Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 7 Sa 343/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0215.7SA343.16.0A
bei uns veröffentlicht am15.02.2017

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2768/14, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Klägerin aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach der Entgeltgruppe E 09 K des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist.

2

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort A-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.

3

Die Klägerin ist gemäß Anstellungsvertrag vom 2. Juni 1992 seit dem 1. Juli 1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern (seinerzeit "Z.") beschäftigt. Nach § 4 dieses Anstellungsvertrages wurde sie "Unter Zugrundelegung des derzeit geltenden Entgelttarifvertrages der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz (…) in die Tarifgruppe E 05 eingestuft."

4

Sie war zunächst als Sachbearbeiterin Auftragsabwicklung tätig. Danach wurde sie zum 1. April 1994 in den Bereich Buchhaltung, Abteilung Rechnungskontrolle, versetzt.

5

Gemäß dem Versetzungsschreiben der Beklagten vom 22. März 1994 (Bl. 235 d. A.) war mit der Maßnahme eine tarifliche Höhergruppierung in die Tarifgruppe E 07 verbunden und nach erfolgreicher Einarbeitung (nach einem halben Jahr) die Eingruppierung in die Tarifgruppe E 09 geplant.

6

Entsprechend der Angaben in dem Formular „Personal-Veränderung“ vom 15. Mai 1996 (Blatt 236 d. A.) wurde die Klägerin von der Entgeltgruppe E 08 in die Entgeltgruppe E 09 verbunden mit einer übertariflichen Zulage von erstmals 317 DM und einem Gesamtentgelt von 3.900,00 € höhergruppiert. Als Begründung wurde dort angeführt: „Im Rahmen der Segmentorganisation X am 01.03.96 wurden Frau W. mehr eigenverantwortliche Aufgaben übertragen, die deutlich über die bisherige Aufgabe der Auftragsabwicklung hinausgehen“.

7

Per "Ergänzung zum Anstellungsvertrag vom 02. Juni 1992" vom 23. November 2006 (Bl 16 f. d. A.) wurde das bestehende Beschäftigungsverhältnis ab dem 1. November 2006 als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt. Die Klägerin wurde im Bereich Marketing und Vertrieb Consumer Goods als interne Kundenbetreuerin eingesetzt. In § 4 "Vergütung" heißt es:

8

"Frau A. erhält für die Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Brutto-Entgelt der Entgeltgruppe E 09 K (nach 6 Tätigkeitsjahren) von: € 2.031,00 €."

9

Im Übrigen sollten "für das Arbeitsverhältnis und die sonstigen Arbeitsbedingungen der Arbeitsvertrag vom 02.06.1992, die gesetzlichen Bestimmungen, die Tarifverträge der Chemischen Industrie und die Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung" gelten (§ 6 S. 2 der Ergänzung vom 23. November 2006).

10

Seit dem 1. Oktober 2013 beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin 30 Stunden.

11

Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen "firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. gemäß Fuß-note 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008 (im Folgenden: FVTV) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 98 ff. d. A. Bezug genommen.

12

An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen "Überleitungstarifvertrag" (im Folgenden: Ü-TV) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl. 101 ff. d. A. Bezug genommen.

13

Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine "Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur" ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 104 ff. d. A. Bezug genommen.

14

Der Tätigkeit als Sachbearbeiterin Customer Service liegt die Funktionsbeschreibung der Beklagten vom 5. Mai 2014 (Bl. 18 d. A.) zugrunde.

15

Zuletzt erhielt die Klägerin als Sachbearbeiterin Customer Service Tariflohn nach Entgeltgruppe E 09 K. Mit Vertragsergänzungsangebot der Beklagten vom 22. Mai 2014 (Bl. 12 ff. d. A.) wurde ihr angeboten, in Ergänzung ihres Arbeitsvertrags ab dem 1. Juni 2014 in der Funktion als Sachbearbeiterin Customer Service weiterzuarbeiten unter gleichzeitiger, ausschließlicher Geltung der "Tarifverträge, die die C. selbst oder ein Verband, deren Mitglied sie ist, mit Geltung für die C. abgeschlossen haben und künftig abschließen" und Vergütung nach der Entgeltgruppe E 08.

16

Seit dem 1. Juni 2014 wird die Klägerin nach Vergütungsgruppe E 08 vergütet.

17

Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 (Bl. 19 f. d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte unter anderem auf, sie auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 09 K des BETV zu vergüten. Ihren Anspruch verfolgte sie mit der am 17. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die sie mit am 19. August 2015 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte und sodann mit am 12. Mai 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Rücknahme der weitergehenden Klage änderte.

18

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

19

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 09 K des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016 (Bl. 295 ff. d. A.).

23

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 09 K BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den kollektivrechtlichen Regelungen noch aus einer für die Klägerin günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Die Klägerin übe nach den für sie maßgeblichen geltenden kollektivrechtlichen Regelungen eine ihrer jetzigen Entgeltgruppe E 08 BETV zugeordnete Tätigkeit als "Sachbearbeiterin Customer Service" aus. Ein Anspruch der Klägerin auf Weiterzahlung der bisherigen (höheren) Vergütung nach Entgeltgruppe E 09 K ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden oder mangelhaften Beteiligung des Betriebsrats. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 09 K aufgrund einer für sie günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung, die insoweit Vorrang vor der kollektivrechtlichen Entgeltgruppe hätte. Eine solche Vereinbarung sei weder in dem Versetzungsschreiben noch in dem Formular "Personal-Veränderung" zu sehen. Aus dem Versetzungsschreiben ergebe sich keine Zu-sage auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung. In dem Versetzungsschreiben habe allein die mit der Versetzung verbundene andere höherwertige Tätigkeit der Klägerin - entsprechend der Tarifsystematik folgend - zu einer höheren Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 07 geführt. In dem Schreiben sei auch nur die Rede von einer geplanten weiteren Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 09 für den Fall, dass sich die Klägerin nach der Einarbeitungszeit bewähre. Nur unter dieser Voraussetzung habe die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 09 er-folgen sollen. Offensichtlich sei diese Bedingung aber nicht erfüllt worden, da sie tatsächlich erst mit der zeitlich nachfolgenden Personal-Veränderung in die Entgeltgruppe E 09 eingruppiert worden sei. Dies zeige sich auch daran, dass die Klägerin laut dem Formular "Personal-Veränderung" weiterhin in der Auftragsabwicklung tätig gewesen sei, sie aber mit dem Versetzungsschreiben in den Bereich Buchhaltung, Abteilung Rechnungskontrolle versetzt worden sei. Das Formular "Personal-Veränderung" stelle ebenfalls keine konstitutive Eingruppierungszusage dar. Anlass der höheren Vergütung sei offenkundig die Übertragung von mehr eigenverantwortlichen Aufgaben gewesen, wie sich aus der Begründung in dem Formular ergebe. Damit habe die Beklagte objektiv zu erkennen gegeben, die Klägerin lediglich richtig eingruppieren und gerade keine Zusage außerhalb des kollektiven Entgeltgefüges machen zu wollen. Dies zeige sich im Übrigen auch daran, dass die Klägerin zugleich eine übertarifliche Zusage zusätzlich zu der geänderten Entgeltgruppe erhalten habe. Die Beklagte habe also zwischen tariflichem Entgelt und übertariflichen Gehaltsbestandteilen klar differenziert. Der Charakter einer bloßen Wissenserklärung zeige sich zudem darin, dass die Klägerin diese Personal-Veränderung mit ihrer Unterschrift auch nur zur Kenntnisnahme bestätigen musste. Schließlich sei der Vortrag der Klägerin, sie habe im Zuge der Personal-Veränderung die Zusage für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 09 K erhalten, unsubstantiiert und im Übrigen auch unerheblich, da der behauptete (gleichwohl bestrittene) Vortrag zur höheren Vergütung gerade nicht die Festschreibung dieser Vergütung losgelöst von einem kollektiven Entgeltsystem bedeutet hätte, da das höhere Tarifgehalt im Zusammenhang mit einer höher dotierten Tätigkeit gestanden habe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 304 ff. d. A.) Bezug genommen.

24

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 19. Juli 2016 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 8. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. August 2016 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

25

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 2. Februar 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 317 ff., 355 d. A.), zusammengefasst geltend,

26

unter anderem aus der Personal-Veränderung vom 15./20. Mai 1996 folge ein individualvertraglicher Anspruch der Klägerin auf eine dauerhafte Vergütung nach der Entgeltgruppe E 09 K. Klares Indiz hierfür sei, dass das Dokument auf Seiten der Klägerin zu unterzeichnen gewesen sei. Wolle ein Arbeitgeber bloß die Tarifautomatik anwenden, so müsse und werde er einem Arbeitnehmer die aus seiner Sicht zutreffende Eingruppierung lediglich einseitig mitteilen. Lege er dem Arbeitnehmer jedoch ein Dokument vor, welches auf Seiten des Arbeitgebers von mehreren Personen unterzeichnet werde und welches auch vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen sei, stelle dies keine bloße einseitige Mitteilung, sondern eine Vereinbarung dar. Hinzu komme, dass in der Vereinbarung vom 15./20. Mai 1996 eine Begründung für die Entgelterhöhung genannt werde, die ersichtlich keine Merkmale der höheren Entgeltgruppe E 09 K erfülle. In dieser Begründung sei ersichtlich kein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 09 enthalten. Grundentgeltgruppe sei insoweit die Entgeltgruppe 06 des BETV. Voraussetzung für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06 sei eine kaufmännische Ausbildung. Über diese verfüge sie. Eine Vergütung nach der nächsthöheren Entgeltgruppe E 07 erfordere die Verrichtung von Tätigkeiten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 06 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzten. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 08 erfordere wiederum entweder die Verrichtung von schwierigen Spezialtätigkeiten, die über die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe E 07 hinaus qualifizierte, durch eine zusätzliche planmäßige betriebliche Spezialausbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten und selbstständig ausgeübt würden oder die Verrichtung von kaufmännischen Tätigkeiten, die über die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe E 07 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzten und nur allgemeiner Aufsicht bedürften. Als Tätigkeitsbeispiel werde hier die kaufmännische Sachbearbeitung mit hohem Schwierigkeitsgrad genannt. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 09 erfordere dagegen zusätzlich die Verrichtung höherwertiger kaufmännischer Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung erforderlich sei oder welche zusätzliche Fachkenntnisse erfordere, für die in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entgeltgruppe E 08 vorausgesetzt werde. Diese Tätigkeitsmerkmale seien in der Begründung der Vergütungsvereinbarung (Personal-Veränderung) vom Mai 1996 in keiner Weise enthalten. Sie habe zudem erst seit dem Jahr 1995 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 08 erhalten. Sie habe also in keiner Weise über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entgeltgruppe E 08 verfügt. Auch habe sie keine funktionsbezogene zusätzliche Aus- oder Weiterbildung absolviert. Es hätten dementsprechend ersichtlich nicht die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 09 K vorgelegen. Ebenso wenig habe die Beklagte die Höhergruppierung mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe E 09 K begründet. Auch hieraus folge, dass die Beklagte der Klägerin eine übertarifliche Vergütung habe zusagen wollen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016 (Az. 12 Ca 2819/14) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 09 K des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. GmbH und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12. September 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 333 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.

32

Aus dem Formular "Personal-Veränderung" ergebe sich gerade kein Anspruch der Klägerin auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E 09. Aus der im Formular angegebenen Begründung ergebe sich, dass eine Anpassung der Entlohnung infolge einer Veränderung der Tätigkeit vorgesehen gewesen sei. Diese Anpassung sei im Rahmen der Vorgaben des BETV erfolgt und damit gerade nicht übertariflich. Aus den gesamten Formulierungen des Formulars lasse sich keine unveränderliche Eingruppierungs- oder Gehaltszusage zugunsten der Klägerin entnehmen. Vielmehr sehe das Feld "Änderung" gerade auch eine jederzeitige Änderungsmöglichkeit vor, die sie damit ausdrücklich jederzeit im Rahmen der Vorgaben des BETV und des FVTV bzw. Ü-TV nutzen könne. Es ließen sich schon im ersten Schritt keine Argumente ins Feld führen, die für eine dem Wortlaut nach günstigere einzelvertragliche Zusage sprächen. Folglich sei die behauptete Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 09 für die weitere Auslegung unerheblich. Weder Wortlaut noch Gestaltung des Formulars "Personal-Veränderung" ließen erkennen, dass der Klägerin eine über dem Tarif liegende Vergütung habe zugesprochen werden sollen. Die Klägerin räume selbst ein, dass Hintergrund der Erhöhung der Vergütung auf dem konkreten Anlass der Übertragung von mehr eigenverantwortlichen Aufgaben sei. Unerheblich sei dabei auch, ob es sich um die Voraussetzungen nach E 09 handele, die im Formular angegeben seien, da die Parteien einig gewesen seien, dass diese Änderungen eine Veränderung (lediglich) im Rahmen des Tarifsystems darstellen sollten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach dem für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 09 maßgeblichen Oberbegriff der Arbeitnehmer nach Anweisung höherwertige kaufmännische oder technische Tätigkeiten verrichten müsse, für die eine funktionsbezogene Aus- oder Weiterbildung oder zusätzliche Fachkenntnisse erforderlich seien, für die in der Regel eine mehrjährige Berufserfahrung in Entgeltgruppe E 08 vorausgesetzt werde. Eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 08 in die Entgeltgruppe E 09 habe daher auch nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit der Klägerin verbunden gewesen sein müssen.

33

Auch wenn das Formular "Personal-Veränderung'" vom Mai 1996 die Entgeltgruppe "E 09 " erwähne, diene dies nur der Dokumentation der aktuellen Vergütung laut Tarifsystematik. Solche Angaben seien auch nicht überflüssig, da sie zum einen intern dokumentierten, welche aktuelle Vergütung für den Arbeitnehmer gelten solle. Gleichzeitig bestehe auch so die Möglichkeit einer Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen. Da die Personalabteilung nicht immer die Bewertung der Stelle nach dem BETV selbst vornehmen könne, sondern dies auch durch die Fachabteilungen und den Vorgesetzten erfolgen könne, bedürfe es dazu eines festen internen Ablaufs. Dies begründe auch das Verfahren mit verschiedenen Datumsangaben und Unterschriftenfeldern. Die Felder der Beantragung und Genehmigung dienten dabei lediglich der Kommunikation zwischen Fach- und Personalabteilung, die Unterschrift des Arbeitnehmers nur der Bestätigung der Kenntnisnahme. Beabsichtigt gewesen sei gerade keine Schaffung einer eigenen vertraglichen Rechtsgrundlage. Andernfalls würde die Unterschriftszeile zur Genehmigung anders lauten. Zur internen Wirksamkeit habe es keiner Unterschrift des Arbeitnehmers bedurft, da durch die Bezeichnung "genehmigt von" bereits zum Ausdruck gebracht werde, dass die genehmigende Stelle allein und ohne vertragliche Zustimmung durch den Arbeitnehmer gemäß den tariflichen Vorgaben die Gehaltsstruktur schaffe. Andernfalls wäre ihr und ihrer Rechtsvorgängerin zu unterstellen, dass sie mit jeder Personal-Veränderung einen eigenen Änderungsvertrag schließen wollten. Diese Auslegung hätte zur Folge, dass sie und ihre Rechtsvorgängerin bewusst auf die einseitige Anpassung des Gehaltsgefüges an die tariflichen Vorgaben habe verzichten wollen, obwohl sie dies durch die Bezugnahme im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen hätten. Umgekehrt würden betriebsintern Dokumentationen aufgesetzt, die einen solchen am Tarifsystem orientierten Ablauf gerade vorsähen. Das Verfahren des förmlichen Antrags, der Genehmigung und der Unterschrift spreche gerade für eine bloße Wissenserklärung.

34

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 15. Februar 2017 (Bl. 358 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

35

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

36

In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.

37

Wie das Arbeitsgericht zu Recht - und von der Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen - festgestellt hat, ist die Klägerin nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen zutreffend in die Entgeltgruppe E 08 eingruppiert.

38

Sie hat auch nicht aufgrund einer für sie günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 09 K.

39

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561, 564 Rz. 31). Beruht die Eingruppierung nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer "korrigierenden" Rückgruppierung nicht offen.

40

Wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, hat die Klägerin jedoch keinen individualvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 09 K aufgrund des Formulars "Personal-Veränderung" vom 15. Mai/20. Mai 1996 (Bl. 236 d. A.).

41

Nach Auffassung der Kammer ist in diesem Schreiben kein Angebot der Beklagten auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe E 09 unabhängig von der zutreffenden tariflichen Eingruppierung der Klägerin enthalten, das die Klägerin durch ihre Unterschrift auf dem Formularblatt oder in sonstiger Weise angenommen hätte.

42

Ansatzpunkt für die Auslegung der Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist in erster Linie der Wortlaut. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und diese dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Von Bedeutung ist ferner der verfolgte Regelungszweck sowie eine dem Erklärungsempfänger erkennbare Interessenlage.

43

Grundsätzlich ist die bloße Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung - wie in der vorliegenden "Personal-Veränderung" - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt Nr. 12 Rz. 12) jedenfalls für den Bereich des öffentlichen Dienstes gemäß §§ 133, 157 BGB regelmäßig nicht dahin auszulegen, dass dem Arbeitnehmer ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen soll. Sie ist vielmehr als Wissenserklärung anzusehen. Die Angabe einer unzutreffenden höheren Vergütungsgruppe führt ohne besondere Umstände nicht zu einem höheren Entgelt als demjenigen, welches sich in der Anwendung der Vergütungsordnung ergibt.

44

Im Formular "Personal-Veränderung" vom 15./20. Mai 1996 sind die bisherige Entgeltgruppe "E 8 3667,-" und die "Änderung" "E 9 3583,-" sowie neu eine übertarifliche Zulage in Höhe von 317,- € und ein neues Gesamtentgelt in Höhe von 3900,- DM angegeben. Als Begründung ist in den Formular angegeben: „Im Rahmen der Segmentorganisation X am 01.03.96 wurden Frau W. mehr eigenverantwortliche Aufgaben übertragen, die deutlich über die bisherige Aufgabe der Auftragsabwicklung hinausgehen“. Die "Personal-Veränderung" ist "beantragt" und "genehmigt" worden, die Klägerin hat durch ihre Unterschrift die "Kenntnisnahme bestätigt".

45

Die Aufspaltung der "Entgelterhöhung" in eine Änderung der Entgeltgruppe und eine übertarifliche Zulage deutet darauf hin, dass die Beklagte von einer sich aus der Vergütungsordnung ergebenden Eingruppierung der Klägerin ab dem 1. Juli 1996 in die E 09 ausgegangen ist. Ansonsten hätte lediglich eine übertarifliche Zulage vereinbart werden können, um das angegebene Gesamtentgelt zu er-reichen. Hierfür spricht auch die im Formular angegebene Begründung. Diese knüpft an eine Erweiterung der Aufgaben der Klägerin "im Rahmen der Segmentorganisation X" an. Die Änderung wird damit begründet, dass der Klägerin "mehr eigenverantwortliche Aufgaben übertragen" wurden, "die deutlich über die bisherige Aufgabe der Auftragsabwicklung hinausgehen." Der Anlass für die Annahme einer höheren Vergütungsgruppe waren demnach weitere Aufgaben der Klägerin, eine Änderung ihrer Tätigkeit. Zwar zitiert die Begründung nicht den genauen Wortlaut des Entgeltgruppenkataloges, gibt aber zu erkennen, dass die Aufgaben und damit die Tätigkeiten der Klägerin eine höhere Wertigkeit erhalten haben. Zu denken ist insoweit beispielsweise an die Richtbeispiele "kaufmännische Sachbearbeitung hohen Schwierigkeitsgrades" (Entgeltgruppe E 08) und "kaufmännische Sachbearbeitung komplexer Vorgänge" (Entgeltgruppe E 09).

46

Aus der von der Klägerin geleisteten Unterschrift auf der Zeile "Kenntnisnahme bestätigt" allein folgt ebenso wie aus den Unterschriften von Mitarbeitern der Rechtsvorgängerin der Beklagten hinter "beantragt von" und "genehmigt von" nicht, dass der Klägerin ein Angebot auf Zahlung einer höheren als tariflichen Vergütung unterbreitet worden ist, das sie durch ihre Unterschrift angenommen hätte. Die Unterschriften waren bereits im Hinblick auf die im Formular angegebene "übertarifliche Zulage" zu leisten.

47

Weitere Umstände der Erklärung vom 15./20. Mai 1996, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Individualzusage entnehmen lassen würden, wie eine Bitte um Entgelterhöhung, hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht substantiiert vorgetragen.

48

Die Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg.

C.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


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Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


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Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Aug. 2013 - 4 AZR 656/11

bei uns veröffentlicht am 21.08.2013

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. März 2011 - 8 Sa 105/10 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. März 2011 - 8 Sa 105/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin, die ihr Hochschulstudium als Diplom-Mathematikerin abgeschlossen und kein Lehramtsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst absolviert hat, ist seit dem 3. Januar 2006 bei der Beklagten als Lehrkraft für Mathematik beschäftigt und an der Bundeswehrfachschule Hamburg tätig. In dem am 21. Dezember 2005 geschlossenen Arbeitsvertrag ist ua. vereinbart:

        

§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).

        

…       

        

§ 4     

        

Die Beschäftigte ist gemäß TVöD i.V.m. der Anlage 4 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) i.V.m. den ‚Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes‘ in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert.

        

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund).“

3

Nach Abschnitt B Nr. 3 der genannten Richtlinien werden Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern ohne volle Lehrbefähigung nach der VergGr. IIb des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vergütet. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthielt die Anlage 4 zum TVÜ-Bund - „Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (Bund)“ - keine Regelung zur Überleitung der VergGr. IIb BAT in das Entgeltgruppensystem des TVöD. Die Klägerin wurde seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach der Entgeltgruppe 12 TVöD vergütet.

4

Durch § 1 Nr. 7 Buchst. a des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TVÜ-Bund (vom 6. Oktober 2008) wurde die VergGr. IIb („ohne Aufstieg nach IIa“) BAT zum 1. August 2008 der Entgeltgruppe 11 TVöD zugeordnet. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin ua. mit:

        

„…    

        

hiermit ordne ich Sie rückwirkend zum 3. Januar 2006 vorläufig der Entgeltgruppe 11 TVöD zu.

        

Begründung:

        

…       

        

Nach § 17 Absatz 7 TVÜ-Bund i.V.m. Anlage 4 zum TVÜ-Bund in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrags vom 6. Oktober 2008 ist die Vergütungsgruppe II b BAT vorläufig der Entgeltgruppe 11 TVöD zuzuordnen.

        

Bedauerlicherweise wurden Sie jedoch bereits anlässlich Ihrer Einstellung fehlerhaft vorläufig der Entgeltgruppe 12 TVöD zugeordnet.

        

Ich bin daher gehalten, diese vorläufige Zuordnung nunmehr zu korrigieren. Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist hierzu nicht erforderlich.

        

…“    

5

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte eine sog. konstitutive Entgeltvereinbarung, nach der die Entgeltgruppe 12 TVöD maßgebend sei. Die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung lägen nicht vor.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 3. Januar 2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 12 und 11 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD seit dem 16. Juni 2010 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, im Arbeitsvertrag sei, wie im öffentlichen Dienst üblich, die Entgeltgruppe nur deklaratorisch benannt worden. Maßgebend seien die in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Bestimmungen. Die in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund bestehende Lücke hätten die Tarifvertragsparteien im Jahre 2008 geschlossen. Deshalb sei nach den arbeitsvertraglichen Abreden die Entgeltgruppe 11 TVöD maßgebend. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD sei nur vorläufig gewesen, wie sich auch aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergebe. Zudem könne die Klägerin die bisherige Vergütung nach der VergGr. IIb BAT nach Nr. 8 der Anlage 5 (zu § 23)TVÜ-Bund nur als Abschlag beanspruchen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet.

10

I. Der Klägerin steht für die von ihr erhobene sog. Eingruppierungsfeststellungsklage das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende(BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14 mwN, BAGE 124, 240) Feststellungsinteresse zu. Durch eine Entscheidung kann der Streit der Parteien über die zutreffende Entgeltgruppe, nach der die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zu vergüten ist, insgesamt beseitigt und im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden (zu diesem Erfordernis etwa BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN).

11

II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Parteien haben in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine eigenständige vertragliche Regelung über die der Klägerin zustehende Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD getroffen. Das ergibt die Auslegung des Formulararbeitsvertrags, die in der Revisionsinstanz ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283; für die Auslegung von Bezugnahmeregelungen 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 24, BAGE 122, 74).

12

1. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (vgl. BAG 26. August 2009 - 4 AZR 285/08 - Rn. 46, BAGE 132, 10; 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 38, BAGE 130, 237). Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung (dazu etwa BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 197; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 19 mwN ) handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (ausf. BAG 6. August 1997 - 4 AZR 195/96 - zu B II 1 a bb der Gründe; 4. Mai 1994 - 4 AZR 438/93 - zu III 1 der Gründe; 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 -).

13

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer aufgrund der Nennung einer Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe (nachfolgend Entgeltgruppe) in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer dort nach § 22 Abs. 3 BAT(seit dem 1. Oktober 2005 iVm. § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund)vorgesehenen Angabe (dazu BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 234/08 - Rn. 30; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 c der Gründe) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (zu diesem Erfordernis vgl. BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 187/06 - Rn. 17 mwN; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 93, 340; 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 -) regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen.

14

Erforderlich ist allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags deutlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein und nicht die angegebene Entgeltgruppe (BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 187/06 - Rn. 17 f.; 23. Februar 1994 - 4 AZR 217/93 - zu B II der Gründe; 20. Februar 1991 - 4 AZR 429/90 - zu I 3 a der Gründe; zu Lehrer-Richtlinien 25. November 1987 - 4 AZR 386/87 -; 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 -; zu Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 -; zu Tarifverträgen in der Privatwirtschaft 31. August 1983 - 4 AZR 35/81 -; 26. Mai 1993 - 4 AZR 358/92 - zu B II 2 b der Gründe).

15

3. Nach den vorgenannten Voraussetzungen kann jedenfalls dann nicht von einer sog. deklaratorischen Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die in Bezug genommenen (tariflichen) Regelungswerke keine Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit enthalten, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe.

16

Dann fehlt es regelmäßig für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger an den erforderlichen Anhaltspunkten, der Arbeitgeber wolle ihn nach einem Eingruppierungswerk vergüten, aus dem sich die zutreffende Entgeltgruppe allein aufgrund der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ermitteln lässt und bei der genannten Entgeltgruppe handele es sich nicht um eine Willens-, sondern ausnahmsweise nur um eine sog. Wissenserklärung. In der Folge kann der Arbeitnehmer, wenn ein Vergütungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen für die von ihm auszuübende Tätigkeit nicht besteht oder insoweit lückenhaft ist, die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag grundsätzlich als ausdrücklichen Antrag auch in Bezug auf die Ermittlung der maßgebenden Vergütungshöhe verstehen. Nimmt der Arbeitnehmer diesen Antrag an, ist die Entgeltgruppe damit vertraglich - „konstitutiv“ - festgelegt (ebenso BAG 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - Rn. 36; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 d der Gründe; 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - zu II 2 a der Gründe; s. auch 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - II 2 b der Gründe).

17

4. Danach kann die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 TVöD aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags beanspruchen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

18

a) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte aus den in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Regelwerken keine „zutreffende“ Eingruppierung, also eine Entgeltgruppe „gemäß TVöD“ ermittelt werden. Die Richtlinien der Beklagten sahen für Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern ohne volle Lehrbefähigung lediglich eine Vergütung in Anwendung der Vergütungsgruppen des BAT - vorliegend für die Klägerin die VergGr. IIb BAT - vor. Da die Parteien eine Eingruppierung nach dem zum Vertragsschluss bereits in Kraft getretenen TVöD und damit nach den hierzu ergangenen Entgelttabellen vereinbart haben, wäre es, um von einer deklaratorischen Vereinbarung ausgehen zu können, zumindest erforderlich gewesen, die in den Richtlinien genannte Eingruppierung „VergGr. IIb BAT“ dem Entgeltgruppensystem des TVöD zuzuordnen. Hierzu konnten aber bei Vertragsschluss weder der TVöD noch die Anlage 4 zum TVÜ-Bund herangezogen werden. Beide Tarifregelungen ordneten die VergGr. IIb BAT nicht dem Entgeltgruppensystem des TVöD zu. Deshalb gab es für die Klägerin auch keinen Anlass, davon auszugehen, bei der vertraglichen Nennung der Entgeltgruppe 12 TVöD handele es sich um eine Wissenserklärung, die lediglich diejenige Entgeltgruppe des TVöD - „deklaratorisch“ - bezeichnete, welche sich unter Heranziehung der in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Bestimmungen ergibt. Vielmehr erfolgte die erforderliche Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TVöD erst durch die Angabe in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, die daher als übereinstimmende vertragliche(„konstitutive“) Vergütungsabrede zu verstehen ist.

19

b) Die Klägerin war auch nicht gehalten, etwaigen Motiven der Beklagten hinsichtlich einer möglichen weitergehenden Bedeutung der genannten Anlage 4 zum TVÜ-Bund nachzugehen, soweit diese nach dem Vertragstext nicht erkennbar sind.

20

Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die hier im Streit stehende Vertragsbestimmung sind grundsätzlich nach einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283). Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbaren Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm formularmäßig gemachten Antrags durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 30, 33, 35, BAGE 122, 74).

21

c) Die Beklagte kann sich nicht darauf stützen, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle dem Arbeitnehmer nur dasjenige gewähren, was ihm tariflich oder nach in Bezug genommenen Richtlinien zusteht.

22

Dem steht vorliegend schon entgegen, dass die Klägerin aus den in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Regelungen gerade keine einschlägige tarifliche Entgeltgruppe entnehmen konnte. Soweit der Senat bisher für das Vorliegen einer lediglich „deklaratorischen“ Nennung der Entgeltgruppe unterstützend angenommen hat, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung vollziehen (vgl. etwa BAG 27. September 2000 - 10 AZR 146/00 - BAGE 96, 1; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340; 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69; 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 -; 28. Mai 1997 - 10 AZR 383/95 -), setzt dies eine solche voraus. Der Arbeitgeber als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nicht nur im Vertragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein, sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln lässt (oben II 3; Abgrenzung zu BAG 20. März 2013 - 4 AZR 622/11 - Rn. 20 mwN).

23

d) Entgegen dem Vorbringen der Revision fehlt es an Anhaltspunkten im Arbeitsvertrag oder sonstigen Umständen, die Parteien seien sich der Regelungslücke in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund bei Vertragsschluss bewusst gewesen, weshalb vorliegend deren Schließung durch die Tarifvertragsparteien des TVöD im Jahr 2008 maßgebend sei. Allein die dahingehende Behauptung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 26. April 2010 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin - und damit lange Zeit nach Vertragsschluss -, die Klägerin sei „vorläufig der Entgeltgruppe E 12“ zugeordnet, weil die Anlage 4 zum TVÜ-Bund keine entsprechende Regelung enthalten habe, findet im Vertragswortlaut keinen Anklang. Weitere Umstände werden von der Beklagten weder benannt noch sind sie ersichtlich.

24

5. Die Parteien haben schließlich entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Änderungsvorbehalt für den Fall vereinbart, dass es zu einer Lückenschließung der Anlage 4 zum TVÜ-Bund kommen sollte.

25

a) Dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist ein solcher Vorbehalt nicht zu entnehmen.

26

b) Soweit die Beklagte sich auf § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags stützt, ist dies unergiebig.

27

aa) Die Vorläufigkeit der Eingruppierung des in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags wörtlich wiedergegebenen § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund bezieht sich auf „Eingruppierungsvorgänge“ bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung. Eine solche haben die Tarifvertragsparteien des TVöD bisher nicht vereinbart. Schon deshalb kann der vertraglichen Abrede keine Änderungsbefugnis für die vorliegende Fallgestaltung entnommen werden.

28

Darüber hinaus fehlt es vorliegend an einem Eingruppierungsvorgang iSd. § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund. Die Tarifvertragsparteien des TVöD unterscheiden zwischen den Begriffen „Eingruppierung“ und „Zuordnung“, wie bereits § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund zeigt. Die Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund setzt voraus, dass eine Eingruppierung in Anwendung der §§ 22, 23 BAT/BAT-O vorgenommen worden ist. Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Eingruppierungsregelungen der §§ 22, 23 BAT aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a BAT bei Lehrkräften nicht eingreifen(BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - BAGE 77, 23; 21. Oktober 1992 - 4 AZR 28/92 -).

29

bb) Aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags kann ferner nicht geschlossen werden, die im vorstehenden Abs. 1 vereinbarte Entgeltgruppe 12 TVöD sei nur vorläufig, solange eine Regelungslücke in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund besteht. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten im Vertragstext.

30

c) Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe den „Gesamtzusammenhang“ der vertraglichen Regelungen in § 2 und § 4 des Arbeitsvertrags unbeachtet gelassen, ist unzutreffend.

31

Treffen die Vertragsparteien wie vorliegend unabhängig von der allgemeinen Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrags eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe in dessen § 4 Abs. 1, ist diese Entgeltvereinbarung insoweit grundsätzlich vorrangig. Allein aus der allgemeinen Inbezugnahme des TVöD und des TVÜ-Bund in § 2 des Arbeitsvertrags kann deshalb nicht geschlossen werden, nachträgliche Ergänzungen der Anlage 4 zum TVÜ-Bund sollten vermittelt über § 2 des Arbeitsvertrags für die Entgeltregelungen in dessen § 4 maßgebend sein.

32

d) Schließlich kann sich die Beklagte nicht auf Nr. 8 der Anlage 5 (zu § 23) TVÜ-Bund - „Für Lehrkräfte des Bundes erfolgt am 1. Oktober 2005 vorerst die Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht.“ - stützen.

33

§ 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, der sich mit der arbeitsvertraglichen Entgeltregelung befasst, bezieht lediglich die Anlage 4 zum TVÜ-Bund mit ein, nicht aber dessen Anlage 5. Darüber hinaus ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, Nr. 8 der Anlage 5 (zu § 23) TVÜ-Bund gelte lediglich für Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 in einem Arbeitsverhältnis standen. Die tarifliche Bestimmung will die Fortzahlung der bisherigen Bezüge regeln. Dies setzt - was bei der Klägerin nicht der Fall ist - ein am 30. September 2005 bereits bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.

34

III. Die Feststellung zur Pflicht der Verzinsung des Anspruchs wird von der Beklagten nicht angegriffen.

35

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    J. Ratayczak    

        

    Kriegelsteiner    

                 

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.