Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Feb. 2017 - 8 Sa 321/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0207.8SA321.16.0A
bei uns veröffentlicht am07.02.2017

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2016 - 9 Ca 3701/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Beträge an die Masse zurückzugewähren.

2

Der Beklagte war bei der E.-T. AG (nachfolgend Insolvenzschuldnerin) von November 2002 bis zu seiner fristlosen Eigenkündigung wegen verweigerter Gehaltszahlungen am 05.10.2010 als Key-Account-Manager mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 10.259,67 EUR beschäftigt. Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.12.2011 mit dem Az.: … (Bl. 94 ff. d.A.) wurden unter anderem offene Gehaltszahlungen an den Beklagten für die Monate Juli 2010 bis Oktober 2010 tituliert. Anlässlich der vom Beklagten aus diesem Titel betriebenen Zwangsvollstreckung in ein Geschäftskonto der späteren Insolvenzschuldnerin erhielt der Beklagte aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin eine Zahlung am 05.07.2012 in Höhe von 3.683,15 EUR und eine am 14.08.2012 in Höhe von 282,57 EUR.

3

Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.06.2012 (Az.: …) war die Insolvenzschuldnerin zur Rückzahlung von 1.988.539,48 EUR auf ein ihr über 2.000.000,00 EUR gewährtes Darlehen an die S. M. GmbH verurteilt worden. Um die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil abzuwenden, traf die Insolvenzschuldnerin im Juli 2012 eine Rückzahlungsvereinbarung mit der S. M. GmbH, die von der Insolvenzschuldnerin nach Zahlung der ersten Rate über 50.000,00 EUR am 31.07.2012 aber nicht mehr eingehalten wurde; die Forderung der S. M. GmbH wurde zuletzt in Höhe von 2.062.874,89 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt. Über diesen Anspruch der S. M. GmbH hinaus sah sich die Schuldnerin am 05.07.2012 weiterer offener Forderungen in Höhe von insgesamt 134.307,73 EUR ausgesetzt. Der Kassenbestand in der von der Insolvenzschuldnerin geführten Barkasse belief sich am selben Tag auf 34.860,97 EUR, der Sollsaldo auf dem Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin (mit einem der Schuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredit über 285.000,00 EUR) auf 415.433,16 EUR, das Guthaben der Insolvenzschuldnerin auf ihrem weiteren Geschäftskonto (ohne einen ihr auch für dieses Konto eingeräumten Kontokorrentkredit) auf 2.326,82 EUR.

4

Mit Beschluss vom 01.11.2012 zum Aktenzeichen … hat das Amtsgericht A-Stadt am selben Tag aufgrund des am 01.10.2012 bei Gericht eingegangenen eigenen Antrags der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Mit Schreiben vom 22.04.2013, vom 20.06.2013 und zuletzt mit Schreiben vom 09.07.2013 forderte die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten vergebens unter Fristsetzung auf, den Betrag in Höhe von insgesamt 3.965,72 EUR zur Insolvenzmasse zurückzugewähren.

6

Der Kläger hat zur Begründung seiner am 28.05.2015 zunächst bei dem Amtsgericht W. eingegangenen und dem Beklagten am 20.06.2015 zugestellten Klage vorgetragen, vom 05.07.2012 an bis zur Insolvenzeröffnung sei die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig gewesen.

7

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.965,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen,

11

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Rückgewähranspruch zu, wobei er zunächst auch die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin mit Nichtwissen bestritten hat. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung an einen Insolvenzgläubiger erfolgte Zahlungen seien keine anfechtbaren Rechtshandlungen wegen inkongruenter Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO. Zudem machte er geltend, dass eine wirksame Anfechtungserklärung durch den Kläger nicht erfolgt sei und inzwischen jedenfalls Verjährung oder zumindest Verwirkung eingetreten sei.

12

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 23.06.2016 der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben. Es hat den Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO für begründet erachtet. Es hat hierzu zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass Inkongruenz zu bejahen sei, da der Beklagte keinen Anspruch auf einen Vollstreckungserfolg unter Einschaltung staatlicher Vollstreckungsorgane gehabt habe. Für das Gericht sei zuletzt auch nicht zweifelhaft gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin spätestens ab dem 05.07.2012 nicht länger in der Lage gewesen sei, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und deshalb zahlungsunfähig gewesen sei. Einer ausdrücklichen Anfechtungserklärung durch den Kläger habe es zudem nicht bedurft. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren jedenfalls noch nicht abgelaufen. Schließlich lägen auch keine Anhaltspunkte für die Verwirkung der vom Kläger verfolgten Anfechtungsansprüche vor.

13

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Beklagten am 05.07.2016 zugestellt. Der Beklagte hat hiergegen am 01.08.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.10.2016 begründet.

14

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 401 ff. d. A.), macht der Beklagte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend:

15

Die Insolvenzschuldnerin sei zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht zahlungsunfähig gewesen, da sie die erste Rate in Höhe von 50.000,00 EUR an die S.-M. zum 31.07.2012 entsprechend der Vereinbarung vom 24.07.2012 gezahlt habe. Ferner sei er der Auffassung, dass keine inkongruente Deckung durch die Zwangsvollstreckung unter Beachtung der mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Rechtsicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung des verlautbarten gesetzgeberischen Sichtweise gegeben sei. Im Übrigen habe der Kläger es außergerichtlich nicht geschafft, ein rechtlich wirksames Aufforderungsschreiben an den Kläger zu richten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und des Umstandes, dass der Kläger erst mit den gesetzgeberischen Reformvorschlägen aktiv geworden sei, läge Verwirkung vor.

16

Der Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2016 - Az.: 90 CA 3701/15 abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Der Kläger verteidigt das angegriffene erstinstanzliche Urteil als zutreffend.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der zulässigen Klage stattgegeben. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Zahlungen ein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 i.V.m. §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu.

I.

23

Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs nach §§ 143 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen der im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Zahlungen sind gegeben.

24

1. Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Anfechtbar ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.

25

Dies ist vorliegend der Fall.

26

a) Der Beklagte erhielt die Zahlungen aus der Zwangsvollstreckung am 05.07.2012 und am 14.08.2012 und damit in der kritischen Zeit im zweiten bzw. dritten Monat vor dem Eröffnungsantrag vom 01.10.2012. Die Insolvenzschuldnerin war zu diesen Zeitpunkten auch bereits zahlungsunfähig, wie das Arbeitsgericht zutreffend und ausführlich dargestellt hat.

27

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

28

Hierbei ist es nicht erforderlich, dass der Schuldner überhaupt keine Zahlungen mehr leisten kann. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (BGH 24.05.2005 - IX ZR 123/04 - juris, Rn. 31).

29

Dem substantiierten Vortrag des Klägers ist der Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht qualifiziert entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht die Aufstellung der zum 05.07.2012 fälligen Verbindlichkeiten, sondern vielmehr allein die daraus folgende Bewertung der Zahlungsunfähigkeit bestritten. Doch konnte die Insolvenzschuldnerin aus den ihr verfügbaren Mitteln der Barkasse und des weiteren Geschäftskontos die bereits fälligen Verbindlichkeiten keineswegs bedienen und zwar mit oder ohne Blick auf die Darlehensrückzahlungsverpflichtung gegenüber der S. M. GmbH. Die Liquiditätslücke betrug egal wie (deutlich) mehr als 10 %. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin sich sodann noch im Juli 2012 mit der S. M. GmbH auf eine Ratenzahlung hinsichtlich des offenstehenden Darlehensrückzahlungsbetrages zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einigte und einmalig zum 31.07.2012 eine Rate in Höhe von 50.000,00 EUR zahlte, ändert hieran nichts. Einzelne Zahlungen schließen die Zahlungsunfähigkeit nicht aus, es sei denn, sie würden mehr als 90 % der gesamten fälligen Zahlungspflichten tilgen (MüKoInsO/Kayser , 3. Aufl. 2013, InsO § 131 Rn. 28 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall war. Diese einzelne Zahlung ändert daher nichts daran, dass sich die Insolvenzschuldnerin weiterhin auch zu diesem Zeitpunkt außer Stande sah ihren übrigen fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen. Zumal sie zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus nicht mehr in der Lage war, die hinzu gekommenen weiteren Verbindlichkeiten in Form der im Juli 2012 fällig gewordenen Gehälter ihrer Arbeitnehmer in Höhe von ca. 300.000 EUR zu zahlen.

30

b) Entgegen der Auffassung der Berufung ist das Arbeitsgericht zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die im Wege der Zwangsvollstreckung am 05.07.2012 und am 14.08.2012 beigetriebenen Beträge eine inkongruente Befriedigung des Beklagten bewirkten.

31

Der Gläubiger hat eine Befriedigung nicht nur dann nicht „in der Art“ zu beanspruchen, wenn er an Stelle der Leistung, die er zu fordern hat, in der kritischen Zeit eine andere, nicht geschuldete Leistung erhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24.10.2013 – 6 AZR 466/12, NZA-RR 2014, 254 ff. m.w.N.) und des Bundesgerichtshofs (BGH 24.05. 2012 - IX ZR 96/11 - Rn. 2) hatte der Gläubiger auch eine während dieser Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung nicht „in der Art“ zu beanspruchen.

32

Der erneut mit der Berufungsbegründung vorgebrachte Einwand, dass es wenig interessengerecht scheint, wenn ein Gläubiger, der lediglich von den ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Zwangsmitteln Gebrauch gemacht hat, unabhängig von der Kenntnis der schuldnerischen Krise um die Früchte seiner Anstrengungen gebracht werden kann und seine Auffassung auch vom Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung vom 18.12.2015 (BT-Drucks. 18/7054) geteilt werde, vermag nicht zu überzeugen.

33

Denn es ist nach Auffassung der Berufungskammer sachlich gerechtfertigt, den Vorrang des zeitlich früheren Gläubigers ohne subjektive Voraussetzungen begrenzt in typisierender Betrachtungsweise einzuschränken, wenn das Vermögen eines Schuldners nicht mehr ausreicht, um alle seine Gläubiger zu befriedigen. Die stärkere Einschränkung für diejenigen Gläubiger, die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung - im Gegensatz zu freiwilliger Zahlung (§ 130 InsO) - finden, ist gerechtfertigt, weil gerade der Zahlungsrückstand des Schuldners, welcher den Gläubiger zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst, (auch bei ihm) den "Verdacht" wecken muss, dass der Schuldner insolvenzreif ist, also nicht mehr alle seine Gläubiger zu befriedigen vermag (vgl. zu diesem Aspekt bereits LG Köln 21.07.2010 - 13 S 89/10, ZIP 2010, 2060).

34

Zudem rechtfertigt sich diese Differenzierung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs auch dadurch, dass der Gläubiger, der staatliche Zwangsmaßnahmen in Anspruch nimmt oder androht, anders als der Gläubiger, der eine freiwillige Zahlung entgegennimmt, aktiv auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des Schuldners zugreift und zugleich andere Gläubiger von einem solchen Zugriff ausschließt. In der Unternehmenskrise soll eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht mehr durch den Einsatz von oder die Drohung mit staatlichen Machtmitteln erzwungen werden. Der Einsatz dieser Mittel nimmt der Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. Muss der Gläubiger den Schuldner durch die Drohung mit der Zwangsvollstreckung zur Leistung zwingen, liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist. Eine solche Leistung ist nicht insolvenzfest (BAG 24.10.2013 – 6 AZR 466/12, NZA-RR 2014, 254 ff. m.w.N., vgl. auch BGH 24.05. 2012 - IX ZR 96/11 - Rn. 2).

35

Schließlich hat diese Rechtsprechung vom Gesetzgeber bisher auch Anerkennung gefunden. So ist sie bereits im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 bestätigt worden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 16/3844 S. 11) und ist jedenfalls deshalb legitimiert (vgl. BAG 31.08.2010 – 3 ABR 139/09, NZA 2011, 995). Schon damals wurde der erneut mit dem jetzigen Gesetzesentwurf wieder aufgegriffene Formulierungsvorschlag, nach dem eine Rechtshandlung „nicht allein dadurch zu einer solchen nach § 131 Satz 1“ wird, dass „der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangt“ hat, aufgrund einer bewussten Entscheidung im parlamentarischen Verfahren nicht Gesetz, weil sie als mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht vereinbar angesehen wurden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 16/3844 S. 11, vgl. BAG 31.08.2010 – 3 ABR 139/09, NZA 2011, 995).

36

Dementsprechend sieht der jetzige Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung in Artikel 2 (BT-Drucks. 18/7054, s. 8) auch vor, dass nach Art. 103 … des Einführungsgesetzes zur InsO auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits eröffnet worden sind, das bis dahin geltende Recht weiter anzuwenden ist. Dem Gesetzesentwurf lässt sich daher nur die Absicht der Bundesregierung entnehmen, für die Zukunft die Rechtslage zu ändern. Eine derartige Absicht berechtigt aber nicht die Gerichte, die geltende und anerkannte Rechtslage außer Acht zu lassen.

37

Weitere Tatbestandsvoraussetzungen hat § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht. Insbesondere ist es ohne Relevanz, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung noch keine Hinweise auf eine bestehende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hatte.

38

2. Der Kläger hat mit der Erhebung der vorliegenden Klage am 28.05.2015, die dem Beklagten zeitnah zugestellt wurde, auch rechtzeitig vor Verjährungseintritt die Verjährung nach § 146 Abs. 1 InsO durch Rechtsverfolgung nach § 204 BGB gehemmt. Gemäß § 199 Abs. 1 begann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist vorliegend erst mit dem Schluss des Jahres 2012, da am 01.11.2012 mit Beschluss des Amtsgerichts die Insolvenz über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet wurde.

39

3. Schließlich ist der Anspruch entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verwirkt.

40

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie hat jedoch nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Weiterhin muss - als Zumutbarkeitsmoment - das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Erfüllung des Anspruchs oder die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (BAG 13.11.2014 - 6 AZR 869/13 -, NZA 2015, 1259 ff.).

41

Der Umstand, dass der Kläger als Insolvenzverwalter die dreijährige Verjährungsfrist weitestgehend ausschöpfte bevor er die vorliegende Klage erhob, vermag keinen Vertrauenstatbestand in der Hinsicht zu begründen, dass er das Anfechtungsrecht nicht mehr ausüben werde (vgl. so auch die herrschende Meinung zu dieser gängigen Praxis z.B. MüKoInsO/Kirchhof, 3. Aufl. 2013, InsO § 146 Rn. 11).

42

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch dem Umstand, dass der Kläger nach den außergerichtlichen schriftlichen Zahlungsaufforderungen im Jahr 2013 mit der Klageerhebung bis zum Sommer 2015 zuwartete, kein Vertrauensmoment zu. Auch insoweit liegt ein reiner Zeitablauf vor. Das nötige Umstandsmoment kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die damaligen Rückzahlungsaufforderungsschreiben von der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne Beifügung einer Originalvollmacht erfolgten und daher vom Beklagten zurückgewiesen wurden.

43

Zum einem missversteht der Beklagte bei seiner Argumentation das Wesen der Insolvenzanfechtung. Sie beruht auf der Annahme, dabei handele es sich - wie bei der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB - um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach § 174 S. 1 BGB zurückgewiesen werden könnte. Die Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO muss jedoch nicht - erst recht nicht ausdrücklich - erklärt werden, um wirksam ausgeübt zu werden. Sie ist kein Gestaltungsrecht, sondern lediglich das Geltendmachen der Rechtsfolgen, die sich aus der von selbst bestehenden Anfechtbarkeit gemäß § 143 InsO ergeben. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts reicht es darum aus, dass die Anfechtungsabsicht erkennbar ist (BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 8; BGH 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06 - Rn. 11). Diese Absicht wird aber auch aus einem Anfechtungsschreiben erkennbar, dass im Namen des Insolvenzverwalters ohne (Original-)vollmacht unter Hinweis auf den beigefügten Insolvenzeröffnungsbeschluss die Rückzahlung der im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Beträge mit Zahlungsfrist verlangt. Für eine analoge Anwendung des § 174 BGB ist im vorliegenden Fall daher kein Raum. Denn der Beklagte konnte sich aufgrund dieser Schreiben auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht nicht mehr darauf verlassen, dass die anfechtbar erlangten Zahlungen nicht mehr zur Masse zurückgefordert werden. Der Empfänger einer Erklärung der Anfechtungsabsicht hat kein durch § 174 BGB zu schützendes Interesse, unverzüglich klare Verhältnisses zu schaffen (vgl. zu diesem Grundgedanken des § 174 BGB Soergel/Leptien, 13. Aufl., § 174 BGB Rn. 1). Anders als bei einer rechtsgestaltenden einseitigen Willenserklärung, wie etwa der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wird mit der Erklärung der Anfechtungsabsicht lediglich zur Erfüllung eines nach § 143 InsO bestehenden Anspruchs aufgefordert und keine weitere gestaltende Wirkung ausgelöst.

44

Zum anderen würde aber auch selbst bei abweichender Auffassung hinsichtlich der der analogen Anwendung des § 174 BGB, dies lediglich bedeuten, dass es keine wirksame außergerichtliche Geltendmachung im vorliegenden Fall gegeben hätte. Der Umstand, dass dann eine formwirksame Anfechtungserklärung erst in der vorliegenden Klage zu sehen wäre, vermag aber ebenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten zu begründen. Denn auch dann verbliebe es allein dabei, dass der Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung bis zum Sommer 2015 zuwartete, was nicht weiter verwerflich ist.

45

Hinsichtlich des ferner vom Beklagten dem Kläger unterstellten angeblichen Motivs einer Rechtsänderung zuvorzukommen, ist zum einem bereits anzumerken, dass die Inanspruchnahme der geltenden Rechtslage im vorliegenden Fall wohl kaum zu missbilligen ist. Zum anderen geht dieser Einwand aber auch fehl, da etwaige Gesetzesänderungen mit dem Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung nur für zukünftige Insolvenzeröffnungen angestrebt werden und damit die hiesige Rückgewährforderung aus einer Insolvenzeröffnung aus dem Jahr 2012 nicht betreffen.

46

4. Der Zinsanspruch folgt nach der maßgeblichen jetzigen Gesetzeslage aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 291 S. 1 Hs. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

47

§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO enthält insoweit eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB. Auf Grund dieser Anknüpfung ist der Rückgewähranspruch auf anfechtbar erlangtes Geld als rechtshängiger Anspruch zu behandeln, so dass die Regeln über Prozesszinsen anzuwenden sind. Da der Rückgewähranspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird (BGH 01.09.2007, - IX ZR 96/04 -, NJW-RR 2007, 557 Rn. 14, 19 f.), beginnt die Zinspflicht entsprechend § 291 S. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt. Auf die erst später erfolgte Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt es daher nach der maßgeblichen jetzigen Gesetzeslage nicht an.

II.

48

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

49

2. Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Es handelt sich um eine Entscheidung, der über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung zukommt. Darüber hinaus sieht die Berufungskammer sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie der zitierten herrschenden Meinung.

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bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1106/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09

bei uns veröffentlicht am 19.05.2011

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. September 2009 - 7 Sa 1032/08 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Aug. 2010 - 3 ABR 139/09

bei uns veröffentlicht am 31.08.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. September 2009 - 9 TaBV 58/09 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

2
1. Eine Befriedigung oder Sicherung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279; vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 248; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, WM 2011, 369 Rn. 7). Der Schuldner leistet nach der Rechtsprechung regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung , wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO Rn. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgehen können, die Schuldnerin habe die Beitragszahlungen nicht unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung entrichtet.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

2
1. Eine Befriedigung oder Sicherung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279; vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 248; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, WM 2011, 369 Rn. 7). Der Schuldner leistet nach der Rechtsprechung regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung , wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO Rn. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgehen können, die Schuldnerin habe die Beitragszahlungen nicht unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung entrichtet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. September 2009 - 9 TaBV 58/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller vom Beteiligten zu 2) im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung einer im Zusammenhang mit der Ausbringung einer Pfändung in ein Bankkonto erlangten Geldleistung an die Masse verlangen kann.

2

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH. Bei dieser bestand ein Betriebsrat. Eines seiner Mitglieder nahm an einer Schulungsveranstaltung des zu 2) beteiligten Anfechtungsgegners teil. Da die Insolvenzschuldnerin die Kosten der Schulungsteilnahme nicht zahlte, machte der Anfechtungsgegner diese Kosten aus abgetretenem Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend. Er setzte seine Forderung nach Obsiegen in zwei Instanzen im Wege der Zwangsvollstreckung durch.

3

Ebenfalls aus abgetretenem Recht des Betriebsratsmitglieds machte der Anfechtungsgegner sodann die durch dieses Beschlussverfahren entstandenen Anwaltskosten in einem weiteren Beschlussverfahren geltend. Die Insolvenzschuldnerin wurde verpflichtet, dem Anfechtungsgegner 437,58 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Aufgrund dieses Titels ließ der Anfechtungsgegner der Postbank, bei der die Insolvenzschuldnerin ein Konto führte, unter dem 21. März 2007 ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen. Gleichzeitig beantragte er den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Forderungen der Insolvenzschuldnerin aus der laufenden Kontoverbindung. Am 4. April 2007 teilte die Postbank dem Anfechtungsgegner mit, die Insolvenzschuldnerin sei zur Zahlung bereit. Unter dem 12. April 2007 erfolgte eine Überweisung in Höhe von 563,53 Euro an den Anfechtungsgegner. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erging am 16. April 2007. Auf Antrag vom 9. Mai 2007 eröffnete das Amtsgericht am 1. August 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter. Von finanziellen Schwierigkeiten der Insolvenzschuldnerin erfuhr der Anfechtungsgegner erstmals zu einem späteren Zeitpunkt.

4

Der Insolvenzverwalter hat die Auffassung vertreten, der Masse stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrages in Höhe von 563,53 Euro zu. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 InsO lägen vor, da der Anfechtungsgegner durch die im Hinblick auf die drohende Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung eine inkongruente Deckung erlangt habe. Anfechtbar seien sowohl das durch die Pfändung erlangte Pfandrecht als auch die tatsächlich durchgeführte Zahlung. Er habe zudem Anspruch auf Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

5

Der Insolvenzverwalter hat sinngemäß beantragt,

        

dem Anfechtungsgegner aufzugeben, an ihn 563,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen.

6

Der Anfechtungsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

7

Er hat die Auffassung vertreten, ein Fall der inkongruenten Deckung liege nicht vor. Im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheiten oder Befriedigungen seien nicht inkongruent.

8

Der Insolvenzverwalter hat zunächst Klage zum Amtsgericht erhoben. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit mit einem am 11. Juli 2008 verkündeten, nicht angefochtenen Beschluss wegen der „sachlichen“ Zuständigkeit „gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG“ an das Arbeitsgericht verwiesen. Die Unterschrift des Richters befindet sich unter dem Beschlusstenor. Hinsichtlich der Begründung des Beschlusses ist auf eine nicht unterzeichnete Anlage Bezug genommen. So wurde der Beschluss den Beteiligten als Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens auch zugestellt. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren zunächst als Urteilsverfahren geführt, es jedoch durch ebenfalls nicht angegriffenen Beschluss vom 11. November 2008 in das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren verwiesen. Es hat sodann den Zahlungsantrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters hat ihm das Landesarbeitsgericht stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Anfechtungsgegner weiter das Ziel der Abweisung des Antrags. Der Insolvenzverwalter begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

9

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

10

I. Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.

11

1. Nachdem das Amtsgericht den Rechtsstreit durch nicht angefochtenen Beschluss an das Arbeitsgericht verwiesen hat, ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (§ 93 Abs. 2, § 65 ArbGG).

12

a) Der Beschluss des Amtsgerichts ist rechtswirksam, obwohl er entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG keine Gründe enthält. Der erkennende Richter hat lediglich den Tenor des Beschlusses unterzeichnet, nicht jedoch die Gründe. Diese sind dem Beschluss nur als nicht unterzeichnete Anlage beigefügt. Durch die Anheftung der Gründe an den Beschluss ist nicht sichergestellt, dass sie von der Unterschrift des entscheidenden Richters gedeckt sind. Sie sind deshalb nicht als Teil des Beschlusses zu behandeln (vgl. für den gleich gelagerten Fall der Rechtsmittelbelehrung: BAG 30. September 1998 - 5 AZR 690/97 - zu I der Gründe, AP BBiG § 10 Nr. 8 = EzA BBiG § 10 Nr. 4). Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (vgl. zB OLG Nürnberg 25. Januar 2001 - 4 W 4558/00 - MDR 2001, 893).

13

b) Da der Verweisungsbeschluss nicht angefochten wurde, ist nicht zu prüfen, ob für Rechtsstreitigkeiten, die die Insolvenzanfechtung von Leistungen arbeitsrechtlicher Art zum Gegenstand haben, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist (§ 93 Abs. 2, § 65 ArbGG; vgl. zur Anfechtung von Vergütungszahlungen BAG 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07 - BAGE 126, 117 sowie 31. März 2009 - 5 AZB 98/08 - ZIP 2009, 831 einerseits und BGH 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 10 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 73 andererseits, dazu wiederum: BAG 15. Juli 2009 - GmS-OGB 1/09 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 74).

14

2. Nachdem das Arbeitsgericht die Sache in das Beschlussverfahren verwiesen hat, ist auch nicht mehr zu prüfen, ob das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart ist (§ 93 Abs. 2, § 65 ArbGG).

15

II. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Insolvenzverwalters unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses zu Recht stattgegeben. Der Insolvenzverwalter hat nach § 143 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO Anspruch auf Rückzahlung des an den Anfechtungsgegner geleisteten Betrages an die Masse. Die geleistete Zahlung ist als inkongruente Deckung anfechtbar.

16

1. Eine durch Zwangsvollstreckung oder Drohung mit Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung ist wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme staatlichen Zwangs eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger „nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit“ zu beanspruchen hatte und damit inkongruent iSv. § 131 Eingangssatz InsO. Sie ist deshalb unter den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift genannten Voraussetzungen anfechtbar. Dies entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309; 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - zu II 2 der Gründe, NJW 2002, 2568).

17

a) Nach dieser Rechtsprechung wird das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmaßnahmen eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGH 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2002, 2568). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 9. September 1997 (- IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309) verdrängt § 131 InsO bereits in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger. Rechtshandlungen, die während des von dieser Vorschrift erfassten Zeitraums auf hoheitlichem Zwang beruhen, können danach nicht mit der Erwägung als kongruent angesehen werden, dem Anfechtungsgegner habe ein fälliger Anspruch zugestanden, für den die Rechtsordnung das Instrumentarium der Einzelzwangsvollstreckung zur Verfügung stelle (BGH 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - zu II 2 b der Gründe, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Anfechtbarkeit nicht darauf an, ob die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat. Vielmehr ist eine Sicherung oder Befriedigung auch dann inkongruent, wenn diese unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung gewährt wurde (11. April 2002 - IX ZR 211/01 - zu II 2 c der Gründe, aaO).

18

b) Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst - soweit sie die durch (Drohung mit) Zwangsvollstreckung erlangte Erfüllung betrifft - um gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung (zu Begriff und Voraussetzungen BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 38 mwN, NZA 2010, 1068) gehandelt hat (verneinend BGH 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2003, 1201; vgl. auch LG Köln 21. Juli 2010 - 13 S 89/10 - mwN, ZIP 2010, 2060). Diese Rechtsprechung ist jedenfalls zwischenzeitlich durch das Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) legitimiert.

19

aa) § 131 InsO wurde „in Anlehnung“ an das Konkursrecht geschaffen(BT-Drucks. 12/2443 S. 158; abweichend insoweit der Erste Bericht der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahre 1985, Leitsatz 5.2.2). Nach der Rechtsprechung zu der in den maßgeblichen Teilen im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung in § 30 Nr. 2 KO wurden nur im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherungen als inkongruente Deckung angesehen, nicht jedoch die durch Zwangsvollstreckung erlangte Erfüllung, sofern diese nicht durch die Verwertung anfechtbar erlangter Sicherungsrechte erfolgte(vgl. etwa BGH 26. Februar 1969 - VIII ZR 41/67 - zu 3 b der Gründe, MDR 1970, 41).

20

Diese Rechtsprechung beruhte wesentlich auf einem Urteil der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 6. Dezember 1883 (- II 213/83 - RGZ 10, 33). Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Konkursordnung haben die Vereinigten Zivilsenate dabei angenommen, eine „Rechtshandlung“ iSd. Vorgängerregelung zu § 131 InsO sei nicht nur eine solche des Gemeinschuldners, sondern auch eine solche Dritter, etwa von Vollstreckungsgläubigern. Damit wurde zugleich der § 141 InsO entsprechenden Bestimmung der KO Rechnung getragen. Die Anfechtung war somit nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger über einen vollstreckungsfähigen Titel verfügte. Ein Titel wirkte vielmehr anfechtungsrechtlich neutral und die Zwangsvollstreckung als solche führte nicht zur Erweiterung von Anfechtungsmöglichkeiten.

21

Demgegenüber subsumierte der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 9. September 1997 (- IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309; aA BAG 17. Juni 1997 - 9 AZR 753/95 - zu II 2 a bb der Gründe, AP KO § 106 Nr. 1 = EzA KO § 106 Nr. 1), die nach Erlass, aber vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung noch zur Konkursordnung erging, die Zwangsvollstreckung nicht mehr nur unter das Tatbestandsmerkmal „Rechtshandlung“ iSd. Anfechtungsrechts bei inkongruenter Deckung mit der Folge, dass sie grundsätzlich zu einer Anfechtung führen kann. Vielmehr nahm er nunmehr an, die Inanspruchnahme des gesetzlich vorgesehenen staatlichen Zwangs sei stets etwas, das der Gläubiger im Sinne der weiteren Tatbestandsvoraussetzung für eine inkongruente Deckung „nicht in dieser Art“ zu beanspruchen habe; damit unterliege auch die mit Hilfe der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung den Regeln über die Anfechtung wegen inkongruenter Deckung.

22

bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 131 InsO hat im Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge eine Bestätigung erfahren und ist jedenfalls deshalb legitimiert.

23

Diesem Gesetz liegt der Entwurf eines „Gesetz(es) zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“ der Bundesregierung zugrunde (BT-Drucks. 16/886 S. 5). Art. 2 des Entwurfs enthielt Vorschriften, die die Insolvenzanfechtung erschwert hätten. Nr. 4 sah die Ergänzung des § 131 Abs. 1 InsO durch einen weiteren Satz vor, nach dem eine Rechtshandlung „nicht allein dadurch zu einer solchen nach Satz 1“ wird, dass „der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangt“. In der Begründung dieses Entwurfs äußerte die Bundesregierung dabei Zweifel an der von der Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung der insolvenzrechtlichen Vorschriften, wonach eine in der „Krise“ durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung inkongruent sein soll (BT-Drucks. 16/886 S. 12). Die geplanten Änderungen des Rechts der Insolvenzanfechtung sind aufgrund einer bewussten Entscheidung im parlamentarischen Verfahren jedoch nicht Gesetz geworden, weil sie als mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht vereinbar angesehen wurden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 16/3844 S. 11). Wird in dieser Weise eine höchstrichterliche Rechtsprechung in einem Gesetzgebungsverfahren, das mit einem Gesetzesbeschluss endet, bestätigt, schafft dies eine Legitimation dafür, diese Rechtsprechung aufrechtzuerhalten (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 35, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; für die hier in Frage stehende Problematik ebenso LG Köln 21. Juli 2010 - 13 S 89/10 - Juris-Rn. 23 f., ZIP 2010, 2060).

24

An dieser Schlussfolgerung ist der Senat nicht durch das Urteil des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1997 (- 9 AZR 753/95 - AP KO § 106 Nr. 1 = EzA KO § 106 Nr. 1)gehindert. Diese Entscheidung erging vor dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigenden Gesetzgebungsverfahren. Sie betraf deshalb eine andere Rechtslage.

25

c) Gegen die Annahme, eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung sei inkongruent, bestehen auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

26

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch verletzt, dass lediglich die Erfüllung mit Hilfe oder durch Androhung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch die freiwillige Erfüllung von Forderungen durch den späteren Insolvenzschuldner die Anfechtbarkeit begründet. Für die Ungleichbehandlung bestehen ausreichende Differenzierungsgründe. Der der Insolvenzordnung zugrunde liegende Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) setzt notwendig voraus, einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip, wie es zB in § 804 Abs. 3 ZPO Ausdruck findet, zurückzutreten hat. Es ist also zu bestimmen, wie lange der Staat seine Zwangsmittel zur Verfügung stellt, um Sicherungen und Befriedigungen zu ermöglichen, die einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung entgegenstehen. Mit der erleichterten Anfechtbarkeit werden zudem im Zeitpunkt materieller Insolvenz, die an sich eine Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung erfordert, aus der Vollstreckungsmöglichkeit resultierende Sondervorteile beseitigt (vgl. hierzu bereits BGH 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 136, 309). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es von Zufälligkeiten - beispielsweise im gerichtlichen Verfahren - abhängt, ob ein Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel erlangen konnte oder nicht.

27

bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vor.

28

d) Entgegen der Rechtsbeschwerde gebieten auch arbeitsrechtliche Besonderheiten keine abweichende Beurteilung. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren bestehen zwar Abweichungen vom Verfahren der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit. Dies betrifft die Kostentragungspflicht für den eigenen Bevollmächtigten in erster Instanz (§ 12a ArbGG) oder den Ausschluss der prozessualen Möglichkeit der Kostenfestsetzung im Beschlussverfahren (dazu BAG 2. Juni 2008 - 3 AZB 24/08 - Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 85 Nr. 11 = EzA BetrVG 2001 § 23 Nr. 2). Auf derartige Besonderheiten kommt es jedoch nach der Konzeption der Insolvenzordnung, der der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zugrunde liegt, nicht an.

29

2. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Der Anfechtungsgegner hat die erlangte Zahlung verzinst der Masse zuzuführen.

30

a) Die Insolvenzschuldnerin hat die angefochtene Leistung bewirkt, nachdem der Anfechtungsgegner eine Vorpfändung ausgebracht und damit das Verfahren der Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte. Da die Zahlung innerhalb eines Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag, ist sie - ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssten - nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

31

Die Zahlung ist auch nicht aufgrund eines Pfandrechts erfolgt, das seinerseits anfechtungs- und auch sonst insolvenzfest gewesen wäre, so dass mangels Gläubigerbenachteiligung die Anfechtbarkeit der Befriedigung ausgeschlossen wäre (§ 129 Abs. 1, § 47 InsO; vgl. dazu BGH 21. März 2000 - IX ZR 138/99 - zu II 2 der Gründe, DB 2000, 1660). Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit einer durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlangten Sicherheit kommt es nicht auf die Vorpfändung, sondern auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an (vgl. BGH 23. März 2006 - IX ZR 116/03 - BGHZ 167, 11). Dieser wurde erst im letzten Monat vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erlassen und wurde deshalb innerhalb des in § 88 InsO genannten Zeitraums zugestellt. Die durch ihn erlangte Sicherheit wurde daher mit Verfahrenseröffnung unwirksam.

32

b) Die vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Insolvenzeröffnung stehen der Masse nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO iVm. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 BGB zu(BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 11 ff., BGHZ 171, 38).

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Stemmer    

        

    Heuser    

                 

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. Juli 2013 - 10 Sa 1106/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung des dem Beklagten im Wege einer mittelbaren Zuwendung über das Konto der Ehefrau des späteren Schuldners gezahlten Nettoentgelts für März 2008 im Wege der Insolvenzanfechtung.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das auf Eigenantrag des Schuldners vom 13. Mai 2008 am 27. Juni 2008 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, das am 20. Januar 2011 in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde. Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners, der im Frühjahr 2008 noch ca. 20 weitere Arbeitnehmer beschäftigte.

3

Am 20. Februar 2008 trat der Schuldner zahlreiche Forderungen erfüllungshalber an seine Ehefrau ab, die der Kläger erfolgreich angefochten hat. Am 3. März 2008 leitete der frühere Geschäftspartner des Schuldners die Zwangsvollstreckung aus einem am 8. Februar 2008 geschlossenen Schuldanerkenntnis über 820.000,00 Euro, in dem sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, ein. Zuvor hatte er mit Schreiben vom 28. Februar 2008 ein vorläufiges Zahlungsverbot gegenüber einem Drittschuldner erwirkt.

4

Am 26. März 2008 wurde vom Geschäftskonto des Schuldners, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit mehr als 150.000,00 Euro im Soll befand, ein Betrag von 100.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Löhne“ auf ein privates Girokonto seiner Ehefrau überwiesen. Der Schuldner war nie Inhaber dieses Kontos und hatte seit Eröffnung im Jahr 1995 zu keiner Zeit Vollmacht über dieses Konto. Am 28. März 2008 überwies die Ehefrau des Schuldners ua. das Nettoentgelt des Beklagten für März 2008 von 1.776,30 Euro. Als Verwendungszweck war „W ARCHITEKTEN“ angegeben. Dem Beklagten wurde das Nettoentgelt am Ende des Monats März 2008 mit der Angabe „W Architekten“ gutgeschrieben.

5

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 die Anfechtung der Zahlung des Entgelts für März 2008. Dieses Schreiben ging dem Beklagten nicht zu, weil er unter der angegebenen Adresse nicht mehr gemeldet war. Am 30. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei dem Arbeitsgericht Hannover den Erlass eines Mahnbescheids. Den Anspruch bezeichnete er wie folgt:

        

„Anspruch auf Rückgewähr auf Grund Insolvenzanfechtung des über das Konto der H M gezahlten Arbeitsentgeltes für den Monat März 2008 i. H. v. 1.776,30 EUR netto“.

6

Der noch mit der unzutreffenden Anschrift des Beklagten am 3. Januar 2012 erlassene Mahnbescheid konnte ebenfalls nicht zugestellt werden. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 übermittelte der Kläger dem Arbeitsgericht die ihm zwischenzeitlich durch eine Auskunft des Einwohnermeldeamts bekannt gewordene neue Anschrift des Beklagten, die im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Oldenburg liegt. Das Arbeitsgericht äußerte daraufhin mit Schreiben vom 10. Januar 2012 unter Einräumung einer Frist von einem Monat zur Stellungnahme Bedenken zur örtlichen Zuständigkeit. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2012 diese Bedenken unter Hinweis auf § 48 Abs. 1a ArbGG ausgeräumt hatte, stellte das Arbeitsgericht den Mahnbescheid am 27. Januar 2012 zu. Der Beklagte erhob vor Erlass eines Vollstreckungsbescheids Widerspruch.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Entgeltzahlung habe eine inkongruente Deckung bewirkt, weil die Zahlung über das Konto der Ehefrau des Schuldners erfolgt sei. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass die Aktivmasse verkürzt worden sei. Er hat behauptet, der Schuldner sei im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Zustellung sei noch „demnächst“ erfolgt.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.776,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Zahlung habe keine inkongruente Deckung bewirkt, und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Abrede gestellt. Der Anspruch scheitere auch daran, dass er verjährt sei. Vor Ablauf des Jahres 2011 sei keine wirksame Insolvenzanfechtung erklärt worden. Es fehle am Zugang einer entsprechenden Willenserklärung. Die fehlende Anfechtung könne durch die Zustellung des Mahnbescheids nicht nachgeholt werden. Darauf, ob der Mahnbescheid „demnächst“ zugestellt worden sei, komme es deshalb nicht an. Auch daran fehle es jedoch. Schließlich sei der Anspruch verwirkt.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch als verjährt angesehen. Das Landesarbeitsgericht hat kongruente Deckung angenommen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob der Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt ist. Dazu bedarf es noch der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

12

I. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend, wenn auch ohne jede Begründung, davon ausgegangen, dass eine Rechtshandlung des Schuldners und nicht eine solche seiner nicht insolventen Ehefrau angefochten, damit der Anwendungsbereich der §§ 129 ff. InsO eröffnet und Anfechtungsgegner der Beklagte ist. Zwar war die Überweisung des Nettoentgelts für März 2008 selbst eine Rechtshandlung der Ehefrau des Schuldners, weil diese Kontoinhaberin war (vgl. BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 8). Gegenstand der vorliegenden Anfechtung ist jedoch nicht die Überweisung, sondern die durch den Schuldner als Arbeitgeber mittelbar über das Konto seiner Ehefrau bewirkte Erfüllung des Entgeltanspruchs für März 2008. Dabei handelte es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners. Mittelbare Zuwendungen sind im Allgemeinen so zu behandeln, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323). Das gilt vorliegend umso mehr, als der Schuldner zuvor das Privatkonto seiner Ehefrau mit Geldmitteln des Betriebs aufgefüllt und damit erst werthaltig gemacht hatte (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZR 4/13 - Rn. 10).

13

II. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe das Entgelt für März 2008 auf dem erfolgten Zahlungsweg beanspruchen können, weil nur eine geringfügige, die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende Abweichung vorliege, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung dagegen nicht stand. Sie trägt dem Grundgedanken des § 131 InsO nicht hinreichend Rechnung. Die Befriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent.

14

1. Inkongruenz liegt vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entspricht. Ob das der Fall ist, ist durch den Abgleich von rechtlich geschuldetem und tatsächlichem Vorgehen des Schuldners zu ermitteln (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11, BAGE 146, 323).

15

2. In der Regel begründet allein die Mittelbarkeit der Zahlung durch eine dritte Person eine inkongruente Deckung. Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin regelmäßig eine nicht unerhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg. Voraussetzung ist allerdings, dass für den Empfänger (Gläubiger) erkennbar gewesen ist, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Dritte die Erfüllung aus eigenen Mitteln bewirkt. Es reicht aus, das der Schuldner Teile seines Vermögens über einen Dritten an den Gläubiger fließen lässt. Nicht erforderlich ist auch, dass der Schuldner zuvor einen Anspruch auf das über den Dritten an den Gläubiger Zugewendete hatte (vgl. BGH 16. November 2007 - IX ZR 194/04 - Rn. 25, BGHZ 174, 228; RG 2. Oktober 1931 - VII 564/30 - RGZ 133, 290, 291 f.).

16

3. Nach diesen Grundsätzen ist auch eine Zahlung, die durch eine dritte Person erfolgt, der die dafür erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, grundsätzlich inkongruent (BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 11 unter Bezug auf 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10 - Rn. 8; RG 2. Oktober 1931 - VII 564/30 - RGZ 133, 290, 291 f.). Besonderheiten, die eine andere rechtliche Einordnung rechtfertigen würden, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Beklagte hatte keinen Anspruch auf die Zahlung seines Entgelts auf dem Umweg über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners. Darin liegt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts die für die Annahme der Inkongruenz erforderliche erhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg.

17

a) Arbeitgeber des Beklagten war der Schuldner. Dieser hatte das Entgelt für März 2008 auf dem vertraglich vereinbarten Weg zu zahlen. Das ist nicht geschehen. Stattdessen gelangte das geschuldete Entgelt auf dem Umweg über ein privates Girokonto der Ehefrau des Schuldners an den Beklagten. Auf eine derartige Erfüllung über das Konto einer Dritten, der die dazu erforderlichen Mittel zuvor zu diesem Zweck vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden waren, hatte der Beklagte keinen Anspruch.

18

aa) Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Beklagten, ob die Ehefrau des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts für März 2008 aufgrund der Erkrankung des Schuldners „faktisch“ die Position des Arbeitgebers übernommen hatte bzw. ihr der Schuldner die kommissarische Vertretung in allen Bürobereichen übertragen hatte. Das wäre anfechtungsrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn sie als Vertreterin oder Erfüllungsgehilfin die Zahlung über das Geschäftskonto, dh. im hier interessierenden Zusammenhang das Konto des Schuldners, über das üblicherweise die Gehaltszahlungen erfolgten, vorgenommen hätte. Selbst wenn sie praktisch die Geschäftsführung übernommen hatte, blieb ihr privates Girokonto das Konto einer außerhalb der Arbeitsvertragsbeziehung stehenden dritten Person, auf das der Schuldner selbst und damit seine Gläubiger nach der Bescheinigung der Kreissparkasse O vom 24. Juli 2012 nach wie vor keinen Zugriff hatten.

19

bb) Die Arbeitsvertragsparteien hatten bis zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung auch keine - erst recht keine anfechtungsfeste - Vereinbarung getroffen, die eine Erfüllung der Entgeltansprüche auf dem Umweg über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners vorgesehen hätte (zur Möglichkeit, anfechtungsfeste Änderungsvereinbarungen zu schließen s. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 14 ff., BAGE 146, 323; BGH 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13 - Rn. 18 ff.). Unstreitig wurde das Entgelt Ende März 2008 erstmals in dieser Weise gezahlt.

20

b) Die Zahlung über das Privatkonto der Ehefrau des Schuldners stellte eine nicht geringfügige Abweichung gegenüber dem üblichen und vertraglich vereinbarten Zahlungsweg dar. Die Inkongruenz folgt daraus, dass ein vom Vertragsinhalt abweichender Zahlungsweg, der den Zugriff anderer Gläubiger zumindest erschwerte, gewählt wurde.

21

aa) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Abweichung vom Leistungsplan falle „nicht ins Gewicht“ und beeinträchtige die Gläubigerinteressen nicht, weil der auf dem Konto der Ehefrau des Schuldners eingegangene Betrag unverzüglich und bestimmungsgemäß an die Arbeitnehmer weitergeleitet worden sei. Es hat mit dieser Argumentation einseitig die Interessen der Arbeitnehmer in den Blick genommen und die der Gläubigergesamtheit außer Acht gelassen.

22

(1) Der Schuldner sah sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, die allein durch ihre Größenordnung von über 800.000,00 Euro die Existenz seines Betriebs mit rund 20 Arbeitnehmern gefährdeten. Offensichtlich zur Vereitelung der bevorstehenden Zwangsvollstreckung hatte er vor der angefochtenen Zahlung Forderungen an seine Ehefrau abgetreten. Mit der streitbefangenen Vorgehensweise erfüllte er seine Zahlungspflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern für März 2008 nicht über das bisher übliche Geschäftskonto, sondern über das Privatkonto seiner Ehefrau, das zuvor von ihm mit Geldmitteln des Betriebs aufgefüllt worden war und auf das seine Gläubiger keinen Zugriff hatten.

23

(2) Das Landesarbeitsgericht begründet nicht, warum die Abweichung vom normalen Zahlungsweg die Interessen der Gläubigergesamtheit nicht beeinträchtigte. Tatsächlich war eine solche Vorgehensweise, die (noch) liquide Geldmittel dem Zugriff der Gläubigergesamtheit entzog und sie gezielt den Arbeitnehmern und damit einer bestimmten Gläubigergruppe zukommen ließ, per se verdächtig und unterfällt damit § 131 InsO, der die Anfechtung solcher verdächtiger Zahlungen gerade erleichtern soll(vgl. zu diesem Zweck BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11, BAGE 146, 323). Ein solventer Schuldner hätte diesen Umweg bei der Zahlung des Entgelts für März 2008 nicht gewählt.

24

bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine mittelbare Zahlung nicht nur dann inkongruent, wenn eine durch den Schuldner selbst vorgenommene Zahlung anfechtbar wäre. Darum ist unerheblich, dass keine Anfechtung nach § 131 InsO möglich gewesen wäre, wenn das Entgelt für März 2008 vom Schuldner über das Geschäftskonto zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt worden wäre, weil dann nach insoweit übereinstimmendem Verständnis des § 142 InsO durch Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht das Bargeschäftsprivileg gegriffen hätte(vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 48 ff., Rn. 54 ff.; BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 31 ff.). Unerheblich ist auch, anders als der Beklagte annimmt, dass die Masse bei einer derartigen, anfechtungsrechtlich unverdächtigen Zahlung in gleicher Weise geschmälert worden wäre. Inkongruenz wird gerade dadurch begründet, dass der Schuldner vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, also nicht das Geschuldete tut. Auch aus den vom Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2007 (- IX ZR 235/03 - Rn. 17) und 9. Juni 2005 (- IX ZR 152/03 - zu II 3 b der Gründe) ergibt sich nichts anderes. Die dortigen Ausführungen beziehen sich nicht auf die Frage der Inkongruenz, sondern auf den ursächlichen Zusammenhang von Rechtshandlung und objektiver Gläubigerbenachteiligung.

25

cc) Die Abweichung vom normalen Zahlungsweg entsprach vorliegend auch nicht der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen (vgl. dazu BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11 mwN, BAGE 146, 323). Es ist nicht ersichtlich, dass es in Familienbetrieben, in denen die Ehefrau mitarbeitet und eine arbeitgeberähnliche Position einnimmt, wie dies für die Ehefrau des Schuldners durch den Beklagten behauptet wird, üblich ist, dass der Lohn auch über das Privatkonto der Ehefrau fließt. Die diesbezügliche Behauptung des Beklagten ist ohne Substanz und eine bloße Mutmaßung. Zudem berücksichtigt dieser bei seiner Argumentation, es liege kein Zahlungsumweg vor, sondern eine „Überbrückungslösung“, durch die eine kurzfristige Darlehensaufnahme des Schuldners habe vermieden werden sollen, nicht, dass das Konto der Ehefrau zuvor mit Mitteln des Betriebs aufgefüllt worden war. Eine Darlehensaufnahme war demnach nicht erforderlich. Vielmehr waren noch liquide Mittel vorhanden, die jedoch durch den gewählten Erfüllungsweg dem Zugriff der Gläubigergesamtheit entzogen werden sollten.

26

c) Die erlangte Deckung ist, anders als der Beklagte annimmt, auch nicht deshalb als kongruent einzustufen, weil die Zahlung aus Sicht des Beklagten „unverdächtig“ erschien und er insbesondere nicht erkennen konnte, dass sie auf dem Umweg über ein anderes als das Geschäftskonto erfolgte. Eine inkongruente Deckung erfordert nicht, dass sie unter äußeren Umständen erfolgt ist, die für den Anfechtungsgegner die Verdächtigkeit der Leistung erkennen ließ.

27

aa) Für die Beurteilung, ob eine Deckung kongruent oder inkongruent ist, kommt es nur darauf an, ob die konkrete Deckungshandlung objektiv vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 15, BAGE 146, 323). Ist das der Fall, kann Inkongruenz sogar dann vorliegen, wenn beide Beteiligten, Schuldner und Gläubiger, irrtümlich annehmen, die Leistung entspreche ihren Vereinbarungen (MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 9). Objektiv war der vorliegend gewählte Zahlungsweg, wie ausgeführt, verdächtig, weil er Geldmittel des Schuldners auf das Privatkonto seiner Ehefrau verschob und so den Zugriff der Gläubigergesamtheit auf den abgeflossenen Betrag unmöglich machte.

28

bb) Unerheblich ist, ob dem Beklagten diese Abweichung vom üblichen Zahlungsweg „verdächtig“ vorkam. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO enthalten ein derartiges ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal nicht. § 131 InsO beruht auf der Erfahrung, dass eine Leistung, die so nicht beansprucht werden kann, in der Regel höheres Misstrauen verdient und daher weniger Schutz genießen soll als eine kongruente Deckung. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber die Verschärfung der Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungen in den Anfechtungstatbeständen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO damit begründet hat, dass der inkongruente Erwerb besonders verdächtig sei(BT-Drs. 12/2443 S. 158 f.; vgl. auch BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11, BAGE 146, 323). Er hat insoweit jedoch allein auf die objektive Verdächtigkeit der einem solchen Erwerb zugrunde liegenden Handlung des Schuldners abgestellt, deshalb auf subjektive Anfechtungsvoraussetzungen in diesen Anfechtungstatbeständen ausdrücklich verzichtet und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Krise und der Zahlungsunfähigkeit unwiderleglich vermutet. Im Ergebnis hat er mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO den der Insolvenzordnung zugrunde liegenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung in die kritische Phase der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag vorverlagert(vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 24 f.).

29

cc) Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist unerheblich, ob der Beklagte eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Erhalt der Zahlung erkannt hatte oder auch nur erkennen konnte(BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 9).

30

dd) Die Voraussetzung, dass der Beklagte erkennen konnte, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 13, BAGE 146, 323), ist erfüllt. Die Zahlung erfolgte mit dem Zusatz „W Architekten“.

31

III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

32

1. Der Beklagte erlangte die inkongruente Deckung Ende März 2008 und damit im zweiten Monat vor dem am 13. Mai 2008 beim Insolvenzgericht eingegangenen Eigenantrag. Das spätere Nachlassinsolvenzverfahren hatte auf die Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO keinen Einfluss. Der Tod des Schuldners nach Verfahrenseröffnung bewirkte die unmittelbare Überleitung des Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren. Das Verfahren nahm ohne Unterbrechung seinen Fortgang (vgl. BGH 26. September 2013 - IX ZR 3/13 - Rn. 12).

33

2. Die für alle Anfechtungstatbestände erforderliche Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 InsO ist gegeben.

34

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat und sich deswegen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 30, BAGE 146, 323).

35

b) Die Zahlung des Nettoentgelts für März 2008 auf dem Umweg über das Konto der Ehefrau des Schuldners benachteiligte nach diesen Grundsätzen die übrigen Insolvenzgläubiger.

36

aa) Der Schuldner verschaffte dem Beklagten ebenso wie seinen anderen Arbeitnehmern durch die angefochtene mittelbare Zuwendung volle Deckung ihres Entgeltanspruchs für März 2008 zu Lasten seiner anderen Gläubiger. Zwar befand sich das Konto des Schuldners im Zeitpunkt der Überweisung des zur Tilgung der Gehälter für März 2008 bestimmten Betrags auf das Konto seiner Ehefrau bereits mit mehr als 150.000,00 Euro im Soll. Das steht der Gläubigerbenachteiligung jedoch nicht entgegen. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schuldner die auf das Konto seiner Ehefrau abgeflossenen Mittel aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung oder einer ihm zumindest konkludent eingeräumten Kreditlinie geschöpft hat. Auch im erstgenannten Fall läge jedoch eine Gläubigerbenachteiligung vor, die nicht zwingend voraussetzt, dass der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (vgl. BGH 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08 - Rn. 12; 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05 - Rn. 13, BGHZ 182, 317). Die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners mehrte die Schuldenmasse und minderte dadurch zugleich die künftige Insolvenzmasse und -quote. Diese Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Insolvenzgläubiger durch den Mittelabfluss über das Konto der Ehefrau des Schuldners begründet die objektive Gläubigerbenachteiligung.

37

bb) Der objektiven Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass auch eine unmittelbare Zahlung durch den Schuldner selbst die Insolvenzmasse in gleicher Weise verkürzt hätte und es sich hierbei um eine als Bargeschäft nicht nach § 131 InsO anfechtbare Rechtshandlung gehandelt hätte. Hypothetische Kausalverläufe haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 48; zur Herleitung dieses Grundsatzes vgl. BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 144/87 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 104, 355).

38

cc) Der Umstand, dass der Masse zuvor die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung zugeflossen war, genügt nicht, um die Gläubigerbenachteiligung auszuschließen. Diese bot den Gläubigern nicht dieselbe Zugriffsmöglichkeit, wie sie die abgeflossenen Mittel geboten hätten (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 59).

39

dd) Durch die Vorgehensweise des Schuldners kam es auch nicht lediglich zu einem Gläubigerwechsel (Angewiesener für befriedigten Gläubiger) wie im Fall der sog. Anweisung auf Kredit. Bei einer solchen Anweisung scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil die Belastung der Masse mit dem Zugriffsanspruch des Angewiesenen durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen wird (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 31, BAGE 146, 323). Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht zu vergleichen. Die Ehefrau des Schuldners wurde nicht dessen Gläubigerin. Sie setzte kein eigenes, sondern Vermögen des Schuldners zur Tilgung der Entgeltforderung ein.

40

3. Der Anfechtbarkeit der Leistung stehen auch nicht die Erwägungen des Senats zum Erhalt eines Existenzminimums entgegen. Eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO zum Schutz des Existenzminimums scheidet in den Fällen der hier vorliegenden inkongruenten Deckung aus (vgl. BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 451/12 - Rn. 26 mwN; 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 43). Anlass, auf die gegen diese Erwägungen durch den Bundesgerichtshof erhobene Kritik (BGH 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13 - Rn. 28 ff.) einzugehen, besteht deshalb nicht.

41

4. Die Einrede der Verjährung (§ 146 Abs. 1 InsO iVm. § 214 Abs. 1, §§ 194 ff. BGB) hat keinen Erfolg.

42

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts ist der Anfechtungsanspruch nicht schon deshalb verjährt, weil dem Beklagten vor Ablauf des Jahres 2011 keine Anfechtungserklärung zugegangen ist.

43

aa) Diese Argumentation missversteht das Wesen der Anfechtung. Sie beruht auf der Annahme, dabei handele es sich - wie bei der Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB - um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die entsprechend § 143 Abs. 1 BGB erst mit ihrem Zugang Wirksamkeit erlange. Die Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO muss jedoch nicht - erst recht nicht ausdrücklich - erklärt werden, um wirksam ausgeübt zu werden. Sie ist kein Gestaltungsrecht, sondern lediglich das Geltendmachen der Rechtsfolgen, die sich aus der von selbst bestehenden Anfechtbarkeit gemäß § 143 InsO ergeben. Für die Ausübung des Anfechtungsrechts reicht es darum aus, dass die Anfechtungsabsicht erkennbar ist (BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 8; BGH 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06 - Rn. 11).

44

bb) Von der Ausübung des Anfechtungsrechts ist die Frage zu unterscheiden, ob die Verjährung des Anfechtungsanspruchs (§ 146 InsO) gehemmt ist. Dies beurteilt sich allein nach den §§ 203 ff. BGB. Sind die Voraussetzungen eines der dort genannten Tatbestände erfüllt, ist die Verjährung bezüglich aller davon erfassten Rechtshandlungen des Schuldners, die der Insolvenzverwalter hinreichend erkennbar anfechten will, gehemmt (vgl. BGH st. Rspr. seit 20. März 1997 - IX ZR 71/96 - zu III 3 der Gründe, BGHZ 135, 140; vgl. auch 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06 - Rn. 12). Wird im Prozess ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllt, und erfolgte die Klageerhebung nach Maßgabe der §§ 203 ff. BGB verjährungshemmend bzw. wurde rechtzeitig ein verjährungshemmender, hinreichend individualisierter Mahnbescheid zugestellt, ist der Rückgewähranspruch nach § 143 InsO demnach auch dann begründet und durchsetzbar, wenn der Anfechtungsgegner erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von der Anfechtungsabsicht des Insolvenzverwalters Kenntnis erlangt. Nach dieser Rechtslage kommt es auf die weiteren Ausführungen des Beklagten dazu, ob im Mahnbescheid eine „Anfechtungsabsicht“ zum Ausdruck kam, nicht an.

45

b) Die gemäß § 146 Abs. 1 InsO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2011 eintretende Verjährung wurde durch den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.

46

aa) Der durch die unrichtige Adressierung des Mahnantrags erforderliche Schriftwechsel zwischen Mahngericht und dem Kläger führte nicht zu einer rechtserheblichen Verzögerung der Zustellung. Zwar wurde der Mahnbescheid dem Beklagten nicht mehr vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt. Die Zustellung erfolgte jedoch „demnächst“ iSd. § 167 ZPO. Dafür besteht keine absolut bestimmte zeitliche Obergrenze. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen. Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs können nicht von der die Zustellung veranlassenden Partei beeinflusst werden. Darum muss sich die klagende Partei Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts (vgl. BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 29; 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31, BAGE 143, 50) sowie durch Zweifel des Mahngerichts an seiner Zuständigkeit (vgl. BGH 28. September 2004 - IX ZR 155/03 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 160, 259) verursacht sind, grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Vor dem Hintergrund des § 691 Abs. 2 ZPO ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Zustellung erst dann nicht mehr „demnächst“ erfolgt, wenn ein nachlässiges Verhalten der Partei zu einer Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids von mehr als einem Monat führt(vgl. BGH 27. April 2006 - I ZR 237/03 - Rn. 17; 21. März 2002 - VII ZR 230/01 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 150, 221). Anderenfalls stünde der Antragsteller, der Antragsmängel behebt, schlechter als derjenige, der stattdessen zum Klageverfahren übergeht (BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04 - Rn. 3). Die Zustellung am 27. Januar 2012 erfolgte deshalb noch „demnächst“.

47

bb) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids war auch hinreichend individualisiert.

48

(1) Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur dann, wenn dieser im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Zur Individualisierung ist nicht zwingend erforderlich, dass dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ergänzende, den Anspruch konkretisierende Anlagen beigefügt werden (BGH 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 9, 11).

49

(2) Nach diesen Grundsätzen ist ein zunächst mit einem Mahnbescheid verfolgter Anfechtungsanspruch hinreichend individualisiert, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids einen Sachverhalt erkennen lässt, der die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands erfüllen kann (vgl. BAG 19. November 2003 - 10 AZR 110/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 108, 367). Eine Substantiierung dieses Anfechtungstatbestands oder gar seine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs, die erkennen lässt, auf welchen Lebenssachverhalt sich der Insolvenzverwalter stützt, reicht aus. Umfangreiche Erläuterungen wären mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des Mahnverfahrens, das nach dem in § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB kodifizierten Willen des Gesetzgebers verjährungshemmende Wirkung haben kann und soll, nicht vereinbar(vgl. BGH 17. November 2010 - VIII ZR 211/09 - Rn. 12).

50

(3) Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag. Unter Heranziehung der darin enthaltenen drei Angaben „Rückgewähr des Arbeitsentgelts für März 2008 von 1.776,30 Euro netto“, „Zahlung über das Konto der H M“ und „auf Grund Insolvenzanfechtung“ ließ der Mahnbescheid für den Beklagten erkennen, auf welchen Lebenssachverhalt der Kläger seine Forderung gründete, und ermöglichte ihm die Entscheidung, ob er sich gegen den umschriebenen Anspruch zur Wehr setzen wollte. Dem Beklagten war bekannt, dass das Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der im Mahnbescheid genannten Frau M, sondern mit dem Schuldner bestand. Damit war für ihn erkennbar, dass die geltend gemachte Rückforderung des Nettoentgelts für März 2008 darauf gestützt wurde, dass das Gehalt für diesen Monat nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch eine dritte Person gezahlt worden war. Mehr war für eine zur verjährungshemmenden Wirkung ausreichende Individualisierung eines Mahnbescheids nicht zu verlangen.

51

5. Der Anspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht verwirkt.

52

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie hat jedoch nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Weiterhin muss - als Zumutbarkeitsmoment - das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Erfüllung des Anspruchs oder die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (BAG 25. September 2013 - 5 AZR 936/12 - Rn. 15).

53

b) Das Landesarbeitsgericht, dem als Tatsachengericht grundsätzlich die Beurteilung der Frage obliegt, ob der Anfechtungsanspruch verwirkt ist, hat insbesondere zum Vorliegen des Umstands- und Zumutbarkeitsmoments keine Feststellungen getroffen. Das greift die Revision nicht an.

54

IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu der für § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners iSv. § 17 Abs. 2 InsO im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung getroffen. Dies wird es unter Beachtung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 235; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 11; 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12 - Rn. 7 ff.) nachzuholen haben und dabei auch darüber befinden müssen, ob es das vom Kläger eingereichte Schiedsgutachten vom 3. August 2010 verwertet. Sollte es die Zahlungsunfähigkeit bejahen, wird es bei seiner Entscheidung über die Zinsen zu beachten haben, dass der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens dem geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegensteht. Das bloße Ausschöpfen der Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 29, BAGE 128, 317). Es wird weiter berücksichtigen müssen, dass der Rückgewähranspruch ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Nach der geltenden Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird zugleich der Rückgewähranspruch fällig, weil, wie ausgeführt, die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf (vgl. BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 20, BGHZ 171, 38). Der Zinslauf des Zinsanspruchs (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzeröffnung (st. Rspr. seit BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 39 f.).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Steinbrück    

                 

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. September 2009 - 7 Sa 1032/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung einer Abfindung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.

2

Die Klägerin ist die Insolvenzverwalterin in dem mit Beschluss des Amtsgerichts München am 19. Oktober 2007 (- 1507 IN 821/07 -) über das Vermögen des Herbert S (Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren. Dem Eröffnungsbeschluss liegt ein am 5. März 2007 beim Amtsgericht München eingegangener Antrag der AOK vom 28. Februar 2007 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugrunde. Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners. Nachdem dieser das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, schloss er mit dem Beklagten am 10. Mai 2006 vor dem Arbeitsgericht München (- 5 Ca 18123/05 -) einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2005 endete. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Schuldner, an den Beklagten eine Abfindung iHv. 2.800,00 Euro in fünf Raten iHv. jeweils 500,00 Euro und einer Rate iHv. 300,00 Euro zu zahlen, wobei die erste Rate am 1. Juni 2006 fällig war und die nachfolgenden Raten jeweils am Ersten der nachfolgenden Kalendermonate fällig wurden. Da der Schuldner die Raten nicht termingerecht zahlte, betrieb der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 10. Mai 2006. Die vom Beklagten beauftragte Gerichtsvollzieherin erhielt vom Schuldner am 7. März 2007 81,37 Euro und am 14. Mai 2007 3.072,36 Euro. Beide Beträge leitete sie an den Beklagten weiter. Die Klägerin erklärte mit einem Schreiben vom 26. Oktober 2007 gegenüber dem Beklagten die Anfechtung wegen dieser im Wege der Zwangsvollstreckung erlangten Beträge und forderte ihn ohne Erfolg zur Rückzahlung des Gesamtbetrags iHv. 3.153,73 Euro auf.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe der Insolvenzmasse die von der Gerichtsvollzieherin an ihn abgeführten zwei Beträge iHv. 81,37 Euro und 3.072,36 Euro zurückzugewähren. Der Beklagte habe diese Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem Eröffnungsantrag aus dem Vermögen des Schuldners zur Erfüllung seines Abfindungsanspruchs aus dem Vergleich vom 10. Mai 2006 erlangt. Die Voraussetzungen einer anfechtbaren, inkongruenten Deckungshandlung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien damit erfüllt. Eine Entreicherung des Beklagten liege nicht vor.

4

Die Klägerin hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.153,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liege nicht vor. Er habe von dem Insolvenzeröffnungsantrag der AOK keine Kenntnis gehabt, als er wegen seiner berechtigten Forderung die Zwangsvollstreckung betrieben habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (17. Juni 1997 - 9 AZR 753/95 -) sei die Erfüllung einer Geldschuld nicht schon dann als inkongruente Deckung anzusehen, wenn der Schuldner unter dem Druck der Zwangsvollstreckung geleistet habe. Im Schrifttum werde die Frage unterschiedlich beantwortet. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatz zugunsten des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Interesse der Stärkung der Masse zurücktreten lasse, überzeuge nicht. Ein Fall der Inkongruenz dürfe nur anhand der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien festgestellt werden und dabei der klare Wortlaut des § 131 Abs. 1 InsO nicht übergangen werden. Es sei abwegig anzunehmen, er hätte die Abfindung nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO beanspruchen können. Wenn nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO der Grund für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung darin liege, dass der Empfänger einer Leistung, die er in Kenntnis des Eröffnungsantrags oder in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erhält, nicht schutzwürdig sein soll, so könne nicht über eine wortlautmissachtende Auslegung der Inkongruenzmerkmale in § 131 Abs. 1 InsO ein weiterer Inkongruenzfall des „bloßen Argwohns bezüglich der Vermögensverhältnisse“ des Schuldners begründet werden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Schutzmechanismus des § 130 Abs. 1 InsO nicht ausreiche, um Schmälerungen der Masse durch kongruente aber argwohnbehaftete Rechtshandlungen zu vermeiden. Im Übrigen habe er aus den erlangten Geldbeträgen die im Zusammenhang mit dem Kündigungsrechtsstreit und der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 10. Mai 2006 entstandenen Anwaltskosten beglichen und mit dem Restbetrag seinen Lebensunterhalt bestritten, sodass er nicht mehr bereichert sei.

6

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben.

8

I. Der Beklagte hat gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO 3.153,73 Euro zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Er hat die Beträge iHv. 81,37 Euro und iHv. 3.072,36 Euro durch anfechtbare Handlungen im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt. Die insolvenzrechtliche Anfechtung erfordert keine Gestaltungserklärung, sondern liegt in der gerichtlichen Geltendmachung der Rechtsfolge aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gemäß § 141 InsO ist die Anfechtung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass den Zahlungen des Schuldners mit dem gerichtlichen Vergleich vom 10. Mai 2006 ein vollstreckbarer Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zugrunde lag.

9

1. Die im Wege der Zwangsvollstreckung vom Beklagten beigetriebenen Beträge iHv. 81,37 Euro und iHv. 3.072,36 Euro stellen inkongruente Deckungen im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Eine solche Rechtshandlung konnte von der Klägerin ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden. Es kommt weder darauf an, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung zahlungsunfähig oder überschuldet war, noch darauf, ob der Beklagte hiervon Kenntnis hatte oder nicht (vgl. BAG 19. November 2003 - 10 AZR 110/03 - BAGE 108, 367, 372). Deshalb hilft dem Beklagten auch seine Einwendung nicht weiter, er sei zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung bezüglich der Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht argwöhnisch gewesen und habe keine Kenntnis von dem Eröffnungsantrag der AOK gehabt.

10

2. Eine Rechtshandlung gilt nach § 140 Abs. 1 InsO als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dies war bei der Zahlung von 81,37 Euro am 7. März 2007 und bei der Zahlung von 3.072,36 Euro am 14. Mai 2007 der Fall. Beide Zahlungen des Schuldners an die Gerichtsvollzieherin erfolgten damit nach dem am 5. März 2007 beim Amtsgericht München eingegangenen Antrag der AOK vom 28. Februar 2007 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

11

3. Der Beklagte hatte beide Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht „in der Art“ zu beanspruchen.

12

a) Der Gläubiger hat eine Befriedigung nicht nur dann nicht „in der Art“ zu beanspruchen, wenn er anstelle der Leistung, die er zu fordern hat, in der kritischen Zeit eine andere, nicht geschuldete Leistung erhält. Nicht „in der Art“ im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu beanspruchen hat der Gläubiger auch eine während dieser Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung(BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 16, ZIP 2011, 629; Kreft in HK-InsO 5. Aufl. § 131 Rn. 9 mwN; FK-InsO/Dauernheim 6. Aufl. § 131 Rn. 26). Seit der Entscheidung vom 9. September 1997 hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts auch dann schon vorliegt, wenn der Schuldner in der gesetzlichen Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (9. September 1997 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309; 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - ZInsO 2002, 581; 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 - ZInsO 2003, 611; 23. März 2006 - IX ZR 116/03 - BGHZ 167, 11). Im Anschluss an Henckel (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 232) hat der Bundesgerichtshof in einem solchen Fall die Inkongruenz aus der zeitlichen Vorziehung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der damit verbundenen Zurückdrängung des Prioritätsprinzips sowie aus der Erwägung hergeleitet, dass nach Eintritt der Krise und der damit verbundenen materiellen Insolvenz eine Ungleichbehandlung nicht mehr durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest erzwungen werden soll (vgl. 23. März 2006 - IX ZR 116/03 - aaO; Kreft in HK-InsO 5. Aufl. § 131 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Kirchof 2. Aufl. § 131 Rn. 26). In der Entscheidung vom 20. Januar 2011 (- IX ZR 8/10 - ZIP 2011, 385) hat der Bundesgerichtshof in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung könne auch dann als inkongruente Deckung anfechtbar sein, wenn der Gläubiger unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordere, ohne eine letzte konkrete Frist zu setzen. Wenn es aber für die Annahme einer inkongruenten Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts der InsO ausreicht, dass der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09 - ZInsO 2010, 1324; 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 - aaO; 20. November 2001 - IX ZR 159/00 - ZIP 2002, 228; 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - ZInsO 2002, 581), liegt eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erst recht vor, wenn ein Gläubiger nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners Befriedigung erlangt.

13

b) Diese Auffassung verdient den Vorzug gegenüber der Ansicht des Beklagten, Rechtshandlungen, denen ein fälliger Anspruch des Anfechtungsgegners zugrunde liege, für den die Rechtsordnung das Instrumentarium der Einzelzwangsvollstreckung zur Verfügung stelle, seien kongruent, auch wenn sie während der kritischen Zeit erfolgten und auf hoheitlichem Zwang beruhten (so auch Paulus/Allgayer ZInsO 2001, 241). Allerdings trifft es zu, dass der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1969 (- VIII ZR 41/67 - MDR 1970, 41) im Urteil vom 17. Juni 1997 (- 9 AZR 753/95 - AP KO § 106 Nr. 1 = EzA KO § 106 Nr. 1) angenommen hat, die Erfüllung einer Geldschuld sei nicht schon deshalb als inkongruente Deckung anzusehen, weil der Gemeinschuldner möglicherweise unter dem Druck einer vom Gläubiger eingeleiteten oder angedrohten Zwangsvollstreckung gehandelt habe. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch zum Anfechtungsrecht des Konkursverwalters nach § 30 Nr. 2 KO ergangen und ist schon deshalb für die Auslegung von § 131 InsO nicht unmittelbar einschlägig(vgl. BGH 11. April 2002 - IX ZR 211/01 - ZInsO 2002, 581). Davon ist auch der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 31. August 2010 ausgegangen (- 3 ABR 139/09 - Rn. 24, ZIP 2011, 629). Er hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip werde durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht bestehe, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. In solchen Fällen trete die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmaßnahmen eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück.

14

4. Entgegen der Rüge des Beklagten ist die Rechtsprechung, wonach die in der kritischen Zeit durch (Drohung mit) Zwangsvollstreckung erlangte Erfüllung auch dann eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO darstellt, wenn der Gläubiger keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder vom Eröffnungsantrag hatte, durch den Gesetzgeber legitimiert.

15

a) Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 31. August 2010 eingehend begründet (- 3 ABR 139/09 - Rn. 22 f., ZIP 2011, 629). Er hat zunächst darauf hingewiesen, dass Art. 2 des Entwurfs eines „Gesetz(es) zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung“(BT-Drucks. 16/886 S. 5) Vorschriften enthielt, die die Insolvenzanfechtung erschwert hätten, und dass die Ergänzung des § 131 Abs. 1 InsO durch einen weiteren Satz vorgesehen war, der ausschließen sollte, dass eine Rechtshandlung allein deshalb anfechtbar ist, weil der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangt hat. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ausgeführt, der beabsichtigten Ergänzung hätten Zweifel an der von der Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung der insolvenzrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegen, wonach eine in der „Krise“ durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung inkongruent sei (BT-Drucks. 16/886 S. 12). Daraus, dass die geplanten Änderungen des Rechts der Insolvenzanfechtung aufgrund einer bewussten Entscheidung im parlamentarischen Verfahren jedoch nicht Gesetz geworden sind, weil sie als mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht vereinbar angesehen worden sind (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 16/3844 S. 11), hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts abgeleitet, dass die Rechtsprechung zur inkongruenten Deckung bei durch (Drohung mit) Zwangsvollstreckung erlangter Erfüllung durch das Gesetzgebungsverfahren, das mit einem Gesetzesbeschluss geendet habe, bestätigt worden ist und die Legitimation geschaffen hat, diese Rechtsprechung aufrechtzuerhalten. Argumente und Erwägungen, die diese Folgerung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts in Frage stellen könnten, hat der Beklagte nicht dargetan. Sein Hinweis auf die Regelungen in § 130 InsO und den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dazu unzureichend.

16

b) Der das Insolvenzverfahren beherrschende Gleichbehandlungsgrundsatz verdrängt das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung bereits in dem durch die §§ 130 bis 132 InsO besonders geschützten Zeitraum. Dieses Prinzip, das einen „Wettlauf der Gläubiger“ bedingt, führt nur so lange zu mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens im Einklang stehenden Ergebnissen, wie für die zurückgesetzten Gläubiger noch die Aussicht besteht, sich aus anderen Vermögensgegenständen des Schuldners zu befriedigen. Zwar wird der Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger in der Unternehmenskrise auch dann durchbrochen, wenn der Schuldner innerhalb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder nach dem Eröffnungsantrag freiwillig zahlt und der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag weder Kenntnis hatte noch aus den Umständen auf eine solche schließen musste. In diesem Fall darf der Gläubiger die Leistung behalten, während andere Gläubiger mit ihren ebenfalls fälligen Forderungen leer ausgehen. Die gegenüber § 130 Abs. 1 InsO verschärfte Haftung nach § 131 Abs. 1 InsO rechtfertigt sich jedoch daraus, dass der Gläubiger, der staatliche Zwangsmaßnahmen in Anspruch nimmt oder androht, anders als der Gläubiger, der eine freiwillige Zahlung entgegennimmt, aktiv auf das zur Befriedigung aller Gläubiger unzureichende Vermögen des Schuldners zugreift und zugleich andere Gläubiger von einem solchen Zugriff ausschließt. In der Unternehmenskrise soll eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht mehr durch den Einsatz von oder der Drohung mit staatlichen Machtmitteln erzwungen werden. Der Einsatz dieser Mittel nimmt der Leistung des Schuldners aus objektiver Sicht den Charakter der Freiwilligkeit. Muss der Gläubiger den Schuldner durch die Drohung mit der Zwangsvollstreckung zur Leistung zwingen, liegt der Verdacht nahe, dass der Schuldner nicht zahlungsfähig ist. Eine solche Leistung ist nicht insolvenzfest (vgl. BGH 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05 - Rn. 15, ZIP 2007, 136; 9. September 1997 - IX ZR 14/97 - BGHZ 136, 309, 313; Henckel in Jaeger InsO § 131 Rn. 50 - 53).

17

c) Für das Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung zur Inkongruenz bei im Wege der Zwangsvollstreckung erlangter Befriedigung spricht auch die Regelung in § 88 InsO. Diese Vorschrift ordnet ua. an, dass die Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird, wenn ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt. Dieser Wertung des Gesetzgebers entspricht es, auch bei der Frage, ob eine nach dem Eröffnungsantrag im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung des Gläubigers anfechtbar ist, das Prioritätsprinzip zugunsten des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger zurücktreten zu lassen.

18

5. Der Einwand des Beklagten, er sei nicht mehr bereichert, geht fehl.

19

a) Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten oder zum entsprechenden Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Das ist dann der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhandenen Vermögen und demjenigen Vermögen besteht, das auch ohne die ursprüngliche Bereicherung vorhanden wäre. § 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des „gutgläubig“ Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und der nicht über den Betrag einer wirklichen (noch bestehenden) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll(BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - BAGE 98, 25, 28). Die Regelung in § 818 Abs. 3 BGB ermöglicht damit dem gutgläubigen Bereicherungsschuldner den nach einer der Anspruchsnormen des Bereicherungsrechts entstandenen Anspruch dadurch abzuwenden, dass er sich darauf beruft, nicht mehr bereichert zu sein(BAG 18. September 1986 - 6 AZR 517/83 - BAGE 53, 77).

20

b) Daran gemessen hilft der Entreicherungseinwand des Beklagten ihm nicht weiter. Die Klägerin macht keinen nach den Anspruchsnormen des Bereicherungsrechts entstandenen Anspruch geltend, sondern einen gesetzlichen Rückzahlungsanspruch. Dieser bestimmt sich nicht nach den §§ 812 ff. BGB, sondern nach den Vorschriften der InsO.

21

c) Unabhängig davon könnte sich der Beklagte auch deshalb nicht mit Erfolg auf Entreicherung berufen, weil er als Anfechtungsgegner nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO unmittelbar der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen war. § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB(BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - BGHZ 171, 38; Kreft in HK-InsO 5. Aufl. § 143 Rn. 4). Der Anfechtungsgegner wird damit insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin als rechtshängiger Anspruch zu behandeln.

22

d) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Tilgung von Schulden das Vermögen des Beklagten nicht verringert hat und deshalb keine Entreicherung vorliegt, soweit der Beklagte geltend macht, er habe mit den beigetriebenen Beträgen die im Zusammenhang mit dem Kündigungsrechtsstreit und der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 10. Mai 2006 entstandenen Anwaltskosten beglichen.

23

e) Schließlich gilt für den Beklagten nicht deshalb eine privilegierte Haftung, weil er Arbeitnehmer des Schuldners war. Es trifft zwar zu, dass der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07 - BAGE 126, 117, 119) angenommen hat, der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung geleisteter Arbeitsvergütung bestimme sich nach den Regelungen der InsO, die zwar für alle Rechtsverhältnisse des Schuldners gölten, aber eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe enthielten, deren Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellungen beeinflusst werde. Jedoch kann nach den vom Bundesarbeitsgericht zur Entreicherung des Arbeitnehmers bei einer Lohn- oder Gehaltsüberzahlung entwickelten Grundsätzen eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer „gutgläubig“ bereichert ist (BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - BAGE 98, 25, 28; 18. September 1986 - 6 AZR 517/83 - BAGE 53, 77). Daran fehlt es aufgrund der von § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO angeordneten Gleichstellung des Anfechtungsgegners mit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner(vgl. BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - BGHZ 171, 38).

24

II. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Wollensak    

        

    B. Bender    

                 

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.