Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Nov. 2015 - 6 Sa 473/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 25.09.2014 – 2 Ca 175/14 – wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt 3/4, der Kläger trägt ¼ der Kosten des
Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.
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Der Kläger ist seit 01.10.2005 bei dem beklagten Land als Angestellter bzw. Beschäftigter an der M H tätig.
- 3
Das Arbeitsverhältnis der Parteien basiert auf vier befristeten, sich aneinanderreihenden Arbeitsverträgen. Der letzte Arbeitsvertrag datiert auf den 02./15.05.2012 (Bl. 19 d. A.) und weist eine Laufzeit vom 01.06.2012 bis 31.12.2013 auf. Als Grund für die Befristung wird auf § 2 Abs. 2 WZVG verwiesen. Während der Laufzeit dieses Vertrages vereinbarten die Parteien befristet vom 10.08.2012 bis 06.12.2012 unter Beibehaltung der übrigen Vertragskonditionen eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit.
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Der Einsatz des Klägers erfolgte im Rahmen des Forschungsprojektes „Gesellschaft und Kultur in Bewegung“. Dieses wurde aufgrund einer zwischen der und dem beklagten Land abgeschlossenen „Rahmenvereinbarung Forschung und Innovation“ vom 21.12.2010 (Bl. 74 ff. d. A.) durch Zuweisung von finanziellen Mitteln, die auch Personalkosten abdeckten, gefördert. Die Projektförderung erfolgte in zwei Perioden, nämlich für die Jahre 2009 bis 2011 sowie die Jahre 2012 bis 2015. Für die letztgenannte Förderperiode datiert der Zuwendungsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Wirtschaft (MWW) vom 18.04.2013. Jener Bescheid bezieht sich auf das Haushaltsjahr 2013 und weist der M Fördermittel in Höhe von insgesamt 450.000,00 Euro zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zuwendungsbescheides wird auf Blatt 72 f. der Akte verwiesen. Beantragt hatte die M die Förderung am 30.05.2012 (Bl. 99 ff. d. A.). In dem Zeitraum zwischen Ablauf der ersten Förderperiode und Erlass des vorgenannten Förderbescheides finanzierte die M das vorgenannte Projekt aus Restmitteln der ersten Förderperiode, nachdem das beklagte Land – MWW – per E-Mail vom 17.11.2011 (Bl. 187 d. A.) sein Einverständnis mit einer sog. „Zwischenfinanzierung/Auslauffinanzierung“ gegeben hatte. Die noch vorhandenen Restmittel waren nach Prognose des beklagten Landes – M – ausreichend, um eine Beschäftigung des im vorgenannten Projekt tätigen Personals bis zum 31.12.2013 abzusichern.
- 5
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Befristung komme keine Rechtswirksamkeit zu. Er hat das Vorliegen von Befristungsgründen bestritten.
- 6
Der Kläger hat beantragt,
- 7
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 15.05.2012 (02.05.2012) in der Fassung der Vereinbarung vom 10.08.2012 (06.08.2012) zum 31.12.2013 beendet wurde.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Es hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Befristung komme Rechtswirksamkeit zu. Der erforderliche Sachgrund ergebe sich aus § 2 Abs. 2 WZVG – Drittmittelfinanzierung. Bei den von dem MWW aufgrund der Rahmenvereinbarung der MLU zugewiesenen Finanzmitteln handele es sich um Drittmittel i. S. d. vorgenannten Bestimmung, da diese nicht zu den planmäßig von dem beklagten Land der M zur Verfügung gestellten Finanzmittel gehören. Auch sei der Kläger überwiegend, nämlich zu 80 Prozent, mit wissenschaftlichen Tätigkeiten, die das vorgenannte Forschungsprojekt betreffen, betraut worden.
- 11
Der Kläger hat hierzu entgegnet, seine Tätigkeit habe sich keineswegs überwiegend auf wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen des Projektes „Gesellschaft und Kultur in Bewegung“ bezogen. Er sei vielmehr zu 95 Prozent seiner Arbeitszeit mit dauerhaft bei der MLU anfallenden Managementaufgaben beschäftigt worden. Im Übrigen sei die Auffassung des beklagten Landes, das Projekt werde aus Drittmitteln i. S. d. § 2 Abs. 2 WZVG finanziert, unzutreffend.
- 12
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2014 der Befristungskontrollklage entsprochen und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Befristungsabrede im letzten Arbeitsvertrag der Parteien komme keine Rechtswirksamkeit zu, weil diese nicht durch einen Befristungsgrund getragen sei. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WZVG seien nicht erfüllt, weil die aufgrund der Rahmenvereinbarung zur Verfügung gestellten Finanzmittel nicht mit einer hinreichend deutlichen Zweckbestimmung betreffend die projektbezogenen Arbeitsverhältnisse versehen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 146 bis 154 der Akte verwiesen.
- 13
Gegen dieses, ihm am 09.12.2014 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 22.12.2014 Berufung eingelegt und diese am 09.02.2015 begründet.
- 14
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land den erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag weiter. Seiner Auffassung nach seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 WZVG im vorliegenden Fall gegeben.
- 15
Das beklagte Land beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 25.09.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 17
Der Kläger beantragt,
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die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Befristungskontrollklage stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 02./15.05.2012 vereinbarten Befristung zum 31.12.2013 beendet worden. Es besteht vielmehr unbefristet über diesen Zeitpunkt fort, weil der Befristung keine Rechtswirksamkeit zukommt (§ 16 Satz 1 TzBfG).
- 23
Die allein streitgegenständliche Befristungsabrede im (letzten) Arbeitsvertrag der Parteien vom 02./15.05.2012 ist rechtsunwirksam, weil für diese kein Befristungsgrund gegeben ist.
I.
- 24
Die Befristungsabrede lässt sich nicht auf § 2 Abs. 2 WZVG stützen. Danach ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch die Befristung von Arbeitsverträgen des nicht wissenschaftlichen oder nicht künstlerischen Personals zulässig.
- 25
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger zur Gruppe des wissenschaftlichen Personals i. S. d. § 1 Abs. 1 WZVG zählt. Jedenfalls erfolgte die Beschäftigung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum nicht aus Drittmitteln, die für diese Tätigkeit und den hier streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt worden sind.
- 26
1. Die durch das MWW mit Bescheid vom 18.04.2013 bewilligten Finanzmittel für die zweite Förderperiode des Projektes (2012 bis 2015) sind nicht kausal für den Abschluss des hier streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages aus dem Monat Mai 2012 geworden. Das räumt das beklagte Land in der Berufungsbegründung Seite 7 ausdrücklich ein.
- 27
2. Die für die erste Förderperiode bewilligten Mittel beziehen sich nicht (mehr) auf die Laufzeit des streitgegenständlichen Vertrages. Die erste Förderperiode endete mit Ablauf des Jahres 2011.
- 28
3. Schlussendlich lässt sich eine den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WZVG entsprechende Drittmittelfinanzierung der dem Kläger arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit auch nicht aus der von dem beklagten Land vorgelegten E-Mail des MWW vom 17.11.2011 entnehmen.
- 29
Mit dem Tatbestandsmerkmal „Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt“ ist das Erfordernis einer konkreten, aufgaben- und zeitbezogenen Mittelzuweisung beschrieben. Das Attribut „bestimmte“ bezieht sich sowohl auf die „Aufgabe“ als auch auf die „Zeitdauer“. Damit müssen die (Dritt-)Mittel einerseits hinreichend zweckgebunden und andererseits für eine von vornherein feststehende Zeitspanne zur Verfügung gestellt sein. Die Regelung erfasst damit nur solche Finanzierungsbewilligungen, deren Endlichkeit hinreichend genau feststeht (BAG 13.02.2013 – 7 AZR 284/11 – Rn. 24).
- 30
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgenannte E-Mail nicht. Die zentral verwendeten Begriffe „Zwischenfinanzierung/Auslauffinanzierung“ für das „HHJ 2012“ lassen eine ausreichende zeitliche Zuordnung dieser Mittel zu der hier maßgeblichen Vertragslaufzeit bis Ende 2013 seitens des Drittmittelgebers nicht erkennen. Ebenso wenig wird ausreichend erkennbar, für welche Bereiche des Projektes die „Restkassenmittel“ verwendet werden sollen.
II.
- 31
Weiterhin ist die streitige Befristungsabrede nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG – vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung – unter dem Gesichtspunkt der Drittmittelfinanzierung sachlich gerechtfertigt. Es fehlt an substantiiertem Sachvortrag des beklagten Landes, inwiefern bei Vertragsschluss der Wegfall einer auf den Arbeitsplatz des Klägers bezogenen Drittmittelförderung hinreichend sicher prognostiziert werden konnte (vgl. BAG 15.02.2006 – 7 AZR 241/05). Da sich eine solche Prognose nicht realisiert hat – die M konnte erfolgreich Drittmittel für die zweite Förderperiode einwerben – hätte es umfassenden Sachvortrages bedurft, um eine dennoch zum damaligen Zeitpunkt sich ergebende gegenteilige Prognosegrundlage zu belegen.
III.
- 32
Nach alledem konnte das Rechtsmittel des beklagten Landes keinen Erfolg haben.
B.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
C.
- 34
Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
- 35
Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
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(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.