Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2015 - 6 Sa 306/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.06.2014 – 2 Ca 54/14 HBS – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der am 05.01.1957 geborene Kläger ist seit 01.09.1973 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Forstwirt/Waldarbeiter tätig.
- 2
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ-F LSA) vom 13. November 2012 Anwendung.
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Seit 2005 erfolgt der Einsatz des Klägers, nachdem er eine entsprechende Zusatzausbildung erfolgreich absolviert hatte, als waldpädagogische Fachkraft beim "H" in H, das wiederum dem Landeszentrum Wald (LZW) zugeordnet ist. Der Kläger leitet dort Führungen durch Ausstellungen, organisiert Walderlebnisveranstaltungen und sucht in den Wintermonaten mit dem "Waldmobil" Schulen und Kitas auf. In der vorgenannten Einrichtung sind insgesamt drei Arbeitnehmer planmäßig mit diesen Aufgaben betraut. Daneben werden noch externe Saisonkräfte eingesetzt. Nach dem Betriebskonzept des LZW handelt es sich bei der Tätigkeit von waldpädagogischen Fachkräften um auch zukünftig anfallende Daueraufgaben. Der Arbeitsplatz des Klägers wird daher haushalterisch als sog. Standardstelle geführt und ist nicht dem sog. Überhangbereich (Titelgruppe 96) zugeordnet.
- 4
Mit Schreiben vom 03.03.2013 (Bl. 34 d. A.) beantragte der Kläger die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Laufzeit bis zum 31.01.2022. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 20.11.2013 (Bl. 17 d. A.) unter Hinweis auf dringende betriebliche Gründe ab. Ebenso lehnte das beklagte Land entsprechende Anträge von zwei weiteren beim "H" tätigen waldpädagogischen Fachkräften ab.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aus § 2 TV ATZ-F LSA ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages (im Folgenden: ATZ-Vertrag) für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.12.2022 mit einer Freistellungsphase beginnend am 01.03.2018 zu. Dringende betriebliche Gründe seien bezogen auf seine Person nicht gegeben. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit als waldpädagogische Fachkraft um auch zukünftig dauerhaft anfallende Aufgaben des LZW. Das beklagte Land könne diese Aufgaben jedoch durch den Einsatz externer Fachkräfte aber auch durch die nach Absolvierung einer Fortbildung im Jahr 2014 weiter zur Verfügung stehenden 20 zusätzlichen Waldpädagogen absichern. Darüber hinaus verfüge das beklagte Land über ausreichend geeignete Mitarbeiter im Bereich der Forstwirtschaft, die für diese Aufgaben qualifiziert werden können.
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Der Kläger hat beantragt,
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das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.05.2013 bis zum 28.02.2018 und Freistellungsphase vom 01.03.2018 bis zum 31.12.2022 anzunehmen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, es habe zu Recht den Abschluss eines ATZ-Vertrages abgelehnt. Der Kläger sei in seiner Funktion als waldpädagogische Fachkraft nicht entbehrlich. Die im Jahr 2014 zur Ausbildung anstehenden weiteren waldpädagogischen Fachkräfte seien anderen Dienststellen zugeordnet. Ebenso wenig sei es möglich gewesen, die Position des Klägers mit einem Mitarbeiter, dessen Arbeitsplatz der Titelgruppe 96 zugeordnet ist, nach entsprechender Fortbildung zu besetzen. Das beklagte Land habe hierzu nach Eingang des Antrages des Klägers entsprechend den Vorgaben im Haushaltsführungserlass 2013 vom 16.01.2013 (Ziffer 11.3), wegen des weiteren Inhalts auf Blatt 58 ff der Akte verwiesen wird, in allen umliegenden Betreuungsforstämtern im Wege des Einzelgesprächs nach geeignetem Tauschpersonal für diese Aufgabe gesucht. Die Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben.
- 11
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.06.2014 das beklagte Land antragsgemäß verurteilt und ihm auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe aus § 2 TV ATZ-F LSA ein Anspruch auf Abschluss des begehrten ATZ-Vertrages zu. Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen. Das beklagte Land habe nicht hinreichend substantiiert darlegen können, dass geeignetes Tauschpersonal aus der Titelgruppe 96 nicht zur Verfügung stehe. Dabei sei davon auszugehen, dass Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze dieser Titelgruppe zugeordnet seien, im erhöhten Maße die Verpflichtung treffe, an einer Versetzung bzw. Umsetzung auf einen nicht dem Überhangbereich zugeordneten Arbeitsplatz mitzuwirken. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 119 bis 129 der Akte verwiesen.
- 12
Gegen dieses, dem beklagten Land am 02.07.2014 zugestellte Urteil hat es am 23.07.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.10.2014 am 02.10.2014 begründet.
- 13
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land den erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag unter Ergänzung seines Sachvortrages weiter.
- 14
Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines ATZ-Vertrages nicht nach § 2 Abs. 2 und 3 TV ATZ-F LSA, sondern vielmehr nach § 2 Abs. 1 dieses Tarifvertrages bestimme. Danach stehe die Gewährung von Altersteilzeit im Ermessen des beklagten Landes. Die ablehnende Entscheidung des beklagten Landes sei nicht ermessensfehlerhaft.
- 15
Das beklagte Land habe vor der ablehnenden Entscheidung mit allen dafür in Betracht kommenden Forstarbeitern in den umliegenden Betreuungsforstämtern Einzelgespräche über einen im Tauschwege herbeizuführenden möglichen Einsatz beim "H" als Waldpädagoge geführt. Keiner dieser 41 Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze allesamt der Titelgruppe 96 zugeordnet seien, habe hierzu Bereitschaft gezeigt, insbesondere aufgrund der räumlichen Entfernung zum bisherigen Arbeitsplatz. Wegen der weiteren Einzelheiten der nach Behauptung des beklagten Landes durchgeführten Personalgespräche wird auf die zur Akte gereichten Gesprächsprotokolle Blatt 210 ff der Akte verwiesen.
- 16
Weitere Forstarbeiter, deren Arbeitsplätze der Titelgruppe 96 zugeordnet worden seien, haben für einen Personaltausch nicht zur Verfügung gestanden, weil diese sich bereits in Altersteilzeit befunden haben und ein Einsatz im Hinblick auf deren Freistellungsphase beim "H" ab dem Jahr 2018 nicht in Betracht komme. Hinsichtlich der Individualisierung des vorgenannten Personenkreises wird auf die von dem beklagten Land zur Akte gereichten Listen Blatt 176 ff der Akte (Anlage B 1 und B 2 zur Berufungsbegründung) verwiesen.
- 17
Das beklagte Land beantragt,
- 18
das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.06.2014 – 2 Ca 54/14 HBS – abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 19
Der Kläger beantragt,
- 20
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
- 21
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet in seiner Berufungserwiderung, dass das beklagte Land mit allen in Frage kommenden Forstarbeitern erfolglos personelle Einzelgespräche geführt habe. Zu dem hierauf ergangenen ergänzenden Vortrag des beklagten Landes im Schriftsatz vom 21.01.2015 einschließlich der als Anlage vorgelegten Gesprächsprotokolle hat der Kläger keinen weiteren Sachvortrag geleistet.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
- 23
Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht der Klage auf Abschluss eines ATZ-Vertrages im Blockmodell stattgegeben.
- 24
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.12.2022 zu. Die Voraussetzungen des § 2 TV ATZ-F LSA sind nicht erfüllt.
- 25
Diese Bestimmung lautet:
- 26
„§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeit
- 27
(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die
- 28
a) das 55 Lebensjahr vollendet und
- 29
b) innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
- 30
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sin-ne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
- 31
(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber 3 Monate vor dem ge-planten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich ab-gewichen werden.
- 32
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.
- 33
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteil-zeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“
I.
- 34
Vorliegend finden, weil der Kläger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TV ATZ-F LSA auf die Rechtsbeziehungen der Parteien keine Anwendung (vgl. BAG 12.10.2000 – 9 AZR 706/99).
II.
- 35
Dem Kläger steht auch nicht aus § 2 Abs. 1 TV ATZ-F LSA ein Anspruch auf Abschluss eines ATZ-Vertrages mit dem streitgegenständlichen Inhalt zu.
- 36
Der Arbeitnehmer hat nach § 2 Abs. 1 TV ATZ-F LSA nur einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt (BAG 15.04.2008 – 9 AZR 111/07 – Rn. 30).
- 37
Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Für die Auslegung der Tarifvorschrift gilt nichts anderes. Der Arbeitgeber ist danach nicht verpflichtet, dem Antrag eines Arbeitnehmers auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb zu entsprechen, weil dieser die in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die vom Arbeitnehmer verlangte Vertragsänderung vielmehr in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Ersichtlich haben die Tarifvertragsparteien mit der "Kann - Bestimmung" nicht allein die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) genießt und daher mit den Arbeitnehmern auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes Verträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen wahrt (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren (BAG 12.10.2000 – 9 AZR 706/99 – juris Rn. 24, 25).
- 38
Nach dem sich bietenden Sachvortrag ergibt die Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze keine Ermessensbindung des beklagten Landes „auf Null“ dahingehend, dass dieses zur Annahme des von dem Kläger unterbreiteten Vertragsangebotes verpflichtet ist. Die Ablehnung des Vertragsangebotes des Klägers hält sich vielmehr im Rahmen des von dem beklagten Land auszuübenden billigen Ermessens.
- 39
1. Maßgebend hierfür ist, dass der Kläger unstreitig mit der Erledigung von Daueraufgaben betraut ist und ein Wegfall dieser Aufgaben unstreitig im Verlauf des angestrebten ATZ-Vertrages nicht zu erwarten steht. Im Gegenteil bestand nach dem unstreitigen Sachverhalt zum Zeitpunkt der Ablehnung, auf den für die Prüfung abzustellen ist (BAG 10.02.2015 – 9 AZR 115/14), ein weitergehender Bedarf an Waldpädagogen, der durch den Einsatz von externen Saisonkräften abgedeckt wird. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint das Interesse des beklagten Landes an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Konditionen als stichhaltig. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger aufgrund seiner bereits seit 2005 ausgeübten Tätigkeit über ein erhebliches Maß an Erfahrung verfügt. Es erscheint daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn das beklagte Land dieses Erfahrungswissen weiterhin nutzen will. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ablehnung stand im Übrigen auch noch nicht fest, in welchem Umfang erst 2014 zur Fortbildung anstehende Forstwirte für einen Einsatz als Waldpädagogen zur Verfügung stehen werden.
- 40
Eine Verpflichtung des beklagten Landes, zur Ermöglichung von Altersteilzeit das bestehende Personalkonzept zu verändern und – wie der Kläger meint – verstärkt auf externe Kräfte zurückzugreifen, ist von § 2 Abs. 1 TV ATZ-F LSA nicht umfasst, wie eine systematische Betrachtung, nämlich ein Vergleich mit den in Abs. 2 und 3 enthaltenen Vorgaben für den Abschluss von ATZ-Verträgen mit Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, zeigt. Ebenso wenig ergibt sich aus § 2 Abs. 1 TV ATZ-F LSA eine Verpflichtung, durch Neueinstellungen dem Altersteilzeitwunsch eines über 55jährigen Beschäftigten nachzukommen.
- 41
2. Die Ermessenentscheidung des beklagten Landes ist darüber hinaus an den Vorgaben des Haushaltsführungserlasses vom 16.01.2013, Ziffer 11.3. zu messen. Hierin heißt es:
- 42
11.3 Für das Planpersonal, das Personal in den sonstigen Titelgruppen sowie das Personal in den Landesbetrieben nach § 26 LHO (Bedarfspersonal) bestehen keine Ablehnungsgründe nach den § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA, so dass die beantragte Altersteilzeit ohne Ausnahme zu bewilligen oder zu vereinbaren ist, wenn der betroffene Dienstposten oder Arbeitsplatz während der Freistellungsphase nach Prüfung von Aufgabenverzicht oder anderen Maßnahmen der Aufgabenkritik entbehrlich ist oder durch Bedienstete der Titelgruppe 96 wahrgenommen werden kann. Die Annahme, dass der betroffene Dienstposten oder Arbeitsplatz während der Freistellungsphase nach Prüfung von Aufgabenverzicht oder anderen Maßnahmen der Aufgabenkritik unentbehrlich sein wird, ist im Einzelnen zu begründen. In diesen Fällen ist die Möglichkeit der Altersteilzeit als lineare Absenkung der Arbeitszeit zu prüfen. Ist eine Nachbesetzung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes mit Überhangpersonal erforderlich, ist die Personalvermittlungsstelle so rechtzeitig vor der Freistellungsphase zu beteiligen, dass über eine unter Umständen erforderliche Umschulung, Einrichtung von Ausbildungsgängen oder Qualifizierung entschieden werden kann.
- 43
…
- 44
Der Erlass begründet zwar nicht unmittelbar Rechte der Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber. Das beklagte Land ist aber auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gehalten, die von ihm selbst gesetzten Vorgaben bei der Entscheidung über einen ATZ-Antrag einzuhalten und einen "Tausch" des Klägers mit fachlich geeigneten Beschäftigten, deren Arbeitsplatz der Titelgruppe 96 zugeordnet ist, zu prüfen. Diesen Vorgaben ist das beklagte Land nach dem sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bietenden Sachverhalt in ausreichender Weise nachgekommen. Nachdem das beklagte Land die Protokolle über Personalgespräche mit insgesamt 41 Forstfachwirten, deren Arbeitsplatz der Titelgruppe 96 zugeordnet ist, vorgelegt und der Kläger hierzu nicht mehr in substantiierter Form – auch nicht im Termin am 24.11.2015 – Stellung genommen hat, ist die Durchführung dieser Gespräche sowie deren (negatives) Ergebnis als unstreitig i. S. d. § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen. Dies gilt auch für den weiteren Umstand, dass ausweislich der von dem beklagten Land bereits in der Berufungsbegründung vorgelegten Liste (Anlage B 2) die weiteren der Titelgruppe 96 zugeordneten Forstarbeiter aufgrund bereits bewilligter Altersteilzeit für einen "Tausch" nicht in Frage kommen.
- 45
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist das beklagte Land nicht verpflichtet, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung auf Beschäftigte aus der Titelgruppe 96, die eine Fortbildung zum Waldpädagogen ablehnen, entsprechend einzuwirken und sie – sofern die Fortbildung erfolgreich ist – gegen ihren Willen an das "H" in H zu versetzen. § 2 Abs. 1 TV ATZ-F LSA begründet nach seiner Systematik eine solch weitreichende Verpflichtung nicht, wie sich wiederum aus einem Vergleich mit den in Abs. 2 und 3 geregelten Voraussetzungen ergibt. Dem öffentlichen Arbeitgeber soll hinsichtlich der Beschäftigten, die das 55. aber nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein deutlich größerer "Spielraum" bei der Entscheidung über die Gewährung von Altersteilzeit zuerkannt werden als bei der Gruppe der über 60 Jahre alten Beschäftigten.
- 46
Im Rahmen des eingeräumten Ermessens besteht ein anzuerkennendes Interesse des beklagten Landes, einen Arbeitsplatztausch nur einvernehmlich durchzuführen und nicht das Risiko einzugehen, zur Gewährung von Altersteilzeit einen oder – wenn der erste Rechtsstreit für das beklagte Land nicht erfolgreich verläuft – mehrere Rechtsstreite mit versetzungsunwilligen Beschäftigten zu führen.
III.
- 47
Nach alledem war auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg abzuändern.
B.
C.
- 49
Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
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Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.
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Annotations
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.