Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Nov. 2015 - 6 Sa 473/14

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2015:1110.6SA473.14.0A
bei uns veröffentlicht am10.11.2015

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 25.09.2014 – 2 Ca 175/14 – wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt 3/4, der Kläger trägt ¼ der Kosten des

Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

2

Der Kläger ist seit 01.10.2005 bei dem beklagten Land als Angestellter bzw. Beschäftigter an der M H tätig.

3

Das Arbeitsverhältnis der Parteien basiert auf vier befristeten, sich aneinanderreihenden Arbeitsverträgen. Der letzte Arbeitsvertrag datiert auf den 02./15.05.2012 (Bl. 19 d. A.) und weist eine Laufzeit vom 01.06.2012 bis 31.12.2013 auf. Als Grund für die Befristung wird auf § 2 Abs. 2 WZVG verwiesen. Während der Laufzeit dieses Vertrages vereinbarten die Parteien befristet vom 10.08.2012 bis 06.12.2012 unter Beibehaltung der übrigen Vertragskonditionen eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit.

4

Der Einsatz des Klägers erfolgte im Rahmen des Forschungsprojektes „Gesellschaft und Kultur in Bewegung“. Dieses wurde aufgrund einer zwischen der und dem beklagten Land abgeschlossenen „Rahmenvereinbarung Forschung und Innovation“ vom 21.12.2010 (Bl. 74 ff. d. A.) durch Zuweisung von finanziellen Mitteln, die auch Personalkosten abdeckten, gefördert. Die Projektförderung erfolgte in zwei Perioden, nämlich für die Jahre 2009 bis 2011 sowie die Jahre 2012 bis 2015. Für die letztgenannte Förderperiode datiert der Zuwendungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft (MWW) vom 18.04.2013. Jener Bescheid bezieht sich auf das Haushaltsjahr 2013 und weist der M Fördermittel in Höhe von insgesamt 450.000,00 Euro zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zuwendungsbescheides wird auf Blatt 72 f. der Akte verwiesen. Beantragt hatte die M die Förderung am 30.05.2012 (Bl. 99 ff. d. A.). In dem Zeitraum zwischen Ablauf der ersten Förderperiode und Erlass des vorgenannten Förderbescheides finanzierte die M das vorgenannte Projekt aus Restmitteln der ersten Förderperiode, nachdem das beklagte Land – MWW – per E-Mail vom 17.11.2011 (Bl. 187 d. A.) sein Einverständnis mit einer sog. „Zwischenfinanzierung/Auslauffinanzierung“ gegeben hatte. Die noch vorhandenen Restmittel waren nach Prognose des beklagten Landes – M – ausreichend, um eine Beschäftigung des im vorgenannten Projekt tätigen Personals bis zum 31.12.2013 abzusichern.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Befristung komme keine Rechtswirksamkeit zu. Er hat das Vorliegen von Befristungsgründen bestritten.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 15.05.2012 (02.05.2012) in der Fassung der Vereinbarung vom 10.08.2012 (06.08.2012) zum 31.12.2013 beendet wurde.

8

Das beklagte Land hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Es hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Befristung komme Rechtswirksamkeit zu. Der erforderliche Sachgrund ergebe sich aus § 2 Abs. 2 WZVG – Drittmittelfinanzierung. Bei den von dem MWW aufgrund der Rahmenvereinbarung der MLU zugewiesenen Finanzmitteln handele es sich um Drittmittel i. S. d. vorgenannten Bestimmung, da diese nicht zu den planmäßig von dem beklagten Land der M zur Verfügung gestellten Finanzmittel gehören. Auch sei der Kläger überwiegend, nämlich zu 80 Prozent, mit wissenschaftlichen Tätigkeiten, die das vorgenannte Forschungsprojekt betreffen, betraut worden.

11

Der Kläger hat hierzu entgegnet, seine Tätigkeit habe sich keineswegs überwiegend auf wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen des Projektes „Gesellschaft und Kultur in Bewegung“ bezogen. Er sei vielmehr zu 95 Prozent seiner Arbeitszeit mit dauerhaft bei der MLU anfallenden Managementaufgaben beschäftigt worden. Im Übrigen sei die Auffassung des beklagten Landes, das Projekt werde aus Drittmitteln i. S. d. § 2 Abs. 2 WZVG finanziert, unzutreffend.

12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2014 der Befristungskontrollklage entsprochen und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Befristungsabrede im letzten Arbeitsvertrag der Parteien komme keine Rechtswirksamkeit zu, weil diese nicht durch einen Befristungsgrund getragen sei. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WZVG seien nicht erfüllt, weil die aufgrund der Rahmenvereinbarung zur Verfügung gestellten Finanzmittel nicht mit einer hinreichend deutlichen Zweckbestimmung betreffend die projektbezogenen Arbeitsverhältnisse versehen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 146 bis 154 der Akte verwiesen.

13

Gegen dieses, ihm am 09.12.2014 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 22.12.2014 Berufung eingelegt und diese am 09.02.2015 begründet.

14

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land den erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag weiter. Seiner Auffassung nach seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 WZVG im vorliegenden Fall gegeben.

15

Das beklagte Land beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 25.09.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

19

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

21

Der Kläger hat zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 18.05.2015 klagerweiternd Verzugslohnansprüche geltend gemacht, seinen diesbezüglichen Antrag jedoch nach Hinweis des Berufungsgerichts auf § 524 ZPO wieder zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

A.

22

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Befristungskontrollklage stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 02./15.05.2012 vereinbarten Befristung zum 31.12.2013 beendet worden. Es besteht vielmehr unbefristet über diesen Zeitpunkt fort, weil der Befristung keine Rechtswirksamkeit zukommt (§ 16 Satz 1 TzBfG).

23

Die allein streitgegenständliche Befristungsabrede im (letzten) Arbeitsvertrag der Parteien vom 02./15.05.2012 ist rechtsunwirksam, weil für diese kein Befristungsgrund gegeben ist.

I.

24

Die Befristungsabrede lässt sich nicht auf § 2 Abs. 2 WZVG stützen. Danach ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch die Befristung von Arbeitsverträgen des nicht wissenschaftlichen oder nicht künstlerischen Personals zulässig.

25

Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger zur Gruppe des wissenschaftlichen Personals i. S. d. § 1 Abs. 1 WZVG zählt. Jedenfalls erfolgte die Beschäftigung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht aus Drittmitteln, die für diese Tätigkeit und den hier streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt worden sind.

26

1. Die durch das MWW mit Bescheid vom 18.04.2013 bewilligten Finanzmittel für die zweite Förderperiode des Projektes (2012 bis 2015) sind nicht kausal für den Abschluss des hier streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages aus dem Monat Mai 2012 geworden. Das räumt das beklagte Land in der Berufungsbegründung Seite 7 ausdrücklich ein.

27

2. Die für die erste Förderperiode bewilligten Mittel beziehen sich nicht (mehr) auf die Laufzeit des streitgegenständlichen Vertrages. Die erste Förderperiode endete mit Ablauf des Jahres 2011.

28

3. Schlussendlich lässt sich eine den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WZVG entsprechende Drittmittelfinanzierung der dem Kläger arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit auch nicht aus der von dem beklagten Land vorgelegten E-Mail des MWW vom 17.11.2011 entnehmen.

29

Mit dem Tatbestandsmerkmal „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ ist das Erfordernis einer konkreten, aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben. Das Attribut „bestimmte“ bezieht sich sowohl auf die „Aufgabe“ als auch auf die „Zeitdauer“. Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (BAG 13.02.2013 – 7 AZR 284/11 – Rn. 24).

30

Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgenannte E-Mail nicht. Die zentral verwendeten Begriffe „Zwischenfinanzierung/Auslauffinanzierung“ für das „HHJ 2012“ lassen eine ausreichende zeitliche Zuordnung dieser Mittel zu der hier maßgeblichen Vertragslaufzeit bis Ende 2013 seitens des Drittmittelgebers nicht erkennen. Ebenso wenig wird ausreichend erkennbar, für welche Bereiche des Projektes die „Restkassenmittel“ verwendet werden sollen.

II.

31

Weiterhin ist die streitige Befristungsabrede nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG – vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung – unter dem Gesichtspunkt der Drittmittelfinanzierung sachlich gerechtfertigt. Es fehlt an substantiiertem Sachvortrag des beklagten Landes, inwiefern bei Vertragsschluss der Wegfall einer auf den Arbeitsplatz des Klägers bezogenen Drittmittelförderung hinreichend sicher prognostiziert werden konnte (vgl. BAG 15.02.2006 – 7 AZR 241/05). Da sich eine solche Prognose nicht realisiert hat – die M konnte erfolgreich Drittmittel für die zweite Förderperiode einwerben – hätte es umfassenden Sachvortrages bedurft, um eine dennoch zum damaligen Zeitpunkt sich ergebende gegenteilige Prognosegrundlage zu belegen.

III.

32

Nach alledem konnte das Rechtsmittel des beklagten Landes keinen Erfolg haben.

B.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.

C.

34

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

35

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 8 Gang des Verfahrens


(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen di

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 16 Folgen unwirksamer Befristung


Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Künd

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Feb. 2013 - 7 AZR 284/11

bei uns veröffentlicht am 13.02.2013

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. März 2011 - 11 Sa 439/10 - wird zurückgewiesen.

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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. März 2011 - 11 Sa 439/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2008 geendet hat.

2

Der Kläger war bei dem Beklagten - dem Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. - zunächst seit 1. Oktober 1997 aufgrund von drei befristeten Arbeitsverträgen als Doktorand und seit 10. Dezember 2001 aufgrund von weiteren fünf befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt. In dem letzten, für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2008 ist ua. niedergelegt, dass der Kläger als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt werde und die Befristung gemäß § 2 Abs. 2 iVm. § 5 WissZeitVG erfolge. Unter § 1 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrags heißt es wörtlich:

        

„Es handelt sich um eine durch Drittmittel finanzierte Aufgabe von begrenzter Dauer, da der Arbeitnehmer überwiegend am Projekt EST mitarbeitet, dessen Laufzeit voraussichtlich am 31.12.2008 endet.“

3

Bei dem Projekt EST handelt es sich um ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Weiterentwicklung eines Einkommenssteuersimulationsmodells sowie eines Modells zur Unternehmensbesteuerung, für welches im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags dem Beklagten vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Mittel bewilligt waren. Der hierüber am 31. Oktober/2. November 2006 unterzeichnete Vertrag zwischen der durch das BMF vertretenen Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber und dem Beklagten als Auftragnehmer (F&E-Vertrag) lautet auszugsweise:

        

„2    

Vertragslaufzeit, Termine, Kündigung

        

2.1     

Das Vorhaben beginnt am 01. Januar 2007. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009. Sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um weitere 2 Jahre bis zum 31. Dezember 2011. Er verlängert sich ab dann um jeweils zwei weitere Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt worden ist.

                 

Die Kündigungsfrist beträgt für den Auftraggeber 9, für den Auftragnehmer 18 Monate. …

                 

Für den Teilbereich IT-Betrieb kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündigen, erstmals zum 31.12.2008.

        

2.2     

Der Auftraggeber erwägt, für die Zeit ab 01.01.2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt das ZIVIT mit dem IT-Betrieb zu beauftragen. Der Auftragnehmer unterstützt die Portierbarkeit des Systems in die IT-Infrastruktur des BMF oder des ZIVIT. Die auf Seiten des Auftragnehmers zur Portierung erforderlichen Arbeiten übernimmt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nach Absprache gegen gesonderte Abrechnung. …

        

…“    

        
4

Der Kläger war im Projekt EST mit IT-Aufgaben befasst.

5

Mit am 21. Januar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangener und dem Beklagten ohne Verzögerung zugestellter Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine zulässige Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG(„Befristung wegen Drittmittelfinanzierung“) seien nicht gegeben. Seine Tätigkeit im Projekt EST sei zwar durch das BMF drittmittelfinanziert, die Mittel seien aber nicht für eine bestimmte Zeitdauer - jedenfalls nicht lediglich bis zum 31. Dezember 2008 - bewilligt worden. Das Projekt sei vielmehr auf Jahre ausgelegt.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 27. Februar 2008 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2008 geendet hat.

7

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, die Befristung sei nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG wirksam.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 1. März 2010 zugestellte Urteil mit am 22. März 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 18. März 2010 Berufung eingelegt. Die bei der Akte befindliche Berufungsschrift ist nicht unterzeichnet und nicht beglaubigt. Das Landesarbeitsgericht hat die von ihm als zulässig erachtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf entsprechende Bitte vorgelegte, bei ihrer Handakte befindliche Berufungsschrift vom 18. März 2010 ist weder eigenhändig unterzeichnet noch mit Beglaubigungsvermerk versehen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

10

A. Es kann dahinstehen, ob die Revision ohne materielle Prüfung schon deshalb zurückzuweisen wäre, weil die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts bereits unzulässig war.

11

I. Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den in der Revision von Amts wegen zu prüfenden Prozessfortsetzungsvoraussetzungen. Es kommt nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht die Berufung als zulässig angesehen hat (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 36 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78). Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat. Sie beginnt nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG regelmäßig mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 1 und Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO muss die Berufungsschrift von einem nach § 11 Abs. 2 ArbGG postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten handschriftlich und eigenhändig unterzeichnet sein(vgl. BAG 29. Juli 1981 - 4 AZR 632/79 - AP ZPO § 518 Nr. 46 = EzA ZPO § 518 Nr. 28; für die Berufungsbegründung vgl. 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 14, AP ZPO § 130a Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 130 Nr. 1; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 64 Rn. 67). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH 25. September 2012 - VIII ZB 22/12 - Rn. 9 mwN, NJW 2013, 237). Die beglaubigte Abschrift einer Berufungsschrift ersetzt die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes treten demnach auch dann ein, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist (für die Berufungsbegründung vgl. BGH 26. März 2012 - II ZB 23/11 - Rn. 9 mwN, NJW 2012, 1738). Das Fehlen einer Unterschrift kann ferner unschädlich sein, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Dies kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Schriftsatz fest mit einem von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. BGH 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10 - Rn. 5).

12

II. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Berufung innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG formgerecht eingelegt hat. Das zur Akte genommene Exemplar der am 22. März 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsschrift gegen das dem Beklagten am 1. März 2010 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil ist von seinem Prozessbevollmächtigten weder eigenhändig unterzeichnet noch mit einem handschriftlich autorisierten Beglaubigungsvermerk versehen. Ebenso verhält es sich mit der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Senat zur Einsichtnahme vorgelegten Abschrift der Berufungsschrift. Auch aus anderen Umständen kann nicht ohne weiteres auf eine formgerechte Einlegung der Berufung geschlossen werden.

13

III. Letztlich kann aber aus prozessökonomischen Gründen zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass seine Berufung zulässig war, sei es, weil sie von vornherein innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG formgerecht eingelegt war, sei es, weil dem Berufungskläger auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO hätte gewährt werden müssen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, denn die Revision ist jedenfalls unbegründet (siehe dazu unter B der Gründe). Hieraus ergeben sich keine nachteiligen Folgen für die Parteien (ähnlich BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - zu I 3 der Gründe, AP InsO § 209 Nr. 2 = EzA InsO § 209 Nr. 1).

14

B. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die zulässige Klage begründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der am 27. Februar 2008 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet.

15

I. Die Klage ist als Befristungskontrollklage nach § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Der Kläger wendet sich gegen die letzte Abrede, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. Dezember 2008 enden soll. Nur diese Befristung ist Gegenstand der Klage.

16

II. Die innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG erhobene Klage ist begründet. Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Befristung nicht auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG gestützt werden kann. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.

17

1. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf § 2 Abs. 2 WissZeitVG.

18

a) Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 WissZeitVG eröffnet.

19

aa) Das WissZeitVG ist zeitlich anwendbar. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist grundsätzlich die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. zB BAG 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54). Das WissZeitVG ist mit „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die Befristungsvereinbarung vom 27. Februar 2008 unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG.

20

bb) Der betriebliche und der personelle Anwendungsbereich der entsprechenden Geltung der besonderen Zulässigkeitsbestimmung für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG sind eröffnet.

21

(1) Nach § 5 Satz 1 WissZeitVG gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 WissZeitVG entsprechend für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen. Gemäß Art. 91b Abs. 1 Nr. 1 GG können Bund und Länder aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen. Bei dem Beklagten ist dies der Fall. Er ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Anlage zu dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 19. September 2007 (- GWK-Abkommen - vgl. BAnz. Nr. 195 vom 18. Oktober 2007 S. 7787) Gegenstand der gemeinsamen Förderung der Wissenschaft und Forschung (vgl. APS/Schmidt 4. Aufl. § 5 WZVG Rn. 3 für die mit Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GWK-Abkommen aufgehobene Rechtsgrundlage der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung zwischen Bund und Ländern vom 28. November 1975).

22

(2) § 5 Satz 1 WissZeitVG trifft eine entsprechende Geltungsanordnung ua. des Befristungstatbestands nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge „mit wissenschaftlichem Personal“. Ob damit ggf. ein eigenständiger - also ein anderer als der in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG benannte - personeller Geltungsbereich beschrieben ist(so wohl APS/Schmidt § 5 WZVG Rn. 4), dem der Kläger mit seiner arbeitsvertraglich beschriebenen Aufgabe als „wissenschaftlicher Angestellter“ wohl auch unterfiele, muss nicht abschließend entschieden werden. Sollte der Kläger nicht zum „wissenschaftlichen Personal“ zählen, gehörte er auf alle Fälle zum (akzessorischen) „nichtwissenschaftlichen Personal“. Nach § 5 Satz 2 WissZeitVG gilt ebenso für dieses ua. § 2 Abs. 2 Satz 2 WissZeitVG entsprechend, welcher seinerseits eine Befristung mit dem dort genannten Personal unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG für zulässig erklärt.

23

b) Dagegen sind, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Vorliegend erfolgte die Finanzierung der befristeten Beschäftigung des Klägers zwar überwiegend aus dem Beklagten von der Bundesrepublik Deutschland - konkret vom BMF - zugewiesenen Mitteln auf der Grundlage des Projekts EST und des hierzu zwischen dem Beklagten und dem BMF geschlossenen F&E-Vertrags vom 31. Oktober/2. November 2006. Auch ist nach den mit Gegenrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) von einer überwiegenden Beschäftigung des Klägers entsprechend der Zweckbestimmung der Drittmittel auszugehen. Die Finanzierung ist aber nicht „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ iSv. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG.

24

aa) Mit dem Tatbestandsmerkmal „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ ist das Erfordernis einer konkreten aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben. Das Attribut „bestimmte“ bezieht sich sowohl auf die „Aufgabe“ als auch auf die „Zeitdauer“. Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht. Das ergibt die Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG.

25

(1) Der Normwortlaut deutet darauf, dass es für die Rechtfertigung einer Befristung wegen Drittmittelfinanzierung neben einer inhaltlich-aufgabenbezogenen Zweckbindung der Mittelzuweisung auch ihrer hinreichend feststehenden Zeitweiligkeit bedarf. Die Satzstellung des Ausdrucks „bestimmte“ zwingt zwar nicht zu der Annahme, dass er sich - neben seinem Kontext zu dem Begriff „Aufgabe“ - auch auf die „Zeitdauer“ bezieht. Immerhin kommt im Normwortlaut aber zum Ausdruck, dass die Zulässigkeit des Drittmittelbefristungstatbestands an einen inhaltlichen und an einen zeitlichen Aspekt geknüpft ist.

26

(2) Systematische Erwägungen gebieten kein bestimmtes Auslegungsergebnis. Insbesondere kann aus § 2 Abs. 4 Satz 3 WissZeitVG, wonach die Dauer der Befristung bei Arbeitsverträgen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG „kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar“ sein muss, kein Rückschluss auf das inhaltliche Verständnis der Formulierung „bestimmte“ in § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG gezogen werden, weil letztere sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern auf die Finanzierungsbewilligung bezieht.

27

(3) Die Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG spricht dafür, dem Merkmal „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ eine eigenständige Bedeutung beizumessen. Zum einen ist § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG im Vergleich zu der zuvor einschlägigen Regelung in § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG in der Fassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14. Juni 1985 (- HRG aF - BGBl. I S. 1065) sprachlich enger gefasst. Während § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG voraussetzt, dass die Drittmittel „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ sind, forderte § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF lediglich, dass der Mitarbeiter „überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird“. Zum anderen hatte im Gesetzgebungsverfahren zum WissZeitVG der mit dem Entwurf der Bundesregierung befasste Bundesrat vorgeschlagen, auf den Passus, die Finanzierung müsse „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ sein, zu verzichten (BT-Drucks. 16/3438 S. 18). Dieser Vorschlag wurde jedoch unter Hinweis auf die Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Befristungsrichtlinie) zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 (Rahmenvereinbarung) abgelehnt und ausgeführt, aus der vorgeschlagenen Änderung lasse sich die zeitliche Begrenzung der Befristungsdauer nicht hinreichend ableiten. Damit würden Befristungen ermöglicht, solange Drittmittel zur Verfügung stünden. Allein die Existenz von Drittmitteln wie auch die allgemeine Ungewissheit darüber, ob sie in Zukunft weiterhin verfügbar seien, könne den Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach unionsrechtlichen Vorgaben aber nicht rechtfertigen (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 19).

28

(4) Für ein Verständnis dahingehend, dass nur Mittelzuweisungen für einen bestimmten Zeitraum den Sachgrund der Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG eröffnen, sprechen vor allem Sinn und Zweck der Regelung.

29

(a) § 2 Abs. 2 WissZeitVG soll Rechtssicherheit und Transparenz beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge im Rahmen drittmittelfinanzierter Projekte schaffen(vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 2). Nach der in der Gesetzesbegründung verlautbarten Intention werden mit der Anknüpfung an die Bewilligung der Drittmittelfinanzierung „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ zwei wesentliche Ziele erreicht (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 14):

        

„●    

Ist die Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt, steht fest, dass sich Arbeitgeber und Drittmittelgeber gerade mit den Verhältnissen des konkreten Arbeitsplatzes und der dort zu erledigenden Aufgabe befasst haben. Die allgemeine Ungewissheit über den weiteren Zufluss an Mitteln nach Ablauf des vorgesehenen Bewilligungszeitraumes reicht weiterhin nicht aus, um einen sachlichen Grund für die Befristung zu begründen. Stattdessen muss der für den Sachgrund konstitutive Bezug zwischen der Drittmittelfinanzierung und einer bestimmten und begrenzten Aufgabenerledigung hergestellt werden. Dieser Aufgabenerledigung wird durch das Element inhaltlicher Fremdbestimmung ihr Gepräge gegeben.

        

●       

Es wird eine solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bei Vertragsschluss geschaffen. Dies mindert das Risiko für den Arbeitgeber, da er anhand konkreter Kriterien die Anforderungen, die an eine Befristung aufgrund einer Drittmittelfinanzierung gestellt werden, einschätzen kann. Gleichzeitig wird die gerichtliche Überprüfung erleichtert und für die Vertragsparteien transparenter.“

30

(b) Dem Gesetzgeber ging es im Übrigen darum, „mit der tatbestandlichen Ausgestaltung … die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ aufzugreifen und eine „pauschale Bestimmung von Mitteln ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung“ nicht ausreichen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 14).

31

(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu drittmittelbefristeten Arbeitsverträgen vor Inkrafttreten des WissZeitVG reichte allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt waren und anschließend wegfallen sollten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hätten (zB BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12 mwN, ZTR 2006, 509). Außerdem wurde die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet angesehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen (zB BAG 3. Dezember 1982 -  7 AZR 622/80  - zu B II 3 der Gründe, BAGE 41, 110 ).

32

(bb) Ausgehend von dieser Rechtsprechung schafft die Anknüpfung an die Bewilligung der Drittmittelfinanzierung „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ nach der Einschätzung des Gesetzgebers eine „solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bei Vertragsschluss“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 14). Für die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es damit entscheidend darauf an, dass es der Abgrenzung zur allgemeinen Ungewissheit über einen weiteren Drittmittelzufluss dient. Nur eine fremdbestimmt vorgegebene inhaltliche und zeitliche Zweckbestimmung erlaubt dem Arbeitgeber eine hinreichend sichere Prognose zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs. Lässt sich dagegen aus der Drittmittelbewilligung keine hinreichende Gewissheit über deren Begrenztheit und den absehbaren Wegfall bereitgestellter Mittel entnehmen, widerspräche die Annahme, dass es sich dabei um eine bewilligte „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer“ handele, dem mit § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG verfolgten Zweck. Die Bedeutung des inhaltlich („Aufgabe“) und zeitlich („Zeitdauer“) beschriebenen Tatbestandsmerkmals als Abgrenzung zu den Sachlagen, nach denen keine Befristung zulässig sein soll, sind in der Gesetzesbegründung ferner auch exemplarisch angeführt. So ist etwa bei zwar endlichen, aber sehr lang angelegten fremdfinanzierten Projekten die Annahme der Zulässigkeit einer darauf gestützten Befristungsabrede kein „Automatismus“ (vgl. BT-Drucks. 16/3438 S. 14 und das dort angeführte Beispiel von durch Bund und Länder geförderter Langfristforschungsvorhaben der Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften, die von vornherein auf eine Laufzeit von 25 Jahren angelegt sein können).

33

(5) Ein - eher enges - Verständnis des Merkmals „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ im Sinn einer hinlänglichen Gewissheit über den Fortfall einer Drittmittelfinanzierung ist auch aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Eine zu weite Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG würde dem mit der Befristungsrichtlinie zu der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel einer Verhinderung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverhältnisse nicht gerecht(zu Bedenken an der Unionsrechtskonformität von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 587).

34

bb) Ausgehend von diesem Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG ist vorliegend die Finanzierung der nur zeitweiligen Beschäftigung des Klägers nicht „für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“. Der der Finanzierungsbewilligung zugrunde liegende F&E-Vertrag enthält jedenfalls keine bestimmte Zeitdauer. Er legt zwar nach Ziffer 2.1 Satz 1 eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009 fest. Allerdings verlängert sich der F&E-Vertrag nach Ziffer 2.1 Sätze 2 und 3 um weitere zwei Jahre zunächst bis zum 31. Dezember 2011 und dann um jeweils zwei weitere Jahre, sofern er nicht fristgerecht nach Ziffer 2.1 Satz 4 gekündigt wird. Die vorliegend vereinbarten Befristungen der Drittmittelfinanzierung stehen also unter der Bedingung einer zuvor ausgesprochenen fristgerechten Kündigung. Sofern eine solche nicht erfolgt, verlängert sich die vereinbarte Drittmittelfinanzierung jeweils automatisch. Damit entspricht die Regelung der Sache nach einer unbefristeten Vereinbarung, die Kündigungsmöglichkeiten zu bestimmten Terminen vorsieht. Eine zeitliche Begrenzung der Mittelbewilligung steht nicht hinreichend fest. Somit fehlt es an der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG erforderlichen, vom Drittmittelgeber vorgegebenen zeitlichen Zweckbestimmung. Die bloße Ungewissheit über den weiteren Drittmittelzufluss genügt für die Befristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG nicht. Dies gilt auch für den konkreten Beschäftigungsbedarf des Klägers im IT-Bereich. Für den „Teilbereich IT-Betrieb“ sind nach Ziffer 2.1 letzter Absatz F&E-Vertrag lediglich - wohl zusätzlich zur allgemeinen Regelung in Ziffer 2.1 erster Absatz F&E-Vertrag - weitere Kündigungsmöglichkeiten und - abweichend von Ziffer 2.1 zweiter Absatz F&E-Vertrag - eine kürzere Kündigungsfrist vorgesehen. Auch hieraus ergibt sich jedoch keine bestimmte Zeitdauer der Drittmittelbewilligung. Aus anderen Umständen kann ebenfalls nicht auf eine Finanzierungsbewilligung für eine bestimmte Zeitdauer geschlossen werden. Der Beklagte hatte erst- und zweitinstanzlich (ergänzend) behauptet, zwischen ihm und dem Drittmittelgeber sei vereinbart worden, dass ab dem 1. Januar 2009 auch für den Fall der Fortführung des IT-Teilbereichs für die technischen Aufgaben lediglich zwölf sogenannte Personenmonate aufgewandt würden und damit - neben einem weiteren Angestellten in diesem Bereich - eine Finanzierung für die vom Kläger zu bewältigenden Aufgaben von vornherein nur bis zum 31. Dezember 2008 bewilligt gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe für diese, über die im F&E-Vertrag festgehaltenen Konditionen hinausgehende und vom Kläger bestrittene Abrede kein hinreichendes Beweisangebot unterbreitet. Die Revision greift diese - vertretbare - Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht mit einer Verfahrensrüge an.

35

2. Die Befristung ist nicht aus anderen Gründen zulässig. Insbesondere ist sie nicht durch den Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG(„Projektbefristung“) gerechtfertigt.

36

a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr. vgl. zB BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 121, 18). Auch die Mitwirkung des Arbeitnehmers an einem vorübergehend anfallenden Projekt kann die Befristung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags rechtfertigen (BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 19 mwN). Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss aber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 7 AZR 620/00 - zu B I 1 b der Gründe mwN, BAGE 99, 223).

37

b) Nach diesen Grundsätzen kann nicht von einer durch hinreichend belastbare Anhaltspunkte getragenen Prognose des künftigen Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger ausgegangen werden. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger bestand keine hinreichende Gewissheit, dass die projektbezogenen Aufgaben nur zeitweise anfallen. Das Ende des Projekts EST war im Hinblick auf seine Verlängerungen im Fall der Nichtkündigung des F&E-Vertrags von vornherein nicht absehbar. Zum IT-Bereich waren in dem F&E-Vertrag allenfalls Erwägungen verlautbart, diesen nicht beim Beklagten zu belassen. Es reicht aber - auch im Rahmen einer Projektbeschäftigung - nicht aus, dass die Erledigung einer näher beschriebenen Aufgabe zwar nicht dauerhaft angelegt sein soll, allerdings auch nur möglicherweise und zu irgendeinem Zeitpunkt wegfällt. Die allgemeine Unsicherheit über zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen kann.

38

C. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Spie    

                 

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.