Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Sept. 2010 - 8 Ta 198/10

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.07.2010, Az.: 6 Ca 1407/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die gemäß §§ 78 ArbGG, 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung gegen die Beklagte zur Durchsetzung deren Verpflichtung aus dem Urteil vom 20.04.2010, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Senior-Controllerin weiterzubeschäftigen, ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.
- 2
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen titulierten Anspruch, bis zum Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits als Senior-Controllerin weiterbeschäftigt zu werden. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte bislang unstreitig nicht nachgekommen. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) sind erfüllt. Auf Antrag der Klägerin war daher nach § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld sowie ersatzweise Zwangshaft festzusetzen.
- 3
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Begründetheit des Zwangsvollstreckungsantrages weder die (behauptete) Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels entgegen, noch ist ihr die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Senior-Controllerin unmöglich geworden. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts im Beschluss vom 19.07.2010 (Bl. 221 - 224 d.A.), mit welchem der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen worden ist, Bezug genommen.
- 4
Dem titulierten Anspruch der Klägerin kann die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auch nicht entgegenhalten, dass sie das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der vorliegend streitbefangenen Kündigung mit Schreiben vom 25.03.2010 (erneut) zum 30.06.2010 gekündigt hat. Zwar endet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: Urteil vom 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 17) der Weiterbeschäftigungsanspruch materiell-rechtlich ab dem Zeitpunkt, ab dem eine weitere ausgesprochene Kündigung wirksam werden soll, wenn diese Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist. Solche nachträglich entstandenen Einwendungen gegen den durch das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch kann der Arbeitgeber jedoch nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 27.11.2007 - 10 Ta 263/07 - m.w.N.). Darüber hinaus erweist sich der diesbezügliche Einwand der Beklagten aber auch bereits deshalb als unbegründet, weil das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Urteil vom 29.06.2010 (Az. 6 Ca 259/10) festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25.03.2010 nicht aufgelöst worden ist und somit auch bezüglich dieser Kündigung ein erstinstanzliches, wenn auch noch nicht rechtskräftiges Urteil zu Gunsten der Klägerin existiert.
- 5
Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 6
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

moreResultsText
Annotations
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)