Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 01. Apr. 2009 - 3 Ta 40/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0401.3TA40.09.0A
bei uns veröffentlicht am01.04.2009

Tenor

1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren über den Antrag der Gläubigerin vom 02.12.2008 ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die Kosten dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

In dem Vergleich vom 16.09.2008, durch den die Parteien das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 8 Ca 857/08 - beendet haben, heißt es u. a. unter Ziffer 3.:

2

"3. Der Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Gesamtnote "gut" gemäß einem Entwurf der Klägerprozessbevollmächtigten" (s. Seite 3 f. der Sitzungsniederschrift vom 16.09.2008 - 8 Ca 857/08 - ArbG Kaiserslautern = Bl. 50 f. d. A.).

3

Mit dem - zunächst an das Amtsgericht Rockenhausen gerichteten - Antrag vom 02.12.2008 begehrte die Klägerin zur Erzwingung der im Vergleich vom 16.09.2008 - 8 Ca 857/08 - titulierten Verpflichtung des Beklagten zur Zeugniserteilung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, gegen den Schuldner festzusetzen.

4

Wegen der Begründung dieses Antrages wird auf den Schriftsatz vom 02.12.2008 (Bl. 62 ff. d. A.) verwiesen.

5

Der Beklagte beantragte nach näherer Maßgabe seiner Antragserwiderung vom 22.12.2008 (Bl. 65 ff. d. A.), worauf verwiesen wird,

6

den Antrag der Gläubigerin kostenpflichtig zurückzuweisen.

7

Nachdem sich die Gläubigerin mit dem Schriftsatz vom 06.01.2009 (Bl. 83 f. d. A.) weiter geäußert hatte, erließ das Arbeitsgericht den Beschluss vom 19.01.2009 - 8 Ca 857/08 - und setzte gegen den Schuldner zur Erzwingung folgender Handlung - Erteilung eines Zeugnisses mit der Gesamtnote "gut" gemäß dem Entwurf der Klägerprozessbevollmächtigten (Ziffer 3. des Vergleiches vom 26.09.2008) -

8

ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € und für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft gegen den Schuldner fest.

9

Gegen den ihm am 27.01.2009 zugestellten Beschluss vom 19.01.2009 - legte der Beklagte am 10.02.2009 mit dem Schriftsatz vom 09.02.2009 sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 09.02.2009 (Bl. 91 ff. d. A.) verwiesen.

10

Im Beschwerdeverfahren hat sich der Schuldner weiter mit den Schriftsätzen vom 09.03.2009 (Bl. 116 d. A.) und vom 24.03.2009 (Bl. 129 d. A.), worauf ebenfalls verwiesen wird, geäußert.

11

Der Beklagte erklärt die Hauptsacheerledigung mit dem Antrag,

12

die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

13

Die Klägerin erklärt ihr Einverständnis, den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 02.12.2008 übereinstimmend für erledigt zu erklären, und beantragt weiter,

14

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15

Wegen der Äußerungen der Klägerin im weiteren Beschwerdeverfahren wird auf deren Schriftsätze vom 12.02.2009 (Bl. 104 f. d. A.) sowie vom 13.03.2009 (Bl. 119 f. d. A.) und vom 27.03.2009 (Bl. 130 f. d. A.) Bezug genommen.

16

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

17

Die Entscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO entsprechend.

18

1. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 91a ZPO erstreckt sich grundsätzlich auf alle der ZPO unterliegenden Verfahren, - u. a. auch auf Zwangsvollsteckungsverfahren gemäß den §§ 887 ff. ZPO. Grundsätzlich kann die Erledigterklärung auch in einem Rechtsmittel-Rechtszug, also auch im Beschwerdeverfahren, erfolgen. Die insoweit bestehende besondere Voraussetzung (der Zulässigkeit des Rechtsmittels) ist vorliegend erfüllt:

19

Die Beschwerde des Schuldners ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, - insbesondere hat der Beklagte die Beschwerdeeinlegungsfrist gewahrt.

20

2. Es liegen übereinstimmende Erledigterklärungen bezüglich der "Hauptsache" vor. Hauptsache ist in einem Verfahren der vorliegenden Art (Antrag gem. § 888 ZPO) der das Zwangsvollstreckungsverfahren einleitende Antrag der Klägerin vom 02.12.2008. Diesen Antrag hat die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 13.03.2009 für erledigt erklärt. Dies ergibt (jedenfalls) die Auslegung der dort auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 13.03.2009 abgegebenen prozessualen Erklärung der Klägerin. Der Beklagte hat sich mit dem Schriftsatz vom 24.03.2009 der Erklärung der Hauptsacheerledigung angeschlossen, - damit ist der Tatbestand der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO gegeben.

21

3. In einem Fall der vorliegenden Art ist über die Kosten des gesamten Verfahrens, - also auch über die der unteren Instanz, zu entscheiden. Einer Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Zwangsgeldbeschlusses vom 19.01.2009 - 8 Ca 857/08 - bedurfte es nicht, da dieser infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien wirkungslos geworden ist (vgl. dazu den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2009 - 8 Ta 182/08 -). Um die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 19.01.2009 - 8 Ca 857/08 - klarzustellen, wird im vorliegenden Beschluss-Tenor ausdrücklich die Erledigung der Hauptsache festgestellt (§ 269 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 ZPO analog: "rückwirkende" Wirkungslosigkeit bzw. Wirkungslosigkeit "ex tunc"; vgl. OLG Thüringen v. 16.06.2002 - 6 W 248/02 -; OLG Hamm v. 30.10.1984 - 4 W 113/84 -).

22

a) Nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist insbesondere auf die Erfolgsaussicht des erledigten Antrages im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses abzustellen. Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, so ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit ihrem Antrag vom 02.12.2008 (bei Fortsetzung des Verfahrens) voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

23

Die Zulässigkeit eines Antrages der verfahrensgegenständlichen Art setzt - allgemeinen Grundsätzen entsprechend - die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ("Titel", "Klausel", "Zustellung") voraus, - insbesondere ist (hinsichtlich des Vollstreckungs-Titels) Voraussetzung, dass die verfahrensgegenständliche Verpflichtung des Schuldners genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO tituliert worden ist. Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Der genaue Inhalt des von dem Schuldner nach dem Vergleich vom 16.09.2008 zu erteilenden Zeugnisses lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs selbst nicht entnehmen. Darüber, dass überhaupt ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist, besteht kein Streit. Der Beklagte hat der Klägerin ein derartiges Zeugnis unstreitig erteilt. Das in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierte gesetzliche Bestimmtheitserfordernis gilt nicht nur für den Vollstreckungstitel "Endurteil", wie er in § 704 Abs. 1 ZPO genannt wird, sondern auch für die weiteren in § 794 Abs. 1 ZPO genannten Vollstreckungstitel. Das Bestimmtheitserfordernis gilt also insbesondere auch für die in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten (gerichtlichen) Vergleiche. So wie die Parteien die Ziffer 3. des Vergleiches vom 16.09.2008 - 8 Ca 857/08 - formuliert haben, hat der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Frage, was mit einem "wohlwollenden" qualifizierten Zeugnis "mit der Gesamtnote "gut" gemäß einem Entwurf der Klägerprozessbevollmächtigten" gemeint ist, hätte im Wortlaut des Vergleiches selbst, zumindest in einer mit dem Vollstreckungstitel (Vergleich) fest verbundenen Anlage klargestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist es anerkanntes Recht, dass die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt verleiht. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme. Insoweit ist das für die Zwangsvollstreckung geltende Erfordernis zu betonen, dass die nach dem Vollstreckungstitel zu erbringende Leistung aus dem Titel selbst heraus bestimmbar sein muss. Wird im Vollstreckungstitel auf andere Unterlagen Bezug genommen, so müssen diese regelmäßig als Anlage beigeheftet werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 06.02.2007 - 5 Ta 14/07 -; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2006 - 5 Ta 26/06 - sowie LAG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2008 - 8 Ta 39/08 - zur Unbestimmtheit der Formulierung "wohlwollend").

24

b) Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie der §§ 91 Abs. 1 und 891 Satz 3 ZPO die Kostenlast der Klägerin. Die Frage des Nachweises der Zustellung der vollstreckbaren Vergleichsausfertigung vom 16.09.2008 - 8 Ca 857/08 - kann dahingestellt bleiben. Zur Zustellung des Titels hat das Arbeitsgericht in seinen Beschlüssen vom 19.01.2009 und vom 17.02.2009 (= Nichtabhilfe-Entscheidung) keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Ein entsprechender Nachweis befindet sich in der Gerichtsakte, so wie sie dem Beschwerdegericht vom Arbeitsgericht vorgelegt wurde, nicht. Allerdings heißt es im Vollstreckungsantrag vom 02.12.2008 (auf Seite 1 - unten - = Bl. 62 d. A.), dass die vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellbescheinigung überreicht werde. Die in die Gerichtsakte eingeheftete Antragsschrift vom 02.12.2008 enthält jedoch keine Anlage, insbesondere keine Vergleichsausfertigung nebst Zustellbescheinigung (vgl. Bl. 64/65 d. A.).

25

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Feb. 2009 - 8 Ta 182/08

bei uns veröffentlicht am 13.02.2009

Tenor 1. Die Staatskasse wird angewiesen, das aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.09.2008, Az. 6 Ca 28/08, vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an die Beklagte zurückzuzahlen.

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Tenor

1. Die Staatskasse wird angewiesen, das aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.09.2008, Az. 6 Ca 28/08, vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an die Beklagte zurückzuzahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Rückerstattung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldbetrages zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens über den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers vom 07.07.2008 nebst den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Nachdem die Parteien das Verfahren über den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO noch über die Kosten des Verfahrens sowie über den Antrag der Beklagten auf Rückerstattung des vollstreckten Zwangsgeldes zu befinden. Einer Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Zwangsgeldbeschlusses vom 03.09.2008 bedurfte es nicht, da dieser in Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien wirkungslos geworden ist.

II.

2

1. Das gegen die Beklagte auf Antrag des Klägers zur Durchsetzung des mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.04.2008 titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs verhängte und am 02.10.2008 vollstreckte Zwangsgeld ist der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zurückzuerstatten.

3

Die Parteien haben im Berufungsverfahren den Kündigungsschutzrechtsstreit im Wege eines Prozessvergleichs beendet, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis durch die streitbefangene Kündigung zum 20.01.2008 aufgelöst worden ist. Damit ist die Rechtsgrundlage für den Zwangsgeldbeschluss vom 03.09.2008 entfallen, was zur Folge hat, dass der Beklagten in analoger Anwendung von § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich des vollstreckten Zwangsgeldes zusteht (BAG v. 06.12.1989 - 5 AZR 53/89 - AP Nr. 5 zu § 62 ArbGG 1979).

4

Die Beklagte war auch nicht gehalten, ihren Rückzahlungsanspruch im Klagewege geltend zu machen. Das Beschwerdegericht folgt diesbezüglich der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die Rückzahlungsanordnung durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann (vgl. LAG Bremen v. 30.09.2008 - 3 Ta 40/08 - m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hierfür sprechen schon Gründe der Prozessökonomie. Wenn es zur Aufhebung bzw. zum Wegfall eines Vollstreckungstitels kommt, so ist es dem Schuldner grundsätzlich nicht zuzumuten, ein eigenständiges Klageverfahren einzuleiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatskasse am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Der Staatskasse steht das Zwangsgeld nicht aus eigenem materiellem Recht zu. Die Rückzahlungsverpflichtung ist die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte, wenn ihr das Zwangsgeld - wie vorliegend - zugeflossen ist.

5

Der Rückerstattungsantrag der Beklagten ist jedoch nur in Höhe von 1.000,00 Euro begründet. Lediglich in dieser Höhe wurde ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom 02.10.2008 ein Zwangsgeld vollstreckt. Bei dem darüber hinaus gehenden Betrag in Höhe von 73,51 Euro handelt es sich ersichtlich um Vollstreckungskosten (Gebühren, Auslagen). Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Kosten der Beklagten vom Kläger zu erstatten sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hierüber ist vielmehr ggf. im Rahmen eines Verfahrens nach § 788 Abs. 2, 3 ZPO zu befinden.

6

2. Die Kosten des Verfahrens über den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes (einschließlich der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) sind gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

7

Nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherige Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist insbesondere auf die Erfolgsaussicht des erledigten Antrages im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses abzustellen.

8

Vorliegend war der Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Beklagte bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, d.h. dem Abschluss des Prozessvergleichs vom 26.11.2008, sowohl zulässig als auch begründet. Der Kläger hatte gegen die Beklagte gemäß Ziffer 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.04.2008 gegen die Beklagte einen titulierten Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Dieser Anspruch war nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu vollstrecken. Die Rechtsgrundlage für das vom Kläger insoweit betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren ist erst mit Eintritt des erledigenden Ereignisses (Prozessvergleich vom 26.11.2008) entfallen. Bis zu diesem Zeitpunkt war damit zugleich auch die von der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss erhobene sofortige Beschwerde unbegründet. Diesbezüglich wird im Übrigen - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die Gründe des in dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit ergangenen Beschlusses des Berufungsgerichts vom 14.11.2008, mit welchem der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten zurückgewiesen worden ist, in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

III.

9

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

10

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.