Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 10. Jan. 2017 - 2 HK O 16/16

bei uns veröffentlicht am10.01.2017

Gericht

Landgericht Aschaffenburg

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Beklagte ist ein Karosseriebau- und Lackierunternehmen und betreibt zudem eine Kfz-Werkstatt (Bl. 2). Die Beklagte warb ursprünglich wie folgt:

„Unfallhilfe

Ein Autounfall kommt immer ungelegen.

Professionelle Hilfe minimiert den Stress und sorgt für eine reibungslose Abwicklung. Nutzen Sie den … Unfall-Service.

(…) Wir erledigen alles.

Zunächst nehmen wir den Schaden auf und erstellen für die Reparatur einen Kostenvoranschlag. Die weitere Schadensabwicklung übernehmen wir gerne für Sie. Eventuelle Fragen klären wir mit den Beteiligten, erledigen alle Formalitäten mit den Versicherungen. (…)“ (Bl. 2).

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.11.2015 ab und rügte, dass die beanstandete Werbung wettbewerbswidrig gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG sei, da diese gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstoße. Hierzu führte die Klägerin u.A. Folgendes in der Begründung auf:

Mit der in Bezug genommenen Formulierung werben Sie dafür, dass Sie eine Rechtsdienstleistung erbringen wollen. Eine „Rechtsdienstleistung“ wird in § 2 Abs. 1 RDG definiert als „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dies ist hier der Fall.

(…)

Die beworbene Schadensabwicklung stellt sich nicht mehr als eine zum Berufs- und Tätigkeitsbild einer Kfz-Werkstatt/eines gehörende Nebenleistung dar. Die von Ihnen beworbene Leistung bedeutet vollumfängliche Schadensregulierung, die - je nach Sachverhalt - auch z.B. von der Ermittlung von Haftungs- oder Mitverschuldensquoten abhängt. Die Ermittlung von Haftungs- und Mitverschuldensquoten gehört indes zu den Rechtsdienstleistungen, die den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleiben sollen. So heißt es denn auf den Seiten 95/96 der BR-Drucksache 623/06 (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes), dass die Regulierung dem Grund nach streitiger Sachverhalte niemals Nebenleistung einer Kfz-Reparatur gem. § 5 Abs. 1 RDG sein kann. Die von Ihnen beworbene Leistung erfasst nicht nur die lediglich unstreitigen Schadensfälle. (…).

Die Klägerin setzte der Beklagten zudem eine Frist bis zum 25.11.2015 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wegen des weiteren Inhalts der Abmahnung wird auf die Anlage K 1 (Bl. 6-10) verwiesen.

Bereits unter dem 16.11.2015 gab die Beklagte gegenüber der Klägerin die von dieser vorgeschlagene Unterlassungserklärung ab.

In der Unterlassungserklärung heißt es u.a.:

(Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin)

„1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Erbringen von Rechtsdienstleistungen mit Hinweisen wie Unfallhilfe … Wir erledigen alles. Zuerst nehmen wir den Schaden auf … Die weitere Schadensabwicklung übernehmen wir gerne für Sie. … und erledigen alle erforderlichen Formalitäten mit den Versicherungen zu werben,

2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe von 5.500,00 EUR (fünftausendfünfhundert) zu zahlen,

3. der Wettbewerbszentrale gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für diese Rechtsverfolgung in Höhe von netto 230,00 EUR zuzüglich 7% MWSt. 16,10 EUR = 246,10 EUR zu ersetzen und diesen Betrag unter Angabe des o.a. Aktenzeichens innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung auf das Postbankkonto (…) zu zählen. (…)“ (Anlage K 2 Bl. 11).

Die Beklagte nahm die beanstandete Werbung von ihrer Homepage (Bl. 31 a), wobei sie sich hierfür an die Firma … in … wandte (Bl. 57 a), und zahlte am 18.11.2015 auch die Abmahnkosten an die Klägerin.

Diese Unterlassungserklärung, die der Klägerin am 18.11.2015 zugegangen war, nahm die Klägerin am 20.11.2015 an (Anlage K 3 Bl. 12).

Die Beklagte warb auf auf ihrer Homepage www…de weiterhin mit einem Link auf eine pdf-Datei mit dem Namen …-Unfallprotokoll wie folgt:

„Unfall - was ist zu tun? Notieren Sie unbedingt die Anschrift des Unfallgegners, seine Versicherung, die genaue Versicherungsnummer! Ein Unfall ist ärgerlich genug. Selbstverständlich überlassen wir es Ihnen, ob wir für Sie die vollständige Abwicklung übernehmen sollen.

Vom Leihwagen bis zur Abrechnung … wir sind eine beruhigende Lösung“ (Bl. 3).

Die Klägerin verlangte daraufhin mit Schreiben vom 22.12.2015 erfolglos, ihr wegen Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe bis zum 25.01.2016 zu zahlen (Bl. 3).

Die Beklagte ließ daraufhin die Verlinkung der Homepage mit der Datei …_Unfallhilfe.pdf am 08. oder 09.01.2016 löschen (Bl. 58 a).

Die Beklagte wies anschließend eine Zahlung der Vertragsstrafe mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2016 zurück, wies jedoch darauf hin, die Seite milder Überschrift Unfall - Was ist zu tun? ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gelöscht zu haben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K 7 (Bl. 19-21) Bezug genommen.

Die Klägerin setzte der Beklagten daraufhin erfolglos eine Nachfrist bis zum 09.02.2016 (Anlage K 8 Bl. 22-23) und später nochmals bis zum 01.03.2016 (Anlage K 9 Bl. 24; Bl. 4).

Die Klägerin meint, der Unterlassungsanspruch beziehe sich auch auf im Kern gleichartige Abwandlungen. Kern der abgegebenen Unterlassungserklärung sei das Bewerben der Erbringung von Rechtsdienstleistungen, insbesondere in der Form einer umfassenden Schadensabwicklung (Bl. 4). Auch im …-Unfallprotokoll werde mit der vollständigen Abwicklung, also einer kompletten Unfallregulierung geworben (Bl. 4).

Die Beklagte befinde sich seit dem 26.01.2016 im Zahlungsverzug (Bl. 4).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die aufgrund des Vertragsstrafeverlangens neu beanstandete Werbung verstoße bereits nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (Bl. 31 a). Aufgrund der Formulierung erwarte der Kunde den kompletten Service rund um die Reparatur des Fahrzeuges (Bl. 32 a).

Die Geltendmachung der Vertragsstrafe sei jedenfalls als rechtsmissbräuchlich zu werten (Bl. 32 a).

Durch die ursprüngliche Abmahnung sei der Eindruck erweckt worden, durch Entfernung der ursprünglich beanstandeten Werbung sei alles erledigt, was die Beklagte auch umgehend veranlasst habe (Bl. 33 a). Tatsächlich sei der Beklagten eine „Haftungsfalle“ aufgestellt worden (Bl. 53). Die Beklagte behauptet, der nunmehr gerügte Verstoß sei bereits zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung vorhanden gewesen und hätte sofort gerügt werden können (Bl. 53). Eine nachträgliche Aufnahme des jetzt als Vertragsstoß beanstandete Werbung sei nicht erfolgt (Bl. 57 a).

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es jedenfalls an einer „neuen“ Zuwiderhandlung im Sinne des Vertragsstrafeversprechens fehle (Bl. 58 a).

Die Vertragsstrafe sei auch als unangemessen hoch zu qualifizieren (Bl. 34 a).

Ein schuldhafter Verstoß liege nicht vor (Bl. 34 a). Sie behauptet, sie habe sich sofort mit der Verwalterin der Homepage in Verbindung gesetzt und verlangt, dass die gerügten Passagen von der Homepage entfernt würden (Bl. 34 a).

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es nach der strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Abänderungen gegeben habe. Sie meint, es sei zudem Sache der Beklagten, ihren Internetauftritt selbst auf alle Wettbewerbsverstöße zu untersuchen. Der mit der ersten Abmahnung gerügte Verstoß sei lediglich exemplarisch genannt worden (Bl. 53). Es liege auch ein Dauerverstoß vor, denn die Abrufbarkeit im Internet stelle einen „zukünftigen“ Verstoß im Sinne der strafbewehrten Unterlassungserklärung dar.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Zulässigkeit der Klage

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 13, 14 Abs. 1 UWG, §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 GVG zuständig, da die Beklagte im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg ihre gewerbliche Zulassung hat.

II. Begründetheit der Klage

1. Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 339 Satz 2, Satz 1 BGB Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € verlangen.

a) Vertragsstrafenvereinbarung

Zwischen den Parteien besteht eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 16.11.2015 (Anlage K 2) ist der Klägerin am 17.11.2015 per Fax und am 18.11.2015 im Original zugegangen und von dieser mit Schreiben vom 20.11.2015 ausdrücklich angenommen worden (Anlage K 3).

b) Wirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung

Anhaltspunkte dafür, dass das Vertragsstrafeversprechen unwirksam sein könnte, bestehen nicht und werden von der Beklagtenseite auch nicht vorgetragen.

c) Verletzung der gesicherten Unterlassungserklärung

Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite liegt ein Verstoß gegen Vertragsstrafenvereinbarung vor.

Die Beklagte hat sich durch Vertrag 16.11.2015/20.11.2015 verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Erbringen von Rechtsdienstleistungen mit Hinweisen wie

„Unfallhilfe … Wir erledigen alles. Zuerst nehmen wir den Schaden auf … Die weitere Schadensabwicklung übernehmen wir gerne für Sie. … und erledigen alle erforderlichen Formalitäten mit den Versicherungen“

zu werben und hierfür für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.500 € zu zahlen.

Stattdessen warb sie jedoch über ihre Internetseite mit einer Verlinkung auf eine pdf-Datei namens … Unfallprotokoll. In der pdf-Datei hieß es dann unter der Überschrift „Unfall - Was ist zu tun?“ u.a.:

„Ein Unfall ist ärgerlich genug. Selbstverständlich überlassen wir es Ihnen, ob wir für Sie die vollständige Abwicklung übernehmen sollen.

Vom Leihwagen bis zur Abrechnung wir sind Ihre beruhigende Lösung.“

Auch durch diese Formulierung warb die Beklagte weiterhin mit einer „vollständigen Abwicklung“ des Unfalls. Der durchschnittliche Verbraucher, wozu auch die Mitglieder der Kammer für Handelssachen gehören, wird hierunter verstehen, dass die Beklagte auch die komplette Schadensregulierung mit den Versicherungen übernimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite wird der folgende Satz: „Vom Leihwagen bis zur Abrechnung … wir sind Ihre beruhigende Lösung.“ nicht als Einschränkung der Vollständigkeit, sondern als Beispiele für die Abwicklung aufgefasst.

Damit war die Werbung nach wie vor wettbewerbswidrig im Sinne der Vertragsstrafenvereinbarung, denn die Werbung mit Hinweisen auf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen waren hiernach verboten, insbesondere die einer umfassenden Schadensabwicklung mit den Versicherungen. Die Beklagte hatte zwar die ursprünglich beanstandete Werbung herausgenommen, hatte jedoch die wettbewerbswidrige Werbung in dem pdf-Dokument belassen.

Es liegt auch ein „zukünftiger“ Verstoß im Sinne des Vertragsstrafevereinbarung vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte den Verstoß bereits zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung durch die Klägerin bereits so in ihrem Internetauftritt hatte und gerade nicht neu so aufgenommen hatte. Die vertragsstrafenauslösende und wettbewerbswidrige Werbung auf der Homepage der Beklagten stellt einen Dauerverstoß dar, der jedenfalls zum Zeitpunkt des ersten Vertragsstrafeverlangens mit Schreiben vom 22.12.2015 auch noch vorlag, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

d) Verschulden

Es liegt auch ein Verschulden auf Seiten der Beklagten vor. Es ist Sache des Unternehmers selbst seine Werbung auf etwaige Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und seine Werbung so zu gestalten, dass sie wettbewerbskonform ist.

Nach der Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2015 hatte der Beklagte auch Anlass hierzu seine Werbung entsprechend zu überprüfen. Dies hat er nach eigenen Angaben offensichtlich übersehen und deshalb nicht gelöscht. Damit hat er fahrlässig gegen seine Verpflichtung aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung verstoßen.

e) Keine unzulässige Rechtsausübung

Die Geltendmachung der Vertragsstrafe durch die Klägerseite kann auch nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB qualifiziert werden.

Von rechtsfähigen Verbänden und qualifizierten Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UWG sowie Mitbewerbern im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann nicht verlangt werden, dass sie die Werbung des abgemahnten Unternehmers im Einzelnen auf sämtliche Wettbewerbsverstöße durchsehen und alles monieren, was als Wettbewerbsverstoß in Betracht kommt. Es ist vielmehr Sache des Unternehmers seine geschäftlichen Handlungen im Einzelnen hierauf zu überprüfen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bewusst etwas unbeanstandet gelassen hat, um hierfür anschließend die Vertragsstrafe geltend zu machen, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden.

f) Keine Herabsetzung der Vertragsstrafe

Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB ist nicht möglich, da diese Vorschrift gemäß § 348 HGB jedenfalls nicht anwendbar ist.

Nach § 348 HGB kann eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, nicht aufgrund der Vorschriften des § 343 BGB herabgesetzt werden. Die Beklagte hat die strafbewehrte Unterlassungserklärung im Rahmen ihres Gewerbebetriebs als GmbH und damit als Kaufmann im Sinne von § 6 Abs. 1 HGB abgegeben.

2. Zinsanspruch

Die Klägerin kann von der Beklagten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2016 gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen.

Die Beklagte befand sich ab 26.01.2016 in Verzug mit der Zahlung der Vertragsstrafe.

Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.12.2015 zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 € bis zum 25.01.2016 aufgefordert.

III. Prozessuale Nebenentscheidungen

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.

IV. Streitwert

Der Gebührenstreitwert wurde gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 4 Abs. 1 ZPO festgesetzt.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 10. Jan. 2017 - 2 HK O 16/16 zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe


Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leist

Handelsgesetzbuch - HGB | § 6


(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmann

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung


(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. (2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grun

Handelsgesetzbuch - HGB | § 348


Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 95


(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: 1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genosse

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 343 Herabsetzung der Strafe


(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht blo

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 94


Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.

(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.