Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Feb. 2016 - 6 Sa 472/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 06.11.2014 – 4 Ca 219/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund nicht erfolgter Vergütungszahlung.
- 2
Der Kläger war bei der Firma C. B (im Folgenden: Schuldnerin) aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.09.2010 seit 01.10.2010 als Kraftfahrer tätig. Über deren Vermögen wurde am 01.07.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Er führte das Geschäft der Schuldnerin zunächst fort und beschäftigte auch den Kläger als Kraftfahrer gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung von 1.750,00 Euro brutto weiter. Mit Schreiben vom 26.04.2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.05.2012 und stellte den Kläger ab 01.05.2012 von der Arbeitsleistung frei. Für den gesamten Monat April 2012 hatte der Beklagte dem Kläger Erholungsurlaub gewährt. Arbeitsvergütung erhielt der Kläger (aus der Masse) bis einschließlich März 2012.
- 3
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Magdeburg zum Geschäftszeichen 8 Ca 1485/12 die vorgenannte Kündigung angegriffen und klagerweiternd den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter auf Zahlung der Arbeitsvergütung für die Monate April und Mai 2012 in Höhe von insgesamt 3.500,00 Euro brutto in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.11.2012 der Kündigungsschutzklage stattgegeben, jedoch die Zahlungsklage als unzulässig abgewiesen, nachdem auf Anzeige des Beklagten vom 16.08.2012 das Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit veröffentlicht hatte.
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Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten persönlich wegen der nicht erfolgten Vergütungszahlung für die Monate April und Mai 2012 in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, den eingetretenen Vergütungsausfall zu kompensieren, weil er das Arbeitsverhältnis im streitgegenständlichen Zeitraum fortgeführt habe.
- 5
Der Kläger hat hierzu behauptet, im streitigen Zeitraum habe keineswegs eine Masseunzulänglichkeit vorgelegen. Der Beklagte habe vielmehr durch den Einsatz von insgesamt 5 Fahrzeugen Umsatzerlöse in Höhe von mindestens 50.000,00 Euro pro Monat erzielt. Ihm wäre es daher möglich gewesen, die Vergütungsansprüche des Klägers aus der Masse zu befriedigen.
- 6
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.500,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Der Beklagte hat eine persönliche Haftung für die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche in Abrede gestellt. Eine Pflichtverletzung nach Maßgabe der §§ 60, 61 InsO liege nicht vor. So trage der Kläger selbst vor, im streitgegenständlichen Zeitraum seien ausreichend Finanzmittel vorhanden gewesen, um seine Vergütungsansprüche aus der Masse zu befriedigen. Im Übrigen sei ein Schadensersatzanspruch aus den vorgenannten Bestimmungen auf den Ersatz des sog. negativen Interesses beschränkt. Ein solcher Schaden werde von dem Kläger jedoch nicht geltend gemacht.
- 11
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.11.2014 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 60, 61 InsO gegenüber dem Beklagten persönlich zu. Der Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass der geltend gemachte Schaden (Erfüllungsinteresse) von den vorgenannten Haftungsnormen nicht erfasst sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 59 bis 63 der Akte verwiesen.
- 12
Gegen dieses, ihm am 10.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.2014 Berufung eingelegt und diese am 10.02.2015 begründet.
- 13
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er behauptet ergänzend, er hätte, wenn der Beklagte ihn nicht angewiesen hätte, in den streitgegenständlichen Monaten seine Arbeitsleistung zu erbringen, bei einem anderen Unternehmen Arbeitsvergütung in Höhe von mindestens 1.750,00 Euro brutto monatlich als Kraftfahrer erzielt.
- 14
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 06.11.2014 – 4 Ca 219/14 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.500,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
- 16
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
- 18
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
- 20
Der Kläger hat auf Nachfrage des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 04.02.2016 klargestellt, dass er in den streitgegenständlichen Monaten keine Arbeitsleistung mehr für den Beklagten erbracht hat.
Entscheidungsgründe
A.
- 21
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die Fristen des §§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingehalten. Weiter greift der Kläger das Urteil entscheidungserheblich i. S. d. § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO an, indem er vorträgt, er hätte, wenn er nicht von dem Beklagten beschäftigt worden wäre, im streitigen Zeitraum eine entsprechende Vergütung bei einem Dritten verdient. Daher liege ein von dem Arbeitsgericht zu Unrecht verneinter ersatzfähiger Schaden (negatives Interesse) vor.
B.
- 22
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Ihm steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Beklagten in Höhe der von diesem aus der Masse nicht gezahlten Vergütung für die Monate April und Mai 2012 zu.
I.
- 23
Der Anspruch folgt nicht aus § 60 Abs. 1 InsO, wonach der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
- 24
Vorliegend fehlt es an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Eine Pflichtverletzung i. S. d. § 60 InsO kann nur darin liegen, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis nicht bereits zu einem Zeitpunkt beendet hat, zu dem er noch Vergütung aus der Masse hätte zahlen können. Die Nichtzahlung des Lohnes an sich stellt keine spezifische Verpflichtung des Insolvenzverwalters i. S. d. § 60 InsO dar, wie § 61 InsO zeigt.
- 25
Eine solche Pflichtverletzung hat der Kläger nicht schlüssig darzulegen vermocht. Er trägt vielmehr selber vor, der Zustand der Masse habe sich bezogen auf den streitigen Zeitraum April und Mai 2012 so dargestellt, dass die Vergütung hätte gezahlt werden können. Damit ist aber das Festhalten des Beklagten am Arbeitsverhältnis bis zum Ausspruch der Kündigung am 26.04.2012 nicht als Verletzung seiner Pflichten zu werten.
II.
- 27
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
- 28
1. Dahinstehen kann, ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Satz 1 InsO erfüllt sind.
- 29
2. Nach dem sich bietenden Sachverhalt ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beklagte sich i. S. d. Satzes 2 exkulpieren kann. Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers, den der Beklagte sich zu Eigen gemacht hat (Schriftsatz vom 01.08.2014, Seite 2), verfügte die Masse im streitigen Zeitraum (noch) über ausreichend Mittel, um den in diesem Zeitraum anfallenden Vergütungsanspruch des Klägers auszugleichen. Masseunzulänglichkeit wurde erst am 16.08.2012 von dem Beklagten angezeigt. Aus diesem Sachverhalt folgt wiederum, dass der Beklagte bis zum Ausspruch der Kündigung Ende April 2012 noch nicht erkennen konnte, er werde wegen Masseunzulänglichkeit die dem Kläger erwachsenden Vergütungsansprüche für den Monat April und den Monat Mai 2012 nicht erfüllen können.
- 30
3. Schlussendlich ist für die Entscheidungsfindung davon auszugehen, dass dem Kläger – zu seinem Gunsten unterstellt, der Beklagte hätte pflichtgemäß das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.03.2012 kündigen müssen – durch die Begründung der Masseverbindlichkeit (Urlaubsentgelt und Verzugslohnansprüche) kein i. S. d. § 61 InsO ersatzfähiger Schaden in Form des negativen Interesses entstanden ist.
- 31
a) Zutreffend ist das Arbeitsgericht unter Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidungsgründe Seite 3) davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer als Gläubiger einer Masseforderung von dem Verwalter, der seine Pflichten verletzt, nur den Ersatz des negativen Interesses verlangen kann. Er ist so zu stellen, wie er bei pflichtgemäß erfolgter Kündigung gestanden hätte.
- 32
b) Dem Vorbringen des Klägers ist nicht mit hinreichender Substanz zu entnehmen, dass er bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten – Ausspruch der Kündigung bereits zum 31.03.2012 – aus einem von ihm neu eingegangenen Arbeitsverhältnis Arbeitsentgelt in Höhe von jeweils 1.750,00 Euro brutto in den Monaten April und Mai 2012 erzielt hätte.
- 33
aa) Er bleibt substantiierten Sachvortrag – in trifft als Anspruchsteller die Darlegungslast für die den behaupteten Schaden ausmachenden Tatsachen – schuldig, wo er konkret seine Dienste als Kraftfahrer in diesem Zeitpunkt hätte erbringen können.
- 34
bb) Im Übrigen wird aus seinem Vorbringen auch nicht deutlich, dass er hieran durch das Verhalten des Beklagten gehindert worden ist. Er hat vielmehr auf Nachfrage des Berufungsgerichts sein Vorbringen, der Beklagte habe ihn im April und Mai 2012 zur Arbeitsleistung angewiesen, dem sei er nachgekommen, er habe deshalb seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwerten können, im Schriftsatz vom 04.02."2015" (gemeint 2016) dahin korrigiert, er habe im April 2012 seinen Resturlaub genommen und sei im Mai 2012 von dem Beklagten freigestellt worden. Angesichts dieses geänderten Sachvortrages ist nicht hinreichend substantiiert erkennbar, dass der Kläger – nach seinem ursprünglichen Vortrag soll die von dem Beklagten vorgenommene Anweisung zur Erbringung der Arbeitsleistung ursächlich gewesen sein – durch pflichtwidriges Verhalten des Beklagten an der Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung gehindert worden ist.
III.
- 35
Schlussendlich hat der Kläger einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 266, 266a StGB, auf den er seine Schadensersatzforderung ebenfalls stützt (Schriftsatz vom 22.08.2014, Seite 5) nicht schlüssig dargelegt. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Vorbringen kein auf den streitigen Zeitraum bezogenes pflichtwidriges Verhalten des Beklagten betreffend die in diesem Zeitraum angefallenen Vergütungsansprüche.
C.
- 36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
D.
- 37
Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
- 38
Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
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(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.