Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 04. Mai 2017 - 33 O 215/16

bei uns veröffentlicht am04.05.2017
nachgehend
Landgericht Aschaffenburg, 33 O 215/16, 04.07.2017

Gericht

Landgericht Aschaffenburg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „VW-Abgas-Skandal“.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 01.07.2010 (Anlage K1; Blatt 41 d.A.) einen gebrauchten VW Passat CC 2.0 Individual Sport Coupe TDI DPF zu einem Kaufpreis von 32.990,00 € von der Firma „...“, wobei der Kläger 28.000,00 € in bar beim Autohändler mit Sitz in ... bezahlte und den Restkaufpreis in Höhe von 5.000,00 € finanzierte.

Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig von dem sogenannten „VW-Abgas-Skandal“ betroffen, da auch im klägerischen Fahrzeug ein Dieselmotor des Typs A189 verbaut wurde. Das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die die Stickoxidwerte (NOx) auf dem Prüfstand optimiert.

Der Kläger behauptet, dass er damals auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen sei. Ihm sei gerade wichtig gewesen, dass das Fahrzeug die Voraussetzung für eine „grüne Plakette“ erfüllt. Gerade der Umweltaspekt habe für ihn ein wichtiges Kaufargument dargestellt. Daneben habe auch der Spritverbrauch für den Kläger eine große Rolle gespielt, weshalb er sich gerade für das streitgegenständliche Dieselfahrzeug entschieden habe.

Die Beklagtenpartei werbe gerade schriftlich und mündlich ausdrücklich mit der besonderen Umweltfreundlichkeit deren Fahrzeuge. Sämtliche Angaben in den Broschüren und Preislisten der Beklagtenpartei seien falsch, da dies nur deshalb gemacht werden konnten, da die Beklagtenpartei die Fahrzeuge manipuliert habe.

Die seitens der Beklagten eingebaute Software des Motors am streitgegenständlichen Pkw stellt nach Ansicht des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, welche den Schadstoffausstoß des Fahrzeugs manipulieren würde. Dies um im Falle eines Abgastest die zulässigen Abgaswerte zu erreichen.

Die Beklagte habe gerade die weltweite Marktführerschaft und die Gewinnmaximierung um jeden Preis gewollt. Sie habe dabei bewusst in Kauf genommen, dass zahlreiche ihrer Kunden, die einen sehr hohen Preis für ein Fahrzeug bezahlen erheblich geschädigt werden. Die Beklagte habe gerade bewusst eine Vermögensminderung der Kunden verursacht um ihr eigenes Vermögen zu vermehren. Den Verantwortlichen (dem Vorstand) sei bekannt gewesen, dass die Fahrzeuge durch die Manipulation nicht den angegebenen Verkehrswert haben und das die Schadstoffbelastung durch die manipulierten Fahrzeuge zu Gesundheits- und Umweltschäden führen würden.

Es sei davon auszugehen, das die seinerzeit tätigen Vorstände der Beklagten Kenntnis von den Vorgängen gehabt hätten. Diesbezüglich komme der Beklagten jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast zu, weil sie gerade nicht offen lege, welche Person aus dem Konzern an den Manipulationen beteiligt gewesen sind.

Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass eine Risiko bestehe, dass dem Fahrzeug die allgemeine Betriebserlaubnis entzogen werde, wodurch auch der Versicherungsschutz erlöschen würde. Weiter behauptet er, dass auch der Marktwert des Fahrzeuges auf Grund der Manipulation gesunken sei.

Daher ist der Kläger insgesamt der Ansicht, dass die Beklagte ihm gegenüber auf Schadensersatz hafte, da er ohne die Manipulation und die Täuschung der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat, ... durch die Beklagtenpartei resultieren.

  • 2.Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vcrgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 550,37 € freizustellen.

Die Beklagtenpartei beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist zunächst der Auffassung, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei, weil kein Feststellungsinteresse zu Gunsten des Klägers bestehe.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagtenpartei zunächst, dass es für den Kläger beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs maßgeblich auf die Umweltaspekte angekommen sei. Zudem wird insbesondere bestritten, dass im Rahmen des Verkaufsgesprächs über die Stickstoffoxid (NOx)-Werte gesprochen worden sei, welche angeblich kaufentscheidend gewesen sein sollen.

Weiter ist die Beklagtenpartei der Ansicht, dass weder vertragliche noch deliktische Ansprüche auf Schadensersatz des Klägers ihr gegenüber bestehen.

Zunächst sei eine die Beklagte treffende Aufklärungspflicht nicht ersichtlich. Auch sei eine etwaige Täuschung durch Verkaufsprospekte nicht ausreichend dargelegt und hätte auch nicht vorgelegen. Daher bestehen nach Ansicht der Beklagten bereits keine Ansprüche nach den §§ 311 Abs. 2. Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB.

Auch würden die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht vorliegen, da weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestandes hinreichend schlüssig dargelegt seien.

In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass die Entscheidung zum Einbau der streitgegenständlichen Software auf einer Arbeitsebene getroffen worden sei und der Vorstand hier keine Kenntnis gehabt habe. Diesbezüglich ist die Beklagte der Ansicht, dass sie gerade keine umfassendere sekundäre Darlegungslast treffe.

Auch läge gerade keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte vor.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, umfangreichen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2017 (vgl. Blatt 1383 ff. d.A.) informatorisch zur Sache angehört.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig.

1. Das Landgericht Aschaffenburg ist zunächst aufgrund der rügelosen Verhandlung der Beklagten örtlich zuständig, § 39 ZPO.

2. Zu Gunsten des Klägers besteht auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, welches grundsätzlich sehr weit auszulegen ist, weil der klägerseits behauptete Schaden noch nicht abschließend beziffert werden kann.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klage hat gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen VW Passat keine Ansprüche auf Schadensersatz.

1. Mangels eines unmittelbaren Vertragsschlusses zwischen den Parteien bestehen zu Gunsten des Klägers keine Schadensersatzansprüche auf vertragliche Grundlage.

Auch etwaige Schadensersatzansprüche, wie sie der Kläger behauptet nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bestehen nicht.

Dabei geht der Kläger fehlerhaft davon aus, dass die seitens der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur sogenannten Prospekthaftung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen auf den vorliegenden Sachverhalt (Pkw-Kaufvertrag) zu übertragen seien, was nach Auffassung des Gerichts nicht möglich ist. Das Gericht sieht diesbezüglich prinzipiell keine Veranlassung, die im Rahmen des Kapitalmarktrechts relevanten Überlegungen im Wege einer Analogie auf den vorliegenden Pkw-Kaufvertrag zu übertagen.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine besondere Vertrauensposition, wie sie grundsätzlich vom § 311 Abs. 2 BGB vorausgesetzt wird, inne hatte.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, weil der Kläger den Tatbestand des § 263 StGB nicht schlüssig dargelegt hat.

a. Eine Haftung der Beklagten als juristische Person setzt nach § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Norm verwirklicht hat.

Mithin müsste im vorliegenden Fall ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB verwirklicht haben und dabei insbesondere die entsprechende Bereicherungsabsicht aufgewiesen haben.

Diesbezüglich wird seitens des Klägers lediglich behauptet und der Schluss gezogen, dass die Vorstandsmitglieder, insbesondere Herr ... seinerzeit entschieden haben, dass die Fahrzeuge manipuliert werden, da er ansonsten die Spitzenposition auf dem Weltmarkt nicht hätte erreichen können. Dies genügt allerdings nicht für den schlüssigen und konkreten Vortrag, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter selbst die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gekannt bzw. vorausgesehen und in seinem Willen aufgenommen hat. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist rein spekulativ, was gerade auch der weitere Vortrag des Klägers zur sekundären Darlegungslast zeigt.

b. Im Prozess gehört es zur Darlegungslast eines Klägers, dass er den für seinen Schaden verantwortlichen Organwalter (verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB) benennt, verabsäumt er diesen Vortrag, so fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag da gerade die Person des handelnden für die in Bezug genommene Haftungsnorm (hier § 263 StGB) als auch für § 31 BGB selbst eine wichtige Rolle spielt (vgl. Münchner Kommentar zum BGB 7. Auflage 2015 § 31 Rd-Nr.: 44).

Mangels ordnungsgemäßer Darlegung des verantwortlichen Organwalters durch den Kläger fehlt es diesbezüglich an einem schlüssigen Klagevortrag.

c. Eine sekundäre Darlegungslast, wie sie vom Kläger behauptet wird, besteht nach Auffassung des Gerichts auf Seiten der Beklagten nicht.

Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht nur, wenn der beweisbelasteten Partei (Kläger) näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei (Beklagte) alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner (der primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablauf steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und die näheren Angaben zumutbar sind (vgl. BGHZ 140, 156).

Diese Voraussetzung der sekundären Darlegungslast liegen im vorliegenden Fall gerade nicht vor, weil die Beklagte zunächst eine etwaige Kenntnis des Vorstandes nicht einfach bestreitet sondern vielmehr mitteilte, dass eine solche Kenntnis nicht bestanden habe. Im Übrigen erachtet es das Gericht für die Beklagte auch nicht zumutbar ein, sämtliche interne Entscheidungsprozesse und die interne Organisation offen zu legen. Die fehlende Zumutbarkeit folgte bereits aus dem Umstand, dass seitens der Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren gegen eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten geführt wird.

Damit bleibt insgesamt festzuhalten, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger die Voraussetzung des § 31 BGB nicht ausreichend schlüssig dargelegt hat.

d. Im Übrigen fehlt es auch an einem täuschungsrelevanten Irrtum im Sinne von § 263 StGB auf Seiten des Klägers:

Der Kläger schilderte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, dass beim Erwerb des Fahrzeugs nicht über Stickstoffoxid-Ausstöße gesprochen worden sei. Für den Kläger sei lediglich maßgeblich gewesen, dass es sich um ein Dieselfahrzeug handelte.

Daher lag bei Abschluss des Kaufvertrages auf Seiten des Klägers schon kein täuschungsrelevanter Irrtum vor, weshalb auch aus diesem Grund Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. m § 263 StGB zu Gunsten des Klägers gegenüber der Beklagten ausscheiden.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagten gemäß § 826 BGB auf Grund einer behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, weil er auch ein diesbezüglichen Anspruch nicht schlüssig dargelegt hat.

a. Auch für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist es erforderlich, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger die Voraussetzungen des § 31 BGB schlüssig darlegt, was jedoch gerade seitens des Klägers nicht erfolgte (siehe oben).

b. Im Übrigen ist in der behaupteten Verwendung der „Manipulationssoftware“ kein sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB zu sehen.

Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl allerbillig und gerechtdenkender verstößt, mithin mit dem grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. beispielhaft BGH NJW-RR 2013, 550). Nicht ausreichend ist hingegegen, dass das Verhalten gesetzes- und vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss eine nach dem Maßstab der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig geltenden besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zu tragenden Gesinnung oder den eingetragenen Folgen ergeben kann, gegeben sein (vgl. beispielhaft BGH NJW 2012, 1800). Ein Gesetzesverstoß allein führt nicht zwingend zum vorliegend der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung und nicht wertneutral sein.

Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB vor.

In der behaupteten Verwendung von Abschaltevorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, liegt zwar ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 2 i.V.m. Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emission von leichten Personen Kraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zur Reparatur- und Wartungsinformation für Fahrzeuge. Wie sich allerdings aus den Erwägungsgründen der Verordnung erkennen lässt, dient diese gerade nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, wie der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus.

Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltevorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzen Norm, sodass gerade keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt (vgl. LG Köln Urteil vom 07.10.2016 Az.: 7 O 138/16; LG Ellwangen Urteil vom 10.06.2016 Az.: 5 O 385/15).

4. Auch sonstige weitere Schadensersatzansprüche zu Gunsten des Klägers gegenüber der Beklagten als Herstellerin der streitgegenständlichen Fahrzeugs sind nicht ersichtlich.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da bereits keine begründete Hauptforderung besteht.

III.

Die Kostenentscheidung erfolgt auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 709 S. 2 ZPO.

Verkündet am 04.05.2017

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Landgericht Köln Urteil, 07. Okt. 2016 - 7 O 138/16

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d: 2Der Kläger macht gege

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.