Landgericht Aachen Urteil, 26. Feb. 2015 - 12 O 178/14
Gericht
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 247.497,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 213.709,78 Euro seit 19.12.2013 sowie aus weiteren 33.787,72 Euro seit 20.01.2014 zu zahlen, der Beklagte zu 1 beschränkt auf die Leistung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Versicherer der Gemeinschuldnerin, die B2, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. W, L1str., N (Schaden-Nr. XXXXXXX).
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über Ziffer 1. hinaus sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Kosten zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der sich am 29.07.2010 in T1 ereignete und bei dem ihr Versicherter T2, geb. am XX.XX.XXXX, schwer verletzt wurde, der Beklagte zu 1 beschränkt auf die Leistung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Versicherer der Gemeinschuldnerin, die B2, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. W, L1str. , N (Schaden-Nr. XXXXXXX).
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherer der X1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist und für die der Beklagte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt ist. Sie nimmt die Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls des bei ihr versicherten Verletzten T2 entstanden sind. Sie begehrt außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der durch den Arbeitsunfall verursachten künftigen Aufwendungen.
3Am 29.07.2010 hatte die Firma X1 den Auftrag, auf dem Dach der Reithalle T3 in T4, Cstraße, eine Solaranlage zu installieren. Zu diesem Zweck befanden sich der Zeuge T2 und weitere Mitarbeiter der Firma auf dem Dach der Reithalle, welches eine Firsthöhe von ca. 10m und eine Neigung von ca. 15° aufweist. Das Dach ist mit Trapezblechen gedeckt, die etwa alle 5m von ca. 1m breiten Lichtbändern unterbrochen werden, welche beidseits jeweils über das gesamte Dach vom First bis zur Traufkante reichen. Die Lichtbänder bestehen aus nicht trittfesten Platten von ca. 60cm x 250cm.
4Für die zum Unfallzeitpunkt eingesetzten Mitarbeiter der X1 waren in dem vor Ort befindlichen Fahrzeug 3 persönliche Schutzausrüstungen vorhanden. Keiner der Arbeiter hatte jedoch diese Sicherheitsgurte angelegt. Geeignete Anschlagpunkte zur Befestigung der Gurte waren auf dem Dach nicht vorhanden. Ein Gerüst war nicht aufgestellt. Ein Sicherheitsnetz war ebenfalls nicht aufgespannt. Auf den Lichtplatten waren keine lastverteilenden Beläge, Laufstege oder sonstige Einrichtungen zur Verhinderung von Abstürzen angebracht.
5Gegen 13:00 Uhr stürzte der Zeuge T2, der gerade mit Arbeiten knapp unterhalb des Firsts beschäftigt war, aus einer Höhe von ca. 8m mit dem Hinterkopf auf den Boden der Reithalle, nachdem er zuvor versehentlich rücklings auf eine Lichtleistenplatte getreten und diese unter seinem Gewicht zerbrochen war. Er erlitt hierdurch ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit rechts frontaler Kontusionsblutung, eine Schädelbasisfraktur mit Einstrahlung in den Carotiskanal rechts, eine Mehrfragmentfraktur der Schädelkalotte, eine distale Radiusfraktur rechts mit Gelenkbeteiligung sowie ein kleines subcapsuläres Milzhämatom. Er befand sich vom 29.07.2010 bis zum 02.09.2010 in der neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums B1, wo er mehrfach operiert wurde. Im Anschluss absolvierte er eine mehrwöchige Rehabilitationsmaßnahme. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wird voraussichtlich dauerhaft verbleiben.
6Der Klägerin als Sozialversicherungsträgerin sind aufgrund des Unfalls Aufwendungen für den Verletzten entstanden in Höhe von bislang insgesamt 247.497,50 Euro. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Kostenaufstellungen Anlagen K6 und K7 sowie die zu den Akten gereichten Einzelbelege (Anlagenkonvolute K6a und K7a) Bezug genommen. Zudem wird der Verletzte voraussichtlich lebenslang eine Verletztenrente von der Klägerin erhalten.
7Eine bei der Firma X1 formulierte Sicherheitsanweisung, auf die jeder Mitarbeiter verpflichtet wurde, lautet:
8„Unser oberstes Gebot lautet: X1 will keine Arbeitsunfälle! Die Sicherheit unserer Mitarbeiter wird großgeschrieben. Bei Schrägdächern erfolgen Montagen grundsätzlich nur mit Gerüst. Ist dies nicht möglich, ist die Montage ausschließlich mit angelegter PSA (persönliche Schutzausrüstung) auszuführen. Auch bei aufgestelltem Gerüst hat der Monteur die PSA anzulegen, wenn er näher als 1,50 m an einem Giebel des Daches arbeiten muss. Die UVV sind einzuhalten. Sollte etwas fehlen, wird Herr N angesprochen. Den Sicherheitsanordnungen des Baustellenleiters ist Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung ist der Baustellenleiter berechtigt, den Monteur der Baustelle zu verweisen. Im ersten Falle erfolgt eine Abmahnung. Eine Wiederholung führt zu einer fristlosen Kündigung.“
9Zudem hatte der Beklagte zu 2 sämtliche Mitarbeiter vor dem Unfall darauf hingewiesen, nicht auf die Lichtplatten zu treten.
10Spätestens im Jahr 2008 hatte die Klägerin im Rahmen eines „Bescheids über die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit“ (Anlage K13) erstmals Kontakt zur Vorgängerfirma der Insolvenzschuldnerin, der „X2“, und zum Beklagten zu 2 als deren geschäftsführendem Gesellschafter. Mit Schreiben vom 02.03.2010 unterrichtete die Klägerin die Vorgängerfirma – aus der im April 2010 die X1 hervorging – über Schulungen zur Arbeitssicherheit. Der Beklagte zu 2 buchte hierauf am 16.03.2010 eine entsprechende Schulung am 06.10.2010 in L3.
11Die Klägerin beantragt,
121.
13die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 247.497,50 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 213.709,78 Euro seit 19.12.2013 sowie aus weiteren 33.787,72 Euro seit 20.01.2014 zu zahlen, der Beklagte zu 1 beschränkt auf die Leistung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Versicherer des Gemeinschuldners, die B2, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. W, L1str., N (Schaden-Nr. XXXXXXX).
142.
15festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über Ziffer 1. hinaus sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Kosten zu ersetzen, die von ihr aufgrund des Unfalls gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden, der Beklagte zu 1 beschränkt auf die Leistung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Versicherer des Gemeinschuldners, die B2, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. W, L1str., N (Schaden-Nr. XXXXXXX), der sich am 29.07.2010 in T1 ereignete und bei dem ihr Versicherter T2, geb. am XX.XX.XXXX, schwer verletzt wurde.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte zu 1 hält die Klage aufgrund vorrangig durchzuführender Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle und wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses für unzulässig. Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, ein grob fahrlässiges Verhalten liege nicht vor, insbesondere habe für den Beklagten zu 2 keine Veranlassung bestanden, davon auszugehen, dass die Mitarbeiter auf der Baustelle die vorhandene schriftliche Sicherheitsanweisung nicht befolgten. Hierzu behaupten sie ergänzend, der Zeuge B3 sei als Vorarbeiter auch gesondert verpflichtet worden, „die entsprechenden Anweisungen nochmals baustellenspezifisch an die jeweiligen Mitarbeiter auf der Baustelle“ weiterzugeben. Die Beklagten sind weiterhin der Auffassung, den Verletzten treffe mangels Anlegens der Schutzausrüstung ein anspruchsauschließendes Mitverschulden. Weiterhin habe es der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung oblegen, die ihr durch Pflichtmitgliedschaft zugewiesenen Unternehmen auf die einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen konkret hinzuweisen. Insofern hätte die Klägerin sie schon früher über entsprechende Schulungsangebote informieren müssen. Ergänzend behaupten sie, bei den zur Auswahl stehenden Schulungsterminen habe es keinen früheren Termin in der Nähe der Betriebsstätte der Beklagten gegeben.
19Entscheidungsgründe
20Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
21Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf den Beklagten zu 1 bestehen nicht.
22Die Klägerin ist zunächst nicht gemäß § 87 InsO auf den Weg der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle verwiesen. Denn das aus § 110 VVG folgende Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer bei Insolvenz des Versicherungsnehmers kann – wie hier geschehen – durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend gemacht werden (vgl. BGH VersR 1989, 730).
23Insofern fehlt es, nachdem die Versicherung eine Zahlung endgültig verweigert hat, auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
24Im Hinblick auf beide Beklagten sind zudem die Voraussetzungen des § 256 ZPO für das mit dem Klageantrag zu 2 erhobene Feststellungsbegehren erfüllt; insbesondere besteht angesichts der schweren Verletzungsfolgen und der nach der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin, wonach der Verletzte voraussichtlich lebenslang eine Verletztenrente von ihr erhalten wird, in jedem Fall die erforderliche Möglichkeit künftiger weiterer Schäden.
25Die Klage ist begründet.
26Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in voller Höhe aus den §§ 104, 110 Abs. 1, 111 Satz 1 SGB VII gegen die Beklagten als Gesamtschuldner – sowohl im Hinblick auf die bereits durch den streitgegenständlichen Arbeitsunfall entstandenen als auch im Hinblick auf die ihr zukünftig hieraus noch entstehenden Aufwendungen – zu.
27Gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen (nur) dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
28Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls liegt vor.
29Grobe Fahrlässigkeit setzt hierbei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 51/13 –, Rn. 7, juris).
30In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 51/13 –, Rn. 8, juris). Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 51/13 –, Rn. 8, juris).
31Die im Streitfall einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften für Reparaturarbeiten auf Dächern der BGV C 22 sehen in § 12 Abs. 1 Nr. 4 in erster Linie Absturzsicherungen vor; sofern solche aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können, müssen gemäß Abs. 2 an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein. Erst dann, wenn die Verwendung solcher Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist, kann gemäß Abs. 3 auch ein Anseilschutz verwendet werden, wenn für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind. In § 11 ist zudem vorgesehen, dass für Arbeiten auf Bauteilen, die beim Begehen brechen können, besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege geschaffen werden müssen. All diese Bestimmungen haben elementare Sicherungspflichten zum Inhalt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassen.
32Die Beklagten haben jedoch keinerlei Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorschriften ergriffen. Maßnahmen zur Absturzsicherung waren ebenso wenig eingerichtet wie Auffangeinrichtungen. Der im Verhältnis hierzu erst letztrangig zu verwendende Anseilschutz war zwar im Baustellenfahrzeug vorhanden, jedoch nicht angelegt. Insofern lagen auch die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Einsatz dieser persönlichen Schutzausrüstungen nicht vor, da nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin geeignete Anschlagpunkte nicht vorhanden waren und auch nicht ersichtlich ist, dass Absturzsicherungen nicht verwendet werden konnten und der Einsatz von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig gewesen wäre. Schließlich waren über den Lichtplatten auch keine lastverteilenden Beläge oder Laufstege eingerichtet. Die bloße Aufforderung durch den Beklagten zu 2 an die Arbeitnehmer, nicht die Lichtplatten zu betreten, war demgegenüber zur Erfüllung der dargestellten Unfallverhütungsvorschriften ebenso unzureichend, wie die bloß allgemein und pauschal gehaltene „Sicherheitsanweisung“ der X1.
33Die Nichteinhaltung der o.g. Unfallverhütungsvorschriften war auch subjektiv unentschuldbar. Abgesehen davon, dass die dargestellten Verstöße, die sich als Verstöße gegen elementare Sicherungspflichten darstellen, als solche bereits den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigen, ergibt sich dies darüber hinaus auch daraus, dass der Beklagte zu 2 – der hier gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich war – insofern sämtliche gebotenen Schutzvorrichtungen unterlassen und hierdurch gleich gegen mehrere Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat. Insofern können sich die Beklagten auch nicht damit entlasten, dass der Vorarbeiter gesondert verpflichtet worden sei, die entsprechenden Anweisungen nochmals baustellenspezifisch an die jeweiligen Mitarbeiter auf der Baustelle“ weiterzugeben. Abgesehen von der fehlenden Substanz dieses Vorbringens behaupten die Beklagten nämlich selbst nicht, dass insofern eine wirksame – schriftliche – Übertragung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 ArbSchG stattgefunden hätte.
34Soweit sich der Beklagte zu 2 darauf beruft, (mangels entsprechender Schulung durch die Klägerin vor dem Unfall) keine Kenntnis von den geltenden Vorschriften gehabt zu haben, schließt dies die Annahme grober Fahrlässigkeit hier nicht aus. Von den Beklagten sind die Kenntnisse zu fordern, die für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben notwendig sind. Die fehlende Kenntnis von den zu beachtenden Sicherheitsanforderungen der für die Bauaufsicht zuständigen Beklagten ist ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher – zu Lasten der Beklagten gereichender – Umstand (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 51/13 –, Rn. 13, juris).
35Dass der Klägerin infolge des Versicherungsfalls die geltend gemachten Aufwendungen in der behaupteten Höhe entstanden sind, steht – nachdem die Höhe zunächst pauschal von den Beklagten bestritten worden ist, weil die Einzelbelege noch nicht vorgelegt waren – nach Überlassung der Einzelbelege nicht mehr im Streit.
36Ein anspruchsminderndes oder gar anspruchsausschließendes Mitverschulden des Verletzten kommt nicht in Betracht.
37Dieses folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass er unstreitig zum Zeitpunkt des Unfalls keine persönliche Schutzausrüstung trug, obwohl eine solche im Einsatzfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Denn – wie von den Beklagten nicht bestritten wird – waren geeignete Anschlagspunkte zur Befestigung der Schutzausrüstung auf dem Dach ohnehin nicht vorhanden. Unabhängig davon hatte aufgrund der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 12 Abs. 1, 3 BGV C 22 und § 11 BGV C 22) vorrangig eine Sicherung über bauseitige Auffangeinrichtungen bzw. Absturzsicherungen zu erfolgen. Dass solche Einrichtungen unzweckmäßig oder unmöglich gewesen wären - und damit überhaupt ersatzweise eine Sicherung über Sicherungsquote gemäß § 12 Abs. 3 BGV C 22 in Betracht gekommen wäre - war nicht ersichtlich.
38Auch der Umstand, dass der Unfall durch einen (unbestritten) versehentlichen rückwärtigen Fehltritt des Verletzten auf eine Lichtplatte des Daches verursacht wurde, ist nicht geeignet, ein anrechenbares Mitverschulden zu begründen. Eine solche Lichtplatte war in besonderer Weise einsturzgefährdet und deshalb gemäß § 11 BGV C 22 vor dem Betreten zu schützen, gerade um die mit derartigen, niemals auszuschließenden, Fehltritten verbundenen Gefahren zu verhindern. Die Beklagten hatten es jedoch pflichtwidrig unterlassen, diese Lichtplatten durch lastverteilende Belege oder Laufstege abzudecken, so dass sich in dem Sturz des Verletzten gerade die Gefahr realisiert hat, vor der die von den Beklagten zu beachtenden Pflichten den Verletzten hätten schützen sollen. Im Übrigen würde ein sorgfaltswidriges Betreten der Lichtplatte durch den Verletzten auch hinter das grobfahrlässige Verhalten der Beklagten zurücktreten (vgl. OLG Frankfurt. Beschluss vom 29.09.2014 – 11 U 83/14, Bl. 517ff. d.A.).
39Ebenfalls nicht in Betracht kommt ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin selbst. Insofern kann dahinstehen ob der Klägerin überhaupt der Einwand ihres eigenen mitwirkenden Verschuldens entgegengehalten werden kann. Im Verhältnis zwischen Unternehmern einerseits und dem Träger der Unfallversicherung andererseits ist es nämlich Aufgabe des Unternehmers, für den betriebssicheren Zustand seiner Arbeitsvorrichtungen zu sorgen; diese Pflicht wird ihm nicht durch den Versicherungsträger abgenommen (BGH NJW 1974, 860, juris Rz. 15).
40Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB, nachdem die Betriebshaftpflichtversicherung in Ausübung ihrer Abwicklungsbefugnis eine Erfüllung der geltend gemachten Forderungen mit Schreiben vom 17.12.2013 (betreffend einen Betrag von 213.709,78 Euro) und vom 16.01.2014 (betreffend einen Betrag von 33.787,72 Euro) endgültig abgelehnt hat.
41Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO.
42Streitwert: 247.497,50 Euro für den Klageantrag zu 1
4350.000,00 Euro für den Klageantrag zu 2
44Insgesamt: 297.497,50 Euro
45Dr. L2 |
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als Einzelrichter |
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Annotations
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
- 1.
sein gesetzlicher Vertreter, - 2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, - 3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, - 4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, - 5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.