Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Juli 2012 - 2 Sa 325/11

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2012:0709.2SA325.11.0A
published on 09/07/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Juli 2012 - 2 Sa 325/11
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20. 07. 2011 - 8 Ca 3792/10 - abgeändert. Die Klage sowie der Antrag aus dem Schriftsatz vom 24. 10. 2011 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten sich über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des (Änderungs-)Arbeitsvertrages vom 27. 06. 2007 zum 31. 12. 2010 sowie um die im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

2

Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) war zunächst auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 31. 05. 2005 mit Wirkung vom 01. 06. 2005 bei dem Landkreis M... für die Dauer der Option gem. § 6 a SGB II als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin beschäftigt, vgl. § 1 des Arbeitsvertrages vom 31. 05. 2005, Bl. 5 und 5 R d. A..

3

Seinerzeit war sie in die Vergütungsgruppe VII BAT-O, eingruppiert.

4

Mit Wirkung vom 01. 07. 2007 fusionierte der Landkreis M... mit dem Saalkreis zum neuen Landkreis Saalekreis, dem jetzigen Beklagten. Die Fusion erfolgte aufgrund der Kreisgebietsreform in Sachsen-Anhalt.

5

Am 06. 10. 2004 hatte der Kreistag des damals noch existenten Landkreises M... die Bildung eines Eigenbetriebes als insbesondere Einrichtung i. S. v. § 6 a Abs. 6 SGB II für die selbständige Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II beschlossen, vgl. Beschluss Nr. 20-03/04, Bl. 71 d. A. . Am gleichen Tag erließ der Landkreis M... die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb für Arbeit, die im Amtsblatt des Landkreises vom 07. 10. 2004 veröffentlicht wurde, vgl. Bl. 72 ff. d. A.. Dort heißt es u. a. (Bl. 73 d.A.):

§ 2

6

Zweckbestimmung

7

(1) Der Landkreis wird im Rahmen der Experimentierklausel des § 6 a des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende) Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Die Durchführung dieser Aufgaben wird dem Eigenbetrieb übertragen.

8

(2) Der Eigenbetrieb führt für den Aufgabenträger die Leistungen nach § 6 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) durch, soweit diese nicht der Erfüllung durch die Agentur für Arbeit Vorbehalten sind.

9

(3) Die Erledigung der Aufgaben erfolgt durch Beamte, Angestellte und Arbeiter, welche im Eigenbetrieb beschäftigt werden.

10

(4) Der Eigenbetrieb kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritte heranziehen. ...

11

Wegen des weiteren Inhaltes wird auf die Betriebssatzung für die besondere Einrichtung „Eigenbetrieb für Arbeit“ des Landkreises M... vom 07. 10. 2004 (vgl. Bl. 73 ff. d. A.) verwiesen.

12

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Bildung des Eigenbetriebes für Arbeit beantragte der Landkreises M... beim zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 6 a Abs. 2 SGB II a. F. die Zustimmung zur Zulassung als kommunaler Träger für die Aufgaben der Arbeitsvermittlung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilte die vorgesehene Zustimmung. Nach § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. erfolgte daraufhin die Zulassung als kommunaler Träger für einen Zeitraum von 6 Jahren mit Wirkung ab dem 01. 01. 2005.

13

In Folge der Kreisgebietsreform ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 01. 07. 2007 auf den Landkreis Saalekreis über.

14

Dieser beschloss mit Wirkung vom 22. 12. 2007 eine neue Betriebssatzung für den Eigenbetrieb für Arbeit des Landkreises Saalekreis. Die entsprechende Betriebssatzung wurde im Amtsblatt des Saalekreises vom 21. 12. 2007, vgl. Bl. 80 d. A.; Beschluss Nr. 52/05/07, veröffentlicht.

15

Nach § 2 dieser Betriebssatzung ist der Landkreis Saalekreis Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, die die Grundsicherung für Arbeitssuchende betreffen.

16

Er übernimmt darüber hinaus gem. § 2 S. 2 der Satzung des Eigenbetriebes vom 21. 12. 2007 im Rahmen der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. als Rechtsnachfolger des Landkreises M... Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, soweit diese nicht der Erfüllung durch die Bundesagentur für Arbeit Vorbehalten sind. Die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erfolgte gem. § 2 Abs. 2 der Satzung des Eigenbetriebs für Arbeit vom 21. 12. 2007 durch den Eigenbetrieb für die Dauer der Zulassung des Landkreises Saalekreis als Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II.

17

Mit weiterem befristetem Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. 06. 2007 wurde die Klägerin in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 31. 05. 2005 ab dem 01. 07. 2007 als vollbeschäftigte Mitarbeiterin mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG bei gleichzeitiger Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 6 TV-L weiter beschäftigt. Als Sachgrund wurde mit Wirkung vom 01. 07. 2007 vereinbart (Bl. 7 R d. A.):

18

„...

19

Die Beschäftigte ist befristet im Eigenbetrieb für Arbeit eingestellt, und zwar für die Dauer der Zulassung des Landkreises M... entsprechend der Experimentierklausel nach § 6 a SGB II (in der Fassung vom 22. 12. 2005) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägem als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Kommunalträger - Zulassungsverordnung) vom 24. 09. 2004, längstens jedoch bis zum 31. 12. 2010....“

20

Die Klägerin erhielt wie alle Tarifbeschäftigten eine leistungsbezogene Vergütung nach § 18 TVöD.

21

Bis zum 31. 12. 2010 beschäftigte der Eigenbetrieb des Beklagten 264 Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverhältnissen. Die Stadt M... stellte weitere 6 Arbeitnehmer aufgrund von Personalgestellungen. Ferner erfolgte die Abordnung von 27 Angestellten und 3 Beamten der Kernverwaltung des Landkreises Saalekreis an den Eigenbetrieb.

22

Am 03. 08. 2010 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl. I Nr. 41, S. 1112. Hierdurch erfolgte eine Neuregelung der Zulassung kommunaler Träger nach § 6 a SGB II.

23

Am 18. 08. 2010 machte der Kreistag des Beklagten von seiner sich aus § 6 a SGB II i. d. F. vom 03. 08. 2010 (im Folgenden: n. F.) ergebenden Befugnis Gebrauch, die unbefristete Verlängerung der Zulassung des Eigenbetriebes für Arbeit sowie die Erweiterung der Option, die bis dahin auf das Gebiet des Altkreises M... beschränkt war, auf das gesamte (neue) Kreisgebiet des Saalekreises zu beantragen.

24

Nachdem der Landrat des Beklagten am 18. 08. 2010 die Anträge auf unbefristete Verlängerung und Erweiterung der Zulassung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach § 6 a SGB II n. F. beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt eingereicht hatte, erfolgte mit Schreiben dieses Ministeriums vom 20. 08. 2010 die Mitteilung an den beklagten Landkreis, dass die Zustimmung des Landesministeriums erteilt werde und die Anträge an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitergeleitet würden, Bl. 85 d.A.

25

Am 15. 12. 2010 beschloss der Kreistag des Beklagten unter Beschluss Nr. 243-23/10 die neue Betriebssatzung für die besondere Einrichtung „Eigenbetrieb für Arbeit-Jobcenter Saalekreis“. In dieser Betriebssatzung fielen die Anknüpfung an die zeitlich befristete Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. weg, vgl. § 2 dieser neuen Eigenbetriebssatzung, Bl. 87 d. A..

26

Mit Wirkung vom 01. 01. 2011 trat antragsgemäß die unbefristete Verlängerung der Zulassung des Beklagten nach § 6 Abs. 1 SGB II zur Vermittlung von Arbeitsuchenden in Arbeit und die Optionserweiterung auf das gesamte Kreisgebiet des neu gebildeten Beklagten ein.

27

Seit Januar 2011 beschäftigte der Beklagte im Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis - insgesamt 297 Tarifbeschäftigte und 14 Beamte. Von den 297 Tarifbeschäftigten wurden 21 Arbeitnehmer vom Landkreis Saalekreis in den Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis - versetzt. 6 weitere Arbeitnehmer wurden aufgrund von Personalgestellungen der Stadt M... beschäftigt, § 4 Abs. 3 TVöD. 3 weitere Angestellte sind aufgrund Abordnungen des Landkreises Saalekreis im Eigenbetrieb tätig. 40 ehemalige Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit wurden nach § 6 c SGB II von dem Eigenbetrieb übernommen. Darüber hinaus sind seit dem 01. Januar 2011 14 Beamte im Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis tätig, von denen 2 vom Landkreis Saalekreis dorthin versetzt und 1 Beamter abgeordnet wurde. 11 Beamte von diesen 14 gelangten aufgrund des gesetzlichen Personalübergangs nach § 6 c SGB II zum Beklagten. Die Mehrzahl der ab Januar 2011 bei dem Beklagten im dortigen Eigenbetrieb für Arbeit - Jobcenter Saalekreis beschäftigten Tarifbeschäftigten - nämlich 267 Angestellte - sind aufgrund des zum 31. 12. 2010 eingetretenen Endes der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen worden. 44 Arbeitnehmer stehen weiterhin in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Ab dem 01. 01. 2011 kam es auch zum Abschluss neuer befristeter Arbeitsverträge.

28

Mit Schreiben vom 30. 11. 2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit (Bl. 16 d. A.)

29

„Befristeter Arbeitsvertrag vom 31. 05. 2005

30

Sehr geehrte Frau R...,

31

der mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 31. 05. 2005 bzw. der Änderungsvertrag vom 27. 06. 2007 sieht eine Befristung für die Dauer der Zulassung der Experimentierklausel des § 6 a SGB II, längstens jedoch bis zum 31. 12. 2010 vor. Nach § 6 a Abs. 5 SGB II in der zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Arbeitsvertrages gültigen Fassung war diese Experimentierklausel für einen Zeitraum von 6 Jahren, mithin vom 01. 01. 2005 - 31. 12. 2010, befristet.

32

Da das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03. 08. 2010 (BGBl. I 2010, S. 11/12) keine Verlängerung der Experimentierklausel beinhaltet, endet Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis Saalekreis, Eigenbetrieb für Arbeit, mit Ablauf des 31. 12. 2010. Dieser Zeitpunkt entspricht dem in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbarten Enddatum des Arbeitsverhältnisses. Hierauf werden Sie in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 TzBfG ausdrücklich hingewiesen.

33

...“

34

Daraufhin erhob die Klägerin mit am 21. 12. 2010 bei dem Arbeitsgericht Halle eingegangenen Schriftsatz vom 17. 12. 2010 Entfristungsklage.

35

Ab dem 01. 07. 2007 war die Klägerin zunächst als Kundenberaterin für Kunden ohne Termin im Bereich der Vermittlung eingesetzt. Infolge gesundheitlicher Einschränkungen wurde sie ab September 2010 als normale Arbeitsvermittlerin für Kunden mit ALG II - Bezug eingesetzt.

36

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Befristung vom 27. 06. 2007 auf den 31. 12. 2010 unwirksam ist.

37

Der zunächst gewählte Klageantrag vom 17. 12. 2007 sei klar und entspreche der Rechtsprechung des BAG.

38

Die Befristung sei unwirksam, weil ihr vor dem 31. 12. 2010 in Aussicht gestellt worden sei, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten.

39

Ein Sachgrund für die streitgegenständliche Befristung i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG sei nicht gegeben. Auch decke § 14 Abs. 1 TzBfG keine Befristung über 6 Jahre.

40

Die Dauer der Option gem. § 6a SGB II, wie sie im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 29. 05. 2005 vorgenommen worden sei, liege auch nach dem 31. 12. 2005 vor.

41

Außerdem dürfte die im Änderungsvertrag vom 27. 06. 2007 enthaltene Befristungsabrede nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen sein, dass die Klägerin zumindest so lange bei dem Beklagten beschäftigt werde, wie diesem als kommunalen Träger die Grundsicherung für Arbeitssuchende übertragen sei. Da der Beklagte auch über den 31. 12. 2010 hinaus Aufgaben der Arbeitsvermittlung vornehme, müsse die Klägerin auch nach dem 31. 12. 2010 von dem Beklagten beschäftigt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte über den 31. 12. 2010 hinaus in zeitlich unbefristetem Rahmen Leistungen nach § 6 SGB II erbringe. Die Ansicht der Beklagten, die Befristung sei an die Dauer der Zulassung der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. gekoppelt, sei dies nicht überzeugend, zumal diese Experimentierklausel keinen Sachgrund i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG darstelle. Es sei zu bestreiten, dass die besagte Experimentierklausel auf einen Zeitraum von 6 Jahren befristet gewesen sei und die Option mit Ablauf des 31. 12. 2010 ende. Da eine Prognose eines nur vorübergehenden und mit Ablauf des 31. 12. 2010 wegfallenden Beschäftigungsbedarfes bei Abschluss des hier streitgegenständlichen Arbeitsvertrages nicht gegeben sei, sei die Befristung sachlich ungerechtfertigt. Allgemeine Bedarfsschwankungen könnten die vorgenommene Befristung nicht rechtfertigen. Bei den von dem Beklagten wahrgenommenen Aufgaben handle es sich um Daueraufgaben nach dem SGB II. Von dem Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, den Widerruf der Zulassung zum Eigenbetrieb für Arbeit zu erklären. Auch seitens des zuständigen Bundesministeriums sei dies nie beabsichtigt gewesen.

42

§ 6 a SGB II a. F. könne die Befristung nicht rechtfertigen, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages vom 27. 06. 2007 bereits festgestanden habe, dass er an dem Modell der Optionskommune über den 31. 12. 2010 hinaus festhalte. Das Modell der Optionskommunen hätte sich bewährt.

43

Die Klägerin hat erstinstanzlich (nach teilweiser Klagerücknahme) beantragt,

44

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch den befristeten Arbeitsvertrag vom 31. 05. 2005 sowie den befristeten Änderungsvertrag vom 27. 06. 2007 zum 31. 12. 2010 endet.

45

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Der Beklagte hält die Befristung im Arbeitsvertrag vom 27. 06. 2007 auf den 31. 12. 2010 für wirksam.

48

Zunächst entspreche der Klageantrag vom 17. 12. 2010 nicht dem Gesetz; er sei nicht punktuell auf den Streitgegenstand bezogen.

49

Die Aufzählung der Befristungsgründen in § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 - 8 TzBfG sei nicht abschließend. Es könnten auch weitere Befristungsgründe anzuerkennen sein, wie sich durch das Wort „insbesondere“ in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG ergebe. Ein solcher weiterer Befristungsgrund sei in § 6 a SGB II a. F. zu sehen.

50

Die Tätigkeit des Beklagten in Rechtsnachfolge des Landkreises M... als zugelassener kommunaler Träger sei aufgrund der gesetzlichen Experimentierklausel gem. § 6 a SGB II a. F. erfolgt. Die Zulassung sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 27. 06. 2007 zeitlich bis zum 31. 12. 2010 befristet gewesen. Sie habe darüber hinaus unter dem Vorhalt des Widerrufs nach § 6 a Abs. 7 SGB II gestanden. Bei Abschluss des Änderungsvertrages der Parteien vom 27. 06. 2007 hätten für den Beklagten keine klaren Anhaltspunkte bestanden, wonach die vom Gesetzgeber in der o. a. Experimentierklausel enthaltene Befristung der Zulassung verlängert oder aufgehoben werden würde. Wie die Arbeitsverwaltung nach dem 31. 12. 2010 aufgestellt sein würde, sei bei Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages ungewiss gewesen.

51

Dies sei auch im politischen Raum außerordentlich kontrovers diskutiert worden. Erst mit Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03. 08. 2010 habe der Gesetzgeber Klarheit geschaffen. Der Beklagte habe sich in dieser Situation bei Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages arbeitsvertraglich nicht verpflichten wollen, Personal über das Ende der in § 6 a Abs. 1 SGB II a. F. geregelten befristeten Experimentierklausel zu beschäftigen. Die Besonderheit der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. habe in den Änderungsvertrag der Parteien vom 27. 06. 2012 ausdrücklich Eingang gefunden.

52

Darüber hinaus sei eine Zeitbefristung in Form der längstens gewellten Befristung bis zum 31. 12. 2010 vereinbart worden.

53

Da die Zeitdauer der Zulassung als kommunaler Träger für den Beklagten bei Abschluss des Änderungsvertrages vom 27. 06. 2007 nicht abschließend absehbar bzw. prognostizierbar gewesen sei, sei die arbeitsvertragliche Befristung zulässig. Einer Prognose, dass die zusätzlich nach § 6 a SGB II übernommenen Aufgaben nach dem 31. 12. 2010 tatsächlich wegfallen würden, habe es nicht bedurft.

54

Der Hinweis der Klägerin, es lägen dauerhaft zu realisierenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 SGB II vor, wie die dauerhafte Zulassung des Beklagten für diese Aufgaben nach dem 31. 12. 2010 zeige, greife zu kurz. Die Klägerin übersehe dabei die zunächst nur befristete Zulassung des Beklagten bis zum 31. 12. 2010. Der Betriebszweck des Eigenbetriebes des Beklagten sei ausdrücklich an die Zeitdauer der Experimentierklausel gebunden gewesen. Sämtliche von der Klägerin bis zum 31. 12. 2010 wahrzunehmenden Aufgaben wären denknotwendig an die zeitlich bis längstens 31. 12. 2010 währende Zulassung des Beklagten gebunden gewesen. Da im Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages vom 27. 06. 2007 begründete Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Experimentierklausel des § 6 a Abs. 1 SGB II a. F. nicht bestanden hätten, sei die Befristung möglich. Außerdem habe der Beklagte aufgrund der eindeutigen Regelung der Befristung der Aufgabenübertragung gem. § 6 a Abs. 1 und 5 SGB II a. F. annehmen können, dass mit Ablauf des 31. 12. 2010 das Ende der Experimentierklausel eintreten werde. Daher habe der Beklagte auch mit dem Wegfall des Bedarfs der Klägerin im Rahmen ihrer Beschäftigung aufgrund der Experimentierklausel rechnen dürfen. Maßgebend sei, dass für den Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages vom 27. 06. 2007 festgestanden habe, dass die befristete Zulassung als kommunaler Träger mit Ablauf des 31. 12. 2010 tatsächlich feststehe und es für die Zeit danach einer neuen Regelung bedürfe, um die nach § 6 a SGB II a. F. übernommenen Aufgaben fortzuführen.

55

Zwar sei der Klägerin zuzugestehen, dass es offen gewesen sei, in welcher Form und von welchen Rechtsträgern nach dem 31. 12. 2010 Aufgaben der Arbeitsvermittlung von Arbeitssuchenden nach dem SGB II wahrgenommen werden würden und eine gesicherte Prognose über den Arbeitskräftebedarf nicht getroffen werden konnte. Dies habe um so mehr gegolten, als sich die Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag nach der Bundestagswahl im September 2009 geändert hätten. Auch die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister von Bund und Ländern habe im Juli 2008 keine einstimmige Richtungsentscheidung im Hinblick auf die Fortführung der Zulassung kommunaler Träger für die Leistungserbringung nach dem SGB II herbeigeführt.

56

Entscheidend sei aber, dass für den Beklagten über den 31. 12. 2010 hinaus kein Rechtsanspruch auf Fortdauer der Zulassung als kommunaler Träger bestanden habe. § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. habe eine längstmögliche Zulassung von kommunalen Optionsträgern nur bis zum 31. 12. 2010 zugelassen. Für die Zeit danach habe der Bundesgesetzgeber zunächst keine Möglichkeit der weiteren Wahrnehmung von Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (Arbeitsvermittlung von SGB II-Empfängern) vorgesehen. Diese Frist sei klar gewesen; hieran habe sich der Beklagte bei seiner Personalplanung orientieren dürfen. Die entsprechenden Gesetzesänderungen, die dies ermöglicht hätten, seien durch den Deutschen Bundestag erst am 03. 08. 2010 geschaffen worden; diese seien aber für die Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung nicht relevant.

57

Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Wirksamkeit der Befristung sei der Abschluss des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages. Spätere Änderungen würden einen bei Vertragsabschluss gegebenen Befristungsgrund nicht nachträglich beseitigen. Insbesondere wandle sich ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht in ein unbefristetes um, wenn während des Laufes des befristeten Arbeitsvertrages der angenommene Sachgrund nachträglich entfalle.

58

Die Aufnahme des spätestmöglichen Beendigungsdatums 31. 12. 2010 sei zulässig. Doppelbefristungen seien rechtmäßig.

59

Der Klägerin werde durch den befristeten streitgegenständlichen Arbeitsvertrag auch nicht jedes unternehmerische Risiko übertragen. Vielmehr sei Grundlage der Befristung, dass die Zulassung des Beklagten als kommunaler Träger maximal bis zum 31. 12. 2010 und damit im Hinblick auf die Gesetzeslage bei Abschluss dieses streitgegenständlichen Arbeitsvertrages mit der längst möglichen Dauer gewährt worden sei. Da der Bedarf der Beschäftigung stets auf den konkreten Arbeitgeber zu prüfen bezogen sei, sei es ohne Bedeutung, ob eine Arbeitsaufgabe nach Wegfall bei einem bestimmten Arbeitgeber anderswo weiter erfüllt werden müsse. Im Übrigen sei bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 27. 06. 2007 völlig unsicher gewesen, ob der Kreistag des Landkreises Saalekreis die Aufgaben, die der Altkreis M... übernommen habe, fortführen wolle Dies treffe auch auf die Diskussionen im politischen Raum zu.

60

In 2011 sei es i. Ü. beim Eigenbetrieb des Beklagten zu Umstrukturierungen gekommen, die eine neue Struktur notwendig gemacht hätten. Der Personalrat sei bei der Nichtverlängerungsanzeige nicht zu beteiligen gewesen.

61

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

62

Es hat im Urteil vom 20. 07. 2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin Entfristungsklage fristgerecht nur hinsichtlich der letzten Befristung vom 27. 06. 2010 erhoben habe.

63

Soweit sie auch die Unwirksamkeit des befristeten Arbeitsvertrages vom 31. 05. 2005 geltend gemacht habe, sei die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG nicht gewahrt gewesen.

64

Die streitgegenständliche Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 27. 06. 2007 sei unwirksam. Der Beklagte könne sich zur Wirksamkeit der Befristung nicht auf die am 31. 12. 2010 endende Zulassung für seinen Eigenbetrieb stützen. Er habe nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass nach Ablauf der auf 6 Jahre ausgelegten Experimentierklausel tatsächlich ein Wegfall des Beschäftigungsbedarfes der Klägerin eintreten werde. Der vom Beklagten angenommenen Prognose stehe die tatsächliche unbefristete Weiterbeschäftigung der weit überwiegenden Mehrzahl der bislang im Eigenbetrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer entgegen. Darüber hinaus habe der Deutsche Bundestag am 03. 08. 2010 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende beschlossen und somit während des Laufs des zwischen den Parteien befristeten Arbeitsvertrages die dauerhafte Übertragung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ermöglicht. Die im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarte auflösende Bedingung sei daher nicht eingetreten. Die entgegenstehende Prognose des Beklagten sei widerlegt. Mit der von dem Beklagten gewählten Befristungsklausel werde im Übrigen das Risiko nicht vorhergesehener Entwicklungen auf den einzelnen Arbeitnehmer abgewälzt, was unzulässig sei. Der Kündigungsschutz werde mit einer solchen Klausel umgangen.

65

Dieses Urteil ist dem Beklagten zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 01. 09. 2011, vgl. Bl. 135 d. A., zugestellt worden. Hiergegen haben diese für den Beklagten mit am 19. 09. 2011 eingegangenen Schriftsatz vom 13. 09. 2011 Berufung eingelegt. Mit am 26. 09. 2011 eingegangenen Schriftsatz vom 22. 09. 2011 beantragte der Beklagte die Frist zu Berufungsbegründung bis zum 01. 12. 2011 zu verlängern, was durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 27. 09. 2011 antragsgemäß geschah. Mit am 30. 11. 2011 eingegangenen Schriftsatz vom 28. 11. 2011 begründete der Beklagte seine Berufung.

66

Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die streitgegenständliche Befristung wirksam ist.

67

Er vertieft seine Auffassung u. a. auf der Grundlage der Schriftsätze vom 28. 11. 2011 sowie vom 11. 06. 2012, auf die Bezug genommen wird.

68

Die Klägerin habe es versäumt, auch die Erklärung des Beklagten vom 30. 11. 2010, mit dem auf das Auslaufen des Arbeitsvertrages am 31. 12. 2010 hingewiesen worden ist, gesondert anzugreifen. Die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG beginne in diesen Fällen bereits mit Zugang der Beendigungsmitteilung. Da die Beendigungsmitteilung der Klägerin am 03. 12. 2010 zugegangen sei, sei die Erklärung vom 30. 11. 2011 nicht fristgerecht angegriffen worden. Auf die bereits am 21. 12. 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage komme es insoweit jedoch nicht an.

69

Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die Zulassung des beklagten Eigenbetriebes als kommunaler Träger gem. § 6 a SGB II a. F. auf die Dauer von 6 Jahren, mithin bis zum 31. 12. 2010 kraft Gesetzes befristet gewesen sei. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen habe hierauf gestützt werden können. Die vom Arbeitsgericht angestellten Prognoseerwägungen seien überzogen. Es habe bei Vertragsschluss am 27. 06. 2007 nicht festgestanden, dass die Vermittlung von Arbeitssuchenden tatsächlich auch nach dem 31. 12. 2010 dem Beklagten zufallen sollte.

70

Außerdem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Bedarf für die befristete Beschäftigung stets auf den konkreten Arbeitgeber - den beklagten Eigenbetrieb für Arbeit - bezogen zu prüfen sei. Auf den Beschäftigungsbedarf im übrigen öffentlichen Dienst des Landkreises komme es insoweit nicht an. Im Eigenbetrieb des Beklagten habe die Klägerin lediglich bis zum 31. 12. 2010 aufgrund der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. beschäftigt werden können. Hierbei handle es sich um eine befristete Aufgabenübertragung kraft Gesetzes. Damit hätten die befristeten Arbeitsverträge korrespondieren müssen. Die spätere Gesetzesänderung zu § 6 a SGB II sei irrelevant, da es hinsichtlich der Bewertung für das Vorliegen eines Befristungsgrundes auf den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ankomme.

71

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites. Dieser erstmals in zweiter Instanz gestellte Antrag sei unbegründet. Die Klägerin schulde bereits die im Klageantrag auf Weiterbeschäftigung benannten Tätigkeiten einer „Verwaltungsangestellten“ nicht. Die Klägerin sei allenfalls als vollbeschäftigte Angestellte zu beschäftigen; dies fordere sie aber nicht.

72

Der Beklagte beantragt:

73

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 20. 07. 2011, 8 Ca 3792/10, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

74

2. Die Anträge der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 26. 09. 2011 und vom 24. 10. 2011 werden abgewiesen.

75

Die Klägerin beantragt im Schriftsatz vom 26. 09. 2011,

76

1. die Berufung zurückzuweisen,

77

2. die Klägerin über den Ablauf des 31. 12. 2010 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den bisherigen Bedingungen des Änderungsvertrags vom 27. 06. 2007 als Verwaltungsangestellte zu beschäftigen.

78

Hilfsweise hat sie im Schriftsatz vom 24. 10. 2011 beantragt,

79

den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin über den Ablauf des 31. 12. 2010 hinaus bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens mit den nach Entgeltgruppe 6 TVöD bewerteten Aufgaben zu beschäftigen.

80

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil u. a. auf der Grundlage ihres Schriftsatzes vom 26. 09. 2011, 24. 10. 2011 sowie vom 20. 12. 2011.

81

Die Entfristungsklage sei zulässig gewesen und habe den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprochen, soweit die letzte Befristung vom 27. 06. 2007 angegriffen worden sei.

82

Die Erklärung vom 30. 11. 2011 habe die Klägerin nicht gesondert angreifen müssen. Die von dem Beklagten herangezogene Entscheidung des BAG vom 06. 04. 2011 - 7 AZR 704/09 - greife vorliegend nicht.

83

Die Auffassung des Beklagten, das Optionsmodell sei kraft Gesetzes befristet, so dass ihm kein Handlungsspielraum gegeben gewesen sei, eine eigene Prognose zur Zukunft der kommunalen Trägerschaft anzustellen, überzeuge nicht. Die Zulassung des Beklagten als kommunaler Träger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II entspreche am ehesten dem Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 TzBfG. Hiernach könne ein Arbeitsvertrag nur befristet werden, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nicht mehr möglich sei. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass selbst für den Fall, dass das Optionsmodell mit dem 31. 12. 2010 sein Ende gefunden hätte, weiterhin die dem Beklagten originär zugewiesenen Aufgaben nach dem SGB II durch den Beklagten hätten wahrgenommen werden müssen. Von dem Beklagten hätten somit auch nach dem 31. 12. 2010 Daueraufgaben im sozialrechtlichen Bereich wahrgenommen werden müssen. Der Beklagte übersehe diesen Zusammenhang, dass nicht der Eigenbetrieb Arbeitgeberin bzw. Partei des Rechtsstreites sei, sondern der beklagte Landkreis.

84

Zwar diene das Optionsmodell der Erprobung. Allerdings habe der Beklagte beim besten Willen nicht davon ausgehen können, dass er nach Ende der Erprobungsphase seine originären Aufgaben der Grundsicherung nicht mehr wahrnehmen würde.

85

Darüber hinaus sei das Ergebnis der Erprobung völlig offen gewesen. Eine Gewissheit des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfes, wie es die nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG anzustellende Prognose fordere, habe der Beklagte nicht treffen können. Auf erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Zukunft des Optionsmodells könne sich der Beklagte daher nicht berufen.

86

Da die Klägerin im erstinstanzlichen Klageverfahren obsiegt habe, lägen die Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruches vor. Die psychologischen Folgen langer Rechtsstreite und Arbeitslosigkeit sollten ihr erspart bleiben. Außerdem gäbe es Vertretungsbedarf.

87

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1.

88

Die statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, § 8 Abs. 2 i. V. m. § 64 Abs. 2 lit. c, § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519 und 520 ZPO. Insbesondere ist die Berufung rechtzeitig und formwahrend eingelegt worden.

2.

89

Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig. Mit dem erstmals in zweiter Instanz gestellten Weiterbeschäftigungsantrag vom 26. 09. 2011 bzw. 24. 10. 2011 hat die ansonsten in erster Instanz vollständig obsiegende Klägerin eine Anschlussberufung erhoben.

90

Die Voraussetzungen des § 524 Abs. 1 ZPO sind hierfür gegeben. Danach kann sich der Berufungsbeklagte der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. Die Berufungsanschließung muss binnen der Frist der Berufungsbeantwortung erfolgen und gleichzeitig begründet werden, wobei das Vorgehen mittels Anschlussberufung nicht als solches ausdrücklich benannt werden muss.

91

Mit Schriftsätzen vom 26. 09. 2011 bzw. vom 24. 10. 2009, die am 27. 09. bzw. 26. 10. 2010 eingingen, hat die Klägerin bzgl. des Antrags auf Weiterbeschäftigung rechtzeitig binnen der gesetzlichen Frist Anschlussberufung erhoben, da die Berufungsbegründung der Gegenseite der Klägerin zuvor am 08. 12. 2011 (vgl. Bl. 188 d. A.) zugestellt worden war. Die Klägerin hat somit hinsichtlich ihrer Anschlussberufung bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrages die Anschlussberufungsfrist gewahrt. Die Formalien sind eingehalten.

92

Der Weiterbeschäftigungsantrag stellt eine Anschlussberufung dar. Quantitative Antragsänderungen zu einer Klage können nur im Rahmen von Berufung oder Anschlussberufung vorgenommen werden. Hat die in erster Instanz obsiegende Klägerin selbst keine Berufung eingelegt, so ist ihr eine Anpassung ihres Antrages an im Laufe des Berufungsrechtszuges auftretende Veränderungen nur im Rahmen einer Anschlussberufung möglich, vgl. Schumann/Kramer in: Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rz. 367. Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

93

Auf die Zustimmung der Beklagten zur Klageerweiterung kommt es somit nicht an.

94

In jedem Falle wäre die Klageerweiterung jedoch sachdienlich und auch nicht am Novenrecht des Berufungsverfahrens zulässig, da die Prüfung der Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsantrages sich lediglich als Annex zur Frage des Fortbestandes Arbeitsverhältnisses aufgrund der streitgegenständlichen Befristung stellen.

II.

95

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

96

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der streitgegenständlichen Befristung aufgrund des Änderungsvertrages vom 27. 06. 2007 wirksam auf den 31. 12. 2010 befristet worden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. 12. 2010.

2.

97

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hiervon geht auch § 30 Abs. 1 S. 1 TVöD aus, der auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet.

98

a) Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an einer Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG).

99

Insoweit gilt Folgendes:

100

§ 14 Abs. 1 TzBfG gibt keine allgemeinen Kriterien für den Sachgrund an, sondern verwertet die Erkenntnisse der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit einer beispielhaften Aufzählung anerkannter Sachgründe (BT Drucksache 14/4374, S. 13, 18), um damit Eckpunkte für den unbestimmten Rechtsbegriff des sachlichen Grundes zu setzen. Dieser Katalog der nunmehr gesetzlich anerkannten Befristungsgründe schafft Maßstäbe für eine Typologie des Sachgrundes. Die gesetzliche Aufzählung von 8 Sachgründen ist nicht erschöpfend, wie das Wort „insbesondere“ in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG zeigt; BAG, Urteil vom 13. 10. 2008, EzA § 17 TzBfG Nr. 6 und vom 16. 03. 2005, EzA § 14 TzBfG Nr. 17; Lipke in: KR 9. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 36 m. w. N. . Wenn in der Literatur teilweise die richterliche Schöpfung weiterer Sachgründe auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten angezweifelt wird (vgl. z. Bsp. HWK-Schmallenberg, Rz. 61), ergibt sich jedenfalls dann kein Umsetzungsdefizit der europarechtlichen Vorgaben, wenn diese Vorgaben durch eine richtlinienkonforme Rechtsprechung gewahrt werden können (vgl. Thüsing/Lamprecht, BB 2002, S. 829, 830; HaKo-KSchR/Mestwerdt, Rdnr. 6; APS-Backhaus, Rdnr. 80 sowie BAG, Urteil vom 16. 03. 2005 EzA § 14 TzBfG Nr. 17.. Einerseits ist die Befugnis der Rechtsprechung, neue Sachgründe zu entwickeln, im Interesse einer schnellen Reaktion auf Veränderungen in der Arbeitswelt zu begrüßen. Andererseits hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 09. 12. 2009 - 7 AZR 399/08 - angenommen, dass sonstige in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht ausdrücklich genannte Sachgründe die Befristung des Arbeitsvertrages nur dann rechtfertigen können, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den im Sachkatalog des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind. Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

101

b) Für die Überprüfung von befristeten Arbeitsverträgen ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.

102

Das Gesetz nennt in § 14 Abs. 1 TzBfG die Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Deshalb kann eine nach Abschluss des Arbeitsvertrages die diesen Bedingungen entsprechende Befristung nicht mehr unzulässig werden, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008 - 7 AZR 59/06; BAG, Urteil vom 17. 03. 2010 - 7 AZR 640/08; BAG, Urteil vom 07. 11. 2007 - 7 AZR 484/06; LAG Niedersachsen, Urteil vom 06. 12. 2011 - 11 Sa 797/11 -. Erkennt man in der Überprüfung des Befristungsgrundes eine Vertragskontrolle, können nur die bei Vertragsschluss bestehenden Umstände Berücksichtigung finden. Selbst eine fehlerhafte Prognose des Arbeitgebers bei Vertragsabschluss führt dann nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Befristung. Auch der spätere Wegfall des zunächst gegebenen Befristungsgrundes berührt deshalb nicht einen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Sachgrund, vgl. Lipke in: KR, aaO, Rz. 49 m. w. N. .

103

c) Bei Folgebefristungen wird der Prüfungsmaßstab zunächst durch den Streitgegenstand bestimmt. Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 17 TzBfG ist die konkrete Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung, also ein punktueller Streitgegenstand.

104

Das Bundesarbeitsgericht prüft seit 1985 bei mehrfacher Befristung nur noch die sachliche Rechtfertigung des zuletzt geschlossenen Vertrages, vgl. BAG, Urteil vom 18. 06. 2008, NzA 2009, S. 35. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn eine Zusammenrechnung von Arbeitsverhältnissen wegen eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges stattfindet. Die dem streitgegenständlichen Arbeitsvertrag vorangegangenen Regelungen bleiben indessen dadurch erheblich, da sie die Anforderungen an den sachlichen Grund der Befristung mit deren zunehmender Dauer steigern und Umstände verdeutlichen können, die eine überzeugende Prognose des Arbeitgebers z. B. zur begrenzten Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers in den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG erschweren. Dass trifft insbesondere zu, wenn sich bei gleichbleibendem Befristungsgrund die Prognosen in der Vergangenheit als unzutreffend erwiesen haben.

105

Auch wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Zeitvertrages deutlich gemacht haben, dass sie durch die weitere Befristung nicht auf den infolge früherer unwirksamer Befristungen bereits erworbenen Bestandsschutz verzichten wollen, können frühere Verträge überprüft werden.

106

d) Das BAG hat ferner angenommen, dass eine Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung miteinander verbunden werden kann, vgl. BAG, Urteil vom 29. 06. 2011 - 7 AZR 6/10 -.

3.

107

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Befristung vom 27. 06. 2007 auf den 31. 12. 2010 wirksam. Auf die in erster Instanz noch streitige Befristung vom 29. 05. 2005 kommt es nicht mehr an, da die Klägerin insoweit kein Rechtsmittel einlegte.

108

a) Vorliegend ist lediglich der befristete Änderungsvertrag vom 27. 06. 2007, der eine Befristung ab dem 01. 07. 2007 bis zum 31. 12. 2010 vorsah, der Überprüfung zuzuführen. Durch den befristeten Arbeitsvertrag vom 27. 06. 2007 haben die Parteien ihr Rechtsverhältnis vor Ablauf des alten befristeten Arbeitsvertrages auf eine neue Grundlage gestellt; einen Vorbehalt, weiterhin auch die ersten befristeten Arbeitsvertrag einer Überprüfung zu unterziehen, haben sie nicht vereinbart. Der streitgegenständliche Vertrag ist auch kein bloßer Annex zum ersten Arbeitsvertrag. Dies hat die Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 01. 03. 2011 (Bl. 30 f. d.A.) nach Anwaltswechsel selber so gesehen.

109

b) Die Klage der Klägerin i. d. F. des Antrags vom 15. 09. 2011 ist als Entfristungsklage nach § 17 S. 1 TzBfG rechtzeitig erhoben worden.

110

Die Klägerin hat mit den bereits am 21. 12. 2010 und damit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingegangenen Klage vom 17. 12. 2010 Entfristungsklage erhoben.

111

Bereits dieser Klageantrag war klar und bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit dem ursprünglichen Klageantrag, der später in dem Klageantrag vom 20. 07. 2011 aufgegangen ist, hat die Klägerin bzgl. des Änderungsvertrages vom 27. 06. 2007 sowohl die vereinbarte Zweckbefristung als auch die kalendermäßige Höchstbefristung auf den 31. 12. 2010 angegriffen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung der Klageschrift vom 17. 12. 2010.

112

Die spätere Änderung des Klageantrages vom 20. 07. 2011 stellt insoweit lediglich eine Klarstellung des ursprünglich bereits richtigen Klageantrages dar und ist im Hinblick auf die hier aufgenommene Auslegung rechtzeitig und i. S. v. § 17 S. 1 TzBfG ordnungsgemäß erhoben worden.

113

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten war die Klägerin nicht gehalten, zusätzlich zur Entfristungsklage nach § 17 S. 1 TzBfG auch die Beendigungserklärung des Beklagten vom 30. 11. 2011 anzugreifen.

114

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 06. 04. 2011 - 7 AZR 704/09 - angenommen, dass die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG bei einem Streit über einen Bedingungseintritt in entsprechender Anwendung des § 21 TzBfG bereits mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts der vertraglich geregelten Bedingung beendet sei, beginne. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 21. 01. 2009 - 7 AZR 843/07 - und vom 23. 06. 2004 - 7 AZR 440/03 -) geändert. Die nunmehrige Auslegung der §§ 21, 17, 15 Abs. 2 und Abs. 5 TzBfG, § 7 HS 1 KSchG ergebe, dass die dreiwöchige Klagefrist auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung gelte. Nach Sinn und Zweck sowie nach dem Sachzusammenhang der o. g. Paragraphen sei die Klagefrist und die Fiktion des § 7 HS 1 KSchG auch auf den tatsächlichen Eintritt der auflösenden Bedingung anzuwenden. Nach Auffassung des BAG beginne daher die dreiwöchige Klagefrist in Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt werde, mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei vgl. Rz. 22 der Entscheidung des BAG’s vom 06. 04. 2011 - 7 AZR 704/09 -.

115

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

116

Die Parteien streiten sich nicht über einen Bedingungseintritt, mithin nicht drüber, ob die Experimentierphase des § 6 a SGB II a. F. durch die gesetzliche Neuregelung beendet sei. Beide Parteien erkennen die gesetzliche Neuregelung von § 6 a SGB II a. F. an. Streitig ist lediglich, ob das unstreitige Ende der gesetzlichen Experimentierklausel die vereinbarte zeitliche Dauer des Arbeitsvertrages rechtfertigen kann.

117

Vorliegend will die Klägerin daher klageweise nur geltend machen, dass die zeitliche Höchstdauer, unter der ihr Arbeitsvertrag steht, rechtsunwirksam ist. Dies musste sie innerhalb der Frist des § 17 S. 1 TzBfG, nämlich innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages machen und innerhalb dieser Frist, somit bis zum 21. 01. 2011 Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Bedingung nicht beendet sei.

118

Dies ist geschehen. Dass die Klägerin bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben hatte, ist irrelevant. Die Frist des § 17 S. 1 TzBfG ist eine Ausschlussfrist. Sie regelt nicht die Frage, ab wann eine entsprechende Klage erhoben werden kann.

119

d) Ein Befristungsgrund ist für den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag gegeben,

120

aa) Dieser orientiert sich an § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG.

121

Die Parteien haben im Vertrag vom 27. 06. 2007 eine Kombination aus Zweck- und Zeitbefristung gewählt da beide davon ausgingen, dass jdfs. die Experimentierphase irgendwann endete, nämlich spätestens am 31. 12. 2010, und ersetzt werden musste. Die Schriftform, die gem. § 14 Abs. 4 TzBfG zur Wirksamkeit der Befristung notwendig ist, ist gewahrt. Der Zweck der Befristung kommt im streitgegenständlichen Vertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck.

122

Zwar geht der Beklagte davon aus, dass § 6 a SGB II a. F. einen weiteren neben denjenigen im Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG geregelten Gründen stehenden Befristungsgrund liefert.

123

Dem schließt sich die erkennende Kammer nicht an.

124

Allerdings ergibt sich aus dem Sachzusammenhang des Vortrages des Beklagten, dass die vorgenommene und auf § 6 a SGB II a. F. gestützte Befristung des Arbeitsvertrages sich am ehesten an den Anforderungen des in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG geregelten Befristungsgrund orientiert.

125

Eine Befristung wegen eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht.

126

Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht, vgl. BAG, Urteil vom 17. 03. 2010 - 7 AZR 640/08 -. Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt daher voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in den Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008 - 7 AZR 59/06 Denn der vorübergehende Bedarf i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, dass er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auf den Arbeitnehmer abwälzen kann, vgl. BAG, Urteil vom 05. 06. 2002 - 7 AZR 241/01 -.

127

Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich aus unterschiedlichen Sachverhalten ergeben, z. B. aus der Tatsache, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringert, z. B. wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage. Der vorübergehende Bedarf kann auch einmalig oder wiederkehrend auszuführende Daueraufgaben des Arbeitgebers ohne eine zeitweise übernommene Sonderaufgabe betreffen, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO.

128

Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu überprüfen, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO. Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war. Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt und besteht bei Vertragsende eine dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber zusätzlich darlegen, dass sich diese erst aufgrund der nachfolgenden Entwicklung ergeben hat und dass die dauerhafte Beschäftigungsmöglichkeit bei Vertragsschluss nicht absehbar war. Gelingt ihm dies, ist die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, vgl. BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO. Die Richtigkeit der Prognose des Arbeitgebers wird allerdings nicht dadurch in Frage gestellt, dass der prognostizierte vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung über das Vertragsende des befristet beschäftigten Arbeitnehmers noch andauert. Denn die Prognose muss sich lediglich darauf erstrecken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist, BAG, Urteil vom 20. 02. 2008, aaO. Dies bedeutet, dass Sachgrund und tatsächliche Befristungsdauer nicht kongruent sein müssen.

129

bb) Entgegen der Würdigung des Arbeitsgerichts und der Klägerin sind im vorliegenden Fall diese Anforderungen erfüllt.

130

Zutreffend ist zwar, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und deren Vermittlung in Arbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II eine öffentliche Daueraufgabe darstellt. Zutreffend ist auch, dass diese Daueraufgabe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II auf Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03. 08. 2010 und der entsprechenden Option durch den Beklagten über den 31. 12. 2010 hinaus fortgeführt wurde. Man wird auch annehmen können, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 20. Dezember 2007 eine gesetzliche Neuregelung der Arbeitsverwaltung angezeigt war. Inwieweit dies auch die Übertragung der Tätigkeiten auf Optionskommunen nach § 6 a SGB II a. F. betreffen würde, war Gegenstand der folgenden politischen Diskussion.

131

Zwar war für den Beklagten bei Abschluss des hier streitgegenständlichen, zu überprüfenden letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 27. 06. 2007 nicht klar, wie sich der Bundesgesetzgeber letztendlich bezüglich der Neuordnung der Aufgabenübertragung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden würde. Insoweit war eine gesicherte Prognose - wie auch der Beklagte selber einräumt und wie er auch unter Berücksichtigung der nicht klaren Mehrheitsverhältnisse im Kreistag bekräftigt - jedenfalls nicht mit Sicherheit dahingehend zu treffen, dass die Aufgaben, die ihm im Rahmen der Optionsgewährung für die Grundsicherung der Arbeitssuchenden nach § 6a SGB II A.F. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übertragen wurden, tatsächlich mit Ablauf des 31. 12. 2010 wegfielen. Es war genauso gut denkbar, dass diese Aufgaben im Hinblick auf eine gesetzliche Neuregelung nach dem 31. 12. 2010 weiterhin von dem Beklagten wahrgenommen werden mussten bzw. er sich hierfür entscheiden könne.

132

Allerdings war - und hierauf kommt es nach Auffassung der Kammer entscheidend an - zu berücksichtigen, dass § 6 a SGB II a. F. nach Sinn und Zweck und auch nach der amtlichen Überschrift eine Experimentierklausel darstellte. Der Experimentiercharakter ergibt sich i. Ü. auch aus § 6 c SGB II a. F. Nach dieser Vorschrift sollten die Erfahrungen der Optionskommunen zum 31. 12. 2008 ausgewertet werden.

133

Eine Experimentierklausel beinhaltet auch, dass die gesetzliche Übertragungsmöglichkeit der Aufgaben zum vorgesehenen Zeitpunkt wegfallen kann. Hinzutrat, dass dem Beklagten die Aufgaben der Vermittlung von Arbeitsuchenden in Arbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. längstens bis zum 31. 12. 2010 übertragen worden waren und eine Verlängerung nach damaligem Rechtsstand nicht vorgesehen war.

134

Diese Befristung für die Aufgabenübertragung kann auch nicht ernsthaft bestritten werden, da sie in § 6 Abs. 5 SGB II a.F. als Höchstgrenze vorgesehen war.

135

Die Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. sah im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien keine Verlängerungsoption für die Aufgabenübertragung auf die optierenden Kommunen nach Dezember 2010 vor. Für den Beklagten stellte sich die gesetzliche Situation daher klar und eindeutig dar; er musste bei Vertragsschluss mit der Klägerin im Juni 2007 zunächst davon ausgehen musste, dass aufgrund der damals existierenden gesetzlichen Regelung eine Verlängerung dieser Aufgaben nicht in Betracht kam, sondern hierfür eine neue gesetzgeberische Entscheidung notwendig war. Die Befristung der ihm übertragenen Aufgaben bei der Arbeitsvermittlung von ALG II - Empfängern war daher aufgrund der entsprechenden befristeten Zulassung und der Regelung des § 6 a Abs. 5 SGB II a. F. klar auf den 31. 12. 2010 befristet. Der Beklagte war als kommunaler Träger in rechtlicher Hinsicht somit ausschließlich von den bindenden rechtlichen Vorgaben des Bundes abhängig. Die gesetzliche Grundlage der Übertragung der Aufgaben auf den Beklagten war gesetzlich unzweifelhaft in ihrer Wirksamkeit auf den 31. 12. 2010 begrenzt. Damit stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eindeutig fest, dass der Beklagte bei unveränderter Rechtslage ab dem 01. 01. 2011 die ihm zusätzlichen übertragenen Aufgaben der Arbeitsvermittlung nicht mehr wahrnehmen dürfte. Der Beklagte hatte - wie auch alle anderen Optionskommunen - nach alter Rechtslage keinerlei unmittelbaren Einfluss darauf, ob, wann und in welcher Weise der Deutsche Bundestag und Bundesrat darüber entscheiden würden, dass Modell der kommunalen Trägerschaft fortzusetzen. Dies ist als entscheidender Befristungsgrund anzuerkennen.

136

Darüber hinaus ergibt die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrages, dass dieser die Beschäftigung der Klägerin nicht für die Dauer der Übertragung der von Bundesagentur für Arbeit übernommenen Aufgaben auch nach dem 31. 12. 2011 ermöglicht, sondern nur für die Dauer der Experimentierphase des § 6 a SGB II a.F.

137

In diesem Sinne hat auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in der Entscheidung vom 06. 12. 2011 - 11 Sa 797/11 - entschieden.

138

In dieselbe Richtung geht auch die Entscheidung der 1. Kammer des LAG Thüringen vom 10. 01. 2012 - 1 Sa 274/11 Diese Entscheidung betrifft den Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Träger zu einer Arge gemäß § 44 SGB II. Soweit diese Träger der Arge ihre Zusammenarbeit befristet haben, könne - so das Thüringer Landesarbeitsgericht - auch die Beschäftigung der Arbeitnehmer gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG befristet werden.

139

Hierzu hat das Thüringer LAG ausgeführt: „Die Befristung des öffentlich-rechtlichen Vertrages rechtfertigt es auch, die für die Arge eingegangenen Arbeitsverhältnisse zu befristen. Eine Entscheidung, ob die Kooperation mit der Bundesagentur in gleicher Weise fortgesetzt werden soll, kann nur getroffen werden, wenn sie möglichst frei von arbeitsrechtlichen Bindungen getroffen werden kann. Ist der Landkreis durch unbefristete Arbeitsverhältnisse langfristig gebunden, geht von diesen Bindungen eine Gravitation aus, welche die Entscheidungsspielräume verringert. Der Arbeitgeber kann auch nicht in einer Situation, wo sich die Notwendigkeit der Überprüfung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zeigt, darauf verwiesen werden, er möge im Fall einer qualitativen Änderung der Kooperation bei der Grundsicherung eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.“

140

Diesem Ergebnis der erkennenden Kammer, wonach eine Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf § 6 a SGB II a. F. gestützt werden kann, weil die gesetzliche Experimentierklausel auf den 31. 12. 2010 befristet war und für den Arbeitgeber darüber hinaus zunächst keine Fortsetzungsmöglichkeit bestand, steht die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. 12. 2007 - 8 Sa 2091/06 - nicht entgegen.

141

Zwar hat das Hessische LAG in der o. g. Entscheidung ausgeführt, dass der genehmigungspflichtige Betrieb des öffentlichen Nahverkehrs für die dortige Beklagte eine Daueraufgabe darstellte und nicht nur ein zeitlich begrenztes Projekt. Denn die zeitliche Befristung von erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Aufträgen etc. bilde in der Regel keinen sachlichen Grund für eine entsprechende Befristung von Arbeitsverträgen. Der Arbeitgeber könne auf Veränderungen mit einer betriebsbedingten Kündigung reagieren, so bald der Beschäftigungsbedarf zu einem bestimmten Zeitpunkt entfalle. Denn zum Zeitpunkt der Befristung des Arbeitsvertrages habe keine verlässliche Prognose darüber gestellt werden können, ob die dortige Beklagte über den Ablauf der Betriebserlaubnis Arbeitnehmer als Busfahrer brauchen würde.

142

Dieser Fall ist nicht auf den vorliegenden übertragbar. Dort ging es um eine behördliche Genehmigung, die befristet war. Hier ist mit § 6 a SGB II a. F. eine gesetzliche Regelung gegeben, die eine befristete Beschäftigung von Arbeitsvermittlern für SGB II-Empfänger vorsah. Bereits die unterschiedliche Qualifikation der befristeten Aufgabenübertragung - einerseits behördlicher Verwaltungsakt andererseits gesetzliche Höchstfrist - rechtfertigen die unterschiedliche Sichtweise hinsichtlich des Vorliegens eines Sachgrundes.

143

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. 10. 2008 - 10 Sa 1231/07 - ist ebenfalls nicht einschlägig.

144

Dort hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen angenommen, dass der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger nach Ablauf des Modellversuchs auf der Grundlage von § 113 a des niedersächsischen Schulgesetzes nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war. Denn die vom dortigen Kläger ausgeübten Tätigkeiten stellten unstreitig eine auch nach Ablauf des Modellversuchs zu erbringende Aufgabe des Landes dar, da die in den berufsbildenden Schulen verwandten EDV-Systeme auch nach Auslaufen des dortigen Modellprojekts weiterhin betreut werden mussten.

145

Dies ist vorliegend anders, weil im Hinblick auf die gesetzliche Experimentierklausel und Höchstfrist der Zulassung von optierenden Kommunen zur Arbeitsvermittlung von SGB-II-Empfängern auf den 31. 12. 2010 nicht eine gesetzgeberische Entscheidung des eigenen Landesgesetzgebers, sondern eine Entscheidung des Bundesgesetzgebers notwendig war.

146

Dass § 6 a SGB II a.F. keine ausdrückliche Regelung zur befristeten Einstellung von Arbeitnehmern vorsieht, stellt auch unter Berücksichtigung der anders lautenden Vorschrift des § 21 BEEG kein Verbot des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen dar. Aus § 14 Abs. 1 TzBfG ergibt sich gerade nicht, dass der Abschluss von Befristungen nur zulässig ist, wenn eine spezialgesetzliche Grundlage gegeben ist.

147

e) Selbst wenn der Beklagte die von ihm nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 - 4 und §§ 22 sowie 23 Abs. 3 SGB II wahrzunehmenden eigenen Daueraufgaben nicht von der befristet optional übertragenen Aufgabe der Arbeitsvermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 a ASGB II a. F. organisatorisch streng von einer getrennt haben sollte, steht dies einer Wirksamkeit der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nicht entscheidend entgegen. Denn Sinn und Zweck der Experimentierklausel des § 6 a SGB II a. F. war gerade auch die Vereinfachung für den Bürger bei der Beantragung von Leistungen. Die beinhaltete die Zusammenfassung von Pflichtaufgaben des beklagten Landkreises und der optional übertragenen Aufgaben auf eine Verwaltungsstelle, den Eigenbetrieb. Dies beinhaltete - um die Beantragung von unterschiedlichen Leistungen nach dem SGB II für den Bürger zu vereinfachen - auch die Zusammenfassung von Aufgaben insbesondere in der Antragsannahme und Auskunftsstelle. Nur so konnten Synergieeffekte sinnvoll genutzt werden. Denn die Behandlung eines Ersuchens - sei es nun die Arbeitsvermittlung oder sei es nun Hilfen in besonderen Lebenslagen - aus einer Hand entspricht dem Sinn und Zweck der Übertragung der unterschiedlichen Aufgaben auf eine Stelle.

148

Darüber hinaus gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Protokoll vom 09. 07. 2012 ergänzend klar gestellt hat, dass sie im Bereich der Arbeitsvermittlung eingesetzt war. Hierbei handelt es sich hierbei gerade um Aufgaben, die im Rahmen des Optionsmodells nach § 6 a SGB II a. F. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II von der Bundesagentur für Arbeit befristet auf den Beklagten übertragen wurden.

149

Es tritt außerdem hinzu, dass der befristete Arbeitnehmer nicht zwingend in dem Bereich eingesetzt werden muss, in dem ein Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene Arbeitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzlichen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen. Er darf einen zeitlichen Mehrbedarf an Arbeitskräften nur nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten, vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 06. 12. 2011, aaO.

150

Dass der Beklagte bei Übertragung der optionalen Aufgaben einem erheblichen Personalmehrbedarf ausgesetzt war, wird nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass Einstellungen über diesen Bedarf hinaus erfolgt sind, ergeben sich aus dem Vortrag der Parteien hingegen nicht.

151

Dass der Beklagte auch nach einem Auslaufen der Optionsregelung von § 6 a SGB II a. F. weiterhin Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II wahrzunehmen hatte, steht einer Befristung nicht entgegen, da diese nicht Gegenstand der Experimentierklausel waren.

152

f) Sollte die hier angenommene Zweckbefristung, die auf das Auslaufen der Experimentierklause des § 6 a SGB II a. F. abstellte, nicht greifen, greift nach Auffassung der Kammer jedenfalls die gleichzeitig vorgenommene zeitliche Kalenderbefristung auf den 31. 12. 2010. Dies aus den gleichen Gründen wie zuvor dargestellt.

153

g) Die Befristung ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 30 Abs. 1 S. 1 TVöD, der kraft § 2 der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 31. 05, 2005, die insoweit als ergänzender Tarifvertrag gilt, auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, zulässig. Danach sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Die Sondervorschriften von § 30 Abs. 2-4 TVöD greifen vorliegend nicht, da diese gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 TVöD nur auf das Tarifgebiet West Anwendung finden, das vorliegend nicht einschlägig ist.

154

h) Auch die mehrfache Befristung rechtfertigt vorliegend die Annahme der Unwirksamkeit der letzten Befristung nicht. Dass sich an eine sachgrundlose Befristung eine solche mit Sachgrund anschließt, führt nicht zur Unwirksamkeit der hier zu beurteilenden letzten Befristung. Dies ergibt sich bereits aus dem Umkehrschluss zu § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG. Die Entscheidung des BAG vom 18. 07. 2012 - 7 AZR 443/09 - führt weder angesichts der geringen Anzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen noch angesichts der nicht übermäßig langen Gesamtdauer der Befristungen zu einem anderen Ergebnis.

155

i) § 67 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA ist nicht tangiert, da das Auslaufenlassen einer Befristung den Tatbestand nicht erfüllt.

4.

156

Andere Erwägungen erschüttern die hier angenommene zulässige Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. 12. 2010 nicht.

157

a) Dass der Beklagte nach dem 31. 12. 2010 auch befristete Neueinstellungen vorgenommen hat und die Auswahl der übernommenen Mitarbeiter nach Leistungsgesichtspunkten vornahm, steht einer zulässigen und wirksamen Befristung auf den 31. 12. 2010 nicht entgegen. Dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Grundsätze von Eignung, Leistung und Befähigung nach Art. 33 GG zu den Beschäftigten gehört, die zu übernehmen waren, hat sie nicht dargelegt. I.Ü haben diese Betrachtungen einer späteren Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Hinblick auf den hier vorliegenden punktuellen Streitgegenstand keine Auswirkungen auf das Vorliegen eines Befristungsgrundes bei Abschluss des letzten Arbeitsvertrages. Außerdem musste der Beklagte eine nicht unerhebliche Anzahl von beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit übernehmen.

158

b) Eine Zusage der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichtes dargelegt. Insoweit wird auch auf den Streitgegenstand der hier zu beurteilenden Entfristungsklage hingewiesen. Das Inaussichtstellen einer Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stellt eine solche Zusage einer Person mit personalrechtlichen Befugnissen noch nicht dar, zumal die personalrechtlichen Befugnisse nicht zur Überzeugung der Kammer angegeben werden.

159

c) Auch der Gleichheitsgrundsatz rechtfertigt die Annahme der Unwirksamkeit der vorliegenden Befristung nicht.

160

Bei dem Beklagten waren bis zum 31. 12. 2010 mit Ausnahme der Beamten und der bereits zuvor vorhandenen festangestellten Arbeitnehmer, die bereits bei Zulassung des Beklagten zur Optionskommune vorhanden waren, sowie der Personalgestellungen alle Beschäftigten im Rahmen des Eigenbetriebes befristet eingestellt worden. Bei Abschluss des Vertrages - und auf diesen Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung der vorliegend zu beurteilenden Entfristungsklage abzustellen - stand sich die Klägerin nicht schlechter als ihre Kolleginnen.

161

Darüber hinaus ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anzuwenden, wenn Leistungen und Vergünstigungen individuell vereinbart wurden. Die Vertragsfreiheit genießt Vorrang vor dem Gleichheitsgrundsatz, vgl. BAG, Urteil vom 13. 08. 2008 - 7 AZR 513/07-.

162

d) Fürsorgegesichtspunkte rechtfertigen die Annahme der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung ebenfalls nicht, vgl. BAG, Urteil vom 13. 08. 2008. Hierzu hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen.

5.

163

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung steht der Klägerin vorliegend nicht zu.

164

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27. 02. 1985 (NZA 1985, 702 ff.) ausgeführt, dass ein solcher Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung auch trotz Fehlens einer einfachgesetzlichen Grundlage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites besteht, sofern der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage obsiegt. Dies geböten Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes.

165

Da die Klägerin vorliegend jedoch mit ihrer Entfristungsklage unterliegt, das heißt das Arbeitsverhältnis nicht über den 31. 12. 2010 hinaus fortbesteht, bestand keine Notwendigkeit der erkennenden Kammer, die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites anzuordnen. Ihre Interessen an der Weiterbeschäftigung überwiegen die Interessen des Arbeitgebers auch nicht aus anderen Gründen.

III.

166

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

167

Die Revision war zuzulassen.

168

Vorliegend ist der Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gegeben. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Alleine das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat am 09. 07. 2012 acht Fälle zur Befristung von Arbeitsverträgen aufgrund § 6 a SGB II a. F. entschieden.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 29/06/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Oktober 2009 - 11 Sa 802/09 - aufgehoben.
published on 17/03/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2008 - 7 Sa 710/07 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

1.
geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
2.
sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
3.
sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
4.
sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und
5.
sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

1.
geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
2.
sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
3.
sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
4.
sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und
5.
sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.

(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.

(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Absatz 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.

(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.

(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.

(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.