff habe“ voranstellte, verschwieg der Angeklagte wissentlich und willentlich das vorgenannte Auslandsvermögen bei der ... Bank in Luxemburg. Die Gesamtsumme der bestehenden Verbindlichkeiten bezeichnete der Angeklagte als „unbekannt, da vieles strittig ist“.

In dem vom Angeklagten unterzeichneten Formblatt versicherte dieser unter Hinweis auf die Strafbarkeit an Eides Statt, dass die erteilten Auskünfte richtig und vollständig waren.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 03.04.2012 wurde die Zeugin ... damit beauftragt, ein Insolvenzgutachten zu erstellen. Mit weiterem Beschluss vom 19.04.2012 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und die Zeugin ... zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Schließlich wurde durch Beschluss vom 26.04.2012 auf Grund bestehender Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und die Zeugin ... zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Der Insolvenzverwalterin stand eine Insolvenzmasse in Höhe von 388.681,78 € zur Verfügung. Dieser standen berechtigte und auch geltend gemachte Insolvenzforderungen in Höhe von ca. 400.000 € gegenüber, wobei es sich insbesondere um Spendenrückforderungen der betrogenen Spender sowie Forderungen des Finanzamts wegen des Ausstellens unrichtiger Spendenbescheinigungen handelte. Insgesamt und unabhängig davon, ob sie zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, bestanden gegen den Angeklagten zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung berechtigte Forderungen der geschädigten Spender bzw. des Finanzamts A. Stadt in Höhe von mindestens 553.580 €.

Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung war das Vermögen des Angeklagten bei der ... Bank in Luxemburg, wie er wusste, infolge erfolgreich getätigter Anlagen bereits auf einen Wert in Höhe von 1.048.496,84 € angewachsen. Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens stieg das Vermögen insbesondere durch eigenen Aktienhandel des Angeklagten auf einen Gesamtwert von 1.588.506,00 € am 25.06.2014 an. Notwendige Bankkontakte während dieser Zeit tätigte der Angeklagte telefonisch oder per E-Mail. Außerdem fuhr er einmal im Jahr nach Luxemburg, um die banklagernde Post abzuholen.

III. Ausgang der weiteren Verfahren

Als Ausfluss der Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen Spendenbetrugs erging im Jahr 2011 gegen ihn ein Haftungsbescheid über ca. 153.000 € durch das Finanzamt A.-Stadt, mit welchem dieses den Spendern zu Unrecht gewährte Steuervorteile vom Angeklagten ersetzt verlangte. Hiergegen legte der Angeklagte erfolglos Widerspruch ein. Eine anschließend zum Finanzgericht eingereichte Klage gegen den Haftungsbescheid endete mit Klageabweisung mangels Prozessführungsbefugnis, da die zwischenzeitlich bestellte Insolvenzverwalterin ... welche die Forderungen des Finanzamtes als berechtigt einstufte und anerkannte, dem Angeklagten keine Vollmacht erteilte.

Die Ermittlungen des Hauptzollamts - Finanzkontrolle Schwarzarbeit - gegen den Angeklagten wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durch die Beschäftigung von Scheinselbständigen im ... e.V. wurden zwischenzeitlich gemäß § 154 StPO eingestellt. Die Deutsche Rentenversicherung erließ jedoch einen Nachforderungsbescheid in Höhe von ca. 254.000 € gegen den ... e.V., welcher vom Angeklagten und dem zwischenzeitlich für den Verein bestellten Insolvenzverwalter Müller angefochten wurde. Nachdem zunächst erfolglos das Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, wurde der Bescheid nach Klageerhebung des Insolvenzverwalters in 2015 durch das Sozialgericht Augsburg aufgehoben, da der Bescheid auf nicht ausreichender Tatsachengrundlage erlassen worden war.

IV. Tatentdeckung

Das Vermögen des Angeklagten bei der ... Bank Luxemburg SA wurde im Rahmen der Ermittlungen wegen Spendenbetrugs nicht entdeckt. Erst durch eine Mitteilung der ... Bank Luxembourg SA an die ... Luxembourg am 30.06.2014, über welche die Erkenntnisse an die deutschen Behörden weitergeleitet wurden, erlangten diese Kenntnis vom Vermögen des Angeklagten in Luxemburg. Auf Betreiben der hierüber verständigten Insolvenzverwalterin ... zahlte die ... Bank Luxembourg SA am 31.10.2014 das zum damaligen Zeitpunkt 1.501.935,85 € betragende Vermögen des Angeklagten zur Insolvenzmasse aus.

C. Einlassung und Beweiswürdigung

I. Zu den persönlichen Verhältnissen

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 25.04.2016 sowie den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urteilen und Beschlüssen aus dem Verfahren 507 Js 104806/09 der Staatsanwaltschaft Augsburg.

II. Zum festgestellten Sachverhalt

Den festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte so, wie oben dargestellt, objektiv und subjektiv vollständig und detailreich eingeräumt, nicht ohne dabei jedoch stets zu betonen, dass sein Handeln gerechtfertigt gewesen sei und er auf Grund der Unverwertbarkeit der aus Luxemburg erlangten Erkenntnisse ohnehin nicht verurteilt werden könne. Dieses Geständnis wird bestätigt durch die einvernommenen Zeugen ... und ... sowie die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen.

1. Zum objektiven Tatbestand, sowie zum Vor- bzw. Randgeschehen

Der Angeklagte hat im Rahmen seines Geständnisses insbesondere Angaben zu den gegen ihn geführten Verfahren gemacht, welche er zum Anlass genommen habe, das insbesondere in Belgien befindliche Vermögen nach Luxemburg zu verbringen, da dort seiner Meinung nach ein besseres Bankgeheimnis bestehe. Er machte sodann detaillierte Angaben zu den konkreten Umständen der Kontoeröffnung und -verwaltung sowie der weiteren Vermögensentwicklung. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens habe er das Vermögen in Luxemburg bewusst verschwiegen.

Diese Angaben des Angeklagten werden bestätigt durch die Angaben der Zeugin ..., welche zum Insolvenzverfahren des Angeklagten aussagte, und des Zeugen ... der insbesondere glaubhaft den Ausgang des Verfahrens des Hauptzollamts bzw. der darauf gestützten Forderungen der Deutschen Rentenversicherungen schilderte, sowie die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Unterlagen, insbesondere die Bankunterlagen, welche die Kontoeröffnung, die dabei vereinbarten Modalitäten (insbesondere auch die Verwendung von Pseudonymen sowie die Banklagerung und persönliche Abholung der Post) sowie die Vermögensentwicklung belegen, sowie den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die aus dem Insolvenzverfahren 5 IN 285/12 eingeführten Unterlagen, insbesondere das Vermögensverzeichnis vom 08.03.2012 sowie die Eröffnungsbilanz und die Gläubigerverzeichnisse bestätigen überdies das Verschweigen des Vermögens des Angeklagten in Luxemburg bei Insolvenzantragstellung sowie die Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderungen.

Soweit der Angeklagte wiederholt betonte, dass sämtliche gegen ihn geführte Verfahren, insbesondere die Verfahren des Hauptzollamts und das Verfahren wegen Spendenbetrugs und Untreue sowie das daraus hervorgegangene Steuerverfahren, von Beginn an rechtswidrig gewesen seien, so vermochte die Kammer diesen Ausführungen nicht zu folgen. Die weitschweifenden Begründungen, die der Angeklagte hierfür anführte, beschränkten sich im Kern darauf, dass Seitens der Behörden und Gerichte Rechtsansichten vertreten würden, die aus seiner Sicht unhaltbar seien. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte ihr gegenüber im Verlauf des gesamten Verfahrens wiederholt unzutreffende Rechtsansichten vertreten hat, von welchen er auch nach Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts München nicht abrückte. Konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte, welche den diesbezüglichen Vortrag auch nur als möglich hätten erscheinen lassen, hat der Angeklagte nicht vorgetragen. Deshalb bestand für das Gericht kein Anlass, den diesbezüglichen Ausführungen des Angeklagten näher auf den Grund zu gehen.

Den Verlauf des Insolvenzverfahrens hat die Zeugin ... glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten geschildert. Sie hat darüber hinaus glaubhaft die Höhe der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse dargelegt, wie sie sich auch in der im Selbstleseverfahren eingeführten Eröffnungsbilanz findet. Von dem Vermögen des Angeklagten in Luxemburg habe sie erst im Herbst 2014 durch die Staatsanwaltschaft erfahren. Sie habe dann sogleich die Zuführung des Vermögens zur Insolvenzmasse veranlasst. Die Höhe der gegen den Angeklagten insgesamt angemeldeten Insolvenzforderungen hat sie mit ca. 840.000 € beziffert, wovon sie ca. 400.000 € als berechtigte Rang-0-Forderungen bezeichnet hat. Dabei habe es sich im Schwerpunkt um die Rückforderungen der Spender sowie um die Forderung des Finanzamts in Höhe von ca. 153.000 € wegen des Ausstellens unrichtiger Spendenbescheinigungen gehandelt. Nicht darin enthalten seien Forderungen der Deutschen Rentenversicherung. Diese habe Forderungen zwar zunächst zur Insolvenztabelle angemeldet, sie aber nach der Aufhebung des Nachforderungsbescheids durch das Sozialgericht wieder zurückgenommen. In Höhe von weiteren 150.000 bis 200.000 € sei noch mit dem Insolvenzverwalter des ... e.V., Rechtsanwalt Müller, abzuklären, inwieweit Forderungen durch die Geschädigten doppelt gegenüber dem Angeklagten und dem Verein geltend gemacht wurden.

Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung sämtliche zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung gegen ihn gerichteten und noch offenen Forderungen, insbesondere auch die der Spender und des Finanzamts, als unberechtigt zurückgewiesen. Die Kammer hat jedoch keine Zweifel daran, dass die von der Zeugin ... anerkannten Forderungen berechtigt waren. Bei der Zeugin, die ihrerseits die Berechtigung geprüft hat, handelt es sich um eine langjährige und erfahrene Rechtsanwältin, die dem Gericht als zuverlässige Insolvenzverwalterin bekannt ist. Die von ihr dargelegten Zahlen beruhen auf einer inzwischen mehrjährigen Prüfung im Rahmen des anhängigen Insolvenzverfahrens. Das Ergebnis ihrer Prüfung steht - jedenfalls hinsichtlich der Forderungen der Spender - im Einklang mit den Feststellungen in den gegen den Angeklagten ergangenen Urteilen im Verfahren 507 Js 104806/09 der Staatsanwaltschaft Augsburg. Die Zeugin hat die geltend gemachten Forderungen auch keineswegs blind anerkannt. Vielmehr hat sie die Höhe der von den Spendern geltend gemachten Forderungen um die Höhe der erlangten Steuervorteile bereinigt. Auch die vom Angeklagten vorgetragenen Einwände vermochten an der Überzeugung der Kammer von der Berechtigung der Forderungen nichts zu ändern, da sie über ein bloßes Bestreiten der Berechtigung sowie pauschale Behauptungen nicht hinausgehen. So behauptete er etwa, dass die Spender bereits im Laufe des Ermittlungsverfahrens zur Rückforderung der Spenden gedrängt worden seien. Konkrete, für die Kammer nachvollziehbare und auch überprüfbare Anknüpfungstatsachen, warum die Forderungen der Spender, welche nach den rechtskräftigen Feststellungen der gegen den Angeklagten ergangenen Urteile auf betrügerischen Handlungen des Angeklagten beruhen, nicht berechtigt sein sollen, hat der Angeklagte nicht jedoch genannt.

Die Feststellung, dass die Spender bzw. das Finanzamt A. Stadt, unabhängig davon, ob die Spender ihre Forderungen zur Insolvenztabelle auch angemeldet haben, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung insgesamt berechtigte Forderungen in Höhe von mindestens 553.580 € gegen den Angeklagten hatten, hat die Kammer aus den nachfolgend genannten Umständen getroffen, wobei sich dies hinsichtlich einer Summe von 148.590 € bereits daraus ergibt, dass das Landgericht Augsburg in seinen Urteilen vom 12.01.2011 und 14.12.2011 in dieser Höhe nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt hat, da insoweit Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Hinsichtlich des weiteren Betrags in Höhe von 404.990 € ist die Kammer vom Bestehen und der Berechtigung der Forderungen auf Grund einer Gesamtschau nachfolgender Erwägungen überzeugt:

  • Bereits das Landgericht Augsburg hat in seinen Urteilen vom 12.01.2011 und 14.12.2011, von deren Feststellungen die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens Kenntnis genommer hat, auf den erweiterten Verfall erkannt, da die im Rahmen der damaligen Hauptverhandlung bewiesenen Umstände den Schluss zuließen, dass der Angeklagte bzw. auf Grund seiner Taten der ... e.V. auch in dieser Höhe Spendengelder in gleichartiger betrügerischer Weise erlangt hat. Die in diesen Urteilen getroffenen Feststellungen wurden trotz zweier Revisionen des Angeklagten vom Bundesgerichtshof gehalten.

  • Ein Abgleich der im Seibstleseverfahren eingeführten Personenliste zum erweiterten Verfall, welche sich im Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12.01.2011 befindet, und der Gläubigerverzeichnisse des Insolvenzverfahrens 2 IN 285/12 hat ergeben, dass zahlreiche der in der Personenliste genannten mutmaßlichen Geschädigten ihre Forderungen auch zur Insolvenztabelle angemeldet haben und diese nach sorgfältiger Prüfung der Insolvenzverwalterin auch anerkannt wurden.

  • Für die Kammer waren demgegenüber auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die vorgenannten Spenden auf andere als die im Urteil vom 12.01.2011 festgestellte, nämliche redliche Art und Weise erlangt wurden. Auch die Einlassung des Angeklagten bot hierfür keine nachvollziehbaren und überprüfbaren Anknüpfungstatsachen. Sie beschränkte sich vielmehr wiederum auf das Bestreiten der Forderungen und die pauschale Behauptung, das Vorgehen der Behörden sei insgesamt rechtswidrig gewesen.

Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass die der Insolvenzverwalterin zur Verfügung stehende Masse (388.681,78 €) weder dazu ausreichte, die tatsächlich bestehenden berechtigten Forderungen der Gläubiger in Höhe von mindestens 553.580 € vollständig zu bedienen, noch die zur Insolvenztabelle angemeldeten berechtigten Forderungen in Höhe von ca. 400.000 €.

2. Zum Vorsatz

Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, dass er zunächst das Vermögen ins Ausland gebracht hat, um es vor dem Zugriff der Behörden, die seiner Meinung nach massiv rechtswidrig agierten, zu schützen, und es aus dem gleichen Grund auch bei Insolvenzantragstellung bewusst verschwiegen habe. Auf Grund der der Insolvenzantragstellung vorangegangenen rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts Augsburg ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte sich bewusst war, dass er in Höhe der dortigen Entscheidung nach § 111 i StPO Forderungen geschädigter Spender ausgesetzt sein wird, deren Durchsetzung er durch das Verschweigen des Vermögens verhindern wird. Auch angesichts des Umstands, dass der Angeklagte wiederholt betonte, dass er diese Forderungen für unberechtigt halte, ist die Kammer davon überzeugt, dass das Vereiteln der Forderungen der Spender zumindest auch angestrebter Zweck seines Handelns war.

Gegen den Vorsatz spricht auch nicht der im abgegebenen Vermögensverzeichnis wiederholt auftauchende Hinweis darauf, dass das Vermögensverzeichnis „unvollständig“ sei. Dagegen spricht bereits, dass der Angeklagte selbst angab, das Vermögen bewusst verschwiegen zu haben. Auch der Umstand, dass er im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens für die Dauer von über zwei Jahren das Vermögen verheimlichte, verdeutlicht, dass er nie die Absicht hatte, das „unvollständige“ Vermögensverzeichnis zu vervollständigen.

Wie sich bereits aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Eigeninsolvenzantrag ergibt, wie auch aus seiner eigenen Einlassung, wusste der Angeklagte auch, dass er zur Zeit der Insolvenzantragstellung ohne das in Luxemburg befindliche Vermögen nicht in der Lage war, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Er gab selbst an, dass er damals von der Unterstützung seiner Familie abhängig war.

3. Rechtshilfe aus Luxemburg

Im Hinblick auf die über die Rechtshilfe aus Luxemburg erlangten und im Wege des Selbstleseverfahrens (vier Leitz-Ordner) in die Hauptverhandlung eingeführten Bankauskünfte, welche die Kammer für vollständig verwertbar erachtet, hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Bereits am 12.11.2009 richtete die Staatsanwaltschaft Augsburg im Rahmen des Verfahrens wegen Spendenbetrugs unter dem Aktenzeichen 680 AR 2369/09 ein Rechtshilfeersuchen zur Durchführung von Finanzermittlungen nach Luxemburg, welches nach Durchführung der erbetenen Ermittlungen mit Schreiben vom 16.04.2010 beantwortet wurde.

Am 30.06.2014 setzte die ... Bank im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche die ... Luxemburg über das Vermögen des Angeklagten in Kenntnis, welche die so erlangten Informationen zuständigkeitshalber dem Bundeskriminalamt übermittelte. Auf Grund des dort bekannten Rechtshilfeersuchens aus dem Jahr 2009 teilte das Bundeskriminalamt das nunmehr bekannte Auslandsvermögen des Angeklagten mit E-Mail vom 02.07.2014 der Staatsanwaltschaft Augsburg mit.

Auf Grund der Erkenntnisse aus der Beiziehung der Insolvenzakte des Angeklagten leitete die Staatsanwaltschaft Augsburg mit Verfügung vom 14.09.2014 gegen den Artgeklagten das Verfahren wegen des Verdachts des Bankrotts und der falschen Versicherung an Eides Statt ein. Mit Beschluss vom 14.11.2014 ordnete das Amtsgericht Augsburg die Durchsuchung der Geschäftsräume der ... Bank Luxemburg SA nach Unterlagen zum gegenständlichen Vermögen des Angeklagten an. Zur Umsetzung des Beschlusses richtete die Staatsanwaltschaft Augsburg am 20.11.2014 unter dem Az. 690 AR 2725/14 ein Rechtshilfeersuchen nach Luxemburg, auf Grund dessen der Staatsanwaltschaft Augsburg mit Schreiben des Parquet General du Grand-Duche de Luxembourg vom 06.07.2015 die gewünschten Unterlagen übermittelt wurden.

Die diesen Feststellungen zugrunde liegenden Tatsachen sind zur Überzeugung der Kammer erwiesen, da sie auf entsprechenden Vorhalt des Vorsitzenden im Rahmen der Hauptverhandlung von sämtlichen Verfahrensbeteiligten als zutreffend bestätigt wurden und sich im Übrigen mit dem verlesenen Schreiben des Parquet General du Grand-Duche de Luxembourg vom 16.04.2010 decken.

D. Rechtliche Würdigung

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte des tateinheitlichen Bankrotts mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt schuldig gemacht.

Dabei hat das Gericht auf Grund der Einlassung des Angeklagten auch geprüft, ob Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorlagen und dies im Ergebnis verneint. Auch einen diesbezüglichen Irrtum des Angeklagten schließt die Kammer aus. Vielmehr ist das Gericht auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts davon überzeugt, dass der Angeklagte für sich in Anspruch nimmt, trotz Kenntnis entgegenstehender gerichtlicher und behördlicher Entscheidungen selbst zu entscheiden, was er für richtig empfindet, und danach zu agieren. Besonders deutlich zeigt sich dies darin, dass er trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Entscheidungen den Geschädigten seiner vorangegangen Straftaten die Berechtigung ihrer Spendenrückforderungen abspricht.

E. Strafzumessung

I. Strafzumessung im weiteren Sinn

Der Kammer stand zur Ahndung der tateinheitlich begangenen Straftaten des Bankrott und der vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides Statt als Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB) der Strafrahmen gem. § 283 Abs. 1 StGB - Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätze, § 40 Abs. 1 StGB oder Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren, § 38 Abs. 2 StGB - zur Verfügung.

Die Kammer hat dabei auch geprüft, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falls des Bankrott nach § 283 a StGB vorliegen, dies jedoch insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich sämtliche erstrangige Forderungen der Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt wurden und auf Grund der Höhe der Insolvenzmasse auch die nachrangigen Forderungen werden befriedigt werden können, verneint.

II. Strafzumessung im engeren Sinn

Bei der Bildung der Strafe hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vollumfänglich geständig war, wenn auch dabei zu berücksichtigen ist, dass das Geständnis nicht von Einsicht und Reue getragen ist, sondern vom Angeklagten nur abgegeben wurde, um die aus seiner Sicht vorliegende Rechtfertigungslage beschreiben zu können, zumal der Angeklagte ohnehin nicht von einer Verwertbarkeit der vorliegenden Beweismittel sowie der von ihm abgegebenen Geständnisse ausgegangen ist. Weiter sprach zu seinen Gunsten, dass die letztendlich eingetretene Gläubiger gefährdung auf Grund des Umstands, dass nicht alle Geschädigten ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, relativ gering war (ca. 12.000 €), wenn auch die tatsächliche Gläubigergefährdung unter Berücksichtigung sämtlicher Forderungen der geschädigten Spender bzw. des Finanzamts deutlich höher war (ca. 165.000 €). Sämtliche erstrangigen Gläubigerforderungen konnten inzwischen auf Grund der Rückführung des unangetasteten Auslandsvermögens zur Insolvenzmasse befriedigt werden. Angesichts der Höhe des Vermögens wird dieses auch ausreichen, die nachrangigen Forderungen zu befriedigen, was ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen war.

Zu Lasten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist. Die nunmehr begangenen Straftaten hat er unmittelbar nach Haftentlassung begangen, was die hohe Rückfallgeschwindigkeit verdeutlicht. Dabei fiel zusätzlich erschwerend ins Gewicht, dass es gerade die Geschädigten der zuvor begangenen Betrugstaten waren, denen der Angeklagte nunmehr durch seine neuen Taten eine vollständige Ersetzung ihrer Schäden erschwert hat. Gegen ihn sprach auch die Nachhaltigkeit der Tatbegehung durch konsequentes Verschweigen im Rahmen des Insolvenzverfahrens über einen langen Zeitraum hinweg mit nicht unerheblicher krimineller Energie, die bereits durch den Aufwand, welchen der Angeklagte zum Verheimlichen seines Auslandsvermögens betrieben hat, zum Ausdruck kommt, wobei korrespondierend von einem fortlaufenden Absinken der Hemmschwelle auszugehen ist. So ist der Angeklagte per E-Mail gegenüber der Bank mit Alias-Personalien aufgetreten und hat sich die Mühe gemacht, mindestens einmal jährlich nach Luxemburg zu fahren, um die dort banklagernde Post abzuholen. Dabei erkennt die Kammer beim Angeklagten insoweit auch eine erhebliche Unbelehrbarkeit, die sich darin manifestiert, dass er allein seine eigenen - abwegigen - Rechtsansichten akzeptiert und dabei nicht davor zurückschreckt, vorsätzliche Straftaten zu begehen, um die seiner Meinung nach richtige Ansicht durchzusetzen, obgleich ihm Behörden und Gerichte wiederholt bescheinigt haben, dass er im Unrecht ist. Schließlich war zu seinen Lasten noch zu berücksichtigen, dass er durch sein Handeln zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.

Unter Berücksichtigung aller dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.

F. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.rstern Peter seit 10.05.2017.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2016 - 10 KLs 502 Js 134777/14

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2016 - 10 KLs 502 Js 134777/14 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Strafgesetzbuch - StGB | § 283 Bankrott


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Ins

Strafgesetzbuch - StGB | § 40 Verhängung in Tagessätzen


(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der

Strafgesetzbuch - StGB | § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt


Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be

Strafgesetzbuch - StGB | § 38 Dauer der Freiheitsstrafe


(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

Referenzen

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.