Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2012 - 6 Ta 43/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0316.6TA43.12.0A
16.03.2012

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 25.01.2012 - 4 Ca 44/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen einen vom Arbeitsgericht am 25.01.2012 in Höhe 150,00 EUR festgesetztes Ordnungsgeld wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens.

2

Für die Güteverhandlung der am 12.01.2012 eingereichten Kündigungsschutz- klage wurde das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin am 25.01.2012 angeordnet. In diesem Termin erschien für die Beklagte eine mandatierte Rechtsanwältin.

3

Im Protokoll der mündlichen Verhandlung sind folgende Feststellungen enthalten:

4

Die Beklagtenvertreterin erklärt, man habe sich entschlossen, die Leiterstelle sowie die Stelle der Administration (der Klägerin) von A-Stadt nach F zu verlagern. Es blieben nur noch drei Mitarbeiter in A-Stadt.

5

Die Klägervertreterin erklärt, dass inzwischen ein Herr M sowie eine Frau K die Arbeiten der beiden Kläger erledigen würden, Frau K vom Home Office aus, was die Klägerin hätte ebenso erledigen können.

6

Der Vorsitzende weist daraufhin, dass nach dem Arbeitsvertrag auch eine Einsatzmöglichkeit in F gegeben wäre und weist auf den Vorrang einer Änderungskündigung hin.

7

Die Beklagtenvertreterin kann sich nicht weiter dahingehend äußern, auf Grund welcher Entscheidungen die Beklagte sich zur Kündigung entschloss; ebenso wenig zu einer etwaigen Sozialauswahl oder zur Beschäftigung des Herrn M sowie der Frau K.

8

Gegen den am 31.01.2012 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts richtet sich die am 14.02.2012 eingelegte sofortige Beschwerde. Diese beanstandet im Hinblick auf das zugleich geführte Parallelverfahren 4 Ca 45/12 eine vom Arbeitsgericht auch dort vorgenommene Festsetzung eines Ordnungsgelds und damit die doppelte Verhängung. Ferner wurde die Auffassung verfolgt, dass das Ordnungsgeld bei juristischen Personen gegen das nicht erschienene Organ der juristischen Person und nicht gegen die juristische Person selbst zu verhängen sei. Materiell rechtlich sei zu beanstanden, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten über den den Kündigungen vorausgegangenen Sachverhalt voll umfänglich informiert gewesen sei. Das Gericht habe in seiner Erörterung auf die Sozialdaten der bei der Beschwerdeführerin in F beschäftigten Mitarbeiter abgestellt, welche der anwaltlichen Vertreterin nicht bekannt gewesen seien. Im Übrigen sei ausgeführt worden, dass die Arbeitsplätze auf der Grundlage einer entsprechenden Geschäftsführerentscheidung weggefallen seien.

9

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer vorgelegt.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.02.2012 Bl. 13 bis 16 d. A. Bezug genommen. Zugleich wird auf den gesamten Akteninhalt nebst den vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

11

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 380 Abs. 3 ZPO, 567 ff. ZPO zulässig.

12

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

13

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 2 und 3 ZPO angenommen. Danach kann gegen die im Termin ausgebliebene Partei ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wobei dies nicht gilt, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist. Die Formalien der Anordnung müssten zudem eingehalten sein (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 51, Rz. 25).

14

Diese Voraussetzungen sind für das zunächst verhandelte Verfahren 4 Ca 44/12 gegeben. Die Beklagte wurde als Partei geladen. Bei juristischen Personen ist die Verhängung eines Ordnungsmittels gegen die Partei selbst vorzunehmen (ständige Rechtsprechung Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 07.05.1982 - 1 Ta 73/82 - m. v.; Landesarbeitsgericht München 02.01.1984 - 5 Ta 60/83 -; Landesarbeitsgericht Düsseldorf 28.12.2006 - 6 Ta 622/06 -; GMP/Germelmann, ArbGG, § 51, Rz. 22 a. A.; Landesarbeitsgericht Hessen 15.02.2008- 4 Ta 39/08 -). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Beklagte ist Adressat der Anordnung (vgl. Vonderau, NZA 1991, 336). Der Vertreter der juristischen Person wird durch seine Tätigkeit nicht Prozesspartei, er handelt vielmehr lediglich für die vertretene Partei mit der Folge, dass die Rechtswirkungen seines prozessualen Handelns bzw. seines Unterlassens die Partei treffen. Die Partei muss sich ein Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters, der den Prozess führt, nach § 51 Abs. 2 ZPO wie eigenes zurechnen lassen. Das nach § 51 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 141 ZPO mögliche Ordnungsgeld enthält keinen repressiv strafrechtlichen Charakter, so dass kein persönliches Verschulden für dessen Verhängung erforderlich ist. Insoweit greifen die von der Beschwerde angeführten gegenteiligen Auffassungen nicht durch.

15

Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen vor. Die Beklagte war mit Zustellungsurkunde unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin am 25.01.2012 geladen worden. Die Verhandlung konnte trotz Vertretung durch eine Prozessbevollmächtigte nicht in der geplanten Form durchgeführt werden. Nach den Feststellungen im Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 25.01.2012 (Bl. 24 d. A.) konnte nicht geklärt werden, aufgrund welcher Entscheidungen die Beklagte sich zur Kündigung der Klägerseite entschloss. Ebenso wenig waren Feststellungen zur Sozialauswahl möglich. Beide Fragen des Vorsitzenden, der verpflichtet ist, gerade in Kündigungsschutzsachen auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, sind unter materiell-rechtlichen Aspekten gerechtfertigt. Für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung sind Feststellungen zu deren Dringlichkeit mit ihren Auswirkungen auf den Beschäftigungsbetrieb sowie auch zum Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer erforderlich (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage, § 1 KSchG, 483 ff.). Eine entsprechende aufklärende Äußerung war durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausweislich der Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Bei Anwendung dieser Grundsätze war die Verhängung eines Ordnungsgeldes jedenfalls im vorliegenden Verfahren 4 Ca 44/12 nicht rechtsfehlerhaft. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO) scheidet aus.

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Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung


(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien


(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Der Vorsitzende kann die Zula

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Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss vom 25.01.2012 - 4 Ca 45/12 - aufgehoben. Gründe I. 1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die doppelte Festsetzung eines..

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.