Landgericht Aachen Beschluss, 29. Aug. 2013 - 33i StVK 513/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 800,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der der Kammer aus beinahe unzähligen Vollzugsverfahren bekannte Antragsteller befindet sich seit Juni 2009 in Sicherungsverwahrung in der JVA im dortigen Hafthaus 1. Dem zugrunde liegt eine Verurteilung vom 01.03.2002 (Az. 30 VRs 405/03 StA Düsseldorf) wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
4Der Antragsteller hat in den Wochen vor und nach dem Inkrafttreten des neuen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (SVVollzG NRW) zahlreiche Anträge bei der Antragsgegnerin gestellt. Unter anderem beantragte er unter dem 7. Juni 2013, dass sein Haftraum ab sofort nur noch aus Sicherheitsgründen betreten werden dürfe, das heißt jegliche Art von Zustellungen wie Post, Zeitungen oder andere Arten von schriftlichen Mitteilungen würden von ihm im Abteilungsbüro abgeholt. Diesen Antrag beschied die Antragsgegnerin unter dem 14. Juni 2013 ablehnend wie folgt:
5"Der Antrag wird abgelehnt. Zwar wird darauf geachtet, dass dem verwahrten sein Zimmer als Rückzugsort dient und er dort seine Privatsphäre so weit wie möglich genießen kann. Es ist jedoch nicht möglich, den Zugang der Bediensteten auf bestimmte Zwecke zu beschränken. Dies ergibt sich auch nicht aus § 14 SVVollzG NRW. Auch aus Behandlungsgründen und unter anderem auch zur unverzüglichen Zustellung von Post und Zeitschriften ist ein Betreten des Zimmers notwendig.“
6Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 26. Juni 2013 auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Er hält die Entscheidung der Antragsgegnerin für rechtswidrig und sieht sich in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass eine Einschränkung dieses Grundrechts gemäß § 111 SVVollzG NRW nicht vorgesehen sei. Ferner genieße er den Schutz aus § 123 StGB.
7Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
8die Antragsgegnerin zu verpflichten, sein Zimmer (Wohnung) entsprechend dem § 14 SVVollzG NRW und dem Art. 13 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 GG nur noch aus Sicherheitsgründen zu betreten.
9Die Antragsgegnerin beantragt,
10den Antrag zurückzuweisen.
11Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid und macht ergänzend geltend, der Antragsteller verkenne, dass die JVA die Zimmer für die Dauer der Unterbringung zur Verfügung stelle und demzufolge ein Hausrecht habe. Die Formulierung „zur alleinigen Nutzung“ in § 14 SVVollzG NRW unterstreiche lediglich den Grundsatz der Einzelunterbringung und versperre nicht den Zugang in das Zimmer. Aus § 64 Abs. 1 SVVollzG NRW ergebe sich, dass die JVA die Möglichkeit habe, die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer zu durchsuchen. Damit könne die Einhaltung des § 15 Abs. 2 SVVollzG NRW überprüft werden. Auch solle durch die Möglichkeit der Durchsuchung sichergestellt werden, dass keine Vorbereitungen zu Aggressionshandlungen oder zur Flucht getroffen würden.
12II.
13Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 112 Nr. 5 SVVollzG NRW i.V.m. § 109 StVollzG zulässig, aber unbegründet.
14Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass Bedienstete der JVA seinen Haftraum (Zimmer nach § 14 SVVollzG NRW) nur noch aus Sicherheitsgründen betreten dürfen. Er verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1996, 2643) der Schutzbereich des Art. 13 GG nicht die Hafträume einer Justizvollzugsanstalt umfasst. In seiner Entscheidung vom 30. Mai 1996 – 2 BvR 727/94 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt:
15“Mit der Zuweisung eines Haftraumes soll der Gefangene einen persönlichen vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzten Lebensbereich zur Verfügung erhalten (vergleiche §§ 18 f., 82, 84 StVollzG). Davon bleibt allerdings das Hausrecht der Anstalt unberührt. Auf diesem beruht die grundsätzliche Befugnis der Anstaltsmitarbeiter, auch Hafträume jederzeit unabhängig vom Einverständnis der dort untergebrachten Gefangenen zu betreten; sie ergibt sich im Übrigen aus den Aufgaben nach §§ 2, 3 StVollzG. Mithin liegt ein Eingriff in Grundrechte des Gefangenen nicht schon darin, dass ein Vollzugsbedienstete die Zelle betritt.“
16Dies gilt nach fester Überzeugung der Strafvollstreckungskammer nicht nur für Hafträume von Strafgefangenen, sondern auch für Zimmer von Sicherungsverwahrten im Sinne von § 14 SVVollzG NRW. Weder aus der Norm selbst noch aus der Begründung des Gesetzestextes ergibt sich ein allgemeines Zutrittsverbot für Vollzugsbedienstete. Dabei verkennt weder die Antragsgegnerin noch die Strafvollstreckungskammer, dass von Vollzugsbediensteten die Achtung der Menschenwürde von Sicherungsverwahrten gefordert ist, was auch die Pflicht einschließt, die Privat-und Intimsphäre von Strafgefangenen bzw. Sicherungsverwahrten als Ausdruck ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts tunlichst zu wahren. Dabei ist anzuerkennen, dass der gesonderte Haftraum für den Gefangenen / Untergebrachten in der Regel die einzig verbleibende Möglichkeit bietet, sich eine gewisse Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.).
17Der Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers ist vorliegend lediglich geringer Natur. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ist keine Verletzung der Privat- und Intimsphäre von Gefangenen darin gesehen worden, dass Vollzugsbedienstete ohne vorheriges Anklopfen Hafträume von Strafgefangenen betreten, u.a. da jedes Betreten der Zelle akustisch durch Aufschlussgeräusche angekündigt wird, was dem Gefangenen Gelegenheit gibt, sich rechtzeitig bemerkbar zu machen und so einer Verletzung seiner Privat-und Intimsphäre vorzubeugen. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Sofern sich der Antragsteller nicht in seinem Haftraum bzw. Zimmer auffällt, ist zumindest seine Intimsphäre schon nicht tangiert. Jedenfalls aber ist durch die grundsätzliche, dem Hausrecht der JVA immanente Betretungsbefugnis hinsichtlich der Hafträume von Strafgefangenen bzw. Zimmer der Sicherungsverwahrten eine Verletzung der Privat-und Intimsphäre nicht gegeben. Weder von dem Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Bediensteten der JVA sein Zimmer während seiner Anwesenheit ohne jede Vorwarnung (z.B. durch Anklopfen) betreten würden, so dass ihm eine Vorbeugung einer etwaigen Verletzung seiner Privat-und Intimsphäre nicht möglich wäre.
18Im Übrigen sieht die Kammer gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Sie folgt insoweit voll umfänglich der Begründung der angefochtenen Entscheidung in Gestalt der aktuellen Stellungnahme in diesem Verfahren.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
20Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
21Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
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(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.