Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Nov. 2012 - 7 Sa 149/12 E

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2012:1120.7SA149.12E.0A
published on 20/11/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Nov. 2012 - 7 Sa 149/12 E
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 17.02.2012 – 2 Ca 925/11 E – abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01.11.2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlage C TVöD (VKA) für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweiligen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen S 12 und S 14 Anlage C TVöD (VKA) beginnend mit dem 01.08.2011 jeweils ab dem 1. der Folgemonate.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen für den Beklagten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 der Anlage C des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände - VKA), Besonderer Teil Verwaltung, Abschnitt XIII für „Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst“ (im Folgenden: Anlage C TVöD-VKA).

2

Die 1952 geborene Klägerin ist seit 1985 bei dem beklagten Landkreis bzw. dessen Rechtsvorgängern als Sachbearbeiterin Jugendgerichtshilfe im Jugendamt tätig. Seit 1994 verfügt sie über eine staatliche Anerkennung zur Ausübung des Berufs einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft vertraglicher Vereinbarungen nach dem BAT-O und diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung. Zudem sind die Parteien beiderseits tarifgebunden an die zwischen der Gewerkschaft ver.di und der VKA geschlossenen Tarifverträge. Seit dem 1. November 2009 befindet sich die Klägerin in Altersteilzeit, seit dem 1. November 2012 in der Freistellungsphase.

3

Am 1. November 2009 trat die Anlage C TVöD-VKA nebst der neuen Entgelttabelle „S“ in Kraft. Die Klägerin erhält seitdem – nach einer Überprüfung rückwirkend – Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12, welche der früheren Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT-O entspricht. Die vom Beklagten erstellte Stellenbeschreibung beschreibt die Aufgaben der Klägerin – zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig – wie folgt (Bl. 32 - 34 d.A.):

4

8.1 (Zeitanteil 83 %)

5

Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz auf der Grundlage des § 52 SGB VIII nach Maßgabe der § 38 und 50 Abs. 3 S. 2 des JGG

6

- Betreuungstätigkeit, d. h. Betreuung des Jugendlichen, jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens

7

-- Beratung und Information über den Ablauf des Verfahrens, die Rechte Pflichten, mögliche Rechtsfolgen und die Möglichkeiten zu deren Vermeidung (sofern diese Aufgabe nicht vom Verteidiger des Beschuldigten übernommen wird)

8

-- aktive Unterstützung des Jugendlichen, die helfen Bedingungen herzustellen, um stationäre Sanktionen zu vermeiden (Wiedereingliederung in die Schule, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche; Wohnraumsuche…)

9

-- in diesem Rahmen ist auch zielgerichtet und frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen/jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch kommen. Kommen diese Leistungen (erzieherischer Bedarf gegeben) in Betracht bzw. werden sie bereits durchgeführt oder eingeleitet, sind Staatsanwalt und Richter umgehend zu informieren

10

-- Bericht des Jugendamtes i. S. einer fachlichen Stellungnahme (Beschreibung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten mit dem Ziel, die erzieherischen, sozialen und fürsorglichen Gesichtspunkte) mit Entscheidungsvorschlag für Staatsanwaltschaft und Gericht abgeben – mündlich oder schriftlich – siehe auch unter Haftentscheidungshilfe)

11

-- Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung (hier ggf. auch Ergänzungen zum Bericht vortragen)

12

-- Kontakt halten während des Jugendstrafvollzuges; Begleitung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft

13

- Überwachungstätigkeit, d. h.

14

-- darüber wachen, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt (allerdings nur dann, wenn kein Bewährungshelfer dazu berufen ist)

15

-- Ausübung von Betreuungsweisungen

16

-- Täter-Opfer-Ausgleich durchführen, sofern im Einzelfall geeignet (generelle Aufgabe der Jugendhilfe)

17

-- Verpflichtung, erhebliche Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Weisungen dem Gericht mitzuteilen.

18

(Die Überwachungstätigkeit ist nicht i. S. einer justiziellen Vollzugshilfe oder einer strafvollstreckungsähnlichen Kontrolle gerichtlich angeordneter Maßnahmen zu verstehen, sondern unter dem Blickwinkel des eigenständigen Fachauftrages der Jugendhilfe, Hilfe zu leisten)

19

- Haftentscheidungshilfe, d. h.

20

-- in Haftsachen beschleunigt Bericht erstatten über das Ergebnis der Nachforschungen. Vorschlag von Alternativen durch Leistungen der Jugendhilfe (Haftentscheidungshilfe zum Zweck der Haftvermeidung oder Haftverkürzung)

21

8.2. (Zeitanteil 10 %)

22

Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe an Personensorgeberechtigte, Jugendliche und junge Volljährige (§§ 13, 19, 20, 21, 27, 35 a, 41 SGB VIII)

23

–> u. a.

24

-- Analyse der Situation, psychosoziale Diagnose erstellen, ggfs. Einbeziehung anderer Professionen (Fachärzte, Psychologen u. a.); Bewertung von Fremdgutachten

25

-- Feststellung des individuell erforderlichen Hilfebedarfes dem Grunde nach, wie auch hinsichtlich Inhalt und Umfang, Hilfeplanung

26

-- Auswahl der in Frage kommenden notwendigen und geeigneten individuellen Hilfeform aus verschiedenen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten

27

-- Fallbesprechung im Team

28

-- Suche und Auswahl geeigneter Einrichtungen/Dienste unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes und unter Berücksichtigung der Kosten (Beurteilung der Verhältnismäßigkeit)

29

-- regelmäßige Hilfeplanung (§§ 36, 37 SGB VIII) – bedarfsabhängig, mindestens jedoch halbjährlich

30

-- Erarbeitung von Lebensperspektiven mit oder auch ohne Rückkehrmöglichkeit in das Elternhaus

31

-- Zusammenarbeit/Abstimmung mit dem Sachgebiet „wirtschaftliche Jugendhilfe“

32

Hinweis: Diese Aufgabe ergibt sich aus der Verpflichtung des Jugendamtes, im Verfahren nach dem JGG frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen, diese einzuleiten oder zu gewähren.

33

8.3. (Zeitanteil 5 %)

34

Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern/Inobhutnahme

35
auf Wunsch des Kindes/Jugendlichen
36
bei einer dringenden Gefahr* für das Wohl des Kindes/Jugendlichen
37
bei unbegleiteten Minderjährigen ausländischen Kindern/Jugendlichen
38

-- Hilfe und Unterstützung geben/Unterbringung

39

--- Unverzügliche Informationen der Personensorge/Erziehungs-berechtigten und gemeinsame Abschätzung des Gefährdungsrisikos

40

-- ggfs. Anrufung des Familiengerichtes

41

Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen

42
bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte –> Abschätzung des Gefährdungsrisikos
43

-- Analyse der Situation, Abschätzung des Gefährdungsrisikos –> Fallbesprechungen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte

44

-- Einleitung geeigneter Maßnahmen, die Abwendung der Gefährdung sichern

45

-- Anrufung des Familiengerichtes

46

-- Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)

47

8.4. (Zeitanteil 2 %)

48

Bereitschaftsdienst außerhalb der betriebsüblichen Dienstzeiten nach Plan

49
Aufgaben i. S. v. Krisenintervention nach SGB VIII
50
Aufgaben nach PsychKG LSA (für das Amt 32)
51

Im Anschluss an diese Aufgabendarstellung enthält die Stellenbeschreibung folgende Anmerkungen:

52
1. Die Abgrenzung der Aufgaben ist nicht eindeutig. Die Aufgaben fließen oft ineinander über und bedingen sich gegenseitig.
53
2. Die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (Tätigwerden bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls) gemäß § 8 a SGB VIII und die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung ist (auch) immanenter Bestandteil der Arbeitsvorgänge 8.1 und 8.2.
54

Mit Schreiben vom 6. April 2010 (Bl. 42 d.A.) machte die Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD-VKA rückwirkend für die Zeit ab dem 1. November 2009 geltend. Diesen Anspruch verfolgt sie mit der im Juli 2011 erhobenen Klage weiter. Sie verweist auf ihre Stellenbeschreibung und macht geltend, dass ihre Tätigkeit in der Betreuung und Beratung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Jugendgerichtshilfe einen einheitlichen Gesamtarbeitsvorgang bilde und deshalb mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmache. Im Rahmen dieser Tätigkeit treffe sie auch Entscheidungen zur Vermeidung und Gefährdung des Kindeswohls und leite in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind (Alternative 1 der Entgeltgruppe S 14). Zudem habe sie im Rahmen der Rufbereitschaft, die ca. drei bis vier Mal pro Jahr für eine Woche anfällt, u.a. gleichwertige Tätigkeiten zu erbringen, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (Alternative 2 der Entgeltgruppe S 14). Hierzu ist die Klägerin unstreitig seit 1999 zur Verwaltungsvollzugsbeamtin mit dem Aufgabengebiet „Unterbringung von psychisch Kranken“ bestellt (Bl. 78 d.A.). Zur Begründung ihrer Klageforderung überreicht die Klägerin eine Arbeitsanweisung „Jugendgerichtshilfe im Landkreis Stendal“ (Bl. 79 ff. d.A.), die Anweisung „Handlungsschritte zu Hilfegewährung“ (Bl. 82 d.A.) sowie die Organisationsanweisung für den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und die Jugendgerichtshilfe (JGH) (Bl. 84 ff. d.A.). Weiterhin überreicht sie die Schilderung mehrerer Beispielsfälle für ihr Eingreifen bei Gefährdung des Kindeswohls (Bl. 91 - 96 sowie Bl. 114 - 117 R d.A.).

55

Der Beklagte hat erstinstanzlich in der Tätigkeit der Klägerin ebenfalls einen einheitlichen Gesamtarbeitsvorgang erblickt. Er hat jedoch geltend gemacht, dass der Klägerin darin in nicht ausreichendem Maße Aufgaben i.S.d. Entgeltgruppe S 14 übertragen worden seien. Die dort genannten Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls sowie die Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht hätten Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Jugendgerichtshilfe nach der Organisationsanweisung nur dann zu treffen, wenn das Beratungs- und Hilfserfordernis erstmals dem Jugendamt im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt wird oder eine vorausgegangene Tätigkeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) schon mindestens sechs Monate zurückliegt oder wenn das Beratungs- und Hilfserfordernis im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen Jugendliche und Heranwachsende nach § 98 OWiG. Nur in diesen Fällen obläge auch der Klägerin die vollumfängliche Fallverantwortung. Sie machten allenfalls – großzügig gerechnet – 5 % ihrer Gesamttätigkeit aus. Die Klägerin sei daher zutreffend in die Entgeltsgruppe S 12 eingruppiert.

56

Mit Urteil vom 17. Februar 2012, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die für die Tätigkeit der Klägerin zu bildenden Arbeitsvorgänge nicht zu mindestens 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 erfüllten. Die in der Stellenbeschreibung der Beklagten mit 5 % der Gesamtarbeitszeit angesetzten Tätigkeiten bei einer Gefährdung des Kindeswohls (Ziffer 8.3 der Stellenbeschreibung), welche allein die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen könnten, seien als ein gesonderter Arbeitsvorgang anzusehen. Insbesondere hätten die Tarifvertragsparteien bei der Entgeltgruppe S 14 nicht an eine Funktionsbezeichnung (etwa Arzt oder ähnliches) angeknüpft, die für einen einheitlichen Gesamtarbeitsvorgang sprechen könne. Die sonstige Tätigkeit der Klägerin in der Jugendgerichtshilfe erfülle die Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 dagegen nicht, wie die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe ausdrücklich festgelegt hätten.

57

Gegen das ihr am 12. April 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. April 2012 Berufung eingelegt und diese am 10. Juli 2012 innerhalb der verlängerten Frist begründet. Sie macht geltend, dass es für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 genüge, dass sie – unstreitig – aufgrund einer Organisationsentscheidung des Beklagten Maßnahmen und Entscheidungen i.S.d. Tarifnorm tätige. Auf den zeitlichen Umfang, den dies im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehme, komme es nicht an. So halte es der Beklagte selber auch bei der Eingruppierung der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD), die nach der Entgeltgruppe S 14 erfolge, ohne dass die dort geforderten Entscheidungen und Maßnahmen mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit dieser Mitarbeiter ausmachten. Auf die Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Gesamtarbeitsvorgang bilde, komme es danach nicht mehr an.

58

Die Klägerin beantragt,

59

das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal – 2 Ca 925/11 E – vom 17. Februar 2012 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 01. November 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 der Anlagentabelle TVöD (VKA) für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zu zahlen zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweiligen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppe S 12 TVöD (VKA) und S 14 TVöD (VKA) beginnend mit dem 18. Juli 2011 (Rechtshängigkeit) jeweils ab dem 01. der Folgemonate.

60

Der Beklagte beantragt,

61

die Berufung zurückzuweisen.

62

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 13. August 2012 und 7. November 2012 und meint im Anschluss an das Arbeitsgericht, dass sich die Tätigkeit der Klägerin in mehrere Arbeitsvorgänge einteile. Im Jahre 2012 seien Entscheidungen und Maßnahmen i.S.d. Tarifnorm bei der Klägerin nicht mehr angefallen.

63

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen .

Entscheidungsgründe

64

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsgericht hat ihre Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte die Klägerin seit dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD-VKA vergüten und die Bruttodifferenzbeträge verzinsen muss, ist zulässig (ständ. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08, juris) und begründet.

I.

65

Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD-VKA seit dem 1. November 2009.

66

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet sowohl kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf den BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung als auch aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der den BAT-O ablösende TVöD-VKA Anwendung. Die Eingruppierung richtet sich damit grundsätzlich nach §§ 12 ff. TVöD, über deren Inhalt sich die Tarifvertragsparteien noch nicht geeinigt haben. Gemäß § 17 Abs. 1 des Überleitungstarifvertrages (TVÜ) gelten daher bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23, 25 BAT-O fort, so dass auf die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze zurückzugreifen ist.

67

Der Ausgang des Rechtsstreits hängt deshalb gemäß § 22 Abs. 1 und 2 BAT-O davon ab, ob die Klägerin mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge zu bearbeiten hat, welche die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen. Das ist der Fall. Die gesamte Tätigkeit der Klägerin bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang (dazu Ziff. 1), der die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllt (dazu Ziff. 2). Dies gilt auch vor Inkrafttreten der Protokollnotiz Nr. 13 und damit im gesamten Klagezeitraum (dazu Ziff. 3).

1.

68

Die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Sachbearbeiterin Jugendgerichtshilfe bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang.

a.

69

Unter einem Arbeitsvorgang i.S.d. BAT-O ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Begründung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Dabei ist es rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist; tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit können aber nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (ständ. Rspr., vgl. etwa BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08, juris Rn. 16 m.w.N.).

b.

70

Die Anwendung dieser Grundsätze führt zur Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs der gesamten Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Rahmen der Jugendgerichtshilfe (100 % ihrer Gesamtarbeitszeit).

aa.

71

Das Bundesarbeitsgericht hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern regelmäßig angenommen, dass die gesamte einem Sozialarbeiter übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, da seine Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises, gerichtet sei. Demgemäß habe ihre Tätigkeit Funktionscharakter. Die einzelnen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten seien tatsächlich nicht trennbar und tariflich einheitlich zu bewerten (vgl. die Nachweise in BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris Rn. 24).

72

Auch die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in der Jugendgerichtshilfe hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung als einen Arbeitsvorgang angesehen, soweit die zugewiesenen Jugendlichen und ggf. deren Familien im Rahmen der Jugendgerichtshilfe zu betreuen sind (BAG 25. März 1998 – 4 AZR 666/96, juris Rn. 39; BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris Rn. 25 ff.). Alle damit verbundenen Einzeltätigkeiten dienten zum ganz überwiegenden Teil der sozialpädagogischen Betreuung der zugewiesenen Gruppe von Jugendlichen und Heranwachsenden im zuständigen Gerichtsdezernat. Einheitliches, nicht aufteilbares Arbeitsergebnis sei die Betreuung dieser Personengruppe und ggf. ihrer Familien im Sinne des JGG vor, während und nach einer Gerichtsverhandlung.

73

Diese Tätigkeit könne auch nicht in die jeweiligen Betreuungsfälle, etwa eines bestimmten Jugendlichen in einem bestimmten Jugendgerichtsverfahren mit bestimmten Defekten und Vorwürfen und bestimmten Maßregeln und Strafen etc. aufgegliedert werden, auch wenn die Jugendgerichtshilfeakten bezogen auf den einzelnen Jugendlichen geführt werden. Denn es gehe nicht um die entscheidungsreife Bearbeitung eines einzelnen Antrages, z. B. auf Gewährung von Leistungen, oder um die Bearbeitung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, sondern um die Jugendgerichtshilfe überhaupt, die sich aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bezogen auf die unterschiedlichsten Vorgänge, Fälle zusammensetze, was für eine funktional zusammengehörende Tätigkeit spreche. Diese Tätigkeit ließe sich auch nicht sinnvoll nach der Schwierigkeit der zu bearbeitenden Einzelfälle aufspalten. Denn es stehe nicht von vornherein fest, welchen Schwierigkeitsgrad ein einzelner Fall aufweist, dies zeige sich häufig erst im Zuge der Bearbeitung. Entsprechend hätten die Tarifvertragsparteien bei den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IV b Fallgruppe 16). Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters müsse notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen. Entsprechendes gelte auch für einen Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe (BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris Rn. 25 ff.; bestätigt durch BAG 25. März 1998 – 4 AZR 666/96, juris Rn. 39).

bb.

74

Die Kammer schließt sich dieser Rechtssprechung an. Ihre Übertragung auf den vorliegenden Rechtsstreit führt zu der Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs. Sämtliche in der Stellenbeschreibung der Klägerin aufgeführten Aufgaben dienen demselben und einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Betreuung des zugewiesenen Personenkreises nach Maßgabe des SGB VIII. Die in der Stellenbeschreibung unter 8.2 und 8.3 aufgeführten Aufgaben (Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe, vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern/in Obhutnahme und Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen) sind integraler Bestandteil der Betreuungsaufgabe im Rahmen der Jugendgerichtshilfe. Dies bestätigt die von der Klägerin überreichte Arbeitsanweisung der Beklagten „Jugendgerichtshilfe im Landkreis Stendal“ (Bl. 79 d.A.). Dort heißt es, dass die Jugendgerichtshilfe durch ihre Verankerung im Jugendgerichtsgesetz nicht von den in § 1 SGB VIII verankerten jugendhilfespezifischen Aufgabenstellungen entbunden sei. Dem entsprechen die Anmerkungen am Ende von Ziffer 8 der Stellenbeschreibung der Beklagten, wonach die Abgrenzung der Aufgaben nicht eindeutig sei und diese ineinander überflössen und sich gegenseitig bedingten. Ausdrücklich heißt es in Ziffer 2: „ Die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (Tätigwerden bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls) gemäß § 8a SGB VIII und die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung ist (auch) immanenter Bestandteil der Arbeitsvorgänge 8.1 und 8. 2“.

75

Damit in Einklang hat der Beklagte in seiner Organisationsanweisung für den Allgemeinen Sozialen Dienst und die Jugendgerichtshilfe (Bl. 84 ff. d. A.) den Sachbearbeitern in der Jugendgerichtshilfe nicht nur die Aufgaben nachdem Jugendgerichtsgesetz, sondern auch nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) „vollumfänglich“ zugewiesen, sofern (u.a.) das Beratungs- und Hilfserfordernis erstmals im Rahmen der Jugendgerichtshilfetätigkeit bekannt wird (Bl. 84 d. A.). In der vorgelegten Stellenbeschreibung für eine vom Beklagten nach S 14 eingruppierte Mitarbeiterin des Allgemeinen Sozialen Dienstes (Bl. 100 f. d.A.) betragen die gesondert ausgewiesenen qualifizierten Tätigkeiten (Ziff. 8.2 und 8.3) lediglich 20 Prozent der Gesamtarbeitszeit; hier geht der Beklagte offenbar selber von einem einheitlichen Arbeitsvorgang aus (vgl. auch dort Ziff. 8.1 sowie die Anmerkungen am Ende der Ziff. 8).

cc.

76

Auch das neu geschaffene Tarifmerkmal der Entgeltgruppe S 14 zwingt nicht zu einem anderen Zuschnitt des Arbeitsvorgangs. Vielmehr sprechen Wortlaut, Sinn und Zweck sowie systematischer Zusammenhang des neuen Tarifmerkmals für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs. Die Tätigkeitsmerkmale für Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind in der Anlage C TVöD-VKA wie folgt geregelt:

77

S 11

78

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

79

S 12

80

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 11)

81

S 14

82

Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 12 und 13)

83

S 15

84

85

7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe

86

S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

87

S 17

88

89

5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

90

S 18

91

92

2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

93

Protokollerklärungen:

94

Nr. 1:

95

… (Heimzulage)

96

Nr. 11:

97

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

98

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

99

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

100

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,

101

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

102

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.

103

Nr. 12:

104

Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.“

105

Nr. 13 (in Kraft seit dem 1.1.2011):

106

Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

107

- Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

108

- der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

109

- der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

110

- der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

111

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt.

112

Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14.

113

Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.“

114

Sämtliche genannten Entgeltgruppen stellen darauf ab, dass die darin genannten Tätigkeiten bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Dies gilt für die Entgeltgruppe S 14 jedoch – abweichend von allen übrigen Entgeltgruppen – nur eingeschränkt. Danach muss die Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung zwar eine (dieser Qualifikation) entsprechende Tätigkeit verrichten. Das entscheidende Merkmal, durch welches sich die Vergütungsgruppe S 14 von den anderen Entgeltgruppen unterscheidet (Treffen von Entscheidungen und Einleitung von Maßnahmen), nimmt jedoch grammatikalisch nicht Bezug auf die Tätigkeit, sondern auf die genannten SozialarbeiterInnen bzw. SozialpädagogInnen selbst. Diese müssen die näher bezeichneten Entscheidungen treffen und Maßnahmen einleiten. Der Relativsatz kennzeichnet nicht die Tätigkeit selber, sondern knüpft an die Personen an. Andernfalls hätte er ohne weiteres lauten können: „… und entsprechender Tätigkeit, soweit dabei Entscheidungen …. zu treffen und ….Maßnahmen einzuleiten sind“. Damit müssen die genannten SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen die vorgenannten Entscheidungen und Maßnahmen zwar bewirken, jedoch erschöpft sich darin nicht ihre in dem Tarifmerkmal genannte Tätigkeit.

115

Auch das Merkmal selbst (Treffen von Entscheidungen und Einleitung von Maßnahmen) ist so gefasst, dass es sich nicht von den anderen Betreuungstätigkeiten abtrennen lässt und vernünftigerweise nur auf die Gesamttätigkeit zu beziehen ist. Eine Abgrenzung zu sonstigen Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen der Jugendgerichtshilfe ließe sich nicht sinnvoll und praktikabel durchführen (s.o. unter aa). Es spricht vieles dafür, dass die Tarifvertragsparteien hier – ähnlich wie nach der Rechtssprechung des BAG für die Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen überhaupt (vgl. BAG 14.12.1994, a.a.O.) – auf die Funktion abstellen wollten. Wem die Verantwortung übertragen ist, zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls die genannten Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen einzuleiten, der soll nach der Entgeltgruppe S 14 vergütet werden. Es wäre auch andernfalls nicht planbar und dem Zufall überlassen, wie oft der Sachbearbeiter, dem die entsprechende Kompetenz übertragen wurde, mit den genannten Entscheidungen und Maßnahmen befasst wäre. Nicht zuletzt hinge es von seinem persönlichen Arbeitsstil ab.

116

Unverändert haben es die Tarifvertragsparteien im Übrigen dabei belassen, auf die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt abzustellen, um etwa schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (jetzt Protokollerklärung Nr. 11 zur Entgeltgruppe S 12, früher Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IV b Fallgruppe 16). Eine hiervon ausgehende Bewertung der Tätigkeiten des Sozialarbeiters muss daher weiterhin notwendigerweise alle für den entsprechenden Personenkreis zu erledigenden Tätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenfassen (vgl. BAG 14.12.1994, a.a.O.).

2.

117

Der einheitliche Arbeitsvorgang erfüllt die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14.

a.

118

Die Klägerin verfügt über eine staatliche Anerkennung zur Ausübung des Berufs der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (Bl. 24 d.A.). Die von ihr ausgeübte Tätigkeit entspricht dieser Qualifikation, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Klägerin ist in der Jugendgerichtshilfe tätig. Der normale Aufgabenbereich einer Sozialarbeiterin ist nach Berufsbild und Ausbildung auf Hilfeleistungen in sozialen Problemfällen ausgerichtet. Demgemäß gehört die Jugendgerichtshilfe zu einem der typischen Tätigkeitsfelder für diesen Beruf (vgl. BAG 14. Dezember 1994, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).

b.

119

Die Klägerin trifft ferner im Sinne der Entgeltgruppe S 14 Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

aa.

120

Allerdings erfüllt nicht schon die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin in der Jugendgerichtshilfe als solche die genannten Anforderungen. In der Protokollnotiz Nr. 13 haben die Tarifvertragsparteien in Satz 1 festgelegt, bei welchen Tätigkeiten im Allgemeinen Sozialen Dienst die Anforderungen erfüllt sind. In Satz 3 haben sie klargestellt, dass Aufgabengebiete außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie u.a. die Jugendgerichtshilfe nicht unter die Entgeltgruppe S 14 fallen. Hiervon wird jedoch am Ende von Satz 3 eine Ausnahme gemacht („es sei denn“) für den Fall, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Es kommt daher darauf an, ob die Klägerin in der Jugendgerichtshilfe durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen der Fallverantwortung mit

121

- Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

122

- der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

123

- der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

124

- der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

125

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten befasst ist.

126

Dies ist – zwischen den Parteien unstreitig – der Fall und ergibt sich ausdrücklich aus der Organisationsanweisung der Beklagten für den Allgemeinen Sozialen Dienst und die Jugendgerichtshilfe (Bl. 85 d.A., rechte Spalte). Zu den Aufgaben der Klägerin in der Jugendgerichtshilfe gehören danach unter anderem

127
das Tätigwerden im Fällen von Verdacht auf Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauchshandlung,
128
die Inobhutnahme bzw. Herausnahme von Kindern und Jugendlichen gem. §§ 42, 43 KJHG (= SGB VIII),
129
die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren beim Familien- und Vormundschaftsgericht gemäß § 50 KJHG (= SGB VIII), darunter u.a. Verfahren nach § 1666 BGB bei Gefährdung des Kindeswohls (vgl. die Aufstellung Bl. 86 d.A.),
130
die Gewährung und Überprüfung von Leistungen im Sinne von Hilfe zur Erziehung nach § 27 KJHG (= SGB VIII)
131

jeweils im Rahmen ihrer Fallverantwortung.

132

Dies bestätigt die Stellenbeschreibung der Beklagten (Bl. 32 f.). Danach obliegen der Klägerin die Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII sowie die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII (vgl. Ziff. 8.2), weiter vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern/Inobhutnahme sowie die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen (Ziff. 8.3), darunter die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls, die Anrufung des Familiengerichts in entsprechenden Fällen, die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII. Damit erfüllt die Klägerin sogar sämtliche in der Protokollnotiz Nr. 13 genannten Anforderungen, obwohl diese offensichtlich nicht kumulativ gefordert sind.

bb.

133

Die Klägerin erbringt die Anforderungen auch in einem rechtserheblichen und somit für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ausreichenden Maße.

(1)

134

Die qualifizierende Anforderung eines Tatbestandsmerkmals muss innerhalb eines Arbeitsvorgangs nur in einem näher zu bestimmenden „rechtserheblichen Ausmaß“ erfüllt werden. In der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT heißt es:

135

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

136

Das Bundesarbeitsgericht hat daraus in ständiger Rechtsprechung zum BAT gefolgert, dass bei einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit die qualifizierenden Aufgaben einer Vergütungsgruppe innerhalb dieser Gesamttätigkeit ihrerseits nicht wiederum überwiegend anzufallen brauchen; vielmehr genüge es, dass solche Tätigkeiten in nicht unerheblichem Maße erfüllt werden (vgl. etwa BAG 18. September 1971 – 4 AZR 367/70, juris). Auch komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorgangs diesem „das Gepräge“ gibt. Das in Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O vereinbarte Aufspaltungsverbot gestatte es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufzuspalten. Eine Gewichtung finde an dieser Stelle des Eingruppierungsvorgangs nicht mehr statt; die Bewertung erfolge einheitlich. Es bedürfe dabei weder eines Überwiegens noch eines „Gepräges“ des Arbeitsvorgangs durch die für die Bewertung maßgebende Teiltätigkeit. Es genüge, wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs überhaupt konkrete Tätigkeiten verrichtet würden, die die Anforderungen des höheren Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Dann sei der Arbeitsvorgang in seinem gesamten zeitlichen Umfang dem höheren Tätigkeitsmerkmal zuzuordnen (ständ. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 13/08, juris Rn 47 m.w.N.). Lediglich dann, wenn die höher bewerteten Anteile der Arbeit kein „rechtserhebliches Ausmaß“ erlangen, könnten sie außer Acht gelassen werden. Bei der Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs stehe den Tatsacheninstanzen ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 22. März 1995 – 4 AZN 1105/94, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193). Als rechtserheblich hat das Bundesarbeitsgericht z.B. einen zeitlichen Anteil von 7 Prozent selbständiger Leistungen in einem Arbeitsvorgang angesehen, der insgesamt 35 Prozent der Gesamtarbeitszeit ausgemacht hat (18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178).

137

Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung.

(2)

138

Dies führt im vorliegenden Fall zu der Feststellung, dass das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 „Treffen von Entscheidungen“ und „Einleitung von Maßnahmen“ zur Gefahrenabwehr in der Gesamttätigkeit der Klägerin in einem rechtserheblichen Ausmaß erfüllt ist.

(a)

139

Die Kammer legt der Entscheidung einen zeitlichen Anteil der unmittelbaren bzw. damit in Zusammenhang stehenden qualifizierenden Tätigkeit von 5 Prozent der Gesamtarbeitszeit der Klägerin zugrunde. Dies entspricht dem Vortrag der Klägerin, die ihrerseits auf die Stellenbeschreibung der Beklagten (dort Ziff. 8.3) Bezug nimmt. Der Beklagte hat diese eigene Berechnung zwar als „großzügig“ und ihr Ergebnis mit „allenfalls“ apostrophiert. Sie ist ihr jedoch im Rechtsstreit trotz eines Hinweises des Gerichts (Beschluss vom 18. September 2012, Ziff. 3.b.dd) nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Soweit sie lediglich vorgebracht hat, die Klägerin habe im Jahre 2012 keinerlei entsprechende Tätigkeit verrichtet, hat sie ihre eigene Berechnung nicht bestritten. Denn dabei handelt es sich unstreitig um einen Durchschnittswert, da sich die qualifizierenden Tätigkeiten im Rahmen der Betreuungstätigkeit nicht im Vorhinein planen lassen und ihre Erforderlichkeit stets erst im Laufe der Fallbearbeitung zutage tritt. Häufigkeit und Aufwand dieser Tätigkeit und damit ihr zeitlicher Umfang schwanken daher. Zudem war die Klägerin im Jahre 2012 – bedingt durch Resturlaub und Freistellung in der Altersteilzeit – überhaupt nur bis Anfang Oktober im Dienst. Der geringere Anteil von 5 Prozent gegenüber 20 Prozent im Allgemeinen Sozialen Dienst (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 der diesbezüglichen Stellenbeschreibung Bl. 100. f. d.A.) beruht auf der Zuständigkeitsabgrenzung in der Organisationsanweisung des Beklagten (Bl. 84 d.A.). Danach ist der Jugendgerichtshilfe die „vollumfängliche“ Fallverantwortung im Wesentlichen dann übertragen, wenn das Beratungs- und Hilfserfordernis dem Jugendamt erstmals im Rahmen der Tätigkeit der Jugendhilfe im Jugendgerichtsverfahren bekannt wird.

(b)

140

Der Anteil von 5 Prozent ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Einschätzung der Kammer rechtserheblich im o.g. Sinne. Der Bedeutung dieser Aufgabe haben die Tarifvertragsparteien gerade mit dem Erfordernis der Organisationsanweisung durch den Arbeitgeber Rechnung getragen. Auch der Beklagte dokumentiert ihre Bedeutung, indem er die Aufgabe in der Organisationsanweisung ausdrücklich den Sachbearbeitern in der Jugendgerichtshilfe und so auch der Klägerin übertragen hat. Der Beklagte hätte die Kompetenz für die geforderten Maßnahmen und Entscheidungen auch einem gesonderten Personenkreis vorbehalten können, der sich dann jeweils nach Abgabe durch den ursprünglichen Sachbearbeiter in den Fall hätte einarbeiten müssen (so lagen möglicherweise die Fälle in BAG 25. März 1998 – 4 AZR 666/96, juris; BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93, juris). Der Beklagte hat hiervon abgesehen und damit die Verantwortung der Klägerin übertragen. Die Verantwortung konnte sich grundsätzlich in jedem einzelnen Fall realisieren. Unter diesen Umständen vermochte die Kammer der übertragenen Tätigkeit ein rechtserhebliches Ausmaß nicht abzusprechen.

3.

141

Dies gilt für die Zeit ab Inkrafttreten der Anlage C TVöD-VKA mit der Entgelttabelle „S“ am 1. November 2009. Das spätere Inkrafttreten der Protokollnotiz Nr. 13 am 1. Januar 2011 mit Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. Januar 2011 hat für den vorliegenden Fall an der materiell-rechtlichen Lage nichts geändert. Insbesondere erfüllte die Klägerin bereits vorher das tarifliche Merkmal des Treffens von Entscheidungen und der Einleitung von Maßnahmen, wie oben dargelegt wurde. Die Tarifgeschichte und die daraus ggfs. zu ziehenden Schlüsse (vgl. dazu etwa LAG Düsseldorf 28. März 2012 – 12 Sa 1362/11, juris Rn. 42 – 62 und Rn. 96 ff.) können daher dahinstehen. Die tarifliche Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 TVöD-VKA hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 6. April 2010 gewahrt.

II.

142

Der Beklagte ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB verpflichtet, die monatlichen Bruttodifferenzbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils ab dem 1. der Folgemonate zu verzinsen, da er sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit den jeweils fälligen Forderungen ohne Mahnung kalendermäßig ab dem 1. des Folgemonats in Verzug befindet. Soweit die Klägerin die Verzinsung ausdrücklich erst mit Rechtshängigkeit der Klage geltend macht, war ihrem Begehren nur für die Zeit ab dem 1. August 2011 stattzugeben, da in diesem Zeitpunkt die Klage zugestellt wurde und die Rechtshängigkeit eintrat (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).

III.

143

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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Tenor 1. Die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 25. Juni 2008 - 2 Sa 24/07 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebenssituation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die behördenübergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach fachlicher Einschätzung geeigneten Formen erfolgen.

(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.

(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.

(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.

(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe bedeutsamen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.

(3) Sobald es im Verfahren von Bedeutung ist, soll über das Ergebnis der Nachforschungen nach Absatz 2 möglichst zeitnah Auskunft gegeben werden. In Haftsachen berichten die Vertreter der Jugendgerichtshilfe beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. Bei einer wesentlichen Änderung der nach Absatz 2 bedeutsamen Umstände führen sie nötigenfalls ergänzende Nachforschungen durch und berichten der Jugendstaatsanwaltschaft und nach Erhebung der Anklage auch dem Jugendgericht darüber.

(4) Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt an der Hauptverhandlung teil, soweit darauf nicht nach Absatz 7 verzichtet wird. Entsandt werden soll die Person, die die Nachforschungen angestellt hat. Erscheint trotz rechtzeitiger Mitteilung nach § 50 Absatz 3 Satz 1 kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung und ist kein Verzicht nach Absatz 7 erklärt worden, so kann dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auferlegt werden, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen; § 51 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt sie dem Jugendgericht mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 übt sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn das Jugendgericht nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeitet sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleibt sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nimmt sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.

(6) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.

(7) Das Jugendgericht und im Vorverfahren die Jugendstaatsanwaltschaft können auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 3 und auf Antrag der Jugendgerichtshilfe auf die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 verzichten, soweit dies auf Grund der Umstände des Falles gerechtfertigt und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist. Der Verzicht ist der Jugendgerichtshilfe und den weiteren am Verfahren Beteiligten möglichst frühzeitig mitzuteilen. Im Vorverfahren kommt ein Verzicht insbesondere in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass das Verfahren ohne Erhebung der öffentlichen Klage abgeschlossen wird. Der Verzicht auf die Anwesenheit eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung kann sich auf Teile der Hauptverhandlung beschränken. Er kann auch während der Hauptverhandlung erklärt werden und bedarf in diesem Fall keines Antrags.

(1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn dies im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe dafür vorliegen und die Jugendstaatsanwaltschaft zustimmt.

(2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter anordnen. Die Vorschriften über die Ladung, die Folgen des Ausbleibens und die Entschädigung von Zeugen gelten entsprechend.

(3) Der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung in angemessener Frist vor dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ist kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7 Satz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen werden.

(4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört werden. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen, an Stelle der Geldbuße

1.
Arbeitsleistungen zu erbringen,
2.
nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,
3.
bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
4.
sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Beitreibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwingungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. Der Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 nebeneinander treffen und nachträglich ändern.

(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugendgerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine Woche nicht übersteigen. Vor der Verhängung von Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben.

(3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest nicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung der Weisung nachkommt oder die Geldbuße zahlt. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vollstreckung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Geldbuße.

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
3.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
4.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
5.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist,

1.
sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2.
Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt

1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder
2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58 genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:

1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und
5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt

1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder
2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58 genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.