Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. März 2012 - 6 Ta 44/12
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss vom 25.01.2012 - 4 Ca 45/12 - aufgehoben.
Gründe
I.
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Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die doppelte Festsetzung eines Ordnungsgeldes mit der Begründung, dass das Verfahren 4 Ca 45/12 zugleich mit dem Verfahren 4 Ca 44/12 verhandelt wurde, wo es bereits zu einer Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 150,00 EUR wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens gegen sie als Partei gekommen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Verfahren 6 Ta 43/12 zunächst Bezug genommen.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, §§ 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 380 Abs. 3 ZPO, 567 ff. ZPO zulässig.
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Das Rechtsmittel ist auch begründet.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann für das vorliegend gleichzeitig mit dem Verfahren 4 Ca 44/12 verhandelten Verfahren mit den im wesentlichen gleichen Rechtsproblemen nicht noch einmal ein weiteres Ordnungsgeld in gleicher Höhe festgesetzt werden.
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Das Ordnungsgeld als Sanktion ist als Beugemittel zu verstehen für das künftige prozessuale Verhalten der Parteien (vgl. zutreffend Vonderau, NZA 1991, 336, 339). Der aufgezeigten Absicht wird angesichts der schlüssigen Verbindung der beiden Verfahren durch die bereits vorgenommene und für zutreffend gehaltene Ordnungsgeld-Festsetzung im Verfahren 4 Ca 44/12 nach Meinung der Beschwerdekammer ausreichend Rechnung getragen. Billigt man dem Ordnungsmittel auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter zu (vgl. BVerfGE 58, 159, 162), erscheint die doppelte Anordnung auch unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt - ne bis in idem - nicht gerechtfertigt.
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Bei Anwendung dieser Grundsätze war die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte fehlerhaft.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Annotations
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.