Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Aug. 2012 - 9 Sa 145/12

Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2012, Az.: 7 Ca 1322/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der vom Kläger behaupteten Folgen eines Arbeitsunfalls. Der Kläger war bei der nicht am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten zu 1), die einen betreibt, als Werkschutzfachkraft beschäftigt und am XY eingesetzt. Am 27.09.2010 erlitt der Kläger bei Durchführung eines Kontrollgangs einen Arbeitsunfall. Nach seiner Darstellung betrat er den Außenring der XY-arena und wurde von einem herunterstürzenden Deckenelement am Kopf getroffen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,-- € nebst Zinsen sowie auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem behaupteten Unfall zu bezahlen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2012, Az.: 7 Ca 1322/11 (Bl. 162 ff. d. A.).
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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht zur Begründung ausgeführt:
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Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB und § 253 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, woraus sich eine Haftung der Beklagten zu 2) ergeben soll. Er habe die Behauptung der Beklagten zu 2), dass diese nicht Eigentümerin der Grundstücke am XY sei, nicht bestritten. Auch habe er weder vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) Verkehrssicherungspflichten treffen, noch woraus sich diese ergeben würden. Darüber hinaus habe er auch nicht dargelegt, dass der Arbeitsunfall überhaupt durch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zu 2) verursacht worden sei. Auch scheitere eine Haftung der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) daran, dass sich die Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII auf einen möglichen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2) auswirke.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 23.02.2012 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 23.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 10.04.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23.05.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren ausschließlich gegenüber der Beklagten zu 2) weiter und macht zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:
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Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 836 BGB. Es spiele keine Rolle, ob die Beklagte zu 2) Eigentümerin des Grundstücks sei oder nicht. Sie sei jedenfalls Eigenbesitzer des XY und der sich darauf befindlichen Gebäude. Die Beklagte habe weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beobachtet habe. Auch vor dem Unfall hätten sich bereits Deckenplatten aus der Verankerung gelöst. Trotz Kenntnis habe die Beklagte keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen.
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Deshalb greife auch nicht das Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2010 zu bezahlen.
- 11
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,-- € jeweils zum ersten des Monats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2010 zu bezahlen.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung bestehen- aus dem Unfall vom 27.09.2010 zu bezahlen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 19.07.2012, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 215 ff. d. A.), entgegen und macht im Wesentlichen geltend:
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Sie sei keine Eigenbesitzerin des fraglichen Gebäudes, weshalb eine Haftung nach § 836 BGB ausscheide. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass schon vor dem Unfall sich Deckenplatten aus der Verankerung gelöst haben soll. Substantiierter Sachvortrag des Klägers hierzu fehle. Angesichts der Tatsache, dass die Deckenplatten -soweit bekannt- durch Fachfirmen installiert worden seien und es sich um ein nahezu neuwertiges Gebäude gehandelt habe, habe keine Veranlassung bestanden, an der ordnungsgemäßen Befestigung der Deckenplatten zu Zweifeln.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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1. Eine Haftung der Beklagten zu 2) nach § 836 Abs. 1 BGB besteht nicht. Ersatzpflichtiger nach § 836 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BGB ist der Eigenbesitzer des Grundstücks und zugleich des fraglichen Gebäudes oder Werkes. Eigenbesitzer ist nach § 872 BGB derjenige, der eine Sache als ihm gehörend besitzt. Der Kläger hat dafür, dass die Beklagte zu 2) das fragliche Gebäude, in welchem sich der Unfall ereignet haben soll, als ihr gehörig besessen hat, keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.
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2. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung nach § 837 BGB hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger hat in keiner Weise -weder erst- noch zweitinstanzlich- dargelegt, ob und welche vertragliche Beziehung, die ein Recht der Beklagten zum Besitz eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück i. S. d. § 837 BGB begründen könnten, die Beklagte zu demjenigen, der der Beklagten zu 2) ein solches Recht einräumen könnte, stehen soll.
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3. Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht besteht nicht. Eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt kommt nur bei einem Verschulden in Betracht. Ein Verschulden setzt jedenfalls voraus, dass der Schädiger die Verkehrspflicht erkennen konnte und erkannt hat oder die Möglichkeit der Verletzung eines Rechts und zumindest vorhersehbar war (vgl. etwa PWW/Schaub-BGB, 6. Aufl., § 823 BGB Rz. 132 m.w.N.). Der Kläger hat hierzu lediglich im Berufungsverfahren behauptet, auch vor dem Unfall hätten sich Deckenplatten gelöst und dies sei der Beklagten zu 2) bekannt gewesen. Wann diese Ereignisse stattgefunden haben und wodurch die Beklagte zu 2) hiervon Kenntnis erlangt haben soll lässt sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen.
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4. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 24.08.2012 beantragt hat, das Verfahren im Hinblick auf das in Kopie vorgelegte Schreiben der C. C-Stadt vom 23.08.2012 auszusetzen, liegt ein Aussetzungsgrund nicht vor. In Betracht kommt lediglich eine Aussetzung nach § 246 Abs. 1 ZPO. Allein durch das vorgelegte Schreiben werden keine Tatsachen deutlich, die die Annahme eines Verlustes der Prozessfähigkeit des Klägers rechtfertigen.
III.
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Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)