Landgericht Arnsberg Beschluss, 12. Okt. 2016 - 8 T 4/16
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 05.08.2016 wird der Ordnungsgeldbeschluss der Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer Arnsberg vom 03.08.2016 abgeändert und wie folgt gefasst:
Gegen den Antragsgegner wird wegen unentschuldigten Ausbleibens im von der Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer Arnsberg anberaumten Verhandlungstermin vom 03.08.2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 € festgesetzt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer O1 hat im oben näher bezeichneten Verfahren einen Termin auf den 03.08.2016 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Antragsgegners angeordnet. In diesem Verhandlungstermin erschien der Antragsgegner nicht. Gegen ihn wurde daraufhin wegen unentschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt.
4Gegen diesen ihm am 05.08.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seinem als „Widerspruch“ bezeichneten Rechtsbehelf vom selben Tage. Zur Begründung trägt der Antragsgegner in diesem Schreiben Folgendes vor: „Wie telefonisch schon erklärt, hatte ich eine Autopanne. Aus diesem Grund konnte ich bei dem Termin nicht anwesend sein. Bitte vereinbaren sie mit mir einen Termin“.
5Diesen „Widerspruch“ hat der Vorsitzende der Einigungsstelle ausweislich des Schreibens vom 29.08.2016 zurückgewiesen.
6Die Akte ist daraufhin der Kammer zur Entscheidung vorgelegt worden.
7II.
8Die statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zum Teil begründet:
91.
10Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 3 Alt. 2 UWG findet gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht – dort die Kammer für Handelssachen – statt. Daraus folgt, dass der vom Antragsgegner gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingelegte, als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf als sofortige Beschwerde auszulegen und als solche statthaft ist. Zur Entscheidung berufen ist gemäß § 349 Abs. 2 Nr. 12 ZPO der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ohne Mitwirkung der Handelsrichter.
112.
12Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann gegen eine im Termin ausgebliebene Partei ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Aus der Bezugnahme auf die Vorschriften betreffend die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen folgt, dass eine Partei – ebenso wie ein Zeuge – in Anwendung der Regelung des § 380 Abs. 3 ZPO gegen einen Ordnungsgeldbeschluss sofortige Beschwerde einlegen kann, wie dies auch aus der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 3 Alt. 2 UWG hervorgeht.
13Die sofortige Beschwerde ist zulässig erhoben (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden.
14Die sofortige Beschwerde ist der Kammer auch zur Entscheidung angefallen, nach- dem sich dem Schreiben des Vorsitzenden der Einigungsstelle vom 29.08.2016 entnehmen lässt, dass der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werden sollte. Die Kammer erachtet diese Vorgehensweise noch für genügend, weist aber darauf hin, dass eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung im Sinne des § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO (i. V. m. § 15 Abs. 5 Satz 3 Alt. 2 UWG) grundsätzlich von den Personen zu fassen ist, die auch in der entsprechenden Sitzung anwesend waren, also vom Vorsitzenden und den Beisitzern. Im vorliegenden Fall erschiene es jedoch als bloße Förmelei, die Akte zur Nachholung einer solchen Nichtabhilfeentscheidung an die Einigungsstelle zurückzusenden.
153.
16Die demnach statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nur teilweise begründet.
17a)
18Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses, wie sie vom Antragsgegner angestrebt wird, kommt vorliegend allerdings nicht in Betracht: Die Kammer hat den Antragsgegner mit ihm am 23.09.2016 zugestelltem Schreiben bereits darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes unter Anwendung der einschlägigen Regelung des § 381 Abs. 1 ZPO nur dann aufgehoben werden kann, wenn das Ausbleiben im anberaumten Termin – hier somit im Termin vom 03.08. 2016 – nachträglich genügend entschuldigt wird. Die Kammer hat dem Antragsgegner in diesem Schreiben aufgegeben, binnen zwei Wochen nähere Darlegungen zur Akte zu reichen, aus denen sich ergeben sollte, wann er zum Verhandlungstermin aufbrach, wann und wo er die Autopanne erlitt und wieso er die Einigungsstelle nicht unverzüglich vom Auftreten der Autopanne unterrichtete. Eine Stellungnahme des Antragsgegners hierzu ist bis zum heutigen Tage nicht eingegangen. Daraus folgt, dass der Antragsgegner – entgegen der gesetzlichen Anforderung, wie sie sich aus § 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt – es nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Nichtwahrnehmung des Termins vom 03.08.2016 kein Verschulden traf, so dass die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht in Betracht kommt.
19b)
20Unter Beachtung von - zu ähnlichen Fällen ergangenen - obergerichtlichen Entscheidungen ist die Kammer aber der Ansicht, dass vorliegend die Verhängung eines Ordnungsgeldes in einer Höhe von 100,00 € angemessen im Sinne des Gesetzes ist:
21Bei der Ausübung des der entscheidenden Stelle hinsichtlich der Festsetzung der Höhe eines zu verhängenden Ordnungsgeldes zustehenden Ermessens haben sowohl die festsetzende Stelle – hier also die Einigungsstelle – als auch das Gericht die Zwecksetzung des § 141 Abs. 3 ZPO (im vorliegenden Falle i. V. m. § 15 Abs. 5 Satz 3 UWG) zu würdigen; in diesem Zusammenhang sei ergänzend dargelegt, dass die Notwendigkeit, insoweit Ermessen auszuüben, aus der einschlägigen Regelung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB folgt, laut der das Mindestmaß eines Ordnungsgeldes fünf, das Höchstmaß tausend Euro beträgt. Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist es aber nicht, eine vermeintliche Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts und den Fortgang des Verfahrens sicherzustellen sowie eine gütliche Beilegung des zugrundeliegenden Streits zu ermöglichen, so dass der entscheidenden Stelle mit der Möglichkeit, im Fall des Ausbleibens einer geladenen Person ein Ordnungsgeld verhängen zu können, in erster Linie ein Mittel an die Hand gegeben werden soll, die zur Wahrheitsfindung erforderliche Aufklärung des Tatbestands und die sachgemäße Förderung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. nur OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 576 ff., m. z. w. N.). Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszweckes ist es anerkannt, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die trotz Ladung dem Termin ferngebliebene Partei nicht zwingend ist, sondern dass die entscheidende Stelle ein Ermessen hat, das sie anwenden und – weil sonst die Nachprüfbarkeit für die Partei und das Rechtsmittelgericht fehlt – inhaltlich begründen muss (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Aus dieser Begründung muss hervorgehen, warum die verhängende Stelle nach pflichtgemäßer Abwägung des Für und Wider zum Einen die Verhängung eines Ordnungsgeldes für angezeigt erachtet; zum Andern muss die Begründung auch ergeben, wieso die Festsetzung des jeweils verhängten Ordnungsgeldes in der jeweils verhängten Höhe für angemessen erachtet wird. Eine solche Begründung geht aus dem angefochtenen Beschluss aber nicht hervor.
22Das ändert nichts daran, dass die Kammer zur Entscheidung über die vom Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde berufen ist. Zu den Gründen für die abändernde Entscheidung der Kammer sei kurz Folgendes dargelegt:
23Vorliegend ist für die Entscheidung der Kammer, den Ordnungsgeldbeschluss zur Höhe abzuändern, insbesondere maßgeblich, dass der Antragsgegner im als solchen bezeichneten „Widerspruchsschreiben“ vom 05.08.2016 zwar nicht das Vorliegen genügender Entschuldigungsgründe glaubhaft gemacht, aber immerhin um einen neuen Termin gebeten hat. Daraus folgt, dass eine grundsätzliche Bereitschaft des Antragsgegners zu bejahen sein dürfte, am Verfahren mitzuwirken, so dass kein Fall vorliegen dürfte, in dem die Mitwirkungsbereitschaft durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu fördern ist; dabei ist zu berücksichtigen, dass von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf, a. a. O. m. w. N.).
24Diese in die Ermessensausübung einzustellenden Aspekte bewegen die Kammer – die die Festsetzung des Ordnungsgeldes selbst vornehmen darf (OLG Düsseldorf, a. a. O.) – dazu, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde des Antragsgegners das Ordnungsgeld mit einem Betrag in Höhe von 100,00 € festzusetzen.
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(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Vorsitzende entscheidet
- 1.
über die Verweisung des Rechtsstreits; - 2.
über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird; - 3.
über die Aussetzung des Verfahrens; - 4.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; - 5.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; - 6.
über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a; - 7.
im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe; - 8.
in Wechsel- und Scheckprozessen; - 9.
über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung; - 10.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; - 11.
über den Wert des Streitgegenstandes; - 12.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die geschäftlichen Handlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.
(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.