Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 17. Sept. 2014 - 6 Sa 106/14

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2014:0917.6SA106.14.0A
published on 17/09/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 17. Sept. 2014 - 6 Sa 106/14
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.02.2014 1- Ca 1651 b/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Ausbildungskosten.

2

Die Parteien schlossen einen Vertrag zur Durchführung des praktischen Teils eines dualen Studienganges in Kooperation mit der N. Hochschule der Wirtschaft (Nebenintervenientin). Der mit „Studien-/Prüfungsgebühren“ überschriebene § 9 dieses Praktikumsvertrags hat, soweit von Interesse, folgenden Wortlaut:

3

"Der Betrieb trägt und entrichtet die Studiengebühr, die von der N. erhoben wird, in der jeweils aktuellen Höhe und übernimmt die Prüfungsgebühr für die Bachelorprüfung.

4

Die von der Firma aufgewendeten Studiengebühren sind vorbehaltlich der unten genannten Ausschlusstatbestände zurückzuzahlen, wenn

5

-das Praktikumsverhältnis nach Ablauf der Probezeit aber vor Beendigung des Studiums auf Wunsch des/der Student/in bzw. aufgrund einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung der Firma endet,

6

-das Studium aus von der Studentin/dem Studenten zu vertretenden Gründen (z. B. mangelnde Vorbereitung, Nachlässigkeit) abgebrochen bzw. aufgegeben wird,

7

-die Studentin/der Student nach Studienabschluss ein ihr/ihm zumutbares, ihrer/seiner Ausbildung entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses ablehnt oder

8

-ein sich an das Studium anschließendes Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren auf Wunsch des/der Mitarbeiter/in oder aus Gründen endet, die den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung berechtigen.

9

Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht, wenn

10

-das Praktikumsverhältnis während der Probezeit endet,

11

-das Praktikumsverhältnis aus betriebs- oder personenbedingten Gründen beendet wird,

12

-ein sich an das Studium anschließendes Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren aus betriebs- oder personenbedingten Gründen endet oder

13

-die Studentin/der Student berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB zu beenden.

14

Ist die Rückzahlungspflicht während eines an das Studium anschließenden Arbeitsverhältnisses eingetreten, ermäßigt sich der Rückzahlungsbetrag um 1/24 für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

15

Der ggf. maximal zur Rückzahlung fällige Gesamtbetrag beträgt in Abhängigkeit vom Studiengang etwa 16.000,00 €. Der Rückzahlungsbetrag ist sofort zur Zahlung fällig. Eine ratenweise Rückzahlung kann auf Antrag vereinbart werden. "

16

Wegen des weiteren Vertragsinhaltes wird auf die bei den Akten befindliche Kopie Bezug genommen (Anl. K1 = Bl. 5 ff. d. A.).

17

Die Klägerin entrichtete für das Studium des Beklagten an die Nebenintervenientin Studiengebühren in Höhe von 16.900,00 EUR. Im Anschluss an das Studium schlossen die Parteien zum 01.03.2013 einen Arbeitsvertrag, dessen § 1 auf § 9 des Praktikumsvertrages Bezug nimmt. Wegen des weiteren Vertragsinhaltes wird auf die bei den Akten befindliche Kopie verwiesen (Anl. K2 = Bl. 8 ff. d. A.). Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15.08.2013.

18

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage unter Anwendung der Kürzungsregelung in § 9 Abs. 5 des Praktikumsvertrages die Rückzahlung der von ihr geleisteten Studien- gebühren i. H. v. noch 13.379,00 EUR. Sie hat die Auffassung vertreten, die Rückzahlungsverpflichtung sei wirksam vereinbart. Insbesondere seien bei der Inhaltskontrolle der Vereinbarung die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beklagten sowie der Vertragsgegenstand nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen.

19

Der Beklagte hat gemeint, die Rückzahlungsvereinbarung sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot. Er habe nicht erkennen können, dass er sich zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichte. Er habe innerhalb des Vertrages nur mit den üblichen Vereinbarungen und Regelungen gerechnet, nicht jedoch mit einer Rückzahlungsklausel. Die Klausel benachteilige im Übrigen einseitig den Arbeitnehmer.

20

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und ihrer im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

21

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne vom Beklagten nicht Rückzahlung der Studien- und Prüfungsgebühren verlangen. Die in § 1 des Arbeitsvertrags i. V. m. § 9 Abs. 3 und Abs. 4 des Praktikumsvertrags vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Sowohl bei dem Arbeitsvertrag als auch bei dem Praktikumsvertrag handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Die Rückzahlungsverpflichtung benachteilige den Beklagten unangemessen. Denn die Klausel sehe eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers auch für den Fall vor, dass der Arbeitgeber die Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat, ohne dass dieses vertragswidrige Verhalten ein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB begründen würde.

22

Gegen das ihr am 10.03.2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 26.03.2014 Berufung eingelegt und am 22.04.2014 begründet.

23

Sie meint, der Arbeitnehmer werde nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass Fehlverhalten des Arbeitgebers unterhalb der Schwelle des § 626 BGB die Rückzahlungsverpflichtung bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht ausschließe. Denn der Arbeitnehmer müsse seine ordentliche Kündigung nicht begründen. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung komme es auch nicht darauf an, ob der Wunsch des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, begründet oder unbegründet sei. Die Klauseln in § 9 Abs. 3 und 4 des Praktikumsvertrags seien eindeutig.

24

Dem schließt sich die Nebenintervenientin an und ergänzt, dass die streitbefangene Klausel gerade nicht einseitig die Interessen des Arbeitgebers berücksichtige. Auch das Bundesarbeitsgericht verneine eine unangemessene Benachteiligung, wenn die Vertragsklausel bestimme, dass die Rückzahlungsverpflichtung bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers entfalle, die der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten im Sinne von § 626 BGB veranlasst habe. Das biete dem Arbeitnehmer hinreichenden Schutz. Die Regelung in § 9 Abs. 3 und 4 des Praktikumsvertrags sei übersichtlich aufgebaut und auch für juristisch nicht vorgebildete Personen verständlich.

25

Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.02.2014 – 1 Ca 1651 b/13 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie € 13.379,00 nebst Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 26.09.2013 zu zahlen.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass es Gründe für eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers gebe, die zwar keinen wichtigen Grund darstellten, jedoch in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fielen. Auch für diese Fälle dürfe keine Rückzahlungspflicht vorgesehen werden. Im Streitfall habe der Beklagte Grund zur Eigenkündigung gehabt. Seine Gründe - Mobbing, Zwang zur Kurzarbeit, Ablehnung des Wechsels zu anderem Unternehmen - hätten in der Verantwortung der Klägerin gelegen, ohne dass ein wichtiger Grund habe dargelegt werden können.

30

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO).

32

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin 13.397,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

33

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten aus dem zum 01.03.2013 geschlossenen Arbeitsvertrag i. V. m. § 9 des Praktikumsvertrags. Die Regelung über die Ausbildungskostenerstattung ist am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB zu messen. Die Rückzahlungsklausel in § 9 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 des Praktikumsvertrags benachteiligt den Beklagten unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel entfällt ersatzlos; sie ist weder im Wege geltungserhaltender Reduktion noch im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. Ob § 9 einer Transparenzkontrolle stand hält, insbesondere hinreichend erkennen lässt, welche finanziellen Belastungen - ggf. in welcher Größenordnung - auf den Beklagten zukommen, kann offen bleiben.

34

1. Die Klauseln zur Rückzahlung der Ausbildungskosten in § 9 Abs. 3 und 4 Praktikumsvertrag sind am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB zu messen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung nicht gegen die Annahme des Arbeitsgerichts, bei den Regelungen in dem Vertragsmuster handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB.

35

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sowohl der Arbeits- als auch der Praktikumsvertrag Verbraucherverträge darstellen. Der Praktikumsvertrag war zur mehrfachen Verwendung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB bestimmt. Nicht entscheidend ist dabei, dass die Klägerin den Praktikumsvertrag nicht selbst formuliert hat. Unstreitig hat sie das von der Nebenintervenientin für eine Vielzahl von Fällen gefertigte Vertragsmuster von dieser zur Verwendung in ihrem Betrieb erhalten und eingesetzt.

36

2. Die Regelung in § 9 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Praktikumsvertrag ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Beklagten unangemessen. Zwar belastet die von der Klägerin gestellte Klausel den Beklagten nicht ausnahmslos für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten. Eine solche Klausel wäre nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne weiteres unwirksam (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 -, juris).

37

Aber auch die von der Klägerin gestellte Klausel schränkt den die Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbestand „Eigenkündigung“ nicht hinreichend ein. Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, so geschieht dies grundsätzlich auf Wunsch des Kündigenden. Eine Ausnahme bildet nach dem 4. Spiegelstrich von § 9 Abs. 4 des Praktikumsvertrags allein die Eigenkündigung, zu der der Beklagte aus wichtigem Grund i. S. d. § 626 BGB berechtigt war. Nur in einem solchen Fall soll trotz Eigenkündigung keine Rückzahlungspflicht bestehen. Demnach verbleibt es in allen anderen Fällen der Eigenkündigung durch den Beklagten bei der Rückzahlungspflicht, also auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin (mit)veranlasst wurde, etwa durch ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin, das unterhalb der Schwelle des § 626 BGB liegt. Dass in diesen Fällen der vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Ausbildungskosten zu erstatten sind, hat die Klägerin zuletzt in der Berufungsverhandlung vertreten. Dadurch aber wird der Beklagte, wie vom Arbeitsgericht richtig erkannt, unangemessen benachteiligt. Denn auch solche Eigenkündigungen können iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber veranlasst und somit dessen Verantwortungsbereich zuzuordnen sein.

38

Das Bundesarbeitsgericht hält es für unzulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr müsse nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 103/12 – Rn. 18, juris; 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 26, juris; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36). Eine Rückzahlungsklausel stelle nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand habe, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, habe grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sehe eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtige sie entgegen § 307 Abs. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers. Dadurch werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26, juris; 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157).

39

So liegt es hier in den von der Rückzahlungspflicht nicht ausgenommenen Fällen, in denen der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält, jedoch noch keinen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB verwirklicht. Auch in solchen Fallgestaltungen sind die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen. Jedenfalls in den Fällen, in denen ein verständiger Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers zu einer Kündigung geschritten wäre, überwiegt nach Auffassung der Berufungskammer das billigenswerte Interesse des Arbeitnehmers daran, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit der Erstattungspflicht wählen zu können (BAG 05. Juni 2007 – 9 AZR 604/06 – Rn. 18, juris) das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer auf seine Kosten erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen. Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen dürfte es den Arbeitnehmer dagegen nicht unangemessen benachteiligen, wenn ihn die gestellte Klausel zur Ausbildungskostenerstattung für solche Fälle der Eigenkündigung verpflichtet, in denen ein verständiger Arbeitnehmer den aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Grund nicht zum Anlass für eine Kündigung genommen hätte.

40

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses keinen Grund braucht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Überprüft wird nicht, ob der Arbeitnehmer kündigen durfte, sondern ob einem verständigen Arbeitnehmer in Ansehung des vertragswidrigen Verhaltens seines Arbeitgebers zuzumuten war, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

41

3. Die Klausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitnehmer nur zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er eine Eigenkündigung ausspricht aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind oder - falls sie aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen - die einen verständigen Arbeitnehmer nicht zur Kündigung bestimmt hätten. Eine solche geltungserhaltende Reduktion ist im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich (BAG 13. Dezember 2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 29 ff., juris).

42

Ebenso wenig kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, denn die Klägerin hat kein schützenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der Rückzahlungsklausel mit gerade noch zulässigem Inhalt.

43

4. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte, wie er behauptet, von der Klägerin zur Kündigung veranlasst wurde oder ob er sich als zur Kündigung berechtigt ansehen durfte, insbesondere ob ein verständiger Arbeitnehmer gekündigt hätte. Die §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Unwirksam sind auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 103/12 – Rn. 21, juris).

44

5. Keiner Entscheidung bedarf, ob § 9 Abs. 1 und 6 des Praktikumsvertrags den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessen benachteiligt, weil die Klausel nicht erkennen lässt, welche finanziellen Belastungen – ggf. in welcher Größenordnung – auf den Beklagten zukommen. Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt (BAG 06. August 2013 – 9 AZR 442/12 – Rn. 13, juris). Nach § 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 unterliegen der Rückzahlungspflicht die Studiengebühr und die Prüfungsgebühr. Damit ist angegeben, welche Leistungen der Klägerin zu erstatten sind. Im vorliegenden Fall belief sich allein die Studiengebühr auf 16.900,00 EUR; zur Prüfungsgebühr und damit zur Höhe der maximalen Rückforderung fehlen Angaben. Ob der Beklagte allein aufgrund der Formulierung in § 9 Abs. 6 - der ggf. maximal zur Rückzahlung fällige Gesamtbetrag beträgt in Abhängigkeit vom Studiengang etwa 16.000 € - sein Rückzahlungsrisiko ausreichend abschätzen konnte, muss wegen der bereits festgestellten Unwirksamkeit der Rückforderungsklausel nicht entscheiden werden.

45

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst (§ 101 ZPO).

46

Die Revision war zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob eine Vertragsklausel wirksam ist, die eine Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers unterhalb der Schwelle des wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB veranlasst ist, nicht ausschließt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 06/08/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - wird zurückgewiesen.
published on 28/05/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. November 2011 - 7 Sa 138/11 - wird zurückgewiesen.
published on 13/12/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Februar 2009 - 2 Sa 1138/08 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.