Landgericht Arnsberg Beschluss, 27. Aug. 2015 - 5 T 193/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 3.7.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 02.03.2015 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 594,- EUR
1
Gründe:
4I.
5Der Betroffene ist durch Contergan geschädigt. Er unterhält zwei Konten. Auf sein Konto bei der Q erhält er seine gemäß § 18 des Conterganstiftungsgesetzes geschützte Conterganrente; auf sein weiteres Konto bei der T werden seine nicht geschützten Einkünfte (eine weitere Rente und Lohn von insgesamt knapp 800,- EUR monatlich) überwiesen.
6Für den Betroffenen wurde am 4.6.2009 der Beteiligte zu 2) zum Betreuer bestellt.
7Mit Antrag vom 4.12.2014 hat der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 594,- EUR für den Zeitraum vom 5. 9. bis 4.12.2014 beantragt, wobei er den Betroffenen als vermögend bezeichnet hat.
8Mit Beschluss vom 2.3.2015 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts gegen den Betroffenen daraufhin die beantragte Betreuervergütung von 594,- EUR festgesetzt. Hiergegen hat sich der Betroffene durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.3.2015 mit dem Antrag gewandt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und anzuordnen, dass die Vergütung des Betreuers aus der Staatskasse zu erfolgen habe. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betreuer pflichtwidrig die laufenden Ausgaben nicht vorrangig aus dem ungeschützten Konto bestritten habe, sondern auch vom geschützten Konto, so dass es nur aus diesem Grunde zu einer Überschreitung des Schonvermögens von 2.600,- EUR auf dem ungeschützten Konto bei der T gekommen sei. Das Vorgehen des Betreuers sei interessenwidrig und widerspreche der Intention des Conterganstiftungsgesetzes.
9Das Amtsgericht hat den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen als Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und die Erinnerung dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
10Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22.6.2015 hat dieser die Beschwerde des Betroffenen vom 25 .3.2015 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen.
11Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 3.7.2015 unter Vertiefung seines bisherigen Rechtsstandpunktes.
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 8.7.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt.
13II.
141.
15Die Beschwerde des Betroffenen vom 3.7.2015 ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 58 Abs. 1 FamFG sowie form- und fristgerecht eingelegt gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG. Bedenken gegen die Statthaftigkeit könnten allenfalls aus § 61 Abs. 1 FamFG bestehen. Danach ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Betreuervergütung lediglich i.H.v. 594,- EUR festgesetzt wurde. Die eingelegte Beschwerde wurde daher von der Rechtspflegerin zu Recht als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG behandelt. Dabei hätte auch bereits die Rechtspflegerin Im Wege der Abhilfe auf Zulassung der Beschwerde (§ 61 Abs. 2 und 3 S. 1 FamFG) erkennen können. Denn der Gegenstand der Abhilfeprüfung ist auch die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt. Aus dem gleichen Grund kann der Richter nach Vorlage der Erinnerung, wie hier geschehen, die Beschwerde zulassen, weil ihm jetzt die gesamte erstinstanzliche Entscheidung zukommt (Meyer-Holz in Keidel, 17. Aufl., Anhang zu § 58 FamFG, Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
162.
17Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
18Der Betroffene ist unter Berücksichtigung seiner wohlverstandenen Interessen als mittellos anzusehen.
19Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betroffenen so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Betreuer hat Wünschen des Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zumutbar ist (§ 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB).
20Diesen Anforderungen wird das Handeln des Betreuers vorliegend bereits objektiv nicht gerecht. Anstatt die zum Lebensunterhalt des Betroffenen notwendigen Leistungen vorrangig dem nicht geschützten Einkommen auf dem Konto der T zu entnehmen, hat er diese dem Konto bei der Q entnommen, auf dem die Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz eingehen. Dies hat zum Anwachsen des Guthabens auf dem nicht geschützten Konto dergestalt geführt, dass der Betroffene aufgrund des nunmehr dort vorhandenen Vermögens nicht mehr als mittellos anzusehen war. Bei einem Zusammentreffen von geschütztem und nicht geschütztem Einkommen und Vermögen würde allerdings jeder vernünftig und wirtschaftlich Denkende zunächst die nicht geschützten Beträge zu seinem Lebensunterhalt einsetzen. Dafür spricht auch eindeutig der Wortlaut und der Sinn des § 18 Conterganstiftungsgesetz, wonach bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht bleiben. Damit bezweckt der Gesetzgeber, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstiftungsgesetz "als echte Zusatzleistungen" erhalten bleiben (Bundestagsdrucksache 15/5654). Anerkannt ist, dass durch diese starke Ausgestaltung des Anspruches beispielsweise die Widerlegung der Vermutung aus § 1610 a BGB ausgeschlossen ist und auch ein Versorgungsausgleich zugunsten eines Contergangeschädigten Ehegatten nicht nach § 27 VersAusglG mit der Begründung ausgeschlossen werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte wegen seiner Conterganrente auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen sei (BGH FamRZ 2014, 1619).
21Dieser eindeutige gesetzgeberische Wille, nämlich dem Geschädigten die Conterganrente ungeschmälert zukommen zu lassen, kann nicht durch das Argument entkräftet werden, dies sei mit einer seriösen Betreueramtsführung nicht vereinbar. Das Gegenteil ist der Fall. Orientiert an § 1901 BGB und damit am Wohl und an den Wünschen des Betreuten muss der Betreuer vielmehr die dargestellte Intention des Conterganstiftungsgesetzes beachten und die Vermögensverwaltung des Betreuten daran ausrichten. Dabei betrifft dieser Umstand nicht nur die Verwendung der Einnahmen, sondern während der laufenden Betreuung auch insbesondere die Entscheidung zwischen Konsum und Kapitalbildung im Interesse des Betroffenen; Sinn der Betreuung ist nicht, das Vermögen des Betreuten den Erben zu erhalten oder durch Bildung von Rücklagen künftige Vergütungsansprüche des Betreuers zu sichern (Palandt-Götz, 74. Auflage, § 1901 BGB, Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Dies wird der Betreuer bei der künftigen Führung der Betreuung bei anstehenden Konsumsentscheidungen zu berücksichtigen haben. Zugleich gilt damit nicht das Argument in der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.06.2015, wonach der Betreuer insoweit ein freies Ermessen habe. Vielmehr hat der Betreuer sein Ermessen gebunden nach dem Wohl und den Wünschen des Betreuten im Sinne von § 1901 BGB auszuüben. Hätte er dies getan, wäre zu keiner Zeit ein das Schonvermögen übersteigender Betrag auf dem nicht geschützten Konto bei der T vorhanden gewesen. Damit ist auch kein Raum für die Argumentation im angefochtenen Beschluss vom 22.06.2015 dahingehend, dass es zwar theoretisch möglich gewesen wäre, den Schonbetrag nicht zu überschreiten, nachdem dies jedoch faktisch der Fall sei, an der Festsetzung gegen das Vermögen nichts zu ändern sei. Dies verkennt, dass auch das Gericht im Rahmen der Überwachung der Betreuung das Wohl des Betroffenen und die Intention des Conterganstiftungsgesetzes zu beachten hat, was ohne weiteres die Mittellosigkeit des Betroffenen begründet hätte. Ausgeschlossen sind vor diesem Hintergrund auch etwaige Absprachen zwischen Betreuer und Gericht darüber, wie die einzelnen Einkünfte des Betroffenen zu verwenden sind. Es gilt vielmehr der dargestellte Vorrang der Verwendung des nicht geschützten Einkommens vor dem geschützten Einkommen.
22Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nach § 574 ZPO nicht vorliegen.
23Rechtsmittelbelehrung:
24Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
moreResultsText
Annotations
(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.
(2) Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 und § 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar. Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag nach § 92 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben. Das gilt auch für die nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.