Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 17. Juni 2014 - 2 Sa 95/14

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2014:0617.2SA95.14.0A
bei uns veröffentlicht am17.06.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.02.2014 - 3 Ca 2872/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Betriebsvereinbarung “Schichtarbeit“ vom 11.04.2014.

2

Der Kläger ist jetzt 52 Jahre alt. Er ist seit dem Jahr 1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und in der Halle 26 eingesetzt. Die Beklagte stellt Bremsbeläge her. Sie beschäftigt ca. 950 Arbeitnehmer, hiervon ca. 700 in der Produktion. Bei der Beklagten ist ein dreizehnköpfiger Betriebsrat gebildet. Die Beklagte ist tarifgebunden. Für sie gelten die Tarifverträge für die westdeutsche chemische Industrie.

3

Für die Produktion der Bremsbeläge unterhält die Beklagte auf ihrem Betriebsgelände in G. Hallen mit den Bezeichnungen Halle 6, Halle 7, Halle 8, Halle 26 und Halle 61. Der Kläger ist ausschließlich in der Halle 26 tätig. In dieser Halle werden die für die Herstellung der Bremsbeläge erforderlichen sogenannten Bleche sowohl für Pkw- als auch für Lkw-Räder gesintert. Die Aufgabe des Klägers und seiner in der Halle 26 beschäftigten Kollegen besteht darin, die Bleche ordnungsgemäß zu stapeln und somit für die Produktion vorzubereiten. Die hierbei verwendeten Bleche wiegen zwischen 100 g und 1,7 kg. Pro Vorgang werden vom Kläger zehn Bleche, somit bis zu 17 kg bewegt. Nach der Behandlung in den Brandöfen haben diese Bleche eine Temperatur von ca. 100 Grad. An den drei Brandöfen in Halle 26 werden 45 Mitarbeiter eingesetzt. Eine Vielzahl dieser Mitarbeiter führen Parallelrechtsstreitigkeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsorganisation und der zu verrichtenden Tätigkeiten wird auf die Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.

4

Der Kläger und seine 44 Kollegen in der Halle 26 haben bis Mai 2013 auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen (Vollkontischichtmodell - VKSM) vom 17.12.2002 gearbeitet (Anlage K3). Neben anderen Regelungen ist in Teil 3 dieser Betriebsvereinbarung das Schichtmodell vereinbart. Danach hatte der Kläger sechs Tage in einem sog. Vollkontischichtmodell zu arbeiten, d. h. auch durchgehend an Samstagen und Sonntagen. Der Kläger leistete zunächst an zwei Tagen die Frühschicht, danach an zwei Tagen die Spätschicht und sodann an zwei Tagen die Nachtschicht. Wenn der Kläger sodann z.B. an einem Montag um 6:00 Uhr aus der Nachtschicht kam, hatte er den gesamten Montag, den Dienstag, den Mittwoch sowie den Donnerstag, d. h. an insgesamt vier Tagen tagsüber frei und musste an dem dann folgenden Freitag um 5:45 Uhr mit der Frühschicht wieder beginnen. Der Kläger hatte hiernach einen sog. 6/4 Tage-Rhythmus.

5

Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens haben die Beklagte und der Betriebsrat am 11.04.2013 eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die seit dem 21.05.2013 gilt. Hiernach ist der Schichtrhythmus nunmehr von 6/4 Tagen auf 6/3 Tage umgestellt worden. Nach vorgenanntem Beispiel hätte der Kläger nunmehr bereits am Donnerstag mit der Frühschicht um 5:50 Uhr seine Tätigkeit aufzunehmen. Daneben enthält die Betriebsvereinbarung weitere Änderungen, die der Kläger als Verschlechterung gegenüber der vormaligen Betriebsvereinbarung wertet.

6

Mit der am 11.11.2013 erhobenen Klage hat der Kläger die Betriebsvereinbarung angegriffen und die Ansicht vertreten, die am 11.04.2013 abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Schichtarbeit“ sei in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis unwirksam. Sie entfalte nicht unmittelbare und zwingende Wirkung für ihn. Die Beklagte dürfe ihn danach nicht einsetzen, sondern müsse ihn bis zum Abschluss einer neuen wirksamen Betriebsvereinbarung entsprechend der vormaligen Betriebsvereinbarungen im Schichtsystem 6/4 Tage weiter beschäftigen. Schließlich müsse die Beklagte Auskunft darüber erteilen, welche Regelungen aus der vormaligen Betriebsvereinbarung nach wie vor Gültigkeit haben.

7

Durch das neue Schichtsystem werde er benachteiligt. Von ihm werde pro Jahr bis zu 35 Tage mehr Arbeit erwartet. Die Schichtumstellung von 6/4 auf 6/3 sei nicht erforderlich. Die Arbeit sei körperlich schwer. Zudem herrsche ein erheblicher Lärmpegel. Die Luft sei sehr staubhaltig und enthalte Giftstoffe, nämlich Stickstoff und Wasserstoff. Aufgrund seines Alters benötige er eine längere Regenerationszeit. Sein Vorarbeiter übe Druck wegen der Stückzahlen auf ihn aus. Die Arbeitsatmosphäre in Halle 26 habe sich verschlechtert und die Krankheitsquote habe sich erhöht.

8

Auch habe er Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG, da das neue Schichtsystem eine Änderung der Betriebsorganisation im Sinne von § 111 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BetrVG darstelle.

9

Schließlich sei die neue Betriebsvereinbarung auch deshalb rechtswidrig, da der Betriebsratsvorsitzende gegenüber Mitarbeitern der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der neuen Betriebsvereinbarung vom 11.04.2013 sinngemäß geäußert habe, der Betriebsrat habe beim Abschluss der neuen Betriebsvereinbarung die Halle 26 geopfert, um die Arbeitnehmer der Halle 61 zu retten. Die Beklagte habe dem Betriebsrat im Zuge der Verhandlungen über die neue Betriebsvereinbarung erklärt, sie werde die Mitarbeiter in der Halle 61 entlassen, sofern der Betriebsrat nicht bereit sei, für die Halle 26 dem neuen Schichtsystem zuzustimmen.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

1. festzustellen, dass die zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten am 11.04.2013 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung “Schichtarbeit“ keine unmittelbare und zwingende Wirkung für ihn hat,

12

hilfsweise,

13

festzustellen, dass die zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten am 11.04.2013 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung “Schichtarbeit“ in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers unwirksam ist,

14

höchst hilfsweise,

15

festzustellen, dass in § 3 „Schichtsystem“ der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten am 11.04.2013 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung „ Schichtarbeit“ keine unmittelbare und zwingende Wirkung für den Kläger hat,

16

2. die Beklagte zu verpflichten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen (Vollkontischichtmodell - VKSM) vom 17.12.2002 zur Anwendung zu bringen,

17

3. die Beklagte zu verpflichten, ihn bis zum Abschluss einer neuen wirksam Betriebsvereinbarung entsprechend der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen (Vollkontischichtmodell - VKSM) vom 17.12.2002 und hier insbesondere mit dem Schichtsystem „6/4„ , Teil III, , Betrieb in 7-Tage-Nutzung, weiter zu beschäftigen;

18

hilfsweise,

19

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger im Vollkontischichtsystem wie bisher an zwei Tagen in der Frühschicht, danach an zwei Tagen in der Spätschicht, danach an zwei Tagen in der Nachtschicht mit daran sich anschließenden vier Tagen Arbeitsbefreiung zu beschäftigen,

20

4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Regelungen aus der Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen (Vollkontischichtmodell - VKSM) nach wie vor Gültigkeit haben.

21

Die Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte hat ein Feststellungsinteresse geleugnet und vorgetragen, es sei nicht erkennbar, dass die neue Regelung des Schichtsystems unverhältnismäßig sei. Ein Vertrauensschutz werde nicht begründet. Dass der Kläger seine Tätigkeit unter Anwendung der neuen Regelung des Schichtsystems als weniger komfortabel empfinde, sei nicht schutzwürdig.

24

Ein Anspruch aus § 113 BetrVG bestehe nicht. Der Kläger mache immaterielle Nachteile geltend. Auch könne er nicht verlangen, nach dem alten Schichtsystem weiterbeschäftigt zu werden.

25

Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 11.02.2014, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Gegen das am 19.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2014 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 19.05.2014 begründet.

26

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter trägt er vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die neue Regelung nicht lediglich mit Unbequemlichkeiten verbunden. Vielmehr habe er eine Reihe von unstreitigen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die schwierigen Voraussetzungen und Arbeitsbedingungen seiner Tätigkeit ergeben. Auch habe er insbesondere mit Schriftsatz vom 18.11.2013 dargestellt, wie sich dies auf seine Gesundheit auswirke. Das Arbeitsgericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen insoweit nicht ausreiche. Durch das neue Schichtmodell habe sich seine Ruhezeit um 25 % verkürzt und die jährliche Arbeitszeit massiv verlängert. Hieraus folge, dass das neue Schichtmodell zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen führen müsse.

27

Weiter habe er dargelegt, dass das neue Schichtmodell in den Hallen unterschiedlich gehandhabt werde. Wenn die Beklagte nicht einmal 3 Monate nach Einführung des neuen Schichtmodells für bestimmte Bereiche wieder zum alten Schichtsystem zurückkehre, belege dies die Rechtswidrigkeit der Betriebsvereinbarung bzw. des Verhaltens der Beklagten. Aus den Äußerungen des Betriebsratsvorsitzenden P., der Betriebsrat habe die Halle 26 geopfert, um die Arbeitnehmer in Halle 61 zu retten, sowie des für den Kläger zuständigen Abteilungsleiters H. aus Mai 2013, der Betriebsrat habe die Mitarbeiter der Halle 26 verkauft, werde deutlich, dass der Betriebsrat aus sachfremden Erwägungen eine Betriebsvereinbarung zulasten des Klägers und seiner Kollegen abgeschlossen habe. Unerheblich sei, ob das Gremium unter Druck gesetzt worden sei, was schon deshalb ausgeschlossen sein dürfte, als die Betriebsvereinbarung nach Verhandlungen in einem Einigungsstellenverfahren zu Stande gekommen sei.

28

Ein Anspruch auf Naturalrestitution ergebe sich aus § 113 Abs. 2 BetrVG.

29

Da die Betriebsvereinbarung vom 11.04.2013 nichtig sei, sei auch festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung vom 17.12.2002 weiterhin anzuwenden sei.

30

Der Kläger beantragt,

31

das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck – 3 Ca 2872/13 – vom 11.02.2014 abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Klaganträgen zu entscheiden.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, das Begehren des Klägers sei nach wie vor nicht schlüssig begründet. Die angeblichen Gesundheitsbeschwerden wie Austrocknung des Halses, Halsschmerzen, Kopfschmerzen und verstopften Nase seien offenbar nur bei Anwendung der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2013 nicht hinnehmbar.

35

Vorsorglich weise sie darauf hin, dass die Temperatur am Arbeitsplatz 20 °C betrage, während des Hochsommers gegebenenfalls bis 26 °C. Der Lärmpegel an der Messlatte betrage je nach Standort zwischen 80 und 83 dBA. Damit werde der Grenzwert von 85 dBA nicht erreicht. Die Staubbelastung am Arbeitsplatz liege weit unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte für Staub und Kupfer. Stickstoff sei natürlicher Bestandteil der Atemluft. Wasserstoff befinde sich nicht in der Atemluft. Im Sinterofen sei die Atmosphäre auf 95 % Stickstoff und 5 % Wasserstoff geregelt. Belastete Abluft werde durch eine Absauganlage aus der Ofenhalle entfernt und belastet den Arbeitsplatz nicht. Die Arbeit des Klägers führe zu einer mittleren körperlichen Beanspruchung nach der sogenannten Leitmerkmalmethode. Die Schichtregelung nach dem 6/3-Tage-Modell stehe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Nach 9 Wochen werde im Durchschnitt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden erreicht. Es treffe nicht zu, dass der Kläger 35 Tage mehr arbeiten müsse. Vielmehr werde die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt erreicht und nicht überschritten. Richtig sei, dass der Kläger und seine Kollegen im 6/4-Schichtsystem tatsächlich weniger als 37,5 Stunden gearbeitet haben, was darauf zurückzuführen sei, dass die sogenannten Verfügungsschichten teilweise erlassen oder einfach nicht abgefordert worden seien. Unterschiede gebe es bei der Pausenregelung, da mehrere bezahlte Kurzpausen, pro Schicht höchstens 50 Minuten, entfallen seien. Es treffe nicht zu, dass nur die Mitarbeiter der Hallen 26 und 8 im neuen Schichtsystem verblieben seien. Vielmehr arbeite der Lkw-Bereich seit März im neuen Schichtsystem. Ein Wechsel im PKW-Bereich werde derzeit geprüft.

36

Sie bestreite, dass der Betriebsratsvorsitzende erklärt habe, die Halle 26 werde geopfert. Sollte der Vorgesetzte des Klägers geäußert haben, der Betriebsrat habe die Mitarbeiter der Halle 26 verkauft, was sie bestreite, sei dies eine private Meinungsäußerung ohne Belang für diesen Rechtsstreit.

37

Weiterbeschäftigung nach der vormaligen Betriebsvereinbarung vom 17.12.2002 könne der Kläger nicht verlangen, da diese Betriebsvereinbarung abgelöst worden sei.

38

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, verwiesen.

Entscheidungsgründe

39

Die Berufung ist der Beschwer nach statthaft, § 64 Abs. 2 ArbGG, fristgemäß eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG.

40

In der Sache hat sie jedoch nicht Erfolg. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Die Angriffe der Berufung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Beschäftigung nach den Bedingungen des alten Schichtmodells weder auf der Grundlage der BV 2002 noch in entsprechender Anwendung dieser BV zu.

41

1. Der Klagantrag zu 1 ist unzulässig. Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass ein Feststellungsantrag weder für den Haupt- noch die Hilfsanträge besteht.

42

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Kann sogleich auf Leistung geklagt werden, ist die Feststellungsklage unzulässig. Das ist hier der Fall, auch für die Hilfsanträge.

43

2. Der Antrag zu 2 ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass auf sein Arbeitsverhältnis weiterhin die Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen" (Vollkontischichtmodell - VKSM) vom 17.12.2002 angewandt wird. Die Betriebsvereinbarung wirkt gem. § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien.

44

Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung vom 11.04.2013 erschüttern. Gründe, die zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass die Betriebsvereinbarung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, stellt der Kläger nicht in Abrede. Die Betriebsparteien verfügen auch über die Regelungskompetenz nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Betriebsvereinbarung betrifft einen der typischen Mitbestimmungstatbestände, nämlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Entgegenstehendes zwingendes staatliches Recht ist nicht verletzt. Unwidersprochen hält sich die Regelung im Rahmen der Vorschriften des ArbZG.

45

Nicht im Streit steht weiterhin, dass die neue Regelung tarifkonform ist. Insbesondere ist gewährleistet, dass die 37,5-Stunden-Woche eingehalten ist.

46

Erworbene Rechte des Klägers sind nicht berührt. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass ihm einzelvertraglich ein Anspruch zusteht, weiterhin die BV 2002 anzuwenden. Durch die Inkraftsetzung der BV 2002 ist auch nicht der Vertrag der Parteien geändert worden. Auch Vertrauensschutz genießt der Kläger nicht. Wesen einer Betriebsvereinbarung zur Verteilung der Arbeitszeit ist gerade, dass sie bei geänderten Umständen ihrerseits geändert wird. Um auch eine Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiter eines Betriebs zu gewährleisten, unterliegt diese Änderung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

47

Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die BV 2013 eine unbillige Behandlung erfolgt oder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, in wie vielen Produktionsbereichen die Betriebsvereinbarung angewendet wird. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit in den verschiedenen Bereichen eines Betriebs unterschiedlich erfolgen, je nach den betrieblichen Erfordernissen. Daher ist es ohne Bedeutung, ob die BV 2013 nur noch in Halle 26 angewendet wird. Dass in Halle 26 selbst bei der Geltung oder Anwendung der Betriebsvereinbarungen Unterschiede gemacht werden, behauptet der Kläger nicht.

48

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass durch die BV 2013 gegenüber der BV 2002 für ihn schlechtere Arbeitsbedingungen ergeben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Kläger von einer von ihm als angenehmer empfundenen Praxis nicht abrücken möchte. Das begründet aber nicht einen Anspruch darauf, weiterhin an dieser Regelung festzuhalten. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Arbeitnehmer eines Betriebes nicht davor geschützt, dass die Betriebsparteien für die Arbeitnehmer verschlechternde Betriebsvereinbarungen schließen.

49

Soweit der Kläger behauptet, er werde durch die neue Regelung gesundheitlich unzumutbar belastet, fehlt diesem Vorbringen die Substanz. Es reicht nicht aus, Allgemeinplätze vorzutragen, um gesundheitliche Belastungen zu belegen. Dass die Anzahl der Ruhetage nach jeweils 6 Arbeitstagen reduziert wird, ist nicht ausreichend. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die jetzt vereinbarte Schichteinteilung arbeitsmedizinischen Erkenntnissen widerspricht.

50

Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung behauptet hat, seit der Einführung der BV 2013 sei bereits 6 mal ein Notarzteinsatz in Halle 26 erforderlich gewesen, ist dieses neues Vorbringen, das bereits mit der Berufungsbegründung hätte erfolgen können. Ungeachtet dessen hat der Kläger einen möglichen Ursachenzusammenhang nicht vorgetragen.

51

Die behauptete Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden, der Betriebsrat habe bei dem Abschluss der neuen BV die Halle 26 geopfert, um die Arbeitnehmer der Halle 61 zu retten, zutrifft, ist für die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung ebenso ohne Bedeutung wie die Behauptung, die Beklagte habe dem Betriebsrat gedroht, sie werde ihre Mitarbeiter der Halle 61 entlassen, sofern der Betriebsrat nicht bereit sei, das neue Schichtsystem für die Halle 26 zu vereinbaren. Zum einen ist die Betriebsvereinbarung 2013 für alle Produktionsbereiche abgeschlossen und - zunächst - umgesetzt. Zum anderen stellen Verhandlungen immer ein Geben und Nehmen dar. Der Betriebsrat muss bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht nur die Interessen einzelner Mitarbeiter, sondern der Belegschaft insgesamt im Auge haben. Das mag für den Einzelnen zu Unannehmlichkeiten führen, ist aber im Interesse der Gesamtheit von ihm hinzunehmen.

52

Auch ein Anspruch auf Naturalrestitution nach § 113 BetrVG wegen einer Betriebsänderung besteht nicht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, regelt diese Vorschrift lediglich den Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen in Folge einer Betriebsänderung. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Betriebsänderung vorliegen soll, hat der Kläger keinerlei wirtschaftliche Nachteile, sondern immateriellen Nachteile behauptet.

53

3. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte ihn bis zum Abschluss einer neuen, von ihm als wirksam angesehenen, Betriebsvereinbarung weiterhin nach der BV 2002 beschäftigt. Da die BV 2013 aus den oben zu 2 dargelegten Gründen wirksam ist, kommt eine weitere Anwendung der BV 2002 nicht in Betracht.

54

Der Hilfsantrag zu 3 ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass für ihn allein ein Schichtsystem erstellt wird, das der zwingend geltenden Betriebsvereinbarung widerspricht.

55

4. Der Klagantrag zu 4 ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, unzulässig.

56

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Äußerung, die nicht eine Willenserklärung ist, sondern die Kundgabe einer Rechtsauffassung darstellt. Eine solche Rechtsauffassung wäre unverbindlich, da lediglich eine Meinungsäußerung.

57

Auch als Feststellung, einem Minus, kann dem Antrag nicht stattgegeben werden, da ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 257 ZPO nicht besteht.

58

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

59

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.


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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 113 Nachteilsausgleich


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(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)