Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 18. Apr. 2016 - 33 O 149/14

published on 18/04/2016 00:00
Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 18. Apr. 2016 - 33 O 149/14
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Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 151.815,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27% und die Beklagten als Gesamtschuldner 73% zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1989 geborene Kläger nimmt die Beklagten zu 1) und 2) wegen eines Verkehrsunfalls vom 13.6.1996, durch den er schwer verletzt wurde, auf Schadensersatz in Anspruch. Die alleinige Haftung der Beklagten zu 1) und 2) aus dem Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig. Der Vater des Klägers gab Ende 1999 seinen ausgeübten Beruf als Diplom Ingenieur für Maschinenbau auf und betreut seither fortlaufend den Kläger. Der Kläger erlitt bei dem Unfallereignis ein offenes Schädelhirntrauma 3. Grades und ist zu 100% schwerbehindert.

Nachdem im Jahr 1999 die Rehabilitatstionsbemühungen beim Kläger stagnierte, entschloss sich der Vater des Klägers seine Berufstätigkeit aufzugeben, um den Kläger selbst zu fördern. Auch durch Fördermaßnahmen des Vaters neben der Schule, dem Nachhilfeunterricht und neben medizinischen Therapiemaßnahmen gelang es, dem Kläger die Fähigkeiten des Lesens, Schreibens und Rechnens beizubringen. Zudem gelang es dem Kläger unter der Hilfestellung seines Vaters im Juli 2008 einen Hauptschulabschluss zu erlangen. Trotz Erreichens des Abschlusses entschloss man sich, dass der Kläger die 9. Klasse wiederholt, was wiederum nur durch Begleitung und Unterstützung durch den Vater möglich war. Allerdings musste der Schulbesuch dann im Februar aufgrund psychischer Beeinträchtigungen des Klägers abgebrochen werden. Ab September 2009 besuchte der Kläger dann die Berufsgrundschule. Nachdem der Kläger das erste Berufsgrundschuljahr allerdings nicht erfolgreich absolvieren konnte, wurde dieses im September 2010 wiederholt. Jedoch wurde auch diese Wiederholung Ende 2010 abgebrochen. Ab Februar 2011 war der Kläger dann bei der Gemeinde …| auf dem Bauhof beschäftigt. Nachdem es bei der Gemeinde zu einer personellen Veränderung kam und es zu Mobbingvorfällen gegenüber dem Kläger bei der Beschäftigung kam, wurde die Tätigkeit bei der Gemeinde …| Mitte 2012 aufgegeben.

Dem hiesigen Rechtsstreit sind bereits mehrere Verfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg sowie vor dem Oberlandesgericht Bamberg vorausgegangen. Durch Urteil des OLG Bamberg vom 28.06.2005 (Az.: 5 U 23/05) wurden die Beklagten auch verurteilt, dem Kläger vermehrte Bedürfnisse zu ersetzten. Es bestehe seitens des Klägers aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Ersatzanspruch für den Mehraufwand des Vaters im Hinblick auf die von diesen durchgeführten Intensivfördermaßnahmen in Höhe des Verdienstausfalls des Vaters. Hinsichtlich der gesamten und genauen Urteilsgründe nimmt das Gericht Bezug auf das Urteil des OLG Bamberg vom 28.06.2005 Az.: 5 U 23/05.

In der Folge dieses Urteils des OLG Bamberg wurde seitens der Beklagten teilweise eine freiwillige Regulierung und teilweise eine gerichtlich durchgesetzte Regulierung der vermehrten Bedürfnisse des Klägers in Höhe eines Verdienstausfall des Vaters des Klägers vorgenommen.

Nunmehr begehrt der Kläger Ersatz der aus seiner Sicht weiterhin bestehenden vermehrten Bedürfnisse in Höhe des Verdienstausfalls seines Vaters für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.07.2013 in Höhe von insgesamt 208.661 €.

Der Kläger behauptet im Wesentlichen, ihm stehe der Mehraufwand für den angegebenen Zeitraum zu, weil seine getroffene Auswahlentscheidung, seinen Mehrbedarf durch ergänzende intensive Förderung durch den Vater auszugleichen, nach wie vor gerechtfertigt sei. Insbesondere würden durch den Vater intensive Fördermaßnahmen betrieben, die dazu dienen den Kläger psychisch zu stabilisieren, ihn zu motivieren damit er in der Lage ist sich zusätzlichen Ressourcen zu erschließen und zudem die psychosoziale Kompetenz des Klägers zu fördern. Zu den vom Kläger behaupteten und als intensive Fördermaßnahmen bezeichneten Tätigkeiten des Vaters verweist das Gericht auf die Anlage zur Klage Version B3 sowie auf Seite 6,7 des Schriftsatzes des Klägers vom 12.12.2014 (Bl. 146, 147 d.A.).

Der Kläger beantragt,

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 208.661 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen vor, dass schon keine derart intensiven Fördermaßnahmen seitens des Vaters des Klägers mehr erbracht werden wie sie noch Grundlage des Urteils des OLG Bamberg gewesen seien. Zudem sei die Aufnahme einer Berufstätigkeit durch den Kläger nach Absolvieren eine beruflichen Ausbildung als nicht mehr realistisch anzusehen.

Auch habe bereits das OLG Bamberg in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Intensivförderung wie sie zur damaligen Zeit nach Art und Umfang vom Vater des Klägers geleistet wurde, nicht zeitlich unbegrenzt bestehen werde. Solche intensiven Förderungsmaßnahmen seinen aus ärztlichrehabilitationsmedizinischer Sicht nicht mehr gerechtfertigt, da die bestehende Grundsituation des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr entscheidend verbessert werden kann.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. …|. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.02.2016, sowie das Gutachten der genannten Sachverständigen vom 12.08.2015. Zudem wurde seitens des Gerichts die Verfahrensakte LG Aschaffenburg Az.: 2 O 95/09, sowie die Urteile des Landgerichts Aschaffenburg vom 21.12.2004 (Az.: 1 O 288/01) und des OLG Bamberg vom 28.06.2005 (Az.: 5 U 23/05) zum Gegenstand der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2016 gemacht.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von vermehrten Bedürfnissen in Höhe des Verdienstausfalls seines Vater nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 ABs.1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 843 Abs. 1 BGB in Höhe von 151.815,53 €.

1. Ausgehend vom Urteil des OLG Bamberg vom 28.06.2005 Az.: 5 U 23/05 ist im vorliegenden Fall von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Nach den Grundsätzen des Schadensrechts hat der Kläger einen Anspruch auf eine Förderung, die seine Leistungsfähigkeit soweit als möglich dem Stand annähert, die er ohne den Unfall bei normaler körperlicher und geistiger Entwicklung und normaler schulischer Ausbildung erlangt hätte. Denn der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 S. 1 BGB). Bei Verletzung einer Person kann der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - statt der Naturalrestitution den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 S. 2 BGB).

Seine Grenze findet dieser Anspruch allerdings im Recht des Ersatzpflichtigen, den Gläubiger auf eine Entschädigung in Geld zu verweisen, nämlich dann, wenn die Herstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist (§ 251 Abs. 1 und 2 S. 1 BGB). Das bedeutet, dass auch ein zur Herstellung an sich erforderlicher Aufwand dann nicht zu ersetzen ist, wenn er die Grenze der Unverhältnismäßigkeit übersteigt.

Fördermaßnahmen, wie sie damals vom Vater des Klägers ausgeführt wurden, die dazu dienten, dem Geschädigten soweit als möglich einen altersentsprechenden Leistungsstand insbesondere im Lesen, Schreiben, Rechnen und hinsichtlich des Allgemeinwissens als Grundvoraussetzung für eine Berufsausbildung und eine spätere Erwerbstätigkeit zu verschaffen, sind der Schadensgruppe der sogenannten vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 BGB, §§ 11 S. 1, 13 StVG zuzuordnen, wenn und soweit es sich um einen unfallbedingt erhöhten Aufwand und nicht nur um allgemeine, auch einem Gesunden entstehende Ausbildungskosten beziehungsweise um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 791).

Dies war zum damaligen Zeitpunkt (Entscheidungszeitpunkt des OLG Bamberg) der Fall, weil der Kläger allein durch die Unfallfolgen außer Stande war, ohne zusätzliche intensive Förderung seinen Leistungsstand zu verbessern.

Der Mehrbedarf des Klägers bemisst sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter bei der von ihm - bzw. hier durch seine gesetzlichen Vertreter - in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung getroffen hätte (BGHZ 54, 82; BGH VersR 70, 129, und 78, 149). Dabei bemisst sich der Anspruch nach dem konkreten Bedarf im jeweiligen Einzelfall. Kommen zum Ausgleich des Bedarfs verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht (z. B. durch Einstellung einer Fremdkraft, durch Vollzeitunterbringung in einer entsprechenden Einrichtung oder durch persönliche Leistungen eines Familienangehörigen im häuslichen Bereich), so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse nicht etwa stets nach der aufwändigsten oder nach der kostengünstigsten Möglichkeit, sondern danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Wählt der Verletzte den Einsatz eines Familienangehörigen, so ist dessen zusätzliche Mühewaltung angemessen auszugleichen (BGH VersR 1978, 396; BGH NJW 99, 2819). Dies gilt beim Einsatz eines Elternteils freilich nur dann, wenn diese Mühewaltung den Bereich der allein den Eltern als engsten Bezugspersonen zugänglichen „unvertretbaren“ Zuwendung verlässt und sich so weit aus dem selbstverständlichen originären Aufgabengebiet der Eltern heraushebt, dass nicht nur theoretisch, sondern als praktische Alternative ein vergleichbarer Einsatz fremder Hilfskräfte in Betracht kommt (BGH NJW 99, 2819).

Dabei darf zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass Schadensersatzansprüche Dritter vom Gesetz nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen der §§ 844, 845 BGB in Betracht kämen, weswegen Gegenstand der Prüfung hier nicht ein unfallbedingter Verdienstausfallschaden des tätig werdenden Angehörigen, hier des Vaters, ist, sondern allein der Anspruch des Verletzten selbst, hier des Klägers, auf Ausgleich seiner vermehrten Bedürfnisse. Allerdings kann der Verdienstausfall, den ein naher Angehöriger wegen dem Verletzten unentgeltlich erbrachter Betreuungsleistungen erleidet, als geldwerter „Verlustposten“, in welchem sich der Mehraufwand in der Vermögenssphäre konkret niedergeschlagen hat, eine entsprechende Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Verletzten begründen, da eine solche Hilfeleistung naher Angehöriger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht dem Schädiger zugutekommen darf (BGH NJW 1999, 2819 w. m. N.). Die Ersatzpflicht für einen Verdienstausfall Dritter ist dementsprechend sogar für den Bereich der Heilungskosten wegen notwendiger Krankenbesuche bejaht worden (vgl. BGHZ 106, 28 = BGH NJW 89, 766; BGH NJW 91, 2340).

Allerdings bestehe ein Mehrbedarf des Klägers, welcher die Intensivförderung durch den Vater rechtfertigt, nicht zeitlich unbegrenzt. Der Mehrbedarf des Klägers entfalle dann, wenn der Kläger seine ursprünglich vertretbar getroffene Auswahlentscheidung hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich seiner unfallbedingten Defizite als nicht mehr aussichtsreich für die Zukunft revidieren muss.

2. Anhand der dargestellten Grundsätze bestehen beim Kläger auch weiterhin vermehrte Bedürfnisse für die er Ersatz verlangen kann. Eine „Sättigungsgrenze“ ist beim Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum (01.08.2010 bis 31.07.2013) nicht eingetreten, weshalb er seine ursprünglich vertretbar getroffene Auswahlentscheidung nicht revidieren muss.

a. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach den ausführlichen, verständlichen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. …| in ihrem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 12.08.2015 und dessen mündlichen Erläuterung vom 22.02.2016 fest, dass beim Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum und auch heute weiterhin vermehrte Bedürfnisse bestehen, die durch die Fördermaßnahmen seines Vaters im Rahmen des „familiären Modells“ ausgeglichen werden.

Auch wenn die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten ausführte, dass trotz der intensiven Bemühungen des Vaters eine Integration des Klägers in ein adäquates berufliches und soziales außerfamiliäres Umfeld bislang nicht geglückt ist und damit ein wichtiges outcome-Maß, die Partizipation, insbesondere die Rehabilitation der Fähigkeit zur Berufsausübung und Entwicklung altersenstprechender sozialer Bindungen für den Kläger nicht gelungen sei, so erläuterte sie jedoch, dass neben dem kognitiven Aspekt der psychosoziale Aspekt viel wichtiger für ein outcome des Klägers sei.

Wie bereits in ihrem schriftlichen Gutachten führte die Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2016 ergänzend aus, dass die Fördermaßnahmen des Vaters des Klägers dazu beigetragen haben, dass es dem Kläger „gut“ geht, dass er psychosozial stabilisiert wurde.

Auch wenn beim Kläger chronische kognitive Defizite vorhanden seien und eine diesbezügliche Steigerung nicht mehr zu erwarten sei, so ist es den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu Folge dennoch erforderlich den Kläger weiter zu fördern um ihn psychosozial zu stabilisieren. Beim Kläger bestehe gerade aufgrund der Unfallverletzung ein erhöhtes Risiko für eine psychosoziale Belastung, da der Kläger aufgrund seiner chronischen kognitiven Fähigkeiten dies nicht wie ein „gesunder“ Mensch verarbeiten könne.

Die Sachverständige erläuterte verständlich und nachvollziehbar, dass beim Kläger zwischen den rein kognitiven Fähigkeiten und der Alltagsfähigkeit/Selbstständigkeit differenziert werden müsse. In Bezug auf die rein kognitiven Fähigkeiten müsse beim Kläger unter Berücksichtigung der durchgeführten Tests davon ausgegangen werden, dass auch eine andere Rehabilitationsmaßnahme keine deutliche Änderung mehr herbeiführt. In Bezug auf die Alltagsfähigkeit/Selbstständigkeit des Klägers sei es allerdings durchaus erforderlich seine soziale Stellung zu stärken, indem der Kläger lernt mit seinen Defiziten umzugehen. In Bezug auf das soziale Umfeld und die Selbstständigkeit des Klägers sei das „familiäres Modell“ durchaus sinnvoll. Weiter erläuterte die Sachverständige nachvollziehbar, dass es beim Kläger zunächst zu einer Destabilisierung kommen könnte, wenn man ein anderes Rehabilitationsmodel wählt.

Auch verkennt das Gericht nicht, dass die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten ausführte, dass aus klinischer Sicht eine gezielte berufliche Rehabilitationsmaßnahme für den Kläger mit diagnostischem Reha-Assesment, systematischen Arbeitsproben und Belastungstests und spezifische Trainingsmaßnahmen für die weitere Entwicklung des Klägers langfristig sinnvoller sei als reine familieren Fördermaßnahmen. Allerdings gab die Sachverständige dazu auch an, dass es bislang keine systematischen Studien gäbe die diese Empfehlung untermauern würde.

Schließlich erläuterte die Sachverständige noch, dass die seitens des Vaters des Klägers unstreitig erfolgten Maßnahmen gerade auch zu einer Stabilisierung der kognitiven Fähigkeiten des Klägers beitragen.

Die Angaben der Sachverständigen, sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung waren in sich schlüssig, nachvollziehbar und konnten so zur Überzeugungsbildung des Gerichts in ausreichendem Maß beitragen.

b. Nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Vater des Klägers die in der Anlage zur Klage Version B3 sowie aus Seite 6,7 des Schriftsatzes des Klägers vom 12.12.2014 (Bl. 146, 147 d.A.) dargestellten Maßnahmen durchführte und das Gericht wie zuvor dargestellt zur Überzeugung gelangte, dass diese Maßnahmen für die Stabilisierung der kognitiven Fähigkeiten des Klägers sowie zu seiner psychosozialen Förderung erforderlich und auch sinnvoll waren, muss der Kläger seine ursprünglich getroffenen Auswahlentscheidung hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich seiner unfallbedingten Defizite nicht revidieren.

Demnach sind die Beklagten auch weiterhin verpflichtet dem Kläger die vermehrten Bedürfnisse zu ersetzten, die durch die Förderung des Vaters im hier streitgegenständlichen Zeitraum entstanden sind.

3. Allerdings hat der Kläger diesbezüglich lediglich einen Anspruch in Höhe von 151.815,53 €.

Der Höhe nach bemisst sich der Anspruch des Klägers nach dem Verdienstausfall des Vaters (vgl. OLG Bamberg vom 28.06.2005 Az.: 5 U 23/05).

Dabei ist das Gericht zunächst von einem jährlichen Verdienstausfall des Vaters des Klägers in Höhe von 41.715,82 € ausgegangen, wie er sich auch aus dem Urteil des OLG Bamberg vom 28.06.2005 Az.: 5 U 23/05 ergibt und was dem letztmaligen Verdienst des Vaters vor seiner Berufsaufgabe entspricht.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz für den Zeitraum 01.08.2010 bis 31.07.2013, mithin für drei Jahre, so dass sich daraus ein Betrag in Höhe von 125.355,60 € ergäbe.

Weiter hatte das Gericht allerdings im Wege der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) eine Indexanpassung des Schadens des Klägers unter Berücksichtung des Verdienstausfalls des Vaters vorzunehmen.

Diesbezüglich ist das Gericht aufgrund des durch das statistische Bundesamt veröffentlichten Nominallohnindex (Statistisches Bundesamt, Veröffentlichung Reallohn, 4. Q 2015, abrufbar über www...de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/VerdiensteArbeitskosten/Realloehn eNettoverdienste/RealloehneNettoverdienste.html) von einem jährlichen Verdienstausfall im Jahr 2010 in Höhe von 48.429,30 €, im Jahr 2011 in Höhe von 50.027,47 €, im Jahr 2012 von 51.278,16 € und im Jahr 2013 von 51.996,05 € ausgegangen. Dabei hatte das Gericht jeweils ab 1999 die jährliche prozentuale Veränderung des Nominallohnindex berücksichtigt.

Für den seitens des Klägers geltend gemachten Zeitraum führt dies zu einem Verdienstausfall des Vaters in Höhe von insgesamt 151.815,53 €.

Die seitens des Klägers dargelegte Berechnung einer Indexanpassung ist für das Gericht im Einzelnen nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. Nachdem sich die Höhe des Anspruchs des Klägers nach dem Verdienstausfall des Vaters bemisst ist es gerade auch erforderlich für eine Indexanpassung auf die Lohnentwicklung abzustellen und hierzu den Nominallohnindex heranzuziehen.

4. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 288, 286 ZPO.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.