Landgericht Aachen Urteil, 28. Mai 2015 - 1 O 257/13
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 21.08.2014 - Az. 1 O 257/13 - bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer entsprechenden Sicherheit fortgesetzt werden.
Der Antrag auf Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens wird als unzulässig verworfen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend.
3Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, welches auf Provisionsbasis Kapitalanlagen vertreibt. Unter ihrem vormaligen Namen „Allgemeiner Wirtschaftsdienst Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und G mbH“ bot die Beklagte interessierten Anlegern unter anderem Beteiligungen an sogenannten „Dreiländerfonds“ an, deren Besonderheit darin bestand, dass die Anlagegelder in Immobilien in drei verschiedenen Ländern (Deutschland, Schweiz und USA) investiert wurden. Zu den jeweiligen G3 wurden Emissionsprospekte aufgelegt. Die Anleger schlossen dabei mit der ATC Allgemeine Treuhand- und T mbH in München als Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag, nach dem diese den Beitritt des Anlegers als Treugeber bewirken sollte.
4Die vorliegende Klage ist Teil einer von den Prozessbevollmächtigten des Klägers initiierten Massenklage, im Rahmen dessen die Beklagte vorprozessual in ca. 4.500 Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen wurde sowie anschließend in ca. 1.750 Fällen Klage im gesamten Bundesgebiet erhoben wurde. Sämtliche, in weiten Teilen identisch formulierte Klagen werden ausschließlich auf eine behauptete Unrichtigkeit der von der Beklagten beim Vertrieb genutzten Prospekte, also auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne, und auf Verschulden bei Vertragsschluss bzw. auf eine behauptete unrichtige Schulung der jeweiligen Vermittler gestützt.
5In einer etwa gleichen Anzahl von Fällen haben dieselben Klageparteien vor dem Landgericht Stuttgart gegen den persönlich haftenden Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft, Herrn H, ebenfalls wegen angeblicher Prospektfehler und fehlerhafter Produktschulungen Klage erhoben.
6Der Kläger zeichnete am 06.12.1995 nach Beratung durch den Finanzberater Hayo C2 einen Antrag auf Abschluss eines Treuhandvertrages zum Beitritt zu der Schweiz-Deutschland-USA Dreiländer P - DLF 94/17 - G2-KG i.H.v. 100.000,- DM zzgl. 5.000,- DM Agio. Der Beratung zugrunde lag der Emissionsprospekt in der dritten Auflage, Stand Januar 1995.
7Unter dem 06.12.1995 hatte der Kläger auch eine „Gesprächsnotiz zur Beratung“ unterzeichnet, ausweislich derer der Anlagebetrag langfristig angelegt werden sollte und die Chancen der Anlage eine hohe Rendite durch breite Streuung und Steuervorteile seien. Den überwiegenden Teil der Einlage erbrachte er durch ein Darlehen bei der Berliner Bank.
8Der Kläger machte Ansprüche gegen die Beklagte in einem vorgerichtlichen Schlichtungsverfahren bei dem Schiedsmann Rechtsanwalt E in Lübben/Spreewald geltend, wobei zwischen den Parteien streitig ist, an welchem Tag der Schlichtungsantrag bei der Gütestelle eingereicht wurde. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten sich mit dem Schlichter im Vorfeld darauf geeinigt, dass eine Anzahlung i.H.v. 30.000,- € für die 4.500 eingereichten Schlichtungsanträge gezahlt wird.
9Die ca. 4.500 Güteanträge wurden der Beklagten sämtlich am 08.11.2012 zugestellt unter Bekanntgabe eines Schlichtungstermins für alle Verfahren am 18.12.2012. Mit Schreiben vom 12.11.2012 bat die Beklagte um Überlassung der Vollmachten der jeweils antragstellenden Parteien. Zudem wies die Beklagte den Schlichter darauf hin, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Bekanntgabe der Anträge erst im November 2012 erfolge. Mit Schreiben vom 13.12.2012 antwortete der Schlichter, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite zugesagt hätten, sämtliche Vollmachten im Termin am 18.12.2012 im Original vorzulegen. Zudem wies er darauf hin, dass der in allen die Beklagte betreffenden Schlichtungsverfahren anberaumte Termin auf den 18.12.2012 lediglich zu einer Vorbesprechung der weiteren Verfahrensweise genutzt werden solle. Zudem solle der Termin unter anderem auch dazu dienen, die Vollmachten einzusehen. Die Beklagte bat erfolglos zweimal um Verlegung des anberaumten Termins.
10Nachdem für die Beklagte zum Schlichtungstermin niemand erschienen war, erklärte der Schlichter den Schlichtungsversuch in allen Fällen für gescheitert. Ausweislich des Schlichtungsprotokolls wurden Vollmachten durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite weder vorgelegt noch vom Schlichter eingesehen.
11Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre Berater im Rahmen der Beteiligungsvermittlung der Dreiländerfonds zu „DLF-lizenzierten“ Finanzberatern ausgebildet. Die Schulungen seien vornehmlich von Herrn C und Herrn M geleitet worden. Aufbau und Struktur der Schulungen sowie die verwandten Unterlagen seien bei sämtlichen Dreiländerfonds nahezu identisch gewesen. Erst nach der Teilnahme an den entsprechenden Seminaren seien die Berater berechtigt gewesen, DLF-Beteiligungen zu vertreiben. Den Beratern seien dabei systematisch falsche Informationen gegeben worden, die diese wiederum an die Anleger weitergegeben hätten. Insbesondere hinsichtlich der Kosten des G3, der Risiken und der zu erzielenden Renditen seien den Beratern falsche und unvollständige Informationen gegeben worden, um die Risiken, Kosten und tatsächlich zu erwartenden Erträge der Anlage zu verschleiern.
12Bei der Vorstellung des hier streitgegenständlichen DLF habe sich der Berater C2 an den Vorgaben und Inhalten der Schulungen sowie an den Informationen des Emissionsprospekts orientiert. Seine Informationen zu den Investitionen des streitgegenständlichen G3 sowie zu der Darstellung der Entwicklung des G3 habe der Berater der Prospektdarstellung in den Abschnitten „Die Gründe für das Angebot“, „Angebot“ und „Entwicklung einer Beteiligung von DM 100.000 (Prognose)“ entnommen. Der Kläger habe auf die Angaben aus der Beratung vertraut und am 06.12.1995 die streitgegenständliche Beteiligung über 100.000 DM zuzüglich Agio gezeichnet. Er habe eine sicherheitsorientierte Geldanlage mit regelmäßiger Rendite gesucht.
13Aus der Anlage habe der Kläger Nettoausschüttungen i.H.v. 14.980,47 € erhalten.
14Der Kläger ist der Auffassung, dass der Emissionsprospekt in folgenden Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend sei:
15 Die prognostizierten Mieterträge für den Investitionsteil Deutschland seien nicht sorgfältig ermittelt und unvertretbar hoch
16 die Höhe des prognostizierten Mietausfallwagnisses für Deutschland und die USA sei nicht sorgfältig ermittelt und unvertretbar niedrig
17 die Fortschreibung der Mieterträge für den Investitionsteil USA über die gesamte Laufzeit der Prognose sei nicht sorgfältig ermittelt und unvertretbar
18 die prognostizierten Instandhaltungskosten für Deutschland und die USA seien nicht sorgfältig ermittelt und unvertretbar niedrig
19 die prognostizierten Verkaufswerte der Immobilien in Deutschland und in den USA seien unvertretbar hoch
20 der prognostizierte Ertrag der Beteiligung an der G3 KG sei unvertretbar hoch
21 die Angabe über die Höhe der Vertriebskosten sei irreführend
22 die Darstellung der Entwicklung der Vorgängerfonds sei irreführend
23Die Beklagte habe bei kritischer Prüfung des Prospektes diese Mängel erkennen können und müssen und hätte - so die Auffassung des Klägers - die Anleger über diese aufklären müssen.
24Zudem beruhe die Beratung der Beklagten auf den falschen Schulungsinhalten. Aus den Schulungsinhalten ergebe sich im Übrigen, dass die Beklagte aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger nach § 826 BGB hafte. Denn sie habe die für sie tätigen Berater wissentlich falsch geschult (bzw. schulen lassen), um die Anlagen möglichst erfolgreich vertreiben zu können.
25Der Kläger behauptet, er habe vor der Beratung der Beklagten sein Geld überwiegend in Festgeldanlagen, Bausparverträge und Lebensversicherungen angelegt. Der Berater C2 habe sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers erkundigt und nach dessen Anlagezielen gefragt. Vor der hier streitgegenständlichen Anlage sei keine andere Fondsbeteiligung über die Beklagte gezeichnet worden.
26Bis zum Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligung habe es zwei Beratungstermine in der Wohnung des Klägers in Roetgen gegeben. Der Berater habe den G3 als geeignete Kapitalanlage vorgestellt. Dabei habe er sich an die Vorgaben und Inhalte der Schulungen gehalten. Er habe erklärt, dass die Dreiländerfonds im Vergleich zu anderen G3 einen Substanzwert hätten und deswegen mehr an ihre Anleger ausschütten könnten. In dem Termin am 06.12.1995 habe die Klägerpartei im Vertrauen auf die Beratung die Beitrittserklärung unterschrieben. Der Emissionsprospekt sei dabei nicht übergeben worden.
27Der Güteantrag sei vor dem 03.01.2012 bei der Schlichtungsstelle eingegangen. Die Schlichtungsanträge gegen die Beklagte seien alle zwischen dem 31.12.2011 und dem 02.01.2012 bei der Gütestelle E eingereicht worden. Sie seien dabei überwiegend persönlich gebracht und in einer geringen Anzahl per Fax überreicht worden. Alle zum Jahresende eingereichten Schlichtungsanträge durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite seien durch den Schlichter sukzessive über das Jahr 2012 hinweg abgearbeitet worden.
28Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf entgangenen Gewinn auf die erbrachte Einlage in Höhe der Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten habe.
29Des Weiteren beantragt er die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gemäß § 1 KapMuG mit dem Ziel, festzustellen, dass der Emissionsprospekt des DLF 94/17, Stand Januar 1995 in zahlreichen, im Antrag des Klägers vom 28.02.2014 im einzelnen aufgeführten Aussagen unrichtig, unvollständig und irreführend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Antrages vom 28.02.2014, Bl. 280 ff. der Akten Bezug genommen.
30Der Kläger verweist darauf, dass das Landgericht Berlin nunmehr Vorlagebeschlüsse erlassen und veröffentlicht hat, mit denen Feststellungsziele, die auch mit dem Musterverfahrensantrag im hiesigen Verfahren geltend gemacht wurden, dem Kammergericht zum Zwecke eines Musterentscheids vorgelegt wurden und vertritt hierzu die Auffassung, dass das Verfahren im Hinblick hierauf gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzen sei.
31Der Kläger hat zunächst beantragt,
32festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer #####/#### an der Dreiländer P - DLF 94/17 - G2 - KG - ihre Ursache haben.
33Nachdem der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.08.2014 nicht aufgetreten ist, hat das Landgericht klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.08.2014 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Kläger am 10.09.2014 Einspruch eingelegt.
34Nunmehr beantragt er:
351. Das Versäumnisurteil vom 21.08.2014 – 1 O 257/13 - wird aufgehoben.
362. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 107.499,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Klägerpartei zur Übertragung der Ansprüche aus der Dreiländer P - DLF 94/17 - G2 - KG -, Vertragsnummer #####/####.
373. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der Dreiländer P - DLF 94/17 - G2 - KG, Vertragsnummer #####/####, zu ersetzen.
384. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet.
395. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 2.110,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klägerpartei von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 2.279,86 € freizustellen.
40Des Weiteren beantragt er die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gemäß § 1 KapMuG.
41Die Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Des Weiteren beantragt sie, den Antrag auf Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens zurückzuweisen.
44Die Beklagte rügt die mangelnde Substantiierung der Klage und weist insoweit darauf hin, dass in sämtlichen Klageverfahren im Bundesgebiet weitestgehend wortgleiche Schriftsätze eingereicht worden seien.
45Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass Prospektfehler nicht vorlägen. Soweit Fehler vorhanden seien, seien diese für die Vermittler im Rahmen der Plausibilitätsprüfung jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Der Anlageberater sei nicht verpflichtet, sämtliche in dem Prospekt enthaltenen Informationen sowie das Zahlenmaterial auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine derart weitgehende Prüfungspflicht könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil dem Berater die hierfür erforderlichen Informationen oft nicht zur Verfügung stünden. Dies, zumal bereits durch deutsche Gerichte wiederholt die Richtigkeit der den jeweiligen Anlagen zugrunde liegenden Emissionsprospekte bestätigt worden seien.
46Mitarbeiterschulungen mit falschen Angaben zu den Dreiländerfonds habe es nicht gegeben. Soweit es Werbeveranstaltungen gegeben habe, sei die Teilnahme daran nicht Voraussetzung für den Erwerb einer Vertriebslizenz und auch nicht obligatorisch gewesen.
47Etwaige Ansprüche des Klägers seien darüber hinaus verjährt. Zum einen sei absolute Verjährung wegen einer fehlenden Hemmungswirkung des Güteverfahrens eingetreten. So sei das Güteverfahren mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage generell nicht zur Verjährungshemmung geeignet, die Schlichtungsordnung der Schlichtungsstelle E sei verfassungswidrig und genüge nicht rechtsstaatlichen Prinzipien, die formellen Anforderungen für ein ordnungsgemäßes Güteverfahren seien durch die Schlichtungsstelle nicht erfüllt worden, die Bekanntgabe der Güteanträge durch den Schlichter sei in kollusivem Zusammenwirken mit den Klägervertretern nicht „demnächst“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt und die Klägervertreter hätten durch die selbst ausgelöste völlige Überlastung der Schlichtungsstelle zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Bekanntgabe nicht „demnächst“ erfolge.
48Die Beklagte bestreitet zudem, dass die Klägervertreter überhaupt zur Einreichung der Güteanträge von den jeweiligen Parteien bevollmächtigt gewesen seien, dass der Güteantrag tatsächlich vor dem 03.01.2012 bei der Schlichtungsstelle eingegangen sei und dass die Verfahrenskosten für das Güteverfahren eingezahlt worden seien.
49Im Übrigen sei – so die Ansicht der Beklagten - das Bemühen der Schlichtungsstelle rechtsmissbräuchlich gewesen, da es den Klägervertretern tatsächlich nicht um eine gütliche Einigung, sondern allein um das Hinauszögern des Verjährungseintritts gegangen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte bereits vorab in unterschiedlichen vorgerichtlichen Auseinandersetzungen (in anderer Sache) die von den Kläger-Vertretern für Anleger geltend gemachten Ansprüche wiederholt und rigoros abgelehnt habe, so dass mit einer erfolgreichen Schlichtung unter keinen Umständen zu rechnen gewesen wäre.
50Hinsichtlich der im Rahmen des Schlichtungsantrages nicht genannten vermeintlichen Pflichtverletzungen sei ohne weiteres absolute Verjährung eingetreten, da jede Pflichtverletzung einem eigenen Verjährungsablauf unterliege.
51Jedenfalls aber seien Schadensersatzansprüche aufgrund der ordnungsgemäßen Beratung der Anleger kenntnisabhängig verjährt. Spätestens seit Anfang der 2000er Jahre hätten die Anleger aufgrund des Rückgangs bzw. des Ausbleibens von Ausschüttungen sowie aufgrund der regelmäßigen schriftlichen Informationen über die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft durch Übersendung der jährlichen Geschäftsberichte und Protokolle der Gesellschafterversammlungen L gehabt.
52Zudem fehle es an einer Kausalität zwischen angeblicher Falschberatung und der Zeichnung der Anlage. Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens könne sich der Kläger mangels Substantiierung bzw. Individualisierung seines Vorbringens nicht berufen.
53Die Beklagte bestreitet die Höhe der behaupteten Ausschüttungen mit Nichtwissen.
54Im Übrigen sieht sie keine Vermutung dafür, dass die Klägerpartei mit dem Anlagebetrag den nunmehr geltend gemachten entgangenen Gewinn erwirtschaftet hätte.
55Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
56Entscheidungsgründe:
57Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
58I.
59Nach Umstellung der wegen Vorrangs der Leistungsklage ursprünglich unzulässigen Feststellungs- auf eine Leistungsklage ist diese nunmehr zwar zulässig, jedoch unbegründet.
601.
61Der Kläger hat ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten bereits nicht schlüssig dargelegt. Der klägerische - individualisierte - Vortrag besteht in der Bezeichnung der Parteien, des Beraters, des erworbenen G3 sowie der Angabe zur Höhe der Beteiligung. Ansonsten besteht der Vortrag ganz überwiegend aus in allen Parallelverfahren gleich lautenden Textbausteinen. Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens rudimentär Angaben zum Beratungsvorgang selbst nachgeschoben hat, reicht auch dies für einen schlüssigen Vortrag nicht aus, da die Klage auf die behauptete Unrichtigkeit des Prospektes gestützt wird. Es wird jedoch weder dargetan, welcher konkrete Inhalt des Prospektes einerseits oder welche Schulungsinhalte andererseits in den Gesprächen mit der Klägerpartei in welcher Weise verwendet worden sein sollen.
62Angaben dazu, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger damals lebte, welche Vorerfahrungen und Kenntnisse er im Bereich von Kapitalanlagen konkret hatte, welche Anlageziele er konkret mit der hier streitgegenständlichen Anlage verfolgte (abgesehen von dem in allen Verfahren gleichermaßen vorgetragen Pauschalbehauptungen, dass die Klägerpartei eine wertstabile und sichere Anlage wollte) fehlen vollständig, ebenso die Angaben zu der Frage, wer sich wann auf welche Weise an wen gewandt hat, um einen Gesprächstermin zu vereinbaren.
632.
64Selbst wenn man den Klägervortrag zu einer Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie eine unterlassene Plausibilitätsprüfung als hinreichend substantiiert ansehen wollte, wären Schadensersatzansprüche des Klägers zu verneinen.
65Die Beklagte ist unstreitig weder Gründer, noch Initiator oder Gestalter des G3 oder des Prospekts. Sie unterfällt daher nicht der eigentlichen Prospekthaftung (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 311 Rn. 69) und ist grundsätzlich für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht verantwortlich. Durch die Übernahme des Vertriebs wird eine Prospekthaftung im engeren Sinne nicht begründet (BGH, Urteil vom 12.02.2004, Az. III ZR 359/02, juris).
66Ein Anlageberater hat die Anlage, die er empfehlen will, aber mit dem üblichen kritischen Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen (BGH, Urteil vom 12.02.2004, Az. III 17/08, juris). Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospektes, so hat er den Prospekt jedenfalls darauf zu überprüfen, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt bietet und ob die darin enthaltenen Informationen in einer kritischen Gesamtschau sachlich richtig und vollständig sind (vergleiche BGH, Urteil vom 05.03.2009, Az. III ZR 17/08, juris). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss der Emissionsprospekt dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Lücken und Fehler eines Emissionsprospektes erlangen mittelbar auch für die Beratung und Aufklärungspflichten eines Anlageberaters Bedeutung, wenn sie bei obliegenheitsgemäßer Prüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität des Anlagekonzepts erkennbar gewesen wären. Dabei gelten für den Anlageberater aber nicht dieselben Maßstäbe wie für die Anlagegesellschaft. Zwar kann die von ihm vorzunehmende Prüfung auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, soweit es um Umstände geht, die nach der bei ihm vorauszusetzenden L Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Allerdings dürfen an die Pflichten eines Anlageberaters oder Vermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein (BGH, Beschluss vom 05.05.2008, Az. III ZR 230/07, juris).
67Eine unterlassene Prüfung kann nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. III ZR 55/12, juris). Eine etwaige Unrichtigkeit des Prospekts im Rahmen der zumutbaren Prospektprüfung muss also auch für den Berater überhaupt erkennbar gewesen sein (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.11.2010, Az. 14 U 229/09, juris).
68Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vom Anlageberater geschuldete Prüfung nicht durchgeführt wurde oder nicht ordnungsgemäß war, weil sie anderenfalls zur Aufdeckung von aufklärungsbedürftigen Umständen geführt hätte (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. III ZR 55/12). Insoweit hat der Kläger bereits seiner Darlegungslast nicht genügt. Über seine pauschale Behauptung, die Beklagte habe den streitgegenständlichen Prospekt nicht geprüft bzw. nicht ordnungsgemäß geprüft, hinaus bleibt er einen konkreten Vortrag dazu, welche Fehler der Beklagten als Beraterin bei einer Plausibilitätskontrolle des Prospekts hätten auffallen müssen, schuldig.
69Ein solcher Vortrag ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers zu vermeintlichen Prospektfehlern. Der Kläger überspannt bei seinem Klagevortrag die Anforderungen, die die Rechtsprechung an einen Anlageberater im Hinblick auf die geschuldete Prüfung stellt.
70Vorliegend durfte die Beklagte selbst sowie die von ihr eingesetzten Berater bei der Prüfung des Prospektes von einer Richtigkeit der Angaben sowie der Plausibilität der Anlage ausgehen. Als reine Finanzdienstleisterin musste die Beklagte nicht über spezifische Kenntnisse und den praktischen Erfahrungshorizont eines Fachmannes auf dem Gebiet der Immobilienwirtschaft verfügen und sich diese auch nicht vor dem Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds beschaffen, um sämtliche im Prospekt enthaltenen Informationen, insbesondere die dort abgebildeten Prognosen, auf ihre kaufmännische Richtigkeit überprüfen zu können. Ein verständiger Anleger wird von einem Anlageberater auch keine entsprechende Ausbildung oder Kompetenz erwarten. Daher ist zwischen der von einem Anlageberater mit kritischem Sachverstand geschuldeten Plausibilitätskontrolle einer Prognose und einer genauen Überprüfung sämtlicher prospektierten Eckdaten und Einzelparameter sowie sonstiger Detailangaben, auf denen eine Prognoserechnung aufbaut, zu unterscheiden (OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2014, Az. I-34 U 30/14).
71Die prognostizierten Mieterträge, Investitionskosten, Mietausfallwagnisse etc. sind in dem Prospekt nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Die Prüfung durch einen Finanzberater mit dem zu erwartenden kritischen Sachverstand musste diesem nach Auffassung der Kammer keine Veranlassung gegeben, an der Schlüssigkeit der dargelegten Werte zu zweifeln.
72Der Vortrag des Klägers, wonach ein höheres Mietausfallrisiko hätte einkalkuliert werden müssen, betrifft nicht mehr die Vertretbarkeit der Prognose der Mieteinnahmen. Vielmehr verlangt der Kläger darüber hinausgehend eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende Kalkulation. Die von dem Kläger insoweit zitierte Rechtsprechung betrifft die Haftung eines Emittenten von Immobilienanlagen für eine zu positive Darstellung der mit dem Beitritt des Anlegers bestehenden Risiken erhöhter Instandsetzungskosten und des Leerstandes und nicht die Haftung des Anlageberaters.
73Soweit die Klägervertreter darauf hinweisen, dass in zwei anderen Rechtsstreitigkeiten - zu anderen Objekten - über die Prognose zum Mietausfallwagnis Sachverständigengutachten eingeholt worden seien und Sachverständige ein Mietausfallwagnis von tatsächlich 4 % oder 4,5 % angenommen hätten, wohingegen im Prospekt lediglich 2 % angenommen worden seien, ändert dies vorliegend nichts. Wenn Berufsrichter zur Beurteilung der Frage, ob bestimmte Prognosen des Emittenten aus Ex-Ante-Sicht vertretbar waren oder nicht, die Hilfe eines Sachverständigen benötigen, kann kaum angenommen werden, dass einem Finanzberater bei kritischer Durchsicht des Prospektes die Fehlerhaftigkeit dieser Prognose hätte auffallen müssen.
74Im Übrigen weist der Prospekt unter der Erläuterung „Entwicklung der Gesellschaft (Prognose)“ ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächliche Entwicklung unter Umständen auch deutlich von dem prognostizierten Verlauf abweichen kann, insbesondere im Hinblick auf die Mietentwicklung. Unter dem Punkt „Chancen und Risiken“ wird für den Investitionsteil USA auf das Risiko von sinkenden Mieteinnahmen und/oder erhöhten Leerstandsraten hingewiesen. Gleiches gilt für den Investitionsteil Deutschland.
75Eine Täuschung der Anleger konnte der Anlageberater auch nicht im Hinblick auf die Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung der Vorgängerfonds feststellen. Die Angaben im Prospekt, wonach die kalkulierten Ausschüttungen von allen Beteiligungsgesellschaften seit 1987 jeweils termingerecht vorgenommen und in manchen Fällen sogar überschritten worden seien, waren zutreffend. Soweit der Kläger vorträgt, dass diese Ausschüttungen nicht erwirtschaftet worden seien, verhilft dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Es würde an die Beklagte als Anlageberaterin völlig überspannte Anforderungen stellen, wenn man ihr abverlangen würde, zur Überprüfung der Entwicklung der Vorgängerfonds die von diesen vorgenommenen Ausschüttungen anhand der Geschäftsberichte mit den tatsächlich erwirtschafteten Erträgen abzugleichen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 5 U 114/14 –, WM 2015, 613, 616).
76Aufgrund der vorgenannten Umstände musste der im Streitfall tätig gewordene Berater Herr C2 für eine ordnungsgemäße Aufklärung neben den Angaben aus dem Prospekt weitere (richtigstellende oder ergänzende) Erklärungen gegenüber dem Kläger nicht abgeben.
773.
78Darüber hinaus wären etwaige Schadensersatzansprüche kenntnisunabhängig am 03.01.2012 verjährt.
79Schadensersatzansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BGB ohne Rücksicht auf eine L oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anspruchsinhabers von den die Ansprüche begründenden Umständen in der Regel spätestens mit Ablauf von zehn Jahren ab ihrer Entstehung. Für die vor der Schuldrechtsreform entstandenen Ansprüche begann diese Frist gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB ab dem 01.01.2002 zu laufen und endete damit mit Ablauf des 02.01.2012.
80a.
81Der vorgerichtliche Güteantrag des Klägers konnte die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen. Nur ein Güteantrag, der den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet, sich also auf einen oder mehrere bestimmte Streitgegenstände bezieht, hemmt die Verjährung (BGHZ 182, 284 Rn. 13; OLG München, Urteil vom 06.11.2013, Az. 20 U #####/####). Zu einer ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhaltes auch die bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge, was in der Regel auch eine Bezifferung des Anspruchs voraussetzt (OLG München, WM 2008,733; LG Berlin, Urteil vom 23.10.2013, 10 O 43/13, juris).
82Vorliegend wurde in dem Güteantrag zwar die streitgegenständliche Beteiligung genannt und pauschal und ohne nähere Substantiierung Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen der Beratung behauptet. Hinweise auf die beratenden Personen, die maßgebenden Beratungszeitpunkte oder gar den Zeitpunkt der Zeichnung sind dem Güteantrag aber nicht zu entnehmen. Zumindest die Angabe des Zeitpunktes des Erwerbs der Anlage ist für eine hinreichende Individualisierung des Antrags jedoch erforderlich (BGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. XI ZB 12/12, juris). Der Güteantrag enthält auch keine konkreten, für eine Individualisierung des Streitgegenstandes ausreichenden Umstände, sondern ausschließlich formelhafte Wendungen, wie sie die Klägervertreter offensichtlich unabhängig vom Einzelfall in einer Vielzahl der gegen die Beklagte gerichteten Güteanträge verwendet haben. Damit fehlt es an der notwendigen kurzen Darstellung des dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes, etwa dazu, wer den Kläger wann und unter welchen Umständen über welche konkreten Risiken bzw. Nachteile der Anlage angeblich fehlerhaft nicht aufgeklärt haben soll.
83Die Beklagte, die selbst nicht Fondsgesellschaft ist (und damit keine L von der durch den Emittenten vergebenen Beteiligungsnummer haben muss), konnte anhand der mitgeteilten Daten nicht ohne unzumutbaren Aufwand zuordnen, um welchen konkreten Beratungsvorgang - der zu dieser Zeit zudem bereits etwa 16 Jahre zurück lag - es sich konkret handeln sollte. Dies umso mehr, als die Beklagte angesichts ihrer bundesweiten Tätigkeit im Hinblick auf den Vertrieb von Kapitalanlagen ein Massengeschäft ausübt. Unstreitig gab es vor der Einleitung des Schlichtungsverfahrens auch keinerlei Korrespondenz zwischen den Parteien, so dass die Beklagte auch nicht aufgrund bereits mitgeteilter Beanstandungen darauf hätte schließen können, um welchen konkreten Beratungsvorgang es sich bei dem vorliegenden Güteantrag handeln sollte.
84Auch hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge blieb der Antrag unbestimmt, vielmehr wurden lediglich „Schadensersatzansprüche“ für berechtigt gehalten. Weder wurde konkretisiert, welcher Schaden entstanden sein soll, noch in welcher Höhe ein Schaden geltend gemacht werden soll. In welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden sein soll, wurde erst im Laufe des anhängigen Rechtsstreits und damit deutlich nach Ablauf der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist vorgetragen.
85Für das Ziel einer vergleichsweisen Einigung ist es für den Schuldner wesentlich, dass der Gläubiger sowohl den Streitgegenstand so konkret bezeichnet, dass ihm die Prüfung möglich ist, ob Ansprüche gegebenenfalls tatsächlich bestehen, sowie dass der Gläubiger die Höhe seiner Forderung im Güteantrag benennt (OLG München, Urteil vom 06.11.2013, Az. 20 U #####/####, juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 74.. Auflage 2015, § 204 Rn. 19). Damit wird der Rechtsdurchsetzungswille des Gläubigers konkretisiert, gleichzeitig wird damit die Basis für Verhandlungen geschaffen. Durch dieses Erfordernis wird auch dem rechtsunkundigen Gläubiger nichts Unzumutbares abverlangt. Der Gesetzgeber verlangt auch bei der Erwirkung eines Mahnbescheides eine solche Bezifferung und traut dies einem Rechtsuchenden zu, selbst wenn dieser ohne anwaltlichen Beistand tätig wird. Wird lediglich pauschal „Schadensersatz“ begehrt, liegt eine hinreichende Bestimmtheit des Güteantrags daher nicht vor. Die Beklagte konnte aufgrund dieses Antrags mit zumutbarem Aufwand weder prüfen, ob überhaupt Ansprüche gegen sie bestehen könnten, noch konnte sie feststellen, in welcher Höhe sich der Kläger etwaiger Ansprüche gegen sie berühmt und aus welchen Forderungen sich diese zusammensetzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2014, Az. I-34 U 30/14, juris). Dass der Kläger aus der Anlage Ausschüttungen erhalten hat, hat er erstmals mit Schreiben vom 02.04.2015 überhaupt mitgeteilt.
86Auch der Schlichter selbst war durch die Angaben im Güteantrag nicht ansatzweise in der Lage, einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten.
87b.
88Daneben fehlte es für die ordnungsgemäße Durchführung der Güteverhandlung an der Vorlage der beklagtenseits geforderten Vollmacht.
89Gemäß § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Der Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung bei der Gütestelle stellt eine geschäftsähnliche Handlung dar, die nach ihrer rechtlichen Struktur im Wesentlichen den gleichen Regeln wie eine Willenserklärung unterliegt, bspw. der Anmeldung von Ansprüchen, und auf die deshalb § 174 BGB entsprechend anzuwenden ist. Mit dem Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung bei einer Gütestelle erhält sich der Antragsteller bei rechtzeitiger Bekanntgabe seiner Ansprüche durch Verjährungshemmung die Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche.
90Die Beklagtenseite hat das Fehlen der Vollmacht unverzüglich mit Schreiben vom 12.11.2012 gerügt. Dass eine solche schriftliche Vollmacht jedenfalls nach der entsprechenden Rüge der Beklagtenseite vorzulegen war, hat auch der Schlichter erkannt, als er ankündigte, die erforderlichen Vollmachten würden im Rahmen des Schlichtungstermins vorgelegt werden. Tatsächlich ist die Vorlage der Vollmachten auch in diesem Termin nicht erfolgt. Ausweislich des Protokolls der Schlichtungsverhandlung wurden solche seitens der Klägervertreter weder vorgelegt, noch durch den Schlichter in Augenschein genommen, erst recht ist keine Übersendung an die Beklagtenseite erfolgt.
91Mangels Vollmachtsvorlage wurde das Schlichtungsverfahren damit nicht von der „Partei“ selbst geführt und ist daher auch nach der Schlichtungsordnung unwirksam.
92c.
93Im Übrigen war die Gütestelle in Lübben/Spreewald auch keine für die Durchführung des vorgerichtlichen Schlichtungsverfahrens zuständige Stelle. Die Tätigkeit der Gütestelle E ist im Rahmen der dem Land Brandenburg eingeräumten hoheitlichen gesetzgeberischen Kompetenz in und für Rechtsstreitigkeiten in Brandenburg anerkannt, nicht aber in Bezug auf Sachverhalte oder Personen, die ausschließlich andere Bundesländer, namentlich die hier betroffenen Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, betreffen. Die Zuständigkeitskompetenz des Landes Brandenburg findet an den Landesgrenzen ihr Ende. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Land Brandenburg Gütestellen einrichten wollte, die Streitigkeiten zwischen den Beteiligten aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen regeln sollten.
94d.
95Das Nichteingreifen einer Verjährungshemmung gilt umso mehr, als zudem noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts E bestehen. So begegnet insbesondere Ziffer 5 der Schlichtungsordnung verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach der Schlichter das Schlichtungsverfahren „nach eigenem Gutdünken“ führt und berechtigt ist, auch getrennte Gespräche mit den Parteien zu führen, wenn ihm dies zur Klärung der Angelegenheit notwendig erscheint.
96Dass der Schlichter nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar agierte und die Klägerseite auch nicht auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze hinwirkte, ergibt sich bereits daraus, dass der Schlichter trotz wiederholter Bitte der Prozessbevollmächtigten der Beklagten um Terminsverlegung überhaupt nicht reagierte und damit letztlich auf ein Scheitern des Güteverfahrens wegen Nichterscheinen der Antragsgegnerin aktiv hinwirkte.
97Dass es der Beklagten kaum möglich sein würde, binnen eines guten Monats auf die ca. 4.500 Schlichtungsanträge angemessen zu reagieren, musste dem Schlichter, der selbst knapp elf Monate gebraucht hatte, um überhaupt nur eine Zustellung „en bloc“ zu veranlassen, auch klar sein.
98e.
99Darüber hinaus bestehen Bedenken, ob ein ausschließlich zur Erlangung einer Verjährungshemmung angestrengtes Güteverfahren, durch das Zeit gewonnen werden soll, um die Möglichkeit der Durchführung eines Klageverfahrens zu eruieren und den hierfür erforderlichen Sachverhalt zu erfassen und aufzuarbeiten, aufgrund der Rechtsmissbräuchlichkeit geeignet ist, eine Verjährung wirksam zu hemmen. Die Klägervertreter haben die Güteverfahren ganz offensichtlich nicht ernsthaft mit dem Ziel einer schnellen, kostengünstigen und einvernehmlichen Streitbeilegung betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie mit dem Rechtsanwalt E einen Schlichter ausgesucht haben, der in Lübben/Spreewald im Bundesland Brandenburg und damit mehrere 100 km sowohl vom Wohnsitz des Klägers in Roetgen und dem Geschäftssitz der Beklagten in Hannover ansässig ist. Damit haben die Klägervertreter nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften des brandenburgischen Schlichtungsgesetzes (§§ 3, 4) i.V.m. § 15 Schiedsstellengesetz missachtet, wonach die Schiedsstelle zuständig ist, in deren Bereich der Antragsgegner wohnt und damit bewusst einen örtlich unzuständigen Schlichter angerufen, sondern es war auch aufgrund der räumlichen Entfernung nicht damit zu rechnen, dass sich die Beklagte auf die Schlichtungsverfahren mit einer Schlichtungsverhandlung - die darüber hinaus in 4.500 Verfahren zeitgleich auf einen Termin von ein bis anderthalb Stunden anberaumt wurde - einlassen würde. Aus dem Umstand, dass die Klägervertreter einer solchen Terminierung nicht entgegengetreten sind, lässt sich entnehmen, dass es ihnen gerade nicht auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ankam, sondern alleine die Hemmung der Verjährung zur Vorbereitung eines Massen-Klageverfahrens gewonnen werden sollte.
100Da aber das vorgerichtliche Güteverfahren bereits aus den zuvor dargelegten Gründen keine verjährungshemmende Wirkung entfaltet hat, kann eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit dahinstehen, ebenso wie die Frage, ob der im vorliegenden Verfahren vorgelegte, auf den 29.12.2011 datierte Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung des Klägers rechtzeitig bei der Schlichtungsstelle eingegangen ist.
101Auch ein etwaiges Zusammenwirken der Klägervertreter mit dem Schlichter im Hinblick auf den extrem späten Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anträge sowie die Frage einer Zustellung „demnächst“ können insoweit dahinstehen.
102f.
103Ansprüche aufgrund angeblicher Pflichtverletzungen, die nicht Gegenstand des vorgerichtlichen Güteverfahrens waren, sind darüber hinaus per se verjährt.
104Nach dem Grundsatz der verjährungsrechtlichen Eigenständigkeit unterliegen mehrere Beratungsfehler auch dann, wenn sie nicht jeweils unterschiedliche Schadensfolgen verursacht haben, sondern in demselben Schaden mit dem Erwerb einer Kapitalanlage münden, keiner einheitlichen Verjährung. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB berechnet sich daher für jeden Beratungsfehler gesondert. Sie beginnt zu laufen, wenn der Kapitalanleger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht des Anlageberaters zur Aufklärung ergibt. Dies muss gleichermaßen auch für die Frage des Eingreifens von Hemmungstatbeständen gelten. Das Eingreifen eines Hemmungstatbestandes setzt voraus, dass der entsprechende Beratungsfehler geltend gemacht worden ist (BGH BKR 2010,118).
1054.
106Der Antrag auf Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens war vorliegend entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen, weil die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Die Klage ist derzeit in jedem Fall entscheidungsreif, so dass es auf den Ausgang eines etwaigen durchgeführten Muster-Verfahrens vorliegend nicht ankommt.
107Das Verfahren war auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 29.01.2015 auszusetzen. Eine Vorgreiflichkeit des dort gegebenenfalls durchzuführenden Kapitalanleger-Musterverfahrens ist für das hiesige Verfahren nicht gegeben. Dass das Prozessgericht das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 KapMuG auch dann auszusetzen hat, wenn es selbst einen entsprechenden Musterverfahrensantrag als unzulässig abgewiesen hat, gilt in den Fällen, in denen eine Haftung der Beklagten für Prospektfehler im Raum steht. Für die Entscheidung des hiesigen Verfahrens ist der Ausgang eines etwaigen Musterverfahrens aus den dargestellten Gründen jedoch ohne jeden Belang.
1085.
109Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
110Der Streitwert wird auf 42.948,52 EUR festgesetzt.
111Rechtsbehelfsbelehrung:
112Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
113a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
114b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
115Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
116Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
117Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
118Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Dr. U |
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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in
- 1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, - 2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch, - 3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes, - 4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes, - 5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in - 6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in
- 1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz, - 2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch, - 3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes, - 4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes, - 5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in - 6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit
- 1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, - 2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind, - 3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder - 4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.
(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:
- 1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter, - 2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen, - 3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts, - 4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts, - 5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags, - 6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und - 7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.
(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.