Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Okt. 2011 - 9 Sa 238/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1028.9SA238.11.0A
bei uns veröffentlicht am28.10.2011

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Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2011, Az.: 3 Ca 1853/10, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 10,89 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Berechnung und Höhe der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der auf ihr Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung findet.

2

Der Kläger ist seit dem 01.01.2001 als Betriebsdienstarbeiter beim beklagten Land (hier: X.) beschäftigt. Er wird dabei auch zu Winterdiensteinsätzen herangezogen.

3

Anfang des Jahres 2007 beantragte der X, beim Ministerium Y. des beklagten Landes, den Beschäftigten die Möglichkeit einzuräumen, die in der Rufbereitschaft geleisteten Stunden in Freizeit abgelten zu können. Mit Schreiben vom 03.04.2007 erteilte das Ministerium Y. sein Einverständnis, einstweilen entsprechend des Antrags zu verfahren bis ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L eingerichtet ist. Mit Schreiben vom 15.05.2007 beantragte der Kläger, seine in der Rufbereitschaft geleisteten Stunden in Freizeit ausgleichen zu dürfen. Diesem Antrag gab das beklagte Land mit Schreiben vom 25.05.2007 unter der Prämisse in Anlehnung an § 8 Abs. 2 TV-L statt, dass der Freizeitausgleich jeweils innerhalb von drei Monaten erfolge und keine betrieblichen Interessen entgegenstünden.

4

In der Folgezeit glich der Kläger die in der Rufbereitschaft geleistete Arbeitszeit (zumindest teilweise) durch Freizeitnahme aus. Die in der Zeit der Erbringung der tatsächlichen Arbeitszeit während der Rufbereitschaft anfallenden Zuschläge wurden vollständig an den Kläger zur Auszahlung gebracht. Für die Bemessung der Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts ließ das beklagte Land die in der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten und später seitens des Klägers durch Freizeitnahme ausgeglichenen Stunden außer Ansatz und rechnete - nachträglich - nur den 30%igen, an den Kläger zur Auszahlung gelangten, Zeitzuschlag an. Im März 2010 widerrief der Kläger seinen Antrag auf Gewährung der während der Rufbereitschaft geleisteten Stunden in Freizeit. Ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 TV-L ist erst seit dem 1.11.2010 eingerichtet.

5

Für die beim beklagten Land in der S. Beschäftigten besteht die „Dienstvereinbarung Nr. 34 über die Arbeitszeit der S.“ vom 21.12.2007 (Bl. 33 ff. d.A.). Diese regelt in § 2 den Betriebsdienst der S., soweit vorliegend von Relevanz, wie folgt:

6

„Die reguläre Arbeitszeit der Beschäftigten im Betriebsdienst verteilt sich auf die Wochentage Montag bis Freitag wie nachfolgend beschrieben...

7

b) Beschäftigte

8

In der Sommerperiode

        

montags – donnerstags:

7:00 Uhr bis 12:00 Uhr

        

12:30 Uhr bis 15:45 Uhr

freitags:

7:00 Uhr bis 12:30 Uhr

                 

In der Winterperiode

        

montags – donnerstags:

7:30 Uhr bis 12:00 Uhr

        

12:30 Uhr bis 16:15 Uhr

freitags:

7:30 Uhr bis 13:00 Uhr

9

Hinsichtlich des Winterdiensteinsatzes trifft § 3 der Dienstvereinbarung folgende Regelungen:

10

„Die Winterdiensteinsätze sind aus der Rufbereitschaft heraus zu organisieren.

11

Winterdiensteinsatz der Straßenmeistereien

12

Der bei entsprechender Witterlage notwendige Kontrolldienst zur Feststellung ob Winterdienst erforderlich wird oder nicht, beginnt um 2:00 Uhr. ... Bei Erforderlichkeit des Winterdienstes beginnt das hierfür notwendige Personal seinen Dienst ab 3:00 Uhr. Wird der Winterdienst witterungsbedingt erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich beginnt der Winterdienst entsprechend später.

13

Wird der Winterdienst um 3:00 Uhr begonnen, beendet das hierfür eingesetzte Personal seinen Dienst nach der geltenden regulären Freitagsarbeitsdauer von derzeit 5 ½ Stunden um 8.30 Uhr. Ergibt sich witterungsbedingt die Notwendigkeit mit dem Winterdienst erst später als 3.00 Uhr zu beginnen, endet die Arbeitszeit des hierfür eingesetzten Personals nach der regulären Arbeitszeitdauer (Montag bis Donnerstag 8 ¼ Stunden + ½ Stunde Pause; Freitag nach 5 ½ Stunden). Gleiches gilt für den Winterkontrolldienst. …

14

Winterdiensteinsatz der Autobahnmeistereien

15

Der Arbeitsbeginn für den Winterdiensteinsatz richtet sich nach den täglichen Wetterprognosen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Arbeitszeit in der Nacht auf den entsprechenden Regelarbeitstag angerechnet wird. Das bedeutet:

16

Ergibt sich die Notwendigkeit mit dem Winterdienst in der Nacht zu beginnen, so endet die Arbeitszeit des hierfür eingesetzten Personals grundsätzlich frühestens nach der regulären Arbeitszeitdauer (Montag bis Donnerstag 8 ¼ Stunden + ½ Stunde Pause; Freitag nach 5 ½ Stunden) des zugehörigen Werktages (Einsatzbeginn vor 24:00 Uhr = nachfolgender Werktag; Einsatzbeginn nach 24:00 Uhr = Werktag in den der Einsatz fällt). Das Ende der Arbeitszeit hat sich an den betrieblichen Erfordernissen zu orientieren. Geht der Winterdienst über die reguläre Arbeitsdauer hinaus, fallen Überstunden an, sofern die mehr geleisteten Arbeitsstunden gem. § 7 Abs. 7 TV-L nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. …

17

Die unter a) und b) beschriebenen Regelungen über die optionale Arbeitszeit beziehen sich auf normale Winterdienstsituationen. …"

18

Für Winterdienstarbeiten, die aus der Rufbereitschaft organisiert werden und die zu Beginn der regulären Arbeitszeit nach § 2 der Dienstvereinbarung Nr. 34 noch nicht abgeschlossen waren, zahlt das beklagte Land die Rufbereitschaftspauschale sowie zusätzlich das Entgelt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Ein Zuschlag für Überstunden wurde zunächst nicht gezahlt. Dementsprechend wurde auch kein tariflicher Überstundenzuschlag für die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung berücksichtigt. Gezahlt wurde eine übertarifliche Zulage von 30 %.

19

Von den Regelungen der vorstehenden Dienstvereinbarung bezüglich des Winterdienstes sind etwa 1.400 Arbeitnehmer des beklagten Landes betroffen.

20

Mit Schreiben vom 24.03.2010 (Bl. 13 d.A.) teilte der Z.-Leiter Bund-Länder der Gewerkschaft der Beklagten mit, dass nach seiner Ansicht die in der Rufbereitschaft geleistete Arbeitszeit für die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden müsse. Gleiches gelte für die Winterdienstkontrollfahrten. Mit Schreiben vom 26.04.2010 forderte der Kläger sodann die Beklagte auf, sowohl die Rufbereitschaftsarbeitszeit wie auch die Überstunden im Rahmen der Winterkontrollfahrten für die Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen und insoweit korrigierte Abrechnungen zu erteilen.

21

Mit Schreiben vom 21.10.2009 (Bl. 235 f. d.A.) wandte sich der Z.-Leiter V., , an den Geschäftsführer des L. und bemängelte u.a. die seitens des L. praktizierte Handhabung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L. Auszugsweise heißt es:

22

"Darüber hinaus werden bei der Durchschnittsberechnung die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aus der Rufbereitschaft sowie Erschwerniszuschläge mit berücksichtigt. Bei den uns vorgelegten Entgeltabrechnungen haben wir festgestellt, dass insbesondere Zeitzuschläge für Überstunden, sofern sie dienstplanmäßig sind, sowie Entgelte für tatsächliche Arbeitsleistung aus der Rufbereitschaft nicht gesondert an die W.gemeldet wurden, sodass sie bei der Durchschnittsberechnung keine Beachtung fanden."

23

Der Geschäftsführer des L. antwortete mit Schreiben vom 12.11.2009 (Bl. 213 f. d.A.) und führte u.a. aus:

24

„...
Im Rahmen unserer Überprüfung haben wir festgestellt, dass dieser Zuschlag von 30 %, wenn Freizeitausgleich beansprucht wird, versehentlich nicht für die Bemessungsgrundlagen herangezogen wird. Wir werden unverzüglich unser xy. Programm diesbezüglich ändern.

25

In Absprache mit der W.. wird für die betroffenen Beschäftigten eine Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen vorgenommen. Unter Verzicht auf die Ausschlussfrist erfolgen in den ersten Monaten des Jahres 2010 entsprechende individuelle Nachzahlungen.
...“.

26

Mit E-Mail vom 29.07.2010 teilte das beklagte Land über den L. Folgendes mit:

27

„Sehr geehrte Damen und Herren,

28

das Ministerium A .und das Ministerium B. haben unserem Antrag zugestimmt, den übertariflichen Zuschlag von 30% bei Winterdienstarbeiten in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L einzubeziehen. Der übertarifliche Zuschlag wird gezahlt, wenn gemäß § 3 der Dienstvereinbarung Nr. 34 die optionale Arbeitszeit gilt. Dies bedeutet, wenn mit dem Winterdienst aus der Rufbereitschaft heraus begonnen wird und der Einsatz in den normalen Arbeitsbeginn hineinreicht und dadurch die Arbeitszeit nach der regulären täglichen Arbeitsdauer beendet wird, das für die Zeit von Beginn des Winterdienstes bis Beginn der regulären Arbeitszeit der übertarifliche Zuschlag von 30% gezahlt wird.

29

Aufgrund der o.g. Genehmigung wurde eine Programmänderung bei L. entsprechend vorgenommen. Der übertarifliche Zuschlag wird jetzt in dem Schlüssel 00 der W.., C.., übergeben und somit bei der Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (bei Krankheit und Urlaub) gem. § 21 TV-L berücksichtigt.“

30

Der Kläger hat erstinstanzlich einen Anspruch auf Zahlung von 64,72 EUR brutto nebst Zinsen verfolgt, der sich seiner Ansicht nach als Entgeltfortzahlung für Krankheits- bzw. Urlaubstage im Zeitraum 22.1.2008 bis 28.4.2010 ergibt, wenn die in Freizeit ausgeglichen Rufbereitschaftszeiten bzw. die hierauf entfallende Vergütung in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L einbezogen worden wäre. Ferner hat er einen Anspruch auf 10,98 EUR brutto nebst Zinsen verfolgt, der sich seiner Ansicht nach ergibt, wenn für die Winterdienstarbeitszeiten aus der Rufbereitschaft heraus, die in die reguläre Arbeitszeit nach § 2 der Dienstvereinbarung Nr. 34 hineinreichen, für die Stunden bis zu Beginn der regulären Arbeitszeit der Zuschlag in Höhe von 30 % nach § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L gezahlt und bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 21 TV-L berücksichtigt worden wäre.

31

Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.3.2011, Az. 3 Ca 1853/10 (Bl. 87 ff.d.A.).

32

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 15,88 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen.

33

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht –stark zusammengefasst- ausgeführt:

34

Die in Freizeit ausgeglichenen Rufbereitschaftszeiten bzw. das hierauf fiktiv entfallende Entgelt seien nach § 21 TV-L bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Abgeltung durch Freizeitausgleich sei nur bei Bestehen eines durch Dienstvereinbarung vereinbarten Arbeitszeitkontos möglich, woran es fehle. Es handele sich auch nicht um eine günstigere Regelung im Sinne des § 4 Abs. 3 TVG. Unter Berücksichtigung der tariflichen Berechnungsvorschriften ergäbe sich für die Tage 23.2.2010 und 28.4.2010 noch ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 15,88 EUR brutto. Zeitlich davor liegende Entgeltfortzahlungsansprüche seien nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Einen Verzicht des Landes auf die Ausschlussfrist habe der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend dargelegt.

35

Ein Anspruch in Höhe von 10,98 EUR brutto bestehe nicht. Die aus der Rufbereitschaft heraus geleisteten Winterdienstarbeitsstunden seien nicht mit einem Zuschlag nach § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L zu vergüten und demgemäß ein solcher Anspruch auch nicht im Rahmen des § 21 TV-L zu berücksichtigen. Die im Rahmen des Winterdiensteinsatzes bis zum Beginn der regulären Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden würden nicht in einer noch andauernden Rufbereitschaft geleistet, vielmehr werde durch § 3 der Dienstvereinbarung Nr. 34 eine geänderte reguläre betriebliche Arbeitszeit festgelegt.

36

Das genannte Urteil ist der dem Kläger am 31.3.2011 und dem beklagten Land am 5.4.2011 zugestellt worden.

37

Der Kläger hat hiergegen mit einem am 2.5.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.5.2011, am gleichen Tag eingegangen, begründet.

38

Das beklagte Land hat mit dem am 27.4.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 31.5.2011 bis zum 4.7.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 4.7.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

39

Das beklagte Land erstrebt mit seiner Berufung die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren insgesamt 53,15 EUR brutto nebst Zinsen.

40

Zur Begründung seines Rechtsmittels und in Erwiderung auf die Berufung des Klägers macht das beklagte Land nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 4.7.2011, 30.9.2011 und 14.10.2011, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 192 ff., 239 f., 244 ff. d.A.), im wesentlichen geltend:

41

Der Klage fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger die begehrte Entgeltfortzahlung bereits erhalten habe. Der Freizeitausgleich sei unter Fortzahlung der Bezüge erfolgt und berücksichtige diese im Rahmen der Entgeltfortzahlung. Der Ansatz eines zusätzlichen fiktiven Entgelts würde zu einer unzulässigen Doppelbegünstigung führen.

42

§ 21 TV-L stelle auch auf das "gezahlte" Entgelt ab, so dass für die Berücksichtigung fiktiver Entgeltbestandteile kein Raum bestehe. Für den BAT sei anerkannt gewesen, dass die in Zeit umgewandelten Entgeltbestandteile bei der Bemessung für die Fortzahlung des Entgelts nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien diese Auffassung für den TV-L aufgegeben hätten. Die Vereinbarung über den Freizeitausgleich der in der Rufbereitschaft geleisteten Arbeit verstoße auch nicht gegen § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L, noch gegen sonstiges Tarifrecht. Insbesondere zwinge der Wortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 5 noch derjenige des 8 Abs. 5 Satz 7 TV-L und derjenige des § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L zu der Annahme, dass ein Freizeitausgleich nur bei einem eingerichteten Arbeitszeitkonto zulässig wäre. Hätten die Tarifvertragsparteien den bis zum Inkrafttreten des TV-L weithin üblichen Freizeitausgleich nur bei einem eingerichteten Arbeitszeitkonto erlauben und im Übrigen verbieten wollen, hätten sie ein entsprechendes Verbot in die tarifliche Regelung aufnehmen müssen. Der Freizeitausgleich auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers habe die den Beschäftigten eingeräumte Zeitsouveränität als Ausgleich ihrer Mehrbeanspruchung infolge Flexibilisierung betonen sollen. Für die Zulässigkeit eines Freizeitausgleichs auch ohne eingerichtetes Arbeitszeitkonto spreche auch § 10 Abs. 3 TV-L. Die Vereinbarung eines Freizeitausgleichs widerspreche schon deshalb nicht dem Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG. Im Übrigen sei es nicht zutreffend, dass derjenige, der Freizeitausgleich in Anspruch nehme schlechter stehe, als derjenige, der sich das Arbeitsentgelt auszahlen lasse. Der Kläger könne sich auch nach dem Grundsatz des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens nicht auf das Günstigkeitsprinzip berufen, da die Freizeitabgeltung seinem ausdrücklichen Wunsch entsprach und er sich gegen diese Praxis nicht wende. Der Anspruch bestehe auch nicht in der geltend gemachten Höhe. Insoweit wird auf Seite 11 ff. des Schriftsatzes vom 04.07.2011 (Bl. 202 ff. d. A.) Bezug genommen.

43

Die Berufung des Klägers könne keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht habe zu Recht erkannt, dass den geltend gemachten Ansprüchen für den weiteren Zeitraum vom 22.01.2008 bis 01.04.2009 die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TV-L entgegenstehe. Die Behauptung, die Beklagte habe auf die Ausschlussfrist verzichtet, sei erstinstanzlich nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden . Auch die vom Kläger vorgelegte E-Mail vom 29.09.2009 belege den behaupteten Verzicht nicht. Wie sich aus dem Schreiben vom 12.11.2009 ergebe, beziehe sich der Verzicht nur auf die ursprünglich versehentliche Nichtberücksichtigung des 30 %-Zuschlags im Falle des Freizeitausgleichs.

44

Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen habe, soweit der Kläger die Berücksichtigung des Überstundenzuschlags nach § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L für die im Rahmen des Winterdiensteinsatzes bis zum Beginn der regulären Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 21 TV-L fordere, sei dies nicht zu beanstanden. Der Kläger leiste insoweit im Rahmen des Winterdienstes keinen Rufbereitschaftsdienst. Vielmehr sei lediglich die Lage seiner regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend der Dienstvereinbarung Nr. 34 verschoben. In den streitigen Fällen verrichte der Kläger daher den Winterdienst gerade nicht außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit. Dieses Verhalten der Beklagten sei auch nicht widersprüchlich. Ende der Winterdiensteinsatz vor regulärem Dienstbeginn, gehe die Tätigkeit des Klägers über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Die Tätigkeit bleibe dann Rufbereitschaftsdienst und sei dann und nur dann eine zusätzliche, außerhalb der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit liegende Tätigkeit, die auf die regelmäßige Arbeitszeit auch nicht angerechnet werde und diese nicht reduziere. Dem Anspruch stehe auch die tarifliche Ausschlussfrist entgegen, auf die nicht verzichtet worden sei. Der Höhe nach sei der geltend gemachte Anspruch nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger eine Aufrundung der angefallenen Stunden vornehme sei dies unzulässig, da bei Hineinlaufen der Rufbereitschaft in die normale Arbeitszeit bei einer Aufrundung Zeiten doppelt berücksichtigt würden.

45

Das beklagte Land beantragt,

46

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2011, Az.: 3 Ca 1853/10, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

48

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen und das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz teilweise abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger weitere € 53,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.02.2011 zu zahlen.

49

Die Beklagte beantragt,

50

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

51

Zur Begründung seiner Berufung und in Erwiderung auf die Berufung des beklagten Landes macht der Kläger mit seinen Schriftsätzen vom 30.5.2011 und 8.8.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 150 ff., 228 ff. d.A.), zusammengefasst geltend:

52

Soweit das Arbeitsgericht dem Grunde nach ein Anspruch bejaht habe, sei dies rechtlich zutreffend. Unzutreffend sei hingegen, dass diese Ansprüche (teilweise) nach § 37 TV-L verfallen seien. Bereits erstinstanzlich sei Beweis dafür angeboten worden, dass der Personalleiter des beklagten Landes auf einer Personalversammlung den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt habe. Darüber hinaus habe der Personalleiter in der Güteverhandlung auf die Frage der Vorsitzenden bezüglich der Richtigkeit des Verzichts diesen bestätigt, was jedoch nicht protokolliert worden sei. Auf die Vorlage der E-Mail vom 29.09.2009 sei nur deshalb verzichtet worden, weil die Kammervorsitzende erklärt habe, dass sie diese E-Mail als verspätetes Beweismittel zurückweisen würde. Im Übrigen sei auch gegenüber dem Gesamtpersonalratsvorsitzenden der Verzicht auf die Ausschlussfrist bestätigt worden, woraufhin auch ein entsprechendes Gesamtpersonalratsinfo veröffentlicht worden sei (Kopie = Bl. 234 d. A.). Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die Ausschlussfrist auch fehlerhaft ermittelt.

53

Nach den tariflichen Bestimmungen sei das beklagte Land auch verpflichtet, für die während der Rufbereitschaft geleisteten Arbeitseinsatzzeiten den tariflichen Zuschlag in Höhe von 30 % zu zahlen. Die vom Land geübte Praxis stelle eine unzulässige Flexibilisierung der Regelarbeitszeit dar. Der TV-L sehe eine nachträgliche Umwidmung von Rufbereitschaft in Regelarbeitszeit unter Verlust von Rechten nicht vor. Tariflich ende die Rufbereitschaft vielmehr allein durch Zeitablauf.

54

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

55

A. Berufung des beklagten Landes

I.

56

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Zulassung durch das Arbeitsgericht an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich entsprechend den Anforderungen nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 ZPO- begründet.

II.

57

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht zwar ein Anspruch auf Zahlung von Entgeltfortzahlungsdifferenzen jedenfalls für den 23.2.2010 und 28.4.2010 zu (dazu 1.). Die Geltendmachung dieser Ansprüche ist jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich (dazu 2.).

58

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Entgeltzahlung für den 23.2.2010 und 28.4.2010 nach § 22 Abs. bzw. § 26 Abs. 1 TV-L jeweils in Verbindung mit § 21 TV-L.

59

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger an den genannten Tagen arbeitsunfähig erkrankt war bzw. ihm Erholungsurlaub gewährt war. Da sich die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts in beiden Fällen gem. § 21 Satz 1 TV-L nach den Regelungen des § 21 TV-L richtet, bedurfte es deshalb zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernis des Klageantrags in Bezug auf den Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keiner näheren Angaben, welcher der beiden Entgeltfortzahlungstatbestände jeweils auf welchen der genannten Tage Anwendung findet.

60

b) Die für die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft anfallenden Entgeltbestandteile sind nach § 21 Satz 2 TV-L in die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung einzubeziehen. Zu den nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen im Sinne des § 21 Satz 2 TV-L gehören auch Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft (Clemens/Scheuring u.a., BAT, Teil II, § 21 Rn. 8).

61

aa) Soweit das Beklagte Land die Auffassung vertritt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei unsteten Bezügen nach § 21 Satz 2 TV-L sei dabei auf das tatsächlich gezahlte Entgelt im Referenzzeitraum, nicht aber auf das Entgelt abzustellen, welches dem Arbeitnehmer im Referenzzeitraum zustand, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen. Dieses Verständnis findet weder im Wortlaut, noch im systematischen Zusammenhang unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der tariflichen Regelung eine Stütze. Der Wortlaut des Satz 2 stellt nicht auf das im Referenzzeitraum tatsächlich gezahlte Entgelt ab, sondern sieht eine Durchschnittsberechnung auf Basis der letzten 3 vollen Kalendermonate vor. Käme es auf das tatsächlich gezahlte Entgelt im Referenzzeitraum an, würde sich eine tarifwidrige Vergütung des Arbeitnehmers im Referenzzeitraum im Rahmen der Entgeltfortzahlungstatbestände perpetuieren. Dass die Tarifvertragsparteien eine solche Regelung beabsichtigt hätten, ist nicht anzunehmen. Gegen die Ansicht des beklagten Landes spricht entscheidend auch die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 21 Satz 2 und 3. Hier wird ausdrücklich auf die Entgeltbestandteile abgestellt, die zugestanden haben bzw. zustanden (vgl. auch BAG 23.2.2010 -9 AZR 52/09-, juris).

62

bb) Die Einbeziehung der für die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft anfallenden Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage entfiel auch nicht durch die Vereinbarung und teilweise Inanspruchnahme von Freizeitausgleich. § 8 Abs. 5 TV-L sieht vor, dass die dort genannten Entgeltbestandteile gezahlt werden. Von diesem Auszahlungsprinzip kann nur im Falle eines durch Betriebs-/Dienstvereinbarung eingerichteten Arbeitszeitkontos, § 10 Abs. 1 TV-L, und nur dann abgewichen werden, wenn die Betriebs-/Dienstvereinbarung die Buchung solcher Entgeltbestandteile als Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto vorsieht, § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L. Allein der Wunsch des Arbeitnehmers bzw. eine entsprechende Vereinbarung mit ihm ohne dass die genannten tariflichen bzw. betriebs-/dienstvereinbarungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, ist keine ausreichende rechtliche Grundlage, um eine Abgeltung der für die tatsächliche Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft anfallenden Entgeltbestandteile ganz oder teilweise zu legitimieren. Eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten weder § § 8 Abs. 5, noch § 10 oder § 21 TV-L. Eine unbewusste Regelungslücke liegt insoweit nicht vor, weil die Tarifvertragsparteien an anderer Stelle (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 4 TV-L) ausdrücklich geregelt haben, wann ein Wunsch des Arbeitnehmers zu einer Umwandlung von Vergütungsbestandteilen in Zeit (Faktorisierung) führt, dies aber auch im Falle des § 8 Abs. 1 Satz 4 TV-L von der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos abhängig gemacht haben. Aufgrund dieser Gesichtspunkte ist die vorliegende Fallgestaltung auch nicht mit der dem Urteil des BAG vom 17.12.2009 (6 AZR 716/08, AP Nr. 9 zu § 8 TVöD) zugrunde liegenden vergleichbar, da die Tarifvertragsparteien die Frage der Faktorisierung von Rufbereitschaftsentgelten gesehen und einer ausdrücklichen Regelung zugeführt haben, die die Zulässigkeit an das Bestehen eines Arbeitszeitkontos knüpft (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 7, § 10 Abs. 3 Satz 2 TV-L).

63

cc) Diese Regelungen des § 22 Abs. bzw. § 26 Abs. 1 TV-L jeweils in Verbindung mit § 21 TV-L gelten im Arbeitsverhältnis der Parteien, die beiderseitig kraft jeweiliger Verbandszugehörigkeit tarifgebunden sind, nach § 4 Abs. 1 TVG zwingend. Die Vereinbarung eines Freizeitausgleichs statt der in § 8 Abs. 5 TV-L vorgesehenen Zahlung mit ihren Konsequenzen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung ist auch nicht in Anwendung des sog. Günstigkeitsprinzips, § 4 Abs. 3 TVG, zulässig.

64

Zunächst ist festzuhalten, dass die gesetzliche Regelung es nicht ausreichen lässt, dass eine von tariflichen Vorschriften abweichende Regelung nicht ungünstiger als die tarifliche Regelung ist, sondern eine günstigere Regelung verlangt. Der demnach anzustellende Vergleich ist nach der von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 20.4.1999 -1 ABR 72/98- EzA Art 9 GG Nr 65) als sog. Sachgruppenvergleich durchzuführen. In Anwendung dieses Maßstabs geht es jedenfalls nicht allein um einen Vergleich des Regelungskomplex „Entgeltfortzahlung“, da hierzu überhaupt keine abweichende einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, sondern auch um den Regelungskomplex „Vergütung/Abgeltung von Rufbereitschaft“. Bezüglich beider Regelungskomplexe lässt sich eine Günstigkeit der abweichenden Regelung nicht feststellen. Es lässt sich nicht feststellen, dass ein „Mehr an Freizeit“ gegenüber einem „Mehr an Geld“ als günstigere Regelung angesehen wird, so dass allenfalls eine gleich günstige Regelung vorliegt. Unter Einbeziehung der Konsequenzen für die Entgeltfortzahlung ist eine solche Vereinbarung für den Arbeitnehmer nachteilig, da der Arbeitnehmer eine geringere Entgeltfortzahlung erhielte als im Falle der Auszahlung der Entgeltbestandteile im Rahmen der Rufbereitschaft.

65

dd) Die Berechnung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil (1 b bb) der Gründe = Bl. 100-102 d.A.) entspricht den Berechnungsvorgaben in § 21 TV-L und den zugehörigen Protokollnotizen Nr. 1 und 2 und ist nicht zu beanstanden.

66

ee) Die Beklagte hat die demnach bestehenden Ansprüche auch nicht durch Gewährung von Freizeitausgleich unter Weiterzahlung der Vergütung (teilweise) erfüllt. Die Beklagte hat die im Rahmen des Freizeitausgleichs gewährte Vergütung nicht auf bestehende Entgeltfortzahlungsansprüche geleistet. Eine Erfüllungswirkung unter dem Gesichtspunkt der Annahme an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) liegt ebenfalls nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass die Inanspruchnahme von Freizeitausgleich unter Fortzahlung der Vergütung erkennbar für bestimmte Tage des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit gewährt worden wäre. Hieran fehlt es.

67

2. Den Ansprüchen des Klägers steht aber das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium, § 242 BGB ) entgegen.

68

aa) Die Erhebung des Einwands unzulässiger Rechtsausübung ist auch gegenüber der Geltendmachung tarifvertraglicher Rechte zulässig und wird nicht durch § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ausgeschlossen (vgl. etwa BAG 17.9.2003 -4 AZR 540/02- EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr 169; 9.8.1990 -2 AZR 579/89- EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr 88). Zwar reicht hierfür nicht aus, dass ein Arbeitnehmer eine von tariflichen Regelungen abweichende Handhabung passiv hinnimmt, vielmehr ist erforderlich, dass durch ein früheres Verhalten beim Arbeitgeber das Vertrauen erweckt wird, tarifliche Ansprüche würden nicht geltend gemacht (BAG 17.9.2003 aaO.).

69

bb) Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls ist die Berufungskammer der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines widersprüchlichen Verhaltens erfüllt sind. Die Beklagte hat die von ihr praktizierte Regelung, Rufbereitschaftsstunden durch Freizeit auszugleichen nicht einseitig eingeführt, sondern den Beschäftigten, so auch dem Kläger ein Wahlrecht eingeräumt. Sie hat dabei ausweislich des Schreibens an den Kläger vom 25.5.2007 (Bl. 9 d.A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung „entgegen den tariflichen Bestimmungen“ erfolgt. Dem Kläger wurde also bewusst gemacht, dass es sich um eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung handelt. In Kenntnis dessen hat der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt, also nicht nur passiv eine Regelung hingenommen, sondern diese in seinem Arbeitsverhältnis aktiv durch einen entsprechenden Antrag mit herbeigeführt. Er hat diese Regelung nahezu 3 Jahre in Anspruch genommen und hierbei im Rahmen der Entgeltfortzahlung nur eine geringe finanzielle Einbuße erlitten, der aber der Vorteil der gewährten Freizeit gegenüberstand. Wenn er nunmehr die vollständige Einbeziehung der während der Rufbereitschaft anfallenden Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung begehrt, setzt er sich zu seinem eigenen, freiwilligen und ohne Einflussnahme der Beklagten gestellten Antrag und der lange Zeit widerspruchslos praktizierten Handhabung in Widerspruch. Selbst in der Klageschrift hat sich der Kläger „ausdrücklich nicht gegen diese Handhabe“ gewendet.

III.

70

Auf die Berufung der Beklagten war deshalb das angefochtene Urteil abzuändern, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15,88 EUR brutto nebst Zinsen als Entgeltfortzahlung für den 23.2. und 28.4.2010 verurteilt wurde.

71

B. Berufung des Klägers

I.

72

Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zulässig. Sie ist aufgrund der arbeitsgerichtlichen Berufungszulassung statthaft und wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung ist auch inhaltlich ausreichend. Der Kläger hat sich sowohl mit der vom Arbeitsgericht zum Verständnis der Regelungen der Dienstvereinbarung Nr. 34 geführten Argumentation, als auch mit dem vom Arbeitsgericht angenommenen teilweisen Verfall bestehender Ansprüche argumentativ auseinandergesetzt.

II.

73

Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit der Kläger die Zahlung weitergehender Differenzvergütung in Höhe von zwischen der von der Beklagten gezahlten Entgeltfortzahlung ohne Einbeziehung der in Freizeit genommenen Rufbereitschaftszeiten und dem Entgeltfortzahlungsbetrag, welcher sich bei Berücksichtigung der Rufbereitschaftszeiten ergibt, begehrt (dazu 1.). Sie hat Erfolg, soweit er einen Betrag von 10,89 EUR brutto nebst Zinsen begehrt (erstinstanzlicher Antrag zu 2, dazu unten 2.).

74

1. Wie bereits oben (II 2) ausgeführt wurde, kann der Kläger im Rahmen der Entgeltfortzahlung nicht die Berücksichtigung der Rufbereitschaftszeiten, die in Freizeit ausgeglichen wurden, verlangen, da den entsprechenden Ansprüchen jedenfalls der von der Beklagten erhobene Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegensteht. Ob weitergehende Ansprüche darüber hinaus in Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L verfallen sind, kann deshalb dahinstehen.

75

2. Die Berufung hat Erfolg, soweit der Kläger die Zahlung von 10,89 EUR brutto (erstinstanzlicher Antrag zu 2) nebst Zinsen begehrt, die sich für die im Zeitraum 20.2.2007 bis 28.4.2010 angefallenen entgeltfortzahlungspflichtigen Tage gemäß der Aufstellung des Klägers als Anlage zur Berufungsbegründung („Bezifferung des Nachforderungsbetrages zu Punkt 2 (30 %) der Klageschrift“, B. 158 d.A.), dann errechnen, wenn auch für als Rufbereitschaft begonnene Arbeitszeit bei deren Hineinlaufen in die (reguläre) Arbeitszeit nach § 2 der Dienstvereinbarung Nr. 34 für die bis zum Beginn dieser letztgenannten Arbeitszeit der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 5 Satz 5 i.V.m. § 8 Abs. 1 a TV-L zu zahlen ist.

76

a) Im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes und des Arbeitsgerichts werden die im Rahmen eines Winterdiensteinsatzes bis zum Beginn der in § 2 b (2) der Dienstvereinbarung Nr. 34 vorgesehenen regulären Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden innerhalb einer angeordneten Rufbereitschaft und nicht innerhalb der regulären Arbeitszeit geleistet.

77

aa) Gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-L liegt Rufbereitschaft vor, wenn sich Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger wurde dienstplanmäßig für Rufbereitschaftsdienste zur Gewährleistung des Winterdienstes eingeteilt. Er hatte auf Anforderung des beklagten Landes den Winterdienst bei Bedarf und je nach Witterungsverhältnissen aufzunehmen.

78

bb) Durch § 3 a der Dienstvereinbarung Nr. 34 wird keine für den Winterdienst gegenüber der Regelung in § 2 der Dienstvereinbarung abweichende reguläre Arbeitszeit festgelegt. Gegen ein solches Verständnis spricht bereits der Wortlaut der Dienstvereinbarung. Während § 2 ausdrücklich vonregulärer Arbeitszeit spricht und hierzu eine nach Beginn und Ende der Arbeitszeit feststehende Regelung enthält, sieht § 3 Satz 1 ausdrücklich vor, dass die Winterdiensteinsätze aus der Rufbereitschaft heraus organisiert werden. Ausweislich von § 3 a Abs. 3 der Dienstvereinbarung wird beim Winterdienst im Gegensatz zum sog. Kontrolldienst (§ 3 a Abs. 2 Dienstvereinbarung) erst am gleichen Tag entschieden, ob und ab wann ein Einsatz erforderlich ist. § 3 a enthält zudem schon deshalb keine Regelung einer regulären Arbeitszeit, weil bezüglich des Winterdienstes keine feststehende Regelung über den Beginn der dann zu leistenden Arbeitszeit getroffen wird, sondern nur Regelungen dazu, wann die Arbeitszeit –je nach Aufnahme des Winterdienstes beendet werden kann.

79

Eine angeordnete Rufbereitschaft ändert ihren Charakter als Zeit der Rufbereitschaft nicht je nach dem, ob es zu einer Heranziehung zur Arbeitsleistung kommt und wie lange diese Heranziehung in Anspruch nimmt. Für die entsprechende Regelung in § 15 abs. 6 b BAT war anerkannt, dass die für einen bestimmten Zeitraum angeordnete Rufbereitschaft nicht dadurch suspendiert oder unterbrochen wird, indem der Angestellte während der Rufbereitschaft seine Arbeitsleistung auf einen entsprechenden Abruf des Arbeitgebers hin tatsächlich erbringt. Die Rufbereitschaft beginnt in dem Zeitpunkt, von dem an der Angestellte verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Sie endet zu dem vom Arbeitgeber in der Anordnung im Voraus bestimmten Zeitpunkt. Erst eine solche Anordnung verpflichtet den Angestellten dazu, sich außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten und auf gesonderten Abruf hin eine Arbeit aufzunehmen. Sie allein ist Rechtsgrund für die Erbringung einer Arbeitsleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (BAG 9.10.2003 -6 AZR 512/02- NZA 2004, 393). Daraus folgt, dass im Vorhinein feststehen muss, ob reguläre Arbeitszeit oder aber Rufbereitschaft vorliegt. Die Praxis des beklagten Landes führt aber dazu, dass nicht im Voraus feststeht, ob Rufbereitschaft vorliegt oder nicht, sondern dies erst zum Zeitpunkt des Beginns der regulären Arbeitszeit, also nachträglich ermittelt werden kann.

80

b) Die in § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L i.V.m. Abs. 1 TV-L vorgesehene Vergütung mit dem Entgelt für Überstunden, d.h. mit einem Zuschlag von 30 %, ist im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 21 TV-L zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um zusätzlich gezahltes Entgelt für Überstunden im Sinne des § 21 Satz 3 TV-L, sondern um Entgelt für den Rufbereitschaftsdiensteinsatz. Lediglich hinsichtlich der Höhe dieser Vergütung wird auf das Entgelt für Überstunden abgestellt (vgl. Sponer/Steinherr, TVöD, § 21 TV-L, Anm. 21.4.).

81

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten resultiert aus der in § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L vorgesehenen Aufrundung der Zeit der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft einschließlich erforderlicher Wegezeiten auch keine doppelte Vergütung für die Zeit eines Arbeitseinsatzes, der während der Rufbereitschaft begonnen wurde und in die reguläre Arbeitszeit nach § 2 der Dienstvereinbarung Nr. 34 hineinreicht.

82

Die durch diese Aufrundung bewirkte Erhöhung der Vergütung verfolgt neben den sonstigen zusätzlichen Leistungen nach § 8 Abs. 5 Satz 5 TV-L den Zweck, einen finanziellen Ausgleich für die sich aus der Rufbereitschaft für den Arbeitnehmer ergebenden Einschränkungen und Beeinträchtigungen in seiner arbeitsfreien Zeit (vgl. auch insoweit BAG 9.10.2003, aaO.) herbei zu führen.

83

d) Der Berechnung der sich ergebenden Ansprüche in der Anlage zur Berufungsbegründung („Bezifferung des Nachforderungsbetrages zu Punkt 2 (30 %) der Klageschrift“, B. 158 d.A.) ist das beklagte Land nicht substantiiert entgegengetreten.

84

e) Die Ansprüche wegen der in der genannten Aufstellung genannten entgeltfortzahlungspflichtigen Tage sind auch nicht in Anwendung des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Ausweislich der Email des Herrn T. vom 29.10.2009 (Bl. 148 d.A.) und des von der vom beklagten Land vorgelegten Schreibens des L. vom 12.11.2009 ist auf die Wahrung von Ausschlussfristen seitens des Landes verzichtet worden.

85

f) Die Geltendmachung der genannten Ansprüche ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Anders als im Rahmen der Gründe zur Berufung des Klägers ausgeführt, hat der Kläger an der Handhabung des beklagten Landes hinsichtlich der Nicht-Berücksichtigung der Rufbereitschaftsdienstvergütung bei Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft, die in die reguläre Arbeitszeit nach § 2 der Dienstvereinbarung Nr. 34 hineinreicht, nicht mitgewirkt bzw. dies beantragt, sondern allenfalls diese von tariflichen Regelungen abweichende Handhabung passiv hingenommen, was -wie ausgeführt- zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht ausreicht.

86

g) Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

C.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 364 Annahme an Erfüllungs statt


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Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Feb. 2010 - 9 AZR 52/09

bei uns veröffentlicht am 23.02.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. November 2008 - 8 Sa 318/08 - teilweise aufgehoben.

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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. November 2008 - 8 Sa 318/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 15. Februar 2008 - 2a Ca 12208/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 137,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 85,32 Euro seit dem 1. Februar 2007 und auf einen Betrag in Höhe von 51,80 Euro seit dem 1. April 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird im Übrigen zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der ersten Instanz zu 76,36 % und die Beklagte zu 23,64 % zu tragen.

Der Kläger hat die Kosten der zweiten Instanz zu 73,47 % und die Beklagte zu 26,53 % zu tragen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu 12,53 % und die Beklagte zu 87,47 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubsentgelts.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten, die den Flughafen München betreibt, seit Oktober 1977 als Arbeiter im Bodenverkehrsdienst in Teilzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung seit dem 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) vom 13. September 2005 in der Fassung vom 1. August 2006 Anwendung.

3

Die Arbeitnehmer im Bodenverkehrsdienst der Beklagten arbeiten im Schichtbetrieb. Es findet jährlich zweimalig ein Flugplanwechsel statt. Dabei können sich die Schichten und damit die wöchentlichen Arbeitszeiten verändern. Die Schichten „vergibt“ die Beklagte vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats an die Arbeitnehmer nach dem Senioritätsprinzip. Die Wochenarbeitszeit des Klägers betrug bis zum 31. Oktober 2006 durchschnittlich 22,5 Stunden. In der schriftlichen Arbeitszeitvereinbarung vom 20. Oktober 2006 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2006 eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 19 Stunden und in der schriftlichen Arbeitszeitvereinbarung vom 11. Dezember 2006 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 17,5 Stunden.

4

Der Kläger befand sich in den Monaten November 2006 und Januar 2007 jeweils vier Tage im Urlaub. Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts berücksichtigte die Beklagte keine unsteten Entgeltbestandteile iSv. § 21 Satz 2 TVöD.

5

Der Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2007unter Hinweis auf den im November 2006 und Januar 2007 genommenen Urlaub um Überprüfung und gegebenenfalls Auszahlung der noch ausstehenden Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt seien. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 1. Juni 2007 ab.

6

§ 21 TVöD in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung lautet:

        

§ 21  

        

Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

        

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.

        

Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:

        

1.   

Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.

        

2.   

Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte zustehenden Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.

        

3.   

Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.“

7

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden nach § 21 TVöD auch für den im November 2006 und im Januar 2007 genommenen Urlaub unstete Entgeltbestandteile zu. Die Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 bedeute nicht, dass als Referenzzeitraum sozusagen „null Monate“ zugrunde zu legen seien, wenn zwischen der Arbeitszeitänderung und dem Urlaub kein voller Monat liege.

8

Mit seiner der Beklagten am 12. September 2007 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung des Durchschnittslohns gemäß § 21 TVöD die letzten drei Monate als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, unabhängig davon, ob sich die Monatsarbeitszeit des Klägers in diesem Zeitpunkt ändert. Zuletzt verlangt er nach teilweiser Rücknahme seines ursprünglichen Zahlungsantrags in Höhe von 220,04 Euro brutto nur noch Zahlung von insgesamt 156,76 Euro brutto (für November 2006 85,32 Euro brutto und für Januar 2007 71,44 Euro brutto). Den Feststellungsantrag hat er in der Berufungsinstanz zurückgenommen.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 156,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die durch das Arbeitsgericht zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter und begehrt nunmehr Zinsen aus 85,32 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2006 und aus 71,44 Euro brutto seit dem 1. Februar 2007.

Entscheidungsgründe

12

A. Die Revision des Klägers ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den im November 2006 und im Januar 2007 genommenen Urlaub Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsentgelts, welches auch die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile umfasst. Daraus errechnet sich ein von der Beklagten noch zu zahlender Betrag in Höhe von insgesamt 137,12 Euro brutto.

13

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 26 Abs. 1 Satz 1, § 21 Satz 2 TVöD Anspruch auf Zahlung eines restlichen Entgelts für die vier im November 2006 genommenen Urlaubstage in Höhe von 85,32 Euro brutto. Für die vier im Januar 2007 genommenen Urlaubstage besteht der Anspruch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, § 21 Satz 2 TVöD iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 51,80 Euro brutto.

14

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der TVöD Anwendung.

15

2. Der Kläger hat nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD gegen die Beklagte Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der Freistellung von der Arbeit zu Erholungszwecken an jeweils vier Tagen im November 2006 und Januar 2007. Gemäß § 21 Satz 1 TVöD werden ua. im Fall des erteilten Erholungsurlaubs das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die Zahlung dieser Vergütungsbestandteile ist vorliegend nicht Streitgegenstand, sondern die Berücksichtigung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile nach § 21 Satz 2 TVöD. Diese werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt.

16

3. Hinsichtlich dieser nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gilt nach § 21 Satz 2 TVöD zwar auch das in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG normierte Referenzprinzip, allerdings wird der Referenzzeitraum abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auf die letzten drei vollen Kalendermonate vor dem Urlaubsbeginn festgelegt. Diese Abweichung von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zulässig. Die Tarifvertragsparteien können den Referenzzeitraum verlängern oder verkürzen und auch auf abgerechnete Monate zurückgreifen (vgl. Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 535/01 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 104, 65).

17

4. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 verkürzt sich der in § 21 Satz 2 TVöD genannte Berechnungszeitraum, wenn zwischen einer Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgebenden Ereignis weniger als drei volle Kalendermonate liegen. Dann werden für die Durchschnittsberechnung lediglich die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile berücksichtigt, die der Arbeitnehmer in einem oder zwei vollen Kalendermonaten erzielt hat, wobei es maßgebend auf die vollen Kalendermonate nach der Arbeitszeitänderung ankommt. Die Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 regelt aber nicht den Fall, dass zwischen der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem Urlaubsbeginn kein voller Kalendermonat liegt. Insoweit verbleibt es für die Entgeltfortzahlung im Erholungsurlaub bei der in § 21 Satz 2 TVöD genannten Grundregel.

18

a) Für die vier im Januar 2007 genommenen Urlaubstage besteht durch die tariflich gebotene Berücksichtigung unsteter Entgeltbestandteile ein weiterer Entgeltanspruch in Höhe von 51,80 Euro brutto.

19

aa) Bei der Ermittlung des Tagesdurchschnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile für die im Januar 2007 genommenen vier Urlaubstage ist zu berücksichtigen, dass die Parteien eine vertragliche Vereinbarung über die Änderung der individuellen Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung zum 1. November 2006 getroffen hatten. Insoweit ist die Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 einschlägig. Danach werden bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit nur die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Monate zugrunde gelegt. Dies führt dazu, dass nur die Monate November und Dezember 2006 den tariflichen Referenzzeitraum bilden.

20

bb) In diesen beiden Monaten sind Ansprüche auf unstete Entgeltbestandteile in Höhe von insgesamt 280,53 Euro brutto (68,85 Euro für den Monat November 2006 und 211,68 Euro brutto für den Monat Dezember 2006) entstanden. Bei der Bestimmung des Faktors ist zu berücksichtigen, dass der Referenzzeitraum nur zwei Monate umfasst. Er ist daher - unter Zugrundelegung der von der Beklagten herangezogenen „2,5 Tage-Woche“ - auf 1/21,67 (2/3 des Faktors 1/32,5) zu errechnen. Dies ergibt einen Tagesdurchschnitt von 12,95 Euro brutto pro Tag (280,53 Euro x 1/21,67) und für vier Urlaubstage demnach einen Betrag von 51,80 Euro brutto.

21

b) Für die vier im November 2006 gewährten Urlaubstage besteht ein weiterer Entgeltanspruch in Höhe von 85,32 Euro brutto gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, § 21 Satz 2 TVöD, obwohl zwischen der Arbeitszeitänderung mit Wirkung zum 1. November 2006 und Urlaubsbeginn im November 2006 (maßgebendes Ereignis) weniger als ein voller Kalendermonat lag.

22

aa) Die Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 schließt den Anspruch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus. Sie bestimmt nicht, dass in dem Fall, in dem zwischen einer Arbeitszeitänderung und dem Urlaubsbeginn weniger als ein voller Kalendermonat liegt, für die Urlaubszeit eine Entgeltfortzahlung ohne Berücksichtigung von nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen zu leisten ist (so auch Hamer in Görg/Guth/Hamer/Pieper TVöD § 21 Rn. 5; auch Dörring in Dörring/Kutzki TVöD-Kommentar § 21 Rn. 22, der allerdings für eine Hochrechnung ist und die Anwendung des § 21 Satz 2 TVöD ablehnt; aA zB Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD 5. Aufl. § 21 TVöD Rn. 21; Clausen in Burger TVöD/TV-L § 21 Rn. 16, 18; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Februar 2010 § 21 Rn. 26 f.; wohl auch Fritz in Sponer/Steinherr Stand Februar 2010 § 21 Rn. 27; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2010 § 21 Rn. 19).

23

(1) Vom Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 ist der Sachverhalt, dass zwischen einer Arbeitszeitänderung und dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung weniger als ein voller Kalendermonat liegt, schon nicht erfasst (vgl. für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 16, NZA 2010, 455). In der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 wird bereits nach der Wortwahl ausschließlich für die Fälle, in denen nach einer Arbeitszeitänderung überhaupt volle Kalendermonate vor Eintritt des Ereignisses liegen, festgelegt, dass diese vollen Kalendermonate den maßgebenden Zeitraum für die Berechnung des Durchschnitts darstellen. Dort ist dagegen nicht formuliert, dass in dem Fall, in dem kein voller Kalendermonat zwischen Arbeitszeitänderung und dem Ereignis für die Entgeltfortzahlung liegt, ein Anspruch auf im Durchschnitt errechnete nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile entfallen soll.

24

(2) Auch nach der Systematik der tariflichen Regelung kann nicht angenommen werden, dass es sich bei der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 um eine abschließende Regelung für alle Fälle handelt, in denen es zu einer individuellen Arbeitszeitänderung kam.

25

Die Grundregel für die Bemessung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile ist in § 21 Satz 2 TVöD enthalten. Vom Wortlaut dieser Grundregel sind auch die Sachverhalte erfasst, in denen zwischen einer Arbeitszeitänderung und dem Urlaubsbeginn weniger als ein voller Kalendermonat lag. Denn nach § 21 Satz 2 TVöD sind allein die drei vor dem Urlaubsbeginn liegenden vollen Kalendermonate für die Durchschnittsberechnung maßgebend. In der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 werden nur für die dort explizit genannten Konstellationen Modifizierungen für die Bestimmung des Berechnungszeitraums vorgenommen. In einem Fall wie dem vorliegenden ist die Berechnung des fortzuzahlenden Tagesdurchschnitts nach der in § 21 Satz 2 TVöD bestimmten Grundregel vorzunehmen, also entscheidend auf die letzten drei vor dem Urlaubsbeginn liegenden vollen Kalendermonate abzustellen. Nur wenn entsprechend der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 innerhalb dieser letzten drei vollen Kalendermonate ebenfalls die individuelle Arbeitszeit geändert wurde und zwischen dieser Arbeitszeitänderung und dem Urlaubsbeginn mindestens ein voller Kalendermonat lag, wird tariflich von dieser Grundregel abgewichen.

26

(3) Zudem ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den ihnen nach § 13 Abs. 1 BUrlG zustehenden Gestaltungsspielraum rechtswidrig überschreiten wollten.

27

Nach § 13 Abs. 1 BUrlG können die Tarifvertragsparteien zwar von den Bestimmungen des BUrlG auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Ausgenommen sind aber §§ 1, 2 und § 3 Abs. 1 BUrlG. Dieses Verbot kann auch nicht durch einen mittelbaren Eingriff in die unabdingbaren Bestimmungen umgangen werden. § 1 BUrlG gewährt jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. „Bezahlt“ ist der Erholungsurlaub, wenn der den Arbeitnehmern zustehende Lohnanspruch trotz Nichtleistung der Arbeit während des Urlaubs unberührt bleibt. Schon aus § 1 BUrlG ergibt sich die Pflicht, die Vergütung während des Urlaubs weiterzuzahlen. Tarifverträge dürfen aber durch eine von § 11 BUrlG abweichende Berechnung der weiterzuzahlenden Vergütung nicht die in § 1 BUrlG bestehende Entgeltfortzahlungspflicht mindern. Die Tarifvertragsparteien sind damit zwar frei, jede ihnen als angemessen erscheinende Berechnungsmethode für das während des Urlaubs fortzuzahlende Entgelt zu vereinbaren. Die Methode muss aber geeignet sein, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können. Diese Befugnis wird durch Berechnungsvorschriften überschritten, die zielgerichtet zum Zweck der Kürzung des Entgelts solche Bestandteile aus der Berechnung herausnehmen, die ohne die urlaubsbedingte Freistellung von der Tätigkeit anfallen können. Das gilt sowohl für die Vergütung solcher Stunden, die voraussichtlich angefallen wären (Senat 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 93, 376), als auch für die Zuschläge für die Lage der Arbeitszeit, soweit damit nicht die Abgeltung eines besonderen Aufwands verbunden ist (Senat 22. Januar 2002 - 9 AZR 601/00 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 100, 189).

28

(4) Es kann dahinstehen, ob die hier vorgenommene Auslegung einer Entscheidung des Achten Senats entgegensteht. Dieser hat zur Auslegung des § 47 BAT angenommen, der Berechnungszeitraum für den Aufschlag zur Urlaubsvergütung beziehe nur die vollen Kalendermonate nach der Änderung der Arbeitszeit und vor dem Beginn des Urlaubs ein (BAG 13. Juni 1991 - 8 AZR 330/90 - zu 3 der Gründe, EzBAT BAT § 47 Urlaubsvergütung Nr. 13 ). Der zur Entscheidung über Urlaubsfragen nunmehr allein zuständige Neunte Senat hält diese zu § 47 BAT vorgenommene Auslegung für § 21 TVöD jedenfalls nicht mehr aufrecht.

29

bb) Nach § 21 Satz 2 TVöD in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 2 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 sind für die vier Urlaubstage im November 2006 die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile als Durchschnitt auf der Basis der Monate August, September und Oktober 2006 zu errechnen.

30

(1) Maßgeblich ist, in welcher Höhe die Ansprüche auf die unsteten Entgeltbestandteile in dem Referenzzeitraum entstanden sind. Es kommt dagegen nicht auf die in dem Referenzzeitraum fälligen Entgeltbestandteile an (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen des BMI und der VKA Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 21 TVöD Rn. 15 ff.). Dies folgt aus der Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 zu den Sätzen 2 und 3. Danach ist der Tagesdurchschnitt aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, „die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben“, zu errechnen. Die Präposition „für“ verdeutlicht, dass entscheidend ist, ob die Entgeltbestandteile während des Berechnungszeitraums entstanden sind. Hätten die Tarifvertragsparteien auf den Fälligkeitszeitpunkt abstellen wollen, hätten sie die Formulierung „die in dem Berechnungszeitraum zugestanden haben“ wählen müssen.

31

(2) Eine andere Auslegung würde gerade in den in der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Sätzen 2 und 3 genannten Fällen zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen. Bestände das Arbeitsverhältnis weniger als drei volle Kalendermonate, könnten bei einer anderen Auslegung niemals unstete Entgeltbestandteile berücksichtigt werden. Denn die in dem ersten und in dem zweiten vollen Kalendermonat entstandenen Ansprüche auf unstete Entgeltbestandteile würden gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD erst zum Ende des dritten bzw. vierten Kalendermonats fällig werden. In den Fällen der Arbeitszeitänderung nach der Protokollerklärung Nr. 1 Satz 3 zu den Sätzen 2 und 3 würden ausschließlich die Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sein, die vor der Arbeitszeitänderung entstanden waren. Durch § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD wird nur sichergestellt, dass der Tagesdurchschnitt nach § 21 TVöD nicht vor den im Berechnungszeitraum entstehenden Entgeltbestandteilen fällig wird.

32

(3) Demnach hat der Kläger zutreffend für die Errechnung des Tagesdurchschnitts das Entgelt zugrunde gelegt, welches für die unsteten Entgeltbestandteile in den Monaten August, September und Oktober 2006 entstanden war. Da der Kläger an drei Tagen in der Woche arbeitet, ist der von der Beklagten gewählte Faktor 1/32,5 (2,5 Arbeitstage x 13 Wochen) nicht zu beanstanden. Die Summe der im Berechnungszeitraum entstandenen nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile belief sich auf 693,09 Euro, so dass sich pro Urlaubstag im November 2006 ein Betrag von 21,33 Euro ergibt.

33

II. Der Kläger hat seine Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD mit Schreiben vom 21. Mai 2007 geltend gemacht.

34

III. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur zum Teil begründet.

35

1. Der Kläger hat erstmals in der Revisionsinstanz Zinsen nicht erst ab Rechtshängigkeit, sondern aus 85,32 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2006 und aus 71,44 Euro brutto seit dem 1. Februar 2007 verlangt. Diese Erweiterung der Zinsforderung ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig. Zwar sind Klageänderungen und -erweiterungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Der Schluss der Berufungsverhandlung bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht. Antragsänderungen können aber aus prozessökonomischen Gründen dann zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag stützt (vgl. BAG 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - zu III der Gründe mwN, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35). Hier handelt es sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO, denn der Klageantrag ist lediglich in Bezug auf die Nebenforderungen erweitert worden, ohne dass sich der Klagegrund änderte. Der Sachverhalt für die Prüfung des Zinsanspruchs ist auch festgestellt.

36

2. Der Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB Zinsen für die restliche Urlaubsvergütung in Höhe von 85,32 Euro brutto für November 2006 erst ab dem 1. Februar 2007 und für die restliche Urlaubsvergütung für Januar 2007 in Höhe von 51,80 Euro brutto erst ab dem 1. April 2007 beanspruchen. Denn der Tagesdurchschnitt nach § 21 TVöD ist erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD).

37

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Düwell    

        

    Gallner    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Furche    

        

    Pielenz    

                 

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.