Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 141 Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers


(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich be

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 03. Nov. 2014 - 4 Ta 420/14

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.07.2014 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.06.2014 – 1 Ca 2121/14 – aufgehoben. 1 Gründe 2I. 3Der anwaltlich vertretene Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahr

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 01. Okt. 2014 - 10 AZB 24/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. März 2014 - 21 Ta 102/14 - und der Beschluss des Arbeit

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2012 - 6 Ta 44/12

bei uns veröffentlicht am 16.03.2012

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss vom 25.01.2012 - 4 Ca 45/12 - aufgehoben. Gründe I. 1 Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die doppelte Festsetzung eines..

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2012 - 6 Ta 43/12

bei uns veröffentlicht am 16.03.2012

Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 25.01.2012 - 4 Ca 44/12 - wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen einen vom Arbeitsgericht am 25.01.2012

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Aug. 2011 - 3 Ta 133/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2011

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. Juni 2011 - 1 Ca 865/11 - aufgehoben. Gründe I. 1 Mit ihrer am 27. Mai 2011 beim Arbeitsgericht Kaiserslau

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. März 2011 - 11 Ta 48/11

bei uns veröffentlicht am 29.03.2011

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.12.2010 - 4 Ca 929/10 - aufgehoben. Gründe I. 1 In der Hauptsache stritten die Parteien um die Zahlung von.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Feb. 2011 - 3 Ta 15/11

bei uns veröffentlicht am 09.02.2011

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des ArbG Koblenz - (damalige) Auswärtige Kammern Neuwied - vom 31.05.2010 - 5 Ca 556/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Aug. 2010 - 11 Ta 156/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2010

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.03.2010 - 3 Ca 1394/09 - aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Gründe ..

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Mai 2009 - 7 Ta 107/09

bei uns veröffentlicht am 04.05.2009

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.03.2009, Az.: 2 Ca 385/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.   Gründe 1 ..

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 24. Feb. 2005 - 2 Ta 37/05

bei uns veröffentlicht am 24.02.2005

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.01.2005 - 4 Ca 4109/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Wert: 250 EUR. Gründe 1 I.